Bedeutung der Unternehmensbewertung im Rahmen der Rechnungslegung nach HGB und IAS/IFRS


Hausarbeit, 2005

20 Seiten, Note: 2,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1. Einleitung

2. Grundsätze zur Rechnungslegung nach HGB und IAS
2.1 Gläubigerschutz versus Anlegerschutz
2.2 Beizulegender Zeitwert und Fair Value

3. Geschäfts- oder Firmenwert
3.1 Definition
3.2 Bewertung nach HGB
3.3 Bewertung nach IAS/IFRS
3.4 Zusammenfassung

4. Finanzanlagen nach HGB
4.1 Definition
4.2 Finanzanlagen des Anlagevermögens
4.2.1 Überblick
4.2.2 Bewertung
4.3 Finanzanlagen des Umlaufvermögens
4.3.1 Überblick
4.3.2 Bewertung
4.4 Zusammenfassung

5. Finanzanlagen nach IAS
5.1 Überblick
5.1.1 Anteile an Tochterunternehmen
5.1.2 Anteile an assoziierten Unternehmen
5.1.3 Anteile an Joint Ventures
5.2 Bewertung
5.3 Zusammenfassung

6. Schlussfolgerung

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einleitung

Am 30. Dezember 2004 veröffentlichte das Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW) den „Entwurf einer Neufassung des IDW Standards: Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewertungen (IDW ES 1 n.F.)“[1]. Gleichzeitig sind ab dem 01. Januar 2005 kapitalmarktorientierte Muttergesellschaften verpflichtet ihren Konzernabschluss nach den Vorschriften von IAS/IFRS zu erstellen. Dadurch ist die Diskussion über die Unternehmensbewertung nach IDW ES 1 n.F. und die Rechnungslegung nach IAS/IFRS wieder stärker in den Vordergrund gerückt. In dieser Hausarbeit soll nun aufgezeigt werden, welche Bedeutung die Unternehmensbewertung im Rahmen der Rechnungslegung nach HGB und IAS/IFRS hat.

2. Grundsätze zur Rechnungslegung nach HGB und IAS

2.1 Gläubigerschutz versus Anlegerschutz

Eine Zielsetzung für die Aufstellung eines Jahresabschlusses nach HGB ist der Gläubigerschutz. Um diesen Grundsatz zu erfüllen sind in § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB das Vorsichtsprinzip, und daraus abgeleitet das Realisationsprinzip und das Imparitätsprinzip, verankert. Diese Prinzipien sollen den Ausweis und die Ausschüttung unrealisierter Gewinne an die Anteilseigner verhindern, um die Schuldentilgung und -verzinsung sicherzustellen.

Im Vordergrund der Rechnungslegung nach IAS/IFRS stehen der Schutz von Anlegern und die Bereitstellung von entscheidungsrelevanten Informationen für die Eigenkapitalinvestoren. Auch IAS/IFRS sehen ein Vorsichtsprinzip vor. Dieses entspricht jedoch nicht den deutschen handelsrechtlichen Vorschriften, sondern meint lediglich die Anwendung ausreichender Sorgfalt bei der Abschlusserstellung.[2]

Um den jeweiligen Zielen der Abschlusserstellung zu entsprechen, sehen sowohl HGB, als auch IAS/IFRS eine Bewertung zu Zeitwerten vor. Nach HGB handelt es sich dabei um den „beizulegenden Wert“ und nach IAS/IFRS um den fair value (beizulegenden Zeitwert).

2.2 Beizulegender Zeitwert und Fair Value

Im deutschen Handelsrecht ist der beizulegende Wert im § 253 Abs. 2 und Abs. 3 HGB geregelt. Er wird bei erworbenen Vermögensgegenständen aus den Wiederbeschaffungskosten und bei selbst hergestellten Vermögensgegenständen aus den Reproduktionskosten abgeleitet.

Die IAS definieren den fair value als Wert, „zu dem zwischen sachverständigen, vertragswilligen und voneinander unabhängigen Geschäftspartnern („at arm’s length“) ein Vermögenswert getauscht oder eine Verbindlichkeit beglichen werden könnte“[3]. Somit handelt es sich beim fair value um den Veräußerungspreis eines Vermögensgegenstandes bzw. einer Schuld.

