Stellenwert der Praxisanleitung von Auszubildenden in der Alten- und Krankenpflege


Facharbeit (Schule), 2019

30 Seiten, Note: 1,0

Diana Tandler (Autor:in)


Leseprobe


Inhaltsangabe

1. Einleitung

2. Entwicklung der Krankenpflege in Deutschland

3. Gesetzliche Grundlagen
3.1 Ausbildungsziele
3.2 Praktische Ausbildung und Praxisanleitung
3.3 Haftungsrechtliche Grundlagen

4. Praxisanleitung - Zielsetzung, Aufgaben und Anforderungen
4.1. Theoretische und praktische Vernetzung
4.2 Der Erwerb von Kompetenzen
4.3 Berufliche und personliche Eignung der Praxisanleitung
4.4 Die Aufgaben der Auszubildenden

5. Praxisanleitung im Spannungsfeld von Anspruch und Wirklichkeit

6. Qualitat und Nachwuchs sichern

7. Pflegeberufegesetz und generalistische Ausbildung

8. Meinungen von Auszubildenden

9. Resumee

10. Quellenverzeichnis

„Also lautet der Beschluss, dass der Mensch was lernen muss.

Nicht allein die Theorie bringt den Menschen in die Hoh'.

Nicht allein im Bucherlesen ubt sich ein vernunftig Wesen, sondern auch in Praxissachen soll der Mensch sich Muhe machen, darum zeige dich beweglich, ube mit Vergnugen taglich" (frei nach Wilhelm Busch, 1832-1908)

aus: Volkel, Ingrid u. Lunk, Susanne „Praxisanleitung in der Altenpflege“ 3. Aufl. 2016

1. Einleitung

Stellt man Menschen, die in der Pflege tatig sind, die Frage nach der Wichtigkeit der praktischen Anleitung von Schulern und Schulerinnen in der Alten- und Krankenpflege, so lassen die Mehrheit der Befragten dieser zweifelsohne einen eher hohen Stellenwert in der Ausbildung zukommen. Auch berufsfremde wurden auf Nachfrage hin sicher ahnlich werten. Die Aspekte fur einen hohen Stellenwert sind zunachst leicht erkennbar und nachzuvollziehen: Das in der Schule erworbene theoretische Wissen soll mit praktischen Handlungen und Erfahrungen verknupft werden. Mit dem Ziel, nach der Ausbildung den beruflichen Anforderungen selbstandig zu begegnen, sollen die Lernenden durch das Uben von Fertigkeiten und Handlungsketten die Moglichkeit haben, Kenntnisse, Fahigkeiten und Kompetenzen zu erlangen und zu erweitern.

Die praktische Ausbildung in den Einrichtungen der Alten- und Krankenpflege unterliegt somit den allgemeinen Prinzipien, die auch fur andere Ausbildungsberufe gelten. Kompetenzen, die essenziell fur die Pflege von Menschen sind, entwickeln sich jedoch nicht (nur) durch erlernte Handlungsablaufe und Fachwissen, sondern begrunden sich vielmehr in sozialer, ethischer und personeller Natur. Somit sind besondere Anforderungen an Methodik und Inhalt der Anleitung sowie an den daran beteiligten Personen gestellt.

Im realen Pflegealltag ist indessen vielfach zu beobachten, dass der praktischen Schulung der (zumeist) jungen Menschen nicht die Aufmerksamkeit und Qualitat zukommt, die ihrem Stellenwert entspricht, mehr noch, erforderlich ist.

Ein Teil der vorliegenden Facharbeit befasst sich mit dieser Problematik, zeigt Zusammenhange auf und beschreibt die daraus resultierenden moglichen Konsequenzen.

Mein Anliegen ist es, das Wesen der praktischen Anleitung genauer zu definieren und zu beleuchten, um daraus ihren „Wert" zu veranschaulichen. Daher soll die Aufmerksamkeit des Lesers anfanglich auf gesetzliche Vorgaben, den Rahmenbedingungen und auf die oben genannten Kompetenzen gelenkt werden. Ein weiterer inhaltlicher Schwerpunkt sind die Anforderungen, die sich aus der Thematik fur Fuhrungskrafte, Praxisanleiter*innen und Schuler*innen ergeben - auch hinsichtlich der sich derzeit im Wandel befindlicher Pflegeausbildung. Vorweg ein kurzer Blick in die Vergangenheit..

