Ansätze zur Kostenoptimierung bei der kommunalen Abwasserentsorgung


Diplomarbeit, 2004

130 Seiten, Note: 1,5


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1. Einleitung
1.1 Hintergrund
1.2 Problemstellung
1.3 Ziele und Vorgehensweise

2. Grundlagen der Abwasserentsorgung
2.1 Begriffsbestimmungen
2.2 Eckdaten zur materiellen Infrastruktur - unter Beachtung des Landes Brandenburgs
2.2.1 Umfang der Kanalisation
2.2.2 Alter und Zustand der Kanalisation
2.2.3 Kläranlagen
2.3 Rechtliche Rahmenbedingungen
2.3.1 Europarecht
2.3.2 Bundesrecht
2.3.3 Landesrecht
2.3.4 Kommunale Satzungen
2.4 Organisationsformen
2.4.1 Öffentlich-rechtliche Modelle
2.4.1.1 Regiebetrieb
2.4.1.2 Eigenbetrieb
2.4.1.3 Anstalt öffentlichen Rechts
2.4.1.4 Zweckverband
2.4.1.5 Wasser - und Bodenverband
2.4.2 Privatrechtliche Modelle
2.4.2.1 Eigengesellschaft
2.4.2.2 Betreibermodell
2.4.2.3 Betriebsführungsmodell
2.4.2.4 Betriebsüberlassung
2.4.2.5 Kooperationsmodell
2.5 Veränderte Nachfragebedingungen
2.5.1 Abnehmerentwicklung
2.5.2 Abnehmerverhalten
2.5.2.1 Einsparpotentiale private Haushalte
2.5.2.2 Einsparpotentiale Unternehmen
2.5.3 Auswirkungen auf die Systeme der Abwassertechnik

3. Finanzierung der Abwasserentsorgung
3.1 Innenfinanzierung
3.1.1 Gebühren
3.1.2 Beiträge
3.1.3 Investitionszuweisungen
3.2 Außenfinanzierung
3.2.1 Kreditfinanzierung
3.2.2 Kreditsubstitute
3.2.2.1 Kommunalleasing
3.2.2.2 Cross-Border-Leasing
3.2.2.3 Forfaitierung
3.2.2.4 Stille Beteiligung
3.3 Fazit

4. Umgang mit Kosten bei der Abwasserentsorgung
4.1 Kostenrechnung allgemein
4.1.1 Grundlagen
4.1.2 Aufgaben und Ziele der Kostenrechnung
4.1.3 Systematik der Kostenrechnung
4.1.4 Kostenrechnungssysteme
4.1.5 Kosten- und Leistungsrechnung
4.2 Kostenplanung
4.2.1 Grundlagen
4.2.2 Investitionskostenplanung
4.2.3 Planung der Betriebskosten
4.2.3.1 Kanalisation
4.1.3.2 Abwasserpumpwerke
4.2.3.3 Kläranlagen
4.2.3.4 Reststoffbehandlung und -entsorgung
4.2.3.5 Abwasserabgabe
4.3 Kostenvergleichsrechnung
4.3.1 Vorüberlegungen
4.3.2 Abgrenzung
4.3.3 Ablauf
4.4 Kostenmanagement
4.4.1 Abgrenzung
4.4.2 Instrumente
4.4.2.1 Benchmarking
4.4.2.2 Prozesskostenrechnung
4.5 Fazit

5. Ansätze zur Kostenoptimierung bei der Abwasser-entsorgung in zwei Brandenburger Regionen
5.1 Auswahl der Untersuchungsbeispiele
5.2 Der Wasser- und Abwasserverband „Havelland“
5.2.1 Die Region Havelland
5.2.1.1 Geographische und administrative Einordnung
5.2.1.2 Demographie
5.2.2 Organisationsstruktur
5.2.3 Entsorgungsstruktur
5.2.4 Entgelterhebung
5.2.4.1 Beiträge
5.2.4.2 Gebühren
5.2.5 Unternehmensbestand
5.2.5.1 Anlagevermögen
5.2.5.2 Umlaufvermögen
5.2.5.3 Verbindlichkeiten
5.2.5.4 Personal
5.2.5.5 Verträge
5.2.6 Entwicklung der Nachfrage
5.2.7 Analyse der wirtschaftlichen Lage
5.3 Der Abwasserzweckverband „Planetal“
5.3.1 Die Region Planetal
5.3.1.1 Geographische und administrative Einordnung
5.3.1.2 Demographie
5.3.2 Organisationsstruktur
5.3.3 Entsorgungsstruktur
5.3.4 Entgelterhebung
5.3.4.1 Beiträge
5.3.4.2 Gebühren
5.3.5 Unternehmensbestand
5.3.5.1 Anlagevermögen
5.3.5.2 Umlaufvermögen
5.3.5.3 Verbindlichkeiten
5.3.5.4 Personal
5.3.5.5 Verträge
5.3.6 Entwicklung der Nachfrage
5.3.7 Analyse der wirtschaftlichen Lage
5.4 Ansätze zur Kostenoptimierung
5.4.1 Beeinflussbarkeit von Kosten
5.4.2 Fallbeispielbezogene Kostenoptimierungsmöglichkeiten
5.4.2.1 Kanalisation
5.4.2.2 Kläranlage
5.4.2.3 Verträge
5.4.3 Allgemeine Ansätze zur Kostenoptimierung
5.4.3.1 Nutzung von Synergien
5.4.3.2 Technische Kopplungseffekte
5.4.3.3 Kooperation
5.4.3.4 Benchmarking
5.4.3.5 Alternative Betriebsformen
5.5 Fazit

6. Resümee

Abbildungs- und Tabellenverzeichnis

Literatur- und Quellenverzeichnis

Anlage

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einleitung

1.1 Hintergrund

Die Höhe der Abwassergebühren ist in den letzten Jahren zunehmend in die Kritik ge­raten. Innerhalb der 1990er Jahre haben sich die Abwassergebühren nahezu verdop­pelt. Dagegen ist die zu entsorgende Menge Wasser in den letzten Jahren gesunken. Insbesondere in den neuen Bundesländern kam es seit der Wiedervereinigung zu enormen Kostensteigerungen und infolgedessen zu einer drastischen Reduzierung der Verbrauchs­mengen. Der Bevölkerungsrückgang in weiten Teilen Deutsch­lands tut sein Übriges, dass die Systeme der Abwassertechnik mit enormen Schwierig­keiten wirtschaftlicher und technischer Art konfrontiert werden

Da zusätzlich in den vergangenen Jahren das Geld in den öffentlichen Kassen immer knapper wurde, werden seit einiger Zeit intensive Überlegungen darüber angestellt, wie Kosten eingespart werden können. Vermehrt ist von Schlagworten wie „Kostencontrol­ling“ und „Privatisierung“ die Rede.

1.2 Problemstellung

Den Gebührenzahlern ist nur schwer zu vermitteln, dass ihre Bemühungen Wasser einzu­sparen zu einer Erhöhung der Abwasserausgaben statt zu einer erwarteten Verminderung geführt haben. Erklärungsversuche zur Begründung steigender Abwasserge­bühren finden sich zahlreich. Zum einen werden Gebührensteigerungen mit dem be­triebswirtschaftlichen Argument hoher Fixkosten vor dem Hintergrund sinkender Ab­wassermengen erklärt. Zum anderen mit hohen Investitionen auf­grund gestiegener Umweltauflagen oder ho­hen Auf­baukosten bei der Anbindung bisher un­erschlossener Gebiete an die öffentli­che Kana­lisation. Parallel sind eine man­gelnde Wirtschaftlichkeit von öffentlich-rechtli­chen Organisationsformen und die Praxis der Gebührenkalkulation Gegenstand der Kritik geworden. Eine umfassende Erklärung zur Begründung der Kostensteigerung bei der kom­munalen Abwasserentsorgung konnte bisher nicht ge­funden werden.

Da der Begriff „Kosten" offenbar jedem klar ist, er aber andererseits unterschiedliche Bedeutung besitzt, können vielen Menschen Kosteneinsparungen eingeredet werden, ohne dass diese tatsächlich nachprüfbar sind. Wenn von Kosteneinsparungen gespro­chen wird, sind meist die Investitionskosten gemeint. Diese Betrachtungsweise ist je­doch unzureichend, da nicht die Investitionskosten, sondern die Gesamtkosten (Investitionskosten + Betriebskosten, von Bedeutung sind. Bei der Dis­kussion über Kosteneinsparungen wird häufig übersehen, wem die Kostenein­sparun­gen nützen sollen. Soll der Nutzen in erster Linie dem Auftraggeber (Kommune, Ver­band), dem Betreiber (Kommune, Verband, privater Abwasserentsorger), dem Zu­schussgeber (Bund, Land) der Abwasserentsorgungsanlagen oder dem Anschluss­nehmer (Ge­bührenzahler) zu Gute kommen? Je nachdem, wie diese Frage beantwor­tet wird, sind Kosteneinsparungen unterschiedlich zu beurteilen.

1.3 Ziele und Vorgehensweise

Mit der vorliegenden Arbeit „Ansätze zur Kostenoptimierung bei der kommu­nale Ab­wasserversorgung“ wird zum einem der Versuch unternommen Abwasserentsor­gern Wege und Möglichkeiten aufzuzeigen, welche es ih­nen erlauben, das eigene Unter­neh­men auf Kostendämpfungspotentiale hin zu analysie­ren und diese dann wahrzu­nehmen, um so die Verbrauchsgebühren zu senken. Zum anderen sollen die einzelnen Einflüsse auf die zu veranschlagende Gebührenhöhe zur kostendecken­den Abwasser­beseitigung herausgearbeitet werden.

