Spezifischer Verbraucherschutz im Internet? - Rechtliche Rahmenbedingungen


Hausarbeit, 2001

36 Seiten, Note: 1,7


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1 Einleitung

2 Rechtsgrundlagen im Internet auf EU-Ebene und in Deutschland
2.1 Rechtsgrundlagen im Internet

3 Deutscher Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Internet
3.1 Verbraucherschutz bei Fernabsatzgeschäften
3.1.1 Anwendungsbereich der §§ 312a ff. BGB n.F.
3.1.2 Informationspflichten des Anbieters
3.1.3 Sonstige Pflichten im Fernabsatzrecht
3.1.4 Widerrufsrecht des Kunden
3.2 Online-Abschluss von Finanzdienstleistungen
3.2.1 Die vorgeschlagene Richtlinie über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen
3.2.2 Die Regelungen der §§ 491 ff. BGB n.F. (VerbrKrG)
3.3 Anwendung der Regelungen zu Haustürgeschäften
3.4 Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen
3.5 Schutz durch das Gesetz über rechtliche Rahmenbedingungen für den elektronischen Geschäftsverkehr
3.6 Datenschutz im Internet
3.7 Praxisbeispiele: Werden die Regelungen zum Verbrauchsgüterkauf im Internet eingehalten?
3.7.1 amazon.de
3.7.2 buch.de
3.7.3 Weltbild.de

4 Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen mit Anbietern innerhalb der EU
4.1 Regelungen des Internationalen Privatrechts in Deutschland
4.1.1 Sonderanknüpfung nach § 29 EGBGB
4.1.2 Sonderanknüpfung nach § 34 EGBGB
4.2 Die EG-Verordnung 44/2001
4.2.1 Die Festlegung des Verbrauchergerichtsstandes
4.2.2 Folgen der EG-Verordnung

5 Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen mit Anbietern außerhalb der EU
5.1 Internationalität deutscher Verbraucherschutzgesetze
5.2 Das Problem der Rechtsdurchsetzung
5.2.1 Der Haager Konventionsentwurf
5.2.2 Außergerichtliche Streitbeilegungsmechanismen

6 Schlussbetrachtung

7 Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

Das Internet ist heute nicht mehr nur ein bloßes Informationsmedium, sondern erfreut sich auch zunehmender Bedeutung als Vertriebskanal. Bereits mehr als 20 Mio Deutsche nutzen heute das Internet; in diesem Jahr wird der E-Commerce Umsatz 28 Mrd. D-Mark erreichen und damit doppelt so hoch sein wie im letzen Jahr.[1]

Insbesondere bei der jüngeren Generation gewinnt das Internet durch seine Vorteile wie schnellen, bequemen und günstigen Einkauf zu jeder Tageszeit weiter an Akzeptanz. Aber das Internet birgt auch Risiken für den Verbraucher: So hat er nicht die Möglichkeit, die Waren vorher zu besichtigen oder zu erproben, und er läuft Gefahr, einem unseriösen Anbieter aufzusitzen. Voraussetzungen für den Erfolg des E-Commerce sind deshalb technische Sicherheit, Benutzerfreundlichkeit und vor allem das Vertrauen in das Bestehen von Rechtssicherheit beim Kunden. Für letztgenannten Punkt bilden die rechtlichen Rahmenbedingungen eine entscheidende Grundlage. Das Internet ist kein rechtsfreier Raum: Das bestehende Instrumentarium aus Gesetzen und Rechtsprechung ist auf Grund seiner Abstraktheit auch für den modernden elektronischen Geschäftsverkehr anwendbar.[2] Darüber hinaus wurden spezifische Regelungen und Gesetze sowohl auf EU-Ebene als auch in Deutschland geschaffen. Auf diese, und insbesondere auf Fragen des Verbraucherschutzes im Internet, wird hier eingegangen.

Nach einem Überblick über die Rechtsgrundlagen wird im Teil 3 zunächst auf die Bedeutung deutscher Verbraucherschutzgesetze für Internetgeschäfte eingegangen, vor allem was Informationspflichten, Widerrufsrecht, Finanzdienstleistungen und Datenschutzbelange angeht. Auch die Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird betrachtet.