2. Entwicklung der Krankenpflege in Deutschland

Die Geschichte der Krankenpflege ist so alt wie die Menschheit selbst. Schon in vorchristlicher Zeit wurden Erkrankungen und Verletzungen behandelt, sogar Operationen durchgefuhrt .Fossile Funde aus dieser Zeit sind ein Beleg dafur. Die Motivation, sich um schwache, kranke und hilfsbedurftige zu kummern, entspringt sicher einem grundlegenden menschlichen Bedurfnis, ist bei allen Volkern anzutreffen und wurde in der Vergangenheit durch religiose Einflusse (z.B. Nachstenliebe) verstarkt. Im mittelalterlichen Europa wandten sich Monche und Ordensschwestern in Klostern der Krankenpflege zu und schon damals wurden an vielen Universitaten medizinische Studiengange angeboten.

Im 17. bis 19. .Jahrhundert entwickelte sich die Medizin immer mehr zu einer modernen Wissenschaft und hatte Auswirkungen auf den Anspruch an die Pflege. Sie wurde zudem vermehrt durch Sozialwissenschaften beeinflusst, es herrschte Mangel an Fachkraften und der Ruf nach Professionalisierung wurde immer lauter. Bis zu den Anfangen des 20.Jahrhunderts hinein reformierte sich die Pflege vom christlichen Selbstverstandnis hin zu einem eigenstandigen Beruf. GroBen Beitrag dazu leisteten beispielsweise die Krankenschwester Florence Nightingale (1820-1910), deren Schriften als Grundstein der modernen Krankenpflege gelten oder die Rote Kreuz Schwester Agnes Karll (1868-1927), Begrunderin der „Berufsorganisation der Krankenpflegerinnen Deutschlands“. Sie forderte erstmals eine dreijahrige Ausbildung mit einheitlicher staatlicher Regelung.

Ab Mitte des 20. Jahrhunderts bildeten sich aufgrund des steigenden Bedarfs und Umstrukturierungen im Gesundheitswesen spezialisierte Fachrichtungen aus, wie etwa die Kinderkrankenpflege, Altenpflege und die psychiatrische Pflege.

2005 wurden die Berufsbezeichnung „Krankenschwester / Krankenpfleger durch die Benennungen „Gesundheits- und Krankenpfleger/in“ abgelost. (www.altenpflegeschueler.de, www.was-war-wann.de)

Die heute gultigen gesetzlichen Bestimmungen stammen aus den Jahren 2001 bis 2004, befinden sich aber derzeit in einer Umstrukturierung. Im Juli 2017 stimmte der Bundesrat dem Pflegereformgesetz zu, das unter anderem eine Generalisierung der Ausbildungen vorsieht. Das bedeutet, die ersten zwei Jahre der bislang getrennt voneinander ausgebildeten Pflegeberufe (Altenpfleger*in, Kindergesundheits- und Krankenpfleger*in, Gesundheits- und Krankenpfleger*in) werden gemeinsam ausgebildet, Spezialisierungen erfolgen dann im dritten Ausbildungsjahr.

Der Gesetzgeber reagierte hier u.a. auf den demografischen Wandel, den damit verbundenen Veranderungen der pflegerischen Anforderungen in den Einrichtungen und an die Anpassung der EU Richtlinien. Die generalisierte Ausbildung wird 2020 in Kraft treten, mehr dazu in Kapitel 7 Seite 23.

(www.bundesgesundheitsministerium.de)

3. Gesetzliche Grundlagen

Grundlegende Richtlinien, Aufgaben, Inhalte und Ziele der Altenpflege- sowie der Krankenpflegeausbildung sind auf Bundesebene gesetzlich geregelt.

