Umsetzung von Hartz IV - am Beispiel der Arbeitsgemeinschaft Emmendingen


Diplomarbeit, 2005

95 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

II. Abkürzungsverzeichnis

III. Hinweise

IV. Inhalt
1. Einleitung
1.1. Motivation für diese Arbeit
1.2. Zielsetzung dieser Arbeit
1.3. Aufbau
2. Entstehung von Hartz IV
2.1. Was ist Hartz IV?
2.2. Grund der Reform
2.3. Umsetzung durch die Agenda 2010
2.4. Gesetzgeberisches Verfahren zu Hartz IV
3. Gesetz zur Grundsicherung für Arbeitsuchende - SGB II
3.1. Gegenstand der Grundsicherung für Arbeit- suchende
3.2. Aufgaben und Ziele
3.3. Anspruchsvoraussetzungen und Leistungsberechtigte
3.4. Art und Formen der Leistung
3.4.2. Passive Leistungen
3.4.3. Formen der Leistungen
4. Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende
4.1. Allgemeines
4.2. Option nach § 6a
4.2.1. Aufgaben und Ziele
4.2.2. Zulassungsverfahren
4.3. Arbeitsgemeinschaft nach § 44b
4.3.1. Aufgaben und Ziele der ARGE
4.3.2. Voraussetzungen für die Zusammenarbeit
4.3.3. Rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten
4.3.3.1. Privatrechtliche Rechtsformen
4.3.3.2. Öffentlich-rechtliche Rechtsformen
4.3.4. Ausgestaltung einer ARGE
4.3.4.1. Rechtliche Verpflichtung
4.3.4.2. Errichtung eines Job-Centers
4.3.4.3. Örtliche Zuständigkeit der ARGE
4.3.4.4. Verwaltungsakt- und Widerspruchsbefugnis
4.3.4.5. Geschäftsführer
4.3.5. Personal
4.3.6. Finanzierung
4.3.7. Aufsicht
5. Umsetzung der ARGE am Beispiel des Landkreises Emmendingen
5.1. Gründe für die Wahl der ARGE
5.2. Ziele der ARGE
5.3. Organisationsform
5.4. Organe der ARGE
5.4.1. Trägerversammlung
5.4.2. Geschäftsführung
5.5. Personelle Besetzung
5.6. Aufgabenverteilung
5.7. Beratung und Bearbeitung
5.8. Strategische Ausrichtung der ARGE
5.9. Vor- und Nachteile
6. Schlussbetrachtung

V. Literaturverzeichnis

VI. Anlageverzeichnis

II. Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

III. Hinweise

Bei der Nennung von Paragrafen des Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II), in der Fassung vom 30. Juli 2004 (BGBl. 2014), wird zur Vereinfachung auf die Bezeichnung des Ge- setzes verzichtet.

Um den Lesefluss nicht zu hindern, wird nur die männliche Form verwendet. Die weibliche Form ist stets mitzudenken.

IV. Inhalt

1. Einleitung

1.1. Motivation für diese Arbeit

Hartz IV - ein kurzer, hart klingender Name und eine römische Ziffer haben 2004 für viele Emotionen in Deutschland gesorgt.1 Die Diskussionen dar- über füllten das nachrichtenarme Sommerloch leider oft nur mit Schlagzei- len, statt mit fundierter Information. Für die einen bedeutet Hartz IV die größte Attacke auf den Sozialstaat in der Geschichte der Bundesrepublik, für die anderen steht die Formel für den Anfang vom Ende des Reform- staus, in dem Arbeitslose verwaltet, aber nicht in Beschäftigung vermittelt wurden.2

Durch das „Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt“ wie Hartz IV offiziell heißt, werden die bisherigen Leistungen der Arbeits- losenhilfe und der Sozialhilfe für erwerbsfähige Hilfebedürftige in der „Grundsicherung für Arbeitsuchende“ zusammengeführt. Die neue Leis- tung, die es ab dem 01. Januar 2005 gibt, wird im Sozialgesetzbuch - Zweites Buch geregelt.

Während meines Praktikums auf dem Sozialamt Landkreis BreisgauHochschwarzwald, kam auch ich immer wieder mit Hartz IV in Berührung. Hartz IV war in aller Munde. Die Mitarbeiter des Sozialamtes, der Fachbereich „Offene Hilfe“, das Dezernat Sozial- und Jugendamt, die Verwaltung und der Kreistag sprachen darüber, wie wohl die Zukunft mit Hartz IV aussehen wird, was es mit der neuen Leistung alles auf sich haben wird und vor allem, wie die Umsetzung erfolgreich ablaufen wird.

