Der Einfluß der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) auf das deutsche Strafrecht


Seminararbeit, 2002

118 Seiten, Note: 17 Punkte


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Literaturverzeichnis

A. EMRK und EGMR
I. EMRK – Entstehung und nationale Geltung
1. Entstehung
2. Geltung der EMRK
a) Unmittelbare innerstaatliche Geltung
(1) Ansichten der Rechtsprechung
(a) Bundesverfassungsgericht
(b) Fachgerichte
(c) Zusammenfassung
(2) Ansichten in der Literatur
(a) Einfaches Bundesrecht, Art. 59 Abs. 2 GG
(b) Recht zwischen Verfassung und einfachem Gesetz
(c) Völkergewohnheitsrecht, Art. 25 GG
(d) Verfassungsgeltung, Art. 1 und 2 GG
(e) Anwendungsvorrang, Art. 24 GG
(3) Zusammenfassung
b) Mittelbare innerstaatliche Geltung
(1) Rechtsprechung des EuGH
(2) Ansichten der Literatur
(a) Rechtsnachfolge durch EG/EU
(b) Bindung auf Art. 1 EMRK
(c) EMRK und Gemeinschaftsgrundrecht
(3) Zusammenfassung
c) Zusammenfassung
II. EGMR – Funktion und Urteilsbindung
1. Funktion
2. Verfahrensarten
3. Urteilsarten
4. Urteilsbindung
III. Zusammenfassung

B. EMRK und deutsches Strafrecht
I. Art. 2 EMRK – Recht auf Leben
1. Inhalt
2. Einfluss
a) Rechtsprechung
b) Literatur
(1) Geltung nur gegenüber dem Staat
(2) Geltung auch zwischen Bürgern
(3) Identität zwischen Art. 2 Abs. 2 lit. a EMRK und § 32 StGB
3. Zusammenfassung
II. Art. 3 EMRK – Verbot der Folter
III. Art. 4 EMRK – Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit
1. Art. 4 Abs. 1 und 2 EMRK
2. Art. 4 Abs. 3 EMRK
3. Zusammenfassung
IV. Art. 5 EMRK – Recht auf Freiheit und Sicherheit
1. Inhalt
2. Einfluss
a) Art. 5 Abs. 1 EMRK
(1) Rechtsprechung
(2) Literatur
b) Art. 5 Abs. 2-4 EMRK
(1) Rechtsprechung
(2) Literatur
c) Art. 5 Abs. 5 EMRK
(1) Rechtsprechung
(2) Literatur
3. Zusammenfassung
V. Art. 6 EMRK – Recht auf faires Verfahren
1. Inhalt
2. Einfluss
a) Rechtsprechung
(1) Art. 6 Abs. 1 S. 1 EMRK
(2) Art. 6 Abs. 2 EMRK
(3) Art. 6 Abs. 3 EMRK
(a) Art. 6 Abs. 3 lit. a EMRK
(b) Art. 6 Abs. 3 lit. b EMRK
(c) Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK
(d) Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK
(e) Art. 6 Abs. 3 lit. e EMRK
b) Literatur
(1) Art. 6 Abs. 1 EMRK
(2) Art. 6 Abs. 2 EMRK
(3) Art. 6 Abs. 3 EMRK
(a) Art. 6 Abs. 3 lit. a EMRK
(b) Art. 6 Abs. 3 lit. b EMRK
(c) Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK
(d) Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK
(e) Art. 6 Abs. 3 lit. e EMRK
3. Zusammenfassung
VI. Art. 7 EMRK – Keine Strafe ohne Gesetz
1. Inhalt
2. Einfluss
a) Rechtsprechung
b) Literatur
3. Zusammenfassung
VII. Art. 8 EMRK – Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
1. Inhalt
2. Einfluss
a) Rechtsprechung
b) Literatur
3. Zusammenfassung
VIII. Art. 13 EMRK – Recht auf wirksame Beschwerde
IX. Zusammenfassung

C. Zusammenfassung

Anhang

Literaturverzeichnis

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Zitiert als: Baumann/Weber/Mitsch, AT

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Zitiert als: Bleckmann, EMRK

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Zitiert als: Bockelmann, Notwehrrecht

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Zitiert als: Dreier, GG

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Zitiert als: Frowein, Menschenrechtskonvention

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Zitiert als: Giegerich, Verfassungsbeschwerde

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Zitiert als: Groeben/Thiesing/Ehlermann-Bearbeiter, EU-/EG-Vertrag

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Zitiert als: Grünwald, Zeugenvernehmung

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Zitiert als: Hilf, Menschenrechtskonvention

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Zitiert als: Rees, Vertragsstaaten

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Zitiert als: Schmid, Entscheidungen

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Zitiert als: Stern, Staatsrecht III/2

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Zitiert als: Sternberg, Menschenrechtsverträge

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Zitiert als: Ulsamer, Strafverfolgungspraxis

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Vogler, Theo Die strafschärfende Verwertung strafbarer Vor- und Nachtaten bei der Strafzumessung und die Unschuldsvermutung (Art. 6 Abs. 2 EMRK) in: Gössel/Kaufmann (hrsg.); Strafverfahren im Rechtsstaat, Festschrift für Theodor Kleinknecht zum 75. Geburtstag; München; 1985

Vogler, Theo Die Spruchpraxis der Europäischen Kommission und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und ihre Bedeutung für das deutsche Straf- und Strafverfahrensrecht in: ZStW 82 (1970), 743-781

Vogler, Theo Die Spruchpraxis der Europäischen Kommission und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und ihre Bedeutung für das deutsche Straf- und Strafverfahrensrecht in: ZStW 89 (1977), 761-795

Walter, Christian Die Europäische Menschenrechtskonvention als Konstitutionalisierungsprozeß in: ZaöRV 59, 961-981

Wattenberg, Andreas Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zum mittelbaren Zeugenbeweis in: StV 2000, 688-696

Weber, Hellmuth von Die strafrechtliche Bedeutung der europäischen Menschenrechtskonvention in: ZStW 65 (1953), 334-350

Weigend, Thomas Die Europäische Menschenrechtskonvention als deutsches Recht – Kollisionen und ihre Lösung in: StV 2000, 384-390

Weilers, Edgar Irreparable Verletzung des Rechts des Beschuldigten auf ein faires rechtsstaatliches –Strafverfahren als Verfahrenshindernis in: GA 1994, 561-587