3.1 Ausbildungsziele

Die Zielsetzung der Altenpflegeausbildung ist im Altenpflegegesetz vom 01.08.2001 in §3 AltPflG Abs.1 Nr.1-10 festgelegt:

„(1) Die Ausbildung in der Altenpflege soll die Kenntnisse, Fahigkeiten und Fertigkeiten vermitteln, die zur selbstandigen und eigenverantwortlichen Pflege einschlieBlich der Beratung, Begleitung und Betreuung alter Menschen erforderlich sind. Dies umfasst insbesondere:

1. die sach- und fachkundige, den allgemein anerkannten pflegewissenschaftlichen, insbesondere den medizinisch-pflegerischen Erkenntnissen entsprechende, umfassende und geplante Pflege,
2. die Mitwirkung bei der Behandlung kranker alter Menschen einschlieBlich der Ausfuhrung arztlicher Verordnungen,
3. die Erhaltung und Wiederherstellung individueller Fahigkeiten im Rahmen geriatrischer und gerontopsychiatrischer Rehabilitationskonzepte,
4. die Mitwirkung an qualitatssichernden MaBnahmen in der Pflege, der Betreuung und der Behandlung,
5. die Gesundheitsvorsorge einschlieBlich der Ernahrungsberatung,
6. die umfassende Begleitung Sterbender,
7. die Anleitung, Beratung und Unterstutzung von Pflegekraften, die nicht Pflegefachkrafte sind,
8. die Betreuung und Beratung alter Menschen in ihren personlichen und sozialen Angelegenheiten,
9. die Hilfe zur Erhaltung und Aktivierung der eigenstandigen Lebensfuhrung einschlieBlich der Forderung sozialer Kontakte und
10. die Anregung und Begleitung von Familien- und Nachbarschaftshilfe und die Beratung pflegender Angehoriger.

Daruber hinaus soll die Ausbildung dazu befahigen, mit anderen in der Altenpflege tatigen Personen zusammenzuarbeiten und diejenigen Verwaltungsarbeiten zu erledigen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den Aufgaben in der Altenpflege stehen." (www.gesetze-iminternet.de)

Die Ausbildungsziele fur die Berufe der Gesundheits- und Krankenpfleger*in und der Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger*in sind im Gesetz uber die Berufe der Krankenpflege (KrPflG) vom 01.01.2004 nachzulesen. Laut §3 KrPflG Abs.1 und 2 Nr.1-2 sind diese:

„(1). Die Ausbildung (.) soll entsprechend dem allgemein anerkannten Stand pflegewissenschaftlicher, medizinischer und weiterer bezugswissenschaftlicher Erkenntnisse fachliche, personale, soziale und methodische Kompetenzen zur verantwortlichen Mitwirkung insbesondere bei der Heilung, Erkennung und Verhutung von Krankheiten vermitteln. Die Pflege im Sinne von Satz 1 ist dabei unter Einbeziehung praventiver, rehabilitativer und palliativer MaBnahmen auf die Wiedererlangung, Verbesserung, Erhaltung und Forderung der physischen und psychischen Gesundheit der zu pflegenden Menschen auszurichten. Dabei sind die unterschiedlichen Pflege- und Lebenssituationen sowie Lebensphasen und die Selbstandigkeit und Selbstbestimmung der Menschen zu berucksichtigen (Ausbildungsziel).

(2). Die Ausbildung fur die Pflege nach Absatz 1 soll insbesondere dazu befahigen,

1. die folgenden Aufgaben eigenverantwortlich auszufuhren:

a) Erhebung und Feststellung des Pflegebedarfs, Planung, Organisation, Durchfuhrung und Dokumentation der Pflege,
b) Evaluation der Pflege, Sicherung und Entwicklung der Qualitat der Pflege,
c) Beratung, Anleitung und Unterstutzung von zu pflegenden Menschen und ihrer Bezugspersonen in der individuellen Auseinandersetzung mit Gesundheit und Krankheit
d) Einleitung lebenserhaltender SofortmaBnahmen bis zum Eintreffen der Arztin oder des Arztes,

2. die folgenden Aufgaben im Rahmen der Mitwirkung auszufuhren:

a) eigenstandige Durchfuhrung arztlich veranlasster MaBnahmen,
b) MaBnahmen der medizinischen Diagnostik, Therapie oder Rehabilitation,
c) MaBnahmen in Krisen- und Katastrophensituationen.“ (www.gesetze-iminternet.de)

Im ersten Absatz dieses Paragraphen wird das Vermitteln „fachlicher, personaler, sozialer und methodischer Kompetenz genannt. Im direkten Vergleich mit den Zielen der Altenpflegeausbildung fallt auf, dass der Erwerb dieser Kompetenzen im Text des Altenpflegegesetztes keinerlei Erwahnung findet. Auch in der Ausbildungs- und Prufungsverordnung (AltPflAPrV vom 25.10.2002) konnte ich keinen entsprechenden Absatz nachlesen.