Da Kostensenkungen von dem jeweiligen Standpunkt aus (Auftraggeber, Betreiber, Zuschussgeber oder Anschlussnehmer) zu betrachten sind und Kostensteigerungen bzw. Kostensenkungen für die eine Gruppe mit Kostensenkungen bzw. Kostensteige­rungen einer anderen einhergehen können, trägt die Arbeit bewusst den Titel „Ansätze zur Kostenoptimierung“. So ermöglicht z.B. die Erhöhung der Förder­mittelrate des Landes für Investitionen die Absenkung der Beitragsgebühren für An­schlussnehmer. Oberstes Ziel ist es, die Abwassergebühren für den Gebührenzahler so gering wie möglich zu halten.

Zum Einstieg in das Thema der kommunalen Abwasserbeseitigung wird in Kapitel 2. ein Überblick zum Umfang der Abwasserentsorgungsinfrastruktur, die rechtlichen Rahmenbedingungen und möglichen Organisationsformen der Abwasserentsorgung gegeben. Ferner soll das Abnehmerverhalten und die Veränderung der Ab­nehmerzahl hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die Systeme der Abwassertechnik be­trachtet wer­den.

Kapitel 3. setzt sich mit der Finanzierung der kommunalen Abwasserentsorgung aus­einander. Neben der Darlegung der einzelnen Varianten soll zum einem auch der Ein­fluss der verschiedenen Finanzierungsmöglichkeiten auf die Investitionskosten im Be­reich der Abwasserbeseitigung untersucht werden. Zum anderen soll die Frage der Vorteil­haftigkeit einzelner Finan­zierungsvarianten für die Abwasserbeseitigung unter be­stimmten Voraussetzungen betrachtet werden.

Um den Einfluss der anfallenden Kosten bei der Abwasserbeseitigung auf die Gebüh­renhöhe nachzuvollziehen wird in Kapitel 4. der Umgang mit Kosten und deren Umfang dargelegt. Zum allgemeinen Verständnis werden die Systematik und Aufgaben der Kostenrechnung erklärt. Daran anschließend erfolgt die Be­schreibung zum Ablauf der Investitionskostenplanung und ein Überblick zur Planung und Aufteilung der Betriebs­kosten. Vor dem Hintergrund des Vorwurfs mangelnder Wirtschaftlichkeit bei der kom­munalen Abwasserentsorgung wird die Methode der Kosten­vergleichsrechnung für den Bereich der Abwasserentsorgung vorgestellt. Die in ande­ren Bereichen der Betriebs­wirtschaft eingesetzten Instrumente zum Kostenmana­ge­ment werden ferner auf ihre Anwendbarkeit im Bereich der Abwasserentsorgung analysiert.

Die konkrete fallbeispielbezogene Untersuchung von Kostenoptimierungsmöglichkeiten erfolgt in Kapitel 5. anhand von zwei Brandenburger Regionen. Dabei werden sowohl fallbeispielbe­zogene Möglichkeiten zur Kostenoptimierung als auch allgemeingültige Ansätze untersucht.

2. Grundlagen der Abwasserentsorgung

Mit diesem Kapitel soll ein Überblick über die kommunale Abwasserentsorgung in Deutschland gegeben werden. Dazu erfolgt zunächst eine De­finition der Begriffe „Ab­wasser“ und „Abwasserbeseitigung“. Anschließend erfolgt eine qualitative und quanti­tative Bestandserfassung der Systeme der Abwasserentsorgung. Ferner werden zur Einordnung der gemeindlichen Aufgabe der kommunalen Abwasserbeseitigung die rechtlichen Rahmenbedingungen und möglichen Organisationsformen betrachtet. Ab­schließend wird auf die Veränderungen der Kundenzahlen und Verbrauchsgewohn­heiten und die damit verbundenen Auswirkungen auf die bestehenden Systeme der Ab­wasserent­sorgung eingegangen.

2.1 Begriffsbestimmungen

Die beiden zentralen Begriffe dieser Arbeit, Abwasser und Abwasserbeseitigung, er­fah­ren in diesem Kapitel eine kurze Beschreibung. Im Rahmen dieser Arbeit soll für Ab­wasser die Definition des § 2 Abs. 1 Satz 1 Abwasserabgabegesetz (AbwAG) und für Abwasserbeseiti­gung die Definition des § 18a Abs. 1 Satz 3 Wasserhaushaltgesetz (WHG) Gültigkeit besit­zen.

Abwasser

Der historische Abwasserbegriff bezeichnet als Abwasser „das gesamte verunreinigte Was­ser sowie Wassergemische ohne Rücksicht auf die Ursache, das Ausmaß oder die Schäd­lichkeit der Verschmutzung“ (zit. Hornig 1998 S. 189). In heutiger Zeit wird vor­rangig die De­finition des AbwAG zur Beschreibung von Abwasser bemüht, wonach unter Abwasser „das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonsti­gen Gebrauch in seinen Ei­genschaften veränderte und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser (Schmutzwasser) sowie das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befes­tigten Flächen abfließende und gesammelte Wasser (Niederschlagwasser)“ zu verstehen ist (§ 2 Abs. 1 Satz 1 AbwAG). Zur nähe­ren Konkretisierung des Abwassers werden oftmals auch weitere differenziertere Un­terscheidungen vorgenommen, wie z.B. in häusliches und betriebliches Schmutz-, Misch-, Fremd- oder Kühlwasser (vgl. Preuß 2001 S. 6). Durch die einzelnen Un­terscheidungsformen wird deutlich, dass Abwasser ein Vielstoffge­misch ist (vgl. Köhler 1999 S. 201 f).

Abwasserbeseitigung

Die Verschmutzung der Gewässer wird zu einem Großteil durch öffentliche und indus­trielle Abwässer verursacht. Durch entsprechende Anforderungen an die umweltge­rechte Abwas­serbeseitigung bzw. Abwasserentsorgung, die Begriffe werden in dieser Arbeit synonym verwendet, wird von Seiten des Gesetzgebers versucht diesem Um­stand entgegenzu­wirken (vgl. Sparwasser/ Engel/ Vosskuhle 2003 S. 503 f). Nach dem WHG umfasst Abwas­serbeseitigung „das Sammeln, Fortleiten, Behan­deln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln von Abwasser sowie das Ent­wässern von Klär­schlamm in Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung“ (§ 18a Abs. 1 Satz 3 WHG). Die Abwasserbeseitigung hat dabei so zu erfolgen, „dass das Wohl der Allge­meinheit nicht beeinträchtigt wird“ (§ 18a Abs. 1 Satz 1 WHG). Die Pflicht zur Abwas­serbeseitigung liegt bei den Gemeinden (vgl. Czychowski/ Reinhardt 2003 S. 586). Sie besteht nur, wenn tatsächlich Abwasser entstanden ist, dessen sich der Besitzer entle­digt, entledigen will oder entledigen muss. Wird angefallenes Abwas­ser dagegen im in­nerbetrieblichen Produktionsprozess gehalten, ist § 18a WHG Abs. 1 nicht ein­schlägig (vgl. Kotulla 2002 S. 315).

2.2 Eckdaten zur materiellen Infrastruktur - unter Beachtung des Landes Brandenburgs

Die technischen Anlagen zur Abwasserbeseitigung sind durch Langlebigkeit, Kapital­intensität und Unteilbarkeit gekennzeichnet. Trotz dieser Eigenschaften wird insbeson­dere der unterir­disch liegende Teil der Abwas­serentsorgungsinfrastruktur fast nicht wahrgenommen. Das Abwassernetz ist eine der wichtigsten und umfangreichsten Le­bensadern der Stadt, deren Funktionsfähigkeit unver­zichtbar für das Zusammenleben in dichtbesiedelten Gebieten wie der Bundesrepublik ist. Was auch im An­schlussgrad[1] von 95 % der Bevölkerung an das öffentliche Kanal­netz deutlich wird (vgl. StBA 2003 S. 9). Nachfol­gend erfahren die Systeme der Abwas­sertechnik eine quan­titative und qualitative Betrach­tung.

2.2.1 Umfang der Kanalisation

Nach der letzten großen Erhebung des Statistischen Bundesamtes (StBA) aus dem Jahr 2001 hat die öffentliche Kanalisation in der BRD eine Länge von 486.159 km (vgl. StBA 2003 S. 17). Dabei sind ca. 48,1 % des Kanalnetzes als Misch­sys­tem[2] und ca. 51,9 % als Trennsystem[3] ausgestaltet (vgl. StBA 2003 S. 17). Inner­halb des Ab­wassersystems der BRD stehen 24.490 Regenüber­laufbecken (Gesamtvolumen ca. 14,4 Mio. m³), 12.212 Regenrückhaltebe­cken (Fas­sungsvermögen ca. 25,3 Mio. m³ und 2.307 Regenklärbecken (Gesamtvolu­men ca. 2,5 Mio. m³) zur Verfügung (vgl. StBA 2003 S. 18).

