Die Legitimierung des Staates nach Thomas Hobbes und John Locke


Essay, 2013

7 Seiten


Leseprobe


Essay zur Vorlesung "Einführung in die Geschichte der Politischen Ideen":

Die Legitimierung des Staates nach Thomas Hobbes und John Locke

In dem folgenden Essay wird die Legitimierung eines Staates nach Thomas Hobbes und John Locke vergleichend dargestellt. Dazu werden als Grundlage die beiden auf einem (theoretischen) Naturzustand basierenden Vertragstheorien vorgestellt. Als Primärtexte dienen „Leviathan“ von Thomas Hobbes und „Zwei Abhandlungen über die Regierung“ von John Locke. Zuerst wird die Konzeption von Hobbes vorgestellt, anschließend erfolgt die Theorie von John Locke. Zur besseren Verständlichkeit wird der Begriff Leviathan synonym zu Souverän verwendet.

Thomas Hobbes

Ausgangslage ist bei Hobbes ein Naturzustand, der ein rein theoretisches Konzept bzw. ein "philosophisches Gedankenexperiment" (Brocker 2007, 213) ist, von dem aus erläutert wird, wieso Menschen staatlicher Ordnung bedürfen um friedlich in Gemeinschaft leben zu können. Das zu erreichende gesellschaftliche und damit staatliche Ziel ist das zufriedene Leben und eine Selbsterhaltung, die keines Krieges bedarf (vgl. Hobbes 1984, 131). Der Naturzustand geht aufgrund der menschlichen Natur und seiner rationalen Handlungen immer in einen Kriegszustand über. Die Menschen befinden sich ohne staatliche Ordnung im ständigen Wettkampf durch ihr Selbstinteresse, ihren Egoismus und ihren Selbsterhaltungstrieb. „Knappheitsbedingte Konkurrenz“, Misstrauen und notwendige Gewaltanwendung (Brocker 2007, 215) verstärken dies. Die Familie stellt nach Hobbes dabei eine herrschaftsstrebende Gemeinschaft dar, die einen Vorläufer zu Städten und Königreichen bildet (vgl. Hobbes 1984, 131). Anzumerken ist hierbei, dass aufgrund der Bedingungen des Naturzustandes der Mensch egoistisch und machtorientiert handelt. Dies ist eine rationale Entscheidung, da der Mensch ein Vemunftwesen ist und auch deshalb aus dem Naturzustand entkommen kann (vgl. Brocker 2007, ).

Dieser negative Zustand kann mithilfe eines Vertrages überwunden werden. Dabei müssen verschiedene Bedingungen erfüllt sein. Die Menschen eignen sich im Naturzustand darauf, gegenseitig einschränkende und ihre Freiheit beschneidende Regeln anzuerkennen, um Frieden herzustellen. Der Mensch darf dabei nicht durch einen anderen Vertrag gebunden sein (vgl. Hobbes 1984, 136). Zur Überwachung der Einhaltung des Vertrages wird eine übergeordnete Macht, der Souverän, beauftragt. An diesen werden alle Rechte abgegeben (vgl. Hobbes 1984, 134). „[...] Verträge ohne das Schwert sind bloße Worte und besitzen nicht die Kraft, einem Menschen auch nur die geringste Sicherheit zu bieten“ sodass der Souverän unerlässlich ist. Da man Adressat und damit Teil des Souverän ist, kann man kein Unrecht erfahren, da man an ihm selbst die eigene Autorität und Bestimmung vergeben hat. Die Handlungen des Souveräns sind letztendlich immer auf den Untertan zurückzuführen, sodass man sich nur selbst Schaden zufügt. Der Vertrag kann somit vom Souverän nicht gebrochen werden, daher darf der Souverän auch nicht bestraft werden oder vom Volk ohne seine Zustimmung abgesetzt werden. Hier zeigt sich eine Schwäche der Konzeption: Die Verantwortung für die Handlungen des Souveräns trägt das Volk, obwohl sie nicht die ausführende Gewalt sind. Letztendlich wird eine neue Einheit durch den Vertrag geschaffen, der dem eigenen Willen und Urteil unterworfen wird. Gibt es jedoch keine oder nur eine sehr schwache Zwangsgewalt, darf der Mensch sich wehren (vgl. Hobbes 1984, 131).