Mein Interesse an diesem Thema war schnell geweckt. Ich wollte mehr über Hartz IV wissen als das, was in den Medien veröffentlicht wurde. Ich las verschiedene Beiträge zu diesem Thema und stellte fest, dass es viele Informationen zu Hartz IV gibt. In den Medien an sich wurde Hartz IV fast nur negativ dargestellt. Durch das intensive Einarbeiten in die Materie von Hartz IV habe ich erkannt, dass nicht alles negativ ist, was Hartz IV brin- gen soll. Besonders hat mich die Trägerschaft, wer Hartz IV letztendlich umsetzen soll, interessiert. Für mich war es spannend zu erfahren, zu welchem Ergebnis der Vermittlungsausschuss über die Trägerschaft kam.

Es war für mich klar, dass ich über Hartz IV meine Diplomarbeit schreiben möchte. Als Thema meiner Diplomarbeit habe ich „Die Umsetzung von Hartz IV - am Beispiel der Arbeitsgemeinschaft Emmendingen“ ausgesucht, denn gerade bei der Umsetzung von Hartz IV gab es viele Diskussionen. Ich möchte darstellen, welche Möglichkeiten der Umsetzung es gibt und werde dabei speziell auf die Arbeitsgemeinschaft eingehen. Worum handelt es sich dabei überhaupt?

1.2. Zielsetzung dieser Arbeit

Ziel meiner Arbeit ist es zunächst über Hartz IV zu informieren, das neue Gesetz darzustellen und an das Thema Arbeitsgemeinschaften heranzu- führen. Im Folgenden möchte ich dann die Arbeitsgemeinschaft genauer darstellen, aufzeigen, welche Probleme es bei der Gestaltung gibt und was alles beachtet und berücksichtigt werden musste. Ziel meiner Arbeit ist es außerdem, am Praxisbeispiel der Arbeitsgemeinschaft Emmendin- gen anschaulich zu machen, wie die Arbeitsgemeinschaft entstanden ist und welche Ziele sie hat. Ebenso soll dargestellt werden, wie die Vorga- ben des Gesetzgebers von der Arbeitsgemeinschaft Emmendingen in der Praxis umgesetzt wurden. Was musste berücksichtigt werden und welche Probleme haben sich daraus bei der Gestaltung ergeben?

1.3. Aufbau

Diese Arbeit besteht aus 5 Kapiteln.

Ich beginne nach dieser Einleitung in Kapitel 2 mit der Entstehung von Hartz IV, wobei ich auf die Gründe der Reform, die Umsetzung durch die Agenda 2010 und das gesetzgeberische Verfahren eingehen werde.

In Kapitel 3 werde ich das durch Hartz IV eingeführte SGB II darstellen. Ich möchte dabei kurz und knapp auf den wesentlichen Inhalt vom SGB II eingehen. Ich werde erläutern, welche Ziele und Aufgaben das Gesetz hat, wer berechtigt ist, Leistungen zu erhalten und welche Leistungsarten und Formen es gibt.

Im 4. Kapitel werde ich die Umsetzung von Hartz IV behandeln. Ich werde beide Möglichkeiten der Trägerschaft erläutern und dann zum Thema meiner Diplomarbeit „Umsetzung von Hartz IV - am Bespiel der Arbeits- gemeinschaft Emmendingen“ übergehen. Hierbei möchte ich zu erst die Ziele und Aufgaben der Arbeitsgemeinschaft, die Voraussetzungen für die Zusammenarbeit und die Ausgestaltung erläutern. Die rechtlichen Gestal- tungsmöglichkeiten stellen in diesem Kapitel einen wichtigen Punkt dar. Im letzten Teil dieses Kapitels werde ich auf das Personal, die Finanzierung und die Aufsicht eingehen.

In Kapitel 4 erfolgt die Darstellung anhand des Praxisbeispiels der Arbeitsgemeinschaft Emmendingen.

Kapitel 5 enthält die Schlussbetrachtung.

2. Entstehung von Hartz IV

2.1. Was ist Hartz IV?

Hartz IV steht umgangssprachlich für das „Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt“ vom 24. Dezember 2003. Es wurde von einer Kommission unter Leitung des VW-Personalvorstands Dr. Peter Hartz erarbeitet. Hartz IV ist ein Gesetz mit 61 Artikeln, durch dessen Art. 1 das ursprünglich 68 Paragrafen umfassende Zweite Buch des Sozialge- setzbuchs - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) in das Sozial- gesetzbuch eingeordnet wurde.3 Wichtigster Bestandteil des Hartz IV- Gesetzes ist die Erbringung der neuen, zusammengeführten Leistung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe, die sog. Grundsicherung für Arbeitsu- chende. Die Hartz IV - Reform und das damit verbundene SGB II traten am 01. Januar 2005 in Kraft.

