Sterbehilfe. Ist sie mit dem ärztlichen Ethos vereinbar?


Hausarbeit (Hauptseminar), 2019

24 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Formen der Sterbehilfe und ethische Bewertung
2.1 Sterbenlassen (passive Sterbehilfe)
2.1.1 Definition
2.1.2 Kriterien
2.1.3 Argumente dafür
2.1.4 Argumente dagegen
2.2 Tötung auf Verlangen (aktive Sterbehilfe)
2.2.1 Definition
2.2.2 Kriterien
2.2.3 Argumente dafür
2.2.4 Argumente dagegen
2.3 Therapie am Lebensende (indirekte Sterbehilfe)
2.3.1 Definition
2.3.2 Kriterien
2.3.3 Argumente dafür
2.3.4 Argumente dagegen
2.4 Beihilfe zur Selbsttötung (assistierter Suizid)
2.4.1 Definition
2.4.2 Kriterien
2.4.3 Argumente dafür
2.4.4 Argumente dagegen

3. Ethische Überlegungen zur Patientenverfügung

4. Ärztliches Ethos
4.1 Die Entwicklung vom Hippokratischen Eid bis zum ärztlichen Ethos heute
4.2 Vereinbarkeit mit der Sterbehilfe

5. Fazit

6. Literaturverzeichnis

1. Einleitung

Die US-amerikanische Patientin Brittany Maynard fasste im Alter von 29 Jahren den Beschluss, im Jahr 2014 mit Hilfe des assistierten Suizids ihr Leben zu beenden.

Vorausgegangen war die Erkrankung an einem Glioblastom, einem Gehirntumor, der so weit fortgeschritten war, dass er als unheilbar eingestuft wurde. Um ihre Selbsttötung zu verwirklichen, zog sie mit ihrer Familie von Kalifornien nach Oregon um, da Oregon der erste Bundesstaat der USA war, der den assistierten Suizid […] gestattete. […] Maynard hatte bewusst die Presse eingeschaltet, um mit ihrer Selbsttötung ein Plädoyer für die Freigabe der Beihilfe zur Selbsttötung zu starten. Dementsprechend groß war das Medienecho auf den vollzogenen Entschluss und die zuvor vielfach gegebenen Interviews und Videobotschaften im Internet. Allein die im August 2014 aufgenommene Videobotschaft der Patientin wurde von weltweit sieben Millionen Menschen angesehen. (Maio 2017: 446)

Diese Patientengeschichte ist nur ein Beispiel von vielen Fällen, die im Zusammenhang mit der Thematik der Sterbehilfe stehen. Die Geschichte verdeutlicht, dass die Relevanz der Sterbehilfe für die Gesellschaft weltweit stetig steigt. Durch die Medien werden solche Fälle an viele Menschen auf der ganzen Welt herangetragen. Menschen finden Gefallen daran und so kommt es, dass viele heutzutage das Ziel eines selbstbestimmten Sterbens verfolgen. Dies kann durch die Angst vor Schmerz und Leid oder der Befürchtung von Einsamkeit hervorgerufen werden. Daher sehen schwerkranke Menschen – vor allem im hohen Alter – oftmals keinen anderen Ausweg als zu sterben. Diesen Menschen stellt sich ein selbstbestimmtes Sterben, welches die soeben aufgeführten Sorgen umgehen kann, als angenehm dar. Dies kann beispielsweise durch das Instrument der Patientenverfügung möglich gemacht werden.

Der Tod und das Sterben sind allerdings keineswegs einfache Themen, weshalb diese auch mit Konflikten verknüpft sind. Die Frage nach Sterbehilfe gewinnt, aufgrund der Aktualität, vor allem auch für Ärzte immer mehr an Bedeutung. In diesem Zusammenhang ist mit Sterbehilfe jedoch nicht Sterbebegleitung gemeint, sondern eine Handlung, die die Lebensdauer verkürzen kann. Je nachdem, wie dieser medizinische Einfluss ausfällt, kommt es zur Unterscheidung zwischen verschiedenen Formen von Sterbehilfe. Die oben erwähnte Form des assistierten Suizids stellt nur eine Variante von vieren dar. Diese werden in der Öffentlichkeit mehr oder weniger diskutiert und kritisiert. Dabei kommt häufig die Frage auf, ob diese überhaupt mit dem ärztlichen Ethos vereinbar sind.