Über die Länge der privaten Abwasserleitungen liegen keine ge­naueren Informationen vor. In der wasserwirtschaftlichen Literatur werden daher hilfsweise relative Ansätze gewählt, de­nen die Länge des öffentlichen Kanal­netzes als Bezugsgröße zugrunde gelegt wird (vgl. Pra­ger 2002 S. 27). Das Längenverhältnis reicht dabei von 2:1 bis 4:1. Danach hätten die pri­vaten Abwasserkanäle eine Gesamtlänge von gut 970.000 bis gut 1.940.000 km. Auf Grundlage des 2:1-Verhältnisses gehen Herz/ Werner/ Marschke von einem pro Kopf Ge­samtbestand von 18 m an Abwasserkanälen und -leitungen aus (6 m öffentliche Abwasser­kanäle vorran­gig unter Straßen und 12 m private Abwasser­ka­näle im Grundstücksbereich) (vgl. Herz/ Werner/ Marschke 2002 S. 2). Zu einem vergleich­baren Ergebnis kommt auch die Abwas­sertechnische Vereinigung e.V. (ATV) in ihrem Be­richt zum „Zustand der Kanalisa­tion in der Bundesrepublik Deutsch­land“, in welchem die Länge des privaten Abwassernet­zes mit ca. 900.000 km ange­geben wird (vgl. ATV 2002 S. 8).

Anhand spezifischer Einheitskosten[4] von 400 €/ m ermitteln Herz/ Werner/ Marschke ei­nen Wiederbeschaffungswert von 7.200 €/ Kopf bzw. 576 Mrd. € für das ge­samte Abwas­serrohr und -kanalnetz[5] (vgl. Herz/ Werner/ Marschke 2002 S. 2). Der wirkli­che Vermögens­wert liegt aber wesentlich niedriger, da ein Großteil des Abwas­sernetzes bereits abgeschrie­ben ist. Allerdings muss dieser i.d.R. auch noch erneuert werden, da die wirtschaftlich opti­male Lauf­zeit bereits überschritten wurde (vgl. Herz/ Werner/ Marschke 2002 S. 2).

Nach den Ermittlungen von Herz/ Werner/ Marschke hätten die in Brandenburg vor­handenen ca. 10.000 km öffentliche Kanalisation (vgl. MLUR Bbg. 2001a S. 7) und ca. 20.000 km private Kanalisation zusammen einen Wert von ca. 12 Mrd. €.

2.2.2 Alter und Zustand der Kanalisation

Die im Jahr 2001 von der ATV durchgeführte Umfrage[6] zum „Zustand der Kanalisation in der Bundesrepublik Deutschland“ liefert Daten über das Alter und den Zustand der Kanalisation (vgl. ATV 2002). Den Umfrageergebnissen zufolge ist knapp ein Drittel (30 %) der Kanäle in der BRD unter 25 Jahre alt, etwas mehr (36 %) sind zwischen 25 und 50 Jahre, 10 % der Kanäle ist zwischen 50 und 75 Jahre, 14 % sind in der Altersklasse 75 bis 100 Jahre, 4 % der Kanäle sind älter als 100 Jahre und bei 6 % ist das Alter unbekannt (vgl. ATV 2002 S. 3). Auffällig sind Unterschiede bei der Alters­verteilung zwischen den alten und den neuen Bundesländern. Zum einen stammen in den neuen Ländern noch über 50 % der Kanäle aus der Zeit vor dem zweiten Welt­krieg, andererseits ist der Anteil der Kanäle unter 25 Jahren deutlich höher als in den alten Ländern (vgl. ATV 2002 S. 3). Dies ist vor­rangig auf die Anstren­gungen zum Auf­bau der Infrastruktur in Ostdeutschland nach der Wie­dervereinigung zurück­zuführen. Ende 1990 gab es z.B. in Brandenburg einen Bestand von ca. 5.400 km Rohrnetz, welches bis Ende 1999 um ca. 4.600 km auf 10.000 km durch die Ge­meinden und Ab­wasserverbände erweitert wurde (vgl. MLUR Bbg. 2001a S. 7).

Laut ATV-Umfrage liegt der Anteil der Kanäle, die einer Zustandserfassung unterzo­gen wurden, im Mittel bei 75 % (vgl. ATV 2002 S. 5). Von den inspizierten Kanälen weisen 7 % sofortigen bis kurzfristigen Handlungsbedarf auf, 10 % müssen mittelfristig saniert werden, bei 14 % besteht langfristiger Handlungsbedarf und für 69 % kein Handlungs­bedarf (vgl. ATV 2002 S. 6). Zu den häufigsten Kanalisationsschäden zäh­len schad­hafte Anschlüsse (bei 27 % der inspizierten Leitungen) und Risse (bei 19 % der inspizierten Leitungen) (vgl. ATV 2002 S. 5 f). Bei der erfragten Häufig­keit von Schäden an Schächten dominieren mit einer Häufigkeit von 31 % Schäden an Abdeckung und Rahmen, sowie die von 25 % der Befragten benannten schadhaften Steighilfen (vgl. ATV 2002 S. 6). Der Sanie­rungsbe­darf in den Kommunen unter 100.000 Einwohner ist überdurchschnittlich hoch. Vor diesem Hintergrund schätzt die ATV den mittleren Sanie­rungsbedarf in der BRD auf 17 % des Kanalnetzes bzw. rund 83.000 km (vgl. ATV 2002 S. 6). Aufgrund zahl­reicher Neubaumaßnahmen auf der einen Seite und verhältnismäßig alter Kanalisati­onsanlagen auf der anderen Seite diffe­riert der Sanierungsbedarf in den ein­zelnen Abwasserent­sorgungsunternehmen des Landes Brandenburg wahrscheinlich sehr stark. Genauere Untersuchungen dazu konnten nicht ermittelt werden.

Zur Gewinnung von Anhaltspunkten über den Zustand des privaten Abwassernetzes wurde in der ATV-Umfrage explizit danach gefragt. Von den 162 Kanalnetzbetreibern konnten 124 Angaben zur Länge der privaten Entwässerungsleitungen in ihrer Kom­mune machen (vgl. ATV 2002 S. 8). Im Jahr 1997 war nicht einmal die Hälfte der Be­fragten Kanalnetzbetreiber dazu in der Lage (vgl. ATV 1998 S. 20). Bei den Angaben handelt es sich nahezu aus­schließlich um Schätzungen, da Daten zu privaten Abwas­serleitungen in den Gemeinden kaum vorhanden sind. Die Netzbetreiber schätzen, dass ca. 40 % der privaten Leitungen sa­nierungsbedürftig sind (vgl. ATV 2002 S. 8).

Die im Jahr 2000 angefallenen Kosten für Kanalsanierungsmaßnahmen beliefen sich, nach Auskunft der an der ATV-Umfrage beteiligten Kanalnetzbetreiber, zusam­menfas­send auf 42 DM pro angeschlossenen Einwohner (vgl. ATV 2002 S. 7). Bei ca. 82 Mio. Bundes­bürgern und einem Anschlussgrad von 95 % ergaben sich demnach im Jahr 2000 Ausgaben von ca. 3,27 Mrd. DM bzw. 1,67 Mrd. € für die Kanalsanierung.

Ausgehend von einer Gesamtlänge der öffentlichen Kanalisation in der Bundesrepublik von 486.159 km, einer Sanierungsbedürftigkeit von 17 % und dem durch die ATV er­rechneten durchschnittlichen Einheitswert für Sanierungskosten[7] von 1.162 DM/ m, erge­ben sich mittelfris­tig insgesamt anfallende Sanierungskosten von ca. 96 Mrd. DM bzw. 49 Mrd. € für das Kanalisationsnetz in der BRD. Schätzungen für das Land Bran­denburg konnten nicht ermittelt werden. Das Land unterstützt aufgrund star­ker Defizite gegenüber den alten Ländern den Bau und den Betrieb von Anlagen zur Abwasserent­sorgung durch die Bereitstellung von Fördermitteln. Auf der Grundlage der Förderricht­linien des Ministeriums für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung des Lan­des Brandenburg (MLUR Bbg.) (vgl. MLUR Bbg. 2001b) wurden 1991 bis 2000 knapp 1,7 Mrd. DM an Fördermitteln für Maßnahmen der Abwasserableitung und -behandlung bereitgestellt. Die Höhe der bereitge­stellten Fördersummen variierte in den einzelnen Jahren stark (vgl. Anlage 2).

2.2.3 Kläranlagen

Nach den Angaben des StBA gab es 2001 in der BRD 10.188 Kläranlagen mit einer Jahresabwassermenge von rund 10.470 Mio. m³ (vgl. StBA 2003 S. 20). Von diesen Kläranlagen sind 402 rein mechanisch wir­kend[8] (ca. 16 Mio. m³), 4.758 sind biologi­sche Kläranlagen[9] ohne zusätzliche Verfahrensstufen (ca. 542 Mio. m³) und 5.028 sind biolo­gische Anlagen mit zusätzlichen Verfahrenstufen (ca. 9.916 Mio. m³) (vgl. StBA 2003 S. 24).

Der Anschlussgrad an die öffentliche Kanalisation mit anschließender Behandlung des Ab­wassers in einer öffentlichen Kläranlage beträgt 93 % (vgl. StBA 2003 S. 9). Bei ei­nem Gesamtanschlussgrad von 95 % an die Kanalisation ergibt sich, dass 2 % der Abwässer, von an die Kanalisation angeschlossenen Einwohnern in nicht öf­fentlichen Kläranlagen behandelt oder unbehandelt in die Ge­wässer gelangen.

Die gegenwärtige Struktur der Abwasserbeseitigung in Brandenburg ist geprägt durch die bei den Kommunen liegende Abwasserbeseitigungspflicht und den nach der Wie­dervereinigung politisch erstarkten Kommunen. Dies hat unabhängig von der Frage der Wirtschaftlichkeit dazu geführt, dass im Land Bran­denburg bei 436 Kommunen (Stand 26.10.2003) 295 Kläranlagen (Stand 31.12.1999) existieren (vgl. MI Bbg. 2003 und MLUR Bbg. 2001a S.7). Die 295 Abwasserbehand­lungsanlagen mit einer Jahres­schmutzwassermenge von ca. 190 Mio. m³ hatten eine Gesamtausbaugröße von ca. 3,33 Mio. Einwohnerwerten[10] (EW) und reinigten das Ab­wasser von ca. 2 Mio. Einwoh­nern (Einw.) (vgl. MLUR Bbg. 2001a S.7).

