Neuregelung des Länderfinanzausgleichs


Hausarbeit, 2017

16 Seiten, Note: 2,0

Anonym


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1 Problemstellung und Zielsetzung

2 Der aktuell geltende Länderfinanzausgleich
2.1 Vertikale Steuerverteilung
2.2 Horizontale Steuerverteilung
2.3 Länderfinanzausgleich im engeren Sinn
2.4 Bundesergänzungszuweisung

3 Länderfinanzausgleich ab 2020
3.1 Änderungen des Länderfinanzausgleich

4 Kritischer Ausblick

Literaturverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Aufteilung der Gemeinschaftsteuer

Quelle: Bundesministerium für Finanzen (2017): Infografiken: Föderale Finanzbeziehungen im Überblick, https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Bilderstrecken/Infografiken/2018-01- 18-Finanzfoederalismus/Infografiken-Finanzfoerderalismus.html?docId=63182&notFirst=true (Zugriff 2018-08-12)

Abbildung 2: Ausgleich der Finanzkraftunterschiede durch Länderfinanzausgleich und die allgemeinen Bundesergänzungszuweisungen

Quelle: Bundeministerium der Finanzen (2018): Der bundestaatliche Finanzausgleich, https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Oeffentliche_Finanzen/ Foederale_Finanzbeziehungen/Laenderfinanzausgleich/DEr-Bundestaatliche FAG.pdf?__blob=publicationFile&v=4 (Zugriff 2018-08-12)

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Problemstellung und Zielsetzung

Am 1. und 2. Juni 2017 war es soweit. Erst stimmte der Bundestag und am darauffolgenden Tag der Bundesrat mit einer 2/3 Mehrheit für die Reform des Länderfinanzausgleichs ab.1

Da der Solidaritätspakt II nur bis zum Ende 2019 festgelegt war und ab 2020 die Schuldenbremse für die Länder greift, war eine Neuregelung nötig.2 Es wurden 13 Grundgesetze und 23 weitere Gesetze geändert oder neu aufgesetzt. Hiermit ist eine Reform verabschiedet worden, die Finanzmittel auf neue Art und Weise verteilt.3

Dennoch muss der neue Länderfinanzausgleich auch in Zukunft die Finanzkraft der Länder ausgleichen, wie es in Artikel 72 des Grundgesetzes geregelt ist. Dieser besagt, dass im Bundesgebiet gleiche Lebensverhältnisse herzustellen sind.4

Aufgabe dieser Arbeit ist es, aufzuzeigen welche Änderungen die Neuregelung des Länderfinanzausgleichs für die Bundesrepublik Deutschland mit sich bringt. Um dies zu erreichen, beginnt diese Arbeit mit dem erarbeiten des aktuellen Länderfinanzausgleich. Durch die Aufteilung des Länderfinanzausgleiches in seine vier Stufen soll ein detaillierter Blick auf den aktuellen Verteilungsvorgang gegeben werden. Anschließend wird auf den neu verhandelten Länderfinanzausgleich eingegangen. Mit Vergleichen vom aktuellen und des neuen Länderfinanzausgleichs sollen die Änderungen verdeutlicht werden. Anschließend wird ein Blick darauf geworfen, in wie weit sich die Kompetenzen und das Mitspracherecht des Bundes im Rahmen dieser Neuregelung ändern.

2 Der aktuell geltende Länderfinanzausgleich

Im folgenden Kapitel wird der aktuelle Länderfinanzausgleich zwischen Bund und Länder aufgezeigt. Dieser erfolgt über ein mehrstufiges System, mit dem die Gemeinschaftsteuer verteilt wird. Die erste Stufe verteilt das gesamte Steueraufkommen auf Bund und die Gesamtheit der Länder. Diese wird auch vertikale Verteilung genannt, da diese die Gesamtsteuer entlang der Ebenen des Staatsgebildes verteilt. Als nächstes wird das Steueraufkommen der Länder, als Gesamtes unter den einzelnen Ländern verteilt. Hierbei spricht man auch von der horizontalen Verteilung, da die Verteilung entlang der gleichen Ebene im Staatsgebilde stattfindet. In der dritten Stufe kommt es zum direkten Ausgleich von Geldern zwischen den finanziell stärkeren Ländern und den finanziell schwächeren Ländern. Sollten finanzschwache Länder weitere Geldmittel benötigen, bekommen sie diese in der vierten Stufe vom Bund.5