Wessels, Johannes/Beulke, Werner Strafrecht Allgemeiner Teil; 31. Auflage; Heidelberg; 2001

Zitiert als: Wessels/Beulke, Strafrecht

Woesner, Horst Die Menschenrechtskonvention in der deutschen Strafpraxis in: NJW 1961, 1381-1385

Zipt, Heinz Der Anspruch des Angeklagten auf Ausschluß der Öffentlichkeit zum Schutze des Privatbereichs in: JuS 1973, 350-355

Zuleeg, Manfred Zum Verhältnis nationaler und europäischer Grundrechte in: EuGRZ 2000, 511-517

A. EMRK und EGMR

Um den Einfluss der Europäischen Menschenrechtskonvention[1] (EMRK), deren genauer, wenngleich selten anzutreffender Titel eigentlich „Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten“ lautet,[2] besser verstehen und einschätzen zu können, ist es beinahe unerlässlich, zumindest in einem kurzen Überblick das Wesen der EMRK und ihre Geltung im deutschen Recht darzustellen.

I. EMRK – Entstehung und nationale Geltung

1. Entstehung

Nach der Gründung des Europarates, der bei seiner „Geburt“ am 5. Mai 1949 aus „nur“ zehn westeuropäischen Staaten bestand[3] und mittlerweile (unveränderter Stand seit dem 27. April 1999) 41 gesamteuropäische Staaten als Mitglieder aufweist,[4] konnte die EMRK am 4. November 1950 in Rom von dreizehn Mitgliedsstaaten unterzeichnet werden und, nach der erfolgten Ratifizierung durch zehn Mitgliedstaaten im Jahre 1953, in Kraft treten;[5] hierbei handelte es sich, anders als bei der UNO-Deklaration der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948,[6] nicht um eine bloße Richtlinie, sondern vielmehr um verbindliches Völkerrecht.[7] Die Bundesrepublik Deutschland, die 1950 noch assoziiertes Mitglied des Europarates, der nicht mit den heutigen Institutionen der EU, insbesondere dem Europäischen Rat oder dem Rat der Europäischen Union, zu verwechseln ist,[8] war und erst 1951 Vollmitglied des Europarates wurde,[9] ratifizierte die EMRK am 7. August 1952[10] und transformierte sie durch einfaches Bundesgesetz in das innerstaatliche Recht.[11] Der Europarat selbst ist, ungeachtet seiner irreführenden Bezeichnung, kein Organ, sondern vielmehr eine gesamteuropäische Institution, die ihrerseits über zwei Organe, das Ministerkomitee, Art. 10 (i) EuRat-S, als politisches Entscheidungsorgan,[12] sowie die Beratende Versammlung, Art. 22 EuRat-S, verfügt.[13]

Die ursprüngliche Fassung wurde durch mittlerweile elf Zusatzprotokolle – ein zwölftes befindet sich derzeit noch in der Entwurfsphase – ergänzt und fortentwickelt,[14] wobei die Bundesrepublik Deutschland diesen mit Ausnahme der Protokolle Nr. 1 und 7 jeweils beigetreten ist.[15]

2. Geltung der EMRK

Die EMRK, die als „Europarecht im weiteren Sinne“,[16] da nicht unmittelbar dem Rechtssystem der EU entstammend, zu verstehen ist,[17] ist in ihrer Geltung gegenüber deutschen Rechtsanwendern spätestens seit dem Maastrichter Vertrag in differenzierter Weise zu betrachten: einerseits ihre Geltung innerhalb der Bundesrepublik Deutschland unmittelbar aufgrund des Transformationsgesetzes von 1952 und zum anderen ihre Geltung aufgrund der Bindungswirkung des Art. 6 Abs. 2 EUV und der damit einhergehenden Ausstrahlung über das europäische Gemeinschaftsrecht auf das innerstaatliche Rechtssystem,[18] obgleich die Gemeinschaftsorgane selbst ebenfalls nur mittelbar durch die Rechtsprechung des EuGH und dessen Rückgriffe hinsichtlich der Grundrechtstandards der EMRK durch diese gebunden sind.[19]

a) Unmittelbare innerstaatliche Geltung
(1) Ansichten der Rechtsprechung

Innerhalb der Bewertung der Rechtsprechung bezüglich des Ranges der EMRK im innerstaatlichen Recht ist zwischen der Ansicht des Bundesverfassungsgerichts aufgrund seiner besonderen Stellung einerseits sowie den Ansichten der Fachgerichte andererseits zu differenzieren.

(a) Bundesverfassungsgericht

Das Bundesverfassungsgericht, das nach mehreren unbestimmten Stellungnahmen zur EMRK[20] zunächst nur deren Bedeutung für das innerstaatliche Recht hervorhob,[21] stellte vergleichsweise spät den nicht vorhandenen Verfassungsrang der EMRK fest, erklärte zugleich aber auch die Unzulässigkeit der Auslegung eines späteren innerstaatlichen Gesetzes insoweit, als hierdurch ein Widerspruch zur EMRK entstünde.[22] In einer späteren Entscheidungen wurde schließlich ausdrücklich der Geltungsrang der EMRK als der eines einfaches Bundesgesetzes niedergelegt,[23] wobei die Konvention dessen ungeachtet als Auslegungshilfe und Konkretisierung des Rechtsstaatsprinzips herangezogen wird.[24]

(b) Fachgerichte

Mit Ausnahme des Bundesverwaltungsgerichts, das in zwei Entscheidungen der EMRK zunächst den Rang eines einfachen Gesetzes zusprach[25] und später nochmals den fehlenden Verfassungsrang betonte,[26] haben die übrigen Fachgerichte keine Aussage zum Rang der EMRK getroffen.[27] Insoweit kann folglich die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG umfassende Bindung, auch gegenüber den Fachgerichten, zukommt,[28] als übernommen angesehen werden können.

(c) Zusammenfassung

Innerhalb der Rechtsprechung besteht folglich zumindest stillschweigende Übereinstimmung hinsichtlich der Geltung der EMRK als der eines einfachen Bundesgesetzes.