2.3 Rechtliche Rahmenbedingungen

Die Abwasserentsorgung in Deutschland bestimmt sich im einzelnen nach den Geset­zen, Verordnungen und Vorschriften der Europäischen Union (EU), des Bundes, der Länder und der Gemeinden (vgl. Abb. 2-1). Nachfolgend sollen nur die wichtigsten recht­lichen Rahmenbe­dingungen betrachtet werden. Ein umfassenderer Überblick fin­det sich z.B. bei Wellmann „Abwasserentsorgung – Rechtsgrundlagen und Organisato­ri­sche Gestaltungsoptionen“ (vgl. Wellmann 1996).

Abb. 2-1 Aufbau des Abwasserrechts

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

2.3.1 Europarecht

Die EU hat den Umweltschutz und damit auch die Sicherheit der Abfall- und Abwas­serentsorgung zu ihrem Ziel erhoben (vgl. Lederer 1997). In Umsetzung dieses Ziels hat sie in Richtlinien Maß­stäbe für die Entsorgung in der Union gesetzt (vgl. Wellmann 1996 S. 47). Der Einfluss der Richtlinien, welche die EU in unregelmäßigen Abständen für den Gewässerschutz erlässt, ist für die Entwicklung der nationalen Gesetzgebung im Bereich des Wasser­rechts von großer Bedeu­tung, da diese Richtlinien in nationale Gesetze umgesetzt werden müssen (vgl. Brandl 2001 S. 3 ff).

Mit der „Richtlinie des Rates über die Behandlung von kommunalem Abwasser“ (Richt­linie: 91/271/EWG) vom 21.05.1991 wurde von der EU vor dem Hintergrund schwerer ökologi­scher Schäden in der Nordsee ein grundsätzlicher Anforderungskatalog für die Abwasser­entsorgung festgelegt (vgl. Wellmann 1996 S. 2 f). Diese Richtlinie musste bis zum 31.12.1993 in nationales Recht umgesetzt werden und legt fest, bis zu wel­chem Zeitpunkt Gemeinden bestimmter Größenklassen mit einer Kanalisation auszu­statten sind, z.B. bis zum 31.12.2005 Gemeinden mit 2.000 bis 15.000 EW.

Die „Richtlinie zum Schutz der Umwelt und insbesondere der Böden bei der Verwen­dung von Klärschlamm in der Landwirtschaft“ (Richtlinie: 86/278/EWG) vom 12.06.1986, ist von besonderer praktischer Bedeutung für die Abwasserentsor­gung (vgl. Well­mann 1996 S. 3). Sie sieht Grenzwerte für Klärschlamm vor, der auf landwirt­schaftlichen Flächen aufgebracht werden soll, und legt die Voraussetzungen fest, unter denen die land­wirtschaftli­che Klärschlammverwendung verboten ist.

Neben zahlreichen anderen europäischen Richtlinien (vgl. Bayerisches Landesamt für Was­serwirtschaft 2003) kommt vor allem der sogenannten „Wasserrahmenrichtlinie“ (Richtlinie: 2000/60/EG), die am 22.12.2000 in Kraft getreten ist, herausragende Be­deutung zu. Sie dient zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Ge­meinschaft im Bereich der Wasserpolitik und soll die Richtlinien, Verordnungen und Ratsbeschlüsse der EU im Bereich Gewässerschutz und Bewirtschaf­tung der Wasser­ressourcen verein­heitlichen. Die Umsetzung dieser Richtlinie in natio­nales Recht er­folgte im Zuge der siebten Novelle zum WHG am 25.06.2002 (vgl. Vier­tel 2002).

2.3.2 Bundesrecht

Nach Art. 75 Nr. 4 Grundgesetz (GG) unterliegt die Gesetzgebung zum Wasserhaus­halt der Rahmengesetzgebungskompetenz des Bundes. Der Bund kann somit nur sol­che Gesetze erlassen, die von den Ländern ausgefüllt werden (vgl. Brandl 2001 S. 11). Das entsprechende Rahmengesetz ist das WHG, welches die grundle­genden Vor­schriften zur Abwasserentsorgung beinhaltet (vgl. Czychowski/ Reinhardt 2003 S. 83).

Nach den Festlegungen des WHG sind die Gewässer „so zu bewirtschaften, dass sie dem Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch dem Nutzen Einzelner die­nen, ver­meidbare Beeinträchtigungen ihrer ökologischen Funktion und der direkt von ihnen abhän­genden Landökosysteme und Feuchtgebiete im Hinblick auf deren Wasser­haushalt unterblei­ben“ (§ 1a Abs. 1 Satz 2 WHG). Bei Maßnahmen, mit denen Einwir­kungen auf ein Gewässer verbunden sein können, muss nach § 1a Abs. 2 WHG von jedermann die den Umständen erforderliche Sorgfalt angewendet werden (vgl. Kotulla 2002 S. 86 f). Wegen dieser Grund­voraussetzung des Gewässerschutzes ist das Ein­leiten von Abwasser in Gewässer nach § 1 Abs. 3 Ziff. 1 sowie § 3 Abs. 1 Ziff. 4 und 5 WHG eine zulassungspflichtige Benutzung. Die Erlaubnis zur Abwasserein-leitung wird je nach wasserwirtschaftlicher Bedeutung von den Unteren und Oberen Wasserbehör­den erteilt. Die Anforderungen an das Einleiten von Ab­wasser werden in § 7a WHG festgelegt (vgl. Kotulla 2002 S. 197 ff).

Neben dem WHG ist auf bundesrechtlicher Ebene das AbwAG für die Abwasserent­sorgung von Bedeutung, dass ebenfalls ein durch die Länder ausführungsbedürftiges Rahmengesetz ist. Das AbwAG legt die Voraussetzungen und Bemessungsgrundlagen der Abgaben fest, welche für das Einleiten von Abwasser in die Gewässer von den je­weiligen Abwasserentsorgern an die Länder zu entrichten sind (vgl. Köhler 1999 S. 485 f). Nach § 13 AbwAG unter­liegt die Abwasserabgabe einer Zweckbindung. Das Abga­beaufkommen muss für solche Maßnahmen verwendet werden, die der Erhaltung oder Verbesserung der Gewässergüte dienen (vgl. Köhler 1999 487 f). Ziel des AbwAG ist es, einen Anreiz für die Einleiter zu schaffen die Schadstofffracht des Abwassers mög­lichst gering zu halten. Es hat damit „die Regelung einer Öko-Abgabe zum Gegen-stand“ (zit. Wellmann 1996 S. 9).

2.3.3 Landesrecht

Zur Ausfüllung der Rahmenvorschriften haben alle Länder Wassergesetze beschlos­sen (vgl. z.B. BbgWG). Die Abwasserbeseitigungspflicht wurde dabei ausnahmslos den Kommunen per Gesetz aufgegeben. So ist die Abwasserentsorgung eine pflichtige Selbstverwaltungs­aufgabe der Gemeinden (vgl. Czychowski/ Reinhardt 2003 S. 586).

In den meisten Bundesländern wurde darüber hinaus bestimmt, dass sich die Kommu­nen zur Erfüllung ihrer Pflichten Dritter bedienen können. Eine Übersicht zu den Re­gelungen in den einzelnen Bundesländern findet sich z.B. bei Wellmann (vgl. Well­mann 1996 S. 48 ff). Allerdings bedingt die Ausgestaltung der Abwasserentsorgung als pflichtige Selbstverwal­tungsaufgabe der Gemeinden, dass sich die Kommunen der Entsorgungsaufgabe als sol­cher nicht entledigen können und ein bei der Entsorgung eingeschalteter Dritter nur als Er­füllungsgehilfe fungieren kann (vgl. Czychowski/ Rein­hardt 2003 S. 594 f). Die Kommunen bleiben daher letztlich auch strafrechtlich ver­ant­wortlich für die ordnungsgemäße Durchfüh­rung der Abwasserbeseitigung und be­halten die Satzungshoheit (vgl. BMU 1996 S. 10).

Das AbwAG des Bundes ist durch eigene Gesetze der Länder und durch zahlrei­che Verordnungen und Verwaltungsvorschriften der Länder näher ausgestaltet worden. Die Einzelregelungen ausführlicher zu vertiefen, würde den Rahmen dieser Ar­beit überstei­gen. Eine genauere Betrachtung findet sich z.B. bei Nispeanu „Abwas­serabgaberecht – Ein Wegweiser durch bundes- und landes­rechtliche Vorschriften sowie durch den Voll­zug des Abwasserabgaberechts“ (vgl. Nispeanu 1997). Gleiches gilt auch für zahl­rei­che Verordnungen und Verwaltungsvor­schriften, von denen die Abwasser­verord­nung (AbwV) eine herausragende Rolle einnimmt (vgl. Lange/ Otterpohl 2000 S. 95).

2.3.4 Kommunale Satzungen

Auf der kommunalen Ebene wird das Abwasserrecht konkretisiert. Dies geschieht durch Ratsbeschlüsse, den Erlass interner Dienstrichtlinien und Satzungen (vgl. Gräser 1995 S. 14 f). Zu nennen sind dabei insbesondere die Abwassersatzungen, in denen u.a. der Anschluss- und Benutzungszwang festgeschrieben ist, sowie die Abwasserge­bühren und -beitragssatzungen.

