Der Vertrag über eine Verfassung für Europa - Die Artikel 16, 40 und 41 als Begründung der Militärmacht Europa?


Seminararbeit, 2005

20 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung und Fragestellung

2. Historischer Kontext
2.1. Von der Europäischen Verteidigungsgemeinschaft zur Europäischen Politischen Zusammenarbeit
2.2. Die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik im Spiegel von Maastricht, Amsterdam und Nizza

3. Der Vertrag über eine Verfassung für Europa vom 29. Oktober 2004
3.1. Der Diskurs im Konvent
3.2. Die Artikel betreffend Sicherheits- und Verteidigungspolitik
3.2.1. Allgemeine Bestimmungen
3.2.2. Die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (Art. 16)
3.2.3. Besondere Bestimmungen der GASP und ESVP (Art. 40 – 41)

4. Sicherheitspolitischer Fortschritt oder militaristischer Rückschritt?

5. Fazit und Ausblick

6. Abkürzungsverzeichnis

7. Literatur und Quellenverzeichnis

1. Einleitung und Fragestellung

„Es ist notwendig, die derzeitige Neustrukturierung der Weltordnung zu nutzen, um die Teilnahme Europas als Global Player zu fördern. […] Ohne militärische Handlungsfähigkeit, ohne die autonome Fähigkeit, militärische Operationen unter der Leitung der Europäischen Union durchzuführen, ohne geeignete militärische Kapazitäten und Ausrüstungen, ohne ein eigenes Informationssystem, ohne ein Budget für militärische Angelegenheiten, das den realen Bedürfnissen entspricht, wird Europa niemals mehr als ein Riese sein, der auf tönernen Füßen steht.“[1]

Nach über 60 Jahren europäischer Nachkriegsgeschichte, nach einer beispiellosen friedlichen Entwicklung und Internationalisierung West-, Mittel- und inzwischen auch Osteuropas; 55 Jahre nach Gründung der EGKS und pünktlich zum 50-jährigen Jubiläum der Römischen Verträge tritt am 1. November 2006 der Vertrag über eine Verfassung für Europa in Kraft.[2] Dieser ersetzt dann die bisherigen Verträge über Gründung der EG und der EU von Maastricht 1993, beziehungsweise ihre Nachfolgeverträge von Amsterdam 1999 und Nizza 2001.[3] In der Zeit vom 28.02.2002 bis zum 10.07.2003 sollte ein Konvent unter Beteiligung aller fünfzehn Mitgliedstaaten sowie den damaligen zehn Beitrittskandidaten, „[…] die wesentlichen Fragen […] prüfen, welche die künftige Entwicklung der Union aufwirft, und sich um verschiedene mögliche Antworten […] bemühen.“[4] Eine Vereinfachung, möglicherweise Zusammenfassung, der bisherigen Verträge sollte angedacht werden. Statt jedoch nur seine Aufgabe zu erfüllen, also eine Agenda aufzustellen und bereits mögliche Lösungen vorzustellen, entwickelte sich der Konvent unter Leitung von Valery Giscard d’Estaing zu einem Gremium, das schon bald grundlegende Arbeiten an einem neuen Gemeinschaftsvertrag leistete. Das Endprodukt, der Entwurf eines Vertrages über eine Verfassung für Europa wurde am 18. Juli dem Präsidenten des Europäischen Rates in Rom überreicht. Das Werk wurde allerdings nicht in vorliegender Form angenommen, da letztlich einige Regierungen ihre nationalstaatlichen Interessen verstärkt sehen wollten und deshalb einen Aufschub erwirkten. Nach einigen Änderungen wurde der Entwurf am 29. Oktober 2004 erneut vorgelegt und diesmal verabschiedet. Nun ist es an den Bürgern und Parlamenten der einzelnen Mitgliedstaaten, dem Vertrag zuzustimmen.

Ziel dieser Arbeit ist es, zu ergründen, ob sich Europa, respektive die Europäische Union, zu einer Großmacht entwickelt, die ihrem enormen wirtschaftlichen Einfluss eine ernstzunehmenden militärische Stärke zur Seite stellt und in welche Richtung dies zielt – ist es eine reine Verteidigungsstrategie oder sind, wie Kritiker behaupten, die ersten Schritte zu einer offensiven Machtausübung bereits getan? Betrachtet wird dafür die bisherige Entwicklung nach dem 2. Weltkrieg über die GASP der 1990er Jahre bis ins 21. Jahrhundert und zum vorläufigen Endpunkt, dem Vertrag über eine Verfassung für Europa. Dieses, im folgenden Verfassung genanntes Vertragswerk, ist genauer zu untersuchen, da es sich mit den verteidigungs- und sicherheitspolitischen Aspekten der zukünftigen Europäischen Union befassen. Im Zuge der Diskussion, ob die Verfassung einen Fortschritt in der Sicherheitspolitik oder schlichtweg eine machtpolitische Militarisierung der Union darstellt, sollen in dieser Arbeit auch kritisch die Standpunkte einzelner Staaten und NGOs untersucht werden.

