Ausgewählte Aspekte der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung im Sportbereich


Hausarbeit, 2018

26 Seiten

Anonym


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

I. Einleitung

II. Die gesetzliche Krankenversicherung
1. Allgemeines zur gesetzlichen Krankenversicherung
2. Beschäftigung
3. Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung im Sportbereich
4. Aspekte der gesetzlichen Krankenversicherung im Sportbereich

III. Die gesetzliche Rentenversicherung
1. Allgemeines zur gesetzlichen Rentenversicherung
2. Aspekte der gesetzlichen Rentenversicherung im Sportbereich

IV. Die gesetzliche Unfallversicherung
1. Allgemeines zur gesetzlichen Unfallversicherung
2. Aspekte der gesetzlichen Unfallversicherung im Sportbereich

V. Die soziale Pflegeversicherung
1. Allgemeines zur sozialen Pflegeversicherung
2. Aspekte der sozialen Pflegeversicherung im Sportbereich

VI. Die gesetzliche Arbeitslosenversicherung
1. Allgemeines zur gesetzlichen Arbeitslosenversicherung
2. Aspekte der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung im Sportbereich

VII. Fazit

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

I. Einleitung

In Deutschland sind rund 23 Millionen Menschen regelmäßig mehrmals monatlich sportlich aktiv, wobei etwa 13 Millionen in Vereinen organisiert sind sowie ungefähr 13 Millionen Schulsport treiben.1 Dabei sind die Bedingungen der sportlichen Betätigung äußerst unterschiedlich und reichen vom Freizeitsport über Betriebssport und Amateurwettkämpfen bis zum professionellen Wettkampf, durch den Sportler und Trainer2 ihren Lebensunterhalt bestreiten. Darüber hinaus verletzen sich ca. 1,3 Millionen von den 23 Millionen Sporttreibenden pro Jahr so schwer, dass eine ärztliche Behandlung erfolgen muss.3

Dadurch entstehen die verschiedensten Sicherungsbedürfnisse von Personen, welchen die Sozialversicherung nachkommen muss. Dabei soll in der vorliegenden Arbeit auch dargestellt werden, welche Bedeutung die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung im Sportbereich hat. Denn diese ist in der Regel die wesentliche Voraussetzung für Personen, durch die Sozialversicherung Leistungen beziehen zu können. Dies geschieht anhand ausgewählter Aspekte und ihrer Besonderheiten in den fünf jeweiligen Sparten des Sozialversicherungssystems in Deutschland. In den fünf Kapiteln wird so vorgegangen, dass der einzelne Zweig zunächst allgemein erläutert und im Folgenden dann die ausgewählten Aspekte des Sportbereichs für genau diesen Zweig beschrieben werden. Begonnen wird dabei mit der gesetzlichen Krankenversicherung. Dieses Kapitel enthält zudem die grundsätzliche Darstellung des Beschäftigungsbegriffs und seiner Merkmale für den Sportbereich, wobei bereits hier, als bedeutender Aspekt, zahlreiche Differenzierungen vorzunehmen sind und zu klären ist, wovon sozialversicherungspflichtige Beschäftigung im Sportbereich abhängt. In der Folge wird dann die gesetzliche Rentenversicherung betrachtet, um sich daraufhin, als wichtigen Schwerpunkt, mit der gesetzlichen Unfallversicherung auseinanderzusetzen. Als viertes folgt die soziale Pflegeversicherung und zuletzt wird die gesetzliche Arbeitslosenversicherung und ihre Aspekte betrachtet. Den Abschluss der Hausarbeit bildet das Fazit, welches noch einmal die wesentlichen Erkenntnisse dieser Hausarbeit beleuchtet.