Um diese Frage zu klären, wird zunächst erläutert, welche Formen von Sterbehilfe existieren und worin aus ethischer Sicht Unterschiede bestehen. Zudem werden verschiedene Argumente für und wider aufgeführt. Allerdings kann nur eine Auswahl an Argumenten aufgeführt werden, da die Arbeit ansonsten zu umfangreich werden würde. In einem nächsten Schritt werden ethische Überlegungen zur Patientenverfügung angestellt. Das Thema der Patientenverfügung kann in dieser Arbeit jedoch keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben. Es sollen lediglich der Begriff der Patientenverfügung genauer definiert, die Relevanz herausgestellt und zudem die Schwierigkeiten im Umgang herauskristallisiert werden. Anschließend wird die Entwicklung des ärztlichen Ethos vom Hippokratischen Eid bis heute angesprochen. Der geschichtliche Abriss soll dabei zeigen, was über Jahrhunderte unter einem ärztlichen Ethos verstanden wurde und außerdem als Überprüfung dienen, inwiefern dieser heute noch gilt. Dies bildet die Grundlage für die darauf aufbauende Frage nach der Vereinbarkeit mit der Sterbehilfe. Hierzu wird erneut auf die zuvor ausgearbeiteten Kapitel Bezug genommen, ehe die Ergebnisse in einem Fazit zusammengefasst werden.

2. Formen der Sterbehilfe und ethische Bewertung

Früher war die Unterscheidung zwischen vier Formen der Sterbehilfe geläufig: aktive, passive und indirekte Sterbehilfe sowie assistierter Suizid. Diese Bezeichnungen wurden jedoch in den letzten Jahren von einem Hagel an Kritik überschattet. Daher wurden Alternativvorschläge für die Terminologie hervorgebracht. Der Deutsche Ethikrat sprach sich 2006 für die Formulierungen der Tötung auf Verlangen (aktive Sterbehilfe), des Sterbenlassens (passive Sterbehilfe), der Therapie am Lebensende (indirekte Sterbehilfe) und der Beihilfe zur Selbsttötung (assistierter Suizid) aus (vgl. Maio 2017: 439). Dies wird darin begründet, dass beispielsweise der Begriff der passiven Sterbehilfe nur das Nicht-Tun symbolisiert, aber darunter zunächst kein aktives Handeln verstanden wird. Aufgrund dessen wurde der Ausdruck der passiven Sterbehilfe kritisiert, da es ein Paradoxon darstelle (vgl. Sahm 2006: 39). Daher wird das Sterbenlassen als passendere Wortwahl angesehen. Im folgenden Unterpunkt wird noch genauer darauf eingegangen.

Die aufgeführten Terminologien der vier Formen werden, aufgrund der weiterbestehenden Verwendung der älteren neben den neuen Begrifflichkeiten, im Rahmen dieser Arbeit jeweils synonym verwendet.

2.1 Sterbenlassen (passive Sterbehilfe)

2.1.1 Definition

In der Literatur finden sich viele verschiedene Definitionen zum Sterbenlassen, die jedoch alle das Gleiche aussagen. Stoecker (2011b: 224)1 beispielsweise versteht darunter „den Verzicht auf medizinische Maßnahmen, die dazu dienen, das Leben eines Patienten zu erhalten […], sei es dadurch, dass man sie gar nicht beginnt oder bereits durchgeführte Maßnahmen beendet.“ Dabei werden die lebensverlängernden Maßnahmen dann unterlassen, „wenn der Sterbeprozess an einem Punkt ist, der ihn unumkehrbar macht und der Todeseintritt unmittelbar bevorsteht“ (Klöckner 2015: 53). Die angedeuteten Maßnahmen, die den Sterbeprozess in Gang setzen, bestehen zum Beispiel aus dem Verzicht der Reanimation sowie der Behandlung mit Antibiotika. Auch der Verzicht oder der Abbruch einer Therapie zählen zum Prozess des Sterbenlassens (vgl. Maio 2017: 439). Das Sterbenlassen kann sowohl ethisch als auch rechtlich als erlaubt angesehen werden, sofern es von der Medizin her indiziert ist oder mit dem Wunsch des Patienten übereinstimmt (vgl. Buchs 2018: 30). Von den vorhersehbaren Todesfällen fallen ungefähr die Hälfte in den Bereich der passiven Sterbehilfe, weshalb diesem in der Praxis eine hohe Relevanz zugesprochen werden kann (vgl. Buchs 2018: 30). Durch die heterogenen Maßnahmen des Sterbenlassens lässt sich die Unabhängigkeit des Sterbenlassens von der Art der Handlung feststellen. Das bedeutet, dass es nicht relevant ist, ob „etwas aktiv getan oder passiv unterlassen wird“ (Maio 2017: 439). Deshalb zählen der Therapieverzicht, also das passive Unterlassen, und der Therapieabbruch, das aktive Tun, zum Sterbenlassen dazu. Das Handeln kann somit sowohl aus Unterlassen als auch aus Tun bestehen. Die Einordnung in den Bereich der aktiven oder passiven Sterbehilfe muss also von anderen Kriterien als nur von performativen Faktoren abhängig gemacht werden (vgl. Maio 2017: 439).