Unter den Punkten 4. und 5. soll dann der Frage der Verbraucherschutzes bei Bestellungen im Ausland nachgegangen werden – was ja gerade den Reiz des Internet ausmacht. Schon bei europäischen Anbietern geht man dabei ein gewisses Risiko ein. Welche Rechte aber hat ein deutscher Verbraucher, der via Internet eine CD bei einem amerikanischen Online-Kaufhaus bestellt und im Voraus per Kreditkarte zahlt, wenn die Lieferung ausbleibt? Muss er den Anbieter vor einem amerikanischen Gericht verklagen? Dies sind spannende Probleme, deren Lösung wohl noch einige Diskussionen und viele Anstrengungen kosten wird. Diese Arbeit soll dabei möglichst umfassend und aktuell über die momentane Gesetzeslage informieren.

2 Rechtsgrundlagen im Internet auf EU-Ebene und in Deutschland

Das Internet kennt keine Ländergrenzen. Jede Homepage ist weltweit abrufbar, von jedem Computer mit Internetzugang können Waren bestellt werden. Insbesondere die EU hat schon frühzeitig die Chancen der Entwicklung der Informationsgesellschaft und des elektronischen Geschäftsverkehrs erkannt und sich zum Ziel gesetzt, einen unbeschränkten und freien Waren- und Dienstleistungsverkehr im Gemeinschaftsmarkt zu gewährleisten.[3] Bereits 1995 legte die Kommision im Grünbuch „Leben und Arbeiten in der Informationsgesellschaft: Im Vordergrund der Mensch“ Leitlinien für die Aktivitäten der EU in diesem Bereich fest. Zielsetzung war u.a., „den rechtlichen und ordnungspolitischen Rahmen der Informationsgesellschaft zu entwickeln und zu vollenden und so ein besseres Umfeld für die betroffenen Unternehmen zu schaffen, und insbesondere auch für den Schutz personenbezogener Daten, Vertraulichkeit und elektronische Identifizierung zu sorgen“.[4] Aus diesem Grunde hat die Kommission eine Vielzahl von Richtlinien geschaffen, in denen für weite Bereiche der Informationsgesellschaft Mindestvorschriften festgelegt wurden, die dann von den EU Ländern in nationales Recht umzusetzen waren. Die Kommission verhandelt auch mit den USA, der WIPO[5] u.a., um eine internationale Rechtsangleichung zu erreichen.[6] Die folgenden Richtlinien zeigen deutlich, dass die EU bemüht ist, über einen ausgeprägten Verbraucherschutz beim Verbraucher das Vertrauen zum E-Commerce zu schaffen. In der nachstehenden Tabelle sind die EU-Richtlinien, welche das Internet betreffen, und deren Umsetzung im deutschen Recht gegenübergestellt. Die wichtigsten für das Internet relevanten deutschen Verbraucherschutzgesetze werden in den nächsten Kapiteln behandelt.

Tabelle 1: Rechtsgrundlagen im Internet

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

2.1 Rechtsgrundlagen im Internet

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: eigene Darstellung

3 Deutscher Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Internet

In Deutschland wird Verbraucherschutz großgeschrieben. Zur Zeit existieren in Deutschland 10 verschiedene Verbraucherschutzgesetze.[7] Diese werden zum größten Teil durch das geplante Schuldrechtsmodernisierungsgesetz, welches zum 01.01.2002 in Kraft treten soll, in das BGB integriert. Anlass war u.a. die geforderte Umsetzung der Verbrauchsgüterkaufrechtsrichtlinie, welche den deutschen Gesetzgeber in ersten Linie zur Schaffung eines Sonderkaufrechts für Verbraucher zwingt.[8]