II. Die gesetzliche Krankenversicherung

1. Allgemeines zur gesetzlichen Krankenversicherung

Die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) stellt den ersten von fünf Zweigen der Sozialversicherung in Deutschland dar, der in dieser Hausarbeit behandelt wird. Wesentliche Aufgabe der Krankenversicherung ist es, den Gesundheitszustand der Versicherten zu erhalten, wiederherzustellen oder zu bessern, was zusätzlich die Förderung der gesundheitlichen Eigenverantwortung und Eigenkompetenz der versicherten Personen umfasst.4 Dabei folgt die – in SGB V normierte – gesetzliche Krankenversicherung dem solidarischen Prinzip. Dies bedeutet, dass sich die Beiträge nach der finanziellen Leistungsfähigkeit der Versicherten richten, die Beiträge demnach abhängig vom jeweiligen Einkommen sind5, jedoch alle die gleichen, medizinisch notwendigen Leistungen erhalten. In der GKV sind ungefähr 90 % der deutschen Bevölkerung versichert, was in etwa 72 Millionen Menschen entspricht, wobei sich deren Mitgliedschaft aus den drei Bereichen Versicherung kraft Gesetzes6, freiwilliger Versicherung in der GKV7 sowie Familienversicherung8 zusammensetzt. Für Beamte und Selbständige besteht regelmäßig kein Versicherungsschutz. Die Finanzierung erfolgt gemäß § 220 SGB V aus dem sogenannten Gesundheitsfonds, in welchen die Beiträge der Mitglieder und sonstiger Beitragspflichtiger (insbesondere Arbeitgeber) fließen.9 Der allgemeine Beitragssatz von 14,60 % wird vom Versicherten und seinen Arbeitgeber (sofern vorhanden) paritätisch getragen und bemisst sich nach dem Arbeitsentgelt. Hinzu kommt ein kassenindividueller Zusatzbeitrag von ca. 1,00 %, welcher bis zum Jahr 2018 durch den Versicherten allein zu zahlen, ab dem Jahr 2019 aber ebenfalls paritätisch aufgeteilt wird. Freiwillige Mitglieder müssen den Beitrag10 vollständig selbst tragen (§ 250 Abs. 2 SGB V).11 Träger der GKV sind nach § 21 Abs.

2 SGB I die jeweiligen Krankenkassen (z. B. Orts- oder Betriebskrankenkassen). Außerdem ist im Zusammenhang mit der gesetzlichen Krankenversicherung eine sogenannte Beitragsbemessungsgrenze zu beachten12, die bestimmt, bis zu welcher Höhe Entgelt des Versicherten beitragspflichtig ist. Darüber Hinausgehendes unterliegt dann nicht mehr der Beitragspflicht. Für das Jahr 2019 liegt diese Grenze bei 54.450,00 EUR.

2. Beschäftigung

Von besonderer Bedeutung im Sozialversicherungsrecht ist der Begriff der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung. Durch ihn erfüllt man in aller Regel die Voraussetzung, zum versicherungsberechtigten und -pflichtigen Personenkreis zu gehören. Daher soll sich an dieser Stelle näher mit dem Begriff auseinandergesetzt werden. In den folgenden Kapiteln zu den übrigen Zweigen der Sozialversicherung in Deutschland und ihrer Aspekte hinsichtlich des Sports soll dieser Beschäftigungsbegriff automatisch zugrunde gelegt werden.

Unter dem Begriff der Beschäftigung in der Sozialversicherung wird gemäß § 7 Abs. 1

S. 1 SGB IV die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis, verstanden. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer solchen Beschäftigung sind die Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation bzw. auch der Grad der persönlichen Abhängigkeit und ein Weisungsrecht des Arbeitgebers, das Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfasst.13 Zudem wird in aller Regel ein Entgelt für die Arbeit gezahlt.14 Zu beachten ist, dass letzten Endes aber immer die Gesamtabwägung anhand der tatsächlichen Verhältnisse wie die Rechtbeziehung praktiziert wird15 den Ausschlag gibt, ob eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt. Die formalen Merkmale und die vertragliche Bezeichnung der Tätigkeit durch die Parteien haben diesbezüglich keine Aussagekraft.16

Von der regulären abhängigen Beschäftigung im Sinne des Sozialversicherungsrechts ist die geringfügige Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 SGB IV abzugrenzen.

