Der russische Fiskalföderalismus und dessen Auswirkungen auf das Verhältnis des föderalen Zentrums zu den Föderationssubjekten


Diplomarbeit, 2005

236 Seiten, Note: 1,5


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1 Einleitung

2 Theoretische Grundlagen des Fiskalföderalismus
2.1 Zum Begriff des fiskalischen Föderalismus
2.2 Die Theorie der Aufgabenverteilung
2.2.1 Die Aufgaben des Staates in einer Marktwirtschaft
2.2.1.1 Die Allokationsfunktion des Staates
2.2.1.2 Die Distributionsfunktion des Staates
2.2.1.3 Die Stabilisierungsfunktion des Staates
2.2.2 Die Verteilung der Staatsaufgaben innerhalb eines föderativen Systems
2.2.2.1 Die Zuweisung der Allokationsfunktion
2.2.2.2 Die Zuweisung der Distributionsfunktion
2.2.2.3 Die Zuweisung der Stabilisierungsfunktion
2.2.2.4 Trenn-, Interdependenz- und Integrationssysteme
2.3 Die Theorie der Einnahmenverteilung
2.3.1 Steuerverteilungsmodelle
2.3.1.1 Das Trennsystem
2.3.1.2 Das Verbundsystem
2.3.1.3 Das Zuschlagssystem
2.3.1.4 Das Zuweisungssystem
2.3.1.4 Das Zuweisungssystem
2.3.2 Die horizontale Verteilung der Steuereinnahmen
2.3.3 Grundsätze der Steuerzuweisung
2.4 Die Theorie der intergouvernementalen Finanzzuweisungen
2.4.1 Typologie der Finanzzuweisungen
2.4.2 Der Ausgleich vertikaler fiskalischer Ungleichgewichte
2.4.3 Der Ausgleich horizontaler fiskalischer Ungleichgewichte
2.4.4 Internalisierungs-, Meritorisierungs- und Stabilisierungszuweisungen

3 Der russische Fiskalföderalismus
3.1 Die territoriale Gliederung der Russischen Föderation
3.2 Der fiskalische Föderalismus in der Russischen Föderation
3.2.1 Die Verteilung der staatlichen Aufgaben in der Russischen Föderation
3.2.1.1 Die Entwicklung der Aufgabenverteilung nach dem Zusammenbruch der Sowjetunion
3.2.1.2 Die gegenwärtige Verteilung der Staatsaufgaben
3.2.1.2.1 Die rechtlichen Grundlagen der Aufgabenverteilung
3.2.1.2.2 Die Kompetenzabgrenzungsverträge
3.2.1.2.3 Verfassungen und Statuten der Föderationssubjekte
3.2.1.3 Die Verteilung der Staatsausgaben
3.2.1.3.1 Die Gesamtausgaben und deren Verteilung auf die Haushalte der Regierungsebenen
3.2.1.3.2 Die Verteilung der Ausgaben in einzelnen Aufgabenbereichen
3.2.1.4 Die Verteilung der Staatsaufgaben in der Russischen Föderation vor dem Hintergrund der Theorie des fiskalischen Föderalismus
3.2.2 Die Verteilung der Einnahmen in der Russischen Föderation
3.2.2.1 Das Gesetz über die Grundlagen des Steuersystems in der Russischen Föderation
3.2.2.2 Die Praxis der Einnahmenverteilung
3.2.2.2.1 Der Zeitraum von 1992 – 1993
3.2.2.2.2 Der Zeitraum von 1994 – 1998
3.2.2.3 Der russische Steuerkodex
3.2.2.3.1 Föderale, regionale und kommunale Steuern
3.2.2.3.2 Die einzelnen Steuerarten
3.2.2.3.2.1 Die Unternehmensgewinnsteuer
3.2.2.3.2.2 Die Einkommenssteuer natürlicher Personen
3.2.2.3.2.3 Die Mehrwertsteuer
3.2.2.3.2.4 Die Verbrauchssteuern auf einzelne Waren und Dienstleistungen
3.2.2.3.2.5 Die Verkaufssteuer
3.2.2.3.2.6 Die einheitliche Sozialsteuer
3.2.2.3.2.7 Die Grundsteuer
3.2.2.4 Die faktische Entwicklung der Einnahmenverteilung
3.2.2.4.1 Die Verteilung der Gesamteinnahmen
3.2.2.4.2 Die Bedeutung föderaler und eigener Steuern für die regionalen und kommunalen Haushalte
3.2.2.4.3 Die Aufteilung des Aufkommens einzelner Steuerarten
3.2.2.4.3.1 Die Aufteilung der Mehrwertsteuereinnahmen
3.2.2.4.3.2 Die Aufteilung der Einnahmen aus der Unternehmensgewinnsteuer
3.2.2.4.3.3 Die Aufteilung der Einnahmen aus der Einkommenssteuer
3.2.2.4.3.4 Die Aufteilung der Einnahmen aus den Verbrauchssteuern
3.2.2.5 Das russische System der Steuerverteilung im Spiegel der Theorie des fiskalischen Föderalismus
3.2.3 Das russische System der intergouvernementalen Finanzzuweisungen
3.2.3.1 Die Entwicklung des Zuweisungssystems nach der Dissolution der Sowjetunion
3.2.3.2 Das aktuelle System intergouvernementaler Finanzzuweisungen in der Russischen Föderation
3.2.3.3 Die Entwicklung des Gesamtvolumens der föderalen Zuweisungen an die Föderationssubjekte
3.2.3.4 Die Entwicklung einzelner föderaler Zuweisungsarten
3.2.3.5 Die Relevanz föderaler Zuweisungen für die regionalen Haushalte
3.2.3.6 Vertikale fiskalische Ungleichgewichte und deren Ausgleich durch das russische Transfersystem
3.2.3.7 Der Ausgleich horizontaler fiskalischer Ungleichgewichte durch das russische Zuweisungssystem
3.2.3.8 Das russische System der intergouvernementalen Finanzzuweisungen aus dem Blickwinkel der fiskalföderalistischen Theorie
3.2.4 Die Auswirkungen des fiskalföderalistischen Systems auf die Beziehungen zwischen Zentrum und Föderationssubjekten

4 Zusammenfassung der Ergebnisse

5 Literaturverzeichnis

Tabellenverzeichnis

Tabelle 1: Die Zuweisung der Allokationsaufgaben

Tabelle 2: A Representative Assignment of Expenditure Responsibility

Tabelle 3: Systeme der Steuerverteilung

Tabelle 4: Conceptual Basis of Tax Assignment

Tabelle 5: Die föderale Gliederung der Russischen Föderation

Tabelle 6: Synopse der Kompetenzverteilung der Föderationsverträge und der Russischen Verfassung von 1993

Tabelle 7: Synopse der Kompetenzverteilung der Föderationsverträge und der Russischen Verfassung von 1993

Tabelle 8: Die Verteilung der Aufgaben in der Russischen Föderation

Tabelle 9: Assignment of Expenditure Responsibilities (1997)

Tabelle 10: Expenditure Assignment in the Budget Code (1998)

Tabelle 11: Article 6 of the Federal Law on the General Principles of Local Self-Government in the Russian Federation

Tabelle 12: Der tatarisch-russische Grundlagenvertrag vom 15. Februar 1994 (Auszug)

Tabelle 13: Distribution of Expenditures between Government Levels (1992 – 1999)

Tabelle 14: Distribution of Expenditures between Government Levels (1992 – 2001)

Tabelle 15: Distribution of Expenditures by Function between Government Levels (1992 – 1997)

Tabelle 16: Distribution of Expenditures by Function between Government Levels (1999 – 2002)

Tabelle 17: Föderale, regionale und kommunale Steuern in der Russischen Föderation gemäß dem Gesetz über die Grundlagen des Steuersystems

Tabelle 18: Summary of Legislative Control over Regional and Local Taxes (1997)

Tabelle 19: Synopse der föderalen Steuern gemäß dem Gesetz über die Grundlagen des Steuersystems und dem Steuerkodex

Tabelle 20: Synopse der regionalen Steuern gemäß dem Gesetz über die Grundlagen des Steuersystems und dem Steuerkodex

Tabelle 21: Synopse der kommunalen Steuern gemäß dem Gesetz über die Grundlagen des Steuersystems und dem Steuerkodex

Tabelle 22: Revenue Distribution between Government Levels (1992 – 2001)

Tabelle 23: Own-Source Revenues and Shared Revenues as Percentages of Consolidated Subnational Collections

Tabelle 24: Composition of Regional and Local Budgetary Revenue

Tabelle 25: Legislated Sharing Rates of Major Taxes / Budget Laws (1992 – 1994, Q 1)

Tabelle 26: Legislated Sharing Rates of Major Taxes / Budget Laws (1994, Q 2 – 1998)

Tabelle 27: Legislated Sharing Rates of Major Taxes / Budget Laws (1999 – 2001)

Tabelle 28: Actual Revenue Distribution between Government Levels for Selected Taxes (1992-2001)

Tabelle 29: Distribution of VAT Proceeds between Federal and Regional Budgets

Tabelle 30: Federal Transfers to Regions

Tabelle 31: Share of Federal Transfers to Regions in Expenditures of the Federal Government

Tabelle 32: Structure of Federal Financial Support for Subjects of the Russian Federation from 1992 – 2002

Tabelle 33: Federal Financial Support for the Regions from 1992 – 2000

Tabelle 34: Consolidated Budget Execution (1992 – 1997)

Tabelle 35: Consolidated Budget Execution (1998 - 2001)

Tabelle 36: Measures of Horizontal Fiscal Imbalance: Per Capita Consolidated Regional Expenditures

Tabelle 37: Equalization Level at Different Stages of Revenue Assignment (1992-1997)

Tabelle 38: Regression Analysis: Per Capita FFSR Transfers (1994 – 1997)

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Skalenerträge

Abbildung 2: Skalenerträge und Kostenverläufe

Abbildung 3: Russia - Administrative Divisions

Abbildung 4: Types of Sub-national Governments in Russia

Abbildung 5: Structure of Federal Financial Support for Subjects of the Russian Federation from 1992 - 2002

Abbildung 6: Horizontal Fiscal Imbalance - Coefficient of Variation of per Capita Consolidated Regional Expenditures (1992 – 2000)

Abbildung 7: Horizontal Fiscal Imbalance - Ratio of Maximum per Capita Consolidated Expenditures to the Minimum (1992 – 2000)

„It is not an overstatement to say that the survival of the Russian nation itself depends on the establishment of a system of intergovernmental fiscal relations that is functional and appropriate.“

Jorge Martinez-Vasquez / Jameson Boex (1999)

1 Einleitung

Ausgehend von Südeuropa in den siebziger Jahren (Portugal, Griechenland und Spanien) erfaßte die so genannte »dritte Demokratisierungswelle« vergleichbar einem »regionalen Dominoeffekt« in den Achtzigern zunächst Lateinamerika (Argentinien, Brasilien, Chile, Nicaragua, Uruguay, Ecuador, Bolivien, Peru), schwappte nach Ostasien (Taiwan, Südkorea, Philippinen, Thailand) über und erreichte Ende der achtziger Jahre schließlich Ostmittel- und Osteuropa. Seither steht der Wechsel von autoritären respektive totalitären politischen Systemen zu Demokratien auf der Tagesordnung der ostmittel- und osteuropäischen Staaten – so auch in der Rußländischen Föderation.[1]

Zur Analyse dieser Systemwechsel[2] wurde ein umfangreiches theoretisches Gerüst entwickelt, das Voraussetzungen, Ursachen, Verlauf, Erfolgschancen und –bedingungen eines Systemwechsels zu erklären beansprucht. Die vorwiegend anhand der Demokratisierungsprozesse in Südeuropa und Lateinamerika entwickelten Analysemethoden trafen Ende der achtziger Jahre in Ostmittel- und Osteuropa auf eine Sondersituation, für die der Begriff »Dilemma der Gleichzeitigkeit« geprägt wurde. Darunter wird die synchron erfolgende politische, wirtschaftliche und gegebenenfalls staatliche Transformation[3] verstanden. Neben der Transition[4] von einem autokratischen zu einem demokratischen politischen System findet in den ostmittel- und osteuropäischen Staaten zeitgleich der Übergang von einer sozialistischen Zentralverwaltungswirtschaft zu einem marktwirtschaftlichen System statt. Hinzu kommt in einigen Fällen die Problematik der Zerfalls und der Neugründung von Nationalstaaten. Diese drei »Transformationsebenen« folgen zwar jeweils einer eigenen Entwicklungslogik, sind jedoch stark interdependent.[5]

Der Wechsel eines politischen Systems von einer Autokratie zu einer Demokratie wird üblicherweise in drei aufeinander folgende Phasen eingeteilt, die jedoch realiter nicht klar voneinander abgegrenzt sind, sondern sich im Hinblick auf einzelne Elemente eines politischen Sytems oft überlappen: 1. Ende des autokratischen Systems, 2. Institutionalisierung der Demokratie und 3. Konsolidierung der Demokratie. Während bezüglich der ersten Phase Ursachen und Verlauf des Endes von Autokratien in der einschlägigen Literatur thematisiert werden, steht in der zweiten Phase die Herausbildung demokratischer Systemstrukturen im Mittelpunkt des Interesses. Schließlich wird hinsichtlich der dritten Phase in der wissenschaftlichen Literatur die Stabilisierung und Verwurzelung der Demokratie durch Anerkennung der in Phase 2 etablierten demokratischen Strukturen durch alle relevanten gesellschaftlichen Gruppen erörtert.[6]

Die Etablierung demokratischer Strukturen in der zweiten Phase umfaßt die Einführung demokratischer Institutionen und Regeln, d.h. einer Verfassung, eines Regierungssystems, der einzelnen Staatsorgane, Grundrechte, Wahlgesetzgebung, Parteien, Verbände usw. Hierzu gehört auch der etwaige Aufbau föderaler Strukturen, der in der vorliegenden Arbeit im Hinblick auf die Rußländische Föderation untersucht wird.[7]

Auf Grund des voluminösen Umfangs der möglichen Ansatzpunkte bei der Analyse der föderalen Arrangements in Rußland, soll im Rahmen dieser Arbeit der fiskalische Föderalismus als Teilbereich herausgegriffen werden. Der fiskalische Föderalismus wird in wissenschaftlichen Publikationen oft als das Herz eines föderalen politischen Systems angesehen. Die Ausgestaltung des fiskalföderalistischen Systems entscheidet darüber, ob die föderale Struktur eines politischen Systems sich als blutleere, rein formale Konstruktion oder als vitales Prinzip des Staatsaufbaus erweist. Eine Untersuchung des Designs des russischen Fiskalföderalismus ermöglicht eine Einschätzung, ob die der nationalen Ebene nachgeordneten subnationalen Gebietskörperschaften lediglich Erfüllungsgehilfen des Zentralstaates oder selbstständige territoriale Einheiten mit eigenem Gestaltungsspielraum darstellen.[8]

Die Implikationen föderaler Strukturen im Kontext der Institutionalisierung und Konsolidierung der Demokratie in ehemals autokratischen Systemen sind bislang von der theoretischen Transformationsforschung sehr »stiefmütterlich« behandelt worden. Dies ist ziemlich verwunderlich, da der Einfluss der vertikalen Machtteilung auf die analysierten Demokratisierungsprozesse sicher nicht unbedeutend ist. Mangels genuin transformationstheoretischer Analysemodelle wird das russische Finanzausgleichssystem aus dem Blickwinkel der so genannten Theorie des fiskalischen Föderalismus untersucht. Hierzu wird im zweiten Abschnitt dieser Arbeit ein kurzer Abriss der Finanzausgleichstheorie erfolgen, wobei die theoretischen Grundlagen der Aufgaben- und Einnahmenverteilung sowie der intergouvernementalen Finanzzuweisungen vorgestellt werden.[9]

Anschließend wird in Abschnitt 3 das Finanzausgleichssystem in der Rußländischen Föderation unter Bezugnahme auf die im zweiten Abschnitt erörterte fiskalföderalistische Theorie analysiert. Hierbei wird eine diachrone Perspektive gewählt, die nach den Zusammenbruch der Sowjetunion im Dezember 1991 beginnt. Bei der Untersuchung der Aufgabenverteilung zwischen den staatlichen Ebenen in Rußland sind u.a. folgende Fragestellungen von Interesse: Ist die intergouvernementale Aufteilung der Aufgaben transparent und eindeutig oder besteht Konfusion über die jeweiligen Verantwortlichkeiten? Entspricht die Verteilung der Zuständigkeiten den Vorgaben der Finanzausgleichstheorie oder sollten bestimmte Aufgaben besser auf eine andere staatliche Ebene verlagert werden? Im Kontext der Einnahmenverteilung stehen u.a. diese Fragen im Vordergrund: Welche Steuerverteilungssysteme werden in der Rußländischen Föderation praktiziert? In welchem Umfang verfügen die subnationalen Gebietskörperschaften über Gestaltungsspielräume bei der Ausformung subnationaler Steuern? Schließlich interessieren bei der Betrachtung des russischen Zuweisungssystem u.a. folgende Fragen: Wie entwickelte sich das intergovernementale Finanzzuweisungssystem seit der Dissolution der UdSSR? Existieren in der Rußländischen Föderation vertikale und horizontale fiskalische Ungleichgewichte? Mit welchen Methoden werden diese fiskalischen Imbalancen abgeschwächt? Neben der qualitativen Analyse des russischen Finanzausgleichssystems wird im dritten Abschnitt der vorliegenden Arbeit auch ein Blick auf das verfügbare Datenmaterial geworfen, mit dessen Hilfe die dargestellte Evolution des russischen Fiskalföderalismus quantifiziert werden kann. Bedauerlicherweise standen nicht immer Daten in dem Umfang zur Verfügung, wie es sich der Autor gewünscht hätte. Abschließend wird untersucht, welche Auswirkungen das russische Finanzausgleichssystem auf die Beziehungen zwischen föderalem Zentrum und Föderationssubjekten hatte bzw. hat.

Im vierten und abschließenden Teil der Diplomarbeit werden die Ergebnisse zusammengefasst und versucht, den aktuellen Stand der fiskalföderalistischen Strukturen im Transformationsprozess zu verorten. Es wird eine Einschätzung abgegeben, inwieweit die Etablierung des russischen Finanzausgleichssystems – als Teilkomponente der Institutionalisierung demokratischer Systemstrukturen – bereits als konsolidiert betrachtet werden kann.

Die Struktur des russischen Finanzausgleichssystems befindet sich nachwievor im Fluss – insbesondere im Bereich des Steuerrechts. Berücksichtigt werden nachfolgend die Entwicklungen bis einschließlich Dezember 2004.

2 Theoretische Grundlagen des Fiskalföderalismus

Bevor der russische Fiskalföderalismus analysiert wird, soll in diesem Abschnitt ein Überblick über die Theorie des fiskalischen Föderalismus gegeben werden. Hierbei wird zunächst auf den Begriff des fiskalischen Föderalismus eingegangen. Im Anschluss daran werden die theoretischen Grundlagen der Aufgaben- und Einnahmenverteilung sowie der intergouvernementalen Finanzzuweisungen in föderativen Systemen vorgestellt.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich im Falle der Theorie des fiskalischen Föderalismus keineswegs um eine völlig konsistente Theorie handelt. Häufig sind einzelne Teilaspekte nicht miteinander vereinbar und erfordern eine Abwägung, welchem der jeweiligen Aspekte der Vorzug gegeben werden soll: „Federalism means different things to different people, and so do its fiscal implications. No wonder then that there is no distinct theory of fiscal federalism. Rather, we deal with a composite of theories or models, pointed at various facets of the problem.“[10] Insofern existiert auch kein optimales Finanzausgleichssystem, welches unabhängig von landesspezifischen Gegebenheiten Allgemeingültigkeit beanspruchen kann.