(2) Ansichten in der Literatur

(a) Einfaches Bundesrecht, Art. 59 Abs. 2 GG

Durch die Transformierung der EMRK durch das Zustimmungsgesetz vom 7. August 1952[29] kommt dieser nach herrschender Meinung in der Literatur,[30] wie allen anderen völkerrechtlichen Vertragsnormen entsprechend Art. 59 Abs. 2 S. 1 GG auch,[31] der Rang eines einfachen Bundesgesetzes zu.[32] Angesichts des damit anwendbaren Grundsatzes „lex posterior derogat legi priori“,[33] der eine Außerkraftsetzung der EMRK durch ein nachfolgend ergehendes und ihr zuwiderlaufendes Gesetz ermöglichen würde,[34] wird von einigen Meinungsvertretern in unterschiedlicher Weise versucht, die Geltung der EMRK aufzuwerten, da von beinahe allen Ansichten unbestritten die innerstaatlich anerkannte Regel „pacta sunt servanda“ des Art. 25 GG aufgrund des spezielleren Art. 59 Abs. 2 GG nicht eingreifen kann.[35]

(b) Recht zwischen Verfassung und einfachem Gesetz

Nach einer älteren Ansicht ist die EMRK innerhalb der deutschen Rechtshierarchie auf einer Stufe unterhalb des Verfassungsrechts, aber noch über den formellen Bundesgesetzen, zu verankern, da nur so die Geltung der Menschenrechte dauerhaft gewährleistet werden kann.[36] Gegen diese heute auch nicht mehr vertretene Ansicht spricht einmal, dass eine grundgesetzliche Verankerung dieser besonderen Rechtsstufe nicht gegeben ist, zum anderen aber auch, dass hierbei die Vorgabe des Art. 59 Abs. 2 GG durchbrochen werden würde, da im Ergebnis durch einfaches Gesetz ein höherrangiges Recht entstanden wäre.

(c) Völkergewohnheitsrecht, Art. 25 GG

Nach einer anderen neueren Ansicht stellt die EMRK hingegen einen Teil des Völkergewohnheitsrechts dar, wobei hier nur eine regionale Ausprägung stattgefunden haben soll, dem allerdings die Anwendung des Art. 25 GG nicht entgegen stehe, so dass die Rangstelle nicht allein aus dem Vertragscharakter und dessen Transformation entstünde.[37] Dieser Ansicht ist zum einen entgegen zu halten, dass ihr eine sehr extensive Auslegung des Art. 25 GG zugrunde liegt,[38] zum anderen aber auch insbesondere die unbegründete Annahme, es handele sich bei der EMRK um völkerrechtliches, nunmehr kodifiziertes, Gewohnheitsrecht.[39] Damit ist in Anerkennung der Gegenargumente eine Erhöhung der EMRK in den Bereich des Art. 25 GG und dessen Geltungsvorrang gegenüber einfachem Bundesrecht nicht annehmbar, da lediglich das Folterverbot, Art. 3 EMRK,[40] sowie das Verbot rückwirkender Strafgesetze, Art. 7 EMRK,[41] als kodifiziertes Gewohnheitsrecht innerhalb der EMRK anerkannt werden kann.

(d) Verfassungsgeltung, Art. 1 und 2 GG

Eine weitere Ansicht will die EMRK als direkten Bestandteil der Grundrechte des Grundgesetzes verstehen, indem ihre Grundrechtsstandards dem Wesensgehalt des Art. 2 Abs. 1 GG zugeschlagen werden.[42] In ähnlicher Weise soll die EMRK nach einem anderen ähnlich gelagerten Lösungsansatz über Art. 1 Abs. 2 und 3 GG direkt im Bereich der Grundrechte anzuwenden sein.[43] Gegen die erste Ansicht spricht, dass eine Anwendung der EMRK dann nur im Falle der Eröffnung des Auffangtatbestandes von Art. 2 Abs. 1 GG möglich wäre,[44] die EMRK somit letztlich leer laufen müsste, sollten über sie nicht die an sich nicht eröffneten Schutzbereiche der spezielleren GG-Normen indirekt eröffnet werden. Gegen die Lösung der zweiten Ansicht spricht, dass hier die Besonderheit des eigenständigen Rechtsschutzsystems bei Verletzung der EMRK, das Recht auf Individualbeschwerde vor dem EGMR gemäß Art. 34 EMRK, übergangen wird, dieses selbst aber nicht in das Grundrechtsystem des GG einbeziehbar ist.[45]

(e) Anwendungsvorrang, Art. 24 GG

Eine letzte Ansicht schließlich will durch Anerkennung des Systems der EMRK als zwischenstaatliche Institution im Sinne des Art. 24 Abs. 1 GG der EMRK selbst einen Anwendungsvorrang über Art. 24 GG hinsichtlich der deutschen Gesetze einräumen,[46] wobei dieser Ansicht insbesondere die Frage entgegensteht, welche hoheitsrechtlichen Befugnisse seitens der Bundesrepublik Deutschland übertragen worden sind,[47] zumal lediglich dem Gerichtshof für Europäische Menschenrechte (EGMR) eine zwischenstaatliche Stellung zukommt.[48]

(3) Zusammenfassung

Zusammenfassend ist festzustellen, dass die stark überwiegende Ansicht in der Literatur, die konform mit der deutschen Rechtsprechung der EMRK innerhalb des deutschen Rechtssystem den Rang eines einfachen Bundesgesetzes zubilligt,[49] trotz der sich daraus ergebenden Problemmöglichkeiten, dogmatisch nicht einwandfrei überwunden werden kann. Jedoch besteht spätestens seit der insoweit „nur klarstellenden“ Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts[50] dahingehend Einvernehmen, dass nicht anzunehmen ist, der Gesetzgeber werde von sich aus gezielt gegen von ihm selbst anerkanntes Völkerrecht durch Erlass späterer Gesetze verstoßen.

b) Mittelbare innerstaatliche Geltung

Nach der Frage nach der unmittelbaren innerstaatlichen Geltung der EMRK und der Bindung des Staatsorgane an diese ergibt sich im weiteren die Problematik, in wie weit die Gemeinschaftsorgane der EU an die EMRK gebunden sind,[51] da hieraus eine Gleichstellung der EMRK mit dem, gegenüber nationalem Recht Vorrang genießenden, Gemeinschaftsrecht denkbar wäre.[52]

(1) Rechtsprechung des EuGH

Der EuGH, der in einem klärenden Gutachten die Möglichkeit eines Beitritts der EU bzw. ihrer Organe zur EMRK ausgeschlossen hat,[53] äußert sich in seiner bisherigen Rechtsprechung undifferenziert. Teilweise werden die Rechte der EMRK direkt und unmittelbar angewandt,[54] was zunächst auf eine unmittelbare Geltung schließen lässt. In der neueren Rechtsprechung jedoch geht der EuGH zunehmend zu einer bloßen mittelbaren Anwendung über,[55] womit letztlich eine nur indirekte Bindung der Gemeinschaftsorgane, wie sie auch Art. 6 Abs. 2 EUV vorsieht,[56] seitens des EuGH angenommen zu werden scheint.