Eine geringfügige Beschäftigung ist in zweifacher Hinsicht möglich, nämlich einerseits, wenn Entgelt aus der Beschäftigung regelmäßig im Monat die Grenze von 450,00 EUR nicht überschreitet und andererseits, wenn eine Zeitgeringfügigkeit besteht (liegt vor, wenn die aufgewandte Arbeitszeit maximal 70 Kalendertage oder 3 Monate pro Arbeitsjahr beträgt). Geringfügig Beschäftigte sind in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung von der Sozialversicherungspflicht befreit und können sich darüber hinaus auch in der Rentenversicherung befreien lassen. Der Arbeitgeber muss aber zumeist für diesen einen Pauschalbeitrag in Höhe von 13 % in der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 249b SGB V) bzw. 15 % in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 172 Abs. 3 SGB VI) abführen.17

3. Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung im Sportbereich

Für den Sportbereich soll im Folgenden erläutert werden, wann eine abhängige Beschäftigung bzw. stattdessen Selbstständigkeit gegeben ist.

Handelt es sich um einen Amateursportler, ist zu beachten, dass dieser Sport als Erholung, Bedürfnis nach Bewegung, Geselligkeit und Ausgleich betreibt und dies keine Arbeit darstellt, selbst wenn er nicht aus überwiegend eigenem Interesse, sondern im Interesse des Vereins an Wettkämpfen teilnimmt. Solange keine weisungsgebundene Eingliederung in den Verein vorliegt, liegt auch keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vor. Dies gilt ebenso, wenn eine Aufwandsentschädigung gezahlt wird18 oder andere, im Vereinsleben übliche, nicht sportliche Aufgaben wahrgenommen werden19, wie z. B. die Instandsetzung von Sportplätzen. Oder anders: Sind Personen ausschließlich aufgrund mitgliedschaftsrechtlicher Bindungen beim Verein tätig und erfüllen nur ihre Vereinspflichten, liegt regelmäßig keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vor. Jedoch schließt die Mitgliedschaft in einem Sportverein die Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses nicht von vorneherein aus. Hierbei nehmen aber die Sozialversicherungsträger grundsätzlich, mit widerlegbarer Vermutung, bei Zahlungen an einen Amateursportler bis zur Höhe von monatlich 200,00 EUR20 keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung an.21 Letztendlich kommt es dennoch immer auf eine Einzelfallprüfung an. Zudem hat dieser Wert keine Freibetragsfunktion, was bedeutet, falls die 200,00 EUR überschritten werden, ist die gesamte Zuwendung als sozialversicherungspflichtiges Entgelt zu behandeln. Zudem hat, nach Auffassung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung, der 2015 eingeführte Mindestlohn bei Amateursportlern keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Beurteilung der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung.22

Neben dem reinen Amateursportler gibt es den sogenannten Vertragsamateur, der eine Mischposition zwischen Amateursportler und Profisportler einnimmt. Merkmal des Vertragsamateurs ist, neben der Mitgliedschaft im Verein, eine dazukommende vertragliche Vereinbarung, gegen Entgelt eine sportliche Leistung zu erbringen.23

Demzufolge sind Vertragsamateure zunächst als sozialversicherungspflichtig Beschäftigte anzusehen. Jedoch kann in Einzelfällen auch kein Beschäftigungs- verhältnis vorliegen, z. B. bei einer fehlenden oder lediglich sehr geringfügigen Weisungsabhängigkeit des Sportlers gegenüber dem Verein. Ebenfalls bei einer vertraglichen Vereinbarung ohne Entgelt. Des Weiteren sind die Grenzen der geringfügigen Beschäftigung von bis 450,00 EUR monatlich zu beachten, nach der gegebenenfalls ebenso eine Versicherungspflicht in Zweigen der Sozialversicherung ausgeschlossen sein kann.

