Leseprobe
Inhaltsverzeichnis
Literaturverzeichnis
A. Der Fall Hoyzer und dessen Bedeutung
B. Vergleich zwischen §265c StGB und der bisherigen Behandlung des Sportwertbetrugs gem. §263 StGB
I. §265c StGB
1. Inhalt
2. Gesetzgeberische Intention
a. Schutzzweck und Rechtsgüter
b. Verhindern bestehender Regelungslücken
II. Kritik am §265c StGB
1. Sportliche Integrität als untaugliches Rechtsgut
2. Fehlen tätiger Reue
3. Verstoß gegen den ultima-ratio-Grundsatz
III. Probleme mit dem damaligen Verfahren nach §263 StGB
1. Konkludente Täuschung
2. Schadensermittlung
a. Schaden bei Eingehung der Wette
aa. Quotenschaden
bb. Kritik
b. Die Schadensermittlung des BGH in verfassungskonformer Rechtsprechung
c. Schaden nach Auszahlung des Gewinns
IV. Vorteile durch Einführung des §265c StGB
1. Schadensermittlung
2. Erleichterung beim Nachweis
V. Eigene Stellungnahme
C. Fazit
Literaturverzeichnis:
Achenbach, Hans/ Ransiek, Andreas/ Rönnau, Thomas, Handbuch Wirtschaftsstrafrecht, 4. Aufläge, Heidelberg 2015 (zitiert: Achenbach/Ransiek/Rönnau - Bearbeiter, Handbuch Wirtschaftsstrafrecht, Teil, Kapitel, Rn.).
Bundesrechtsanwaltskammer, Stellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz zur Strafbarkeit von Sportwettbetrug und der Manipulation berufssportlicher Wettbewerbe vom 3.11.2015 (zitiert: BRAK-Stellungnahme Nr. 8/2016).
Buschmann, Rafael, Chefermittler Althans über Wettmafia: „Wir brauchen den Straftatbestand des Sportbetrugs“, erschienen am 28.5.2013, auf: www.spiegel.de/sport/fussball/fried- helm-althans-bochumer-chefermittler-ueber-kampf-gegen-wettmafia-a-902211.html, zul. aufgerufen am 15.11.2018.
Deutscher Richterbund, Stellungnahme zum Gesetzesentwurf zur Strafbarkeit von Sportwettbetrug und der Manipulation berufssportlicher Wettbewerbe, http://www.drb.de/positio- nen/stellungnahmen/stellungnahme/news/216/ (zitiert: DRB-Stellungnahme Nr. 2/16).
DFB-Bundestag beschließt Sportwettverbot für Beteiligte am Profifußball, erschienen auf: https://www.dfb.de/news/detail/dfb-bundestag-beschliesst-wettverbot-fuer-beteiligte- am-profifussball-4143/?no_cache=1, zul. aufgerufen am 15.11.2018.
Fasten, Ines/ Oppermann, Gregor, Betrug im Rahmen manipulierter Fußballwetten, in: JA 2006, 69-74.
Fischer, Thomas, Strafgesetzbuch und Nebengesetze, Kommentar, 64. Auflage, München 2017 (zitiert: Fischer, StGB).
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Hutz, Christopher/ Kaiser, Martin, Asprekte des Sportwettbetrugs in Deutschland und der Schwei, in: NZWiSt 379-384.
Lackner/Kühl, Strafgesetzbuch, Kommentar, begr. v. Dreher, Eduard/ Maassen, Herrmann, fortgef. v. Lackner, Karl, bearb. v. Kühl, Kristian/ Heger, Martin, 29. Auflage, München 2018 (zitiert: Lackner/Kühl - Bearbeiter, StGB, §§, Rn.).
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Schienemann, Anja, Anmerkung zu BGH, Urteil vom 20.12.2012, in: NJW 2013, 888.
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Tsambikakis, Michael, Überflüssiges Strafrecht, in: Hoven, Elisa/ Kubiciel, Michael, Korruption im Sport - Tagungen und Kolloquien, 1. Auflage, Baden-Baden 2018, S. 37-59.
