Die gewillkürte Erbfolge in der DDR und der BRD - Ein Rechtsvergleich


Diploma Thesis, 1996

55 Pages, Grade: sehr gut


Excerpt


INHALTSVERZEICHNIS

1. VORBEMERKUNG

2. INSTITUTIONELLE GARANTIE DES ERBRECHTS IN DER BRD UND IN DER DDR

3. DIE GESETZLICHE ERBFOLGE NACH BGB UND ZGB

4. BEGRIFF „GEWILLKÜRTE ERBFOLGE“

5. DIE TESTIERFREIHEIT UND IHRE SCHRANKEN

6. DIE TESTIERFÄHIGKEIT
6.1. Die Testierfähigkeit bei der Testamentserrichtung
6.2. Die Testierfähigkeit beim Erbvertrag

7. PERSÖNLICHE ERRICHTUNG DER VERFÜGUNG VON TODES WEGEN

8. DIE VERFÜGUNGEN VON TODES WEGEN
8.1. Das eigenhändige Testament
8.2. Das öffentliche (notarielle) Testament
8.3. Die Nottestamente
8.4. Das Seetestament
8.5. Das gemeinschaftliche Testament
8.6. Der Erbvertrag

9. DIE ANORDNUNGEN DES ERBLASSERS

10. DIE ANORDNUNGEN DES ERBLASSERS IM EINZELNEN
10.1. Die Erbeinsetzung
10.2. Die Ersatzerbeinsetzung
10.3. Die Vor- und Nacherbeinsetzung
10.4. Das Vermächtnis
10.5. Die Auflage
10.6. Die Bedingung
10.7. Die Teilungsanordnung
10.8. Der Testamentsvollstrecker

11. DER WIDERRUF LETZTWILLIGER VERFÜGUNGEN
11.1. Der Widerruf einseitiger letztwilliger Verfügungen
11.2. Der Widerruf gemeinschaftlicher Testamente

12. DIE NICHTIGKEIT UND UNWIRKSAMKEIT DER VERFÜGUNG VON TODES WEGEN

13. DIE ANFECHTUNG DER VERFÜGUNG VON TODES WEGEN

14. DER AUSSCHLUß VON DER ERBFOLGE
14.1. Die Enterbung
14.2. Die Erbunwürdigkeit
14.3. Der Erbverzicht
14.4. Die Erbausschlagung

15. DAS PFLICHTTEILSRECHT

16. ZUSAMMENFASSUNG

ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. VORBEMERKUNG

Nach vierzigjähriger Teilung Deutschlands in die Bundesrepublik Deutschland und in die Deutsche Demokratische Republik erfolgte am 03. Oktober 1990 die Wiedervereinigung beider deutscher Staaten und damit die Zusammenführung zweier verschiedener Rechtssysteme.

Nach Art. 8 des Einigungsvertrages von 1990 trat das Bundesrecht der BRD bis auf wenige Ausnahmen im Gebiet der ehemaligen DDR in Kraft. Diese Ausnahmen führten dazu, daß in vielen Bereichen, so auch im Erbrecht, im wieder geeinten Deutschland mitunter zweierlei Recht gilt.

So wurde mit der Wiedervereinigung zwar das im Gebiet der ehemaligen DDR geltende Zivilgesetzbuch von 1975 außer Kraft gesetzt und das Bürgerliche Gesetzbuch von 1900, welches bis 1975 auch in der DDR galt, wiedereingeführt. Jedoch wurde im sechsten Teil des Einführungsgesetzes zum BGB in Art. 235 geregelt, daß bei Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 1 Abs. 1 und 2 EGBGB, also wenn ein Bürger der DDR nach dem 01.01.1976 und vor dem 03.10.1990 gestorben war oder ein Bürger der DDR eine letztwillige Verfügung in diesem Zeitraum errichtet oder geändert hatte, im Gebiet der ehemaligen DDR weiterhin das Erbrecht nach dem ZGB der DDR gilt.

Die vorliegende Arbeit soll einen Vergleich des Erbrechts der BRD und der DDR erstellen und Unterschiede auf leicht verständliche Art sichtbar machen.