Beim Profisportler selbst kann sowohl eine abhängige Beschäftigung als auch eine Selbstständigkeit vorliegen. Auch hier kommt es im Wesentlichen auf die persönliche Abhängigkeit bzw. die Eingliederung und die Weisungsabhängigkeit beim Sportverein an. Im Mannschaftssport wird regelmäßig davon ausgegangen, dass eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt. Denn Sportler sind in der Regel durch Trainingseinheiten (zumeist auf der Trainingsanlage des Vereins) und durch den Turnus des Spielplans fest in der Vereinsorganisation eingebunden und unterliegen den engen Weisungen des Vereins z. B. durch den Trainer. Zudem üben die Sportler den Sport nicht allein zum Selbstzweck aus, sondern auch zum Gelderwerb.24 Hierbei gibt es insbesondere im Fußball bereits höchstrichterliche Entscheidungen.25 Auch bei Saisonspielern wird von einer Sozialversicherungspflicht ausgegangen.26

Dahingehend werden Individualsportler in der Regel als Selbstständige eingestuft, da sie frei darüber entscheiden können, an welchen Wettkämpfen sie teilnehmen wollen, wann und wie sie ihr Training gestalten und wie ihre Wettkampftaktik aussieht.

Demzufolge sind sie weisungstechnisch nicht so in einen Verein integriert bzw. nicht in dem Maße persönlich abhängig. Als Beispiele lassen sich Skispringer, Golfer, Tennislehrer27 oder Wettkampfringer nennen28. Jedoch kommt es hier ebenso auf den Einzelfall und der damit verbundenen Gesamtabwägung an, wie am Beispiel eines Jockeys zu sehen ist, der neben seiner Renntätigkeit zusätzlich Pferde zugeritten und ausgebildet sowie Stallarbeiten durchgeführt hat und für den eine Sozialversicherungspflicht von der Rechtsprechung angenommen wurde.29 Der Regelfall ist bei Individualsportarten allerdings die fehlende abhängige Beschäftigung im Sinne der Sozialversicherung und daher der Status der Selbstständigkeit.

Schließlich muss auch beim Trainer im Sportbereich differenziert werden. So wird bei einem Sporttrainer, der bei einem Verein oder Verband angestellt ist, die sozialversicherungspflichtig abhängige Beschäftigung angenommen.30 So ist beispielsweise ein Golflehrer, der sich verpflichtend auf dem Clubgelände bereithält, um Mitgliedern Unterricht zu erteilen, sonst aber keinen Unterricht geben darf, selbst dann abhängig beschäftigt, wenn er die Vergütung zum Teil durch die Mitglieder selber erhält.31 Ebenfalls widerspricht es dem Status der abhängigen Beschäftigung nicht, falls die Tätigkeit vom Sportlehrer nur nebenberuflich ausgeübt wird, er aber weisungsabhängig gegenüber seinem Verein und in dessen Betrieb eingegliedert ist.32

Auch wenn mit einem (später in der Bundesliga tätigen) Fußballtrainer in einem Honorarvertrag mit dem Verein aus einer der unteren Ligen Deutschlands eine Selbstständigkeit vereinbart wurde, dieser außerdem seine Mannschaft eigenverantwortlich und weisungsfrei trainieren konnte und sich dort eine Basis für anspruchsvollere Aufgaben verschafft habe sowie dort weitere freiberufliche Tätigkeiten als Spielerberater und Scout wahrgenommen hat (die zudem den vorherrschenden Teil seines Einkommens ausmachten) wurde dennoch eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung in einem der jüngst verhandelten Fälle vor einem Landessozialgericht bejaht. Begründet wird dies damit, dass der Trainer unter der Verantwortung und Weisungsrecht des Vorstandes bzw. weiterer Personen fällt, der die Leistungen des Trainers durch Einzelangaben habe konkretisieren können (ob diese es tatsächlich getan oder aber nicht ausgeübt haben, ist unerheblich) und der Trainer selber kein eigenes Unternehmerrisiko getragen habe. Auch die Bezeichnung als Honorarvertrag ist ohne Bedeutung.33