Der Souverän ist verpflichtet, zur Beibehaltung des Friedens Meinungen und Lehren zu lenken, da diese die Handlungen der Menschen beeinflussen. Damit ist die Bestimmung der gesellschaftlichen Zielsetzung und Ausrichtung auch Auftrag des Souveräns. Zudem bestimmt er das Eigentum der Bürger, um ihnen friedenssichemd vorzuschreiben „[...] welche Güter er genießen und welche Handlungen er vornehmen darf, ohne von einem seiner Mit-Untertanen belästigt zu werden [...]“ (Hobbes 1984, 140). Außerdem ist es Aufgabe des Souveräns, eine Rechtsgarantie durch die Entscheidung von Streitfällen herzustellen (vgl. Hobbes 1984, 141) und als Oberbefehlshaber das Militär zu führen, da er über die Friedenssicherung und das Gemeinwohl entscheidet (vgl. Hobbes 1984, 141). Desweiteren hat er das Recht, „[...] jeden Untertan mit Reichtum und Ehre zu belohnen und mit Körper- oder Geldstrafen oder Schande zu bestrafen.“ (Hobbes 1984, 141). Im Naturzustand besteht auch die Gefahr von Konkurrenzbildung durch Werteinschätzung von Personen sodass der Souverän hier entgegensteuem muss. Er ist verpflichtet, dass es „[...] eine öffentliche Rangordnung des Wertes solcher Menschen gibt, die sich um den Staat verdient gemacht haben oder dazu in der Lage sind [...]“ (Hobbes 1984, 142). Die Rechte der Untertanen beschränken sich dagegen auf wenige Grundrechte zur Abwicklung des allgemeinen Wirtschaftsverkehrs, jedoch darf der Souverän auch diese nach Belieben bestimmen (vgl. Hobbes 1984, 142). Wirtschaftspolitische Gesetzgebungen wie das Münzrecht darf der Souverän an andere Individuen übertragen, (vgl. Hobbes 1984, 142)

Bei der Input-Legitimation des Staates setzt Hobbes auf jedes einzelne Individuum: Es verpflichtet sich gemeinsam und gegenseitig mit allen anderen Individuen durch einen Vertrag zur Friedenssicherung. So muss jeder Mensch den Souverän und damit den Staat anerkennen und legitimiert ihn dadurch. Die Output-Legitimation ergibt sich aus der Macht und der Friedenssicherung des Souveräns. Darüber hinaus auch jedem einzelnen Untertan, da dieser Teil des Souveräns ist und damit auch immer Anteil an dessen Handlungen hat. Zu der Output-Legitimation zählt zudem die vom Souverän überwachte Rechtsgarantie.

John Locke

So wie Hobbes findet auch Locke keine Argumente, die eine christlich-religiöse Legitimation der Herrschaft rechtfertigen (vgl. Locke 1974, 3). Jedoch sieht er den Menschen im Naturzustand als frei handelndes und über sich selbst bestimmendes Individuum an (vgl. Locke 1974, 5), was im Gegensatz zu Hobbes Auffassung steht. Als weiteren Kontrastpunkt sieht Locke den Menschen im positivem Naturzustand in einem ,,[...] Zustand der Gleichheit, in dem alle Macht und Rechtsprechung wechselseitig sind, da niemand mehr besitzt als ein anderer.“ (Locke 1974, 5). Dies ist das sog. Naturgesetz, welches von den Menschen eingehalten werden muss. Bei Verletzung des Naturgesetzes im Naturzustand legitimiert der Verbrecher die Bestrafung durch seinen Mitmenschen, die hierzu verpflichtet sind (vgl. Locke 1974, 8) Damit ist nach Locke ,,[...] die Vollstreckung des Naturgesetzes in die Hand aller gegeben“ (Locke 1974, 8). Dies geht soweit, dass ein Mord durch Tötung des Mörders gesühnt werden darf, um eine abschreckende Wirkung zu erzielen (vgl. Locke 1974, 10).