2.1.2 Kriterien

2.1.2.1 Intention

Eines dieser Kriterien ist das der Intention. Die Intention des Sterbenlassens besteht darin, den Sterbeprozess geschehen zu lassen und nicht zu verhindern. Dies fängt bereits bei der Akzeptanz des Sterbens durch den Arzt an. Wenn beispielsweise ein Respirator abgeschaltet wird (aktives Tun), zählt es zum Sterbenlassen, wenn dieser Vorgang intendiert, das Sterben nicht weiter aufzuhalten beziehungsweise den Sterbeprozess zu verkürzen (vgl. Maio 2017: 439). Durch die Intention wird deutlich, dass das Sterbenlassen nicht nur durch Handeln bestimmt wird, sondern auch durch das Handlungsmotiv. Maio (2017: 440) führt ein anschauliches Beispiel des Autors Anton van den Beld auf, welches die angesprochenen Aspekte verdeutlicht. Hierzu bedarf es der Vorstellung eines Schachspielers, welcher seine Niederlage bereits erahnt und daher das Spiel als verloren ansieht: „Er könnte noch ein paar Züge machen, aber er verzichtet darauf. Nicht um seine Niederlage herbeizuführen, sondern um diese durch sein Aufgeben als unvermeidlich zu besiegeln“ (Van den Beld 1991: 66, zitiert nach Maio 2017: 440). Der Schachspieler wird an dieser Stelle symbolisch für den Arzt gebraucht. Das verlorene Spiel steht für den verlorenen Kampf gegen die Krankheit. Bei der passiven Sterbehilfe verhält sich der Arzt so, wie es der Schachspieler im Beispiel getan hat. Er gibt die Niederlage frühzeitig zu und gibt auf, um den Leidensweg zu verkürzen. Daher besteht sehr wohl die Möglichkeit, den Tod einer todkranken Person zu akzeptieren und ihn sterben zu lassen, ohne dass der Tod zum Zweck des Handelns angesehen wird. Der Tod wird dabei schließlich nicht beabsichtigt, sondern zugelassen (vgl. Maio 2017: 440).

2.1.2.2 Kausalität

Ein weiteres relevantes Kriterium stellt die Kausalität dar. Maio (2017: 440) verdeutlicht dieses am Beispiel des Therapieabbruchs. Durch das Abschalten eines Respirators wird bei einem Menschen, der an einer Ateminsuffizienz leidet, der Tod hervorgerufen. Dieser Abbruch kann als notwendiger Grund für das Ableben des Betroffenen angesehen werden. Allerdings ist es nicht der hinreichende Grund für den Tod. Der Patient stirbt nämlich nur, weil er krank ist. Wäre er gesund, könnte der Therapieabbruch ihm nichts anhaben. Die Unfähigkeit der selbstständigen Atmung wird somit als hinreichender Grund verstanden. Diese These wird so auch von Buchs (2018: 29) aufgeführt. Aufgrund dessen lässt sich nur eine eingeschränkte Kausalität zwischen Therapieabbruch und dem Sterben des Kranken erkennen (vgl. Maio 2017: 440 f.).

2.1.2.3 Grundhaltung zum Sterben

Das dritte und letzte Kriterium zur Bewertung einer Handlung als Sterbenlassen ist die Grundhaltung zum Sterben. Das Sterbenlassen kann nicht nur als Handlung mit einer bestimmten Intentionalität und Kausalität verstanden werden, sondern auch als Haltung, die eine bestimmte Vorstellung des Todes beinhaltet. Diese Vorstellung impliziert den Tod als eine Sache, die angenommen und zugelassen werden kann. Allerdings darf dieser nicht herbeigeführt werden. Die Haltung besteht somit in der Akzeptanz der Endlichkeit des Menschen (vgl. Maio 2017: 441).

