Die Organe der Europäischen Union und deren institutionelles Gefüge. Ein Überblick


Hausarbeit, 2017

17 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1. Einleitung

2. Das Europäische Parlament
2.1. Zusammensetzung
2.2. Aufgaben und Befugnisse

3. Der Europäische Rat
3.1. Zusammensetzung
3.2. Aufgaben und Befugnisse

4. Rat der Europäischen Union - Ministerrat
4.1. Zusammensetzung
4.2. Aufgaben und Befugnisse

5. Europäische Kommission
5.1. Zusammensetzung
5.2. Aufgaben und Befugnisse

6. Der Europäische Gerichtshof
6.1. Zusammensetzung
6.2. Aufgaben und Befugnisse

7. Die Europäische Zentralbank
7.1. Zusammensetzung
7.2. Aufgaben und Befugnisse

8. Der Rechnungshof
8.1. Zusammensetzung
8.2. Aufgaben und Befugnisse

9. Fazit

Abkürzungsverzeichnis

AEUV Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

EK Europäische Kommission

EP Europäisches Parlament

ER Europäischer Rat

ESZB Europäisches System der Zentralbanken

EU Europäische Union

EuGH Europäischer Gerichtshof

EUV Vertrag über die Europäische Union

EZB Europäische Zentralbank

GASP Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik

MR Ministerrat

UAbs Unterabschnitt

1. Einleitung

Die Europäische Union (EU) stellt eine politische und wirtschaftliche Vereinigung dar, die in dieser Form weltweit einzigartig ist. 28 souve­räne Staaten wirken in einer demokratischen Arbeitsweise zusam­men. (Europa.eu/about) Schon aufgrund der Anzahl der vertretenen Staaten entstehen Komplikationen bei der Entscheidungsfindung. Zusätzlich tragen auch das komplexe System und die Dynamik der europäischen Entwicklung zu einer Verkomplizierung bei. (Schmidt, Schünemann, 2009, S.16f.) Umso wichtiger ist für dieses supranatio­nale Konstrukt eine funktionierende Struktur von Organen, welche für diese agieren kann und handlungsfähig ist. Durch den Vertrag von Lissabon besitzt die EU nach Art. 47 EUV eine eigene Rechtspersön­lichkeit und kann damit auf einen einheitlichen institutionellen Rah­men zurückgreifen. In Art. 13 Abs. 1 EUV werden abschließend die Organe der EU aufgezählt. Es handelt sich dabei um das Europäi­sche Parlament (EP), den Europäischen Rat (ER), den Rat (Minister­rat, MR), die Europäische Kommission (EK), den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH), die Europäische Zentralbank (EZB) und den Rechnungshof (EuRH). (vgl. Arndt, Fischer, Fetzer, 2010, S.19) Auf Basis dieser Aufzählung sollen im Verlauf der Ausarbei­tung, in der erwähnten Reihenfolge, die jeweilige Zusammensetzung sowie die Aufgaben und Befugnisse dieser Organe erläutert werden. Ziel dieser Arbeit ist, anhand dieser beispielhaft gewählten Struktur, auf die wesentlichen Verbindungen und Zusammenhänge sowie et­waige Wechselbeziehungen zwischen den Organen der EU einzuge­hen und diese zu verdeutlichen. Dies soll mit Rücksicht auf den Um­fang der Arbeit in angemessener Form und vereinfachend erfolgen. Im Anschluss wird dann ein Fazit gezogen.

2. Das Europäische Parlament

2.1. Zusammensetzung

Das Europäische Parlament wird alle fünf Jahre direkt von den Bür­gerinnen und Bürgern der EU gewählt und stellt somit das einzig di­rekt legitimierte Organ im institutionellen Gefüge der europäischen Politik dar. Seit dem Vertrag von Lissabon ist die Anzahl der Parla­mentssitze auf 751 begrenzt. (Maurer, 2011, S.214f.) Jedem Mit­gliedstaat steht eine bestimmte Anzahl von Abgeordneten zu. Diese werden aufgrund eines degressiv-proportionalen Verteilungssystems ermittelt. Deutschland hat mit 96 Sitzen die meisten, Malta mit 6 Sit­zen, die wenigsten inne. (Weidenfeld, 2011, S.108f.) Dem EP steht der Präsident vor, der, genau wie die Vizepräsidenten, durch das Parlament gewählt wird und dieses vor den anderen EU-Organen vertritt. Das Parlament gliedert sich in Fraktionen, die sich gemäß ihrer politischen Richtung zusammenfinden. Die Staatsangehörigkeit spielt keine Rolle. Nach Art. 231 AEUV erfolgt die Beschlussfassung des Parlaments üblicherweise mit einfachem Mehrheitsbeschluss. (Arndt, Fischer, Fetzner, 2010, S.34)