(2) Ansichten der Literatur

(a) Rechtsnachfolge durch EG/EU

Nach einer Ansicht in der Literatur stellen die Gemeinschaften, denen die Mitgliedsstaaten beigetreten sind, als supranationale Organisationen die Rechtsnachfolger der jeweiligen Staaten dar, wodurch eine Bindung eben dieser Organe an die EMRK eintreten müsse,[57] was jedoch eher zweifelhaft sein dürfte und auch weitgehend abgelehnt wird.[58] Für die Annahme einer solchen Rechtsnachfolge fehlt es einerseits an den erforderlichen Absichtsbeurkundungen der betroffenen Staaten, zum anderen stünde der Aufnahme eines supranationalen Gebildes Art. 66 Abs. 1 EMRK direkt und Art. 4 EuRat-S im Hinblick auf den ebenfalls erforderliche Europaratsbeitritt indirekt entgegen.[59]

(b) Bindung auf Art. 1 EMRK

Nach einer anderen Ansicht, die auf den Wortlaut des Art. 1 EMRK abstellt, bedarf es einer Absicht der Mitgliedsstaaten, die Gemeinschaftsorgane an die EMRK binden zu wollen, insofern nicht, als dass Art. 1 EMRK die Mitgliedsstaaten der EMRK unmittelbar zu ihrer Einhaltung verpflichtet[60] und die Gemeinschaftsorgane ihrerseits nur von den Mitgliedsstaaten der EG/EU abgeleitete Hoheitsrechte ausüben.[61] Dieser Ansicht ist entgegen zu halten, dass einerseits der unabhängige Charakter der Mitgliedsstaaten der EG gegenüber den Gemeinschaftsorganen nach wie vor bestehet,[62] zum anderen, dass die EMRK, wie auch vom EuGH bestätigt,[63] auf den Beitritt und die Mitgliedschaft von Einzelstaaten ausgerichtet ist.[64]

(c) EMRK und Gemeinschaftsgrundrecht

Eine dritte Ansicht schließlich stellt darauf ab, dass die Gemeinschaftsgrundrechte, die seitens des EuGH in richterlicher Rechtsfortbildung entwickelt worden sind, zumindest insofern auf die EMRK zurück gehen, als dass diese vom EuGH als Rechtserkenntnisquelle herangezogen worden ist,[65] so dass der Konvention in direkter Konsequenz gleicher Vorrang wie dem Gemeinschaftsrecht gebührt.[66] Gegen einen solchen Ansatz spricht jedoch, dass der EuGH in neurer Rechtsprechung klarstellt, dass die EMRK lediglich zum Rückgriff[67] und zur Hinweisfindung[68] diene, eine darüber hinaus gehende Bedeutung, wie sie von den Vertretern dieser Ansicht erkannt zu werden glaubt, somit nicht besteht.

(3) Zusammenfassung

Auch über eine indirekt in das deutsche Rechtssystem über die Europäischen Gemeinschaften abgeleitete Geltung der EMRK lässt sich kein Anwendungsvorrang oder erhöhter Bestandsschutz manifestieren, vielmehr ist die Wirkdung und Beständigkeit letztlich der „Treue des Gesetzgebers“ gegenüber dem allgemeinen Grundsatz „pacta sunt servanda“ unterworfen. Eine Änderung dieses Umstandes erscheint dabei auch im Falle eines Beitritts der Gemeinschaften zur EMRK problematisch, da hierbei die, durch erklärte Vorbehalte zur EMRK und ihren Zusatzprotokollen, eingeschränkte Geltung derselben innerhalb einiger Mitgliedsstaaten der EU durch den mit dem Beitritt verbundenen umfassenden Geltungsanspruch unausweichlich außer Kraft gesetzt wären.[69]

c) Zusammenfassung

Die EMRK, die als Regelungsbestandteil einerseits den Grundrechtsabschnitt, Artikel 1 bis 11 EMRK beinhaltet, in denen die Grundrechte, die üblicherweise als klassisch liberal bezeichnet werden,[70] kodifiziert sind, zum anderen aber auch den Regelungskomplex über das Rechtsschutzsystem vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg enthält,[71] ist in ihrem Geltungsrang sowohl aus rein innerstaatlicher Perspektive wie auch über den „Umweg“ des Gemeinschaftsrechts lediglich auf den Rang eines einfachen Bundesgesetzes beschränkt, wobei hier die von der Rechtsprechung postulierten Auslegungsverbote und Anwendungsregeln, namentlich die völkerrechtskonforme Interpretation,[72] zu einem „faktischen Vorrang“[73] führt. Weiterhin ist die internationale Einbindung der Bundesrepublik, die eine willkürliche Außerkraftsetzung der EMRK im innerdeutschen Rechtssystem aus politischen Gründen verhindern dürfte, ebenso Schutzgarant wie auch die international einmalige Position des BVerfG, das einem Vorgehen des Gesetzgebers, eine „Aufhebung“ der nationalen Geltung EMRK herbeizuführen, eine deutliche Absage, erforderlichenfalls durch Nichtigkeitserklärung gemäß § 78 S. 1 i.V.m. § 31 Abs. 2 S. 1 BVerfGG, erteilen dürfte.

II. EGMR – Funktion und Urteilsbindung

Relevant ist im Zusammenhang mit der EMRK auch die Bedeutung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg.

1. Funktion

Durch die Bestimmungen des 11. Zusatzprotokoll zur EMRK,[74] das am 11. Mai 1994 unterzeichnet und am 1. November 1998 in Kraft getreten ist,[75] wurden aus den beiden bisherigen Organen der EMRK neben dem Ministerkomitee, der Europäischen Kommission für Menschenrechte (EKMR) sowie dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg ein einziges Organ:[76] der EGMR, der nun auch diejenigen Verfahren, die zuvor dem Ministerkomitee zugewiesen waren, zu verhandeln hat.[77] Wichtigste Funktion des EGMR, der kein Organ des Europarates, sondern vielmehr eine eigenständige Einrichtung der EMRK selbst ist,[78] ist neben der Rechtsprechung hinsichtlich etwaiger Verletzungen der EMRK durch staatliche Gewalt die alleinige Kompetenz der Auslegung der EMRK, die auch vom EuGH anerkannt wird.[79] Somit ist letztlich die Rüge einer Verletzung der Konvention vor dem EuGH, sofern sie nicht zugleich die Verletzung von Gemeinschaftsrecht rügt, ebenso unzulässig, wie die Auslegung der EMRK durch ein nationales Gericht oder den EuGH.