Das Kommunalabgabegesetz (KAG) bildet die Rechtsgrundlage für die kommunale Gebüh­ren- und Beitragserhebung (vgl. Jessen 2000 S. 110 f). Die Spielräume für die Gestaltung solcher Abgaben in den einzelnen KAG sind i.d.R. sehr groß. Daher wer­den von Zeit zu Zeit rechtsverbindliche Verwaltungsvorschriften von den Ländern erar­beitet, die über die genaue Praxis Auskunft geben (vgl. Niehoff 2000 S. 5 f). Des Weite­ren sehen alle KAG einen Mindestinhalt der Satzungen vor, wie Kreis der Gebühren­schuldner, Abgabensatz, Abgabengegenstand, Entstehen der Abgabenschuld, Fällig­keit der Abgabe und Abgabenmaßstab (vgl. Kirchhoff 1997 S. 14 f).

2.4 Organisationsformen

Mit der Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht wird den Kommunen nicht vor­gegeben wie sie diese erfüllen müssen (vgl. Czy­chowski/ Rein­hardt 2003 S. 594 f). Kraft der in Art. 28 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich gewährleisteten Or­ganisationsho­heit der Gemeinden obliegt es ihrer Entscheidung, in welcher Form sie die Aufgaben erfüllen (vgl. Hesselberger 2003 S. 216). Als Organisa­tionsformen stehen öffent­lich-rechtliche und privatrechtliche Modelle zur Ver­fügung (vgl. Abb. 2-2).

Abb. 2-2 Organisationsmöglichkeiten der Abwasserentsorgung in der BRD

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: Eigene Darstellung

Die nachfolgenden Beschreibungen der einzelnen Organisationsmöglichkeiten für die kommu­nale Abwasserentsorgung in Deutschland sind, sofern nicht anders angegeben, eine Zusam­menfassung der Ausführungen von Prager und Wellmann zu die­sem The­menkomplex (vgl. Prager 2002 S. 32 - 40 und Wellmann 1996 S. 12 - 45).

2.4.1 Öffentlich-rechtliche Modelle

Kommunale Organisationsformen bei der Abwasserbeseitigung in der BRD sind der Regiebetrieb, der Eigenbetrieb, die Anstalt öffent­lichen Rechts, der Zweckverband und Wasser- und Bodenverbände.

2.4.1.1 Regiebetrieb

Der Regiebetrieb ist die klassische Organisationsform der Abwasserentsorgung in Deutsch­land. Er ist in rechtlicher, haushaltsrechtlicher, rechnungstechnischer, organi­satorischer und personeller Hinsicht ein unselbstständiger Bestandteil der Gemeinde­verwaltung. Defizite des Abwasserbetriebes werden daher im Rahmen der Gesamtde­ckung ausgeglichen und Über­schüsse gehen auf der anderen Seite im Gesamthaus­halt unter. Es kann deshalb vorkom­men, dass die Einnahmen aus der Abwasserent­sorgung zum Teil für Maßnahmen in ande­ren Bereichen verwendet werden. Zwar er­lauben die Haushaltsverordnungen der einzelnen Bundesländer i.d.R. eine Zweckbin­dung von Einnahmen mittels Haushaltsvermerk, doch wird davon in der kommunalen Praxis kaum gebrauch gemacht (vgl. Hauser 1987 S. 100). Als kritisch sind weiterhin das Auseinanderfallen von Kompetenz und Zuständigkeit sowie die Vermischung von Kontroll- und Durchführungsverantwortung zu sehen. Aufgrund der Un­selbstständigkeit des Regiebetriebes innerhalb der Kommunalverwaltung wird dessen Lei­tung durch die Organe des allgemeinen Verwaltungsapparates vorgenommen, welche in ih­rer Ent­scheidung von der Willensbildung der kommunalen Gremien abhängen.

2.4.1.2 Eigenbetrieb

Auch der Eigenbetrieb ist ein rechtlich unselbständiger Teil der Kommunalverwal­tung, der keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt. Er ist organisatorisch ver­selbst­ständigt und stellt finanzwirtschaftlich ein Sondervermögen dar, so dass er nicht in den kommu­nalen Haushalt integriert ist. Nur Eigenkapitalbewegungen, Ge­winne und Ver­luste, ge­hen in den gemeindlichen Haushaltsplan ein. Grundlage des Ei­genbetriebs ist der Wirtschaftsplan, wel­cher nach den gleichen Grundsätzen wie der gemeindliche Haus­haltsplan aufgestellt wird. Organisatorisch ist der Eigenbetrieb von der Kommu­nalver­waltung insoweit verselbstän­digt, als dass er über eine eigene Werksleitung so­wie ei­nen Werkausschuss verfügt. Die von der Gemeindevertretung bestellte Werkslei­tung ist für die Führung des laufenden Betriebes zuständig. Aller­dings ist sie weitge­hend von den Entscheidungen des Gemeinderates ab­hängig, wo­durch eine Bü­rokrati­sierung der Gemeindewirtschaft und der Wirtschaftsbetriebe ent­steht.

2.4.1.3 Anstalt öffentlichen Rechts

Die Anstalt öffentlichen Rechts ist eine Verwaltungseinrichtung, die einem bestimmten Nut­zungszweck dient. Ihre Organisation ist nicht mitgliedschaftlich, sondern sie hat einzelne Be­nutzer. Das Verhältnis zu diesen wird über die Anstaltsordnung geregelt, die öffentlich-recht­lich oder privatrechtlich ausgestaltet sein kann. Errichtung, Änderung oder Auflösung der An­stalt öffentlichen Rechts erfolgt durch Gesetz oder auf Grund Gesetzes durch den Träger. Die Leitungsorgane sind der Vorstand oder die Ge­schäftsführung sowie der Aufsichts- bzw. Verwaltungsrat. Eine Gewinnerwirtschaftung darf nur in Verbindung mit dem öffentlichen Zweck betrieben werden.

2.4.1.4 Zweckverband

Gemeinden und Gemeindeverbände können sich zu einem Zweckverband zusammen­schließen, der eine Körperschaft öffentlichen Rechts darstellt. Mit diesem Zusammen­schluss gehen Rechte und Pflichten, wie z.B. die Abwasserbeseitigungspflicht, der ein­zelnen Ge­meinden auf den Zweckverband über. Dessen Organe sind die Verbands­versammlung und der Verbandsvorsteher. Für den Zweckverband gilt das kommunale Haushaltsrecht und so­mit die gleichen Haushaltsgrundsätze wie für den Regiebetrieb. Da der Zweckverband wirt­schaftlich auch als Eigenbetrieb geführt werden kann, be­steht die Möglichkeit einer Befrei­ung von den engen Bindungen des gemeindlichen Haushaltsrechts. Wie auch die Gemein­den kann sich der Zweckverband zur Erfüllung seiner Aufgaben Dritter bedienen.

2.4.1.5 Wasser - und Bodenverband

Bei Wasser- und Bodenverbänden handelt es sich ebenfalls um Körperschaften des öffentli­chen Rechts. Diese sind vorrangig von besonderer Be­deutung bei der Abwas­serentsorgung in Nordrehein-Westfalen[11]. Verbandsorgane sind die Verbandversamm­lung und der Vor­stand. Mitglied in einem Wasser- und Bodenverband können nicht nur andere Körperschaf­ten öf­fentlichen Rechts, sondern auch Anlagen- und Grundstücks­eigentümer, Erbbaube­rechtigte, Baulastträger einer Verkehrsanlage, Personen, denen der Verband im Rahmen seiner Auf­gaben Pflichten abnimmt, und weitere von den Be­hörden zugelassene, Personen sein. Der Verband finanziert sich durch Pflichtbeiträge seiner Mitglieder. Nach § 65 des Wasserver­bandsgesetzes (WVG) ist der Verband haushaltspflichtig, allerdings nur zur einfa­chen Ein­nahmen- und Ausgabenrechnung verpflichtet. Grundlage des Verbandshaushalts ist der jährlich aufzustellende Haus­haltsplan. Einnahmen und Ausgaben aus dem Vermögen des Verbandes sind in einem außerordentlichen Haushaltsplan aufzunehmen.

2.4.2 Privatrechtliche Modelle

Die Privatwirtschaft wird im Bereich der Abwasserentsorgung immer häufiger in die Aufga­benerfüllung eingebunden, um Kapazitäts- und Kompetenzproblemen zu begeg­nen und die bisher öffentlich erbrachten Leistungen effizienter und kostengünstiger be­reitzustellen (vgl. Liebe/ Tomerius/ Trapp 2002 S. 12 f). Im Bereich der Abwasserent­sorgung sind die wesentlichen Organisati­onsformen das Betreibermo­dell, das Be­triebsführungsmodell, die Betriebsüberlassung und das Kooperationsmo­dell. Eine Son­derstellung nimmt die so­genannte Eigengesellschaft ein, welche zwar privat­rechtlich geführt wird, aber die öf­fentliche Hand weiterhin sämtliche Risiken trägt. Eine zusam­menfassende Übersicht zu internationalen Pri­vatisierungsmodellen in der Ab­wasser­entsorgung gibt Rohde in seiner Arbeit „Zum Zielkon­flikt zwischen transparen­tem Aus­schreibungswett­bewerb und unternehmeri­scher Alternative bei Projektent­wicklungen im Bereich der öffentlichen Infrastruktur, speziell des Wassersek­tors“ (vgl. Rohde 2001 S. 24 ff).