2. INSTITUTIONELLE GARANTIE DES ERBRECHTS IN DER BRD UND IN DER DDR

Das von seinen Vorfahren Geerbte oder selbst Geschaffene an seine Kinder weitergeben zu dürfen, ist ein tief im Menschen verwurzeltes Bedürfnis und eines der wichtigsten Triebfedern menschlichen Handelns, weshalb auch in den sozialistischen Ländern das private Erbrecht beibehalten wurde.[1]

Der Begriff „Erbrecht“ hat hierbei zweierlei Bedeutung. Zum einen beinhaltet er die Gesamtheit aller Rechtsnormen, die den Übergang von Eigentum eines Verstorbenen auf seine Erben regeln[2], zum anderen bezeichnet es das Recht des Erblassers, sein Vermögen an die Person seiner Wahl zu vererben (Testierfreiheit).[3]

Das Erbrecht als Institut wird in der BRD im Art. 14 Abs. 1 GG garantiert, wodurch eine Abschaffung der Erbfolge und der Testierfreiheit verhindert wird. Das Grundrecht Erbrecht enthält in Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG eine Gesetzesvorbehaltsschranke, d. h., es darf aufgrund eines Gesetzes in das Erbrecht eingegriffen werden, so z. B. durch Formvorschriften oder durch das Pflichtteilsrecht.

In der DDR wurde das Erbrecht in Art. 11 Abs. 1 Satz 1 VerfDDR gewährleistet. Die institutionelle Erbrechtsgarantie erfolgte hier, um die Vererbbarkeit als Schutz des persönlichen Eigentums auszudrücken und damit das Interesse des Bürgers am Ergebnis seiner Arbeit zu stimulieren.[4]

3. DIE GESETZLICHE ERBFOLGE NACH BGB UND ZGB

Die gesetzliche Erbfolge ist zwar nicht Schwerpunkt meiner Arbeit, ihre Erwähnung, Erklärung und Vergleichung ist aber bei der Untersuchung der gewillkürten Erbfolge teilweise unerläßlich.

Als gesetzliche Erbfolge bezeichnet man den Übergang des Nachlasses eines verstorbenen Bürgers auf die unmittelbar im Gesetz bestimmten Erben.[5] Sie greift nur dann, wenn keine gewillkürte Erbfolge durch eine Verfügung von Todes wegen durch den Erblasser eintritt oder wenn der vom Erblasser eingesetzte Erbe das Erbe aufgrund vorzeitigen Ablebens nicht antreten kann und Ersatzerben entweder nicht benannt wurden oder ebenfalls vorverstorben sind oder wenn der eingesetzte Erbe die Erbschaft ausschlägt.[6] Gesetzliche Erbfolge tritt auch ein, wenn eine letztwillige Verfügung aufgrund Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen Formvorschriften nichtig ist oder wenn der seltene Fall der Erbunwürdigkeit des Erben vorliegt (§§ 2339-2345 BGB/§§ 406-408 ZGB).

Die gesetzliche Erbfolge ist somit subsidiär gegenüber der gewillkürten Erbfolge.[7]

Bei der gesetzlichen Erbfolge werden die Erben in Ordnungen und Stämme, auch Parentelen genannt, eingeteilt.[8] Sinn und Zweck dieser Einteilung ist, daß die näheren Verwandten einen größeren Erbteil erhalten bzw. eher zum Zuge kommen als die ferneren Verwandten, d. h., daß ein Verwandter nicht zur Erbfolge berufen ist, solange ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung vorhanden ist (§ 1930 BGB/§ 364 Abs. 2 ZGB). Das ZGB der DDR und das BGB sind sich in der Erbklasseneinteilung zwar nicht völlig gleich aber dennoch sehr ähnlich, da sie beide auf dem im deutschen Recht von alters her verwurzelten Parentelsystem basieren.

Das BGB unterteilt die Erben der gesetzlichen Erbfolge in Verwandtenerbfolge und Ehegattenerbfolge.[9] In der Verwandtenerbfolge gehören die Abkömmlinge des Erblassers zur ersten Ordnung, also die Kinder, und bei deren vorzeitigem Ableben die Enkel, Urenkel usw. (§ 1924 Abs. 1 BGB). Die Erben der ersten Ordnung beerben den Erblasser zu gleichen Teilen (§ 1924 Abs. 4 BGB).