2. Verfahrensarten

Während die EMRK in Art. 32 Abs. 1 insgesamt drei Verfahrensarten, die Staatenbeschwerde nach Art. 33 EMRK, die Individualbeschwerde nach Art. 34 EMRK und das Gutachtenverfahren nach Art. 47 EMRK, vorsieht, ist sowohl im Rahmen des Einflusses der EMRK auf das deutsche Strafrecht wie auch in der Praxis selbst, nicht zuletzt auch an der Verfahrenshäufigkeit zu erkennen, lediglich die Individualbeschwerde bedeutsam.

Bei dieser steht es jeder natürlichen Person sowie nichtstaatlichen Personenorganisationen oder Personengruppen offen,[80] unter den Voraussetzungen des Art. 35 EMRK, namentlich der Ausschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs, die in Deutschland auch die Anrufung des Bundesverfassungsgerichts umfasst,[81] die Verletzung der Konvention durch eine Vertragspartei zu rügen. Im Falle einer zulässigen Beschwerde, die in der Realität ebenso wie die Verfassungsbeschwerden vor dem BVerfG eher die Ausnahme bilden,[82] prüft zunächst eine Kammer des EGMR gemäß Art. 29 Abs. 1, 2; 42 EMRK die Begründetheit, wobei im Falle schwerwiegender Fragen auch eine Verweisung an die Große Kammer gemäß Art. 43 Abs. 1, 2; 44 Abs. 2 EMRK erfolgen kann.[83]

3. Urteilsarten

Beachtenswert ist bezüglich den Urteilen des EGMR, dass diese entsprechend Art. 50 EMRK in zwei Arten zu unterteilen sind: Feststellungsurteile, in denen die Verletzung der EMRK durch eine staatliche Gewalt konstatiert wird, und Leistungsurteile, die auf der Voraussetzung des Feststellungsurteils[84] manchmal zugleich, häufiger aber erst in einem Nachverfahren,[85] über die Entschädigungspflicht des verletzenden Staates gegenüber dem Kläger befinden.

4. Urteilsbindung

Für die innerstaatliche Bindung der Feststellungsurteile des EGMR ist allgemein anerkannt, dass ihnen, sofern sie unter den Voraussetzungen des Art. 44 Abs. 2 EMRK endgültig sind und damit das Äquivalent der innerstaatlichen formellen Rechtskraft besitzen,[86] hervorgehend aus Art. 46 Abs. 1 EMRK lediglich völkerrechtliche Bindung zukommt.[87] Diese „materielle Rechtskraft“[88] wirkt jedoch nur gegenüber den Beteiligten, insbesondere dem beklagten Staat, dem die Verletzung der EMRK nachgewiesen wurde. Diese sind zur Behebung der Verletzung verpflichtet,[89] hingegen ist eine unmittelbare Bindung, insbesondere eine kassatorische Wirkung,[90] gegenüber den vollziehenden Organen, nicht gegeben.[91] Seitens der Rechtsprechung wurde und wird jedoch teilweise auch eine direkte Bindung an die Urteile des EGMR anerkannt,[92] die letztlich gegen die in der Literatur herrschende Auffassung,[93] dass auch im Hinblick auf die Bindung der Urteile nur Art. 20 Abs. 3 GG, der schon die EMRK selbst für die Staatsorgane verbindlich erklärt, angewendet werden kann,[94] spricht.[95] Für die Leistungsurteile hingegen soll bereits die Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland über Art. 46 Abs. 1 EMRK und die Endgültigkeit der Entscheidung genügen,[96] auf eine mittelbare Bindung wird hier nicht abgestellt. Eine direkte Urteilsbindung des EuGH an die Urteile des EGMR ist nicht gegeben, jedoch lässt sich einerseits eine gewisse Kooperation zwischen beiden Gerichtshöfen erkennen, zum anderen ist ein Fall der direkten Abweichung des EuGH von einem Urteil des EGMR nicht ersichtlich.[97]

III. Zusammenfassung

Zusammenfassend für den ersten Teil kann hinsichtlich der EMRK wie auch des EGMR festgehalten werden, dass nicht nur der Konvention selbst eine über die rein formale Geltung als einfaches Bundesgesetz mit der Bindungswirkung des Art. 20 Abs. 3 GG hinausgehende Bedeutung zukommt, sondern dass vielmehr auch die Rechtsprechung des EGMR in gleicher Weise Bedeutung erlangt, obgleich eine ausdrückliche Urteilsbindung ebenso wenig wie ein ausdrücklicher Anwendungsvorrang gegeben ist. Hervorhebungswürdig erscheint in diesem Zusammenhang, insbesondere hinsichtlich der Rechtsprechung des EGMR zu Verletzungen der EMRK durch innerstaatliches Recht oder dessen Anwendung, der am 9. Juli 1998 neu eingeführte § 359 Abs. 6 StPO[98], der in seiner Ausgestaltung § 79 Abs. 1 BVerfGG, Wiederaufnahmegrund im Falle der Nichtigkeitserklärung einer urteilsrelevanten Norm bei rechtskräftigen Strafurteilen, ähnelt und mit der die frühere Rechtsprechung, die eine Wiederaufnahme in eben einer solchen Feststellung einer Konventionsverletzung abgelehnt hat,[99] überholt ist.[100]

B. EMRK und deutsches Strafrecht

Hinsichtlich der Einflussnahme der EMRK auf das deutsche Strafrecht, das aufgrund seiner wesenseigenen Tangierung der Menschenrechte Hauptanwendungsfeld der EMRK ist,[101] ist es vorzugswürdig, nach den jeweiligen strafrechtsrelevanten Artikeln der EMRK zu differenzieren, wobei schon vorab zu vermerken ist, dass der Einfluss der EMRK, ebenso wie der übrigen Konventionen des Europarates,[102] infolge der umfassenden Bestimmungen des Grundgesetzes innerhalb des deutschen Rechtssystems nur wenig Bedeutung zu kommt,[103] wie sich auch an der über lange Zeit eher „dürftigen“ Berücksichtigung der EMRK innerhalb der Revisionsrechtsprechung der Strafsenate des BGH zeigt.[104] Ob eine stetige Zunahme der innerstaatlichen Bedeutung, wie sie teilweise erkannt zu werden glaubt,[105] tatsächlich besteht, kann so nicht qualitativ nicht festgestellt werden.