2.4.2.1 Eigengesellschaft

Anstelle der im vorangestellten Kapitel dargestellten öffentlich-rechtlichen Organisati­onsfor­men kommen auch privatrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten in Frage. Im Fall einer Organi­sationsprivatisierung gründen die Kommunen privatrechtliche Gesell­schaften, i.d.R. eine Ge­sellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder eine Aktien­gesellschaft (AG), an denen sie 100 % der Anteile halten. Aus diesem Grund spricht man dabei von einer Ei­gengesellschaft. Mit der Gründung einer solchen Eigengesell­schaft verlässt die Gemeinde öffentlich-rechtliches Terrain. Vielfach handelt es sich bei städtischen Entsorgungsgesell­schaften um Abteilungen innerhalb der Stadtwerke, die als GmbH oder AG organisiert sind. Kommunales Handeln in Privat­rechtsform ist grundrechtsgebunden und dem Rechtsstaat verpflichtet. Werden öffentli­che Aufgaben erfüllt, gilt das Verwaltungsprivatrecht, denn die von der Gesellschaft wahrgenommene Aufgabe bleibt eine Funktion der Gemeinde. Die GmbH als auch die AG sind juristi­sche Personen des Privatrechts mit eigener Rechtspersönlich­keit, die Haftung ist auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt. Eine derartige Haf­tungsbe­schränkung ist durch die gemeindewirtschaftsrechtlichen Bestimmungen vorge­schrie­ben. Häufig ist darüber hinaus in den Gemeindeordnungen festgelegt, dass in analoger Anwendung des Eigenbetriebsrechts ein Wirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr aufzu­stellen ist. Die Leitungsorgane der Gesellschaft entscheiden frei über den Einsatz der verfügbaren Mittel, sofern in der Satzung bzw. im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vermerkt ist.

2.4.2.2 Betreibermodell

Beim Betreibermodell bedient sich die Gemeinde eines privaten Unternehmens als Erfül­lungsgehilfen. Das Verhältnis zwischen Bürger und Kommune bleibt weiterhin öf­fentlich-rechtlich, so dass der Bürger der Kommune Gebühren schuldet. Die Kommune schließt mit dem Privatunternehmen einen Werkvertrag und zahlt ihm ein zuvor fest­gelegtes Entgelt für die Finanzierung, Planung, Errichtung und Betrieb der Anlagen zur Abwasserbeseitigung. Das private Unternehmen erbringt die Gesamtleistung „Abwas­serentsorgung“ und erhält dafür einen Festpreis pro m³ Abwasser. Mit dem Vertrags­abschluss erwirbt der Betreiber das Eigentum an alten und neuen Anlagen. Die Kom­mune sichert sich im Betrei­bervertrag ausreichende Einflussmöglichkeiten. Für den Fall des Konkurses des Betreibers wird eine so genannte „Heimfallklausel“ festge­schrie­ben, nach der im Konkursfall Grund- und Boden sowie Anlagen wieder in den Be­sitz der Kommune gelangen. Die Betreiberverträge haben i.d.R. eine Vertragslaufzeit von 20 bis 30 Jahren. Bei einer erheblich kürzeren Ver­tragslaufzeit von bis zu 10 Jah­ren spricht man von einem Kurzzeitbetreibermodell. Der Kurz­betreiber plant, finanziert, er­richtet und führt den Betrieb der Anlage. Nach Vertragsbeendi­gung wird die Anlage der Gemeinde übereignet. Diese Organisationsform empfiehlt sich vor allem dann, wenn erhebliche Investitionen anstehen (vgl. Nisipeanu 1998 S. 80).

2.4.2.3 Betriebsführungsmodell

Beim Betriebsführungsmodell schließt die Gemeinde mit dem Entsorgungsunterneh­men ei­nen Betriebsführungsvertrag. Das Unternehmen führt den Betrieb der Abwas­serentsor­gungsanlage der Gemeinde in deren Auftrag und für deren Rechnung. Zu­meist werden technische und kaufmännische Dienstleistungen übernommen, welche nach dem effektiven Aufwand abgerechnet werden. Wirtschaftliche Grundlage für die Betriebsführung ist ein Wirt­schaftsplan, der für das betriebsführende Unternehmen bindend ist. Die Gemeinde behält das Eigentum an den Anlagen.

2.4.2.4 Betriebsüberlassung

Bei diesem Modell stellt die Gemeinde einem Entsorgungsunternehmen die abwas­sertechni­schen Anlagen zur Verfügung, bleibt jedoch Eigentümerin der Anlagen. Die Kommune be­schränkt sich auf die Erfüllung ihrer gesetzlich vorgeschriebenen Pflich­ten. Der Anlagenbetrieb wird vom Entsorgungsunternehmen eigenständig auf eigenen Na­men und eigene Rechnung geführt. Für den Betrieb erhält das Unternehmen ein von ihm selbst kalkuliertes Entgelt.

2.4.2.5 Kooperationsmodell

Das Kooperationsmodell ist eine Mischform zwischen rein öffentlicher und überwie­gend pri­vatwirtschaftlicher Organisation der Abwasserentsorgung, bei der es sich um eine Beteili­gungsgesellschaft handelt. Nach den Vorschriften des Wirtschaftverwal­tungsrechts ist es den Kommunen nur gestattet sich an Unternehmen des privaten Rechts zu beteiligen, bei denen die Haftung der Gemeinde auf einen bestimmten Be­trag begrenzt ist. Zumeist wird als Gesellschafterform die GmbH gewählt, eine AG als Form der Beteilungsgesellschaft ist ebenfalls möglich. Obwohl nicht zwingend vorge­schrieben, hält die Kommune i.d.R. die An­teilsmehrheit. Sie kann sich ihren Einfluss aber auch über den Gesellschaftervertrag sichern, z.B. durch Stimmbeschränkungen. Die Kommune schließt mit der Kooperationsgesellschaft einen Entsorgungsvertrag, der die Wahrnehmung der gemeindlichen Entsorgungsrechte und Entsorgungspflichten durch die Gesellschaft sicherstellt. Der private Partner erhält kein ge­sondertes Entgelt, sondern wird anteilig an den erwirtschafteten Gewinnen beteiligt. Auch bei dieser Ko­operationsform ist eine Übertragung der Betriebsführung auf einen Dritten mög­lich.

2.5 Veränderte Nachfragebedingungen

Die vielerorts bestehenden Überkapazitäten im Klärwerksbereich sind hinlänglich be­kannt (vgl. z.B. Kluge/ Koziol/ Lux/ Schramm/ Veit 2003). Lange Zeit ging die Planung von Investitionen der öffentlichen Abwasserentsorgung davon aus, dass die Nachfrage nach Entsorgungsdienstleistungen weiter steigen würde. Diese Prognosen stellen sich als falsch heraus. Folgend werden die Gründe für Verbrauchrückgänge benannt und deren Auswirkungen auf die Systeme der Abwasserbeseitigung aufgezeigt.

2.5.1 Abnehmerentwicklung

Die Bevölkerung in der Bundesrepublik stieg seit der Wiedervereinigung von 79,37 Mio. im Jahr 1990 auf 82,19 Mio. im Jahr 2000 (vgl. StBA 2002 S. 44). Diese po­sitive Entwicklung, hervorgerufen durch Einwanderung[12], ist differenziert zu betrachten. So hatten die alten Länder[13], mit Ausnahme Bremens, Bevölkerungszu­wächse innerhalb der 1990er Jahre zu verzeichnen, wohingegen die neuen Länder[14], mit Ausnahme von Branden­burg, Wanderungsverluste hinnehmen mussten. Die Ursa­chen dieser Ent­wicklung sind mehrfach dokumentiert worden (vgl. z.B. Lang/ Tenz 2003 S. 35 ff). Auf kleinräumi­ger Ebene ist festzustellen, dass die Innenstädte Bevölkerungsverluste zu Gunsten der Vororte hinnehmen mussten. Auch dieser seit mehreren Jahren anhaltende Subur­ba­nisierungsprozess ist hinlänglich bekannt (vgl. z.B. BBR 2004). Als Folge der natürlichen Bevölkerungsentwicklung, der Wanderungsbewegung und des Suburbanisierungsprozesses kam es insbesondere in ostdeutschen Innen­städten zu massiven Wohnungsleerständen während der 1990er Jahre (vgl. Franz 2001 S. 263 ff).

2.5.2 Abnehmerverhalten

Die Systeme der Abwassertechnik sind auch ohne die Berücksichtigung lokal bedeut­samer Einwohnerrückgänge von einem stetigen Rückgang der Leistungs­dichte ge­prägt (vgl. Koziol 2001 S. 42). Dies liegt ursächlich am geänderten Verbraucherver­halten aufgrund erheblicher Preissteigerungen (vgl. Abb. 2-3). So stieg der durch­schnittliche Preis pro m³ Abwasser in der BRD um ca. 100 % innerhalb der 1990er Jahre.

Abb. 2-3 Entwicklung des Preisindexes[15] für die Lebenshaltung insgesamt und für die Ab­wasser­beseitigung in der BRD 1990[16] bis 2001

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: Eigene Darstellung (basierend auf: StBA 1995, 1998, 2002)

Der tägliche Wasserverbrauch pro Kopf sank in der BRD von 144 Liter (1991) auf 127 Liter (2001) um 17 Liter innerhalb von 10 Jahren (vgl. StBA 2003 S. 8). Abnehmer bzw. Nachfrager von Abwasserentsorgungsleistun­gen, die privaten Haus­halte und Unter­nehmen, nutzen zunehmend Einsparpotentiale. Diese werden folgend, getrennt nach Pri­vathaushalten und Unternehmen, betrachtet.