2.2. Grund der Reform

„Mit dem so genannten Skandal um die Vermittlungszahlen bei der Bundesagentur für Arbeit hat die Diskussion um die Arbeitsmarktreform eine neue Dynamik erhalten.“4 Die Bundesregierung hat daraufhin die notwendigen Konsequenzen gezogen. Sie hat „am 22. Februar 2002 einen Zweistufenplan verabschiedet. Dieser beinhaltet Sofortmaßnahmen, wie die Reform der Führungsstruktur der Bundesanstalt für Arbeit, die Herstellung des uneingeschränkten Wettbewerbs mit privaten Arbeitsvermittlern und Vermittlungsgutscheinen für Arbeitslose (1. Stufe).“5

Zur gleichen Zeit wurde die Kommission „Moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt“ unter Leitung von Dr. Peter Hartz von der Bundesregierung ins Leben gerufen. Die „Hartz-Kommission“ hatte den Auftrag, Vorschläge zu erarbeiten für die Herstellung einer neuen Ordnung auf dem Arbeits- markt.6 Die Umsetzung der Vorschläge ist die 2. Stufe des Zweistufen- plans.7

Der Bericht der Hartz-Kommission wurde am 16. August 2002 dem Bun- deskanzler übergeben. Die Kommission hat über den „eigentlichen Orga- nisationsauftrag - wie man aus der Bundesanstalt für Arbeit in Nürnberg eine moderne Dienstleistungsorganisation machen kann“ weitere Empfeh- lungen für eine umfassende Reform des Arbeitsmarktes und der Arbeits- förderung vorgelegt.8

„Ziel des Hartz-Konzepts ist es, die Arbeitslosigkeit nachhaltig abzubau- en.“9 Dazu soll die Bundesanstalt für Arbeit zu einem neuen modernen Dienstleistungszentrum umgestaltet werden, damit sie effektiver und kun- denfreundlicher wird. Kernelement des Hartz-Berichtes ist Vereinheitli- chung des Leistungsrechts, d.h. die Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe sollen zusammengeführt werden.

Das bisherige Nebeneinander zweier staatlicher Fürsorgesysteme - der Arbeitslosenhilfe und der Sozialhilfe für Erwerbsfähige - war ineffizient, intransparent und wenig bürgerfreundlich.10 Beide steuerfinanzierte Für- sorgeleistungen haben sich für die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in ihrer Zielsetzung überschnitten. Beide Träger wollten die Erwerbsfähigen in den Arbeitsmarkt integrieren, dies erfolgte zumeist mit unterschiedlichen Hand- lungsansätzen und beide waren nur teilweise aufeinander abgestimmt.11

Weitere Unterschiede, die zu Problemen des Nebeneinander zweier Fürsorgeleistungen führten waren, dass die „Bezieher von Arbeitslosenhilfe und erwerbsfähigen Sozialhilfeempfänger keine arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen aus einer Hand“ erhalten haben.12 Entscheidend war dort, welchen Leistungsbezug man erhielt und nicht welche Maßnahme angemessen und zwecktauglich war.

Ein weiteres Problem war, dass die Sozialhilfe das sog. soziokulturelle Existenzminimum sichern sollte, während sich die Arbeitslosenhilfe am vorherigen Bezug von Arbeitslosengeld orientierte. Die Arbeitslosenhilfe differiert dadurch in unterschiedlicher Höhe, deshalb haben im Jahr 2003 „177.685 Bedarfsgemeinschaften“ bundesweit ergänzend Leistungen nach dem BSHG erhalten.13 Hat der Hilfeempfänger Leistungen aus beiden Systemen erhalten, engagierte sich oft keiner der beiden zuständigen Träger in ausreichendem Maße, den Arbeitslosen schnell wieder in Arbeit zu integrieren.14 Es entstand dabei auch ein hoher Verwaltungsaufwand und gleichzeitig mangelhafte Transparenz bei beiden Trägern. Dem Be- troffenen wurde es dadurch oft unnötig schwer gemacht.

Hinzu kam, dass die Zugehörigkeit der Hilfeempfänger in den unterschied- lichen Systemen zu einer unterschiedlichen sozialen Sicherung führte. Die Arbeitslosenhilfebezieher waren renten-, kranken-, pflegeversichert, wäh- rend der Sozialhilfebezieher nur krankenversichert und pflegeversichert war.15

Außerdem kam es zu Kostenverschiebungen zwischen den Trägern der Fürsorgesysteme (Verschiebebahnhöfe).16

Die Parallelität der beiden Leistungssysteme war besonders kostspielig für die Träger.