2.2. Aufgaben und Befugnisse

Das Europäische Parlament hat im Wesentlichen drei Hauptaufga­ben. Dabei handelt es sich um die Gesetzgebung, Aufsichts- und Haushaltsaufgaben. (Europa.eu/Institutionen/EP) In Zusammenwir­kung mit dem Rat der Europäischen Union, der auch als Ministerrat bezeichnet wird, fungiert das EP als Gesetzgeber. Bezüglich der Ge­setzesinitiative sind das Parlament und der Rat allerdings auf die EK angewiesen. Diese verfügt über das Initiativmonopol und kann ledig­lich von Parlament und Rat aufgefordert werden, eine Gesetzesvor­lage zu entwerfen. Über diese kann dann im Rahmen des Parlamen­tes entschieden werden. Dabei agiert das Parlament im sogenannten Mitentscheidungsverfahren als annähernd gleichberechtigter Partner mit dem Rat und ist dazu befugt, eine Gesetzesvorlage in zweiter Lesung mit absoluter Mehrheit abzulehnen. (Schmidt, Schünemann, 2009, S.77f.) Weiterhin entscheidet das EP über internationale Ab­kommen und Erweiterungen der EU. (Europa.eu/Institutionen/EP) Darüber hinaus hat das EP Aufsichtspflichten. Für die Wahrnehmung von demokratischen Aufsichts- und Kontrollaufgaben verfügt das EP über Untersuchungs- und Fragerechte gegenüber dem Ministerrat, der EK und der EZB. Außerdem bestehen Berichts- und Informati­onspflichten von den Mitgliedsstaaten, des Ministerrates, des ER und dessen Präsidenten sowie von der EK. Das EP hat außerdem Klage­rechte vor dem EuGH und bearbeitet Petitionen der EU-Bürger. Letztendlich fällt auch die Aufstellung und Kontrolle des Haushalts in den Aufgabenreich des EP. Sobald das Haushaltsjahr abgelaufen ist, müssen alle Einrichtungen und Organe ihr finanzielles Verhalten ge­genüber dem EP erklären. Dafür erstellt der Rechnungshof einen Bericht über alle Organe und Einrichtungen. Das EP kann dann auf Grundlage dieses Berichts eine Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans erteilen oder verwehren. (Maurer, 2011, S.209f.)

3. Der Europäische Rat

3.1. Zusammensetzung

Der Europäische Rat war in den Gründungsverträgen der Europäi­schen Union nicht als Organ vorgesehen. (Bischof, 1993, S.27) Mit dem Vertrag von Lissabon erhielt dieser dann allerdings Organsta­tus. Er besteht aus dem Präsidenten des ER, dem Präsidenten der Kommission und den 28 Staats- und Regierungschefs der EU- Mitgliedsstaaten. (Algieri, 2010, S.53) Der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik nimmt, gemäß Art. 15 Abs. 2 EUV, ebenfalls an den Sitzungen des ER teil. Nach Art. 15 Abs. 1 EUV ist der ER nicht in den Gesetzgebungsprozess involviert, hat aber auf­grund seiner systemgestalterischen Kompetenzen eine Schlüsselrol­le innerhalb der EU inne. (Wessels, Schäfer, 2011, S.198f.) Bis zum Vertrag von Lissabon wechselte die Ratspräsidentschaft im halbjähr­lichen Rhythmus zwischen den Mitgliedstaaten. Seitdem wird der Präsident von den Mitgliedern des ER auf zweieinhalb Jahre gewählt und kann einmal wiedergewählt werden. Ein einzelstaatliches Amt darf dieser parallel nicht ausüben. Zukünftig soll die Amtszeit auf bis zu fünf Jahre ausgeweitet werden, um Kontinuität zu schaffen und somit mehr Effizienz zu gewährleisten. (Arndt, Fischer, Fetzner, 2010, S.21)