2.1 Zum Begriff des fiskalischen Föderalismus

Mit dem Terminus »fiskalischer Föderalismus« werden die Finanzbeziehungen zwischen den verschiedenen Staatsebenen innerhalb eines föderalen politischen Systems bezeichnet. Die Theorie des Fiskalföderalismus befasst sich demnach mit der Verteilung der Aufgaben, Ausgaben und Einnahmen in politischen Systemen mit föderativer Struktur.[11]

Die Verwendung des Wortes »Föderalismus« suggeriert zunächst, dass es im Zusammenhang mit dem fiskalischen Föderalismus ausschließlich um die Aufgaben-, Ausgaben- und Einnahmenverteilung in Bundesstaaten und Staatenbünden geht. Dies ist jedoch nicht der Fall, da dem Begriff »Föderalismus« in diesem Kontext eine andere Bedeutung beigemessen, Föderalismus nicht im staatsrechtlichen bzw. politikwissenschaftlichen Sinne verstanden wird. Unter föderativen Systemen wird im finanzwissenschaftlichen Bereich jedes dezentralisierte politische System verstanden: „Fiscal Federalism refers to a public sector with two or more levels of decision-making. Such a definition is far more inclusive than a narrow political definition that would encompass only systems with formal federal constitutions. From an economic perspective, virtually any public sector is federal in character in that fiscal decisions are made, de facto, at different levels. The issue is really one of the degree of centralization.“.[12] „This would imply, however, that in economic terms most if not all systems are federal.“[13] Der folgenden Darstellung liegt dieser ökonomische Föderalismusbegriff zu Grunde.[14]

Während in der angelsächsischen wissenschaftlichen Literatur von »fiscal federalism« gesprochen wird, ist die Bezeichnung »fiskalischer Föderalismus« in entsprechenden deutschen Studien eher selten. Üblicher ist der Begriff »Finanzausgleich«. Da jedoch beide Begriffe letztlich dieselbe Bedeutung haben, sollen diese im Folgenden synonym verwendet werden.

Im Rahmen einer Analyse des Finanzausgleichs eines politischen Systems werden üblicherweise folgende Teilaspekte untersucht[15]:

Die Aufgaben- / Ausgabenverteilung: Welche staatliche Ebene ist für welche Aufgaben zuständig? Wer ist für die Finanzierung dieser Aufgaben verantwortlich?

Die Einnahmenverteilung: Welche Ebene erhebt welche Steuern und wie wird das Steuer-aufkommen zwischen nationaler und subnationaler Ebene verteilt?

Der Ausgleich vertikaler Ungleichgewichte: Wie werden etwaige Ungleichgewichte zwischen den Aufgaben- / Ausgabenverantwortlichkeiten und den zur Verfügung stehenden Einnahmen der verschiedenen Staatsebenen ausgeglichen?

Der Ausgleich horizontaler Ungleichgewichte: Auf welche Weise werden Ungleichgewichte in der Finanzausstattung zwischen den einzelnen subnationalen Einheiten derselben staatlichen Ebene egalisiert?

2.2 Die Theorie der Aufgabenverteilung

Bevor im Folgenden auf die theoretischen Grundlagen bezüglich der Verteilung der staatlichen Aufgaben innerhalb eines föderativen Systems eingegangen wird, ist zunächst zu untersuchen, welche Aufgaben dem Staat von der Finanzwissenschaft überhaupt zugewiesen werden.

2.2.1 Die Aufgaben des Staates in einer Marktwirtschaft

Die moderne Finanzwissenschaft geht im Anschluss an Richard A. Musgrave von drei Hauptfunktionen des Staates aus: der Allokations-, der Distributions- und der Stabilisierungsfunktion. Innerhalb eines marktwirtschaftlichen Systems wird ein Tätigwerden des Staates nur dann als gerechtfertigt angesehen, wenn der Marktmechanismus zu unerwünschten Ergebnissen führt.[16]

2.2.1.1 Die Allokationsfunktion des Staates

Im Bereich der Allokation geht es um die Verteilung der vorhandenen Produktionsfaktoren auf alternative Verwendungsmöglichkeiten. In allen existierenden Volkswirtschaften ist der Bestand an Produktionsfaktoren, die zur Erzeugung von Waren und Dienstleistungen zur Verfügung stehen, beschränkt. Demzufolge können Waren und Dienstleistungen nur in begrenztem Umfang produziert werden. Auf Grund dieser Begrenztheit der Produktionsfaktoren ist deren möglichst optimaler Einsatz erforderlich, d.h. die verfügbaren Produktionsfaktoren sind so zu verwenden, dass mit den vorhandenen Mitteln ein Maximum an Waren und Dienstleistungen hergestellt wird (»effiziente Produktionsverfahren«) und diejenigen Güter produziert werden, für die ein Bedarf bzw. eine Nachfrage besteht (»bedarfsgerechte Produktion«). Im Rahmen einer Marktwirtschaft ergibt sich eine derartige optimale Allokation der Produktionsfaktoren prinzipiell aus dem freien Spiel der Kräfte des Marktes (»Preismechanismus«).[17]

Es gibt jedoch mehrere Fälle, in denen der Marktmechanismus zu keiner optimalen Allokation der Produktionsfaktoren führt. Dies trifft zunächst auf die so genannten öffentlichen Güter zu. Auf Grund der besonderen Eigenschaften dieser Güter werden diese, trotz des in der Bevölkerung vorhandenen Bedarfs, vom Markt nicht bzw. nicht in ausreichendem Umfang bereitgestellt.[18]

Im Unterschied zu privaten Gütern sind öffentliche Güter durch Nicht-Rivalität bei deren Konsum gekennzeichnet. Ein privates Gut kann in aller Regel nicht gleichzeitig von zwei Personen konsumiert werden. Die Nutzung eines privaten Gutes durch eine Person schließt die zeitgleiche Verwendung dieses Gutes durch eine andere Person aus. Mit anderen Worten der Konsum dieses Gutes rivalisiert. Beispielsweise können ein Paar Stiefel nicht zur selben Zeit von zwei Personen getragen werden.[19]

Dagegen können öffentliche Güter von einer Vielzahl von Personen gleichzeitig genutzt werden. Ein jeweils zusätzlicher Nutzer verursacht keine Mehrkosten und führt zu keinen Einschränkungen bezüglich des Konsums dieses Gutes durch die bisherigen Nutzer. Ein Leuchtturm, das klassische Beispiel für ein öffentliches Gut, kann von mehreren Schiffen zugleich genutzt werden. Die zusätzliche Inanspruchnahme des Leuchtturmes durch ein weiteres Schiff verursacht keine zusätzlichen Kosten und beeinträchtigt nicht den Konsum, der den Leuchtturm bereits nutzenden Schiffe.[20]

Der Konsum einer ganzen Reihe öffentlicher Güter ist allerdings nur bis zum Erreichen der so genannten Kapazitätsgrenze dieser Güter nicht rivalisierend, d.h. dass ab einer bestimmten Nutzerzahl der Konsum dieser Güter zu rivalisieren beginnt. Im Falle einer öffentlichen Straße ist zwar prinzipiell von Nicht-Rivalität beim Konsum auszugehen, da es keine zusätzlichen Kosten verursacht und die Nutzung der Straße durch andere PKW nicht einschränkt, wenn ein weiteres Fahrzeug die Straße benutzt. Befahren jedoch immer mehr Fahrzeuge die Straße, wird diese irgendwann völlig überfüllt sein. Es kommt zu Staus, der Konsum dieses öffentlichen Gutes beginnt zu rivalisieren. Diese öffentlichen Güter werden in der wissenschaftlichen Literatur auch als unreine öffentliche Güter bezeichnet.[21]

Des Weiteren ist für öffentliche Güter charakteristisch, dass bei diesen – im Gegensatz zu privaten Gütern – das so genannte Ausschlussprinzip nicht anwendbar ist. Im Falle eines privaten Gutes kann jeder von dessen Konsum ausgeschlossen werden, der nicht bereit oder nicht in der Lage ist, für den Konsum des Gutes zu bezahlen. Denjenigen, die keinen Mitgliedsbeitrag für einen Fitnessklub entrichten, kann ohne weiteres dessen Nutzung verweigert werden.[22]

Im Unterschied dazu ist es bei öffentlichen Gütern entweder nicht möglich, nicht sinnvoll oder zu kostspielig, jemanden vom Konsum dieser Güter auszuschließen. Dies sei anhand einiger Beispiele verdeutlicht: Werden Maßnahmen zur Bekämpfung der Luftverschmutzung durchgeführt, kann niemand von dem dadurch produzierten öffentlichen Gut »saubere Luft« ausgeschlossen werden, da man selbst Individuen, die nicht für die Bereitstellung dieses Gutes zahlen, schließlich nicht das Atmen verbieten kann. Dagegen ist es generell möglich, Personen das Befahren einer öffentlichen Straße zu untersagen, wenn diese nicht bereit sind, dafür eine Gebühr zu entrichten. Solange die Straße nicht überfüllt ist, ist es jedoch auf Grund der Nicht-Rivalität des Konsums aus ökonomischen Gründen nicht sinnvoll, jemandem das Nutzungsrecht zu verweigern. Ein zusätzliches Fahrzeug verursacht keinerlei Mehrkosten, weshalb ein Benutzungsverbot in ökonomischer Hinsicht ineffizient wäre (»Wohlfahrtsverlust«). Schließlich ist es bei einigen öffentlichen Gütern zwar möglich, aber einfach zu teuer, Nichtzahler von der Nutzung dieser Güter auszuschließen. Theoretisch ist es vorstellbar, Schiffe von der Nutzung eines Leuchtturmes auszuschließen, wenn für die Inanspruchnahme der Dienste des Leuchtturmes nicht bezahlt worden ist. Jedoch wäre der Aufwand, den Leuchtturm immer dann zu verdunkeln, wenn ein Schiff in dessen Nähe kommt, das nicht für die Nutzung des Leuchtturmes gezahlt hat, einfach zu groß und würde den Nutzen dieser Maßnahme bei weitem übersteigen. Öffentliche Güter bei denen die Anwendung des Ausschlussprinzips zwar möglich, aber nicht sinnvoll oder zu kostspielig wäre, werden in der wissenschaftlichen Literatur ebenfalls als unreine öffentliche Güter bezeichnet.[23]

Auf Grund der genannten Eigenschaften öffentlicher Güter werden diese, wie bereits ausgeführt, nicht oder zumindest nicht in ausreichender Menge produziert. Da niemand vom Konsum eines öffentlichen Gutes ausgeschlossen werden kann bzw. ein Ausschluss zu teuer oder nicht sinnvoll wäre, wird auch niemand willens sein, einen Beitrag zur Finanzierung dieses Gutes zu leisten. Jeder kann darauf hoffen, unentgeltlich in den Genuss eines öffentlichen Gutes zu kommen, wenn dieses erst einmal bereitgestellt worden ist (»Trittbrettfahrer-Verhalten«). In der Hoffnung, dass andere schon für die Bereitstellung des öffentlichen Gutes zahlen werden, ist niemand bereit sich an den Kosten dieses Gutes zu beteiligen. Die Produktion eines solchen Gutes wird daher trotz des in der Bevölkerung vorhandenen Bedarfs unterbleiben, da private Unternehmer für die Herstellung öffentlicher Güter keinen Gewinn erzielen können. Infolgedessen muss der Staat die Aufgabe übernehmen, für die adäquate Bereitstellung öffentlicher Güter zu sorgen. Im Gegensatz zu privaten Unternehmern ist der Staat auf Grund seiner Hoheitsgewalt in der Lage, Steuern zu erheben, die u.a. für die Produktion öffentlicher Güter verwendet werden können.[24]

Etwas anders ist der Fall bei den so genannten meritorischen bzw. demeritorischen Gütern gelagert. Bei diesen Gütern handelt es sich streng genommen um private Güter, da ihr Konsum rivalisiert und das Ausschlussprinzip anwendbar ist. Prinzipiell ergibt sich daher eine optimale Allokation der Produktionsfaktoren im Sinne der obigen Definition auch in Bezug auf meritorische bzw. demeritorische Güter automatisch durch den Marktmechanismus. Dennoch ist diese aus dem Marktmechanismus resultierende Allokation aus der Perspektive des Staates nicht zufriedenstellend. Zwar werden meritorische bzw. demeritorische Güter durch den Markt entsprechend der in der Bevölkerung vorhandenen Nachfrage nach diesen Gütern bereitgestellt, aus der Sicht der staatlichen Entscheidungsträger kommt es jedoch seitens der Konsumenten zu einer Fehleinschätzung bezüglich des Nutzens dieser Güter. Aus dem Blickwinkel des Staates betrachtet, wird im Falle eines meritorischen Gutes dessen Nutzen unterschätzt und deshalb zu wenig von diesem Gut nachgefragt, als nachgefragt werden sollte. Beispiele für meritorische Güter sind die Schulbildung und das Gesundheitswesen. Bei demeritorischen Gütern wird deren Nutzen überschätzt oder anders ausgedrückt deren Schaden unterschätzt, es wird mehr von diesen Gütern nachgefragt, als nachgefragt werden sollte. In diese Kategorie fallen beispielsweise Drogen, Tabak und Alkohol. Aufgabe des Staates in diesem Bereich ist es daher, eine Korrektur des Marktergebnisses vorzunehmen, indem er durch geeignete Maßnahmen den Konsum meritorischer Güter fördert bzw. erzwingt und den Konsum demeritorischer Güter einschränkt bzw. verbietet.[25]

Ein weiteres Problem hinsichtlich der über den Markt erfolgenden Allokation besteht im Hinblick auf so genannte verteilungspolitische Güter. In der einschlägigen Literatur werden diese Güter bisweilen auch zu den meritorischen Gütern gezählt, meiner Auffassung nach bietet sich jedoch aus analytischen Gründen in Bezug auf diese Güterart eine gesonderte Darstellung an. Grundsätzlich werden durch den Marktmechanismus zwar die Güter bereitgestellt, für die ein Bedarf bzw. eine Nachfrage besteht. Genauer betrachtet, werden hierbei jedoch lediglich die Bedürfnisse der Individuen berücksichtigt, die über Kaufkraft verfügen. Der Bedarf der Individuen, die nicht bzw. in nicht ausreichendem Maße mit Einkommen oder Vermögen ausgestattet sind, wird vernachlässigt. Eine gewisse Mindestausstattung aller Individuen mit bestimmten privaten Gütern ist jedoch aus Gründen der sozialen Gerechtigkeit erforderlich. Private Güter wie beispielsweise Wohnungen oder Bildung würden ohne staatliche Korrekturmaßnahmen ausschließlich für Individuen bereitgestellt werden, die in der Lage sind, den dafür zu entrichtenden Preis zu zahlen. Daher sollte der Staat auch in Bezug auf diese Güter das Marktergebnis in gewissem Umfang korrigieren, indem er solche privaten bzw. verteilungspolitischen Güter subventioniert oder gegebenenfalls kostenlos zur Verfügung stellt und somit auch mittellose Individuen in den Genuss dieser Güter kommen lässt. Da der Staat hier letztlich redistributiv tätig wird, wird diese staatliche Aufgabe in der wissenschaftlichen Literatur mitunter auch zur Distributionsfunktion hinzugezählt.[26]

Wenn bislang von staatlicher Bereitstellung öffentlicher, meritorischer und verteilungspolitischer Güter gesprochen wurde, sollte dies nicht in dem Sinne verstanden werden, dass der Staat tatsächlich in allen Fällen selbst die Produktion dieser Güter vornimmt. Die öffentliche Hand muss lediglich dafür sorgen, dass derartige Güter in ausreichendem Umfang zur Verfügung gestellt werden. Die Produktion dieser Güter kann jedoch häufig durch private Unternehmen im Auftrag des Staates erfolgen.[27]

Zusammenfassend ist an dieser Stelle im Hinblick auf die erfolgte Einteilung der Güter in private, öffentliche, (de-) meritorische und verteilungspolitische Güter anzumerken, dass die wissenschaftliche Literatur bezüglich dieses Themas äußerst uneinheitlich und inkonsistent ist. Die genaue Abgrenzung zwischen den verschiedenen Arten von Gütern ist kontrovers. Im Laufe meiner Recherchen ließen sich nur wenige Publikationen finden, in denen eine übereinstimmende Terminologie verwendet wurde. Diese Problematik hat Bonus in Bezug auf öffentliche Güter in einer seiner Veröffentlichungen treffend zum Ausdruck gebracht: „There is extreme disagreement over what public goods are all about, so that everybody seems to be talking about something different. By now, the theory of public goods has turned into a fissured mountain rigde that is hard to survey, and large parts of literature are devoted to the difficult problem of map making.“[28] Es ist daher zu berücksichtigen, dass die obigen Darlegungen nur eine Möglichkeit von mehreren ist, eine Kategorisierung wirtschaftlicher Güter vorzunehmen und die Allokationsfunktion des Staates darzustellen.

2.2.1.2 Die Distributionsfunktion des Staates

Neben der Allokationsfunktion werden dem Staat von der Finanzwissenschaft verteilungspolitische Aufgaben zugewiesen. Der sich im Rahmen einer marktwirtschaftlichen Ordnung ergebenden Einkommens- und Vermögensverteilung (»Primärverteilung«) ist eine Tendenz zur Ungleichheit immanent. Da die zur Erzielung von Einkommen und Vermögen notwendigen Voraussetzungen (quantitative und qualitative Ausstattung der Individuen mit Produktionsfaktoren) in der Bevölkerung ungleich verteilt sind, resultiert aus dem freien Spiel der Kräfte des Marktes eine ungleiche Einkommens- und Vermögensverteilung. Diese Primärverteilung korrespondiert in aller Regel nicht mit den gesellschaftlichen Vorstellungen bezüglich einer »gerechten« Verteilung. Aufgabe des Staates ist es daher durch Umverteilungsmaßnahmen eine Korrektur der Einkommens- und Vermögensverteilung vorzunehmen (»Sekundärverteilung«). Derartige Umverteilungsmaßnahmen umfassen progressive Steuern sowie Transferzahlungen (Sozialhilfe, Arbeitslosengeld etc.), aber auch die kostenlose oder subventionierte Bereitstellung verteilungspolitischer Güter (siehe Abschnitt 2.2.1.1). Während heute unumstritten ist, dass der Staat prinzipiell eine gewisse Nivellierung der Primärverteilung zu realisieren hat, gehen die Auffassungen über das erforderliche Ausmaß redistributiver Maßnahmen des Staates weit auseinander.[29]

2.2.1.3 Die Stabilisierungsfunktion des Staates

Schließlich wird ein Tätigwerden des Staates zur Verfolgung stabilitätspolitischer Ziele für erforderlich gehalten. Spätestens die Weltwirtschaftskrise von 1929 führte deutlich vor Augen, dass entgegen den Vorstellungen wirtschaftsliberaler Theoretiker (Adam Smith, Jean Baptiste Say u.a.) ein sich selbst überlassenes marktwirtschaftliches System nicht automatisch zu einem Zustand des Gleichgewichts bzw. der Stabilität tendiert, sondern die wirtschaftliche Entwicklung Schwankungen unterworfen ist. Auf Phasen des wirtschaftlichen Aufschwunges folgen regelmäßig wirtschaftliche Krisen. Vor allem im Gefolge der Theorien von John Maynard Keynes setzte sich die Erkenntnis durch, dass der Staat diesen wirtschaftlichen Schwankungen entgegenwirken müsse.[30] Im Rahmen dieser Stabilisierungsaufgabe verfolgt der Staat vier Ziele, die zusammen als so genanntes magisches Viereck bezeichnet werden: Vollbeschäftigung, Preisniveaustabilität, stetiges und angemessenes Wirtschaftswachstum sowie außenwirtschaftliches Gleichgewicht.[31]

2.2.2 Die Verteilung der Staatsaufgaben innerhalb eines föderativen Systems

Im folgenden Abschnitt wird untersucht, wie die erörterten Staatsaufgaben gemäß der Theorie des fiskalischen Föderalismus auf die jeweiligen staatlichen Ebenen verteilt werden sollten.