Andererseits ist ebenfalls die Annahme einer Selbstständigkeit des Trainers möglich. Es kommt, wie oben bereits bei anderen Fallgruppen geschildert, auf die jeweiligen Umstände an, z. B. ob er Trainingszeiten selbständig ansetzen und Urlaubszeiten frei bestimmen kann, ob er ein unternehmerisches Risiko trägt sowie das Stundenentgelt für gegebene Trainingsstunden selber bezieht.34 So geht man beispielsweise nicht von einer abhängigen Beschäftigung aus, wenn der Sporttrainer Einheiten nicht persönlich leiten muss.35 Eine Einzelfallbetrachtung ist also auch hier immer angebracht.

4. Aspekte der gesetzlichen Krankenversicherung im Sport- bereich

Die gesetzliche Krankenversicherung ist für den sozialversicherungspflichtig Beschäftigten, welcher in § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V normiert wird, im Sportbereich von großer Bedeutung. Versicherte sind nahezu zu jeder Zeit zum Leistungsbezug bei Erkrankung berechtigt. Unter einer Erkrankung versteht man einen regelwidrigen Körper- oder Geisteszustand, der entweder Behandlungsbedürftigkeit oder Arbeitsunfähigkeit oder beides zur Folge hat36. Dies bedeutet, dass auch Sportverletzungen oder Erkrankungen als Folge der Sportausübung als Krankheit gelten und dem Freizeit-, Breiten- und Spitzensportler oder Trainer, Übungsleiter u. s. w. Leistungen durch die Krankenversicherung gewähren. Auf die Ursache der Krankheit kommt es, im Gegensatz zur später hier noch dargestellten gesetzlichen Unfallversicherung, nicht an, sodass selbst die sogenannten gefährlichen Sportarten mit abgedeckt sind. Ebenfalls ist es unerheblich, ob der Sportler hinsichtlich seiner Arbeitsunfähigkeit zukünftig weiterhin in der Lage ist, seinen Sport aufgrund der Erkrankung auszuüben. Ein Leistungsausschluss kommt lediglich in Betracht, wenn die Krankheit vorsätzlich herbeigeführt wurde oder bei vorsätzlich begangenen Verbrechen oder Vergehen (vgl. § 52 SGB V). Diese Regelung kommt im Sportbereich jedoch nur äußerst selten zur Geltung und greift auch selbst bei schweren Verstößen gegen Wettkampfregeln oder bei den bereits erwähnten gefährlichen Sportarten nicht.37

Zu den Leistungen, die der Sportler infolge Krankheit bzw. Verletzung bei der Sportausübung beanspruchen kann, gehören die in den §§ 27 ff. SGB V genannten ambulanten oder stationären ärztlichen Behandlungen sowie die erforderlichen Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln. Nicht mit eingeschlossen sind jedoch beispielsweise spezielle Sportrollstühle zur Teilnahme am Vereinssport, sofern der Sport nicht notwendigerweise spezifisch der Behandlung oder Therapie der Erkrankung dient38 oder die Versorgung mit einer Unterschenkel-Sportprothese, damit sportlichen Aktivitäten in der Freizeit besser nachgegangen werden kann.39

Des Weiteren gehört aber auch das Krankengeld nach §§ 44 ff. SGB V mit einer Höchstdauer von 78 Wochen40 zu den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und kann für den sozialversicherungspflichtig Beschäftigten im Sportbereich von Bedeutung sein, wenn die Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber41 endet. Dabei ist zu berücksichtigen, dass gegebenenfalls bestimmte Prämien, die der Sportler erhält, nicht in die Bemessung des Krankengeldanspruchs mit einfließen, da sie kein Entgelt darstellen und somit der Anspruch auf Krankengeld geringer ausfallen kann.42