Diese Feststellung hat mich sehr uberrascht, denn das Vermitteln dieser Kompetenzen ist in der Altenpflege gleichermaBen von Bedeutung. Das Kapitel 4.2 „Kompetenzerwerb“ ab Seite 9 wird das verdeutlichen.

3.2 Praktische Ausbildung und Praxisanleitung

Die Ausbildungsdauer betragt jeweils drei Jahre in Vollzeit und gliedert sich in einen theoretischen (schulischen) und praktischen (betrieblichen) Bereich, wobei der praktische Anteil uberwiegt. Die Verteilung der Stunden ist nicht bundeseinheitlich geregelt, sondern richtet sich nach den jeweiligen Lehrplanen der Bundeslander. Samtliche Verantwortlichkeiten der Ausbildung liegen gemaB den Alten-und Krankenpflegegesetzen in der Regel zwar bei den Schulen, die Trager von ausbildenden Einrichtungen sind aber per Gesetz dazu aufgefordert, einen Ausbildungsplan zu erstellen und diesen „zeitlich und sachlich so zu planen, zu gliedern und zu gestalten, dass das Ausbildungsziel in der vorgesehen Ausbildungszeit erreicht werden kann.“ (vgl. §15 Abs 1 Nr.1 AltPflG und §10 Abs.1 Nr.1 KrPflG vom 01.01.2004). Zudem verpflichten sie sich mit dem AbschlieBen eines Ausbildungsvertrages zur Sicherstellung der Praxisanleitung (vgl. §4 Abs.4 AltPflG). Das bedeutet, die Ausbildungsstatten haben einen festgesetzten zeitlichen Umfang an fachlicher Anleitung durch eine entsprechend qualifizierte Person zu gewahrleisten. In Baden-Wurttemberg wurde dieser Umfang im Gesetz zur Anderung des Landespflegegesetzes im Juni 2010 festgelegt und betragt 25 Stunden pro Schulhalbjahr und Schuler/in (§19 Abs.4 und §20 Abs.4). Die Obliegenheiten der Praxisanleitung sind „das schrittweise Heranfuhren der Schulerin / des Schulers an die eigenstandige Wahrnehmung der beruflichen Aufgaben sowie den Kontakt mit der Schule zu garantieren.“ (vgl. §2 Abs.2 AltPflAPrV und §2 Abs.2 KrPflAPrV). Befahigung zur fachlichen, praktischen Anleitung haben entsprechend dieser beiden Paragraphen Pflegefachkrafte, „(...) die uber eine mindestens zweijahrige Berufserfahrung und eine berufspadagogische Zusatzqualifikation im Umfang von mindestens 200 Stunden verfugen “ (siehe auch §19 Abs.5 Gesetz zur Anderung des Landespflegegesetztes Baden-Wurttemberg). Mit der Einfuhrung der „generalistischen Ausbildung“ wird der zeitliche Umfang der Zusatzqualifikation auf mindestens 300 Stunden angehoben. Beratende Unterstutzung erhalten die Praxisanleiter*innen laut Ausbildungs-und Prufungsverordnungen durch die Lehrkrafte der Pflegeschulen, die auch die Aufgabe haben, „die Auszubildenden durch begleitende Besuche in den Einrichtungen zu betreuen und zu beurteilen.“ (vgl. §2 Abs.3 AltPflAPrV und §2 Abs.3 KrPflAPrV).