Im Zusammenhang mit der Zuordnung einer staatlichen Aufgabe an eine Staatsebene, sind drei Teilaspekte voneinander zu unterscheiden: die Zuweisung der Entscheidungskompetenz, der Durchführungskompetenz und der Finanzierungskompetenz. Die Entscheidungskompetenz bezieht sich auf die Befugnis, über die Art und Intensität der Erfüllung einer staatlichen Aufgabe zu entscheiden. Dagegen handelt es sich bei der Durchführungskompetenz um die Verpflichtung, eine bestimmte Staatsaufgabe auszuführen. Schließlich betrifft die Finanzierungskompetenz die Verantwortung, für die mit der Erfüllung einer staatlichen Aufgabe verbundenen Kosten aufzukommen.[32]

Diese drei Kompetenzen können derselben staatlichen Ebene zugewiesen werden, aber auch eine getrennte Zuordnung der Teilzuständigkeiten an verschiedene Staatsebenen ist möglich. So ist es beispielsweise in einer Reihe von Staaten üblich, die Entscheidungskompetenz von der Durchführungskompetenz zu trennen und verschiedenen Staatsebenen zuzuweisen.[33]

Des Weiteren ist eine Aufspaltung der jeweiligen Teilkompetenzen denkbar, z.B. kann die Entscheidungskompetenz im Hinblick auf eine bestimmte staatliche Aufgabe mehreren Staatsebenen zugewiesen werden, wobei in diesem Falle geregelt werden muss, über welche Teilkomponenten die einzelnen staatlichen Ebenen zu entscheiden haben.[34]

Im Folgenden wird zur Vereinfachung der Darstellung zunächst davon ausgegangen, dass im Hinblick auf eine bestimmte staatliche Aufgabe alle Teilkompetenzen ein und derselben Ebene zugewiesen werden. Die separate Zuordnung der drei Teilkompetenzen an verschiedene staatliche Ebenen wird in Abschnitt 2.2.2.4 thematisiert.

2.2.2.1 Die Zuweisung der Allokationsfunktion

Im Rahmen der Erörterung der Allokationsfunktion des Staates wurde bereits im Zusammenhang mit der Rechtfertigung der Staatstätigkeit auf die Notwendigkeit einer möglichst optimalen Allokation der Produktionsfaktoren hingewiesen. In diesem Zusammenhang spielten zwei Teilaspekte eine Rolle: Zum einen sollen die Waren und Dienstleistungen hergestellt werden, für die ein Bedarf vorhanden ist. Zum anderen müssen die Produktionsfaktoren in effizienten Produktionsverfahren eingesetzt werden. Diesen Maßstäben muss auch bei der Allokation der Produktionsfaktoren innerhalb des öffentlichen Sektors, d.h. bei der Bereitstellung öffentlicher, meritorischer und verteilungspolitischer Güter durch den Staat entsprochen werden. Aus den beiden genannten Anforderungen lassen sich Schlussfolgerungen im Hinblick auf die Frage, ob die Allokationsaufgaben zentral oder dezentral erfüllt werden sollten, ableiten.[35]

Bevor die Verteilung der Allokationsaufgaben innerhalb eines föderativen Systems diskutiert werden kann, ist zunächst eine Ergänzung in Bezug auf die in Abschnitt 2.2.1.1 dargestellte Problematik der öffentlichen Güter vorzunehmen. Bisher wurde die möglicherweise räumliche Begrenzung des Nutzens öffentlicher Güter vernachlässigt. Der Nutzen eines öffentlichen Gutes muss jedoch nicht landesweit anfallen, sondern kann durchaus auf ein bestimmtes Territorium beschränkt sein. Öffentliche Güter können daher im Hinblick auf die Streuung ihres Nutzens in nationale, regionale und lokale öffentliche Güter eingeteilt werden.[36] Nationale öffentliche Güter sind beispielsweise die Landesverteidigung sowie die Rechtsordnung, da ihr Nutzen allen Bürgern eines Staates – unabhängig von ihrem Wohnort – zufließt. Im Falle regionaler öffentlicher Güter bleibt deren Nutzen auf eine bestimmte Region beschränkt. Eine Deichanlage ist nur für die Bürger einer bestimmten Region nutzbringend. Individuen, die nicht in der Umgebung des Deiches leben, sind vom Konsum dieses öffentlichen Gutes gewissermaßen ausgeschlossen. Allerdings sind alle Staatsbürger zumindest potenzielle Nutznießer der Deichanlage, da diese sich jederzeit in die Nähe des Deiches begeben können, etwa um Urlaub in einem dort befindlichen Ort zu machen. Schließlich gibt es lokale öffentliche Güter, deren Nutzen nur innerhalb einer Kommune anfällt. Beispielsweise kommt die Straßenbeleuchtung in einer Kommune prinzipiell nur den eigenen Bürgern zugute. Der Bevölkerung der Nachbargemeinden nützen die beleuchteten Straßen der betreffenden Kommune zunächst nichts, nur wenn sie diese besuchen, kommen auch sie in den Genuss des öffentlichen Gutes Straßenbeleuchtung.[37]

Im Hinblick auf nationale öffentliche Güter läßt sich die Frage, von welcher Ebene diese bereitgestellt werden sollten, leicht beantworten. Diese öffentlichen Güter müssen von der zentralen Ebene zur Verfügung gestellt werden, da im Falle einer dezentralen Bereitstellung das Trittbrettfahrer-Problem relevant wird. Sofern das Angebot nationaler öffentlicher Güter Aufgabe der subnationalen Ebenen ist, kommt es zu keiner bzw. keiner adäquaten Versorgung mit diesen Gütern. Jede subnationale Gebietskörperschaft würde darauf spekulieren, dass andere Gebietskörperschaften schon für die Bereitstellung dieser Güter sorgen werden und die eigenen Bürger somit kostenlos am Konsum dieser Güter teilhaben können.[38]

Im Zusammenhang mit lokalen öffentlichen Gütern taucht das Problem des Trittbrettfahrens in dieser Form nicht auf. Lokale öffentliche Güter könnten von den Kommunen bereitgestellt werden, da der Nutzen dieser Güter auf das Territorium einer Kommune beschränkt bleibt und es somit für andere Kommunen nicht möglich ist, die Position eines Trittbrettfahrers einzunehmen. Die Feststellung, dass lokale öffentliche Güter von den kommunalen Gebietskörperschaften bereitgestellt werden könnten, ist jedoch noch kein Argument dafür, dass diese Güter von den Kommunen auch bereitgestellt werden sollten. Es ist daher zu untersuchen, ob es Gründe gibt, die für ein kommunales Angebot dieser Güter sprechen.[39]

In Verbindung mit der Forderung nach einer optimalen Allokation der Produktionsfaktoren im Sinne einer größtmöglichen Übereinstimmung der Güterproduktion mit der Bedürfnisstruktur der Bevölkerung lassen sich tatsächlich gewichtige Argumente anführen, die eine kommunale Versorgung mit lokalen öffentlichen Gütern empfehlenswert erscheinen lassen.[40]

Es ist davon auszugehen, dass die Präferenzen der Bürger in Bezug auf die Versorgung mit öffentlichen Gütern von Kommune zu Kommune voneinander abweichen.[41] Die Bürger einer bestimmten Kommune werden in der Regel eine andere Kombination des Angebots an öffentlichen Gütern bevorzugen als die Bevölkerung in den übrigen Kommunen. Denkbar ist auch, dass unterschiedliche Präferenzen in Bezug auf den Gesamtumfang des Angebots öffentlicher Güter bestehen. Möglicherweise favorisieren die Bürger einer bestimmten Kommune ein niedriges Versorgungsniveau, um die steuerliche Belastung zu verringern, in anderen Kommunen könnte das Gegenteil der Fall sein.[42]

Sofern öffentliche Güter ausschließlich von der zentralen Ebene bereitgestellt werden, können diese Präferenzunterschiede nicht bzw. nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand berücksichtigt werden. Allein aus verwaltungstechnischen Gründen wird es für die zentrale Ebene kaum möglich sein, für jede einzelne Kommune die gewünschte Güterkombination festzustellen und eine dementsprechend unterschiedliche Versorgung mit öffentlichen Gütern sicherzustellen. Um Zeit und Kosten einzusparen, wird es vielmehr zu einem landesweit einheitlichen Angebot an öffentlichen Gütern kommen. Es ist im Falle einer zentralen Bereitstellung öffentlicher Güter letztlich nur möglich, den Präferenzen der Mehrheit aller Staatsbürger Rechnung zu tragen (»median voter«), die diese in Wahlen und Abstimmungen offenbaren. Ein Verstoß gegen die Präferenzen einer Vielzahl von Bürgern wäre unausweichlich. Im Hinblick darauf, dass die Güterproduktion bestmöglich mit der Bedürfnisstruktur der Bevölkerung korrespondieren sollte, wäre dies ein ziemlich unbefriedigendes Ergebnis.[43]

Durch eine kommunale Bereitstellung lokaler öffentlicher Güter läßt sich ein besseres Ergebnis erzielen. Für die kommunalen Gebietskörperschaften ist es wesentlich einfacher, die gewünschte Güterkombination zu ermitteln und ihr Angebot dementsprechend auszurichten. Natürlich ist es auch hier wiederum nur möglich, die Präferenzen der Mehrheit zu berücksichtigen, ein Verstoß gegen die Interessen einiger Gemeindemitglieder muss in Kauf genommen werden. Insgesamt betrachtet, wird in diesem Falle jedoch den Interessen weitaus weniger Bürger zuwidergehandelt, als bei zentraler Versorgung mit öffentlichen Gütern.[44]

Aus denselben Gründen sollten regionale öffentliche Güter nicht von der zentralen Ebene, sondern von den regionalen Gebietskörperschaften bereitgestellt werden. Eine kommunale Versorgung mit regionalen öffentlichen Güter scheidet natürlich aus, da ansonsten mit Trittbrettfahrer-Verhalten der Kommunen zu rechnen ist.[45]

Die Argumente für eine dezentrale Versorgung mit lokalen bzw. regionalen öffentlichen Gütern lassen sich mit Hilfe weiterer theoretischer Überlegungen verstärken. Die Bürger gegen deren Präferenzen auch bei kommunaler bzw. regionaler Bereitstellung öffentlicher Güter mit räumlich beschränktem Nutzenradius verstoßen wird, haben die Möglichkeit, sich in einer anderen Kommune bzw. Region niederzulassen, in der ein ihren Wünschen entsprechendes Angebot an öffentlichen Gütern besteht (»Abstimmung mit den Füßen«). Durch derartige Wanderungsbewegungen käme es langfristig zu einer Homogenisierung der kommunalen bzw. regionalen Gebietskörperschaften in Bezug auf die Präferenzen der dort lebenden Bürger.[46] Ob diese auf Charles Tiebout zurückgehende Annahme realistisch ist, ist in der wissenschaftlichen Literatur umstritten. In der Tat ist mit einem derartigen »Voting by Feet« nur zu rechnen, wenn eine ganze Reihe von Prämissen erfüllt ist. Dies soll an dieser Stelle jedoch nicht weiter vertieft werden.[47]

Zusammenfassend ist an dieser Stelle zunächst festzuhalten, dass auf Grund der obigen Ausführungen öffentliche Güter entsprechend ihrem jeweiligen Nutzenradius national, regional oder kommunal bereitgestellt werden sollten. Die bisherige Darstellung war jedoch insofern wirklichkeitsfremd, als dass von der Möglichkeit so genannter Nutzen-Spillovers bisher abstrahiert wurde. Im Folgenden wird im Zusammenhang mit der Darstellung der Problematik der Nutzen-Spillovers zunächst nur die kommunale Ebene berücksichtigt, die nachstehenden Überlegungen sind jedoch analog auf die Regionen anzuwenden.[48]

Der Nutzen vieler lokaler öffentlicher Güter bleibt realiter nicht auf das Gebiet einer Gemeinde beschränkt, sondern fällt in gewissem Umfang auch in benachbarten Kommunen an (»Nutzen-Spillover«).[49] Streng genommen, würde es sich in diesem Falle nicht mehr um ein lokales öffentliches Gut im Sinne der obigen Definition handeln. Allerdings kann ein solches Gut auch nicht in die Kategorie der regionalen, geschweige denn der nationalen öffentlichen Güter eingeordnet werden, da dessen Nutzen nicht über eine gesamte Region bzw. das gesamte Staatsgebiet streut. Der Nutzenradius eines solchen Gutes liegt gewissermaßen zwischen der lokalen und der regionalen Ebene.[50]

Entsprechend der Zielsetzung, dass einerseits die Güterproduktion weit gehend in Übereinstimmung mit den Präferenzen der Bürger erfolgen, andererseits Trittbrettfahrer-Verhalten verhindert werden sollte, müßte die Versorgung mit derartigen öffentlichen Gütern durch eine gesonderte Gebietskörperschaft, deren Territorium exakt den Streubereich des Nutzens dieser Güter umfaßt, erfolgen. Dies würde jedoch bedeuten, dass eine Vielzahl von Gebietskörperschaften gebildet werden müßte, da der Nutzen der jeweiligen öffentlichen Güter über Gebiete ganz unterschiedlicher Größe streut (»single-function governments«). Die daraus resultierende hohe Anzahl von Gebietskörperschaften wäre aus ökonomischen und politischen Gründen jedoch völlig inakzeptabel. Daher sollte die territoriale Gliederung des Staatsgebietes als gegeben angesehen, die öffentlichen Güter gemäß ihrem approximativen Nutzenradius zu größeren Gruppen zusammengefaßt und entsprechend dem Streubereich ihres Nutzen den jeweiligen Gebietskörperschaften zugewiesen werden.[51]

In diesem Falle muss allerdings mit dem Auftreten von Spillover-Effekten gerechnet werden, deren Folge eine Unterversorgung mit bestimmten öffentlichen Gütern sein kann. Kommt es zur Bereitstellung eines öffentlichen Gutes durch eine Kommune, dessen Nutzen auch in einer Nachbarkommune anfällt (»Spill-out«), ist mit einem Trittbrettfahrer-Verhalten der Nachbarkommune zu rechnen. Die benachbarte Kommune, die von der Bereitstellung eines öffentlichen Gutes durch die andere Gemeinde profitiert (»Spill-in«), wird das betreffende Gut selbst nicht im erforderlichen Umfang für die eigenen Bürger zur Verfügung stellen, da sie davon ausgehen kann, dass ihre Einwohner von der benachbarten Gemeinde praktisch mitversorgt werden. Die das betreffende Gut anbietende Kommune wird jedoch diese zusätzlichen Nutznießer bei der Entscheidung über die Höhe des Versorgungsniveaus nicht berücksichtigen, sondern nur die eigenen Bürger bzw. Wähler in ihr Kalkül einbeziehen. Insgesamt betrachtet käme es zu einer Unterversorgung mit diesem öffentlichen Gut. Dieses Ergebnis wäre im Hinblick auf allokative Gesichtspunkte nicht optimal, da der Güter-Output in diesem Falle nicht mit der Bedarfsstruktur der Bevölkerung korrespondiert.[52]

Nutzen-Spillovers treten letztlich bei nahezu allen lokalen bzw. regionalen öffentlichen Gütern auf. Solange deren Ausmaß jedoch relativ gering ist, können bzw. müssen diese in Kauf genommen werden, da ansonsten alle öffentlichen Güter zentral angeboten werden müßten, was wiederum im Hinblick auf die Berücksichtigung interkommunaler bzw. interregionaler Präferenzunterschiede unbefriedigend wäre. Sofern aber im Zusammenhang mit lokalen bzw. regionalen öffentlichen Gütern ausgeprägte Spillover-Effekte auftreten, spricht dies gegen ein dezentrales Angebot dieser Güter. Neben der Verlagerung der Versorgung auf die jeweils nächsthöhere Ebene sind jedoch auch andere Lösungen möglich (so genannte »Internalisierung von Spillover-Effekten«; siehe dazu u.a. Abschnitt 2.4.4). Darauf soll an dieser Stelle jedoch nicht näher eingegangen werden.[53]

Bisher wurde davon ausgegangen, dass bei der Entscheidung über eine zentrale oder dezentrale Versorgung mit lokalen bzw. regionalen öffentlichen Gütern, die Berücksichtigung der individuellen Präferenzen maßgeblich sein sollte. Es können allerdings auch Situationen auftreten, in denen ein bewusster Verstoß gegen die Präferenzen der Bürger erforderlich ist. Dies ist dann der Fall, wenn aus verteilungspolitischen oder meritorischen Gründen das Angebot lokaler bzw. regionaler öffentlicher Güter nicht von den jeweiligen Interessen der Einwohner der entsprechenden Gebietskörperschaften abhängig gemacht werden sollte. Mit anderen Worten kann im Hinblick auf distributive oder meritorische Zielsetzungen eine gewisse Mindestausstattung mit lokalen bzw. regionalen öffentlichen Gütern in allen Gebietskörperschaften geboten sein. Eine derartige Grundversorgung müßte durch die zentrale Ebene sichergestellt werden. Die soeben dargestellte Problematik einer verteilungspolitisch bzw. meritorisch begründeten Bereitstellung lokaler bzw. regionaler öffentlicher Güter durch die zentrale Ebene ist nicht zu verwechseln mit der im Folgenden zu besprechenden Frage eines zentralen bzw. dezentralen Angebots meritorischer und verteilungspolitischer Güter, bei denen es sich definitionsgemäß um private Güter handelt.[54]

Die Frage, welche staatliche Ebene für die Versorgung mit meritorischen und verteilungspolitischen Gütern verantwortlich sein sollte, ist relativ schwierig zu beantworten, zumal dieses Thema in der wissenschaftlichen Literatur weit gehend vernachlässigt wird. Zunächst erscheint eine zentrale Bereitstellung dieser Güter angebracht zu sein: Die Beachtung der unterschiedlichen Präferenzen der Bürger verbietet sich im Zusammenhang mit meritorischen und verteilungspolitischen Gütern von selbst. Im Hinblick auf meritorische Güter wäre es geradezu paradox, das Versorgungsniveau von den Vorlieben der Bürger bestimmen zu lassen, da in diesem Falle auf Grund der Fehleinschätzung des Nutzens dieser Güter schließlich den individuellen Präferenzen zuwidergehandelt werden soll. Die Entscheidung über das Angebot verteilungspolitischer Güter kann ebenfalls nicht den subnationalen Gebietskörperschaften überlassen werden. Da eine Mindestausstattung aller Individuen mit diesen Gütern intendiert ist, darf das jeweilige Angebot verteilungspolitischer Güter nicht von den individuellen Präferenzen abhängig gemacht werden.[55] Andererseits ist eine partielle Bereitstellung meritorischer und verteilungspolitischer Güter durch kommunale bzw. regionale Gebietskörperschaften nicht ausgeschlossen, da es letztlich in beiden Fällen nur um eine gewisse Grundversorgung mit diesen Gütern geht. Ist die Grundausstattung durch die zentrale Ebene sichergestellt, können die Kommunen bzw. Regionen für ein zusätzliches Angebot sorgen, sofern deren Bürger dies wünschen (vgl. zu dieser Problematik aber auch die Ausführungen in Abschnitt 2.2.2.2).[56]

Bei der Entscheidung für oder gegen ein dezentrales Angebot öffentlicher, meritorischer und verteilungspolitischer Güter muss jedoch auch das zweite Kriterium einer optimalen Allokation der Produktionsfaktoren berücksichtigt werden. Im Folgenden soll daher untersucht werden, welche Konsequenzen sich für die Verteilung der Allokationsaufgaben im Zusammenhang mit der Notwendigkeit effizienter Produktionsverfahren ergeben.