Wie oben bereits ausgeführt, bestehen für Profisportler in Individualsportarten regelmäßig keine sozialversicherungspflichtig abhängige Beschäftigungen und somit auch keine Krankenversicherung kraft Gesetzes. Diese Personen haben jedoch die Möglichkeit, unter Vorliegen der Voraussetzungen, sich nach § 9 SGB V freiwillig zu versichern. Aber ebenfalls der abhängig Beschäftigte Sportler muss nicht zwangsläufig Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung sein. Hierbei ist die sogenannte Jahresarbeitsentgeltgrenze gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V von Bedeutung. Diese beläuft sich für das Jahr 2019 auf 60.750,00 EUR. Verdient der Sportler mehr, was im Spitzensport häufig vorkommt, ist er versicherungsfrei und kann sich zum Beispiel bei einer privaten Krankenversicherung versichern. Hier kann es allerdings zu Risikoausschlüssen oder Zuschlägen bei den Prämien kommen, insbesondere bei gefährlichen Sportarten.43 Eine andere Möglichkeit besteht, wenn der Sportler zuvor gesetzlich krankenversichert war. In diesem Fall kann er sich ebenfalls freiwillig weiterversichern.

Weiterhin besteht Versicherungsfreiheit bei Personen aus dem Sportbereich, die geringfügig gemäß § 7 SGB V sowie § 8 SGB IV beschäftigt sind. Dies greift beispielsweise bei Übungsleitern, die dauerhaft geringfügig oder kurzfristig beschäftigt sind und keine weitere Tätigkeit ausüben, bei Studenten, Schülern und Arbeitslosen, die einer geringfügigen Beschäftigung im Sportbereich nachgehen oder bei im Hauptberuf Selbständigen, die nebenbei noch eine geringfügige Beschäftigung als Sportler innehaben.44

III. Die gesetzliche Rentenversicherung

1. Allgemeines zur gesetzlichen Rentenversicherung

Die Regelungen zur gesetzlichen Rentenversicherung finden sich hauptsächlich im SGB VI. Dieser Zweig der Sozialversicherung dient vorrangig der Altersvorsorge von Beschäftigten, es werden neben der Altersrente aber auch Leistungen bei Invalidität und bei Tod gezahlt (überwiegend in der Form von Renten) sowie Leistungen der Rehabilitation. Die Regelaltersgrenze für den Bezug der Altersrente wird seit dem Jahr 2012 an für Jahrgänge ab 1947 bis zum Jahr 2029 stufenweise von 65 auf 67 Jahre angehoben.45 Träger ist die Deutsche Rentenversicherung (vgl. § 125 SGB VI), welche sich wiederum in vierzehn regionale und zwei bundesweite Träger unterteilt.

Zur Finanzierung wird das sogenannte Umlageverfahren angewendet. Hierbei bringen, im Rahmen des sogenannten Generationenvertrags, die gegenwärtigen Beitragszahler die Renten für die gegenwärtigen Rentner auf und erwerben dabei selbst einen Anspruch auf Rente in der Erwartung, dass die folgende Generation ebenso für ihre kommende Rente aufkommt.46

Versicherungspflichtig sind in jedem Falle die abhängig Beschäftigten (§ 1 SGB VI, auch hier wird wieder auf den bekannten Beschäftigtenbegriff des § 7 Abs. 1 SGB IV abgestellt), darüber hinaus aber noch weitere Personengruppen wie bestimmte Selbstständige (§ 2 SGB VI). Außerdem können sich Personen auf Antrag (§ 4 SGB VI) oder freiwillig versichern (§ 7 SGB VI).