Um diese Intransparenzen und Kosteneffekten entgegenzuwirken, hat die Hartz-Kommission eine Vereinheitlichung der Arbeitslosen- und Sozialhilfe empfohlen.

„Jeder, der Leistungen bezieht, wird nur noch von einer einzigen Stelle betreut und erhält nur noch eine einzige Leistung. Schnittstellen zwischen den Leistungen werden weitgehend vermieden.“17

2.3. Umsetzung durch die Agenda 2010

Bundeskanzler Gerhard Schröder hat am 14. März 2003 vor dem deut- schen Bundestag eine Regierungserklärung mit dem Thema „Mut zum Frieden und Mut zur Veränderung“ abgegeben. Darin beschreibt er das Reformprogramm der rot/grünen Bundesregierung und geht dabei speziell auf drei Bereiche ein: Finanzhaushalt, Arbeit und Wirtschaft, sowie soziale Sicherheit.

Diese Bereiche sollen mit dem Reformprogramm Agenda 2010 weitreichend umgebaut werden. Der Schwerpunkt der Agenda 2010 ist allerdings die Arbeitsmarktpolitik. Hier werden die Vorschläge der Hartz-Kommission zum größten Teil umgesetzt. „Wir werden den Arbeitsmarkt über die „Hartz-Reformen“ öffnen, dies bedeutet, Schwarzarbeit zurückdrängen und unsere Bemühungen verstärken, dass genügend Ausbildungsplätze zur Verfügung gestellt werden“, so der Kanzler.18

Er kündigte weiter an, dass Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe zusammengelegt werden und zwar einheitlich auf einer Höhe, die in der Regel dem Niveau der Sozialhilfe entsprechen wird.19

Bundeskanzler Schröder hat in seiner Regierungserklärung dazu erklärt, er „akzeptiere nicht, dass Menschen, die arbeiten wollen und können, zum Sozialamt gehen müssen, während andere, die dem Arbeitsmarkt womög- lich gar nicht zur Verfügung stehen, Arbeitslosenhilfe beziehen“ und er akzeptiert „nicht, dass Menschen mit der gleichen Bereitschaft zu arbeiten, Hilfe in unterschiedlicher Höhe bekommen. So kann erfolgreiche Integrati- on nicht aussehen.“20

Ziel der Arbeitsmarktreform sei es, verkrustete Strukturen am Arbeitsmarkt aufzubrechen und ihn so dynamischer zu machen. Dadurch soll der Standort Deutschland wieder an die Spitze der wirtschaftlichen und sozia- len Entwicklung in Europa geführt werden.21 Um das zu erreichen, müssen alle Kräfte der Gesellschaft ihren Beitrag leisten. Die Zusammenlegung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe soll das wirtschaftliche Wachstum anregen, Arbeitslosigkeit verringern und die Staatskasse entlasten.

2.4. Gesetzgeberisches Verfahren zu Hartz IV

Als Antwort auf eine Kleine Anfrage der CDU am 22.06.1999 (BT-Dr. 14/1286) und auf eine Kleine Anfrage der PDS am 29.11.2000 (BT-Dr. 14/4820) hat die rot/grüne Bundesregierung noch beteuert, dass es keinen Beschluss über die Zusammenlegung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe zu einem Leistungssystem gibt (BT-Dr. 14/1347, 14/4979).22 Es soll lediglich die „Zusammenarbeit zwischen Sozialämtern und Arbeitsämtern nachhaltig verbessert werden, um die Vermittlung in Arbeit zu erleichtern und die überflüssige Bürokratie abzubauen“.23

Am 25.07.2003 wurde der Referentenentwurf auf der Grundlage des Be- richts der „Hartz-Kommission“ zu einem „Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt“ vorgelegt. Am 15.08.2002 hat die rot/grüne Regierungsfraktion den Gesetzesentwurf eines „Vierten Geset- zes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt“ (BT-Dr. 15/1516) in den Bundestag eingebracht und den gleichen Entwurf dem Bundesrat (BR-Dr. 558/3) übergeben.

In der ersten Lesung am 11.09.2003 wurde der Gesetzesentwurf (BT-Dr. 15/60) im Bundestag beraten und am 17.10.2003 (BT-Dr. 15/67) in zweiter und dritter Lesung im Bundestag mit einer Mehrheit von „305 Abgeordne- ten“ beschlossen.24 Gegenüber dem von der Bundesregierung einge- brachten Entwurf des Gesetzes gibt es nur vereinzelte Änderungen. Sie betreffen vor allem die Zumutbarkeit der anzunehmenden Arbeit, die Über- leitung von Unterhaltsansprüchen gegenüber Eltern und Kindern und die Anrechenbarkeit von Vermögen.