2.1 Vertikale Steuerverteilung

Bei der vertikalen Steuerverteilung werden die Gemeinschaftsteuer dem Bund, der Gesamtheit der Länder und Gemeinden zugeteilt. Mit Gemeinschaftsteuer sind Steueraufkommen gemeint, die nicht nur dem Bund oder dem Land gehören, sondern diese zu Teilen dem Bund und Ländern zugewiesen werden. Diese Verteilung ist im Grundgesetz festgelegt. Aufgabe der vertikalen Steuerverteilung ist es die einzelnen

Körperschaftsebenen des Staatsgebildes am gesamtwirtschaftlichen Erfolg der Bunderepublik zu beteiligen, damit diese ihre Ausgaben decken können.6 Darunterfallen, wie in Abbildung 1 zu sehen ist, die Körperschaftsteuer, die Einkommenssteuer und die Umsatzsteuer. Dem Bund wurden im Jahr 2017 50% der Körperschaftsteuer, 42,5% der Einkommensteuer und 53,3 % der Umsatzsteuer zugeteilt. Der Länderanteil betrug 50 % der Körperschaftsteuer, 42,5 % der Einkommensteuer und 44,5 % der Umsatzsteuer. Die Gemeinden bekamen 15 % der Einkommensteuer und 2,2 % der Umsatzsteuer.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1: Aufteilung der Gemeinschaftsteuer

2.2 Horizontale Steuerverteilung

In der zweiten Stufe des Länderfinanzausgleich erfolgt die Verteilung der Steuereinkommen horizontal. Horizontale Steuerverteilung beschreibt die Verteilung der Gelder innerhalb einer Ebene des Staatsgebildes. In diesem Fall auf Ebene der Länder, wobei die Gemeinden zu den Ländern gehören. Die Steuereinkommen, die den Ländern in ihrer Gesamtheit zugeteilt wurden, werden in dieser Stufe auf die einzelnen Länder aufgeteilt. Nach dem Prinzip des örtlichen Aufkommens werden die Gelder den einzelnen Ländern zugewiesen, damit jedes Land die Gelder bekommt, dass von ihrer Finanzbehörde vereinnahmt worden ist. Diese Regelung für die Einkommen- und Körperschaftsteuer wird durch die sogenannte Zerlegung korrigiert.7 Bei der Einkommenssteuer wird mithilfe der Zerlegung sichergestellt, dass die jeweiligen Länder im Verhältnis die Gelder bekommen, die ihre Einwohner an Einkommenssteuer gezahlt haben. Hierbei wird kein Unterschied gemacht, ob die Gelder der Einwohner innerhalb oder außerhalb der Bundeslandgrenzen erwirtschaftet wurden, sondern nur bei welcher Finanzbehörde diese entrichtet wurden.8

Die zu verteilende Körperschaftsteuer wird durch die Zerlegung nicht nur auf die Länder verteilt in denen ein Unternehmen seinen Hauptsitz hat, sondern auf alle Länder in denen es Betriebstätten betreibt.9

Die Umsatzsteuer folgt nicht dem Prinzip des örtlichen Aufkommens.10 25 % der zu verteilenden Umsatzsteuer werden genutzt um schwächere Länder zu unterstützen, wenn dessen Einnahmen aus Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und den Landessteuern je Einwohner unterhalb des durchschnittlichen Steuerkraft liegt. Diese sogenannten Ergänzungsanteile sollen die Einnahmelücke zwischen den steuerschwächeren und steuerstärkeren Ländern schließen. Wie viel jedes Land aus diesen 25 % Anteil bekommt ist abhängig davon, wie weit es unter dem Durchschnitt liegt. Wenn durchschnittliche Finanzkraft unter 95 % liegt, wird diese aufgestockt und wenn es über 97 % liegt, wird er degressiv abgeführt.11