I. Art. 2 EMRK – Recht auf Leben

1. Inhalt

Durch Art. 2 EMRK wird das Recht auf Leben, ähnlich wie in Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG, gewährleistet, wobei der EMRK-Norm eine merkwürdig erscheinende Ausformulierung zukommt, denn während Art. 2 Abs. 1 S. 1 EMRK die allgemeine Verpflichtung zum Schutz des Lebens enthält, wird in S. 2 mit Ausnahme der Todesstrafe jede absichtliche Tötung grundsätzlich verboten, die aber wiederum in den Ausnahmefällen des Art. 2 Abs. 2 EMRK erlaubt ist.[106] Während die Bestimmung des Abs. 1 S. 2, Verbot der Todesstrafe, angesichts deren Abschaffung durch Art. 102 GG für das deutsche Rechtssystem bedeutungslos ist, zumal eine Wiedereinführung durch die Geltung der Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 GG unzulässig ist,[107] kommt, wenn auch nur verhältnismäßig gering, nur Art. 2 Abs. 2 Nr. 2 lit. a EMRK im Hinblick auf § 32 StGB sowie Art. 2 Abs. 2 lit. b EMRK bezüglich § 127 StPO Bedeutung zu.

2. Einfluss

Während der Einfluss des Art. 2 Abs. 2 lit. b EMRK auf § 127 StPO insoweit marginal ist, da einerseits nur die staatliche Festnahme betroffen ist, zum anderen aber auch ohnehin die vorsätzliche Tötung zur Verhinderung eines Fluchtversuchs oder der Festnahme unzulässig wäre,[108] ist der Einfluss des Art. 2 Abs. 2 lit. a EMRK gegenüber § 32 StGB stark umstritten.

a) Rechtsprechung

Innerhalb der deutschen Rechtsprechung hat sich bisher kein unmittelbarer Anwendungsfall des Art. 2 EMRK gestellt.[109] Eine kurze Erwähnung findet sich lediglich in einer vergleichsweise alten Urteilsbegründung, in der eine gerechtfertigte Tötung eines Angreifers zur Bewahrung von reinen Sachwerten nach Art. 2 Abs. 2 EMRK ausgeschlossen wird.[110] Abgesehen hiervon lässt sich bezüglich des Einflusses dieser EMRK-Norm auf das deutsche Strafrecht innerhalb der Rechtsprechung keine positive Aussage treffen; allenfalls kann in einer negativen Feststellung die Annahme vertreten werden, dass gerade hierdurch den fehlende Einfluss deutlich zu Tage tritt.

b) Literatur

Innerhalb der Literatur hingegen ist stark umstritten, ob durch Art. 2 Abs. 2 lit. a EMRK § 32 StGB, der im Rahmen von Erforderlichkeit und Gebotenheit auch die Tötung des Angreifers zulässt, durch Art. 2 EMRK eingeschränkt werden muss.

(1) Geltung nur gegenüber dem Staat

Nach einer Ansicht, die wohl als herrschende Meinung innerhalb der Literatur bezeichnet werden kann,[111] kommt Art. 2 Abs. 2 lit. a EMRK lediglich Geltung im Verhältnis des Staat gegenüber seinen Bürgern zu,[112] auf eine Notwehrhandlung zwischen Bürgern untereinander sei die Bestimmung dagegen unanwendbar.[113] Die Begründungen dafür differieren:[114] so stellt ein Vertreter auf den lex-postior-Grundsatz ab, der infolge des erst 1975 eingeführten § 32 StGB der innerstaatlichen Regelung der EMRK vorgehe,[115] ein anderer geht vom Willen der Signatarstaaten, durch die EMRK nicht innerstaatliches Recht zu Lasten der Bürger abändern zu wollen, aus, zumal seitens der Staaten eine Einschränkung des nationalen Notwehrrechts nicht erkennbar gewollt sei.[116] Dabei stimmt auch der Vertreter der letzten Teilansicht mit der ansonsten vorherrschenden Annahme, dass die EMRK nur im Verhältnis Staat-Bürger gelten, überein.[117] Gleichwohl wird auch im Bereich der staatlichen Notwehr angenommen, dass eine den Tod des Angreifers herbeiführende Notwehrhandlung nicht ausgeschlossen sein darf, sofern zumindest in ausreichendem Maße die Erforderlichkeit gegeben ist,[118] die auch bei Sachgütern gegeben sein kann.[119]

(2) Geltung auch zwischen Bürgern

Nach der Gegenansicht findet Art. 2 Abs. 2 lit. a EMRK auch auf Notwehrhandlungen zwischen Bürgern untereinander Anwendung, wobei hier die Tötung eines anderen Menschen nicht zur Verteidigung von Sachgütern zulässig sein soll,[120] da die EMRK durch die Transformation Mitbestandteil der Rechtsordnung geworden sei und auch Drittwirkung besitzt,[121] zudem dem Privaten nicht mehr Rechte als dem Polizisten bei einer Amtshandlung zustehen dürfen.[122]

(3) Identität zwischen Art. 2 Abs. 2 lit. a EMRK und § 32 StGB

Eine dritte Ansicht will schließlich eine Identität zwischen Art. 2 Abs. 2 lit. a EMRK und § 32 StGB erkennen, woraus sich keine Veränderung des geltenden Notwehrrechts durch die EMRK ergeben soll, da angesichts der grundgesetzlichen Bestimmungen sowie dem Umstand, dass eine absichtliche Tötung des Angreifers ohnehin nicht mit dem Notwehrrecht aus § 32 StGB vereinbar ist.[123] Nach dieser Meinung entfaltet Art. 2 Abs. 2 lit. a EMRK gegenüber § 32 StGB insgesamt keinerlei Wirkung.[124]

[...]


[1] Im Anhang zur dieser Arbeit ist der derzeitige offizielle Wortlaut der EMRK sowie der maßgeblichen Protokolle vollständig abgedruckt.

[2] So noch Jescheck NJW 1954, 783; Schweitzer, Staatsrecht III, Rn. 707.

