Menschenrechte brauchen eine lebendige Zivilgesellschaft


Hausarbeit, 2003

19 Seiten, Note: 2,0


Leseprobe


INHALTSVERZEICHNIS

1. EINLEITUNG

A. MENSCHENRECHTE: GLOBAL - EUROPÄISCH - NATIONAL - LOKAL
A.1 MENSCHENRECHTSSCHUTZ ALS VERHINDERUNG VON DISKRIMINIERUNG - QUERSCHNITTSAUFGABE DER EUROPÄISCHEN UNION
A.2 EU STELLE ZUR BEOBACHTUNG VON RASSISMUS UND FREMDENFEINDLICHKEIT
A.3 COUNCIL OF EUROPE & EUROPEAN COMMISSION AGAINST RACISM AND INTOLERANCE .
A.4 UN-AUSSCHUSS ZUR BESEITIGUNG DER RASSENDISKRIMINIERUNG
A.5 INTERNATIONALE EINSCHÄTZUNGEN DER MENSCHENRECHTSLAGE BEZÜGLICH DISKRIMINIERUNG UND RASSISMUS IN DER BRD
A.6 UN UND ECRI-EMPFEHLUNGEN AN DIE BUNDESREGIERUNG

B. MENSCHENRECHTE: GLOBAL - EUROPÄISCH - NATIONAL - LOKAL
B.1 LOKALE MENSCHENRECHTSSITUATIONEN IN DER BRD AM BEISPIEL SACHSEN
B.1.2 RECHTSEXTREME DISKURSE - QUALITATIVE AUSSAGEN
B.2 WISSENSCHAFTLICHE UND GESELLSCHAFTLICHE DISKURSE - HANDLUNGSGRUNDLAGEN
B.3 ZUSAMMENFASSUNG

2. QUELLENVERZEICHNIS & VERWENDETE LITERATUR

1. Einleitung

Ein wenig beleuchteter Menschenrechtsbegriff soll für diese Arbeit im Mittelpunkt stehen: der individuelle Menschenrechtsanspruch der GleichWERTigkeit aller Menschen, d.h. ein in der Erlebniswelt der Menschen gesicherter BÜRGERinnenRECHTs-Begriff. Diesen Menschenrechtsbegriff beleuchte ich im ersten Teil der Arbeit bezogen auf einige, auf internationaler Ebene geschaffene, Strukturen zur Bekämpfung von Rassismus und Diskriminierung und damit zusammenhängende bundesdeutsche Selbstverpflichtungen und Aktionsprogramme. Mein Schwerpunkt liegt auf europäischen Institutionen.

Individuelle Menschenrechte bedürfen, nach Lesart des im zweiten Teil dargestellten Konzeptes Mobiler Kommunalberatung, der täglichen Wiederaneignung bzw. Stärkung. Dies erfordert Menschenrechts(Aus- & Fort-)BILDUNG im doppelten Wortsinn.

A. Menschenrechte: global - europäisch - national - lokal

Mehrere Diskursebenen bestimmen die aktuelle internationale Menschenrechtsdebatte. An erster Stelle, in dieser Arbeit jedoch nicht vertieft, steht die Ebene der Vereinten Nationen und ihrer Menschenrechtskonventionen. Die internationale Konvention zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung von 19651 bildet die vertragliche Festlegung der UN-Mitgliedsstaaten zur Überwindung von Diskriminierung und Rassismus.

An zweiter Stelle, für europäische und nationale Gesetzgebung weitaus bedeutsamer, steht der seit einigen Jahren innerhalb der Europäischen Union stattfindende Antidiskriminierungsdiskurs als Mainstreamaufgabe (Querschnittsaufgabe). Querschnittsaufgabe bedeutet hier eine Praxis, in der alle Politikbereiche und Förderbudgets sich inhaltlich auf die definierten Mainstreaminhalte beziehen.

Ein dritter, weniger offensichtlicher Diskursstrang auf europäischer Ebene findet innerhalb des Europarates (Council of Europe) statt. Der Europarat, aktuell 46 Staaten umfassend und von Strassburg aus organisiert, ist seit seiner Gründung 1949 ein treibendes Moment für die Stärkung der Menschenrechte2.