3.1 Verbraucherschutz bei Fernabsatzgeschäften

Am 30.06.2000 trat in Deutschland das Fernabsatzgesetz in Kraft. Es ist als Art. 1 Bestandteil eines zunächst am 08.06.2000 vom Deutschen Bundestag verabschiedeten Artikelgesetzes, mit dem unter der Bezeichnung „Gesetz über Fernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucherschutzrechtes sowie zur Umstellung auf den Euro“ in insgesamt zwölf Artikeln zugleich noch zahlreiche weitere Gesetze geändert wurden (u.a. auch AGB-Gesetz, Verbraucherkreditgesetz, Haustürwiderrufsgesetz und BGB). Mit diesem Gesetz wurden die EU-Richtlinien über den Fernabsatz, über die Produkthaftung und über Unterlassungsklagen zum Schutz von Verbraucherinteressen in nationales Recht umgesetzt.[9]

Mit dem Fernabsatzgesetz sollte insbesondere das Vertrauen der Verbraucher in das Online-Shopping gestärkt werden. Ziel war somit die zivilrechtliche Stärkung des Verbraucherschutzes für Bestellungen im Netz. Der Verbraucher soll vor irreführenden und aggressiven Verkaufsmethoden wie aufdringliche Werbung und fehlende Fixierung der vertraglichen Vereinbarungen geschützt werden.[10] Mit dem Schuldrechtsmoderni-sierungsgesetz wird auch das Fernabsatzgesetz zum 01.01.2002 in das BGB integriert.

3.1.1 Anwendungsbereich der §§ 312a ff. BGB n.F.

Die Regelungen des BGB n.F. über „Besondere Vertriebsformen“ gelten für „Verträge über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungs-systems erfolgt.“[11] Verbraucher ist nach § 13 BGB n.F. jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder einer gewerblichen noch einer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Im europäischen Sekundärrecht (z.B. Fernabsatzrichtlinie, Verbraucherkreditrichtlinie) ist umfassender diejenige natürliche Person vom Begriff des Verbrauchers ausgeschlossen, die zu einem Zweck handelt, der ihrer beruflichen Tätigkeit zuzurechnen ist. Als Folge dessen ist der Arbeitnehmer, der zu abhängig-beruflichen Zwecken handelt, im deutschen Recht Verbraucher, nach europäischen Sekundärrecht nicht. Diese Abweichung rechtfertigt sich durch die Optionen, welche den Mitgliedsstaaten bei der Umsetzung weitergehende Regelungen zum Schutz der Verbraucher erlaubt.[12]

Verträge mit ebenfalls zu privaten Zwecken handelnden natürlichen Personen fallen nicht unter diese Regelungen; der Kontrahent muss ein „Unternehmer“ sein. Nach § 14 BGB n.F. ist ein Unternehmer jede natürliche oder juristische Person, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, also der Kaufmann, der nichtkaufmännische Gewerbetreibende und der Freiberufler.[13]

Sachlich ausgeschlossen von den Regelungen über den Fernabsatz sind nach § 312b (1) BGB n.F. Verträge, die nicht ausschließlich durch Fernkommunikationsmittel wie Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, E-Mails, Rundfunk-, Tele- oder Mediendienste zustande kommen, z.B. wenn im Vorfeld ein Verkaufsgespräch stattfand. Absatz 3 bestimmt weitere Ausnahmen (vgl. Tabelle 2).

Tabelle 2: Ausnahmen vom besonderen Verbraucherschutz bei Fernabsatzverträgen nach § 312b (3) BGB n.F.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: Eigene Darstellung in Anlehnung an 312b (3) BGB n.F.