Die restlichen 75% der Umsatzsteuer werden im Verhältnis zu der Einwohnerzahl der Länder verteilt.12

2.3 Länderfinanzausgleich im engeren Sinn

Im weiteren Verlauf des Länderfinanzausgleiches im weiteren Sinn folgt der dritte Schritt mit dem Länderfinanzausgleich im engeren Sinn. Dem dritten Schritt vorausgehend ist die Erhebung der Finanzkraftmesszahl. Hierbei wird die Summe der Einnahmen eines Landes und 64 % der Einnahmen der Gemeinden zusammengerechnet und auf die Einwohner des Landes verrechnet.13

Da die Länder ihre Gemeinden mit ausreichend Finanzmitteln ausstatten müssen, damit diese ihre Aufgaben erfüllen können, werden diese mit hinzugerechnet. Handelt es sich um eine finanzstarke Gemeinde, so muss das Land weniger Finanzmittel aufbringen als bei finanzschwachen Gemeinden. Relevant dafür ist die Summe der Einnahmen aus dem Länderanteil der Gemeinschaftssteuern, die jeweiligen vereinnahmten Landessteuern und die erhobenen Steuern der Gemeinden.14

Als nächstes gilt es die Ausgleichsmesszahl oder auch den Finanzbedarf der einzelnen Länder zu berechnen. Hierbei wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass alle Länder den gleichen Finanzbedarf pro Einwohner haben. Ausnahmen bilden die Stadtstaaten Berlin, Bremen und Hamburg. Aufgrund der geringen Einwohnerzahl und der im Verhältnis zur Einwohnerzahl große Verwaltungsapparat, wird diese fiktiv um 35 % erhöht. Für die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen­Anhalt wird aufgrund der schwachen Besiedelung jeweils 3 %, 5 % und 2 % fiktiv die Einwohnerzahl erhöht.15

Es werden die Finanzkraftmesszahl und die Ausgleichsmesszahl ins Verhältnis gesetzt, um sehen zu können in welcher Höhe die einzelnen Länder Ausgleichszahlungen erhalten oder zahlen müssen. Liegt die Finanzkraft der fiktiven Einwohner eines Landes unterhalb der durchschnittlichen Ausgleichsmesszahl, so stehen diesem Land Ausgleichszahlungen zu.16

Analog dazu muss ein Land Ausgleichszahlungen leisten, wenn die Finanzkraft der fiktiven Einwohner des Landes den durchschnittlichen Finanzbedarf der Länder übersteigt. Hierbei wird der Abstand zum Durchschnitt anteilig abgeschöpft.17

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 2: Ausgleich der Finanzkraftunterschiede durch Länderfinanzausgleich und die allgemeinen Bundesergänzungszuweisungen

Wie man in Abbildung 2 sieht, steigt bei einem finanzschwachen Land, das vor dem Länderfinanzsaugleich bei 70 % lag, auf 91 % der durchschnittlichen Finanzkraft je Einwohner. Die Pro-Kopf Finanzkraft eines Landes, die vor dem Ausgleich bei 120 % liegt, sinkt nach dem Länderfinanzausgleich auf 106,5 % der durchschnittlichen Finanzkraft je Einwohner.

Damit finanzstarke Länder nicht überfordert werden und auch die Reihenfolge der Länder nach ihrer Finanzkraft unverändert bleibt, hat der Gesetzgeber, mit §10, Abs. 4 und 5 FAG Sorge getragen. Dies ist aus Abbildung 2 zu entnehmen.

2.4 Bundesergänzungszuweisung

Die Bundesergänzungszuweisungen sind ergänzende Zahlungen des Bundes an finanzschwache Länder, damit diese ihren Finanzbedarf decken können. Hierbei gibt es einmal die Fehlbetrags-Bundesergänzungszuweisung und die Sonderbedarfs- Bundesergänzungszuweisung.18

Fehlbetrags-Bundesergänzungszuweisung dienen dazu, Länder zu unterstützen, die trotz des Länderfinanzausgleichs noch unter der durchschnittlichen Finanzkraft pro Einwohner liegen. In diesem Fall bekommen Länder mit unterdurchschnittlicher Finanzkraft pro Einwohner eine Zuweisung durch den Bund. Liegt ihre durchschnittliche Finanzkraft pro Einwohner unter 99,5 %wird diese Lücke zu 77,5 % aufgefüllt.19