Auch spricht sich Locke wie Hobbes dafür aus, dass der Mensch grundsätzlich ein Vernunftwesen ist. Daraus schlussfolgert erjedoch, dass der Mensch durch seine Vernunft die Gleichheit und Unabhängigkeit seiner Mitmenschen anerkennen kann (vgl. Locke 1974, 6), Hobbes geht jedoch davon aus, dass der Mensch gerade durch sein rationales und vernünftiges Wesen den Naturzustand in einen Kriegszustand überführt. Aber auch Locke sieht die Notwendigkeit, den Naturzustand zu verlassen, „[...] um der Menschen Parteilichkeit und Gewalttätigkeit in Schranken zu halten“ (Locke 1974, 12), da diese im Naturzustand die Oberhand gewinnt. Ähnlich wie Hobbes stellt Locke die Sicherung des Eigentums als das mit Abstand wichtigste Problem fest (vgl. Locke 1974, 96). Während Hobbes der Sicherung des Eigentums durch den Staat Priorität zuweist, sieht Locke die Notwendigkeit das Eigentum vor Eingriffen des Staates zu schützen.

Die Aufhebung dieser Defizite werden wie nun bei Hobbes auch durch einen Vertrag erreicht, bei dem alle Beteiligten gegenseitig ein Abkommen zur Bildung eines politischen Körpers treffen. Einen Souverän lehnt er jedoch ab, da auch absolute Monarchen nur Menschen sind“ (Locke 1974, 12) und Fehler begehen können. Bei der Schaffung eines neuen politischen Körpers tritt der Mensch sein Recht zu bestimmen wie er sich selbst und andere erhält und die Macht zur Bestrafung dauerhaft ab (vgl. Locke 1974, 98).

Die Familie nimmt bei Locke eine vertragliche Sonderstellung ein. Während Hobbes die Familie (im Naturzustand) als herrschaftsstrebendes Gebilde ähnlich wie Städte ansieht, stellt Locke die Ehe als wichtiges Fundament für die Gesellschaft heraus (vgl. Locke 1974, 61ff.). Zur Versorgung der Nachkommen und Sicherung der Reproduktion ist nach seiner Auffassung eine feste eheliche Verbindung unerlässlich. Da die Priorität der Ehe von Mann und Frau sehr hoch ist, schmälert die staatliche Obrigkeit keinem von beiden jenes Recht oder jene Gewalt, [...] für die Zeugung und die gegenseitige Hilfe und Unterstützung während ihres Zusammenlebens - notwendig sind, sondern sie entscheidet einzig die Streitfälle [...]“ (Locke 1974, 62). Dabei kann der Vertrag der Ehegatten flexibel gestaltet und mit Rechten für die Frau versehen werden, solange es sich mit der Zeugung und Aufzucht ihrer Kinder verträgt [...]“ (Locke 1974, 63). Dabei hat der Mann jedoch das Vorrecht bei allen Angelegenheiten, die die Ehepartner gemeinsam betreffen, wie etwa das Eigentum (vgl. Locke 1974, 62). Abschließend hält Locke fest, dass die eheliche Gemeinschaft sich von einer politischen stark abgrenzt (vgl. Locke 1974, 63), was konträr zu Hobbes Ansichten steht.

Wichtig ist bei der Input-Legitimation nach Locke dass der Eintritt des Menschen in die staatliche Gemeinschaft nur ,,[■■■] durch positive Verpflichtung und ausdrückliches Versprechen und Vertrag“ (Locke 1974, 95) zustande kommt. Die Input-Legitimation basiert somit auf den Eintritt der Bürger aus den Naturzustand in den Staat, der im Idealfall von einer bürgerlichen Regierung geleitet wird. Die Output-Legitimation stellt die Respektierung der Rechte der Bürger dar, besonders bei allen Rechten, die die eheliche Gemeinschaft betreffen. Auch einen Rückfall in den Naturzustand muss die Regierung zur Sicherheit ihrer Bürger unterbinden. Zur Sicherheit darf sie zudem Krieg führen; dieser ist legitim wenn der Exsistenzbedrohende sich nicht an die Vernunft hält (vgl. Locke 1974, 14).