Stirbt ein Erblasser kinderlos oder sind seine Abkömmlinge bereits kinderlos vorverstorben oder sind Kinder und Enkel des Erblassers allesamt vorverstorben, kommen die Erben der zweiten Ordnung zum Zuge. Erben der zweiten Ordnung sind die Eltern des Erblassers und seine Geschwister bzw. bei deren vorzeitigem Ableben deren Abkömmlinge (§1925 Abs. 1 BGB). Überleben beide Eltern den Erblasser, so erben sie allein, was man früher Schoßfallrecht nannte (§ 1925 Abs. 2 BGB).[10] Leben die Eltern zum Zeitpunkt des Erbfalles nicht mehr, so beerben die Geschwister bzw. deren Abkömmlinge den Erblasser zu gleichen Teilen (§ 1925 Abs. 3 BGB). Überlebt nur ein Elternteil den Erblasser, so erbt dieser die Hälfte. Die andere Hälfte wird zu gleichen Teilen auf die Abkömmlinge des Elternteils aufgeteilt.

Sind keine Erben der zweiten Ordnung vorhanden, so treten die Erben der dritten Ordnung- das sind die Großeltern und deren Abkömmlinge, also Tanten und Onkels- die Erbschaft nach dem Prinzip der Erben der zweiten Ordnung an (§ 1926 BGB).

Auf fernere Ordnungen finden die §§ 1927-1929 BGB Anwendung.

War der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes verheiratet, so findet auf den überlebenden Ehegatten die Ehegattenerbfolge Anwendung. Hiernach erbt der Ehegatte neben den Erben der ersten Ordnung ein Viertel, bei deren Nichtvorhandensein neben den Erben der zweiten Ordnung bzw. neben den Erben der dritten Ordnung die Hälfte (§ 1931 Abs. 1 BGB). Gibt es auch keine Erben der dritten Ordnung, so wird der Ehegatte Alleinerbe (§ 1931 Abs. 2 BGB). Lag zwischen beiden Ehegatten der allgemein übliche gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft vor, so erhöht sich der gesetzliche Erbteil des Ehegatten um ein Viertel (§ 1371 Abs. 1 BGB), wodurch er dann gegenüber Erben der ersten Ordnung die Hälfte und gegenüber Erben der zweiten oder dritten Ordnung drei Viertel erbt.[11]

Stellt das Nachlaßgericht nach gewissenhafter Prüfung durch Beschluß fest, daß kein auch noch so weit entfernter Verwandter des Erblassers vorhanden ist, so erbt der Staat gemäß § 1936 BGB.

Das BGB kennt die Unterscheidung in eheliche und nichteheliche Kinder. Das nichteheliche Kind muß daher gegen seinen Vater und umgekehrt gegen die Erben einen dem gesetzlichen Erbteil wertmäßig gleichen Erbersatzanspruch in Geld geltend machen (§§ 1934a-e BGB). Zwischen Vollendung des 21. und des 27. Lebensjahres kann das nichteheliche Kind nach § 1934d BGB den vorzeitigen Erbausgleich in Geld in Höhe des Dreifachen des durchschnittlichen Jahresunterhaltes der letzten fünf Jahre von seinem Vater verlangen, wodurch es nach § 1934e BGB seinen Erbersatzanspruch und den Pflichtteilsanspruch verliert.

Das ZGB der DDR kennt die Unterteilung in Verwandten- und Ehegattenerbfolge nicht. Der Ehegatte gehört gemäß § 365 Abs. 1 ZGB ebenso wie die Nachkommen des Erblassers zur ersten Ordnung. Er beerbt mit den Nachkommen gemeinsam den Erblasser zu gleichen Teilen. Hinterläßt jedoch der Erblasser mehr als drei Kinder, so erbt der Ehegatte stets nur ein Viertel, das Übrige teilen sich die Kinder gleichermaßen.[12] Der Ehegatte wird, wenn keine Nachkommen des Erblassers vorhanden sind, gemäß § 366 ZGB Alleinerbe.

Sind keine Erben der ersten Ordnung vorhanden, treten die Erben der zweiten Ordnung die Erbschaft an. Zu ihnen gehören die Eltern des Erblassers und deren Nachkommen (§ 367 Abs. 1 ZGB). Überleben beide Eltern den Erblasser, so beerben sie ihn jeweils hälftig, überlebt nur ein Elternteil den Erbfall, so erbt dieser allein (§ 367 Abs. 2 ZGB). Nur wenn beide Elternteile bereits vorverstorben sind, beerben deren Nachkommen den Erblasser zu gleichen Teilen.