Diese Diskursstränge werden auf der Kontrollebene einzelstaatlichen Handelns von einer Reihe von Kommissionen und Beobachtungsstellen gespiegelt. So arbeitet seit 1965 der 18köpfige UN-Ausschuss zur Beseitigung der Rassendiskriminierung, seit 1993 von Seiten des Europarates die European Comission against Rassism and Intolerance und, im Auftrag der Europäischen Union, seit April 2000 die Europäische Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit an diesen Themen.

Diese drei Mechanismen werden im Folgenden beleuchtet und das zwischen ihnen und der BRD bestehende Berichtswesen dargestellt. Die Ergebnisse und Empfehlungen dieses dis- kursiven Berichtswesens werden im Anschluss als Grundlage für Nationalstaatliches Han- deln dargestellt.

A.1 Menschenrechtsschutz als Verhinderung von Diskriminierung - Querschnittsauf- gabe der Europäischen Union

Die Europäischen Institutionen haben ihr Engagement für die Verteidigung der Menschenrechte immer wieder bekundet und Diskriminierung, Rassismus und Antisemitismus verurteilt. Seit der Erklärung gegen Rassismus und Fremdenfeindlichkeit von 1986 beteiligte sich die EU-Kommission aktiv an der „Erarbeitung eines europäischen Beitrags zur Bewältigung des Rassismusproblems“3.

Die aktuell im Zusammenhang mit der EU-Osterweiterung diskutierte Grundrechtecharta enthält im Artikel 21 eine Nichtdiskriminierungsklausel. In ihr heißt es: „ Diskriminierungen, insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozia- len Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschau- ung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Min- derheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Aus- richtung, sind verboten. “ 4 Vorbehaltlich der Ratifizierung der EU-Grundrechtecharta durch den EU-Ministerrat stellt dies eine in den letzten Jahren nachhaltig erfolgte Stärkung, von Minderheiten- und Menschenrechten innerhalb der Europäischen Union dar.

Mit einer Reihe von Förderprogrammen und Aktionsplänen hat die EU in den letzten Jahren Unterstützung für Projekte und Organisationen in diesem Bereich bereitgestellt: Im Aktionsplan gegen Rassismus von 1998 erinnerte die EU-Kommission an ihre Verpflich- tung, auf eine „Änderung des Vertrages hinzuarbeiten, um darin eine Befugnis zur Bekämp- fung von Diskriminierungen vorzusehen“5. Die in derartige Verbote gesetzten Hoffnungen wurden zunächst enttäuscht, da der Rat rechtlich verbindliche Gesetze ablehnte und sich für eine allgemeine Bekräftigung des Diskriminierungsverbots in den Erwägungsgründen ent- schied. Die Kommission, das Europäische Parlament und viele Nichtregierungsorganisatio- nen forderten aber weiterhin Vertragsänderungen, also die Einfügung von Befugnissen zur Bekämpfung von Menschenrechtsverletzungen, Rassismus sowie Diskriminierung im allge- meinen. Das europäische Jahr gegen Rassismus 1995 mit einer Vielzahl von internationalen Aktivitäten bildete den größten Meilenstein zur Stärkung der juristikablen Rechte diskriminier- ter Menschen in Europa. Ein großer Fortschritt auf politischer Ebene waren die Einigung im EU-Vertrag, den die Regierungschefs 1997 erzielten und im sog. Amsterdamer Vertrag ratifi- zierten. Die Änderungen schlugen sich in den Artikeln 6, 7 und 29 des EU-Vertrages und Artikel 13 EG-Vertrag nieder und traten am 1. Mai 1999 in Kraft. Das Engagement der EU für die Achtung der Menschenrechte ist nunmehr also im Vertrag selbst verankert, und das Recht auf gleiche, nichtdiskriminierende Behandlung ist einer der Grundsätze, die sämtlichen Maßnahmen der Gemeinschaft zugrunde liegen.

Der Aktionsplan gegen Rassismus gliedert sich in vier Teilbereiche:

1. die Vorbereitung nationaler Gesetzgebungsinitiativen,
2. den Kampf gegen Rassismus als Querschnittsaufgabe ("Mainstreaming"),
3. die Entwicklung und den Austausch neuer Modelle
4. sowie der Ausbau von Informations- und Kommunikationskapazitäten zum Erfah- rungsaustausch über die individuellen Situationen in den einzelnen Mitgliedsstaaten.

Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union werden im Aktionsplan aufgefordert, auf be- währte Lösungen und positive Erfahrungen aus anderen Ländern zurückzugreifen. So soll bspw. die Zusammenarbeit der Nationalstaaten und nichtstaatlicher Organisationen mit der Europäischen Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit (EUMC) und der vom Europarat eingesetzten Kommission gegen Rassismus und Intoleranz (ECRI) ver- stärkt werden. Darüber hinaus wird die EU-Kommission im Aktionsplan aufgefordert, „ so bald wie möglich Vorschläge zur Durchführung des die Bekämpfung von Rassismus und Frem- denfeindlichkeit betreffenden Artikels 13 EG-Vertrag vorzulegen. Im Interesse einer noch umfassenderen Bekämpfung von Diskriminierungen werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, einzelstaatliche Programme auszuarbeiten.6

Das aktuell laufende Aktionsprogramm zur Bekämpfung von Diskriminierungen 7 (2001 - 2006) setzt die in den vorangegangenen Programmen entstandenen Aktivitäten, bspw. im Geschäftsbereich „Beschäftigung und Soziales“ über den Europäischen Sozialfonds fort. Das Aktionsprogramm hat drei Hauptziele:

1. Verständnis für Fälle zu wecken, die mit Diskriminierungen zu tun haben
2. Kapazität zu entwickeln, wirksam Diskriminierung anzugehen
3. Werte zu fördern, die dem Kampf gegen Diskriminierung zugrunde liegen

Auf europäischer Ebene liegt die Zuständigkeit für die Bekämpfung des Rassismus in erster Linie bei den einzelnen Mitgliedsstaaten. Die transnationale Dimension der Probleme sowie die gemeinsamen Grundwerte, auf denen der europäische Integrationsprozess aufbaut - Menschenwürde, gegenseitige Achtung und das Recht auf Gleichbehandlung - haben jedoch übergreifende Maßnahmen auf europäischer Ebene herausgefordert.

A.2 EU-Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit (EBRF)

Die Entwicklung konkreter Maßnahmen und Strategien zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit ist eine der vordringlichen Aufgaben der Europäischen Union 8 . Im April 2000 wurde daher die EBRF mit Sitz in Wien eröffnet. Gemäß der Verordnung zur Einrich- tung der EBRF von 1997 bestehen ihre Ziele darin, „ den EU-Mitgliedstaaten objektive, zuver- lässige und vergleichbare Datenüber Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und Antisemitismus auf europäischer Ebene zur Verfügung zu stellen, Ausmaßund Entwicklung dieser Erschei- nungen zu untersuchen, ihre Ursachen, Folgen und Auswirkungen zu analysieren und Bei- spiele bewährter Praktiken, die Abhilfe schaffen sollen, zu untersuchen “.9

Zu ihren Aufgaben gehört weiterhin die Initiierung entsprechender Forschungsarbeiten, der Aufbau eines Dokumentationsfonds, die Förderung und Einrichtung nationaler Runder Tische zum Thema Rassismus und Fremdenfeindlichkeit in allen Mitgliedstaaten sowie die regelmäßige Veröffentlichung eines Jahresberichts.

Die EBRF richtet zur Daten- und Informationssammlung das RAXEN-Informations-netzwerk (European Information Network on Racism and Xenophobia) ein, das mit Forschungszent- ren, NGO’s (Nichtregierungsorganisationen) und anderen internationalen Organisationen zusammenarbeitet. Die RAXEN Daten- und Informationssammlung bezieht sich insbesonde- re auf die vier Bereiche Arbeitsmarkt, rassistische Gewalt, Bildung und Gesetzgebung.10 Nationale Kontaktstellen (National Focal Points) - durch die EBRF ausgeschrieben und in- zwischen in allen Mitgliedstaaten eingerichtet - sollen sie die entsprechenden Informationen aus den Mitgliedstaaten erhalten. Sie können private Organisationen, öffentliche Stellen, ein Konsortium, eine Forschungsinstitution oder eine Nichtregierungsorganisation sein. Die Nati- onale Kontaktstelle für Deutschland ist das "Europäische Forum für Migrationsstudien (efms)", ein wissenschaftliches Institut an der Universität Bamberg.

Am 18.12.01 stellte die EBRF ihren Jahresbericht 2000 "Vielfalt und Gleichheit in Europa" vor11, der neben der Darstellung rassistischer Delikte in den einzelnen Mitgliedstaaten einen eigenen Teil über Maßnahmen zur Bekämpfung von Rassismus enthält.