Der „federführende Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik und der Ausschuss für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung“ des Bundesrates empfahl „dem Bundesrat, zu dem vom Deutschen Bundestag verabschiedeten Gesetz, gemäß Artikel 77 Abs. 2 des Grundgesetzes die Einberufung des Vermittlungsausschusses mit dem Ziel zu verlangen, das Gesetz grundlegend zu überarbeiten.“25

Für die Begründung der Überweisung an den Vermittlungsausschuss gibt der Ausschuss folgendes an: „Das Gesetz verzahnt die Hilfesysteme nicht in ausreichendem Maße, um neue Verschiebebahnhöfe vermeiden zu können. Auch lässt es konsequente Anreize für eine Arbeitsaufnahme und wirksame Sanktionen im Falle ungerechtfertigter Arbeitsverweigerung vermissen. Chancen zur Belebung des Niedriglohnsektors und zur Schaffung von Arbeitsplätzen werden nicht genutzt.“26

In seiner Plenarsitzung vom 07. November 2003 hat der Bundesrat das beschlossene „Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeits- markt“ in den Vermittlungsausschuss verwiesen (BT-Dr. 15/1994). Ziel des Vermittlungsverfahrens ist für den Bundesrat eine grundlegende Überar- beitung des Gesetzes.

Der Bundestag hat in seiner Sitzung am 19. Dezember 2003 die Be- schlussempfehlung des Vermittlungsausschuss (BT-Dr. 15/2259) „mit na- mentlicher Abstimmung bei 16 Gegenstimmen“ angenommen .27 Der Bundesrat hat ebenso in seiner Sitzung am 19. Dezember 2003 be- schlossen, dem vom Bundestag verabschiedeten Gesetz zuzustimmen (BR-Dr. 943/03). Das „Viertes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt“ wurde am 29. Dezember 2003 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I Nr. 66, S. 2954 ff.) verkündet.

Es wurde daraufhin ebenfalls beschlossen, dass es ein umfassendes Ge- setz zur optionalen Trägerschaft von Kommunen geben muss. Der Bun- destag hat die Bundesregierung daraufhin aufgefordert hierzu „einen ent- sprechenden Gesetzesentwurf bis Ende Februar 2004 vorzulegen“.28

Am 30. März 2004 hat die rot/grüne Koalition den Gesetzesentwurf zum „Gesetz zur optionalen Trägerschaft nach dem Zweiten Buch Sozialge- setzbuch“ (BT-Dr. 15/2816) in den Bundestag eingebracht. Mit dem „Kom- munalen Optionsgesetz“ wird den kreisfreien Städten und Kreisen die Möglichkeit eingeräumt, dass Sie auf Antrag ab dem 01. Januar 2005 die Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit nach dem SGB II wahrnehmen können. Nach langem Verfahren im Vermittlungsausschuss wurde das KOG am 30. Juli 2004 im Bundestag verabschiedet und am 05. August 2004 im BGBl. I Nr. 41 S. 2014 verkündet.

3. Gesetz zur Grundsicherung für Arbeit- suchende - SGB II

3.1. Gegenstand der Grundsicherung für Arbeit- suchende

Die Grundsicherung für Arbeitsuchende ersetzt für erwerbsfähige Hilfebedürftige die Leistungen nach der bisherigen Arbeitslosenhilfe und Leistungen aus der bisherigen Sozialhilfe.

Die Grundsicherung für Arbeitsuchende soll die Eigenverantwortung von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen stärken und sie dahin zu befähigen, dass sie ihren Lebensunterhalt unabhängig von der Grundsicherung für Arbeitsuchende aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten können.29

Die Leistung der Grundsicherung wird nur erbracht, wenn die Hilfesu- chenden und ihre Angehörigen außerstande sind, sich aus eigenen Mitteln und Kräften selbst zu helfen. Bei den erwerbsfähigen Hilfesuchenden wird insbesondere darauf abgestellt, dass sie ihre Arbeitskraft zur Erzielung eines eigenen Einkommens einsetzen. Im Idealfall soll so die Hilfebedürf- tigkeit von erwerbsfähigen Menschen und seinen Angehörigen vermieden werden.

3.2. Aufgaben und Ziele

Oberstes Ziel der Grundsicherung für Arbeitsuchende ist es, den „Abbau der Arbeitslosigkeit für erwerbsfähige Hilfebedürftige nachhaltig zu beschleunigen“ und dadurch die Hilfebedürftigkeit zu überwinden.30

Die Realisierung des Ziels soll nach den Grundsätzen des Forderns und Förderns erfolgen.