3.1.2 Informationspflichten des Anbieters

Jedem Anbieter, der die Vorteile des Fernabsatzes für sich nutzt, werden Informationspflichten auf zwei Ebenen auferlegt: er hat sowohl vorvertragliche als auch vertragliche (§ 312c (2) BGB n.F.) Aufklärungspflichten zu erfüllen (siehe Tabelle 3).[14]

Nach § 312c (1) BGB n.F. hat der Unternehmer „den Verbraucher rechtzeitig vor Abschluss eines Fernabsatzvertrags in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise klar und verständlich zu informieren über

1. die Einzelheiten des Vertrags, für die dies in der Rechtsverordnung nach Artikel 240 des EGBGB bestimmt ist, und
2. den geschäftlichen Zweck des Vertrages.“

Der kommerzielle Charakter der Fernkommunikation muss für den Verbraucher somit eindeutig erkennbar sein. Als rechtzeitig ist anzusehen, wenn die Informationen auf Webseiten im Internet enthalten sind, aufgrund derer sich der Verbraucher zur Bestellung entschließt. Klar und verständlich bedeutet: unmissverständlich formuliert und ohne Widerspüche. Wichtige Punkte, z.B. das Bestehen des Widerrufsrechtes, sollten durch andere Schriftgrößen, Farben oder Blinken der Schrift hervorgehoben werden. Die Informationen müssen in derselben Sprache vorliegen, in der auch der Vertrag abgeschlossen wurde. Es ist also nicht zulässig, dass die Internetseite mit den Warenangeboten auf Deutsch erscheint, die AGB und weitere Informationen aber z.B. nur in italienischer Sprache verfügbar sind.[15]

Dem Bedürfnis des Kunden, sich auch später noch einmal die wesentlichen Informationen über das im Netz zustande gekommene Geschäft vor Augen zu führen und ggf. über sein Widerrufs- bzw. Rücktrittsrecht zu entscheiden, wird im nachfolgenden Absatz Sorge getragen. Dort ist geregelt, dass der Unternehmer dem Verbraucher die in der aufgrund Artikel 240 EGBGB zu erlassenden Rechtsverordnung bestimmten Informationen alsbald, spätestens jedoch bei Vertragserfüllung bzw. Warenlieferung, noch einmal in Textform mitzuteilen hat (siehe nachstehende Tabelle 3). Textform bedeutet entweder schriftlich oder in einer anderen lesbaren Form, z.B. als E-Mail. Wichtig ist, dass der Unternehmer keine nachträglichen Manipulationen vornehmen kann und der Kunde die Informationen eine angemessene Zeit lang inhaltlich unverändert reproduzieren kann (dauerhafter Datenträger).[16] Der Unternehmer kann dieser Anforderung auch genüge tun, indem er die Informationen der Ware beifügt.

[...]


[1] Vgl. Heintzeler (2001), S. 1203.

[2] Vgl. ebenda.

[3] Vgl. Zwipf (2001), S. 124.

[4] Vgl. Internetquelle 8.

[5] World Intellectual Property Organization, Sitz in Genf.

[6] Vgl. Zwipf (2001), S. 125.

[7] Vgl. AGBG § 22 (2).

[8] Vgl. Hoffmann, Jan (2001), S. 347.

[9] Vgl. Ende/Klein (2001), S. 114.

[10] Vgl. Ring (2000), S. 28.

[11] § 312b BGB (1) n.F.

[12] Vgl. Ende/Klein (2001), S. 122.

[13] Vgl. Bülow (2000), S. 2051.

[14] Vgl. Bülow (2000), S. 2054.

[15] Vgl. Internetquelle 4.

[16] Vgl. Härting (2001), S. 12.

Ende der Leseprobe aus 36 Seiten

Details

Titel
Spezifischer Verbraucherschutz im Internet? - Rechtliche Rahmenbedingungen
Hochschule
Berufsakademie Berlin  (Fachbereich Wirtschaftswissenschaften)
Note
1,7
Autor
Jahr
2001
Seiten
36
Katalognummer
V5239
ISBN (eBook)
9783638131933
Dateigröße
614 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
E-Commerce, eCommerce, Verbraucherschutz, Fernabsatz, AGB, Datenschutz, Informationspflichten, Widerrufsrecht, EG-Verordnung, Gerichtsstand, Haager Konventionsentwurf, außergerichtliche Streitbeilegu
Arbeit zitieren
Eva Kabel (Autor:in), 2001, Spezifischer Verbraucherschutz im Internet? - Rechtliche Rahmenbedingungen, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/5239

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