2.5.2.1 Einsparpotentiale private Haushalte

Die Nachfrage privater Haushalte nach Abwasserentsorgung wird unter anderem be­stimmt durch die Verbrauchsgewohnheiten, den Wasser- und Abwasserpreis[17] sowie die Verfügbarkeit von Wassereinspartechnologien und deren Kosten.

Die Preiselastizität der Nachfrage von Trink- und damit auch Abwasser, im folgenden zu­sammenfassend als Wasser bezeichnet, richtet sich nach dem jeweiligen Verwen­dungs­zweck für den Wasser im Haushalt benötigt wird. Die Preiselastizität der Nach­frage nach Wasser gibt Auskunft darüber, wie sensibel Verbraucher mit einer Mengenan­passung auf Preisänderungen reagieren[18]. Nach Auswertung empirischer Studien kommt Stuchty zu dem Ergebnis, dass eine Preiserhöhung von 100 % eine Mengenre­duzierung von 10 bis 30 % nach sich zieht (vgl. Stuchty 2002 S. 21).

Für die leitungsgebundene Trinkwasserversorgung unterscheidet Stuchtey zwischen drei Anpassungsstrategien als Reaktion auf steigende Wasserpreise (vgl. Stuchty 2002 S. 21 f). Auf Grund der Bestimmung der Abwassermenge von pri­vaten Haus­halten an­hand ihres Trinkwasserverbrauchs, sind diese zum Teil auf den Abwasserbereich über­tragbar. Abwassereinspa­rungen können durch die Anschaffung verbrauchs­armer Ge­räte und wasser­sparender Armaturen, der Veränderung des Verbrauchsverhal­tens oder der Eigenwasserge­winnung bzw. Eigenabwasserbeseitigung erfolgen.

Bei mengenmäßiger Gesamtbetrachtung ergeben sich für private Haushalte die größ­ten Ein­sparpotentiale aus der Anschaffung von verbrauchsarmen Geräten und wasser­sparenden Armaturen sowie der Veränderung des Verbrauchsverhaltens (vgl. Stuchty 2002 S. 22). Eine Investition in Wassereinspartechnologien ist frühestens dann öko­nomisch sinnvoll, wenn diese über die Produktlebenszeit durch eingesparte Wasser­gebühren kompensiert wird. Gleiches gilt auch für den Bau einer eigenen Kleinkläran­lage (vgl. Landwirtschaftskammer Westfalen-Lippe 2003). Der Bau von derartigen An­lagen zur Eigenabwasserbeseitigung ist, auf Grund des geringen Aufkommens, nur von untergeordneter Bedeu­tung.

Das Ausweichen auf Wasser geringerer Qualität bleibt aus hygienischen Gründen auf be­stimmte Verwendungszwecke beschränkt. Möglichkeiten bieten sich z.B. im Rahmen der Gartenbewässerung und der Toilettenspülung. Der Ersatz von Trinkwasser durch Regen­wasser für diese Bereiche stellt aus gebührentechnischer Sicht ein Problem dar. Entnommenes Trinkwasser, welches zu anrechenbarem Abwasser wird, würde durch Regenwasser ersetzt werden. Bei konstantem Abwasseraufkommen würde dies finan­zielle Einbussen für Abwasser­entsorger bedeuten und infolgedessen zu einer Gebüh­renerhöhung führen.

Der Ersatz von leitungsgebundenem Trinkwasser durch Flaschenwasser ist bei der mengenmäßigen und finanziellen Betrachtung zu vernach­lässigen.

2.5.2.2 Einsparpotentiale Unternehmen

Die Nachfrage von Unternehmen nach Abwasserentsorgungsleistungen werden unter ande­rem bestimmt durch den Wasser- und Abwasserpreis, den Verwendungszweck des Wassers im Unternehmen, den Schadstoffgehalt des Abwassers sowie den tech­nischen Möglichkeiten und Kosten von Wassereinsparmaßnahmen.

Die Möglichkeiten, Wasser in Unternehmen einzusparen sowie den Schadstoffgehalt des Abwassers zu reduzieren, sind unter anderem abhängig von der Unternehmens­größe und -struktur, der Branchenzugehörigkeit, den einzelnen Stand­ortbedingungen und dem Verwendungszweck von Wasser im Produktionszyklus. Ins­gesamt kann da­von ausgegangen werden, dass Unternehmen über deutlich bes­sere Ein­sparmöglich­keiten von Wasser verfügen als private Haushalte. Entsprechend grö­ßer wird die Preiselastizität der Nachfrage nach Wasser sein. Empirische Studien konnten hierzu nicht ermittelt werden.

2.5.3 Auswirkungen auf die Systeme der Abwassertechnik

Auf Grund der demografischen und siedlungsstrukturellen Entwicklung müssen die kommunalen Entsorgungsträ­ger im Bereich der Abwasserentsorgung damit rechnen, dass die Anzahl der An­schlussnehmer in einigen Bereichen stark abnimmt. Gleichzeitig führen ein geändertes Verbrauchsverhalten und die durch verbesserte Technik in einer Vielzahl von Wohngebäuden bedingten Wassereinsparungen (vgl. Sen.Stadt. 2003 S. 11 ff) zu einem Rückgang der einwoh­nerspezifischen Verbrauchsmengen. Dies wird erhebliche ökonomische, aber auch funktionale Probleme hinsichtlich des Betriebes der Netze und Anlagen nach sich zie­hen (vgl. St.K. Bbg. 2004 S. 50 f).

Die Ableitung und Reinigung von Abwasser ist ein kapitalintensiver Vorgang. Der größte Teil der dabei entstehenden Kosten sind Fixkosten. Denn nach der einmal ge­troffenen Entscheidung über die benötigten Leitungs- und Kläranlagenkapazitäten, den Bau der Anlagen und ihre Inbetriebnahme fallen Kosten an, deren Höhe unabhängig davon ist, von wie vielen Nutzern die Anlage in Anspruch genommen wird und welche Mengen Abwasser gereinigt werden (vgl. Kapitel 4.2). Diese relativ konstanten Kosten der Abwasserbeseitigung müssen von der kleiner werdenden Nutzeranzahl anteilig ge­tragen werden. Die Reduzierung der Durchflussmengen und die damit einhergehende Verringerung der Durchflussgeschwindigkeit führt zu einer vermehrten Bildung von Schwefelsäuren, wodurch Leitungen durch Korrosion zerstört werden. Dies macht auf­wändige Gegenmaßnahmen nötig, z.B. zusätzliches Spülen oder zusätzlicher Einbau von Pumpstationen, welche wiederum auf die Nutzer umgelegt werden müssten.

3. Finanzierung der Abwasserentsor­gung

In diesem Kapitel soll die Fi­nanzie­rung, Be­reitstellung und Beschaffung des Kapi­tals, zur Aufgabenerfül­lung „kommu­nale Abwasserentsorgung“ betrachtet werden. Be­zogen auf die Kapital­her­kunft, lassen sich Innen- und Außenfinan­zie­rung unterscheiden. Die von einem Teil der Fachvertreter vorgenommene Untertei­lung in Innenfinanzie­rung, Außenfinanzie­rung und Sonderformen (vgl. z.B. Sander 2003 S. 67 ff) wird nicht über­nommen, da i.d.R. die als Sonderformen beschriebenen Finanzie­rungsmöglichkeiten zwar Alternativen zum klassi­schen Kreditvertrag darstel­len, die Kapitalherkunft und der Kapitalrückfluss jedoch klar der Außenfinanzierung zu zurech­nen sind.

3.1 Innenfinanzierung

Zur kommunalen Innenfinanzierung zählen die Selbstfinanzierung in Form nicht ausge­schütteter Gewinne und die Kapitalfreisetzung mit Beträ­gen aus Rückstellun­gen und Abschreibungen (vgl. Sander 2003 S. 68). Zur kommunalen Selbstfinanzierung im ka­meralistischen Sinne des Einnahmeüberschus­ses gehören alle Einnahmen, über wel­che eine Gemeinde ohne Rückzah­lungsverpflichtungen ver­fügen kann (vgl. Matschke/ Hering 1998 S. 50). Diese Ein­nahmen umfassen insbeson­dere die Abgaben, die sich in Beiträge, Gebühren so­wie Steuern, Zuweisun­gen und Zuschüsse unterteilen. Durch die Bildung von Rück­stellun­gen können Innenfinanzie­rungsmittel freigesetzt werden, welche als Fremdfi­nanzierung dem Unternehmen der Abwasserbeseiti­gung zur Verfü­gung stehen. Im Vergleich zu rein privatwirtschaftlichen Unternehmen spielt die In­nen­finan­zie­rung aus Rück­stellungen und sonstigen Kapitalfreisetzungen eine un­terge­ord­nete Rolle (vgl. Hering/ Matschke 1997 S. 341). Die folgenden Darstellungen be­gren­zen, aufgrund der beson­deren Bedeutung für die Abwasserentsorgung, die Innen­finan­zierung auf Gebühren, Beiträge und Investitions­zuweisungen.