„Der Grundsatz des Förderns schlägt sich in Aufgabe und Ziel der Grundsicherung für Arbeitsuchende (§ 1 Abs. 1) nieder.“31 Die wesentliche Aufgabe der Grundsicherung ist es, die Eigenverantwortung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen „zu stärken mit dem Ziel, die Betroffenen zu befähigen, ihren Lebensunterhalt unabhängig von der Grundsicherung aus eigenen Mitteln und Kräften selbst zu bestreiten.“32

Der Grundsatz des Forderns wird durch § 2 zum Ausdruck gebracht. Dort heißt es, „dass der erwerbsfähige Hilfebedürftige sich vorrangig und eigeninitiativ um die Beendigung seiner Arbeitslosigkeit bemüht und alle Möglichkeiten der Unterhaltssicherung ausschöpft, bevor er die Hilfe der Allgemeinheit in Anspruch nimmt.“33

Der erwerbsfähige Hilfebedürftige muss somit aktiv an allen zumutbaren Maßnahmen zu seiner Eingliederung in Arbeit mitwirken.

3.3. Anspruchsvoraussetzungen und Leistungsberechtigte

Die Anspruchsvoraussetzungen für die Leistungen der Grundsicherung werden in den §§ 7 - 13 näher bestimmt34. Diese Vorschriften legen den Kreis der Berechtigten fest und bestimmen die näheren Kriterien, um Berechtigte sein zu können.35

Hauptvoraussetzung ist, dass der Hilfesuchende gemäß § 7 berechtigt ist, Leistungen nach dem SGB II zu erhalten. Berechtigt ist, wer erwerbsfähig und hilfebedürftig ist.36

Erwerbsfähig ist gemäß § 8, „wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein“. Diese Definition ist die Umkehrung der Begriffsbestimmung für volle Erwerbsminderung im Rentenversicherungsrecht, gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI.37

Für den Status der Erwerbsfähigkeit ist es unerheblich, ob eine Erwerbsfähigkeit vorübergehend nicht zugemutet werden kann, z. B. wegen der Erziehung eines Kindes unter drei Jahren.38

Hilfebedürftig ist gemäß § 9, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliede- rung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsge- meinschaft lebenden Personen, ganz oder teilweise, aus eigenen Mög- lichkeiten, nicht sichern kann. Die eigenen Möglichkeiten sind insbesonde- re Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, § 10 oder den Lebensunterhalt aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen zu bestreiten, §§ 11, 12. Hilfebedürftig ist auch jemand, der die nötige Hilfe nicht von anderen Angehörigen oder anderen Sozialleistungsträgern erhält.

Es gilt wie in der Sozialhilfe das Subsidiaritätsprinzip. Die Leistungen sind nachrangig gegenüber allen anderen Sozialleistungen und Hilfemöglich- keiten, § 5. Die vorrangigen Möglichkeiten, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, sind erst auszuschöpfen und der Zustand der Hilfebedürftigkeit muss eintreten, bevor die erforderliche Leistung gewährt wird.39

„Weitere Voraussetzungen sind die Vollendung des 15. und die Nichtvollendung des 65. Lebensjahres. Außerdem müssen die Betreffenden ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.“40

Das folgende Schaubild soll noch mal verdeutlichen, wer die Hilfe der Grundsicherung für Arbeitsuchende erhalten wird:

Abb. 1: Anspruchsberechtigter Personenkreis41

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Berechtigt für die Leistungen zum Lebensunterhalt ist gemäß § 7 Abs. 2 auch, wer als nichterwerbsfähiger Hilfebedürftiger in einer Bedarfsgemein- schaft mit dem Erwerbsfähigen lebt. Diese erhalten als Hilfe zum Lebens- unterhalt das Sozialgeld nach § 28. Welche Personen mit dem Hilfebe- dürftigen eine Bedarfsgemeinschaft bilden, ist in § 7 Abs. 3 geregelt.

3.4. Art und Formen der Leistung

Die im SGB II geregelte Grundsicherung wird durch zwei Leistungsarten und durch drei Leistungsformen erbracht. Die Leistungsarten sind zum einem die aktive Leistungen, gem. § 3 Abs. 1 und 2 zur Eingliederung in Arbeit und zum anderen die passive Leistungen, gem. § 3 Abs. 3 zur Si- cherung des Lebensunterhaltes. Die Leistungsarten sind in § 4 geregelt.

3.4.1. Aktive Leistungen

Die aktiven Leistungen sind die Leistungen zur Beendigung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit insbesondere durch Eingliederung in Arbeit, § 1 Abs. 2 Nr. 1.