Gesetzesmaterial:
Deutscher Bundestag, Gesetzesentwurf zur Änderung des Strafgesetzbuches - Strafbarkeit von Sportwettbetrug und der Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben (zitiert: BT- Drs. 18/8831).
Deutscher Bundestag, Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung von Doping im Sport (zitiert: BT-Drs. 14/4898).
A. Der Fall Hoyzer und dessen Bedeutung
Der ehemalige Bundesligaschiedsrichter Robert Hoyzer zog im Jahr 2005 große mediale Aufmerksamkeit auf sich. Hoyzer gestand nämlich, dass er gegen die Gewährung von Sach- und Geldleistungen vorsätzlich Spiele verpfiffen hatte, um Teilnehmern an Sportwetten Gewinne zu ermöglichen. Dies zog auch außerhalb des Strafrechts auch Konsequenzen nach sich. Unter anderem beschloss der DFB-Bundestag in dessen Folge, dass Beteiligte des Profifußballs von nun an einem Wettverbot unterliegen, um Manipulation zu verhindern und einen fairen Wettbewerb zu sichern.1
Um Spielmanipulationen auch mit den Mitteln des Strafrechts einzudämmen, hat die Bundesregierung mit Wirkung zum 19.4.2017 die Straftatbestände des Sportwettbetrugs gem. §265c StGB, der Manipulation berufssportlicher Wettbewerbe gem. §265d StGB und den besonders schweren Fall der vorangegangenen Delikte gem. §265e StGB unter Strafe gestellt. 2 Allerdings wurde auch Kritik, insbesondere an §265c StGB, geäußert, da die Befürchtung eines „rein symbolischen Strafrechts“ bestehe.3
Die Frage, inwiefern die Strafnorm des Sportwettbetrugs, §265c StGB, sinnvoll ist oder ob es sich tatsächlich um rein symbolisches Strafrecht handelt, wird nun im Folgenden unter Vergleich mit der bisherigen Behandlung des Sportwettbetrugs gem. §263 StGB erfolgen.
B. Vergleich zwischen §265c StGB und der bisherigen Behandlung des Sportwertbetrugs gem. §263 StGB
I. §265c StGB
1. Inhalt
Der neu geregelte §265c StGB soll eine Erleichterung in der strafrechtlichen Verfolgung von Sportwettbetrug darstellen, was nach bis dato geltender Rechtslage nicht hinreichend möglich war, was im späteren Teil der Arbeit auch noch ausführlicher behandelt wird.4
Systematisch wurde §265c StGB im 22. Abschnitt des StGB bei den Betrugsdelikten verortet, obwohl die Norm den Korruptionsdelikten der §§299, 331 StGB aufbautechnisch und gesetzessystematisch ähnlich ist.5 Der Art nach handelt es sich bei §265c StGB um ein abstraktes Gefährdungsdelikt.6
Tatbestandsmäßig erfasst §265c StGB auf der Täterseite im Absatz 1 Sportler und Trainer und im Absatz 3 Schieds-, Wertungs- und Wettkampfrichter auf der Vorteilsnehmerseite und symmetrisch wurde dazu in den Absätzen 2 und 4 die Strafbarkeit der Geberseite normiert.7 Der Begriff des Trainers ist in Absatz 6 legaldefiniert, wohingegen es der des Sportlers nicht ist. Als Sportler im Sinne des §265c StGB gelten alle Personen, die an einem Wettbewerb des organisierten Sports unter den dort gültigen Regeln teilnehmen.8
Taugliche Handlungen sind auf Nehmerseite das Fordern, Sich-Versprechen-Lassen und das Annehmen eines Vorteils. Dies entspricht den Tatbestandsvarianten des §299 StGB, weshalb auch auf die dort entwickelten Grundsätze zurückgegriffen werden kann.9 Somit ist beim Sich- Versprechen-Lassen und Fordern eine Übereinkunft von Geber und Nehmer erforderlich, eine sog. Unrechtsvereinbarung, während das Fordern eines Vorteils auch schon Anbahnungsbemühungen umfasst.10