Bei der Produktion öffentlicher, meritorischer und verteilungspolitischer Güter können ebenso wie bei privaten Gütern technische Unteilbarkeiten auftreten, d.h. manche Güter können aus technischen Gründen nur in einer bestimmten Größenordnung hergestellt werden. Eine Produktion dieser Güter durch subnationale Einheiten wäre ineffizient, da in diesem Falle das Angebot viel größer als die Nachfrage wäre. Mit anderen Worten käme es zu Überkapazitäten und einer Verschwendung von Produktionsfaktoren. Dies ist beispielsweise bei der Erzeugung von Strom durch ein Kernkraftwerk der Fall: Ein Kernkraftwerk kann nicht so konstruiert werden, dass es bei optimaler Auslastung tatsächlich nur eine Strommenge produziert, die dem Bedarf der Bevölkerung einer Kommune entspricht. Hätte jede Kommune ein eigenes Kernkraftwerk würde entweder in großem Umfang Strom erzeugt werden, der nicht verbraucht wird oder die Produktionsmöglichkeiten des Kernkraftwerkes würden nicht voll ausgeschöpft werden, weil das Kernkraftwerk abgeschaltet wird, wenn eine der vorhandenen Nachfrage entsprechende Strommenge produziert worden ist. Dieselbe Problematik kann natürlich auch bei der Erzeugung von bestimmten Gütern durch regionale Gebietskörperschaften bedeutsam werden. Technische Unteilbarkeiten bei der Produktion von Gütern widersprechen der Herstellung solcher Güter durch subnationale Gebietskörperschaften. Allerdings ist dieses Argument nur zutreffend, wenn die Bereitstellung derartiger Güter durch die öffentliche Hand auch deren staatliche Produktion erfordert. Dies ist jedoch, wie bereits ausgeführt nicht immer der Fall, sondern eine Herstellung durch private Unternehmen ist häufig möglich. Ebenfalls denkbar ist eine Produktion durch übergeordnete Gebietskörperschaften, während die Verantwortung für die Bereitstellung bei den nachgeordneten Ebenen verbleibt.[57]

Des Weiteren können im Zusammenhang mit der Produktion öffentlicher, meritorischer und verteilungspolitischer Güter die dabei anfallenden Durchschnittskosten bedeutsam werden. Unter Durchschnittskosten versteht man die anfallenden Produktionskosten pro Produkteinheit (»Stückkosten«). Sie ergeben sich aus dem Verhältnis der Gesamtkosten der Produktion zur Produktionsmenge. Dabei ist von Bedeutung, dass die Durchschnittskosten bei einer Erhöhung der Produktionsmenge konstant bleiben, zunehmen oder abnehmen können. Mit anderen Worten können die Gesamtkosten der Produktion proportional, überproportional oder unterproportional zur Produktionsmenge ansteigen. Ursache dieser unterschiedlichen Kostenverläufe sind die so genannten Skaleneigenschaften, die angeben, wie sich die Produktionsmenge verändert, wenn die bei der Produktion eingesetzten Mengen an Produktionsfaktoren erhöht werden, wobei das Verhältnis der Produktionsfaktoren zueinander dabei unverändert bleibt (»konstante Faktorproportionen«). Im Falle von konstanten Skalenerträgen nimmt die Produktionsmenge proportional zur eingesetzten Menge der Produktionsfaktoren zu. Dagegen steigt die Produktionsmenge bei abnehmenden Skalenerträgen unterproportional, im Falle von zunehmenden Skalenerträgen überproportional zur Menge der eingesetzten Produktionsfaktoren an (siehe Abb.1). Demnach sind die Durchschnittskosten im Falle von steigenden bzw. sinkenden Skalenerträgen abhängig von der Produktionsmenge: Während bei einer Steigerung der Produktionsmenge die Durchschnittskosten bei zunehmenden Skalenerträgen sinken, steigen diese bei abnehmenden Skalenerträgen an. Dagegen bleiben die Durchschnittskosten bei einer Erhöhung der Produktionsmenge im Falle von konstanten Skalenerträgen gleich (siehe Abb. 2). Diese Kostenverläufe sollten bei der Zuweisung der Allokationsaufgaben an die verschiedenen staatlichen Ebenen einkalkuliert werden: Eine effiziente Produktion im Sinne der obigen Definition erfordert eine Erstellung der jeweiligen öffentlichen, meritorischen bzw. verteilungspolitischen Güter zu minimalen Durchschnittskosten, da anderenfalls mit den vorhandenen Produktionsfaktoren nicht das Maximum der erzeugbaren Güter erstellt wird, sondern Produktionsfaktoren verschwendet werden. Da die Gebietskörperschaften nur die Menge an öffentlichen, meritorischen respektive verteilungspolitischen Gütern herstellen, die dem Bedarf ihrer Wählerschaft entsprechen, könnten sich diese bei steigenden Skalenerträgen als zu klein, bei sinkenden Skalenerträgen als zu groß erweisen, um die genannten Güter zu minimalen Durchschnittskosten zu erstellen. Die jeweiligen öffentlichen, meritorischen bzw. verteilungspolitischen Güter sollten von der staatlichen Ebene bereitgestellt werden, die diese Güter zu den geringsten Durchschnittskosten herstellen kann. Allerdings ist diese Argumentation lediglich im Falle der staatlichen Produktion derartiger Güter zutreffend. Wie bereits ausgeführt, erfordert die staatliche Bereitstellung öffentlicher, meritorischer und verteilungspolitischer Güter jedoch nicht unbedingt die Herstellung dieser Güter durch die öffentliche Hand, sondern kann häufig privaten Unternehmen überlassen werden. Darüber hinaus ist es möglich, die Verantwortung für die Bereitstellung dieser Güter von deren Produktion in dem Sinne zu trennen, dass die für die Bereitstellung verantwortliche Gebietskörperschaft nicht mit der die betreffenden Güter erzeugenden Gebietskörperschaft identisch ist.[58]

Daneben können Kostenerwägungen im Zusammenhang mit der Nutzung öffentlicher Güter relevant werden. Ein Anstieg der Zahl der Nutzer führt zu sinkenden Pro-Kopf-Kosten: Die Kosten der Versorgung mit einem öffentlichen Gut verteilen sich auf die Individuen, die das betreffende Gut nutzen (Steuern, Gebühren, Beiträge usw.). Da jedoch keine Rivalität im Hinblick auf den Konsum dieses Gutes besteht und somit ein weiterer Nutznießer keine zusätzlichen Kosten verursacht, verteilen sich die Gesamtkosten des öffentlichen Gutes bei einer Zunahme der Nutzerzahl auf mehr Individuen und resultieren in einer Abnahme der Kosten pro Kopf. Dies ist ein Argument für die Verlagerung der Bereitstellung des betreffenden öffentlichen Gutes auf eine höhere staatliche Ebene. Allerdings dürfte diese Reduktion der Pro-Kopf-Kosten ab einer bestimmten Nutzerzahl ausgeschöpft sein, es ist mit Überfüllungserscheinungen zu rechnen (siehe dazu auch Abschnitt 2.2.1.1).[59]

Schließlich können Abstimmungsprobleme zwischen subnationalen Gebietskörperschaften untereinander und zwischen verschiedenen staatlichen Ebenen eine zentrale Koordination der Bereitstellung öffentlicher, meritorischer und verteilungspolitischer Güter gebieten. Das Angebot bestimmter Güter kann in einem Komplementärverhältnis zueinander stehen. Zu denken ist hier beispielsweise an den Verkehrssektor: Kommunale Straßen sind Bestandteil des regionalen Verkehrsnetzes, regionale Straßen wiederum Bestandteil des nationalen Verkehrsnetzes. Eine gewisse Koordination bzw. Abstimmung beim Bau kommunaler, regionaler und nationaler Straßen ist daher erforderlich. Im Zusammenhang mit der Bereitstellung bestimmter Güter kann es darüber hinaus zu Konkurrenzsituationen kommen. Beispielsweise kann eine Kommune kein Erholungsgebiet in der Nähe ihrer territorialen Grenze unterhalten, wenn eine Nachbarkommune in unmittelbarer Umgebung ein Kohlekraftwerk oder eine Müllverbrennungsanlage betreiben will. Dies wäre ein Argument dafür, die Verantwortung für die Raumordnungspolitik der zentralen Ebene zuzuweisen.[60]

Zusammenfassend kann an dieser Stelle festgehalten werden, dass bei der Zuweisung der einzelnen Allokationsaufgaben eine Vielzahl von Faktoren zu berücksichtigen ist. Besonders problematisch ist in diesem Zusammenhang, dass zwischen einigen der genannten Kriterien Zielkonflikte bestehen. In derartigen Fällen muss eine Abwägung vorgenommen werden, welchem Kriterium man den Vorrang geben sollte. Beispielsweise muss eine Entscheidung darüber getroffen werden, ob vorrangig den individuellen Präferenzen Rechnung getragen werden sollte oder die Vermeidung von Nutzen-Spillovers im Vordergrund steht. Eine solche Abwägung impliziert jedoch letztlich ein Werturteil und kann nicht mit Hilfe ökonomischer Kriterien vorgenommen werden. Infolgedessen existiert allerdings ein großer Spielraum bei der Zuweisung einer Vielzahl allokativer Aufgaben an die verschiedenen staatlichen Ebenen. Tabelle 1 enthält eine Zusammenfassung der Kriterien, die bei der Zuweisung der Allokationsaufgaben zu berücksichtigen sind.[61]

2.2.2.2 Die Zuweisung der Distributionsfunktion

In der wissenschaftlichen Literatur wird überwiegend davon ausgegangen, dass nur eine zentrale Erfüllung der Distributionsaufgabe erfolgversprechend ist, da auf Grund der Mobilität der Individuen mit einem Fehlschlagen lokaler bzw. regionaler Umverteilungsmaßnahmen zu rechnen ist.[62] Dies soll im Folgenden kurz erläutert werden.

Nachfolgend wird zur Vereinfachung von zwei Kommunen A und B ausgegangen, die mit Hilfe einer progressiven Einkommenssteuer und Transferzahlungen eine Korrektur der bestehenden Einkommens- und Vermögensverhältnisse vornehmen wollen, wobei die Auffassungen über das erstrebenswerte Ausmaß redistributiver Maßnahmen voneinander abweichen.[63]

Die Kommune A, die eine stärkere Nivellierung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse präferiert und ihr Steuer-Transfer-System dementsprechend ausgestaltet, wird zunächst mit einer Abwanderung der reicheren Gemeindemitglieder zu rechnen haben. Diese werden in die Kommune B ziehen, die eine weniger aggressive Umverteilungspolitik betreibt, da sie in dieser steuerlich weniger belastet werden. Darüber hinaus wird es zu einer Zuwanderung ärmerer Personen in die Kommune A kommen, da diese hier mit höheren Transferzahlungen rechnen können.[64]

Letztlich kommt es zwar auf diese Weise in beiden Kommunen zu einer Angleichung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse, aber in einem ganz anderen Sinne als beabsichtigt. Während in Kommune A nun überwiegend mittellose Personen leben, setzt sich die Bevölkerung der Kommune B vornehmlich aus wohlhabenderen Individuen zusammen. Die Kommune A befindet sich nun in finanziellen Schwierigkeiten, da sich ihre Einnahmemöglichkeiten verringert, ihre Ausgabenverpflichtungen jedoch erhöht haben. Das Gegenteil ist in Kommune B der Fall, es kommt zu einem Anstieg der Einnahmen bei gleichzeitigem Sinken der Ausgaben. Ergebnis der dargestellten Entwicklungen ist schließlich der finanzielle Ruin der Kommune A. Diese wird letztlich ihre Umverteilungspolitik ändern müssen, da sie auf Grund ihrer Verarmung nicht mehr in der Lage sein wird, diese zu finanzieren.[65]

Das angeführte Beispiel verdeutlicht, dass eine dezentrale Erledigung der Distributionsaufgabe auf kommunaler bzw. regionaler Ebene zum Scheitern verurteilt ist. Wahrscheinlich würden redistributive Maßnahmen seitens der Kommunen bzw. Regionen sogar gänzlich unterbleiben, da die lokalen bzw. regionalen Gebietskörperschaften die oben beschriebenen Folgen einer eigenständigen Umverteilungspolitik antizipieren werden. Resultat wäre letztlich eine partielle oder vollständige Erosion der staatlichen Sozialleistungen. Allerdings dürften geringfügige interkommunale bzw. interregionale Unterschiede in der Umverteilungspolitik auf Grund der bei einem Umzug anfallenden Wanderungskosten[66] unproblematisch sein. Wobei jedoch die Schwierigkeit auftritt, das mögliche Ausmaß der Unterschiede genau zu bestimmen.[67]

Im Falle einer nationalen Umverteilungspolitik stellt sich das Problem verteilungspolitisch motivierter Wanderungsbewegungen nicht, da es nicht mehr möglich ist, durch einen Umzug in den Genuss höherer Transferzahlungen zu kommen bzw. die steuerliche Belastung zu reduzieren. Zwar ist eine Abwanderung ins Ausland denkbar, im Allgemeinen wird jedoch davon ausgegangen, dass derartige Wanderungsbewegungen im Vergleich zu innerstaatlichen Wohnortwechseln mit zu großen Hindernissen verbunden sind und deshalb unterbleiben.[68]

2.2.2.3 Die Zuweisung der Stabilisierungsfunktion

Auch im Falle der Stabilisierungsfunktion besteht in der wissenschaftlichen Literatur weit gehend Übereinstimmung, dass diese Aufgabe von der zentralen Ebene wahrgenommen werden sollte, da stabilisierungspolitische Maßnahmen auf kommunaler bzw. regionaler Ebene zu keinem positiven Ergebnis führen würden.[69]

Konjunkturellen Schwankungen kann mit Hilfe einer antizyklischen Fiskalpolitik entgegengewirkt werden, die im Wesentlichen auf eine Beeinflussung der gesamtwirtschaftlichen Nachfrage abzielt. In Zeiten des wirtschaftlichen Booms wird durch Steuererhöhungen sowie Kürzungen im Bereich der Staatsausgaben versucht, die gesamtwirtschaftliche Nachfrage zu drosseln. Umgekehrt wird in wirtschaftlichen Krisensituationen durch Steuersenkungen und eine Erhöhung der staatlichen Ausgaben darauf abgezielt, die gesamtwirtschaftliche Nachfrage anzuregen. Derartige Maßnahmen können jedoch nur von der zentralen Ebene erfolgreich durchgeführt werden, da eine kommunale bzw. regionale antizyklische Fiskalpolitik an den auch in diesem Zusammenhang auftretenden Spillover-Effekten scheitern würde.[70]

Versucht eine Kommune bzw. eine Region mit Hilfe von Steuersenkungen und einer Ausgabensteigerung die Nachfrage zu stimulieren, werden die Auswirkungen dieser Maßnahmen in aller Regel nicht auf das eigene Gebiet beschränkt bleiben. Es ist davon auszugehen, dass die kommunalen bzw. regionalen Gebietskörperschaften in ökonomischer Hinsicht eng miteinander verflochten sind. Da innerhalb einer Kommune bzw. Region nicht alle Güter (durch private und öffentliche Unternehmen) hergestellt werden, für die ein Bedarf besteht, kommt es zu einem Austausch von Gütern zwischen den Gebietskörperschaften (»räumliche Arbeitsteilung«). Daraus folgt jedoch, dass die durch die genannten Maßnahmen erzeugte zusätzliche Nachfrage zu einem nicht unerheblichen Teil in anderen Kommunen bzw. Regionen wirksam wird. Mit anderen Worten wäre eine Reihe weiterer Kommunen bzw. Regionen Nutznießer derartiger stabilitätspolitischer Maßnahmen. Dies stellt jedoch einen starken Anreiz für die Kommunen bzw. Regionen dar, sich als Trittbrettfahrer zu verhalten, d.h. sich an den anfallenden Kosten der Maßnahmen in Form von (zunächst) sinkenden Steuereinnahmen und wachsenden Staatsausgaben nicht zu beteiligen, aber dennoch am Nutzen dieser Maßnahmen teilzuhaben. Die Folge wäre, dass nachfragestimulierende Maßnahmen nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erfolgen.[71]

Dieselbe Argumentation ist mit einigen Modifikationen auch in Bezug auf nachfragedämpfende Maßnahmen einzelner Kommunen bzw. Regionen anwendbar. Die Kommunen bzw. Regionen haben den Anreiz, einerseits die Kosten einer Steuererhöhung bzw. Kürzung staatlicher Leistungen in Form von Popularitätsverlusten in der Bevölkerung zu vermeiden, andererseits jedoch von den Vorteilen der Aktivitäten anderer Gebietskörperschaften zu profitieren.[72]

Eine weitere Möglichkeit wirtschaftliche Schwankungen abzuschwächen, besteht in einer antizyklischen Geldpolitik. Während wirtschaftlicher Krisen wird durch eine Vermehrung der Geldmenge eine Senkung des Zinsniveaus angestrebt. Mit Hilfe dieser Maßnahme soll eine Erhöhung der Investitionsnachfrage erreicht werden, d.h. die privaten Unternehmer sollen durch das niedrige Zinsniveau veranlaßt werden, ihr Kapital zu investieren, anstatt dieses anzulegen. In Phasen des wirtschaftlichen Booms wird durch eine Verringerung der Geldmenge das Gegenteil zu erreichen versucht. Die im Folgenden darzustellenden Probleme einer kommunalen bzw. regionalen Geldpolitik sind zum Teil mit denen einer antizyklischen Fiskalpolitik auf subnationaler Ebene identisch.[73]

Die Wirkung einer durch die Steuerung der Geldmenge verursachten Zunahme bzw. Abnahme der Investitionsnachfrage würde wiederum nicht auf das Gebiet einer Kommune bzw. Region beschränkt bleiben, sondern es würde auch hier zu Nutzen-Spillovers kommen. Die daraus folgenden Implikationen sind bereits im Zusammenhang mit einer antizyklischen Fiskalpolitik dargestellt worden und sollen an dieser Stelle nicht noch einmal wiederholt werden.[74]

Darüber hinaus wären im Falle kommunaler bzw. regionaler Kompetenzen zur Geldschöpfung respektive Geldvernichtung inflationäre Entwicklungen zu erwarten. Für die Kommunen bzw. Regionen bestünde der Anreiz, ihre Staatsausgaben nicht durch Steuern zu finanzieren, sondern durch das Drucken zusätzlichen Geldes. Auf diese Weise könnten die eigenen Bürger steuerlich entlastet und mit einer Vielzahl zusätzlicher Leistungen versorgt werden, was zu einem großen Popularitätszuwachs in der Bevölkerung führen würde. Im Ergebnis käme es zu einer starken Ausdehnung der Geldmenge und somit zu inflationären Prozessen.[75]

2.2.2.4 Trenn-, Interdependenz- und Integrationssysteme

Wie bereits ausgeführt, sind in Bezug auf die Zuweisung einer staatlichen Aufgabe die Entscheidungs-, Durchführungs- und Finanzierungskompetenz voneinander zu unterscheiden. Da von der Möglichkeit einer separaten Zuweisung dieser Teilkompetenzen an verschiedene Staatsebenen bisher abstrahiert wurde, sollen im Folgenden die Optionen hinsichtlich der Verteilung der Teilkompetenzen untersucht werden.