2.1.3 Argumente dafür

Stoecker (2011b: 224) führt das Argument auf, dass die passive Sterbehilfe durch Umstellung der Behandlung am Lebensende, wodurch dem Kranken ein gutes Sterben ohne Nebenwirkungen von Medikamenten ermöglicht wird, in die Kategorie der Hilfe und Fürsorge eingeordnet werden kann.

Außerdem sind solche Maßnahmen nur vertretbar, wenn eine Einwilligung des Patienten vorliegt. Somit kann das Sterbenlassen bei vorliegendem Wunsch des Aussetzens von lebenserhaltenden Maßnahmen als moralisch verpflichtend angesehen werden (vgl. Stoecker 2011b: 224).

Des Weiteren verfolgt das Sterbenlassen die Intention, Leiden zu mindern, was ebenfalls als Zuspruch zum Sterbenlassen zählt (vgl. Klöckner 2015: 54). Sahm (2006: 39) sieht das natürliche Sterben als ein bedeutendes Gut an.

2.1.4 Argumente dagegen

Problematisch wird es jedoch, wenn die passive Sterbehilfe ohne Übereinstimmung mit dem Willen des Patienten stattfindet. So zum Beispiel, wenn der Arzt mangelnde Indikation der Maßnahmen, die das Leben erhalten können, voraussagt und somit die passive Sterbehilfe zulässt (vgl. Stoecker 2006b: 224). Die passive Sterbehilfe kann nur moralisch gerechtfertigt werden, wenn tatsächlich nach dem Wunsch des Patienten gehandelt wird, wie es soeben bereits erwähnt wurde.

2.2 Tötung auf Verlangen (aktive Sterbehilfe)

2.2.1 Definition

Eine weitere Variante der Sterbehilfe ist die Tötung auf Verlangen. Darunter versteht man eine schnelle und gezielte Beendigung des Lebens, die, ohne Zufügung von Schmerzen, durch eine Person auf den Wunsch des Patienten ausgeführt wird (vgl. Zimmermann 2015: 83). Wichtig ist dabei, dass der Sterbeprozess durch einen Dritten initiiert wird, der Sterbende gibt dabei nur das Verlangen vor. Handelt es sich bei dieser Drittperson um einen Arzt, wird von Euthanasie gesprochen (vgl. Jaspers 2015: 23). Im Folgenden wird stets davon ausgegangen, dass die aktive Sterbehilfe von einem Arzt begangen wird. Die Tötung auf Verlangen unterscheidet sich also dahingehend vom Sterbenlassen, dass der Patient zwar sterben möchte, jedoch – aus beispielsweise gesundheitlicher Sicht – nicht in der Lage dazu ist, den Sterbeprozess selbst einzuleiten (vgl. Stoecker 2011b: 225).

2.2.2 Kriterien

2.2.2.1 Intention

Durch die Definition wurde deutlich, dass nur dann von einer Tötung auf Verlangen gesprochen werden kann, wenn die Herbeiführung des Todes den Handlungsgrund darstellt. Somit liegt hier die Intention vor, den Tod mit voller Bewusstheit hervorzurufen, nicht nur zuzulassen, wie es bei der passiven Sterbehilfe der Fall ist (vgl. Maio 2017: 443).

2.2.2.2 Kausalität

Außerdem ist eine andere Kausalität als bei der passiven Sterbehilfe zu erkennen. Bei letzterer ist die Handlung eine notwendige Bedingung, bei der aktiven lässt sich eine notwendige und hinreichende Bedingung für den Tod ausmachen (vgl. Maio 2017: 443). Somit ist das Eingreifen des Arztes – nicht die Krankheit – ursächlich für das Sterben des Patienten (vgl. Eidenschink 2009: 52).

2.2.2.3 Grundhaltung zum Sterben

Bedeutsam ist erneut die Grundhaltung zum Sterben. Das Verständnis des Todes ist das „von etwas Gemachtem; der Tod wird hier nicht mehr nur erwartet, sondern aktiv herbeigeführt“ (Maio 2017: 443 f.). Der Tod stellt somit tatsächlich den Wunsch dar, er wird sozusagen ersehnt. Dies geht weit als nur über die Akzeptanz der Endlichkeit des Menschen hinaus.