Auf Vorteilsgeberseite sind die tauglichen Tathandlungen das Anbieten, Versprechen oder Gewähren eines Vorteils. Auch kann hier wieder die Anwendung der Grundsätze des §299 StGB erfolgen.11 Anbieten ist dabei das Inaussichtstellen, Versprechen die Zusage und Gewähren stellt die tatsächliche Verschaffung eines Vorteils dar.12
Der §265c StGB ist den Korruptionsdelikten der §299 und §§331 III, 332 StGB auch in der Hinsicht ähnlich, dass jeweils als zentrales Tatbestandsmerkmal eine Unrechtsvereinbarung gefordert wird. Hierbei manipuliert der Vorteilsdressat als Gegenleistung für die Korruption das Ergebnis eines sportlichen Wettkampfs, um das Ergebnis einer Sportwette zu beeinflussen.13 Dabei müssen Sportler und Trainer die Beeinflussung zugunsten des Gegners erbringen, wohingegen bei Schiedsrichtern jede regelwidrige Beeinflussung erfasst ist.14 Die Unrechtsvereinbarung muss außerdem enthalten, dass ein rechtswidriger Vermögensvorteil dadurch erlangt werden soll, dass die Wette den Ausgang eines Sportereignisses beeinflusst.15
Ausreichend hinsichtlich der subjektiven Tatbestandes ist dolus eventualis, wobei den Tätern in groben Umrissen das Ausmaß der Beeinflussung bekannt sein muss.16
2. Gesetzgeberische Intention
a. Schutzzweck und Rechtsgüter
Der neue §265c StGB schützt zum einen das Vermögen anderer und zum anderen die Integrität des Sports, da diese ebenso geschädigt wird wie fremdes Vermögen.17 Diese wird zugleich als neues Rechtsgut in das StGB aufgenommen.
Der Gesetzgeber begründet den Schutz der sportlichen Integrität damit, dass Sport eine „herausragende“ gesellschaftliche und wirtschaftliche Bedeutung einnimmt, der positive Werte wie Leistungsbereitschaft, Fairness, Toleranz und Teamgeist vermittelt.18
Ferner wird angeführt, dass die Integrität und der Reiz des Sportes im Wesentlichen darauf beruhen, dass der Sport unverfälscht abläuft.19 Wird nun allerdings die Authentizität des Sports durch vorherige Manipulationsabsprachen beeinflusst, so führt dies zum Glaubwürdigkeitsverlust des Sports und damit zur Beeinträchtigung der Sportbegeisterung auf Seiten der Anhä- nger.20 Der Gesetzgeber bedient sich in der Konsequenz den Mitteln des Strafrechts, um diese Werte aufrechtzuerhalten.
Als weiteres geschütztes Rechtsgut wird das Vermögen anderer genannt.21 Als mögliche geschädigte Personen nennt der Gesetzgeber dabei neben Sportwettanbietern und Wettteilnehmern auch die bei Berufssportwettbewerben teilnehmenden Sportler sowie Sportvereine, Veranstalter und Sponsoren.22
b. Verhindern bestehender Regelungslücken
Als wichtigen Grund für die Einführung der neuen Norm führt der Gesetzgeber an, dass die Strafverfolgung nach der damaligen Rechtslage unzureichend gewährleistet war. Denn bis zur Neuregelung war die Strafverfolgung lediglich gem. §263 StGB als Betrug seitens der Wettenden und als Beihilfe zum Betrug nach §§263, 27 StGB auf Seiten des manipulierenden Sport- lers/Schiedsrichters/Trainers möglich.23 Der Gesetzgeber lehnte die Beihilfestrafbarkeit ab, schließlich wurde durch eine Teilnehmerstrafbarkeit der Unrechtsgehalt nicht vollständig ab- gebildet.24
Der Gesetzgeber sah durch den Vermögensschutz des §263 StGB das verwirklichte Unrecht nicht vollständig abgebildet, schließlich tritt neben den Vermögenstatbestand auch noch die Verletzung der Integrität des Sports, was laut Gesetzgeber zu einer neuen Dimension der Unrechtsverletzung führt.25