Zunächst ist die globale Zuweisung einer bestimmten Staatsaufgabe an eine Regierungsebene denkbar, d.h. die Entscheidungs- und Durchführungskompetenz wird von derselben staatlichen Ebene wahrgenommen (»Trennsystem« bzw. »duales System«). Hierbei erfolgt eine Aufteilung der einzelnen staatlichen Aufgaben oder Aufgabenbereiche (z.B. Bildungs-, Sozial- und Umweltpolitik), die ungeteilt den verschieden Staatsebenen zugeordnet werden. Ein duales System wird beispielsweise in den Vereinigten Staaten, Australien, Kanada und Belgien praktiziert.[76]

Im Falle eines dualen Systems sollte die Finanzierungsverantwortung prinzipiell derjenigen Regierungsebene obliegen, der auch die anderen beiden Teilkompetenzen zugewiesen wurden. Üblich ist jedoch auch eine Trennung der Entscheidungs- und Durchführungskompetenz einerseits von der Finanzierungsverantwortung andererseits.[77] Dies wird allerdings in der wissenschaftlichen Literatur weit gehend abgelehnt, u.a. weil ein derartiges System es dem jeweiligen Finanzgeber ermöglicht, Einfluss auf die Wahrnehmung der Entscheidungs- und Durchführungsbefugnisse einer anderen staatlichen Ebene zu nehmen. In den Vereinigten Staaten und Kanada ist es auf diese Weise zu einer partiellen Aushöhlung bzw. Verwässerung der originären Kompetenzverteilung gekommen, da der Zentralstaat mit Hilfe von zweckgebundenen Finanzzuweisungen in die Kompetenzbereiche der Gliedstaaten eindringt.[78]

In einer Reihe von Staaten ist es üblich, die Entscheidungs- und Durchführungskompetenz bezüglich einer staatlichen Aufgabe voneinander zu trennen und verschiedenen Regierungsebenen zuzuweisen (»Interdependenzsystem« bzw. »System der funktionalen Aufgabenverteilung«). In der Regel verfügen im Rahmen eines Interdependenzsystems übergeordnete Ebenen über die Entscheidungsbefugnisse, während nachgeordnete Ebenen die jeweilige Staatsaufgabe ausführen. Der umgekehrte Fall ist theoretisch denkbar, jedoch unüblich. Angewandt wird das Interdependenzsystem u.a. in Deutschland, Indien und Malaysia.[79]

Im Falle des Interdependenzsystems muss entschieden werden, ob die Zuteilung der Finanzierungskompetenz an der Entscheidungs- oder der Durchführungsbefugnis anknüpft. In der einschlägigen Literatur ist umstritten, ob die Finanzierungsverantwortung mit der Entscheidungskompetenz (»Veranlassungskonnexität«) oder mit der Durchführungskompetenz (»Ausführungskonnexität«) verbunden werden sollte.[80]

Befürworter der Veranlassungskonnexität weisen vor allem darauf hin, dass im Zusammenhang mit der Ausführungskonnexität die Gefahr bestehe, dass sich der jeweilige Entscheidungsträger unter Umständen nicht über die finanziellen Implikationen seiner Entschlüsse bewusst ist oder diese wissentlich ignoriert. So könnte beispielsweise eine Regierungsebene populäre wohlfahrtspolitische Maßnahmen erlassen, wohl wissend, dass die daraus resultierenden finanziellen Konsequenzen andere staatliche Ebenen betreffen.[81]

Die Verfechter der Ausführungskonnexität führen dagegen an, dass allein durch die Verbindung von Durchführungskompetenz und Finanzierungsverantwortung, eine kostengünstige und effiziente Aufgabenerfüllung gewährleistet ist. Da hier die ausführenden Gebietskörperschaften die Kosten der Aufgabenerfüllung zu tragen haben, bestehe für diese ein Anreiz, die jeweiligen Staatsaufgaben möglichst ökonomisch auszuführen. Bei Anwendung der Veranlassungskonnexität ginge für die ausführenden Gebietskörperschaften dieser Anreiz verloren, was höchstwahrscheinlich zu verschwenderischem Verhalten führe. Auf diese Kontroversen soll an dieser Stelle jedoch nicht weiter eingegangen werden.[82]

Auf eine Darstellung der wissenschaftlichen Debatten bezüglich der Vor- und Nachteile des Trenn- bzw. Interdependenzsystems soll hier ebenfalls verzichtet werden, beide Systeme haben ihre Befürworter bzw. Kritiker. Ohnehin existieren in der Realität häufig Mischungen beider Systeme: So werden beispielsweise in den Vereinigten Staaten durchaus einige wenige zentralstaatlich geregelte Aufgaben von den Gliedstaaten ausgeführt (z.B. Bundeswahlen), während in Deutschland im Rahmen der so genannten bundeseigenen Verwaltung für Teilbereiche ein Trennsystem praktiziert wird (z.B. Auswärtiger Dienst, Verteidigung).[83]

Festzuhalten ist jedoch, dass die obigen Ausführungen zur Theorie der Aufgabenverteilung prinzipiell mit dem Interdependenzsystem vereinbar sind. Bedauerlicherweise werden die Implikationen des Interdependenzsystems in Bezug auf die Theorie der Aufgabenverteilung in der Literatur nur unzureichend thematisiert bzw. in vielen Darstellungen gänzlich ignoriert und ein Trennsystem als selbstverständlich vorausgesetzt, was auf den angelsächsischen Ursprung der fiskalföderalistischen Theorie zurückzuführen ist. Auf Grund dessen können an dieser Stelle lediglich einige Beispiele aus der Literatur angeführt werden, ohne diese Problematik ausführlich zu analysieren.[84]

Wie ausgeführt, sollte die Distributionsaufgabe grundsätzlich dem Zentralstaat zugewiesen werden. Genau genommen, betrifft dies jedoch nur die Entscheidungskompetenz, die Ausführung redistributiver Maßnahmen kann durchaus nachgeordneten Regierungsebenen überlassen werden. Ebenso bezieht sich die Forderung, öffentliche Güter mit nationalem Nutzenradius von der zentralen Ebene bereitstellen zu lassen, prinzipiell nur auf die Entscheidungskompetenz. Die zentrale Ebene muss aus den angeführten Gründen zwar die Bereitstellung nationaler öffentlicher Güter sicherstellen, die Versorgung kann jedoch durch nachgeordnete Regierungsebenen erfolgen. Im Zusammenhang mit zunehmenden Skalenerträgen bei der Produktion wurde ausgeführt, dass die Bereitstellung öffentlicher Güter durch übergeordnete Gebietskörperschaften erfolgen sollte, wenn dadurch die Durchschnittskosten gesenkt werden können. Dieses Argument tangiert jedoch ausschließlich die Durchführungskompetenz, die Entscheidungskompetenz könnte in vielen Fällen bei den nachgeordneten Gebietskörperschaften verbleiben, was allerdings eher unüblich ist. Andererseits wird in der einschlägigen Literatur im Hinblick auf eine Reihe staatlicher Aufgaben empfohlen, diese ungeteilt der jeweiligen Staatsebene zuzuweisen: So sollten beispielsweise dem Zentralstaat in Bezug auf die Stabilisierungsaufgabe, die Landesverteidigung und internationale Angelegenheiten alle drei Teilkompetenzen zugewiesen werden (siehe Tabelle 2).[85]

Es wurde bereits verschiedentlich darauf hingewiesen, dass auch eine Aufteilung der jeweiligen Teilkompetenzen selbst möglich ist. In diesem Zusammenhang sind mehrere Varianten denkbar, die hier unter dem Oberbegriff Integrationssysteme zusammengefaßt werden. Die folgenden Ausführungen beschränken sich auf die wichtigsten Formen des Integrationssystems, namentlich die Rahmen- bzw. Grundsatzgesetzgebung sowie die Mischfinanzierungen.[86]

Im Falle der so genannten Rahmen- bzw. Grundsatzgesetzgebung erfolgt im Hinblick auf eine bestimmte Staatsaufgabe die Aufteilung der Entscheidungskompetenz. Der übergeordneten Regierungsebene obliegt im Kontext der Rahmengesetzgebung die Normierung der Grundsätze, während eine nachgeordnete Staatsebene die Regelung der Details vornimmt.[87]

In der wissenschaftlichen Literatur wird die Rahmengesetz- bzw. Grundsatzgesetzgebung unterschiedlich beurteilt: Einerseits wird darauf verwiesen, dass es auf diese Weise möglich ist, im Zusammenhang mit der Bereitstellung meritorischer und verteilungspolitischer Güter eine Grundversorgung durch übergeordnete Staatsebenen zu gewährleisten, während im Übrigen die Bereitstellung dieser Güter durch die nachgeordneten Gebietskörperschaften gemäß den Präferenzen ihrer Einwohner erfolgen kann. Die Rahmengesetzgebung erscheint insofern als Kompromiss zwischen den Zielen der sozialen Gerechtigkeit und der optimalen Allokation der Produktionsfaktoren.[88]

Andererseits wird kritisiert, dass es kaum möglich ist, genaue Abgrenzungskriterien anzugeben, mit deren Hilfe Rahmen- bzw. Grundsatzregelungen von Detailregelungen unterschieden werden können. In der Praxis hat sich gezeigt, dass realiter in den meisten Staaten, in denen diese Form der Gesetzgebung zur Anwendung kommt, den nachgeordneten Regierungsebenen in diesem Bereich erfahrungsgemäß nur wenig Spielraum für eigene Regelungen verbleibt. Zudem führt diese Form der Vermengung von Entscheidungskompetenzen zu einem Verlust an politischen Kontrollmöglichkeiten, da unklar ist, welche staatlichen Entscheidungsträger konkret für die jeweiligen Entschlüsse verantwortlich sind. Praktiziert wird die Rahmen- bzw. Grundsatzgesetzgebung u.a. in Deutschland, Österreich und der Schweiz. Die Möglichkeit zum Erlass von Grundsatzgesetzen war darüber hinaus in den Verfassungen der Sowjetunion (1977) und der CSSR (1968) vorgesehen.[89]

Im Zusammenhang mit so genannten Mischfinanzierungen wird eine Aufteilung der Finanzierungs-verantwortung zwischen mehreren Staatsebenen vorgenommen. Häufig erfolgt die Mischfinanzierung in Form zweckgebundener Finanztransfers mit Eigenbeteiligung, die übergeordnete Staatsebenen an nachgeordnete Regierungsebenen zahlen. Darüber hinaus ist allerdings eine ganze Reihe weiterer Varianten üblich. Eine Sonderform der Mischfinanzierung sind die so genannten Gemeinschaftsaufgaben, bei denen sowohl eine Aufteilung der Finanzierungsverantwortung als auch der Entscheidungskompetenz erfolgt.[90]

In der einschlägigen Literatur wird eine Mischfinanzierung von Staatsaufgaben überwiegend abgelehnt und meist nur im Hinblick auf die Internalisierung von Spillover-Effekten befürwortet (siehe Abschnitt 2.4.4). Gegen eine Mischfinanzierung werden verschiedene Argumente vorgebracht, die an dieser Stelle nicht ausführlich diskutiert, sondern nur kurz angesprochen werden sollen. Darüber hinaus wird kein Anspruch auf Vollständigkeit erhoben: Die Aufteilung der Finanzierungsverantwortung zwischen mehreren Staatsebenen hat in vielen Fällen dazu geführt, dass übergeordnete Regierungsebenen in den Kompetenzbereich nachgeordneter staatlicher Ebenen eingreifen. Mischfinanzierungen ermöglichen übergeordneten Staatsebenen erfahrungsgemäß eine Steuerung des Verhaltens der nachgeordneten Regierungsebenen und führen auf Grund dessen zu einer Einschränkung der Autonomie der subnationalen Gebietskörperschaften. Die Mischfinanzierung staatlicher Aufgaben resultiert darüber hinaus in einem Verlust an Transparenz, da es zu einer Vermischung der Verantwortlichkeiten kommt. Eine effektive Kontrolle der politischen Entscheidungsträger ist in diesem Falle kaum mehr möglich, da unklar ist, wer tatsächlich für die Erfüllung einer bestimmten Staatsaufgabe verantwortlich ist. Schließlich wird behauptet, dass es im Rahmen von Mischfinanzierungen zu einer Mittelverschwendung komme, da in Bezug auf die Kofinanzierung einer staatlichen Aufgabe mit fremden Mitteln großzügiger umgegangen werde als mit eigenen Finanzmitteln.[91]

2.3 Die Theorie der Einnahmenverteilung

Nachdem die Zuordnung der einzelnen staatlichen Aufgaben an die verschiedenen Ebenen innerhalb eines föderativen System vorgenommen wurde, sind die jeweiligen Gebietskörperschaften mit entsprechenden Einnahmen auszustatten, so dass diese in die Lage versetzt werden, die ihnen übertragenen Aufgaben zu erfüllen.[92]

In Bezug auf die Staatseinnahmen können mehrere Einnahmearten voneinander unterschieden werden: Steuern, Gebühren und Beiträge, Erwerbseinkünfte sowie Kredite. Des Weiteren können in Transformationsländern, in denen ein Übergang von einer Zentralverwaltungswirtschaft zu einem marktwirtschaftlichen System erfolgt, zeitweise Erlöse aus dem Verkauf ehemaligen Staatseigentums erzielt werden. Da in nahezu allen Ländern Steuern die Haupteinnahmequelle des Staates sind, beschränken sich die folgenden Ausführungen auf die Verteilung der Steuerkompetenzen innerhalb eines föderativen Systems.[93]

Ähnlich wie im Falle der Aufgabenkompetenz ist im Hinblick auf die Zuweisung der Steuerkompetenzen zwischen drei Teilaspekten zu unterscheiden: der Steuergesetzgebungskompetenz, der Steuerertragskompetenz und der Steuerverwaltungskompetenz. Die Steuergesetzgebungskompetenz umfasst zum einen das Recht, neue Steuern einzuführen oder bestehende Steuern abzuschaffen (»Objektkompetenz«). Zum anderen bezieht sich die Gesetzgebungskompetenz auf die Befugnis, über die Bemessungsgrundlage, das Niveau und die Struktur des Steuertarifs usw. zu entscheiden (»Gestaltungskompetenz«). Die Ertragskompetenz legt fest, welcher Gebietskörperschaft die Einnahmen aus einer bestimmten Steuer zukommen sollen. Schließlich wird durch die Zuweisung der Verwaltungskompetenz bestimmt, welche staatliche Ebene die jeweiligen Steuern einziehen soll.[94]

Analog zu den Feststellungen bezüglich der Aufgabenkompetenz ist auch an dieser Stelle zu konstatieren, dass die drei genannten Teilkompetenzen nicht zwangsläufig ein und derselben staatlichen Ebene zugewiesen werden müssen, sondern es durchaus üblich ist, die angeführten Teilkompetenzen voneinander zu trennen und verschiedenen Staatsebenen zuzuteilen. Natürlich ist auch hier wiederum eine Aufgliederung der Teilkompetenzen selbst möglich.[95]

2.3.1 Steuerverteilungsmodelle

In Bezug auf die Zuordnung der Teilkompetenzen an die verschiedenen Gebietskörperschaften werden in der wissenschaftlichen Literatur vier Systeme der Steuerverteilung unterschieden, wobei die verwendete Terminologie ziemlich uneinheitlich ist: das Trennsystem, das Verbundsystem, das Zuschlagssystem sowie das Zuweisungssystem (siehe Tabelle 3). Allerdings beziehen sich die verschiedenen Verteilungssysteme ausschließlich auf unterschiedliche Kombinationen bezüglich der Zuweisung der Gesetzgebungs- und der Ertragshoheit. Die Verwaltungskompetenz wird innerhalb dieser Systematik nicht berücksichtigt.[96]

In den meisten Staaten wird nicht ausschließlich ein Verteilungssystem verwendet, üblicherweise existieren in den jeweiligen Ländern so genannte Mischsysteme, die zwei oder mehr Verteilungssysteme miteinander kombinieren. So werden beispielsweise in der Bundesrepublik Deutschland das Verbundsystem und das Trennsystem miteinander verknüpft, die zudem durch Elemente des Zuweisungssystems und des Zuschlagssystems ergänzt werden.[97]

2.3.1.1 Das Trennsystem

Eine Möglichkeit, die verschiedenen Steuerkompetenzen den jeweiligen Staatsebenen zuzuordnen, ist das so genannte Trennsystem. Charakteristisch für das Trennsystem ist die exklusive Zuweisung der Ertragskompetenz an eine bestimmte Gebietskörperschaft.[98]

Im Falle des freien bzw. ungebundenen Trennsystems steht es jeder einzelnen Gebietskörperschaft völlig frei, über die Einführung bzw. Abschaffung von Steuern sowie deren konkrete Ausgestaltung ohne Rücksichtnahme auf andere Gebietskörperschaften zu entscheiden. Das Aufkommen der von der betreffenden Gebietskörperschaft eingeführten Steuern steht allein dieser zu.[99]

Bei gebundenen Trennsystemen werden bestimmte Steuerarten den jeweiligen staatlichen Ebenen separat zugewiesen, die Erhebung ein und derselben Steuer durch mehrere Staatsebenen ist in diesem Falle ausgeschlossen. Dabei sind im Hinblick auf die Gesetzgebungskompetenz mehrere Varianten denkbar: Zunächst ist es möglich, dass die Gebietskörperschaften der jeweiligen Staatsebene nur bezüglich der Steuerarten, die diese erheben dürfen, eingeschränkt sind, aber über die konkrete Ausgestaltung der ihnen zugeteilten Steuern bzw. welche davon sie überhaupt erheben wollen, frei entscheiden können. Eine weitere Möglichkeit besteht darin, dass die Gebietseinheiten nachgeordneter staatlicher Ebenen bezüglich der ihnen zugewiesenen Steuern ausschließlich die Höhe des Steuersatzes festlegen können, die Gesetzgebungskompetenz im Übrigen aber bei der übergeordneten Ebene verbleibt. Schließlich kann den betreffenden Gebietskörperschaften in Bezug auf die ihnen zugeteilten Steuerarten die Gesetzgebungshoheit vollständig entzogen sein und der übergeordneten Staatsebene obliegen.[100]

Ein freies Trennsystem wird beispielsweise in der Schweiz und den USA in Bezug auf die Einkommenssteuer sowie die Körperschaftssteuer praktiziert.[101]

Dagegen wird ein gebundenes Trennsystem u.a. in der Bundesrepublik Deutschland im Hinblick auf die Erbschaftssteuer und die Kraftfahrzeugsteuer angewandt.[102]