Die Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisung ist dafür bestimmt Sonderlasten einzelner Länder zu finanzieren, auch wenn diese Geldmittel keiner Zweckbindung unterliegt. Hierbei gibt es verschiedene Gründe für die Sonderbedarfs­Bundesergänzungszuweisung, die in entsprechender Höhe auch gesetzlich festgelegt ist.20

Ein Anlass für Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisung sind die relativ hohen Fixkosten für die politische Führung in kleineren leistungsschwächeren Länder. Da diese Fixkosten auf eine geringere Anzahl an Einwohner umgelegt werden muss, fielen im Jahr 2017 ca. 517 Mio. € an Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisung an.21

Eine weitere Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisung ist der Solidaritätspakt ll, der den neuen Ländern von 2005 bis 2019 Gelder insgesamt in Höhe von 156,6 Mrd. € bereitstellt. Diese Zuweisungen nehmen jährlich schrittweise ab, sodass sie 2005 mit 10,5 Mrd. € anfingen und 2019 mit 2,1 Mrd. € enden. Sie dienen dazu, die geringere Finanzkraft und die strukturellen Schwächen abzubauen.22

Des Weiteren erhalten die neuen Bundesländer weitere Gelder für den Ausgleich der strukturellen Arbeitslosigkeit und die damit einhergehende hohe Belastung, durch die Zusammenführung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe.23

Die Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisung im Jahre 2017 beliefen sich auf ca. 3,5 Mrd. €.24

[...]


1 Vgl. Lenk, Thomas/ Glinka, Philipp, Reformaufschub, 2017, S.506.

2 Vgl. Niespor, Marius, Bund-Länder-Finanzbeziehungen, 2017, S.1.

3 Vgl. Lenk, Thomas/ Glinka, Philipp, Reformaufschub, 2017, S.506.

4 Vgl. Schmid, Thomas, Zentralstaat, 2017.

5 Vgl. Bundeministerium der Finanzen, Finanzausgleich, 2018, S.1.

6 Vgl. ebenda.

7 Vgl. Bundesministerium für Finanzen, Reform, 2015, S. 13.

8 Vgl. Bundeministerium der Finanzen, Finanzausgleich, 2018, S.1.

9 Vgl. ebenda.

10 Vgl. ebenda.

11 Vgl. Lenk Thomas, Kuntze Martina, Neuordnung, 2017, S. 31.

12 Vgl. Bundeministerium der Finanzen, Finanzausgleich, 2018, S. 2.

13 Vgl. Lenk Thomas, Kuntze Martina, Neuordnung, 2017, S. 37.

14 Vgl. Bundeministerium der Finanzen, Finanzausgleich, 2018, S. 3.

15 Vgl. ebenda.

16 Vgl. Lenk Thomas, Kuntze Martina, Neuordnung, 2017, S. 37.

17 Vgl. ebenda.

18 Vgl. Bundeministerium der Finanzen, Finanzausgleich, 2018, S. 4.

19 Vgl. Bundeministerium der Finanzen, Finanzausgleich, 2018, S. 4.

20 Vgl. ebenda.

21 Vgl. Bundeministerium der Finanzen, Finanzausgleich, 2018, S. 6.

22 Vgl. Die Bundesregierung, Solidaritätspakt, 2016.

23 Vgl. Bundeministerium der Finanzen, Finanzausgleich, 2018, S. 6.

24 Vgl. ebenda.

Ende der Leseprobe aus 16 Seiten

Details

Titel
Neuregelung des Länderfinanzausgleichs
Hochschule
Fachhochschule Kaiserslautern Standort Zweibrücken
Note
2,0
Jahr
2017
Seiten
16
Katalognummer
V540505
ISBN (eBook)
9783346150103
ISBN (Buch)
9783346150110
Sprache
Deutsch
Schlagworte
neuregelung, länderfinanzausgleichs
Arbeit zitieren
Anonym, 2017, Neuregelung des Länderfinanzausgleichs, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/540505

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