Bei bestimmten Vermögensgegenständen kann dieser beizulegende Wert bzw. fair value nur über eine Unternehmensbewertung ermittelt werden. Wenn man sich die Bilanzgliederung gem. § 266 HGB betrachtet, kommen die folgenden Posten in Betracht:

Geschäfts- oder Firmenwert (auch Goodwill ),

Finanzanlagen und

Wertpapiere (des Umlaufvermögens)

Ein verbindliches Schema zur Bilanzgliederung nach IAS/IFRS ist nicht festgelegt. Auch werden im IAS/IFRS-Abschluss die Finanzanlagen nicht nach Anlage- und Umlaufvermögen getrennt, sondern allgemein als financial assets behandelt.

3. Geschäfts- oder Firmenwert

3.1 Definition

Der Geschäfts- oder Firmenwert (im folgenden kurz „Firmenwert“) ist theoretisch der Barwert der mit dem Eigentum verbundenen Nettozuflüsse an den Unternehmenseigner. Es wird unterschieden zwischen einem originären und einem derivativen Firmenwert. Der originäre Firmenwert ist entstanden durch z. B. Know-how der Mitarbeiter, exzellenten Kundenstamm, Standortvorteile und Markenwert. Da sich dieser Wert nicht genau bestimmen lässt, besteht sowohl im HGB[4] als auch nach IAS/IFRS[5] ein Aktivierungsverbot. Der derivative Firmenwert ergibt sich aus der Differenz zwischen der Gegenleistung für die Übernahme des Unternehmens und dem beizulegenden Wert aller Vermögensgegenstände abzüglich der Schulden im Zeitpunkt der Übernahme.[6]

3.2 Bewertung nach HGB

Für den derivativen Firmenwert besteht nach § 255 Abs. 4 HGB ein Aktivierungswahlrecht. Wenn dieses Wahlrecht ausgeübt wird, muss der Firmenwert zu mindestens einem Viertel ab dem folgenden Geschäftsjahr oder planmäßig über seine Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Darüber hinaus gilt das gemilderte Niederstwertprinzip, woraus sich eine außerplanmäßige Abschreibung auf den niedrigeren beizulegenden Wert ergeben kann, soweit eine dauernde Wertminderung vorliegt.[7]

Für die Untersuchung, ob eine dauernde Wertminderung vorliegt, ist jeweils zum Bilanzstichtag die Werthaltigkeit des bilanzierten Firmenwerts zu prüfen. Um den Marktpreis des Firmenwertes zu bestimmen, muss eine Unternehmensbewertung vorgenommen werden. Diese erfolgt nach den Grundsätzen des IDW Standards ES 1 n.F. Dabei ist der subjektive Wert des Unternehmens zu ermitteln, welcher auch die vorhandenen individuellen Möglichkeiten und Planungen berücksichtigt. Die Bewertung erfolgt nach dem Ertragswert- oder Discounted Cash Flow-Verfahren (DCF-Verfahren)[8].

Wenn der Grund für die dauernde Wertminderung wegfällt, besteht nach § 280 Abs. 1 HGB eine Zuschreibungspflicht bis zu dem Betrag, der sich bei fortgeführten Anschaffungskosten und entsprechenden planmäßigen Abschreibungen ergeben hätte. Schwierig ist es jedoch, festzustellen, ob die Gründe für die Wertminderung weggefallen sind oder ob ein zusätzlicher originärer und damit nicht aktivierungsfähiger Firmenwert geschaffen wurde[9].