2. Historischer Kontext

2.1. Von der Europäischen Verteidigungsgemeinschaft zur Europäischen Politischen Zusammenarbeit

Nach dem katastrophalen Zweiten Weltkrieg erkannten die Staats- und Regierungschefs der europäischen Staaten, dass Deutschland endlich in die westliche Welt eingebunden werden musste. Zwar waren bereits zu Anfang des 20. Jahrhunderts Versuche dazu unternommen worden, allerdings scheiterten diese letztlich am fehlenden Willen aller Beteiligten. Doch nach den Schrecken des Hitler-Regimes war klar, dass Deutschland auf alle Zeiten die Fähigkeit genommen werden sollte, seine Nachbarstaaten angreifen zu können. Das allen europäischen Staaten offerierte European Recovery Program (ERP) schuf eine gemeinsame Abhängigkeit zu den USA, aber auch einen Import des amerikanischen way of life und damit zumindest bei den Bürgern eine gleichartige neue Bindung an die so genannten Westlichen Staaten.[5] 1948 wurde zwischen Großbritannien, Frankreich und den Benelux-Staaten mit dem Brüsseler Vertrag ein erster regionaler Sicherheitspakt nach Artikel 51 der UN-Charta geschlossen. Schon ein Jahr später unterzeichneten die USA, Kanada, Großbritannien, Frankreich, Benelux, Norwegen, Dänemark, Island, Portugal und Italien den NATO-Vertrag. Erste gemeinsame Sicherheitsbündnisse waren somit geschlossen, doch der Wille zu einem gemeinsamen Staat in Europa war nicht weit genug entwickelt, so dass weitergehende Initiativen, wie zum Beispiel die einer Europäischen Föderation, scheiterten.[6]

Nach der Gründung der EGKS im September 1952 konstituierte sich eine ad hoc-Versammlung unter Paul-Henri Spaak, dem belgischen Außenminister, um eine Verfassung für eine supranationale Organisation der EPG zu entwerfen, welche noch vor Ratifizierung der EVG fertig gestellt werden sollte, um gleichzeitig in Kraft treten zu können. Bereits am 10. März 1953 wurde der Verfassungsentwurf mehrheitlich bestätigt, scheiterte jedoch an der Ablehnung durch die französische Nationalversammlung im August 1954. Die Europäische Politische Zusammenarbeit wurde 1970 von den Staaten der EG informell vereinbart, jedoch nicht institutionalisiert. Auch enthielt diese neue Zusammenarbeit keine militär- oder verteidigungspolitischen Aspekte. Die dadurch angestoßene Entwicklung gipfelte schließlich in der Aufnahme in die EG-Regularien durch die EEA 1985 und damit ihre endgültige Institutionalisierung. Obwohl sie streng intergouvernemental blieb, war damit ein verbindlicher Vertrag unterzeichnet worden, der die Weiterentwicklung hin zu einer europäischen Außenpolitik festlegte.[7]

2.2. Die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik im Spiegel von Maastricht, Amsterdam und Nizza

Mit dem Vertrag über die Europäische Union, der am 1. November 1993 in Kraft trat, nahm die EU die EPZ unter dem neuen Namen Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik als Titel V in das gemeinsame Vertragswerk auf. Erstmals verankerte die EU dabei ihre Verantwortung in Sicherheits- und Verteidigungsangelegenheiten.[8] Gleichwohl jedoch werden militärische Entscheidungen und deren Durchführung an die zu dieser Zeit noch eigenständige WEU delegiert.[9]

Mit Maastricht wurde das Drei-Säulen-Modell eingeführt, dessen erste Säule die EAG, die EGKS und die EG-Verträge sind, dessen zweite Säule die GASP und dessen dritte die ZJIP ist.[10] Die GASP ist demzufolge weiterhin im Gegensatz zu anderen Politikbereichen kein vergemeinschaftetes Politikfeld, sondern Teil der intergouvernementalen Politiken und Formen der Zusammenarbeit der EU-Staaten. Da EG und EU nicht identisch sind, ist die GASP als Politik der Union nicht Teil der Gemeinschaft, also keine supranationale Aufgabe, sondern auf nationaler Ebene aushandelbare Politik. Die konsensorientierte Zusammenarbeit in diesem Bereich ist zudem auch nicht für jeden Mitgliedsstaat bindend, wie es auf EU-Ebene erarbeitete Beschlüsse wären. Mit dem erreichten Minimalkonsens und den begleitenden Schwierigkeiten, den der „[…] Gegensatz von gemeinschaftlichten Verfahren einerseits und intergouvernementalen Verfahren andererseits [der] zu einem Nebeneinander unterschiedlicher Integrationsdichte“[11] führte, war jedoch auch künftig keine praktische Umsetzung der zudem recht nebulös definierten Ziele zu erwarten.