3.3 Haftungsrechtliche Grundlagen

Fur Trager, Fuhrungskrafte und anleitende Pflegefachkrafte ist es wichtig zu wissen, dass die Verantwortung in Anleitungssituationen grundsatzlich bei der Praxisanleitung liegt. Gemeint ist hier zum einen die Anordnungsverantwortung, die zivil-und strafrechtliche Haftung fur pflegerische MaBnahmen, die Auszubildenden ubertragen werden, beinhaltet. Die Schulerin/ der Schuler selbst tragt dafur keine Verantwortung. Laut §10 Abs.2 KrPflG und §15 Abs.2 AltPflG durfen den Schulern daher „nur Verrichtungen ubertragen werden, die ihrem Ausbildungsstand entsprechen und ihren physischen und psychischen Kraften angemessen sind.“. Zum anderen geht es auch um die Durchfuhrungsverantwortung. Die anleitende Person muss das Durchfuhren einer pflegerischen MaBnahme durch Schuler*innen auf Sorgfalt und Korrektheit uberwachen und gegebenenfalls verbessernd eingreifen. Erleidet beispielsweise ein Patient oder Bewohner einen Schaden aufgrund einer nicht ordnungsgemaB ausgefuhrten MaBnahme, so haftet dafur ausschlieBlich die Praxisanleitung. Schuler*innen, die schon uber ein hoheres Ausbildungsniveau verfugen, konnen bzw. sollen durchaus Aufgaben ubernehmen und eigenverantwortlich durchfuhren. Die individuellen Fahigkeiten und Kompetenzen des Einzelnen sollten der Ausbilderin / dem Ausbilder aber hinreichend bekannt sein und berucksichtigt werden, da im Schadensfall zwar die Schulerin / der Schuler die Ubernahme- und Durchfuhrungsverantwortung zu tragen hat, die Anordnungszustandigkeiten jedoch weiterhin bei der Praxisanleitung, der Stationsleitung und der Pflegedienstleitung liegen (vgl. Peter Kostorz “Rechtlicher Rahmen der Praxisanleitung“, Forum Ausbildung 2/2014 S.14).

Die gesetzlichen Richtlinien beschreiben und regeln also Verbindlichkeiten und Forderungen, die an Personen und Einrichtungen hinsichtlich der praktischen Ausbildung gestellt sind, deren Stellenwert wird indes nicht bezeichnet.

Anforderungsprofile und Aufgaben der Praxisanleitung und der Schuler*innen sind eher grob umschrieben und auch die Methoden, wie den Auszubildenden Kompetenzen, Fahigkeiten und Wissen vermittelt werden sollen, bleiben eher ungeklart. Die folgenden Kapitel sollen eine differenziertere Darstellung aufzeigen.

4. Praxisanleitung - Zielsetzung, Aufgaben und Anforderungen

4.1. Theoretische und praktische Vernetzung

Die heutige Ausbildung in der Alten-und Krankenpflege basiert auf das „Lernfeldkonzept", das heiBt, der theoretische Unterricht wird facherubergreifend gestaltet und bezieht die ausbildende Einrichtung als „Lernort“ mit ein. Wissen und Kenntnisse aus den verschiedenen Lernbereichen (z.B. Gesundheits-und Krankheitslehre, Arzneimittellehre, Gerontologie) werden miteinander verknupft und in der Praxis anhand von Lernauftragen und Projektaufgaben angewendet. Voraussetzung fur das Gelingen des Konzeptes ist die Kooperation zwischen Schule und Einrichtung. Durch den Kontakt und beiderseitigen Austausch sollen „komplexe Lernsituationen entstehen, anhand derer Kenntnisse, Fahigkeiten, und Kompetenzen zur Bewaltigung beruflicher Anforderungen eingeubt und reflektiert werden konnen,(...) selbstandiges Lernen und Verstandnis fur Zusammenhange sollen gefordert werden." (Volkel u. Jung 2016, S.16 u. 20). Dem Konzept liegt die heutige Struktur der Arbeitswelt zugrunde, die „Flexibilitat, Effektivitat und Kundenorientierung" fordert (vgl. Volkel u. Jung 2016 S.16).

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Ende der Leseprobe aus 30 Seiten

Details

Titel
Stellenwert der Praxisanleitung von Auszubildenden in der Alten- und Krankenpflege
Note
1,0
Autor
Jahr
2019
Seiten
30
Katalognummer
V537814
ISBN (eBook)
9783346133205
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Praxisanleitung, Alten- und Krankenpflege, Auszubildende, Stellenwert, Führung und Personal, Führungsstile
Arbeit zitieren
Diana Tandler (Autor:in), 2019, Stellenwert der Praxisanleitung von Auszubildenden in der Alten- und Krankenpflege, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/537814

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