Ein weiteres Problem stellt das Aufeinandertreffen der unterschiedlichen Prinzipien zwischen dem IDW Standard und den gesetzlichen Regelungen des HGB, etwa beim Vorsichtsprinzip, dar. Als einen der Grundsätze zur Ermittlung von Unternehmenswerten hält das IDW die „Unbeachtlichkeit des (bilanziellen) Vorsichtsprinzips“[10] fest und grenzt somit die Unternehmensbewertung vom Jahresabschluss ab. Eine wesentliche Ursache liegt darin, dass die Bewertungsfrage in der Bilanzierungspraxis keine wichtige Rolle spielt. Grund dafür ist, dass sich durch den Zeitfaktor diese Bewertungsunsicherheit vergleichsweise schnell erledigt. Ein derivativer Firmenwert kann entweder sofort in voller Höhe als Aufwand erfasst werden, oder über eine planmäßige Nutzungsdauer abgeschrieben werden (§ 255 Abs. 4 HGB). In beiden Fällen erfolgt eine rasche Reduzierung des Firmenwerts.[11]

3.3 Bewertung nach IAS/IFRS

Am 31. März 2004 hat das International Accounting Standards Board (IASB) die überarbeitete Fassung des IAS 36: Impairment of assets (Wertminderung von bestimmten Vermögenswerten) verabschiedet. Im Zuge dessen ist der erworbene Goodwill (derivative Firmenwert) nicht mehr planmäßig abzuschreiben, sondern mindestens einmal jährlich einem Niederstwerttest zu unterziehen und gegebenenfalls außerplanmäßig abzuschreiben ( impairment-only approach ). Zu diesem Zweck ist der Goodwill im Erwerbszeitpunkt auf cash generating units (CGUs) zu verteilen.[12]

Eine CGU ist: „the smallest identifiable group of assets that generates cash inflows that are largely independent of the cash inflows from other assets or groups of assets[13]. Die Zuordnungsfähigkeit einer CGU ist somit dann gegeben, wenn sich die Einheit auf der niedrigsten möglichen Unternehmensebene befindet, für die das Unternehmen renditebezogene Investitionskontrollen vornimmt.[14]

[...]


[1] Veröffentlicht in WPg 2005, S. 28 ff.

[2] Vgl. Leibfried P. / Weber I. (2003), S. 32 ff.

[3] IDW EPS 315, Tz. 7.

[4] Vgl. § 248 Abs. 2 HGB.

[5] Vgl. IAS 38.36.

[6] Vgl. Memento Verlag (Hrsg.) (2005), S. 351 ff.

[7] Vgl. § 253 Abs. 2 HGB.

[8] Zur ausführlichen Beschreibung der Bewertungsverfahren in IDW ES 1 n.F., Tz. 111 ff.

[9] Vgl. Saelzle, R./Kronner, M., WPg-Sonderheft 2004, S. 154 ff.

[10] Vgl. IDW ES 1 n.F., Tz. 73.

[11] Vgl. Lüdenbach, N., WPg 2002, S. 489 ff.

[12] Vgl. Hachmeister, D./Kunath, O., KoR 2005, S. 62 ff.

[13] IAS 36.80 ff.

[14] Vgl. Saelzle, R./Kronner, M., WPg Sonderheft 2004, S. 154 ff.

Ende der Leseprobe aus 20 Seiten

Details

Titel
Bedeutung der Unternehmensbewertung im Rahmen der Rechnungslegung nach HGB und IAS/IFRS
Hochschule
Fachhochschule Erfurt
Note
2,0
Autor
Jahr
2005
Seiten
20
Katalognummer
V52990
ISBN (eBook)
9783638485562
ISBN (Buch)
9783656068457
Dateigröße
535 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Bedeutung, Unternehmensbewertung, Rahmen, Rechnungslegung, IAS/IFRS
Arbeit zitieren
Doreen Schampel (Autor:in), 2005, Bedeutung der Unternehmensbewertung im Rahmen der Rechnungslegung nach HGB und IAS/IFRS, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/52990

Kommentare

  • Noch keine Kommentare.
Blick ins Buch
Titel: Bedeutung der Unternehmensbewertung im Rahmen der Rechnungslegung nach HGB und IAS/IFRS



Ihre Arbeit hochladen

Ihre Hausarbeit / Abschlussarbeit:

- Publikation als eBook und Buch
- Hohes Honorar auf die Verkäufe
- Für Sie komplett kostenlos – mit ISBN
- Es dauert nur 5 Minuten
- Jede Arbeit findet Leser

Kostenlos Autor werden