Genehmigungsbedürftige Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)


Referat (Ausarbeitung), 2020

13 Seiten, Note: 1,3


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Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

I. Einführung

II. Ziel und Zweck des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

III. Genehmigungsbedürftige Anlagen

IV. 4. BImSchV

V. UVP-Pflicht

VI. Zusammenfassung

VII. Literaturverzeichnis

I. Einführung

Im zweiten Teil des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) werden Rah­menbedingungen für den Betrieb und die Errichtung von Anlagen geschaffen. Grundsätzlich unterscheidet das BImSchG zwischen genehmigungsbedürftigen Anlagen und nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen. Somit ist die Genehmi­gungsbedürftigkeit ein primäres Kriterium dafür, welche Norm angewendet wird.1 Der Schwerpunkt dieser Arbeit liegt bei den genehmigungsbedürftigen Anlagen.

II. Ziel und Zweck des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 dient das BImSchG dazu, sowohl Menschen, Tiere als auch Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonsti­ge Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen. Ebenso hat das BImSchG einen präventiven Charakter. Es soll gem. § 2 Abs. 1 BImSchG dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorbeugen.

Für genehmigungsbedürftige Anlagen dient es ferner „der integrierten Vermei­dung und Verminderung schädlicher Umwelteinwirkungen durch Emissionen in Luft, Wasser und Boden unter Einbeziehung der Abfallwirtschaft, um ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu erreichen sowie dem Schutz und der Vorsorge gegen Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen, die auf andere Weise herbeigeführt werden.“ Das Gesetz stellt so nicht nur den Men­schen und die Tiere, sondern ebenso die Natur und Umwelt als besonders schüt­zenswerte Schutzgüter heraus.

III. Genehmigungsbedürftige Anlagen

Grundsätzlich erfordert die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, „die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen sowie von ortsfesten Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen“ gemäß § 4 Abs. 1, Satz 1 BImSchG ei­ner Genehmigung.

Zudem bedürfen mit Ausnahme von Abfallentsorgungsanlagen „Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unter­nehmungen Verwendung finden, der Genehmigung nur, wenn sie in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigun­gen oder Geräusche hervorzurufen.“

Zunächst ist der Begriff der Anlage zu definieren.

Gem. § 3 Abs. 5 BImSchG sind Anlagen i. S. d. BImSchG „Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen“, „Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränder­liche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen“. Zudem lassen sich „Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege“ als Anlage definieren.

Ferner müssen die Anlagen geeignet sein, schädliche Umwelteinwirkungen her­vorzurufen. Gemäß § 3 Abs. 1 BImSchG sind schädliche Umwelteinwirkungen Immissionen, die nach Art, Umfang und Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebli­che Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nach­barschaft herbeizuführen. Schädliche Umwelteinwirkungen lassen sich auch als Immissionen bezeichnen, die Störqualität haben.2

Gem. § 3 Abs. 3 BImSchG sind Immissionen „auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.“

Hier wird deutlich, dass der Gesetzgeber besonders schützenswerte Güter heraus­stellt, die es besonders zu sichern gilt.

Sind also Anlagen prinzipiell dazu in der Lage, schädliche Umwelteinwirkungen auszulösen, ist für diese Anlagen eine Genehmigung erforderlich.

Gem. § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG muss die Genehmigung jedoch erst eingeholt werden, wenn solche Anlagen errichtet und in Betrieb genommen werden.

Durch den § 4 BImSchG wird lediglich ein einheitlicher Genehmigungstatbestand begründet, trotz der expliziten Erwähnung des Betriebs. Wird bei der zuständigen Behörde folglich lediglich die Errichtung einer solchen Anlage genehmigt, so handelt es sich rechtlich um eine Teilgenehmigung i. S. d. § 8 BImSchG.

Diese Entscheidung liegt außerdem im Ermessen der zuständigen Genehmigungs- behörde.3

Die Errichtung einer Anlage umfasst alle Handlungen, die dazu führen, dass die Anlage betriebsbereit zur Fertigstellung ist. Ferner umfasst die Errichtung die Be­schaffenheit der Anlage.4 Die erste tatsächliche Handlung, die die Errichtung Be­ginnen lässt, stellt eine Ordnungswidrigkeit i. S. d. § 62 1 Nr. 1 BImSchG dar, so­fern keine Genehmigung eingeholt wurde.5

Eine Anlage ist dann in Betrieb, wenn Tätigkeiten durchgeführt oder ein Gesche­hensablauf in Gang gesetzt wird, der zu ihrer bestimmungsgemäßen Nutzung ge­hört. Dabei meint bestimmungsgemäß jede Art der Anlage entsprechende Nut- zung.6 Der Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage ohne entsprechende Genehmigung stellt im Gegensatz zur Errichtung ohne Genehmigung keine Ord­nungswidrigkeit, sondern eine Straftat i. S. d. § 327 Abs. 2 Satz 1 Nr 1 StGB dar. Ggf. Ist gleichermaßen der Straftatbestand der §§ 325, 325a und 330 StGB ver­wirklicht.7 Der Grund hierfür ist, dass letztendlich durch den Betrieb schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden können.

Werden genehmigungsbedürftige Anlagen geändert, weicht somit die Lage, die Beschaffenheit vom Errichtungszustand ab oder wird der Betrieb geändert, so ist dies, sofern eine Genehmigung nicht beantragt wurde, gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 BImSchG der zuständigen Behörde anzugeben.