Eine Leistung zur Eingliederung in Arbeit ist die möglichst schnelle Ver- mittlung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in eine zumutbare Tätigkeit. Was unter einer zumutbaren Tätigkeit für den Erwerbsfähigen zu verste- hen ist, wird in § 10 definiert. „Dem erwerbsfähigen Hilfebedürftige ist grundsätzlich jede Arbeit zumutbar.“42 „Die Aufnahme einer bestimmten Arbeit ist unzumutbar, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige zur Verrich- tung dieser Tätigkeit aus körperlichen, geistigen oder seelischen Gründen nicht in der Lage ist.“43 Unzumutbarkeit besteht auch dann, wenn ihm durch die Aufnahme einer bestimmten Arbeit die künftige Ausübung der bisher ausgeübten Arbeit erschwert werden würde.44

Die Leistung zur Eingliederung in Arbeit sind in den §§ 14 bis 18 geregelt. „Der erwerbsfähige Hilfebedürftige erhält grundsätzlich die Leistungen, die für seine Eingliederung in Arbeit erforderlich sind.“45

Dadurch soll die Hilfebedürftigkeit vermieden oder beseitigt, verkürzt oder vermindert werden.

„§ 3 Abs. 1 stellt dabei klar, dass es sich bei der Leistung zur Eingliederung in Arbeit um eine Ermessensleistung handelt. Es besteht dadurch kein Rechtsanspruch, „sondern nur ein Anspruch auf rechtsfehlerfreie Ermessensentscheidung“.46

Zudem muss nach § 14 der Hilfebedürftige von dem Träger dahin unter- stützt und gefördert werden, dass er dadurch die Eingliederung in die Ar- beit erhält.

Ziel der Leistung ist die baldmöglichste und dauerhafte Wiedereingliederung des Hilfebedürftigen in ein Arbeitsverhältnis.

In § 15 wird dazu eine Eingliederungsvereinbarung zwischen dem Leis- tungsträger und dem Hilfebedürftigen geregelt. Hierbei handelt es sich um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen den Vertragspartnern. Auf- gabe dieser Eingliederungsvereinbarung ist, „die Einigung über die für die Eingliederung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in Arbeit erforderlichen Leistungen sowie Art und Umfang der eigenen Bemühungen“.47

Als Leistungen zur Eingliederung stehen dem Hilfebedürftigen nach § 16 Abs. 1 alle wesentlichen geregelten Eingliederungsleistungen nach dem SGB III zur Verfügung. Dies sind u. a. Beratung und Vermittlung, Trainingsmaßnahmen, Förderung einer Berufsausbildung, Arbeitsbeschaf- fungsmaßnahmen.

Darüber hinaus steht dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen „eine General- klausel für ergänzende Eingliederungsleistungen“ zur Verfügung.48 Dies bedeutet, dass, wie in § 16 Abs. 2 ausdrücklich erwähnt wird, über die in § 16 Abs. 1 genannten Leistungen weitere Leistungen erbracht werden können.

In § 16 Abs. 3 wird abschließend die Schaffung von Arbeitsgelegenheiten genannt. Falls die Eingliederung des Betroffenen auf dem „Ersten Arbeitsmarkt“ zunächst nicht möglich ist, kommt eine Vermittlung in eine Arbeitsgelegenheit in Betracht. Diese Erwerbstätigkeiten begründen allerdings kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts.49

Eine besondere Förderungsverpflichtung für Hilfebedürftige bis zum 25. Lebensjahr sieht § 3 Abs. 2 vor. Diese sind unverzüglich nach An- tragsstellung in eine Arbeit, eine Ausbildung oder eine Arbeitsgelegenheit zu vermitteln. Dies umzusetzen ist eine besondere Herausforderung.

3.4.2. Passive Leistungen

Die passiven Leistungen sind die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes, § 1 Abs. 2 Nr. 2.

Die Leistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 19 ff., soll den sozialkulturellen Mindestbedarf des Hilfebedürftigen decken. Dies gilt ebenfalls für die nichterwerbsfähigen unterhaltsberechtigten Angehörigen des Hilfesuchenden. Es handelt sich bei der passiven Leistung um eine Pflichtleistung, die sich in ihrer Ausgestaltung an das Sozialhilferecht an- lehnt.50 Die Leistung wird allerdings nur dann erbracht, wenn die Hilfebe- dürftigkeit nicht anderweitig beseitigt werden kann, vgl. § 3 Abs. 3.51

Der erwerbsfähige Hilfebedürftige erhält als Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts das Arbeitslosengeld II.

Zum Alg II gehören nach §§ 19 bis 25 u. a. die Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, Leistungen für Mehrbedarf und die Leistungen für Unterkunft und Heizung, sowie einmalige Leistungen.

Die nichterwerbsfähigen Angehörigen, die gemeinsam mit den erwerbsfähigen Hilfesuchenden in einer Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten nach § 28 Sozialgeld.