Sind keine Erben der zweiten Ordnung vorhanden, so kommen die Erben der dritten Ordnung zum Zuge. Zu ihnen zählen die Großeltern des Erblassers und deren Nachkommen (§ 368 Abs. 1 ZGB). Die Erben der dritten Ordnung beerben den Erblasser ähnlich wie die Erben der zweiten Ordnung.

Sind auch keine Erben der dritten Ordnung vorhanden, so treten nach dem ZGB nicht wie im BGB Erben fernerer Ordnungen die Erbschaft an, sondern der Staat wird dann gemäß § 369 Abs. 1 ZGB Erbe. Diese Regelung wurde getroffen, um die nicht selten aufwendigen Maßnahmen bei der Erbenermittlung zur Feststellung, ob Erben fernerer Ordnungen vorhanden sind, zu vermeiden.[13]

Das Erbrecht der DDR kannte keine Unterscheidung in eheliche und nichteheliche Kinder.[14]

4. BEGRIFF „GEWILLKÜRTE ERBFOLGE“

Gewillkürte Erbfolge, häufig auch testamentarische Erbfolge genannt, ist der Übergang des Nachlasses eines verstorbenen Bürgers an den von ihm selbst in einer wirksamen Verfügung von Todes wegen bestimmten Erben.[15]

Die gewillkürte Erbfolge gibt dem Erblasser aufgrund der Testierfreiheit die Möglichkeit, jede beliebig andere als die gesetzliche Erbfolge festzusetzen. Da die gesetzliche Erbfolge pauschal auf durchschnittliche Anforderungen zugeschnitten ist, niemand anderes aber besser dem Willen des Erblassers über das Verfahren mit dem Nachlaß entsprechen kann als der Erblasser selbst, muß es Ziel jeden Gesetzgebers sein, die gewillkürte Erbfolge zu fördern.[16] Deshalb hat die gewillkürte Erbfolge auch immer Vorrang gegenüber der gesetzlichen Erbfolge, vorausgesetzt eine wirksame Verfügung von Todes wegen ist vorhanden.

Verfügung von Todes wegen ist nach dem BGB ein Sammelbegriff für Testament und Erbvertrag.[17] Nach dem ZGB war es jedoch nur möglich, mittels eines Testamentes seinen letzten Willen zu bekunden.

Die Verfügung von Todes wegen steht im Gegensatz zu Rechtsgeschäften unter Lebenden, da sie keine Verpflichtungen oder die Verfügungsfreiheit beschränkenden Rechtswirkungen zu Lebzeiten des Erblassers herbeiführt.[18]

5. DIE TESTIERFREIHEIT UND IHRE SCHRANKEN

nach dem BGB

Die Testierfreiheit ist die Freiheit des Erblassers, durch Verfügungen von Todes wegen über seinen Nachlaß zu bestimmen und durch gewillkürte Erbfolge beliebig von der gesetzlichen Erbfolge abzuweichen.[19]

Die Testierfreiheit ist Teilstück der Privatautonomie und hat stets Vorrang vor dem Prinzip der gesetzlichen Erbfolge.[20] Niemand kann zur Errichtung, zu einer Nichterrichtung oder zu einer Aufhebung einer Verfügung von Todes wegen verpflichtet werden, da die Testierfreiheit unbeschränkbar ist (gemäß § 2302 BGB). Demnach ist jeder Vertrag, der eine Verpflichtung des Erblassers bezüglich einer Verfügung von Todes wegen zum Inhalt hat, nichtig. Ausgenommen hiervon ist der Erbvertrag. Die Testierfreiheit ist zwar unbeschränkbar, was bedeutet, daß sie von niemandem eingeschränkt werden kann, sie ist jedoch nicht unbeschränkt.[21] Die Testierfreiheit ist mit gesetzlichen Schranken belegt. So darf eine Verfügung von Todes wegen nicht gegen Formvorschriften, gegen das Gebot der Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) oder gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB) verstoßen. Weiterhin wird sie durch das Pflichtteilsrecht (siehe dort) begrenzt.