Fazit

Beide Autoren setzen bei der Legitimation des Staates auf das Vernunftwesen des Menschen. Wenn sich Menschen gegenseitig zur Bildung eines politischen Körpers verpflichten, um einige oder alle ihre Rechte an eine Autorität abzugeben, so ist die Input-Legitimation des Staates erfüllt. Dabei unterscheiden Hobbes und Locke die Art der Autorität: Locke sieht sie in einer bürgerlichen Regierung (vgl. Locke 1974, 12) während für Hobbes ein einziger Souverän nötig ist, um die Legitimierung des Staates zu erhalten. Durch diese Basis­Legitimation als Input wird dem Staat aber nur einmalig und in großem Maße die Legitimerung von dem Volk zugesprochen.

Bei der Output-Legitimation ist die Wahrung des Eigentums das oberste Ziel. Hier müssen nach Locke die Rechte der Bürger vor dem Eingriff des politischen Körpers gewahrt werden, während Hobbes die Abtretung fast aller Rechte (außer etwa des Eigentums) zur Gewährleistung der Sicherheit verlangt. Dies bedeutet auch einen starken Vertrauensvorschuss in den Souverän. Der Souverän nach Hobbes muss damit göttlich sein, da er wie Hobbes selbst festgestellt hat, als Mensch nur Fehler wie Parteilichkeit begehen würde. Hierbei ist in seiner Konzeption eine vernunftrechtliche Schwäche ausmachen. An der Stelle wo die Bürger „eins werden“ mit dem Souverän greifen Input- und Output­Legitimation zwar ineinander über, aber es gibt keinerlei Kontrollinstanz, die den Souverän beschränken könnte. Diese wird zwar auch nicht gebraucht, wenn der Souverän so handelt wie Hobbes ihn sich vorgestellt hat, jedoch ist das realitätsfern. So ist die Input-Legitimation durch die Übertragung der Autorität extrem groß; der Souverän kann dem aber nicht gerecht werden.

Beide Konzepte zur Legitimierung des Staates basieren damit auf Input- und Output­Legitimation. Wenn die Output-Legitimation in Form der Erhaltung und den Schutz des Eigentums der Bürger nicht mehr gegeben ist und damit das Gewaltmonopol des Staates nicht mehr ausreicht, um die Sicherheit der Bevölkerung und ihr Eigentum garantieren zu können, ist es den Bürgern erlaubt, sich als eine neue Gemeinschaft zu formieren. Dabei stellen beide Autoren klare Hürden und Vorgaben, wann eine politische Gesellschaft aufzulösen ist; Hobbes sieht dies eigentlich auch gar nicht vor, da der Souverän bei richtiger Aufstellung als Gesamtbild des Volkes perfekt und damit unstürzbar ist.

Bibliographie

Thomas Hobbes, Leviathan, Frankfurt a.M. 1984, Teil II, Kap. 17 und 18.

Wolfgang Kersting, Thomas Hobbes, Leviathan (1651), in: Manfred Brocker (Hg.), Geschichte despolitischen Denkens. Ein Handbuch, Frankfurt a.M 2007, 212-226.

John Locke, Zwei Abhandlungen über die Regierung, Stuttgart 1974, Teil II, Kap. 1, 2, 7 und 9.

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Details

Titel
Die Legitimierung des Staates nach Thomas Hobbes und John Locke
Autor
Jahr
2013
Seiten
7
Katalognummer
V538155
ISBN (eBook)
9783346138378
Sprache
Deutsch
Schlagworte
legitimierung, staates, thomas, hobbes, john, locke
Arbeit zitieren
Moritz Heinz Brylski (Autor:in), 2013, Die Legitimierung des Staates nach Thomas Hobbes und John Locke, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/538155

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