Der Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung beträgt für Beschäftigte für das Jahr 2019 18,60 % und wird bei diesen je zur Hälfte vom Arbeitgeber und vom Beschäftigten getragen.47 Dahingegen müssen Selbständige und freiwillig Versicherte ihren Beitrag alleine tragen (vgl. § 169 Nr. 1, § 171 SGB VI). Wie in der gesetzlichen Krankenversicherung gibt es auch in der gesetzlichen Rentenversicherung eine Beitragsbemessungsgrenze48 welche aber einige Unterschiede zu dieser aufweist. So wird in dieser nach altem und neuem Bundesgebiet unterschieden und die Grenze liegt deutlich höher als in der gesetzlichen Krankenversicherung, nämlich bei 80.400,00

EUR im Westen und 73.800,00 EUR im Osten. Zudem bleiben, im Gegensatz zur gesetzlichen Krankenversicherung, Personen beim Überschreiten der Beitragsbemessungsgrenze immer noch versicherungspflichtig und können sich nicht befreien lassen. Das übereinsteigende Einkommen unterliegt lediglich nicht mehr der Beitragsbemessung.

Zu beachten ist weiterhin, dass bei geringfügig Beschäftigten mit Einkommen bis zu 450,00 EUR im Monat ebenfalls eine Versicherungspflicht existiert49 hinsichtlich der Differenz zwischen dem pauschalen Beitrag des Arbeitgebers von 15 % und dem allgemeinen Beitragssatz von 18,60 %, also 3,60 %. Dafür erhalten sie aber vollen Versicherungsschutz in der gesetzlichen Rentenversicherung. Sie können sich allerdings von dieser Pflicht gemäß § 6 Abs. 1b SGB VI durch das sogenannte „opt out“ befreien lassen, erwerben dann aber keine Ansprüche.

2. Aspekte der gesetzlichen Rentenversicherung im Sportbereich

Die gesetzliche Rentenversicherung spielt im Sportbereich vor allem eine Rolle, wenn es um Erwerbsminderungsrenten bei Invalidität geht, was häufig der Fall nach Sportverletzungen der Fall sein kann. Bei der Rente wegen Alters gibt es keine Besonderheiten im Sport. Auch hier gelten die angehobenen Altersgrenzen von 67 Jahren bis zum Jahr 2029.

Zum versicherten Personenkreis im Bereich des Sports kommen Berufssportler und Sportarbeitnehmer nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI in Betracht. Zudem besteht für selbstständige Sportler eine Versicherungspflicht gemäß § 2 Nr. 1 SGB VI oder über die freiwillige Versicherung gemäß § 7 SBG VI. Hierbei sind vor allem Sportlehrer wie

[...]


1 Vgl. Burmann / Jahnke, NZS 2017, 52.

2 Es sind stets männliche und weibliche Formen gleichermaßen gemeint; aus Gründen der einfacheren Lesbarkeit wird im Folgenden die männliche Form verwendet.

3 Vgl. Burmann/Jahnke, NZS 2017, 52.

4 Vgl. Becker / Kingreen / Becker / Kingreen, SGB V § 1 Rn. 3 ff.

5 Zumindest bis zur nachfolgend noch dargestellten Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung.

6 Vgl. § 5 SGB V.

7 Vgl. § 9 SGB V.

8 Vgl. § 10 SGB V.

9 Vgl. Mecke, SGB V, § 220 Rn. 6 ff.

10 Bei freiwilligen Mitgliedern wird nicht nur das Arbeitsentgelt, sondern die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds für die Beitragsbemessung zugrunde gelegt (§ 240 Abs. 1 SGB V).

11 Sie sind aber unter Umständen zu einem Zuschuss nach § 257 SGB V berechtigt.

12 Aber auch bei anderen Zweigen der Sozialversicherung ist eine Beitragsbemessungsgrenze zu beachten. Diese kann dort dann aber jeweils andere Charakteristika und Ausprägungen aufweisen.

13 Vgl. BSG 14.12.1999, BeckRS 2000, 40078.

14 Vgl. Berchtold, SGB IV, § 7 Rn. 8; Insbesondere in der gesetzlichen Unfallversicherung ist dies aber keine Voraussetzung.