[3] Maurer, Staatsrecht, § 4 Rn 6.

[4] Liste unter http://www.europarat.de/europarat/europarat_im_ueberblick/europarat_mitglieder.html.

[5] Siehe Jescheck NJW 1954, 783 mit einer Aufzählung der (damaligen) Ratifikationsstaaten.

[6] Stein/Frank, Staatsrecht, § 26 IV 1.

[7] Stern, Staatsrecht Bd. III/1, § 62; Sommermann AöR 1989, 391, 393f..

[8] Herdegen, Europarecht, Rn. 13.

[9] Maurer, Staatsrecht, § 4 Rn. 6.

[10] BGBl. 1952 II S. 685.

[11] Katz, Staatsrecht, Rn. 593.

[12] Sternberg, Menschenrechtsverträge, S. 159.

[13] Siehe Herdegen, Europarecht, Rn. 16.

[14] Maurer, Staatsrecht, § 4 Rn. 7.

[15] Schweitzer, Staatsrecht III, Rn. 707.

[16] Schweitzer/Hummer, Europarecht, Rn. 1.

[17] Hergeden, Europarecht, Rn. 5; Schweitzer, Staatsrecht III, Rn. 1.

[18] Streinz, Europarecht, Rn. 220.

[19] Herdegen, Europarecht, Rn. 38.

[20] Vgl. BVerfGE 4, 110, 111f.; 6, 389, 440; 20, 162, 208; 35, 311, 320; 71, 206, 216f.

[21] BVerfGE ZaöRV 46, 289ff.

[22] BVerfGE 74, 358, 370.

[23] BVerfGE 82, 106, 114.

[24] Siehe BVerfGE 74, 359, 370.

[25] BVerwGE 12, 322, 325.

[26] BVerwGE 22, 66, 67.

[27] Siehe insbesondere Sternberg, Menschenrechtsverträge, S. 62ff.

[28] Katz, Staatsrecht, Rn. 541; Maurer, Staatsrecht, § 20 Rn. 31.

[29] BGBl. 1952 II, 685, 953.

[30] Mangoldt/Klein-Kempen, Art. 59 Rn. 92.

[31] Münch/Kunig-Rojahn, Art. 59 Rn. 36f; Vitzthum, Völkerrecht, II. Abschn. Rn. 113.

[32] Giegerich, ZaöRV 50, 836, 852; Jarras-Pieroth, GG, Art. 25 Rn. 10.

[33] BGHZ 26, 200; Mangoldt/Klein-Kempen, Art. 59 Rn. 93.

[34] Dahm/Delbrück, Völkerrecht I/1, S. 121.

[35] BVerfGE 6, 362; Berber, Völkerrecht I, S. 102; Maunz/Dürig-Maunz, Art. 25 Rn. 29.

[36] Menzel, DÖV 1970, 509, 512ff.

[37] Bleckmann EuGRZ 1994, 149, 154f.; Giegerich, Verfassungsbeschwerde, 101, 113.

[38] Frowein/Kühner ZaöRV 43, 537, 541ff.

[39] Uerpmann, Menschenrechtskonvention, S. 64ff..

[40] So Frowein/Kühner ZaöRV 43, 537, 541ff.

[41] Dazu BVerfGE 92, 277, 320, 323.

[42] Frowein, Menschenrechtskonvention, 1763, 1770f..

[43] Hoffmeister, Völkerrechtlicher Vertrag, S. 1ff.

[44] Walter ZaöRV 59, 961, 972f.

[45] Walter ZaöRV 59, 961, 973.

[46] Ress, Völkerrechtliche Verträge, 1776, 1789f.; Walter ZaöRV 59, 961, 973f..

[47] Flint, Hoheitsrechte, S. 89ff., 112ff.; BVerfGE 90, 286.

[48] Uerpmann, Menschenrechtskonvention, S. 172ff..

[49] Ebenfalls BayVerfGH NJW 1961, 1619,

[50] BVerfGE 74, 358, 370; Frowein, Staatengemeinschaft, Rn. 6f.

[51] Streinz, Grundrechtsschutz, S. 35ff..

[52] EuGHE 1978, 629, 644; Geiger, Völkerrecht, S. 251ff..

[53] Siehe EuGRZ 1996, 197, 206f.

[54] So etwa EuGHE 1979, 3727, 3745; 1986, 1663, 1682.

[55] Vgl. EuGHE 1991, Teil I, 2925, 2963; EuGH EuGRZ 1996, 197, 206.

[56] So Groeben/Thiesing/Ehlermann-Beutler, Art. F EUV Rn. 69f.; Zuleeg EuGRZ 2000, 511.

[57] So Pescatore, Grundrechteschutz, S. 65ff..

[58] Siehe Dauses JöR 31 (1982), 1, 17.

[59] So etwa Sternberg, Menschenrechtsverträge, S. 119.

[60] Bleckmann, EMRK, S. 82ff.

[61] Bleckmann, EMRK, S. 90f., 98.

[62] So Chwolik-Lanfermann, Grundrechtsschutz, S. 62f..

[63] Vgl. EuGRZ 1996, 197ff.

[64] Siehe Giegerich ZaöRV 50, 836, 861.

[65] Dazu EuGHE 1974, 491, 507; 1975, 1219, 1232; 1979, 3727, 3745.

[66] Vgl. Rengeling EuR 1979, 124, 127; Stettner JZ 1993, 1125, 1127.

[67] Siehe EuGHE 1989, 2859, 2923.

[68] Vgl. EuGHE 1994, Teil I, 4795, 4833.

[69] So auch Sternberg, Menschenrechtsverträge, S. 136.

[70] So Jescheck NJW 1954, 784.

[71] Hierzu Jescheck NJW 1954, 784, 785.

[72] Siehe BVerfGE 74, 358, 370.

[73] So Schweitzer, Staatsrecht III, Rn. 710.

[74] BGBl. 1995 II, S. 578.

[75] Siehe Meyer-Ladewig NJW 1998, 512.

[76] Meyer-Ladewig, NJW 1995, 2813ff.

[77] Herdegen, Europarecht, Rn. 16.

[78] Rees EuGRZ 1996, 350, 353.

[79] EuGH NVwZ 1999, 1214.

[80] Siehe Schweitzer, Staatsrecht III, Rn. 717.

[81] So schon EKMR NJW 1956, 1376; Limbach EuGRZ 2000, 417, 418.