A.3 Council of Europe & European Commission against Racism and Intolerance

Schon die erste inhaltlicher Erklärung der Europarates (Council of Europe), die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und der Grundfreiheiten vom 3. Septem- ber 1953 bildet ein wichtiges juristisches Instrument zum Schutz der Menschenrechte in der Welt. Die Vertragsstaaten der Konvention sichern allen ihrer Herrschaftsgewalt unterstehen- den Personen diese Rechte und Freiheiten zu. In den Zusatzprotokollen der Konvention werden weitere Rechte garantiert (zuletzt das Ende 2000 gezeichnete Protokoll Nr. 12, das das durch die Europäische Menschrechtskonvention geregelte Diskriminierungsverbot er- heblich erweitert hat). Die Konvention sieht ebenfalls einen internationalen Kontrollmecha- nismus vor, den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg. Er befasst sich mit Individualbeschwerden einzelner Personen (gerichtet gegen einen Vertragsstaat der Konvention) oder mit Staatenbeschwerden der Vertragsstaaten gegeneinander. Auf Ersu- chen des Ministerkomitees des Europarates kann der Gerichtshof auch Gutachten bezüglich der Auslegung der Konventionen und ihrer Protokolle abgeben.

Nach dem Aufflammen fremdenfeindlicher Aktivitäten in Deutschland (Hoyerswerda, Mölln) und anderen europäischen Staaten verabschiedete der Gipfel der Staats- und Regierungs- chefs der Mitgliedstaaten des Europarats 1993 in Wien einen Aktionsplan zur Bekämpfung von Rassismus, Fremdenhass, Antisemitismus und Intoleranz und setzte die Europäische Kommission gegen Rassismus und Intoleranz (ECRI) ein. ECRI ist das Hauptorgan des Eu- roparates im Kampf gegen Rassismus. Aufgabe der Kommission ist es, die Wirksamkeit der bereits ergriffenen gesetzgeberischen, politischen und anderen Maßnahmen der Mitglied staaten des Europarats zur Bekämpfung von Rassismus, Fremdenfeindlichkeit, Antisemitismus und Intoleranz zu prüfen und zu bewerten12.

ECRI setzt sich aus Experten aller Mitgliedstaaten des Europarates zusammen. Diese Sach- verständigen werden von ihren Regierungen ernannt und arbeiten unabhängig von Weisun- gen der sie entsendenden Staaten auf der Grundlage persönlicher Verantwortung, strikter Vertraulichkeit, grundsätzlich nach dem Konsensprinzip (Ausnahme: Antrag auf förmliche Abstimmung) und außerhalb der intergouvernementalen Zusammenarbeit im Europarat. Der deutsche ECRI-Vertreter ist der Beauftragte der Bundesregierung für Menschenrechtsfragen im Bundesministerium der Justiz.

Im Einzelnen setzt ECRI folgende Schwerpunkte:

- Überprüfung der Wirksamkeit von Gesetzgebung, Politik und anderen Maßnahmen zur Be- kämpfung von Rassismus, Fremdenfeindlichkeit, Antisemitismus und Diskriminierung;
- Formulierung von Politikempfehlungen gegenüber den Europarats-Mitgliedstaaten;
- Prüfung bestehender völkerrechtlicher Instrumente in diesem Bereich mit Blick auf eine mögli- che Verstärkung ihrer Wirkungsweise und
- Evaluierung der nationalen Umsetzung (Ratifikation) von völkerrechtlichen Instrumenten13.

Das Herzstück ihrer Arbeit sieht ECRI im sog. "country by country approach". CBC-Gruppen bestehen aus bis zu fünf ECRI-Mitgliedern. Sie untersuchen andere Europarats-Mitglieds- staaten im Rahmen von Fact finding-Besuchen und Gesprächen mit örtlichen Regierungs- stellen und Nichtregierungsorganisationen daraufhin, ob es Erscheinungen von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit gibt und wie die Mitgliedstaaten solchen Phänomenen begegnen. Die Mitwirkung des ECRI-Vertreters des untersuchten Staates bei der Evaluierung ist ausge- schlossen. Wichtig für diese Länderanalysen ist der vertrauliche Dialog mit den Behörden des betreffenden Landes, bevor der Bericht endgültig verabschiedet wird: Ein Entwurf des Berichts wird mit dem von der jeweiligen Regierung ernannten Verbindungsbeamten schrift- lich erörtert und anschließend in seiner endgültigen Form an die Regierung des besuchten Landes weitergeleitet und veröffentlicht. Eine Vetomöglichkeit des untersuchten Staates ge- gen Feststellungen des Berichts besteht nicht. Allerdings kann der untersuchte Staat der Veröffentlichung widersprechen, was bisher jedoch nicht vorgekommen ist.