Zusätzlich gestaltete sich an der Strafverfolgung nach §263 StGB der Nachweis eines konkreten Vermögensschadens meist als schwierig.26 Der BGH hatte sich bei der Schadensfeststellung bisher mit den Figuren des sog. Eingehungs- bzw. Auszahlungsschadens beholfen; allerdings stießen diese Arten der Schadensberechnung auf Kritik, was ab Seite neun der Arbeit ausführlicher behandelt wird.27
Weiterhin sah der Gesetzgeber die Neuregelung als notwendig an, weil der Korruptionstatbestand des §299 StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr) stets einen Waren- und Dienstleistungsbezug erfordert, welcher bei Korruptionsfällen im Sport zu verneinen ist.28 Jedoch nähern sich Sportereignisse, die dem Berufssport zuzuordnen sind, ihrem Charakter nach immer dem §299 StGB, weshalb es dem Gesetzgeber sachgerecht erschien, dem Sport und seinem wirtschaftlichen Charakter einen eigenen Schutz zukommen zu lassen.29 Ohne entgegenwirkende Regelungen befürchtete der Gesetzgeber außerdem die Gefahr der Entwicklung des Wettmarktes zu einem Berührungspunkt zwischen Kriminalität und Sport. Schließlich würden die Täter teilweise aus dem Bereich der organisierten Kriminalität stam- men.30
II. Kritik am §265c StGB
1. Sportliche Integrität als untaugliches Rechtsgut
Wie bereits oben erwähnt, stellt eines der Rechtsgüter des §265c StGB die Integrität des Sports dar. Diese Entscheidung des Gesetzgebers stieß auf Kritik:
Die Bundesrechtsanwaltskammer merkt an, dass Sport nicht die gesamtgesellschaftliche Relevanz besitzt, die eine strafrechtliche Verfolgung rechtfertigen würde.31 Vergleicht man den §265c StGB mit anderen Delikten des 22. Abschnitts des StGB und deren Rechtsgütern, so erscheint die Integrität des Sports als strafrechtliches Rechtsgut höchst fraglich. Denn andere Normen des 22. Abschnitts wie §264 und §264a StGB gewährleisten unter anderem einen funktionierenden Kapitalmarkt oder auch Planungsfreiheit bezüglich des Subventionswesens.32 Die Integrität des Sports besitzt im Vergleich dazu eine nicht vergleichbare gesamt- und volkswirtschaftliche Funktion.
Außerdem erweckt das Gesetz laut dem Deutschen Richterbund den Anschein, dass der Gesetzgeber das bis dato nicht existierende Rechtsgut der „Integrität des Sports“ einführt, um dieses dann alsbald unter strafrechtlichen Schutz zu stellen.33 Allerdings funktioniert die Bildung von Rechtsgütern nicht auf diese Weise. Vielmehr erlangen diese zuerst in Folge von besonderer gesellschaftlicher Relevanz einen schützenswerten Charakter und werden sodann strafrechtlich geschützt.34 Die Integrität des Sports als Rechtsgut einer Norm wurde zum ersten Mal mit dem Anti-Doping-Gesetz von 2015 eingeführt.35 Nun fand sie also auch Zugang in das StGB. Problematisch ist weiterhin, dass die positiven Eigenschaften, die die Bundesregierung dem Sport zuschreibt, wie bspw. Fairness, Toleranz und Leistungsbereitschaft, nicht ohne weiteres anhand objektiver Kriterien bestimmbar sind, sondern meist von den Moralvorstellungen einer Gesellschaft abhängen. Eine Übertragung moralisch geprägter Begriffe in das Strafrecht ist allerdings nicht ohne weiteres möglich; der Gesetzgeber läuft bei der Übernahme dieser Begriffe ins StGB die Gefahr, das Bestimmtheitsgebot durch die fehlende Trennung von Staat und Moral zu unterlaufen.36
2. Fehlen tätiger Reue
Zentrales Tatbestandsmerkmal des §265c StGB stellt die Unrechtsvereinbarung dar. Somit entsteht schon eine Strafbarkeit mit dem bloßen Fordern eines Vorteils für eine Manipulation.37 Dass bei einer solch weiten Vorverlagerung eine Regelung fehlt, die eine tätige Reue des Täters belohnt, ist nicht einzusehen.