Ferner sind gem. § 5 BImScG genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt schädliche Umwelteinwirkungen, gefahrenerhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Zudem sollen Vorsorgemaßnahmen gegen jene schädlichen Um­welteinwirkungen getroffen und die Energie sparsam und effizient eingesetzt wer­den. Genehmigungsbedürftige Anlagen sind indes so zu errichten, dass auch nach ihrer Betriebseinstellung erhebliche schädliche Umwelteinwirkungen nicht her­vorgerufen werden können.

IV. 4. BImSchV

Aus dieser allgemeinen Definition wird jedoch nicht abschließend geklärt, welche Anlagen genau genehmigungsbedürftig sind.

Aus dem § 4 Abs. 1 Satz 3 BImSchG ergibt sich eine Verordnungsermächtigung zur Bestimmung genehmigungsbedürftiger Anlagen.

Von dieser Verordnungsermächtigung wurde mit der 4. Bundes-Immissions­schutzverordnung (BImSchV) gebrauch gemacht.

Es ist ergo gar nicht notwendig, das zu genehmigende Vorhaben unter dem Begriff der Anlage i. S. d. § 3 BImSchG und den Kriterien des § 4 BImSchG zu subsu­mieren, da im Anhang 1 der 4. BImSchV eine abschließende Auflistung aller ge­nehmigungsbedürftigen Anlagen erfasst ist. Diese Auflistung gilt zudem als kon­stitutiv und abschließend.8

Taucht die zu genehmigende Anlage also im Anhang 1 zur 4. BImSchV auf, ist sie grundsätzlich dazu geeignet, aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs, im besonderen Maße schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden.

Der § 1 4. BImSchV dient zur Konkretisierung der genehmigungsbedürftigen An­lagen. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 der 4, BImSchV erfordert die Errichtung und der Betrieb von der in Anhang 1 der 4. BImSchV genannten Anlagen einer Genehmi­gung, „soweit den Umständen nach zu erwarten ist, dass sie länger als während der zwölf Monate, die auf die Inbetriebnahme folgen, an demselben Ort betrieben werden.“ Es kommt hier mithin auf die Mindestbetriebsdauer an. Dabei meint „den Umständen nach zu erwarten ist“ die objektive Absicht, die Anlage länger als zwölf Monate an demselben Ort zu betreiben. Ist demnach vor Betriebsbeginn sicher, dass die Anlage länger als zwölf Monate in Betrieb bleiben soll, ist sie ge­nehmigungsbedürftig.

Die subjektive Absicht reicht hier nicht aus, um eine Genehmigungsbedürftigkeit herbeizuführen.9 Treten also Umstände ein, die vorher nicht zu erwarten waren, so entfällt die Genehmigungsbedürftigkeit.

Die Aufführung in Anhang 1 führt folglich nicht automatisch dazu, dass Anlagen genehmigungsbedürftig werden.

Ein weiteres Kriterium bei der Genehmigungsbedürftigkeit ist das Erreichen oder Überschreiten einer bestimmten Leistungsgrenze oder Anlagengröße.

Wenn die Genehmigungsbedürftigkeit, wie in § 1 Absatz 1 Satz 3 BImSchV nor­miert, vom Erreichen oder Überschreiten einer bestimmten Leistungsgrenze oder Anlagengröße ab, so ist jeweils auf den rechtlichen und tatsächlich möglichen Be­triebsumfang abzustellen. In der Praxis bedeutet das, dass Anlagen, die aufgrund geringerer Nachfrage nicht die volle Leistung erbringen, jedoch theoretisch er­bringen könnten auch dann genehmigungsbedürftig sind, wenn sie unter dem Be­triebsumfang liegen, der sonst eine Genehmigungsbedürftigkeit ausschließen würde. Auf der anderen Seite kann die Genehmigungsbedürftigkeit entfallen, wenn durch rechtliche Beschränkungen die Leistungsgrenze nicht erreicht wird, auch wenn es technisch möglich wäre.10

Wird eine Anlage, die die relevante Leistungsgrenze oder Anlagengröße noch nicht erreicht hat erweitert und führt dies zu einer erstmaligen Überschreitung der o. g. Kriterien, so ist nach § 1 Abs. 5 4. BImSchV die gesamte Anlage genehmi­gungsbedürftig und nicht nur der Teil der Anlage, der zur Überschreitung der Grenzwerte geführt hat.11

[...]


1 Schmidt/Kahl/Gärditz, § 7 Rn. 16.

2 Wöckel, Holger, (2008) Grundzüge des Immissionsschutzrechts, Albert-Ludwig-Universität S 8.

3 Boissere/Oels/Hansmann Immissionsschutzrecht Band 1 Rn. 10 zukünftig zitiert: Boissere

4 Boissere Rn. 11.

5 Boissere Rn 13.

6 Boissere Rn. 12.

7 Boissere Rn 13.

8 Schmidt/Kahl/Gärditz §7 Rn. 20.

9 Schmidt/Kahl/Gärditz §7 Rn.21.

10 Schmidt/Kahl/Gärditz §7 Rn. 23.

11 Schmidt/Kahl/Gärditz §7 Rn. 23.

Ende der Leseprobe aus 13 Seiten

Details

Titel
Genehmigungsbedürftige Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
Hochschule
Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen; Gelsenkirchen
Note
1,3
Autor
Jahr
2020
Seiten
13
Katalognummer
V542155
ISBN (eBook)
9783346160102
ISBN (Buch)
9783346160119
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Umweltrecht, Genehmigungsbedürftige Anlagem, Bundesimmissionsschutzgesetz, BImSchG
Arbeit zitieren
Sebastian Schäfer (Autor:in), 2020, Genehmigungsbedürftige Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/542155

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