Einen Überblick über die Höhe der Leistungen zum Lebensunterhalt soll das nachfolgende Schaubild ermöglichen.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 2: Tabelle Arbeitslosengeld II und Sozialgeld52

[...]


1 Sturmberger: Hartz IV - Ratgeber, S. 7.

2 Ebenda.

3 Linhart in in SGB II SGB XII AsylbLG, Einführung I B, Rz.:1).

4 Bertelsmann Stiftung u. a.: Job-Center, S. 23.

5 Bundesregierung: Fragen und Antworten.

6 BT-Drs. 15/1516 S. 1.

7 Bundesregierung: Fragen und Antworten.

8 Bundesregierung: Reformvorschläge.

9 Bundesregierung: Fragen und Antworten.

10 BT-Drs. 15/1516 S. 1.

11 BT-Drs. 15/1516 S. 42.

12 BT-Drs. 15/1516 S. 42.

13 Anmerkung: Quelle per Email vom Statistischen Bundesamt, erhalten am 01.02.2005.

14 Hartz-Kommission: Bericht, S. 126.

15 BT-Drs. 15/1516 S. 42.

16 Hartz-Kommission: Bericht, S. 127.

17 Hartz-Kommission: Bericht, S. 127.

18 Bundesregierung: Regierungserklärung.

19 Brühl/Hofmann: SGB II, S. 63.

20 Bundesregierung: e.balance 08/2003.

21 Bundesregierung: Regierungserklärung.

22 Brühl/Hofmann: SGB II, S. 62.

23 BT-Drs. 14/4979, S. 1.

24 Brühl/Hoffmann: SGB II, S. 64.

25 BR-Drs. 731/03, S. 1.

26 Ebenda.

27 Brühl/Hoffmann: SGB II, S. 65.

28 BT-Drs. 15/2264, S. 1.

29 BMWA: Informationsblatt Alg II.

30 Sturmberger: Hartz IV - Ratgeber, S. 1.

31 Brühl/Hofmann: SGB II, S. 65.

32 Löns in Löns / Herold-Tews in SGB II K §1 Rz.: 4.

33 Sturmberger: Hartz IV - Ratgeber, S. 2.

34 Löschau/Marschner: Hartz IV, S. 31, Rz.: 124.

35 Ebenda.

36 Löschau/Marschner: Hartz IV, S. 31, Rz.: 124.

37 BT-Drs. 15/1516, S. 52.

38 Sturmberger: Hartz IV - Ratgeber, S. 80.

39 Marburger: SGB II - Umsetzung von Hartz IV, S. 21.

40 Marburger: SGB II - Umsetzung von Hartz IV, S. 21.

41 DStGB - Themendienst 2, S. 4.

42 Löschau/Marschner: Hartz IV, S. 60 Rz.: 260.

43 Ebenda, S. 60 Rz.: 263.

44 Marburger: SGB II - Umsetzung von Hartz IV, S. 23.

45 BMWA: Informationsblatt Alg II.

46 Adolph u. a.: SGB II SGB XII AsylbLG, K § 3Rz 9.

47 Löns in Löns / Herold-Tews in SGB II K § 15 Rz.: 2.

48 BT-Drs. 15/1516, S. 54.

49 Löns in Löns / Herold-Tews in SGB II K § 16 Rz.: 6.

50 Löschau/Marschner: Hartz IV, S. 184.

51 Hüttenbrink: Sozialhilfe und Arbeitslosengeld II, S.14.

52 BMWA: Informationsblatt Alg II, S. 8.

Ende der Leseprobe aus 95 Seiten

Details

Titel
Umsetzung von Hartz IV - am Beispiel der Arbeitsgemeinschaft Emmendingen
Hochschule
Fachhochschule Kehl
Veranstaltung
Leistungsverwaltung
Note
1,3
Autor
Jahr
2005
Seiten
95
Katalognummer
V53955
ISBN (eBook)
9783638492638
Dateigröße
1132 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Umsetzung, Hartz, Beispiel, Arbeitsgemeinschaft, Emmendingen, Leistungsverwaltung
Arbeit zitieren
Stefanie Teschner (Autor:in), 2005, Umsetzung von Hartz IV - am Beispiel der Arbeitsgemeinschaft Emmendingen, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/53955

Kommentare

  • Noch keine Kommentare.
Blick ins Buch
Titel: Umsetzung von Hartz IV - am Beispiel der Arbeitsgemeinschaft Emmendingen



Ihre Arbeit hochladen

Ihre Hausarbeit / Abschlussarbeit:

- Publikation als eBook und Buch
- Hohes Honorar auf die Verkäufe
- Für Sie komplett kostenlos – mit ISBN
- Es dauert nur 5 Minuten
- Jede Arbeit findet Leser

Kostenlos Autor werden