3.2. Aufgaben und Befugnisse

Gemäß Art.15 Abs.1 EUV ist eine Aufgabe des ER, Impulse für eine nachhaltige Entwicklung der Union zu geben. Darüber hinaus sollen die Prioritäten und allgemeine Zielvorstellungen der Unions-Politik festgelegt werden. Man spricht in diesem Zusammenhang auch vom politischen Leitorgan der EU. Dazu gehört auch, an bestimmten Än­derungen der EU-Verträge mitzuwirken und die Interessen einzelner Mitgliedstaaten gegenüber der Union zu vertreten. (Arndt, Fischer, Fetzer, 2010, S.22) So können zum Beispiel nur die Mitgliedsstaaten darüber entscheiden, ob eine Übertragung weiterer Befugnisse an die Gemeinschaft in Frage kommt oder weitere Politikfelder zukünftig den bereits vorhandenen Kooperationsregeln unterworfen werden. Im Falle einer Vertragsrevision beruft der ER diesbezüglich dann ei­ne Regierungskonferenz ein, im Zuge dessen dann ein Vertragsent­wurf erarbeitet wird. Dieser wird dann durch die Staats- und Regie­rungschefs verabschiedet und bedarf im Anschluss der Ratifizierung durch die Mitgliedsstaaten. (Schmidt, Schünemann, 2009, S.98) Bei der Besetzung der anderen Organe der Union hat der ER zudem einen wesentlichen Anteil. Er schlägt den Präsidenten der Kommis­sion vor und hat bedeutenden Einfluss auf die Zusammensetzung des Rates. Außerdem wird das Direktorium EZB von ihm ausgewählt und ernannt. (Arndt, Fischer, Fetzer, 2010, S.22)

4. Rat der Europäischen Union - Ministerrat

4.1. Zusammensetzung

Der Rat der Europäischen Union, der auch als Ministerrat bezeichnet wird, verfügt personell über keine festen Mitglieder. Je nach Politik­bereich und Sachgebiet wird ein Fachminister der jeweiligen Regie­rungen entsandt, der verbindlich dazu befugt ist, für diese zu han­deln. Beispielsweise kommen im sogenannten Ecofin-Rat die Fi­nanzminister der jeweiligen Staaten zusammen. Diese Art der Zu­sammenkunft ist auf weitere neun Fachbereiche übertragbar. (Euro- pa.eu/Institutionen/MR) Nach Art.16 Abs.6 EUV gibt es zwei beson­dere Formen der Zusammenkunft des MR. Zum einen gibt es die Ratsformation für „Allgemeine Angelegenheiten“, welche die Kohä­renz zwischen den politikübergreifenden Themen sicherstellen soll und zum anderen tagt der Rat als Rat für „Auswärtige Angelegenhei­ten“, welcher für die Außenpolitik der EU zuständig ist. Im Letzteren führt der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik der Kommission den Vorsitz. (Arndt, Fischer, Fetzner, 2010, S.23)

4.2. Aufgaben und Befugnisse

Der Rat kann als zentrales Legislativorgan der EU gesehen werden. (Arndt, Fischer, Fetzner, 2010, S.23) Auf Basis der Gesetzesvor­schläge der Kommission stimmt der MR zusammen mit dem EP über EU-Rechtsvorschriften ab und verabschiedet diese. Weiterhin ist nach Art. 16 Abs. 1 EUV die Koordinierung der politischen Maßnah­men der EU-Länder eine Hauptaufgabe des MR. Neben der Entwick­lung der Außen- und Sicherheitspolitik verhandelt dieser außerdem Abkommen zwischen der EU und Drittstaaten sowie internationalen Organisationen. Auch die Genehmigung des Haushaltplans der EU fällt in seinen Aufgabenbereich. (Europa.eu/Institutionen/MR) Eben­falls entscheidungsbefugt ist der MR bezüglich einiger wichtiger Or­gane der EU. Darunter fällt unter anderem nach Art. 286 Abs. 2 AEUV die Besetzung des Rechnungshofes.

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Ende der Leseprobe aus 17 Seiten

Details

Titel
Die Organe der Europäischen Union und deren institutionelles Gefüge. Ein Überblick
Hochschule
Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen; Gelsenkirchen
Note
1,3
Autor
Jahr
2017
Seiten
17
Katalognummer
V539047
ISBN (eBook)
9783346153951
ISBN (Buch)
9783346153968
Sprache
Deutsch
Schlagworte
überblick, europäischen, gefüge, organe, union
Arbeit zitieren
Michael Konkel (Autor:in), 2017, Die Organe der Europäischen Union und deren institutionelles Gefüge. Ein Überblick, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/539047

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