2.3.1.2 Das Verbundsystem

Im Unterschied zum Trennsystem wird bei den verschiedenen Varianten des Verbundsystems die Ertragskompetenz zwischen den staatlichen Ebenen aufgeteilt, d.h. das Aufkommen einer oder mehrerer Steuern wird anteilsmäßig entsprechend einer zuvor festgelegten Quote mehreren Staatsebenen zugewiesen.[103]

Sofern die Quote für das Gesamtaufkommen aller Steuern bzw. aller Verbundsteuern festgesetzt wird, spricht man von einem Gesamtverbund. Wird hingegen die Aufteilungsquote für jede Steuer gesondert bestimmt, handelt es sich um ein Einzelverbundsystem.[104]

Die Gesetzgebungskompetenz kann im Falle des Verbundsystems vollständig einer übergeordneten staatlichen Ebene zugewiesen sein. Denkbar ist jedoch auch, dass die Gesetzgebungshoheit prinzipiell einer übergeordneten Staatsebene zugeordnet wird, die nachgeordnete Ebene aber beispielsweise der Festlegung der Aufteilungsquoten und / oder der Ausgestaltung der betreffenden Steuern zustimmen muss.[105]

Ein Einzelverbundsystem wird beispielsweise in der Bundesrepublik Deutschland in Bezug auf die Einkommens-, Körperschafts-, Gewerbe- und Umsatzsteuer praktiziert. Weitere Beispiele für einen Einzelverbund lassen sich u.a. in Argentinien und Brasilien finden.[106]

2.3.1.3 Das Zuschlagssystem

Auch für das Zuschlagssystem ist charakteristisch, dass sich mehrere Staatsebenen das Aufkommen aus einer oder mehreren Steuern teilen. Insofern ist das Zuschlagssystem dem Verbundsystem recht ähnlich, die »Technik« der Aufteilung der Steuererträge unterscheidet sich jedoch voneinander.[107]

Beim Zuschlagssystem erheben die Gebietskörperschaften einer nachgeordneten staatliche Ebene einen prozentualen Zuschlag auf eine von einer übergeordneten Staatsebene erhobene Steuer. Im Falle eines ungebundenen Zuschlagssystem können die zuschlagsberechtigten Gebietskörperschaften selbst entscheiden, ob und in welcher Höhe sie einen Zuschlag erheben wollen. Im Gegensatz dazu ist bei einem gebundenen Zuschlagssystem die Höhe des Zuschlags exakt vorgeschrieben oder zumindest eine Höchstgrenze festgelegt.[108]

Das Zuschlagssystem wird beispielsweise in der Russländischen Föderation in Bezug auf die Unternehmensgewinnsteuer (Körperschaftssteuer) praktiziert: Zwischen 2002 und 2003 konnten auf diese von der zentralen Ebene in Höhe von 7,5 % erhobene Steuer, die Föderationssubjekte einen Zuschlag von maximal 14,5 %, die Kommunen einen Zuschlag in Höhe von maximal 2 % erheben.[109]

2.3.1.4 Das Zuweisungssystem

Schließlich ist es möglich, im Rahmen eines Zuweisungssystems die Ertrags- und Gesetzgebungskompetenz einer einzigen staatlichen Ebene zuzuweisen. Diese Staatsebene entrichtet dann aus den ihr zur Verfügung stehenden Finanzen einen bestimmten Betrag an die anderen Ebenen, damit jene die ihnen übertragenen Aufgaben finanzieren können.[110]

Ist eine übergeordnete Ebene mit der Ertrags- und Gesetzgebungshoheit ausgestattet und führt einen gewissen Teil ihrer Einnahmen an nachgeordnete Staatsebenen ab, so handelt es sich um ein so genanntes Überweisungssystem. Im umgekehrten Fall wird in der wissenschaftlichen Literatur von einem Umlagesystem gesprochen.[111]

Reine Zuweisungssysteme sind heute kaum verbreitet, sondern werden vorwiegend als Ergänzung der drei anderen Systeme herangezogen. Häufig dienen sie dem noch zu erläuternden Ausgleich vertikaler Ungleichgewichte, die nach der Verteilung der Steuern auf der Basis der drei zuvor erörterten Systeme verbleiben (siehe Abschnitt 2.4.2).[112]

Das Umlagesystem wurde z.B. im Deutschen Kaiserreich (1871) angewendet, die zentrale Ebene war weit gehend auf Finanzzuweisungen der Länder (»Matrikularbeiträge«) angewiesen. Bezeichnenderweise wurde zu dieser Zeit vom Reich als Kostgänger der Länder gesprochen.[113]

Beispiele für Überweisungssysteme lassen sich in einer Vielzahl von Ländern finden: Ein besonders großes Gewicht haben Zuweisungen des Zentrums an die Regionen in den Finanzverfassungen Australiens, Indiens und Spaniens.[114]

2.3.2 Die horizontale Verteilung der Steuereinnahmen

Neben der soeben erläuterten vertikalen Verteilung der Steuern auf die jeweiligen staatlichen Ebenen muss eine Aufteilung der Gesamtheit der der regionalen bzw. kommunalen Ebene zufließenden Steuereinnahmen auf die einzelnen regionalen bzw. kommunalen Gebietskörperschaften erfolgen. Hierbei können drei verschiedene Verteilungsverfahren zur Anwendung kommen: eine Verteilung nach dem Prinzip des örtlichen Aufkommens, eine formelbasierte Verteilung sowie eine Gleichverteilung.[115]

Im Falle einer Aufteilung der Steuereinnahmen nach dem Prinzip des örtlichen Aufkommens fließt der jeweiligen Gebietskörperschaft der Anteil an den regionalen bzw. kommunalen Gesamteinnahmen der jeweiligen Steuer zu, der innerhalb der territorialen Grenzen dieser Gebietskörperschaft erhoben wurde. Im Unterschied dazu erhalten die jeweiligen Gebietskörperschaften bei einer formelbasierten Verteilung einen Anteil an der Gesamtsumme entsprechend eines bestimmten Verteilungsschlüssels. Häufig wird hierbei die Einwohnerzahl der subnationalen Gebietseinheiten zu Grunde gelegt. Darüber hinaus existieren zahlreiche Verteilungsformeln, die auf die so genannte Finanzkraft und / oder den so genannten Finanzbedarf der einzelnen Gebietskörperschaften abstellen. Im Falle des Finanzbedarfs handelt es sich um die tatsächliche Ausgabenbelastung einer Gebietskörperschaft. Die Finanzkraft gibt dagegen an, in welchem Umfang eine Gebietskörperschaft in der Lage ist, selbst Einnahmen zu erzielen. Schließlich wird im Falle einer Gleichverteilung die Gesamtheit der regionalen bzw. kommunalen Einnahmen aus einer Steuer zu gleichen Anteilen auf die Gebietskörperschaften derselben Staatsebene verteilt.[116]

Im Zusammenhang mit dem Trennsystem und dem Zuschlagssystem ist per definitionem nur eine Verteilung gemäß dem örtlichen Aufkommen möglich, da hier die Steuererträge nicht global der regionalen bzw. kommunalen Ebene zugewiesen werden, sondern durch diese Systeme bereits automatisch eine Zuordnung an die einzelnen territorialen Einheiten erfolgt: Das Trennsystem ist dadurch gekennzeichnet, dass eine exklusive Zuweisung der Erträge der jeweiligen Steuer an eine bestimmte Gebietskörperschaft erfolgt. Beim Zuschlagssystem erhalten die einzelnen Gebietskörperschaften die Steuererträge gemäß des von ihnen erhobenen Zuschlags.[117]

Dagegen können bei Verbund- und Zuweisungssystemen alle drei genannten horizontalen Verteilungsverfahren angewendet werden. Allerdings ist eine Gleichverteilung der Steuereinnahmen wie beispielsweise bei der Verteilung des kommunalen Anteils an der Bundeseinkommenssteuer in den fünfziger Jahren in Brasilien eher unüblich.[118]

2.3.3 Grundsätze der Steuerzuweisung

In der wissenschaftlichen Literatur ist eine Reihe von Kriterien entwickelt worden, die bei der Zuweisung der einzelnen Steuern an die verschiedenen Staatsebenen berücksichtigt werden sollten. Darüber hinaus sind von der Finanzwissenschaft allgemeine Grundsätze aufgestellt worden, denen das Steuersystem insgesamt betrachtet entsprechen sollte.

Zunächst ist bei der Ausgestaltung des Steuersystems zu beachten, dass die Anzahl der erhobenen Steuern möglichst klein ausfällt, um eine ausreichende Transparenz zu gewährleisten (»Vermeidung eines Steuerdschungels«). Im Allgemeinen wird in der einschlägigen Literatur davon ausgegangen, dass die Einkommens-, Körperschafts- und Mehrwertsteuer (Umsatzsteuer) als Hauptsteuern fungieren sollten. Zusätzlich sollten nur einige wenige Nebensteuern eingeführt werden, wobei hierfür Vermögens-, Erbschafts-, Mineralöl- und bestimmte Verbrauchssteuern (Tabak, Alkohol etc.) empfohlen werden.[119]

Zudem muss das Steuersystem derart beschaffen sein, dass für die jeweiligen staatlichen Ebenen zugleich eine gewisse Stabilität, aber auch genügend Flexibilität bezüglich ihrer Einnahmen gewährleistet ist. Eine durchdachte und längerfristige Haushaltsplanung ist für die verschiedenen Staatsebenen nur möglich, wenn diese davon ausgehen können, dass die ihnen zugeteilten Einnahmen dauerhaft zufließen. Da sich die Einnahmen und Ausgaben der einzelnen Gebietskörperschaften im Zeitablauf jedoch auseinander entwickeln können, ist eine gewisse Flexibilität erforderlich, um solchen Ungleichgewichten entgegenwirken zu können.[120]

Bei der Zuweisung der Ertragskompetenzen an die verschiedenen staatlichen Ebenen sollte darauf geachtet werden, dass die den Staatsebenen zur Verfügung stehenden Einnahmen mit den ihnen übertragenen Aufgaben bzw. Ausgaben korrespondieren. Divergenzen zwischen den verfügbaren Einnahmen und den Aufgaben- bzw. Ausgabenverpflichtungen sollten vermieden werden, um eine adäquate Aufgabenerfüllung durch die staatlichen Ebenen zu gewährleisten.[121]

Des Weiteren sollten jeder staatlichen Ebene die Gesetzgebungs- und Ertragskompetenz in Bezug auf zumindest eine ergiebige Steuer überlassen werden, um eine eigenverantwortliche Aufgabenerfüllung der jeweiligen staatlichen Ebenen zu ermöglichen und diese nicht in vollständige Abhängigkeit von Finanztransfers anderer Staatsebenen geraten zu lassen.[122]

Dabei ist die Herstellung einer für die Einwohner der jeweiligen territorialen Einheiten spürbaren Verbindung zwischen der Erfüllung staatlicher Aufgaben und der Höhe der steuerlichen Belastung bedeutsam (»benefit-tax-link principle«).[123] Für die Einwohner der jeweiligen Gebietseinheiten sollte erkennbar sein, dass das von ihnen präferierte Güterangebot mit der Höhe der Steuerbelastung korrespondiert. Anderenfalls könnten die Einwohner einer Gebietskörperschaft eine starke Ausdehnung des Güterangebotes präferieren, ohne sich über die finanziellen Konsequenzen einer solchen Politik im Klaren zu sein. Daher sollten den jeweiligen Gebietskörperschaften der subnationalen Ebenen keine Steuern zugewiesen werden, die sich auf Individuen aus anderen Gebietskörperschaften überwälzen lassen (»Steuerexport«). Anderenfalls würden gebietsfremde Individuen zur Finanzierung des Güterangebots herangezogen. Der »benefit-tax-link« ginge verloren und die Einwohner der Gebietskörperschaft könnten in gewissem Umfang kostenlos eine Erhöhung des Güteroutputs präferieren, da dieser quasi von außen subventioniert wird. Den einzelnen staatlichen Ebenen sollten daher Steuern mit einer entsprechenden räumlichen Inzidenz der Steuerlast zugewiesen werden: Lokale öffentliche Güter sind mit lokal begrenzten Steuern, regionale öffentliche Güter mit regional begrenzten Steuern und nationale öffentliche Güter mit umfassenden Steuern zu finanzieren.[124]

Subnationale Fremdenverkehrssteuern sind in diesem Kontext denkbar ungeeignet. Die Fremdenverkehrssteuer würde ausschließlich Touristen aus anderen Gebietskörperschaften (sowie anderen Ländern) belasten. Andererseits profitieren Touristen von der in ihrem Urlaubsort bereitgestellten Infrastruktur, eine Fremdenverkehrssteuer könnte in dieser Hinsicht als Mittel des Ausgleichs für diesen Spillover-Effekt dienen. Subnationale Steuern auf natürliche Ressourcen könnten durch eine entsprechende Erhöhung der Rohstoffpreise auf den Käufer abgewälzt werden. Da Gebietskörperschaften mit knappen Ressourcen auf rohstoffreiche Gebietskörperschaften angewiesen sind, ist auch hier ein Steuerexport wahrscheinlich. Allerdings könnten subnationale Steuern auf Rohstoffe herangezogen werden, um die durch deren Förderung verursachten Umweltschäden zu kompensieren, wenn die steuererhebenden subnationalen Gebietskörperschaften für die Beseitigung dieser Schäden verantwortlich sind. Schließlich ist auch im Falle der Mehrwertsteuer, der Einzelhandelsverkaufssteuer, der Verbrauchssteuern auf bestimmte Güter, der Körperschafts- bzw. Unternehmensgewinnsteuer und der Gewerbesteuer in gewissem Umfang eine Abwälzung der Steuerlast auf gebietsfremde Individuen möglich, wenn diese durch subnationale territoriale Einheiten erhoben werden. Die genannten Steuern könnten wie im Falle der Steuern auf natürliche Ressourcen durch eine entsprechende Erhöhung der Preise von den Produzenten auf die Konsumenten abgewälzt werden. Da die in einer Gebietskörperschaft erzeugten Waren und Dienstleistungen in der Regel auch von gebietsfremden Individuen gekauft werden, ist ein Steuerexport in gewissem Umfang wahrscheinlich. Außerdem ist im Falle der Körperschafts- bzw. Unternehmensgewinnsteuer, der Einkommensteuer[125], der Grundsteuer sowie der Gewerbesteuer eine Steuerüberwälzung möglich, wenn die besteuerten Unternehmen, natürlichen Personen, Grundbesitzer und Gewerbetreibenden nicht in der steuererhebenden Gebietskörperschaft ansässig bzw. wohnhaft sind. Allerdings ist an dieser Stelle wiederum anzumerken, dass die genannten Steuern auch als Kompensation für Spillover-Effekte fungieren können: Unternehmen, Arbeitnehmer, Grundbesitzer und Gewerbetreibende profitieren von der in der entsprechenden Gebietskörperschaft bereitgestellten Infrastruktur, an deren Kosten sie durch diese Steuern beteiligt werden können. Letztlich lässt sich ein Steuerexport nicht gänzlich verhindern, will man nicht alle Steuern auf die nationale Ebene verlagern, was mit einigen der bereits genannten Grundsätze der Steuerzuweisung konfligieren würde.[126]

Konjunkturpolitisch bedeutsame Steuern wie die Einkommenssteuer, die Körperschafts- bzw. Unternehmensgewinnsteuer und die Mehrwertsteuer sollten grundsätzlich der nationalen Ebene zugewiesen werden. Wie in Abschnitt 2.2.2.3 dieses Kapitels dargestellt, ist eine zentrale Erfüllung der Stabilisierungsaufgabe unabdingbar. Dem Zentrum müssen daher die dazu notwendigen Instrumente zur Verfügung gestellt werden, zu denen verschiedene stabilisierungspolitisch ausschlaggebende Steuerarten wie die drei genannten Steuern gehören. Die Gesetzgebungshoheit ist bezüglich dieser Steuern prinzipiell der zentralen Ebene zuzuordnen. Dagegen sind subnationale Ertrags- und Verwaltungskompetenzen möglich. Dasselbe Argument gilt im Hinblick auf verteilungspolitisch relevante Steuern wie die Einkommenssteuer und die Erbschafts- und Schenkungssteuer.[127]

Des Weiteren sollten Steuern, deren Aufkommen territorial besonders stark voneinander abweicht, dem Zentralstaat zugeteilt werden, um ausgeprägte Disparitäten bezüglich der Finanzausstattung der Gebietskörperschaften einer staatlichen Ebene zu vermeiden. Dies betrifft beispielsweise Steuern auf natürliche Ressourcen, da in aller Regel die Bodenschätze geographisch sehr ungleich verteilt sind. Dasselbe trifft auf Verbrauchssteuern zu, die bei Produzenten von Gütern erhoben werden, deren Produktionsstätten auf bestimmte Gebiete konzentriert sind. Ein Beispiel hierfür wäre die starke Ballung des Aufkommens aus Verbrauchssteuern für Tee, Kaffee und Tabak in Bremen und Hamburg. In der finanzwissenschaftlichen Literatur besteht weit gehend Übereinstimmung, dass im Hinblick auf derartige Steuern sowohl die Gesetzgebungs- als auch die Ertragskompetenz grundsätzlich der gesamtstaatlichen Ebene zugeordnet werden sollten. Meiner Auffassung nach dürfte jedoch eine Aufteilung der Ertragskompetenz zwischen nationaler Ebene und subnationalen Gebietskörperschaften unproblematisch sein, sofern die betreffenden Steuereinnahmen nicht nach dem Prinzip des örtlichen Aufkommens, sondern gemäß einer entsprechend ausgestalteten Formel oder zu gleichen Anteilen an die subnationalen Gebietseinheiten verteilt werden.[128]

Bei der Zuweisung einzelner Steuerarten an die verschiedenen Regierungsebenen sollte darüber hinaus der jeweilige mit der Steuererhebung verbundene Verwaltungsaufwand berücksichtigt werden. Hierbei sind die Grundsätze der Erhebungsbilligkeit und der Erhebungsmöglichkeit von Bedeutung: In einer Vielzahl wissenschaftlicher Studien wird angenommen, dass es entweder vergleichsweise teuer oder unmöglich ist, bestimmte Steuerarten auf subnationaler Ebene zu erheben. Demnach ist im Falle einer zentralen Erhebung bestimmter Steuern mit zunehmenden Skalenerträgen und somit sinkenden Erhebungskosten zu rechnen. Beispielsweise geht Pechman[129] davon aus, dass in den Vereinigten Staaten die Kosten der Erhebung der Einkommenssteuer[130] auf nationaler Ebene 0,5 %, auf der Ebene der Staaten dagegen 1 – 2 % des Aufkommens betragen.[131]

Neben der Einkommenssteuer soll u.a. die Erhebung der Mehrwertsteuer, der Körperschaftssteuer bzw. Unternehmensgewinnsteuer, der Gewerbesteuer und der Grundsteuer auf zentraler Ebene weniger Kosten verursachen. Allerdings ist dies nicht unumstritten, viele Autoren weisen darauf hin, dass fundierte empirische Untersuchungen über die Kosten der Steuererhebung auf verschiedenen Staatsebenen bislang fehlen.[132]

In Bezug auf verschiedene Steuern wird darüber hinaus konstatiert, dass eine Steuererhebung durch subnationale Einheiten aus verwaltungstechnischen Gründen nicht möglich ist. In diesem Zusammenhang werden u.a. die Mehrwertsteuer, Verbrauchssteuern sowie Zölle genannt.[133]