3.1.1 Gebühren

„Gebühren sind Geldleistungen, die erhoben werden als Gegenleistung für eine be­sondere Leistung (Amtshandlung oder sonstige Tätigkeit) der Verwaltung oder für die Inanspruch­nahme öffentlicher Einrichtungen und Anlagen als Benutzungsgebühr“ (zit. Bund der Steuer­zahler e.V. 1996 S. 14). Die Abwassergebühr ist das wiederkehrende Entgelt für die laufende Inanspruchnahme der Abwasserentsorgungsinfrastruktur und stellt somit eine Benutzungs­gebühr dar. Entscheidend für den Gebühreneinzug ist das Ausmaß der Inanspruch­nahme der öffentlichen Anlage. Bei der Gebührenerhebung sind das Kostendeckungs­prinzip[19], das Verursacherprinzip[20] und das Äqui­valenzprin­zip[21] zu berück­sichtigen (vgl. Jessen 2001 S. 114 ff), welche die Kalkulation der Ge­meinde unabhän­gig von der ge­wählten organisatorischen und rechtlichen Struktur bin­den (vgl. Matschke/ He­ring 1998 S. 64). Als Schuldner der Abwassergebühr kann die Kommune entweder die unmittelbaren Benut­zer (Mieter bzw. Pächter) oder die mittel­baren Benutzer (Haus- bzw. Grundstücksei­gentümer) bestimmen. In der Praxis werden i.d.R. die mittelbaren Benutzer mit den Gebühren belastet (vgl. Prager 2002 S. 49). Mit dem Gebührenmaß­stab wird die Be­messungsgrundlage der Abwassergebühr sat­zungsmäßig festge­schrieben. Er be­stimmt zu­sammen mit der Anwendung des Gebüh­rensatzes die Höhe der Gebühren­schuld (vgl. z.B. Potsdam-Mittelmark 2003 S. 5). Die Abwassergebühr lässt sich in eine Grundgebühr und eine Verbrauchsgebühr unter-teilen, wobei die Vertei­lung der anfallenden Kosten auf den ein oder anderen Ge-bührenteil i.d.R. der politi­schen Willensbildung unterliegt.

[...]


[1] Der Anschlussgrad variiert stark zwischen den einzelnen Region. In dünn besiedel­ten Bundes­ländern, wie z.B. Brandenburg waren zum 31.12.1999 nur etwas mehr als 71 % der Bevölkerung an die öffentliche Kanalisation angeschlossen (vgl. MULR Bbg. 2001a S. 6).

[2] Mischsystem: Regen- und Schmutzwasser werden in einem Kanal abtransportiert. Die traditio­nelle Form der Siedlungsentwässerung mit der üblichen Vermischung der verschiedenen Ab­wässer ist aus ökologi­schen und auch ökonomischen Gründen nicht mehr zeitgemäß (vgl. Bio­plan Ingenieurgesellschaft 2002a).

[3] Trennsystem: Regenwasser und Schmutzwasser werden nach dem bisherigen Stand der Tech­nik ne­ben­einander in getrennten Schächten zur Kläranlage geführt. Dies verlangt aber eine kostspielige Anord­nung von parallelen Rohrleitungen und die doppelte Anzahl von Schächten (vgl. Bioplan Ingeni­eurgesell­schaft 2002b).

[4] Herz/ Werner/ Marschke machen keine Angaben zur Herleitung dieser Einheitskosten.

[5] Die Anlagen, welche zur Aufbereitung und Speicherung nötig sind, wurden dabei nicht mit einge­rech­net.

[6] An dieser Umfrage beteiligten sich 162 Kommunen und Abwasserverbände aus dem gesam­ten Bun­desge­biet, welche mit 21,6 Mio. Einwohnern gut ein Viertel der bundesdeutschen Be­völkerung reprä­sen­tieren. Die erfasste Kanallänge von ca. 80.000 km hatte zum damaligen Zeitpunkt einen Anteil von ca. 18 % am Gesamtnetz der BRD. Der ländliche Raum und die neuen Bundesländer wa­ren in der Umfrage leicht unterrepräsentiert. Ihr Anteil hat sich ge­genüber der Umfrage aus dem Jahre 1997 etwas er­höht (vgl. ATV 2002 S. 2 und ATV 1998 S. 10).

[7] Die Angaben der befragten Kanalnetzbetreiber zu getätigten Aufwendungen für Reparatur (729 DM/ m), Renovierung ( 836 DM/ m) und Erneuerung (1.440 DM/ m), wurden in Abhängig­keit der Einwoh­nerzahl der jeweiligen Kommunen gewichtet und zu einem durchschnittlichen Einheitswert zusam­mengefasst (vgl. ATV 2002 S. 7). Der angegebene Wert von 1.162 DM/ m bzw. 594 €/ m bezieht sich nur auf den Teil der öffentlichen Kanalisation und ist nicht zu ver­wechseln mit den von Herz/ Werner/ Marschke ermittelten Einheitswert zur Wiederbeschaffung von 400 €/ m, welcher sich auf das gesamte Kanalisationsnetz be­zieht (öffentlich und privat).

[8] Mechanische Reinigung ist ohne großen Aufwand möglich. Die ungelösten Schmutzstoffe im Ab­was­ser set­zen sich von alleine und werden herausgeholt (vgl. LINEG a)

[9] Die biologische Klärstufe beruht auf den gezielten Einsatz von spezialisierten Bakterien, die sich in den sogenannten Belebungsbecken von gewässerbelastenden Stoffen ernähren. Je nach biochemi­schem Mi­lieu sind sie in der Lage, Kohlenstoffe, Phosphor und Stickstoff aus dem Abwasser zu ent­fernen (vgl. LI­NEG b).

[10] Ein Einwohnerwert entspricht einer organisch-biologisch abbaubaren Belastung mit einem bio­chemi­schen Sauerstoffbedarf in fünf Tagen (kennzeichnet die leicht abbaubaren organi­schen Ab­wasserinhalts­stoffe) von 60 g Sauerstoff pro Tag.

[11] Die Existenz zahlreicher sondergesetzlicher Wasser- und Abwasserverbände ist eine nord­rhein-west­fäli­sche Besonderheit, welche sich in ähnlicher Form nur noch im Saarland wieder­findet (vgl. Nisipeanu 1998 S. 70 f). Derar­tige Verbände sind: Abwasserverband Rur, Agger­verband, Bergisch-Rheinischer Wasser­verband, Ei­fel-Rur-Verband, Emschergenossenschaft, Erftverband, Linksrheinische Entwässerungsgenos­sen­schaft, Lippeverband, Niersverband, Ruhrverband, Wahnbachtalsper­renverband und Wupperverband.

[12] Ende der 1960er Jahre stellte sich sowohl in West- als auch in Ostdeutschland, mit der Verfüg­barkeit wirk­samer Mittel zur Empfängnisverhütung, ein rascher Rückgang der Geburten­rate ein. Begünstigt durch den Einbruch der Geburtenrate in Ostdeutsch­land nach der Wieder­vereinigung, ist die natürliche Bevölke­rungsentwicklung seit den 1990er Jahren deutlich negativ (vgl. BBR 2002 S. 32 f). So erklären sich die Bevölkerungszahlen in der BRD vorwiegend durch erhöhte Zuwanderungszahlen.

[13] Die Bevölkerungszahl stieg im früheren Bundesgebiet von 63,25 Mio. (1990) auf 67,20 Mio. (2000) (vgl. StBA 2002 S. 44).

[14] Die Bevölkerungszahl auf dem Gebiet der ehemaligen DDR verringerte sich von 16,11 Mio. (1990) auf 15,17 Mio. (2000) (vgl. StBA 2002 S. 44).

[15] Preisindex 1991 = 100

[16] Die Angaben zum Jahr 1990 berücksichtigen nur das alte Bundesgebiet

[17] Da das aus dem Trinkwasserleitungsnetz entnommene Wasser nach seiner Verwendung i.d.R. zu Abwas­ser wird, eine Ausnahme stellt z.B. das zur Gartenbewässerung entnommene und über eine zweite Wasseruhr erfasste Trinkwasser dar, ist für das Verbrauchsverhalten nicht nur der Abwasserpreis, son­dern auch der Trinkwasser­preis von Bedeutung.

[18] Voraussetzung für eine entsprechende Reaktion ist die verbrauchsbezogene Abrechnung an­hand ei­nes ei­genen Wasserzähler.

[19] Das Kostendeckungsprinzip besagt, dass die voraussichtlichen Kosten der Anlage bzw. Ein­richtung durch das veranschlagte Gebührenaufkommen zu decken sind. Das Gebührenauf­kommen darf die Kosten aber nicht überschreiten.

[20] Das Verursachungsprinzip besagt, dass derjenige, der eine Leistung der Gemeinde in An­spruch nimmt, die durch diese Leistung entstandenen Kosten zu tragen hat.

[21] Das Äquivalenzprinzip beruht auf dem rechtsstaatlichen Verhältnismäßigkeitsprinzip. Dabei ist zu be­rück­sichtigen, dass zwischen der Höhe der Gebühr und dem objektiven Vorteil bzw. dem wirtschaft­lichen Wert aus der Inanspruchnahme ein angemessenes Verhältnis besteht.

Ende der Leseprobe aus 130 Seiten

Details

Titel
Ansätze zur Kostenoptimierung bei der kommunalen Abwasserentsorgung
Hochschule
Technische Universität Berlin  (Institut für Stadt- und Regionalplanung)
Note
1,5
Autor
Jahr
2004
Seiten
130
Katalognummer
V54610
ISBN (eBook)
9783638497701
ISBN (Buch)
9783656807421
Dateigröße
952 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Ansätze, Kostenoptimierung, Abwasserentsorgung
Arbeit zitieren
Dipl.-Ing. Stephan Glapski (Autor:in), 2004, Ansätze zur Kostenoptimierung bei der kommunalen Abwasserentsorgung, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/54610

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