2.2.3 Argumente dafür

Die Tötung auf Verlangen ist die Form der Sterbehilfe, die am stärksten kritisiert wird. Daher fällt die Aufführung von Pro- und Kontraargumenten an dieser Stelle umfangreicher aus, als dies bei den anderen Formen der Fall ist.

Zunächst ist das Autonomie-Argument zu nennen. Eine medizinische Hilfe kann nur als eine solche bezeichnet werden, wenn diese durch die Einwilligung des betroffenen Menschen geschieht. In Anbetracht dessen kommt die Frage auf, weshalb der Mensch nicht auch den Zeitpunkt seines Todes wählen können sollte (vgl. Maio 2017: 457). Die folgende Patientengeschichte handelt von Diane Pretty, die das soeben erläuterte Autonomie-Argument in der Begründung ihrer Entscheidung berücksichtigt:

[Die] 43-jährige Patientin leidet seit drei Jahren an amyotropher Lateralsklerose. Die Patientin ist gelähmt, sitzt im Rollstuhl, kann nicht mehr essen und nur mithilfe eines Sprachcomputers kommunizieren. Aus Angst, qualvoll zu ersticken, wünscht sich die Patientin […] aktive Sterbehilfe. Sie argumentiert dahingehend, dass ihre Menschenrechte verletzt würden, wenn sie gezwungen werde, auf den Tod durch Ersticken zu warten. Da jedem Menschen ein Recht auf Leben zustehe, so die Patientin weiter, stehet jedem auch ein Recht auf einen selbstbestimmten Tod zu. (Maio 2017: 457)

Eidenschink bezeichnet dies als eine dem Menschen zustehende „Freiheit zum Tode“ (2009: 58). Dadurch wird eindeutig das Selbstbestimmungsrecht des Menschen berücksichtigt und gestärkt (vgl. May 2011: 450).

Allerdings erfährt dieses Argument auch Kritik. Sahm (2006: 55) wirft dem Argument vor, es könne die Tötung auf Verlangen nicht überzeugend rechtfertigen. Dies begründet er mit der Gegenüberstellung der Autonomie und der Naturwüchsigkeit. Dadurch lässt sich folgern, dass der Autonomie ein hoher Stellenwert in der Gesellschaft zugesprochen wird. Nichts desto trotz muss der Naturwüchsigkeit derselbe Respekt gezollt werden. Durch das Auslöschen des Gegenübers und somit seiner Naturwüchsigkeit wird ein freies Wesen vernichtet (vgl. Sahm 2006: 54 f.). Es kollidiert sozusagen mit dem humanen Sterben (vgl. Klöckner 2015: 54). Die Achtung der Freiheit des Menschen stellt somit in unmittelbarem Zusammenhang mit dessen Auslöschung, was diese Handlung als Widerspruch erscheinen lässt.

Des Weiteren wird häufig das Argument der Verhinderung unerträglichen Leids aufgeführt. Hierbei handelt es sich um ein starkes Argument, denn Leiden zu lindern stellt ein wesentliches Ziel der Medizin dar (vgl. Maio 2017: 459). Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn sich der Patient in einem Leidenszustand befindet, dem nur durch eine Verkürzung des Lebens entgegengewirkt werden kann. Die Pflicht der Lebenserhaltung stößt dann mit der Pflicht der Leidenslinderung zusammen. Letzterem gilt jedoch der Vorrang (vgl. Sahm 2006: 57).

[...]


1 Der Zusatz des Buchstaben „b“ soll auf folgendes Werk verweisen: Stoecker, Ralf (2011): Art. „Sterben und Tod“. Kap. V: Einzelthemen der Angewandten Ethik: Das individuelle Leben und der Privatbereich. In: Stoecker, Ralf u.a. (Hg.): Handbuch Angewandte Ethik. Stuttgart: Metzler, 222-229.

Ende der Leseprobe aus 24 Seiten

Details

Titel
Sterbehilfe. Ist sie mit dem ärztlichen Ethos vereinbar?
Hochschule
Universität des Saarlandes
Veranstaltung
Spezielle theologische Ethik
Note
1,3
Autor
Jahr
2019
Seiten
24
Katalognummer
V544361
ISBN (eBook)
9783346166302
ISBN (Buch)
9783346166319
Sprache
Deutsch
Schlagworte
ethos, sterbehilfe
Arbeit zitieren
Nina Hans (Autor:in), 2019, Sterbehilfe. Ist sie mit dem ärztlichen Ethos vereinbar?, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/544361

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