[82] Siehe Schweitzer, Staatsrecht III, Rn. 721 (95% Unzulässigkeit vor dem EGMR); Katz; Staatsrecht, Rn. 536 (97% Zurückweisung durch Kammerbeschluss beim BVerfG).

[83] Insgesamt zum Verfahren: Herdegen, Europarecht, Rn. 22f.; Schweitzer, Staatsrecht III, Rn. 715-732.

[84] Vgl. Frowein/Peukert, Art. 50 Rn. 4.

[85] Stöcker NJW 1982, 1905, 1907f.

[86] Dazu Frowein, Gerichtsbarkeit, S. 24; Schmid, Entscheidungen, S. 139.

[87] Rupp-Swienty, Doktrin, S. 8; Sternberg, Menschenrechtsverträge, S. 164f.

[88] So Kilian, Bindungswirkung, S. 132.

[89] Siehe Bleckmann, EuGRZ 1995, 387ff., Polakiewicz ZaöRV 52, 149, 164.

[90] So EGMR EuGRZ 1979, 454; EuGRZ 1983, 344; Stern, Staatsrecht III/2, S. 1609.

[91] Frowein/Peukert, Art. 53 EMRK Rn. 2f.

[92] Vgl. LG Ansbach NJW 1979, 84; BGH StV 2000, 57, 59; Rees, Vertragsstaaten, S. 280.

[93] Hierzu Kühl ZStW 100, 422; Renzikowski JZ 1999, 605, 611.

[94] So Sternberg, Menschenrechtsverträge, S. 172; Stöcker NJW 1982, 1905, 1907.

[95] So wohl auch LG Mainz NJW 1999, 1271; Kühne Strafprozesslehre, Rn. 40.

[96] Hierzu Frowein/Peukert, Art. 46 Rn. 1f.; Stöcker, NJW 1982, 1905, 1908.

[97] Hierzu Alber/Widmaier EuGRZ 2000, 497, 504f..

[98] BGBl. 1998 I 1802.

[99] So noch BVerfG NJW 1986, 1425.

[100] Vgl. Beulke, Strafprozessrecht, Rn. 11.

[101] Kühne, Grundrechtsschutz, S. 56ff.

[102] Dazu Vogler EuGRZ 1992, 586, 592.

[103] So Frowein EuGRZ 1980, 231; Maunz/Dürig-Maunz, Art. 1 Rn. 60.

[104] Hierzu Ulsamer, Strafverfolgungspraxis, S. 1804, der in Fn. 16 eine Aufstellung der wenigen Entscheidungen innerhalb der ersten 33 Bände der amtlichen Strafrechtssammlung bereithält, in denen die EMRK durch die Strafsenate überhaupt erwähnt worden ist.

[105] So Hilf, Menschenrechtskonvention, S. 23.

[106] Frowein/Peukert, Art. 2 Rn. 1.

[107] Hierzu BGH NJW 1996, 857, 858; K/M-G, Art. 2 EMRK Rn. 1.

[108] So BGH MDR/H 1979, 985, 986; Beulke, StPO, Rn. 237; Echterhölter, JZ 1956, 142, 144; Kleinknecht/Meyer-Goßer, StPO, Art. 2 EMRK Rn. 4.

[109] Ergebnis einer JURIS-Recherche vom 14. Mai 2002 sowie der Durchsicht der StGB-Kommentare.

[110] Siehe Köln OLGSt § 32 Nr. 1, S. 3.

[111] So Krey, JZ 1979, 702, 708ff.; Roxin, AT, § 15 Rn. 76; Wessels/Beulke, Strafrecht, Rn. 343a.

[112] Vgl. Baumann/Weber/Mitsch, AT, § 17 Rn. 35; Jescheck/Weigend, AT, § 32 V; LK-Spendel, § 32 Rn. 259.

[113] Dazu Bockelmann, Notwehrrecht, S. 456ff.; Jakobs, AT, 12. Abschn. Rn. 39.

[114] Zum Streitstand insgesamt siehe S/S-Lenckner/Perron, § 32 Rn. 62.

[115] So Jakobs, AT, 12. Abschn. Rn. 40.

[116] Siehe LK-Spendel, § 32 Rn. 258.

[117] LK-Spendel, § 32 Rn. 259; S/S-Lenckner/Perron, § 32 Rn. 62 m.w.N..

[118] So u.a. Jescheck/Weigend, AT, § 32 V a.E.; nun auch SK-Günther, § 32 Rn. 117; 31. Lfg., 7. Aufl..

[119] Vgl. LK-Spendel, § 32 Rn. 260ff..

[120] Vgl. Marxen, Grenzen, S. 61f.; Frister GA 1985, 553ff.

[121] Hierzu Echterhölter JZ 1956, 142, 143f; SK-Samson, § 32 Rn. 55; 5. Aufl.; 1987.

[122] Vgl. Weber ZStW 65, 334, 340ff..

[123] Siehe Trechsel ZStW 101, 819, 822; Bernsmann ZStW 104, 290, 306f., 322f..

[124] Vgl. K/M-G, Art. 2 EMRK Rn. 3; Krüger NJW 1970, 1483, 1485.

Ende der Leseprobe aus 118 Seiten

Details

Titel
Der Einfluß der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) auf das deutsche Strafrecht
Hochschule
Bayerische Julius-Maximilians-Universität Würzburg  (Institut für Strafrecht und Strafprozessrecht)
Veranstaltung
Strafrechtliches Grundlagenseminar
Note
17 Punkte
Autor
Jahr
2002
Seiten
118
Katalognummer
V5292
ISBN (eBook)
9783638132275
ISBN (Buch)
9783638696869
Dateigröße
988 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Schlagworte
EMRK, Menschenrechte, Strafgesetzbuch, StPO, StGB, EGMR, Straßburg, Konvention, Europäischer Gerichtshof, Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Menschenrecht, Kommission für Menschenrechte, Individualbeschwerde, Menschenrechtsbeschwerde, Verurteilung, Völkerrecht, Europarecht, Vertragsverletzung, Folter, unmenschliche Behandlung, erniedrigende Behandlung, faires Verfahren, Strafprozessordnung, Strafrecht, Verfassungsgericht, völkerrechtsfreundliche Auslegung, Grundgesetz, Transformation, Dualismus, Europarat
Arbeit zitieren
Dr. iur. utr. Dirk Diehm (Autor:in), 2002, Der Einfluß der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) auf das deutsche Strafrecht, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/5292

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