Wie Wust[134] zu Recht anmerkt, wird jedoch häufig übersehen, dass die genannten Argumente keineswegs für eine vollständige Zentralisierung der betreffenden Steuerarten sprechen. Die obigen Überlegungen berühren ausschließlich die Verwaltungskompetenz, die Zuweisung von Gesetzgebungs- und Ertragskompetenzen wird hierbei nicht tangiert. Zentrale Verwaltungskompetenzen können durchaus mit subnationalen Gesetzgebungs- und Ertragskompetenzen einhergehen.[135]

Schließlich ist bei der Verteilung der Steuerkompetenzen die Mobilität des jeweiligen Steuerobjektes bzw. der Steuerbemessungsgrundlage zu beachten. Als Steuerobjekt werden die Gegenstände, Handlungen, Tatbestände, Transaktionen usw. betitelt, an denen die Steuerpflicht anknüpft. Bei der Steuerbemessungsgrundlage handelt es sich um die mengen- oder wertmäßige Quantifizierung des Steuerobjekts. Die Besteuerung mobiler Objekte bzw. Bemessungsgrundlagen sollte auf nationaler Ebene erfolgen, da anderenfalls ein ineffizienter Steuerwettbewerb zwischen den subnationalen Gebietskörperschaften zu erwarten ist.[136]

Im Falle einer unterschiedlichen subnationalen Besteuerung mobiler Bemessungsgrundlagen besteht für die Steuerpflichtigen die Möglichkeit, die jeweiligen Steuerobjekte in Gebietskörperschaften zu verlagern, in denen die Steuerpflicht vergleichsweise niedrig ist. Gebietskörperschaften mit relativ hohen Steuersätzen müssen mit einer Abwanderung der Steuerobjekte in Gebietskörperschaften mit niedrigen Steuersätzen rechnen. Im Ergebnis wird es zu einem fortwährenden Sinken der Steuersätze und damit der Steuereinnahmen kommen, weil die Gebietskörperschaften um die Ansiedlung der Steuerobjekte auf ihrem Territorium konkurrieren. Auf Grund dessen sollte die Gesetzgebungskompetenz im Hinblick auf derartige Steuern der zentralstaatlichen Ebene zugewiesen werden, subnationale Ertrags- bzw. Verwaltungskompetenzen sind dagegen unproblematisch.[137]

Aus den angeführten Gründen sollte die Gesetzgebungskompetenz im Hinblick auf Körperschaftssteuern bzw. Unternehmensgewinnsteuern der nationalen Ebene zugewiesen werden, da deren Steuerobjekte hochgradig mobil sind und stark divergierende subnationale Steuersätze bzw. Steuerbemessungsgrundlagen zu Standortverlagerungen führen würden. Kontrovers ist die Mobilität des Steuerobjekts der Einkommenssteuer. Steuerinduzierte Verlagerungen[138] sind möglich, allerdings wird häufig angenommen, dass die Mobilität der Individuen und Haushalte geringer ist als beispielsweise die von Unternehmen. Daher werden zumindest regionale Gesetzgebungskompetenzen bei der Einkommenssteuer in Teilen der einschlägigen Literatur erwogen. Auch subnationale Gesetzgebungsbefugnisse bezüglich der Mehrwertsteuer, Einzelhandelsumsatzsteuern und spezieller Verbrauchssteuern (Mineralöl, Tabak, Alkohol) werden in der Literatur unterschiedlich beurteilt. Einerseits könnten auch in diesem Falle stark voneinander abweichende subnationale Steuersätze zur Verlagerung der Steuerobjekte führen, da die Konsumenten in Gebietskörperschaften einkaufen werden, in denen die genannten Steuern und somit die Preise für Güter und Dienstleistungen niedrig sind. Andererseits müssen die Mobilitätskosten für die Verlagerung der Steuerobjekte berücksichtigt werden. Diese dürften im Falle benachbarter Kommunen sehr gering sein, so dass kommunale Gesetzgebungsbefugnisse nicht empfehlenswert erscheinen. Bei regionalen Gesetzgebungskompetenzen muss jedoch differenziert werden: Weit voneinander entfernt liegende Regionen dürften auf Grund der hohen Mobilitätskosten auch bei (leicht) voneinander abweichenden Steuersätzen nicht mit Konsumentenwanderungen zu rechnen haben. Beispielsweise ist es sehr unwahrscheinlich, dass jemand nur deshalb von Jakutien nach Kalmükien reist, weil dort möglicherweise Lebensmittel billiger sind. Dagegen erscheinen derartige Wanderungen bei benachbarten Regionen (z.B. Berlin und Brandenburg) wegen der geringen Mobilitätskosten durchaus wahrscheinlich. Insgesamt betrachtet werden regionale Gesetzgebungsbefugnisse zumindest bezüglich spezieller Verbrauchssteuern und Einzelhandelsverkaufssteuern im Falle von Staaten mit flächenmäßig großen Regionen (z.B. USA, Kanada) von einem Teil der Literatur befürwortet. Eine subnationale Erbschaftssteuer ist auf Grund der Möglichkeit der Verlagerung der Erbschaften in Gebietskörperschaften mit niedrigen Steuersätzen wenig empfehlenswert. Dagegen sind divergierende subnationale Steuersätze in Bezug auf die Grundsteuer unproblematisch, da in diesem Falle das Steuerobjekt völlig immobil ist.[139]

Zusammenfassend kann an dieser Stelle festgehalten werden, dass bei der Zuweisung bestimmter Steuern an die verschiedenen Staatsebenen eine Reihe von Kriterien berücksichtigt werden muss, die sich teilweise widersprechen. Häufig muss eine Abwägung vorgenommen werden, welchem Kriterium der Vorzug gegeben werden sollte: „It has to be acknowledged that the various principles discussed must conjointly determine the scope for [regional and] local taxation. One criterion may be binding, while all other criteria rank a particular tax favorably as a [regional or] local revenue source.“[140] „Not all of the criteria for [regional and] local taxation are consistent with each other or could be realized fully at the same time.“[141] Insgesamt betrachtet lassen die angeführten Kriterien nur wenig Spielraum für subnationale Steuergesetzgebungskompetenzen (siehe Tabelle 4), so dass der Zentralisierungsgrad auf der Einnahmenseite höher sein sollte als auf der Aufgabenseite.[142]

2.4 Die Theorie der intergouvernementalen Finanzzuweisungen

Nachdem die einzelnen Aufgaben (Ausgaben) und Einnahmen auf die verschiedenen Regierungsebenen eines föderalen Systems verteilt worden sind, verbleiben in aller Regel so genannte vertikale und horizontale fiskalische Ungleichgewichte. Ein vertikales Ungleichgewicht resultiert aus der fehlenden Übereinstimmung der einer staatlichen Ebene zugewiesenen Aufgaben (Ausgaben) und den ihr zur Verfügung stehenden Einnahmen. Dagegen ist ein horizontales Ungleichgewicht dadurch gekennzeichnet, dass die Finanzausstattung der einzelnen Gebietskörperschaften derselben staatlichen Ebene voneinander abweicht. Anders ausgedrückt, divergiert bei horizontalen Imbalancen der Saldo von Einnahmen und Ausgaben zwischen den territorialen Einheiten einer Staatsebene.[143]

Die Entstehung eines vertikalen fiskalischen Ungleichgewichts kann meistens auf eine nicht ausreichend aufeinander abgestimmte Zuweisung der Aufgaben (Ausgaben)- und Einnahmenkompetenzen an die verschiedenen Staatsebenen zurückgeführt werden. Doch selbst im Falle einer sorgfältigen Verteilung der Aufgaben und Einnahmen wird es in aller Regel nicht gelingen, eine völlige Deckungsgleichheit zwischen den jeweiligen Aufgaben (Ausgaben) und Einnahmen der verschiedenen staatlichen Ebenen herzustellen, zumal sich im Zeitablauf Einnahmen und Aufgaben unterschiedlich entwickeln können: Beispielsweise kann die Ergiebigkeit einer bestimmten Steuer abnehmen oder die mit der Erfüllung einer staatlichen Aufgabe verbundenen Kosten steigen. Häufig ist eine möglichst genaue Koordination der Aufgaben und Einnahmen aber auch gar nicht beabsichtigt, sondern vertikale fiskalische Ungleichgewichte werden durch eine entsprechende Ausgestaltung der Aufgaben (Ausgaben)- und Einnahmenverteilung durch übergeordnete Staatsebenen bewusst in Kauf genommen und dem nachträglichen Ausgleich dieser Inkongruenzen durch vertikale Finanzzuweisungen der Vorzug gegeben. Der Grund hierfür ist, dass übergeordnete Staatsebenen mit Hilfe von Finanzzuweisungen einen größeren Einfluss auf die nachgeordneten Gebietskörperschaften ausüben können, als im Falle der Zuweisung eigener Steuergesetzgebungs- und / oder Steuerertragskompetenzen an die nachgeordneten Ebenen.[144]

Eine mögliche Ursache für die Herausbildung eines horizontalen fiskalischen Ungleichgewichts kann die unterschiedliche Finanzkraft der jeweiligen Gebietskörperschaften sein. Des Weiteren können horizontale fiskalische Ungleichgewichte auf einem unterschiedlichen Finanzbedarf der Gebietskörperschaften beruhen. Die territorial ungleiche Verteilung von Finanzkraft und Finanzbedarf ist darauf zurückzuführen, dass sich die Gebietskörperschaften im Hinblick auf ihre Größe, Bevölkerungszahl, Bevölkerungsstruktur (z.B. Anzahl der Schüler, Studenten, Rentner, Arbeitslosen), Wirtschaftstruktur (z.B. Anzahl der ansässigen Unternehmen), geographischen Merkmalen (z.B. Küstennähe) usw. voneinander unterscheiden. Beispielsweise wird eine Gebietskörperschaft über eine vergleichsweise geringe Finanzkraft verfügen, wenn der entsprechenden staatlichen Ebene hauptsächlich die Erträge aus der Körperschaftssteuer[145] zugewiesen wurden, sich aber auf dem Territorium der betreffenden Gebietskörperschaft im Vergleich zu den anderen Gebietseinheiten derselben Staatsebene nur wenige Körperschaften angesiedelt haben. Ein vergleichsweise hoher Finanzbedarf könnte z.B. auf eine relativ hohe Anzahl von Schülern und Studenten zurückzuführen sein, da dann von einem höheren Bedarf an Bildungsausgaben in der entsprechenden Gebietskörperschaft auszugehen ist.[146]

Derartige fiskalische Ungleichgewichte versucht man mit Hilfe von Finanzzuweisungen zu beseitigen oder zumindest abzumildern. Es existiert eine Vielzahl unterschiedlicher Typen von Finanzzuweisungen, wobei auch an dieser Stelle wiederum anzumerken ist, dass die in der Literatur verwendete Terminologie sehr uneinheitlich ist. Im Folgenden können ausschließlich die wichtigsten Arten von Finanzzuweisungen vorgestellt werden, ein Anspruch auf Vollständigkeit wird nicht erhoben.[147]

2.4.1 Typologie der Finanzzuweisungen

Zunächst können vertikale und horizontale Zuweisungen voneinander unterschieden werden: Vertikale Finanzzuweisungen sind Finanztransfers zwischen den verschiedenen Staatsebenen. Wie bereits im Zusammenhang mit der Darstellung des Zuweisungssystems in Abschnitt 2.3.1.4 ausgeführt, können solche vertikalen Zuweisungen von unten nach oben (»Umlagen«) oder von oben nach unten (»Überweisungen«) erfolgen. Da das Umlageverfahren heute kaum noch Anwendung findet, wird im Folgenden nur auf abwärts fließende vertikale Finanzzuweisungen eingegangen. Bei horizontalen Zuweisungen werden Finanzen zwischen den Gebietskörperschaften derselben staatlichen Ebene transferiert.[148]

Des Weiteren können intergouvernementale Finanzzuweisungen im Hinblick auf ihre etwaige Zweckbindung unterschieden werden. Zweckgebundene Zuweisungen sind an bestimmte Verwendungsauflagen geknüpft, wobei die Intensität der Zweckbindung unterschiedlich sein kann: Beispielsweise kann der Einsatz der Finanzmittel für eine konkrete Aufgabe wie den Bau einer Schule vorgeschrieben oder die Verwendung der zugewiesenen Finanzen für einen weiter gefassten Aufgabenbereich wie das Gesundheitswesen festgelegt sein. Darüber hinaus ist es üblich, zweckgebundene Zuweisungen mit Vorschriften bezüglich der Art und Weise der Erledigung einer Aufgabe zu verbinden. Demgegenüber liegt die Entscheidung über die Nutzung der zugewiesenen Finanzmittel bei zweckungebundenen Zuweisungen im Ermessen des Empfängers.[149]

Im Falle von zweckgebundenen Finanzzuweisungen kann zwischen Zuweisungen mit und ohne Eigenbeteiligung differenziert werden. Zweckgebundene Zuweisungen mit Eigenbeteiligung verpflichten den Empfänger, zur Verwirklichung der bezuschußten Aufgabe auch eigene finanzielle Mittel beizusteuern.[150]

Intergouvernementale Finanzzuweisungen können der Höhe nach begrenzt oder unbegrenzt sein, wobei hinsichtlich begrenzter Finanzzuweisungen entweder der Gesamtumfang aller Zuweisungen oder das Volumen der Zuweisungen an die einzelnen Gebietskörperschaften beschränkt sein kann.[151]

Die Wahl eines bestimmten Typs von Finanzzuweisungen ist von den mit dieser Zuweisung verfolgten Zielen abhängig. Wenn ausschließlich eine Verbesserung der fiskalischen Situation einzelner Gebietskörperschaften beabsichtigt ist, im Übrigen jedoch die Einnahmen- und Aufgaben- / Ausgabenautonomie des Zuweisungsempfängers gewahrt bleiben soll, sind zweckungebundene Finanztransfers zu verwenden. Ist jedoch eine Einflussnahme des Zuweisungsgebers auf die Art und Weise der Aufgabenerfüllung durch den Empfänger bzw. auf dessen Finanzgebahren intendiert, muss auf zweckgebundene Finanzzuweisungen eventuell in Verbindung mit Eigenbeteiligungsverpflichtungen zurückgegriffen werden.[152]

2.4.2 Der Ausgleich vertikaler fiskalischer Ungleichgewichte

Vertikale fiskalische Ungleichgewichte sollten mit vertikalen zweckungebundenen Finanzzuweisungen ausgeglichen werden, da es in diesem Zusammenhang ausschließlich um die Realisierung einer Deckungsgleichheit zwischen den verfügbaren Einnahmen und den Aufgaben- / Ausgabenverpflichtungen einer subnationalen[153] staatlichen Ebene geht. Finanzbedarf und Finanzkraft der einzelnen subnationalen staatlichen Ebenen müssen festgestellt und in Übereinstimmung gebracht werden (zur Feststellung von Finanzkraft und Finanzbedarf siehe Abschnitt 2.4.3).[154]

Die zum Zwecke des Ausgleichs vertikaler Ungleichgewichte geleisteten Finanzzuweisungen werden natürlich nicht global an nachgeordnete staatliche Ebenen abgeführt, sondern es muss ein Verteilungsprinzip gefunden werden, mit dessen Hilfe die transferierte Gesamtsumme anteilsmäßig auf die einzelnen Gebietskörperschaften verteilt wird. Denkbar sind hierbei das Prinzip des örtlichen Aufkommens, eine formelbasierte Verteilung sowie eine Gleichverteilung (siehe Abschnitt 2.3.2). Da die territorialen Einheiten einer staatlichen Ebene dem Problem vertikaler fiskalischer Ungleichgewichte in aller Regel in unterschiedlicher Intensität ausgesetzt sind, erscheint jedoch lediglich eine formelbasierte Distribution sinnvoll, die auf den zwischen den Gebietskörperschaften divergierenden Saldo von Finanzkraft und Finanzbedarf Bezug nimmt. Häufig werden in die Formel bereits Elemente mit horizontaler Ausgleichswirkung eingebaut, insofern können vertikale und horizontale fiskalische Ungleichgewichte gleichzeitig in einem Verfahren ausgeglichen werden. Vertikale Finanzzuweisungen mit horizontaler Ausgleichswirkung werden im nachfolgenden Abschnitt thematisiert.[155]

Ausgeprägte vertikale Ungleichgewichte sollten allerdings nicht dauerhaft mit intergouvernementalen Finanzzuweisungen ausgeglichen werden, da selbst zweckungebundene Finanztransfers dem Zuweisungsgeber einen gewissen Einfluss auf das Verhalten des jeweiligen Empfängers ermöglichen und insofern dessen Autonomie untergraben. Im Hinblick auf lang anhaltende vertikale Ungleichgewichte ist daher eine Neuverteilung der Aufgaben / Ausgaben und Einnahmen auf die jeweiligen staatlichen Ebenen empfehlenswert, um Aufgaben- / Ausgabenverpflichtungen und Einnahmemöglichkeiten besser aufeinander abzustimmen.[156]

2.4.3 Der Ausgleich horizontaler fiskalischer Ungleichgewichte

Die Egalisierung horizontaler fiskalischer Ungleichgewichte sollte ebenfalls mit Hilfe von Finanzzuweisungen ohne Zweckbindung erfolgen, da in diesem Zusammenhang ausschließlich eine Harmonisierung der unterschiedlichen finanziellen Stellung der Gebietskörperschaften einer staatlichen Ebene intendiert ist.[157]

Grundsätzlich können horizontale Ungleichgewichte mit zwei unterschiedlichen Methoden ausgeglichen werden: Zum einen besteht die Möglichkeit horizontaler Finanzzuweisungen zwischen den Gebietskörperschaften derselben staatlichen Ebene (»horizontales Verfahren«). In diesem Falle transferieren finanzkräftige Gebietskörperschaften einen Teil der ihnen zur Verfügung stehenden pekuniären Mittel an finanzschwache Gebietskörperschaften. Alternativ dazu sind vertikale Finanzzuweisungen mit horizontalem Effekt möglich (»vertikales Verfahren«), bei denen eine übergeordnete Staatsebene vertikale Finanzzuweisungen an nachgeordnete Ebenen derart ausgestaltet, dass bedürftige Gebietskörperschaften höhere Zahlungen empfangen als wohlhabendere Gebietskörperschaften.[158]

Unabhängig davon für welches der genannten Verfahren man sich entscheidet (selbstverständlich ist auch eine gleichzeitige Anwendung der vertikalen und der horizontalen Methode möglich, wie beispielsweise in der Bundesrepublik Deutschland), muss ein so genannter Verteilungsschlüssel gefunden werden, mit dessen Hilfe bestimmt wird, ob bzw. in welcher Höhe eine bestimmte Gebietskörperschaft Finanzzuweisungen erhält oder zahlen muss. Dazu muss die Finanzkraft und der Finanzbedarf der jeweiligen Gebietseinheiten berechnet und eine Entscheidung darüber herbeigeführt werden, in welchem Ausmaß Inkongruenzen zwischen Finanzkraft und Finanzbedarf nivelliert werden sollen. In einigen Staaten wie beispielsweise Kanada wird allerdings auf eine Ermittlung des Finanzbedarfs verzichtet und bei der Erstellung des Verteilungsschlüssels ausschließlich auf Finanzkraftunterschiede abgestellt.[159]