15 Vgl. BSG 29.08.2012, NZS 2013, 181 ff.

16 Vgl. BSG 04.07.2007, BeckRS 2007, 47856, Rn. 7 f.

17 Vgl. Rolfs, ErfK 2019, SGB IV § 8 Rn. 25 ff.

18 Vgl. BSG 27.10.2009, SpuRt 2010, 172 f.

19 Vgl. BSG 27.01.1994, NZS 1994, 325 f.

20 Hier wird der Grenze des § 3 Nr. 26 EStG in der Sozialversicherung gefolgt. Jährlich beträgt der Betrag 2.400,00 EUR.

21 Vgl. BEBE-SpVSozVersTr, 2013, Nr. 2.

22 Vgl. BEBE-SpVSozVersTr, 2015: Nr. 2.

23 Vgl. Rolfs, Sport und Sozialversicherung, 13.

24 Vgl. ebd., 15.

25 Vgl. insb. BSG 20.12.1961, BeckRS 1961, 30807500.

26 Vgl. SG Frankfurt a. M. 14.11.2005, BeckRS 2006, 42343.

27 Vgl. BSG 16.12.1976, BeckRS 1976, 449.

28 Vgl. Menke/Reissinger, SpuRt 2012, 9 ff.

29 Vgl. Rolfs, Sport und Sozialversicherung, 16.

30 Vgl. Rolfs, Sport und Sozialversicherung, 17.

31 Vgl. BSG 29.08.1963, BeckRS 1963, 30419713.

32 Vgl. LSG Nordrhein-Westfalen 14.02.2007, SpuRt 2008, 128.

33 Vgl. LSG Niedersachsen-Bremen 06.06.2018, BeckRS 2018, 15160.

34 Vgl. Rolfs, Sport und Sozialversicherung, 17.

35 Vgl. LAG Hamm 13.03.2012, SpuRt 2012, 216 f.

36 Siehe z. B. BSG 28.02.2008, NZS 2009, 95, Rn. 10.

37 Vgl. Fritzweiler, Praxishandbuch Sportrecht, Rn. 148 f.

38 Vgl. BSG 18.5.2011, SpuRt 2012, 78 ff.

39 Vgl. BSG 21.03.2013, NZS 2013, 701 ff.

40 Vgl. § 48 SGB V.

41 Vgl. § 3 Abs. 1 S. 1 EFZG.

42 Vgl. Fritzweiler, Praxishandbuch Sportrecht, Rn. 149.

43 Vgl. Rolfs, Sport und Sozialversicherung, 34.

44 Vgl. ebd., 34f.

45 Vgl. Gürtner, KassKomm 2018, SGB VI § 235 Rn. 2 ff.

46 Vgl. Wehrhahn, KassKomm 2018, SGB VI § 153 Rn. 3.

47 Vgl. § 168 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI.

48 S. § 159 SGB VI.

49 Nicht jedoch bei geringfügiger Beschäftigung wegen der oben dargestellten Zeitgeringfügigkeit.

Ende der Leseprobe aus 26 Seiten

Details

Titel
Ausgewählte Aspekte der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung im Sportbereich
Hochschule
Private Fachhochschule Göttingen
Jahr
2018
Seiten
26
Katalognummer
V541411
ISBN (eBook)
9783346183897
ISBN (Buch)
9783346183903
Sprache
Deutsch
Schlagworte
aspekte, beschäftigung, sportbereich, Sport und Sozialversicherung, Überblick Sozialversicherungsträger, Sport, Rentenversicherung, Krankenkasse, Krankenversicherung, Unfallversicherung, Sozialversicherung, Beschäftigung im Sport, Arbeitslosenversicherung, Pflegeversicherung
Arbeit zitieren
Anonym, 2018, Ausgewählte Aspekte der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung im Sportbereich, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/541411

Kommentare

  • Noch keine Kommentare.
Blick ins Buch
Titel: Ausgewählte Aspekte der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung im Sportbereich



Ihre Arbeit hochladen

Ihre Hausarbeit / Abschlussarbeit:

- Publikation als eBook und Buch
- Hohes Honorar auf die Verkäufe
- Für Sie komplett kostenlos – mit ISBN
- Es dauert nur 5 Minuten
- Jede Arbeit findet Leser

Kostenlos Autor werden