Mit den unerläßlichen Formvorschriften erstrebt der Gesetzgeber eine Beratung, Lenkung und Überwachung des Erblassers der Errichtung einer Verfügung von Todes wegen, eine Erleichterung der Abgrenzung zwischen rechtlich unbeachtlichen Vorüberlegungen und der rechtlich wirksamen letztwilligen Verfügung sowie die Sicherstellung der Authentizität, der Klarheit, der Vollständigkeit und Beweisbarkeit der letztwilligen Verfügung.[22]

Gegen das Gebot der Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) verstößt eine Verfügung von Todes wegen dann, wenn sie gegen das Rechtsempfinden aller billig und gerecht Denkender verstößt. Ob dies zutrifft, ist Auslegungsfrage im Einzelfall, die Beweislast trifft denjenigen, der die Nichtigkeit der Verfügung von Todes wegen geltend macht.[23]

nach dem ZGB

Die Verfassung der DDR gewährte jedem Bürger das Recht, über sein Eigentum frei zu verfügen, was auch die Befugnis zur Verfügung über den Tod hinaus umfaßt. Hatte also ein Bürger über sein Eigentum für den Fall des Todes durch Testament wirksam verfügt, so bestimmte diese Verfügung die Erbfolge.[24] Die Testierfähigkeit nach dem ZGB war grundsätzlich nicht beschränkt. Der Kreis der Pflichtteilsberechtigten wurde im ZGB gegenüber dem BGB erheblich reduziert. Aber auch nach dem ZGB durfte bei der Testamentserrichtung nicht gegen Formvorschriften, gegen gesetzliche Verbote oder gegen die „sozialistische Moral“ verstoßen werden.

6. DIE TESTIERFÄHIGKEIT

6.1. Die Testierfähigkeit bei der Testamentserrichtung

nach dem BGB

Die Fähigkeit, ein Testament errichten zu können, nennt man Testierfähigkeit.[25] Die Gültigkeit des Testaments setzt voraus, daß der Erblasser bei der Testamentserrichtung testierfähig war. Die Testierfähigkeit ist eine besondere Form der Geschäftsfähigkeit.[26] Jeder voll Geschäftsfähige ist grundsätzlich auch unbeschränkt testierfähig, also jeder durch Vollendung des 18. Lebensjahres Volljährige. Unter gewissen Voraussetzungen kann eine Person aber auch nur beschränkt testierfähig oder gar testierunfähig sein.

Beschränkt testierfähig ist eine Person, wenn sie:

a) minderjährig ist, aber das 16. Lebensjahr vollendet hat (§2229 Abs. 1 S. 1 BGB). Der Minderjährige bedarf bei der Testamentserrichtung nicht, wie bei seinen sonstigen Rechtsgeschäften, einer Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters (§ 2229 Abs. 1 S. 2 BGB), da die Wirkungen des Testaments erst mit dem Tode des Erblassers eintreten und damit keine solche Schutzbedürftigkeit wie bei Rechtsgeschäften unter Lebenden besteht. Der Minderjährige kann nicht eigenhändig testieren (§ 2247 Abs. 4 BGB), sondern immer nur bei Anwesenheit einer beratenden Amtsperson, woraus folgt, daß ein Minderjähriger nur öffentliche Testamente in der Form errichten kann, in dem er dem Notar eine mündliche Erklärung oder eine offene Schrift mit seiner letztwilligen Verfügung übergibt (§ 2233 Abs. 1 BGB), oder Nottestamente vor dem Bürgermeister errichten kann (§§ 2249 Abs. 1 S. 4 i. V. m. 2233 Abs. 1 BGB). Ein Nottestament durch ein Dreizeugentestament kann ein Minderjähriger nicht errichten, da es hier an der beratenden Amtsperson fehlt. Ein von einem Minderjährigen errichtetes Testament, das wegen Verstoßes gegen § 2247 Abs. 4 BGB ungültig ist, wird nicht von selbst durch Erreichen der Volljährigkeit wirksam, sondern es bleibt ungültig. Der dann Volljährige müßte ein neues Testament errichten.

b) lesensunfähig ist (§ 2233 Abs. 2 BGB), so Analphabeten, Blinde, die der Blindenschrift nicht mächtig sind und unter Umständen auch Personen, die hochgradig schwachsichtig sind.[27] Solche Personen können ein Testament nur durch eine mündliche Erklärung vor dem Notar errichten (§ 2232 BGB).

c) stumm oder taubstumm ist und die Lautsprache nicht beherrscht.[28] Solche Personen können nur durch Übergabe einer Schrift an den Notar ein Testament errichten (§ 2233 Abs. 3 BGB).