Die Regelung des Kreditbetrugs nach §265b StGB hingegen, an dessen Struktur der §265c StGB angelehnt ist und der auch die Strafbarkeit vorverlagert, beinhaltet eine solche Regelung der tätigen Reue.38 So ist im Abs. 2 des §265b StGB zu lesen, dass derjenige straffrei wird, der freiwillig verhindert, dass der Kreditgeber die beantragte Leistung nicht vollbringt. Auch andere Gefährdungsdelikte des 22. Abschnitts wie bspw. der Subventionsbetrug gem. §264 StGB und der Kapitalanlagebetrug bieten Regelungen zur tätigen Reue (§264 V StGB, §264a III StGB), um die Rechtslage aufgrund der weiten Vorverlagerung an die des §263 StGB anzugleichen, der eine Versuchsstrafbarkeit und einen Rücktritt ermöglicht.39
[...]
1 DFB-Bundestag beschließt Sportwettverbot für Beteiligte am Profifußball, https://www.dfb.de/news/detail/dfb- bundestag-beschliesst-wettverbot-fuer-beteiligte-am-profifussball-4143/?no_cache=1, zuletzt aufgerufen am 15.11.2018.
2 Lackner/Kühl - Heger, StGB, §265c StGB, vor Rn. 1.
3 Beck OK StGB/ Bittmann/Nuzinger/Rübenstahl StGB §265c, Rn. 7.2.
4 BT-Drs. 18/8831, S. 1.
5 Beck OK StGB/ Bittmann/Nuzinger/Rübenstahl, StGB §265c, Rn. 2.
6 Beck OK StGB/ Bittmann/Nuzinger/Rübenstahl, §265c StGB, Rn. 3.
7 Beck OK StGB/ Bittmann/Nüzinger/Rübenstahl, §265c StGB, Rn. 13.
8 Lackner/Kühl - Heger, StGB, §265c StGB, Rn. 6.
9 BT-Drs. 18/8831, S. 15.
10 Fischer, StGB, §299, Rn. 30.
11 Beck OK StGB/ Bittmann/Nüzinger/Rübenstahl, §265c StGB, Rn. 33.
12 Fischer, StGB, §299, Rn. 32.
13 Lackner/Kühl - Heger, StGB, §265c StGB, Rn. 9.
14 Lackner/Kühl - Heger, StGB, §265c StGB, Rn. 10.
15 Lackner/Kühl - Heger, StGB, §265c StGB, Rn. 11.
16 BT-Drs. 18/8831, S. 16.
17 BT-Drs. 18/8831, S. 1.
18 BT-Drs. 18/8831, S. 10.
19 BT-Drs. 18/8831, S. 10.
20 Hutz/Kaiser, NZWiSt 2013, 379 (383).
21 BT-Drs. 18/8831, S. 10.
22 BT-Drs. 18/8831, S. 10.
23 BT-Drs. 18/8831, S. 10, 11.
24 BT-Drs. 18/8831, S. 11.
25 BT-Drs. 18/8831, S. 11.
26 BT-Drs. 18/8831, S. 11.
27 Fischer, StGB, §263, Rn. 132f.; zur Kritik: Saliger/Rönau/Kirch-Heim NStZ 2007, 361 (365); Rönnau/Soyka, NStZ 2009, 12 (13).
28 Achenbach/Ransiek/Rönnau - Rönnau, Handbuch Wirtschaftsstrafrecht, 3, 2, Rn. 40.
29 BT-Drs. 18/8831, S. 11.
30 BT-Drs. 18/8831, S. 11.
31 BRAK-Stellungnahme Nr. 8/2016, S. 2.
32 Beck OK StGB/ Bittmann/Nuzinger/Rübenstahl StGB §265c, Rn. 7.
33 DRB-Stellungnahme Nr. 2/16, S. 2.
34 DRB-Stellungnahme Nr. 2/16, S. 2.
35 BT-Drs. 18/4898, S. 17.
36 BRAK-Stellungnahme Nr. 8/2016, S. 4.
37 Tsambikakis, Überflüssiges Strafrecht, in: Hoven/Kubiciel, Korruption im Sport, S. 56.
38 BRAK-Stellungnahme, Nr. 8/2016, S. 9.
39 Beck OK StGB/ Monsen/Laudien, StGB §264, Rn. 43.
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- Anonym, 2019, Der Fußball-Wettskandal und der neue §265c StGB, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/535923
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