Mit der Fortschreibung der EG- und EU-Verträge in Amsterdam 1997 und den Gipfeln von Köln, Helsinki, Feira und Nizza werden die Mehrheitsentscheidungen auch in die GASP geführt, und dazu die Petersberg-Aufgaben der WEU[12] aufgenommen. Am 18.10.1999 trat Javier Solana das neu geschaffene Amt des Hohen Beauftragten für die GASP an. Immer noch ist diese jedoch ein Papiertiger, da alle Entscheidungen zu Strategien und Standpunkten, so sie denn überhaupt getroffen werden auf dem kleinsten gemeinsamen Nenner reduziert werden. Gerade auf dem Gebiet internationaler Beziehungen und Militär scheint der Gemeinschaftswille bzw. die Bereitschaft souveräne Rechte an die Union abzugeben noch nicht weit genug entwickelt zu sein. Hinzu kommt, dass das Gerangel um die Außenvertretung (Mr. GASP oder ER-Präsidentschaft oder Kommission oder Troika[13] oder die Außenminister an sich?) einem gemeinsamen Auftritt als Ein Europa alles andere als zuträglich ist.

[...]


[1] Sampaio, Jorge: "Regieren in Europa - Erwartungen und Bedenken, eine persönliche Sicht", Rede des damaligen Präsidenten der Portugiesischen Republik am Europäischen Hochschulinstitut Florenz anlässlich der Abschlussveranstaltung der Feierlichkeiten zu dessen 25. Jahrestag – Fiesole 04.10.2002.

[2] Vertrag über eine Verfassung für Europa, Artikel IV-447 (2).

[3] VVE Artikel IV-437 (1).

[4] Europäischer Rat - Erklärung von Laeken.

[5] Vgl. Bischof, Günther: Der Marshall-Plan in Europa 1947-1952. in APuZ B22-23/97 vom 23.05.1997.

[6] Loth, Wilfried: Die Teilung der Welt 1941-1955. DTV, München 1980, S. 244 ff..

[7] Auswärtiges Amt: Gemeinsame Aussen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union (GASP). 11., überarb. Auflg., Berlin 1998, S. 70 ff..

[8] Vertrag von Maastricht, Art. J.4 (1): „Die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik umfaßt sämtliche Fragen, welche die Sicherheit der Europäischen Union betreffen, wozu auf längere Sicht auch die Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik gehört, die zu gegebener Zeit zu einer gemeinsamen Verteidigung führen könnte.“

[9] Ebenda, Art. J.4 (2): „Die Union ersucht die Westeuropäische Union (WEU), die integraler Bestandteil der Entwicklung der Europäischen Union ist, die Entscheidungen und Aktionen der Union, die verteidigungspolitische Bezüge haben, auszuarbeiten und durchzuführen. Der Rat trifft im Einvernehmen mit den Organen der WEU die erforderlichen praktischen Regelungen.“

[10] Vgl. Fritzler, Marc/Unser, Günther: Die Europäische Union. 2. überarb. u. akt. Auflage, BPB, Bonn 2001, S. 68 ff..

[11] Weidenfeld, Werner (Hg.). Die Europäische Union Politisches System und Politikbereiche. BPB, Bonn 2004, S. 421 f..

[12] 1992 wurden in der Petersberger Erklärung die Aufgaben und verteidigungspolitischen Instrumente der WEU festgelegt: humanitäre Aktionen oder Evakuierungsaufgaben; friedenserhaltende Maßnahmen; der Einsatz von Kampftruppen für das Krisenmanagement, unter anderem auch Maßnahmen zur Wiederherstellung des Friedens.

[13] Bestehend aus dem Hohen Vertreter für die GASP, der aktuellen ER-Präsidentschaft und der Kommission.

Ende der Leseprobe aus 20 Seiten

Details

Titel
Der Vertrag über eine Verfassung für Europa - Die Artikel 16, 40 und 41 als Begründung der Militärmacht Europa?
Hochschule
Universität Rostock  (Institut für Politik- und Verwaltungswissenschaften)
Note
1,3
Autor
Jahr
2005
Seiten
20
Katalognummer
V52475
ISBN (eBook)
9783638481793
ISBN (Buch)
9783656799177
Dateigröße
540 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Vertrag, Verfassung, Europa, Artikel, Begründung, Militärmacht, Europa
Arbeit zitieren
B.A. Stephan Mehlhorn (Autor:in), 2005, Der Vertrag über eine Verfassung für Europa - Die Artikel 16, 40 und 41 als Begründung der Militärmacht Europa?, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/52475

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