Testierunfähig sind Personen, die:

a) minderjährig sind und das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
b) wegen krankhafter Störung ihrer Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewußtseinsstörung zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung nicht über die erforderliche Einsichtsfähigkeit über die Bedeutung ihrer Willenserklärung verfügen (§ 2229 Abs. 4 BGB). Diese Personen sind nur dann in sogenannten „lichten“ Augenblicken testierfähig, wenn sie in der Lage sind, sich über die Tragweite ihrer Anordnungen, insbesondere auch über ihre Auswirkungen auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Betroffenen und über die Gründe, die für und gegen ihre sittliche Berechtigung sprechen, ein klares Urteil zu bilden und nach diesem Urteil frei von Einflüssen interessierter Dritter zu handeln.[29]
c) bis zum 31.12.1991 durch Gerichtsbeschluß entmündigt waren (§ 2229 Abs. 3 a. F. BGB). Die Testieunfähigkeit trat mit Rechtskraft des Entmündigungsbeschlusses ein. Führte ein Entmündigungsantrag zu Lebzeiten des Erblassers zur rechtskräftigen Entmündigung, trat die Testierunfähigkeit rückwirkend zum Zeitpunkt der Antragstellung ein. Etwaige „lichte“ Augenblicke werden bei Entmündigten nicht berücksichtigt.

[...]


[1] Drewes/Hollender in „Testament und Erbschaft“ S. 13

[2] In der BRD stehen hierfür die §§ 1922 - 2385 des 5. Buches des BGB und in der DDR die §§ 362 - 427 des 6. Teils des ZGB.

[3] Zacharias in „Das Vorlesungsskript zum Staatsrecht“ S. 183

[4] Kommentar zum ZGB S. 413

[5] Brachmann in „Rechtslexikon der DDR“ S. 151

[6] Drewes/Hollender in „Testament und Erbschaft“ S. 20

[7] Zimmer in „Ratgeber Erben“ S. 4

[8] Avenarius in „Kleines Rechtswörterbuch“ S. 145

[9] Zimmer a. a. O.

[10] Drewes/Hollender in „Testament und Erbschaft“ S. 23

[11] Zimmer in „Ratgeber Erben“ S. 5

[12] Herrmann in „Erbrecht und Nachlaßverfahren in der DDR“ S. 26

[13] Herrmann a. a. O. S. 30

[14] siehe Art. 33 a. F. VerfDDR

[15] Brachmann in „Rechtslexikon der DDR“ S. 358

[16] Zimmer in „Ratgeber Erben“ S. 5

[17] Drewes/Hollender in „Testament und Erbschaft“ S. 40

[18] Lange in „Lehrbuch des Erbrechts“ S. 222

[19] Schlüter in „Erbrecht“ S. 93

[20] Leipold in „Erbrecht“ S. 78

[21] Drewes/Hollender in „Testament und Erbschaft“ S. 39

[22] Lange in „Lehrbuch des Erbrechts“ S. 282

[23] Leipold in „Erbrecht“ S. 81

[24] Kommentar zum ZGB S. 420

[25] Avenarius in „Kleines Rechtswörterbuch“ S. 503

[26] Brox in „Erbrecht“ S. 66

[27] Edenhofer in „Palandt“ S. 2068

[28] Edenhofer a. a. O.

[29] Edenhofer in „Palandt“ S. 2065

Excerpt out of 55 pages

Details

Title
Die gewillkürte Erbfolge in der DDR und der BRD - Ein Rechtsvergleich
College
University of Applied Administrative Sciences Meißen
Grade
sehr gut
Author
Year
1996
Pages
55
Catalog Number
V53841
ISBN (eBook)
9783638491808
ISBN (Book)
9783656771548
File size
649 KB
Language
German
Keywords
Erbfolge, Rechtsvergleich
Quote paper
Thomas Gabriel (Author), 1996, Die gewillkürte Erbfolge in der DDR und der BRD - Ein Rechtsvergleich, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/53841

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