Neben den Länderanalysen hat ECRI eine vergleichende Studieüber die rechtliche Situation in den Mitgliedstaaten veranlasst und einen "basket of good practices" herausgegeben, der Beispiele von Maßnahmen der Mitgliedstaaten im Kampf gegen Rassismus darstellt. Die Kommission hat darüber hinaus politische Empfehlungen erarbeitet, die u.a. den Kampf ge- gen Rassismus durch allgemeine Maßnahmen (Empfehlung von 1996), durch besondere Einrichtungen (von 1997) und im Verhältnis zu Roma und Sinti (von 1998) betreffen14.

1998 schloss ECRI die erste Runde der Länderberichte über alle Mitgliedstaaten ab. Der erste Bericht von ECRI über Deutschland stammt vom 7.

[...]


1 vgl. http://www.admin.ch/ch/d/sr/0_104/, Juni 2003

2 vgl. http://www.coe.int, Juni 2003

3 http://europa.eu.int/comm/employment_social/fundamental_rights/prog/origin_de.htm, Mai 2003

4 Amtsblatt der Europäischen Union C 364, 18. 12. 2000, S. 13

5 http://europa.eu.int/comm/employment_social/fundamental_rights/pdf/origin/implem_de.pdf ,S. 5, Mai 2003 Masterstudiengang: Soziale Arbeit als Menschenrechtsprofession 4 ZPSA Berlin; 2004

6 Bericht der EU-Kommissionsdienststellen über die Durchführung des Aktionsplans gegen Rassismus - Rassismusbekämpfung als Querschnittsaufgabe (2002), S. 4

7 für Definition Diskriminierungsbegriff vgl. vorhergehende Seite

8 http://www.auswaertigesamt.de/www/de/aussenpolitik/menschenrechte/mr_inhalte_ziele/mrb6/teil_a/rassismus/europ_mecha_html, Juni 2003

9 http://www.das-parlament.de/2000/12/Thema/2000_12_017_647.html, Mai 2003

10 http://www.auswaertiges- amt.de/www/de/aussenpolitik/menschenrechte/mr_inhalte_ziele/mrb6/teil_a/rassismus/europ_mecha_html, Juni 2003

11 www.eumc.eu.int/, Juni 2003

12 vgl. http://www.coe.int/T/E/human_rights/Ecri/1-ECRI/1-Presentation_of_ECRI, (Übersetzung: Friedemann Bringt) und http://www.auswaertiges-amt.de/www/de/aussenpolitik/menschenrechte/mr_inhalte_ziele/mrb6/teil_a/rassismus/europ_mecha, Juni 2003

13 http.//ecri.coe.int., Juni 2003

14 http://www.auswaertiges- amt.de/www/de/aussenpolitik/menschenrechte/mr_inhalte_ziele/mrb6/teil_a/rassismus/europ_mecha_html, Juli 2003 Masterstudiengang: Soziale Arbeit als Menschenrechtsprofession 7 ZPSA Berlin; 2004

Ende der Leseprobe aus 19 Seiten

Details

Titel
Menschenrechte brauchen eine lebendige Zivilgesellschaft
Hochschule
Katholische Hochschule für Sozialwesen Berlin  (Zentrum Postgraduale Studien Sozialer Arbeit, Berlin (ZPSA))
Veranstaltung
Geschichte und Theorie der Menschenrechte
Note
2,0
Autor
Jahr
2003
Seiten
19
Katalognummer
V53392
ISBN (eBook)
9783638488563
Dateigröße
491 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Menschenrechte, Zivilgesellschaft, Geschichte, Theorie, Menschenrechte
Arbeit zitieren
Dipl. Soz.Päd. (FH) Friedemann Bringt (Autor:in), 2003, Menschenrechte brauchen eine lebendige Zivilgesellschaft, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/53392

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