Bei der Kalkulation der Finanzkraft sollte nicht das tatsächliche Steueraufkommen der einzelnen Gebietskörperschaften ausschlaggebend sein, da ansonsten die Steuererhebungsbemühungen (»tax effort«) der empfangsberechtigten territorialen Einheiten unterminiert werden: Für die Gebietskörperschaften ginge der Anreiz verloren, ihre jeweiligen steuerlichen Einnahmemöglichkeiten adäquat auszuschöpfen, da etwaige Mindereinnahmen durch höhere Finanzzuweisungen ausgeglichen werden. Zur Berechnung der Finanzkraft empfiehlt es sich daher, das hypothetische Steueraufkommen zu Grunde zu legen, das die betreffende Gebietskörperschaft erzielen würde, wenn sie ihre Einnahmemöglichkeiten in angemessenem Umfang nutzt. Da diese Kalkulation mit einigen Schwierigkeiten verbunden ist, sind in der wissenschaftlichen Literatur eine Reihe weiterer Indikatoren für die Berechnung der Finanzkraft entwickelt worden (z.B. Pro-Kopf-Einkommen der Einwohner, Volkseinkommen bzw. BRP[160] der jeweiligen Gebietskörperschaft), auf die an dieser Stelle allerdings nicht näher eingegangen werden soll.[161]

Im Zusammenhang mit der Ermittlung des Finanzbedarfs ist es nicht empfehlenswert, die tatsächlichen Ausgaben der jeweiligen Gebietskörperschaften zur Grundlage der Berechnung zu machen. Die Gebietskörperschaften könnten anderenfalls ihre Ausgaben drastisch erhöhen, da diese Mehrausgaben zu höheren Finanzzuweisungen führen und somit den Haushalt der betreffenden Gebietskörperschaft nicht zusätzlich belasten. Von der Wissenschaft sind verschiedenste Indikatoren für die Bestimmung der Finanzkraft entworfen worden, von denen an dieser Stelle nur einige beispielhaft aufgezählt werden sollen: die Einwohnerzahl, die Bevölkerungsdichte, der Anteil bestimmter Bevölkerungsgruppen wie Rentner, Schüler, Arbeitslose usw.[162]

Die Bestimmung des Ausmaßes, in welchem bestehende Unterschiede zwischen Finanzkraft und Finanzbedarf ausgeglichen werden sollen, ist eine politische Entscheidung. Es muss festgelegt werden, ob möglichst einheitlichen Lebensverhältnissen in allen Landesteilen oder einer weit gehenden Autonomie der subnationalen Einheiten der Vorzug gegeben werden soll. Starke territoriale Wohlstandsgefälle können zu erheblichen politischen Spannung zwischen den Gebietskörperschaften und unter Umständen zu separatistischen Bestrebungen führen. Andererseits kann ein zu umfassender Ausgleich zum Ergebnis haben, dass die ausgleichspflichtigen Gebietskörperschaften ihre Einnahmemöglichkeiten nicht in angemessenem Umfang ausschöpfen, da sie die entsprechenden Mehreinnahmen ohnehin wieder abführen müssten. Des Weiteren untergräbt ein zu intensiver Ausgleich den Anreiz empfangberechtigter Gebietskörperschaften, ihr eigenes Einnahmepotenzial adäquat zu nutzen und die verfügbaren Mittel möglichst sparsam einzusetzen. In den einzelnen Staaten werden ganz unterschiedliche Ausgleichsintensitäten präferiert: Während beispielsweise in Deutschland und Australien ein nahezu vollständiger Ausgleich horizontaler Ungleichgewichte vorgenommen wird, werden diese Ungleichgewichte in den Vereinigten Staaten weit gehend toleriert.[163]

2.4.4 Internalisierungs-, Meritorisierungs- und Stabilisierungszuweisungen

Außer zur Nivellierung fiskalischer Ungleichgewichte werden intergouvernementale Finanztransfers zur Erreichung weiterer Zielsetzungen eingesetzt, von denen die wichtigsten an dieser Stelle kurz angesprochen werden sollen. Im Zusammenhang mit den im Folgenden zu besprechenden Internalisierungs-, Meritorisierungs- und Stabilisierungszielen kommen in aller Regel zweckgebundene Finanzzuweisungen zum Einsatz, da hier eine Einflussnahme auf das fiskalische Verhalten der Zuweisungsempfänger beabsichtigt ist.[164]

Finanzzuweisungen können zur Internalisierung von Spillover-Effekten herangezogen werden, wobei in diesem Kontext sowohl von vertikalen als auch horizontalen Finanztransfers Gebrauch gemacht werden kann. Die Ursachen von Nutzen-Spillovers und deren Folgen sind bereits im Zusammenhang mit der Theorie der Aufgabenverteilung besprochen worden und sollen aus diesem Grunde nicht noch einmal wiederholt werden. Die infolge eines Nutzen-Spillovers auftretende Unterversorgung mit einem regionalen bzw. lokalen öffentlichen Gut kann mit Hilfe einer vertikalen Finanzzuweisung behoben werden. Dabei zahlt eine übergeordnete Ebene zweckgebundene Finanzzuweisungen an nachgeordnete Gebietskörperschaften, um diese zu veranlassen, das betreffende öffentliche Gut in höherem Umfang bereitzustellen. Die Höhe der Zuweisung hängt dabei von der gewünschten Ausdehnung des Angebots des betreffenden öffentlichen Gutes ab. Eine Eigenbeteiligung der Zuweisungsempfänger ist möglich und unter Umständen mit Vorteilen verbunden, um etwaige Einnahmen-Substitutionseffekte zu vermeiden. Im Falle von Substitions-Effekten kommt es hinsichtlich eines bestimmten öffentlichen Gutes nicht zu der mit der zweckgebundenen Finanzzuweisung intendierten Erhöhung des Versorgungsniveaus, da der Zuweisungsempfänger die eigenen Ausgaben für das öffentliche Gut senkt und diese durch die zugewiesenen Finanzen ersetzt. Diesem Effekt kann durch eine Mitfinanzierungspflicht des Zuweisungsempfängers entgegengewirkt werden, da in diesem Falle der Empfänger verpflichtet wird, einen Teil der eigenen Finanzmittel für die Bereitstellung des betreffenden öffentlichen Gutes zu verwenden. Wie bereits angedeutet, können Nutzen-Spillovers auch mit horizontalen zweckgebundenen Finanztransfers kompensiert werden. In diesem Falle müsste eine Gebietskörperschaft, die von einem Spill-in profitiert, Zahlungen an die Gebietskörperschaft leisten, die den entsprechenden Nutzen-Spillover verursacht. Bezüglich der Höhe horizontaler Internalisierungszuweisungen und deren Verbindung mit Eigenbeteiligungsverpflichtungen gilt prinzipiell dasselbe wie für vertikale Internalisierungstransfers. Sofern die von einem Spill-in begünstigte Gebietskörperschaft nicht freiwillig bereit ist, derartige Finanzzuweisungen zu zahlen, muss diese von der übergeordneten Ebene z.B. durch dementsprechende Gesetze dazu verpflichtet werden.[165]

Ein weiteres Anwendungsgebiet intergouvernementaler Finanzzuweisungen ergibt sich im Hinblick auf meritorische Ziele. Werden bestimmte öffentliche Güter von nachgeordneten Gebietskörperschaften entsprechend den Präferenzen ihrer Einwohner angeboten, kann dieses Angebot aus der Perspektive übergeordneter staatlicher Ebenen betrachtet zu gering sein. Dies soll hier nicht noch einmal ausführlich erläutert werden, da diese Problematik bereits im Kontext der Theorie der Aufgabenverteilung dargestellt wurde. Durch zweckgebundene vertikale Finanzzuweisungen können nachgeordnete Gebietskörperschaften veranlasst werden, die entsprechenden öffentlichen Güter, in dem von der übergeordneten Ebene für erforderlich gehaltenen Umfang anzubieten. Eine Mitfinanzierungspflicht des Empfängers ist auch an dieser Stelle wegen des ansonsten möglicherweise auftretenden Substitutions-Effekts vorteilhaft. Im Übrigen müsste auch hier die Höhe der jeweiligen Zuweisung von der erwünschten Ausweitung der Versorgung mit dem betreffenden öffentlichen Gut abhängig gemacht werden. Nur am Rande sei erwähnt, dass die soeben angeführten Überlegungen analog auf Situationen übertragen werden können, in denen das Angebot öffentlicher Güter durch nachgeordnete Gebietskörperschaften gemäß den Präferenzen der Bürger, von der übergeordneten Ebene aus verteilungspolitischen Gründen für zu niedrig gehalten wird.[166]

Schließlich werden vertikale Finanzzuweisungen von der zentralen Ebene zur Verfolgung stabilitätspolitischer Ziele eingesetzt. Der Zentralstaat erhöht während rezessiver Phasen die Finanztransfers an nachgeordnete Ebenen, damit diese ihr Ausgabenvolumen ausdehnen können und es somit zu einer Ankurbelung der Nachfrage kommt. In Boomphasen senkt dagegen die zentrale Ebene die Höhe der Finanzzuweisungen an die subnationalen Ebenen in der Erwartung, dass dies in einer Ausgabenkürzung der nachgeordneten Gebietskörperschaften und somit in einer Dämpfung der Nachfrage resultiert. Die jeweiligen Finanzzuweisung können in diesem Zusammenhang zwar ohne Zweckbindung gewährt werden, allerdings sind Verwendungsauflagen im Hinblick auf stabilitätspolitische Maßnahmen häufig vorteilhaft, um zu gewährleisten, dass die nachgeordneten Gebietskörperschaften die zusätzlichen Einnahmen für stabilitätspolitisch besonders bedeutsame Ausgaben (z.B. Bauinvestitionen) einsetzen.[167]

3 Der russische Fiskalföderalismus

Nachfolgend soll mit Hilfe des im zweiten Teil erarbeiteten theoretischen Gerüsts das russische Finanzausgleichssystem analysiert werden. Zunächst wird die territoriale Gliederung der Russländischen Föderation vorgestellt. Daran schließt sich die Darstellung der Aufgaben- und Einnahmenverteilung sowie des Zuweisungssystems an. Schließlich wird der Einfluss des fiskalföderalistischen Systems auf die Zentrum-Regionen-Beziehungen thematisiert.

3.1 Die territoriale Gliederung der Russischen Föderation

Die Russische Föderation besteht aus drei staatlichen Ebenen: einer nationalen, einer regionalen sowie einer kommunalen Ebene.[168]

Die regionale Ebene bilden 89 so genannte Föderationssubjekte. Diese umfassen gemäß Art. 65 Abs. 1 der Russischen Verfassung 21 Republiken, 6 Regionen (»Krai«), 49 Gebiete (»Oblast«), 2 Städte föderalen Ranges, 10 autonome Bezirke (»Okrug«) und 1 autonomes Gebiet (siehe Tabelle 4 und Abbildung 3). Entsprechend dem in der wissenschaftlichen Literatur üblichen Sprachgebrauch wird nachfolgend – soweit nicht anders vermerkt – der Begriff Regionen synonym für die Föderationssubjekte verwendet. Die gemäß Art. 5 Abs. 1 u. 4 der Russischen Verfassung gleichberechtigten Föderationssubjekte wurden teils im Hinblick auf ethnische Gesichtspunkte (Republiken, autonome Bezirke und autonomes Gebiet), teils unter Berücksichtigung rein administrativer Kriterien gebildet, wobei die Mehrheit der regionalen territorialen Einheiten bereits in der Sowjetunion bestand. In den unter Berücksichtigung ethnischer Gesichtspunkte etablierten Föderationssubjekten besteht die ansässige Bevölkerung nur selten mehrheitlich aus der jeweiligen nicht-russischen Titularnation: Lediglich in der Kabardino-Balkarischen Republik, der Tschuwaschischen Republik, der Republik Tuwa, der Tschetschenischen Republik, der Republik Nord-Ossetien und der Inguschischen Republik sowie dem Autonomen Bezirk der Komi-Permjaken und dem Autonomen Bezirk der Aginer Burjaten stellen die jeweiligen Titularethnien die Bevölkerungsmehrheit. Widersprüchlich ist der Status der autonomen Bezirke. Einerseits sind sie gemäß Art. 5 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 65 Abs. 1 der Russischen Verfassung selbstständige und gleichberechtigte Föderationssubjekte. Andererseits gehören sie entsprechend Art. 66 Abs. 4 RVerf einer Region oder einem Gebiet an, wobei die Beziehungen zwischen den Regionen bzw. Gebieten und den ihnen angehörenden autonomen Bezirken durch ein föderales Gesetz und einen Vertrag zwischen dem jeweiligen autonomen Bezirk und der Region bzw. dem Gebiet geregelt werden können. In der Vergangenheit hat sich gezeigt, dass die autonomen Bezirke durch politische Entscheidungsträger häufig nicht als eigenständige Föderationssubjekte angesehen wurden.[169]

Der Aufbau der kommunalen Ebene ist zum Teil überaus komplex und divergiert zwischen den einzelnen Föderationssubjekten. Die Russische Verfassung garantiert in Art. 12 die örtliche Selbstverwaltung, enthält jedoch nur vage Bestimmungen über die Träger des Selbstverwaltungsrechts. In Art. 130 Abs. 1 RVerf wird nur unpräzise festgestellt, dass die örtliche Selbstverwaltung in städtischen und ländlichen Siedlungen sowie sonstigen Territorien ausgeübt wird. Auch das föderale Gesetz »Über die allgemeinen Grundsätze der Organisation der örtlichen Selbstverwaltung« enthält keine eindeutige Festlegung der territorialen Einheiten, in denen die örtliche Selbstverwaltung stattfindet. Dementsprechend erfolgt die Regelung des kommunalen Aufbaus in den jeweiligen Verfassungen bzw. Statuten der Föderationssubjekte und / oder in regionalen Gesetzen über die örtliche Selbstverwaltung. Auf Grund dessen ist die kommunale Ebene in den einzelnen Föderationssubjekten sehr unterschiedlich gegliedert, worauf hier nicht detailliert eingegangen werden soll (siehe Abbildung 4). Insgesamt waren im September 2000 12.261 kommunale Gebietseinheiten als so genannte munizipale Gebilde offiziell registriert: 418 Städte, 1442 Rayons, 136 Stadtbezirke, 174 Kleinstädte, 525 Stadtgemeinden und 9566 ländliche Bezirke.[170]

Im Mai des Jahres 2000 errichtete der amtierende russische Präsident Wladimir Putin per Dekret sieben so genannte föderale Bezirke (Kreise), denen jeweils ein bevollmächtigter Vertreter des Präsidenten vorsteht: Wolga, Sibirien, Nord-Kaukasus, Nordwesten, Ural, Zentrum und Fernost. Aufgabe der bevollmächtigten Präsidentenvertreter ist im Wesentlichen die Gewährleistung der Umsetzung der Entscheidungen bzw. der Politik des russischen Präsidenten sowie der Einhaltung des föderalen Rechts in den föderalen Bezirken. Auch wenn die bevollmächtigten Vertreter des russischen Präsidenten in Art. 83 j RVerf als eigenständiges Rechtsinstitut neben der Präsidialadministration (Art. 83 i RVerf) genannt werden, so sind sie doch in personeller und organisatorischer Hinsicht vollständig in diese eingebettet. Jedenfalls gehören die bevollmächtigen Vertreter und die von ihnen beaufsichtigten sieben föderalen Bezirke de jure zur nationalen Ebene. Die föderalen Bezirke verfügen über keinen eigenen Haushalt, sondern sind Bestandteil des nationalen Etats und werden infolgedessen im Kontext der vorliegenden Arbeit nicht gesondert analysiert.[171]

3.2 Der fiskalische Föderalismus in der Russischen Föderation

Im Folgenden werden die einzelnen Elemente des russischen Finanzausgleichssystems untersucht: Die Aufgabenverteilung, die Zuweisung der Einnahmen sowie das System der intergouvernementalen Finanzzuweisungen. Des Weiteren werden die Auswirkungen des Finanzausgleichssystems auf die Zentrum-Regionen-Beziehungen erörtert.

3.2.1 Die Verteilung der staatlichen Aufgaben in der Russischen Föderation

Im folgenden Abschnitt wird die Aufteilung der Staatsaufgaben auf die Regierungsebenen der Russischen Föderation einer Analyse unterzogen. Zunächst wird die Entwicklung der Kompetenzverteilung nach der Auflösung der UdSSR überblicksartig dargestellt. Im Anschluss daran wird die momentane Verteilung der Staatsaufgaben untersucht. Nach dieser qualitativen Analyse der Aufgabenverteilung werden empirische Daten zur Verteilung der Staatsausgaben vorgestellt. Schließlich soll geprüft werden, ob die tatsächliche Verteilung der staatlichen Aufgaben den Vorgaben der Theorie des fiskalischen Föderalismus entspricht.

3.2.1.1 Die Entwicklung der Aufgabenverteilung nach dem Zusammenbruch der Sowjetunion

Obwohl bereits vor der offiziellen Auflösung der Sowjetunion im Dezember 1991 mit Arbeiten an einer neuen Russischen Verfassung begonnen worden war (Frühjahr 1990), kam es vor allem auf Grund der Auseinandersetzungen zwischen dem damaligen russischen Präsidenten Boris Jelzin[172] und dem Obersten Sowjet der RSFSR[173] ( so genannte »Doppelherrschaft«) erst im Dezember 1993 zur Verabschiedung einer neuen Verfassung. Bis zu diesem Zeitpunkt galt die Verfassung der RSFSR aus dem Jahre 1978. Im Zuge des Zusammenbruchs der UdSSR wurden die Kompetenzen der Unionsebene von der zentralstaatlichen Ebene der nunmehr unabhängigen Russländischen Föderation[174] übernommen, ohne dass unmittelbar eine dementsprechende Änderung der Russischen Verfassung vorgenommen wurde.[175]

[...]


[1] Merkel, Wolfgang (1999), S.17-18, 243; Sandschneider, Eberhard (1995), S.12-14; Merkel, Wolfgang (1996), S.9-10; Ismayr, Wolfgang (2002), S.9.

[2] Der Begriff Systemwechsel wird nachfolgend für das Intervall zwischen einem alten und einem neuen politischen System verwendet. Der Systemwechsel umfasst die Auflösung der alten und den Aufbau einer neuen politischen Herrschaftsstruktur (Merkel, Wolfgang [1999], S.119).

[3] Im Folgenden wird der Terminus Transformation als Oberbegriff für alle Veränderungsprozesses eines System und seiner Subsysteme verwendet (Sandschneider, Eberhard [1995], S.38; Merkel, Wolfgang [1999], S.76).

[4] Unter dem Begriff Transition wird hier der Übergang von autokratischen zu demokratischen politischen Systemen verstanden (Merkel, Wolfgang [1999], S.75).

[5] Merkel, Wolfgang (1999), S.377-378; Offe, Claus (1994), S.59-60, 64-65; Hartmann, Jürgen (1998), S.16-17; Sandschneider, Eberhard (1995), S.13-14; Beyme, Klaus von (1994), S.12.

[6] Merkel, Wolfgang (1999), S.119-121; 123, 136-137, 144; Merkel, Wolfgang / Puhle, Hans-Jürgen (1999), S.135-136; Schmidt, Manfred G. (1995j), S.506.

[7] Rüb, Friedbert W. (1996), S.111, 116; Merkel, Wolfgang (1999), S.136-137; Merkel, Wolfgang / Puhle, Hans-Jürgen (1999), S.111-112; Heinemann-Grüder, Andreas (2000a), S.27-28.

[8] Fischer-Menshausen, Herbert (1988), S.639-640.

[9] Heinemann-Grüder, Andreas (2000a), S.27-28.

[10] Musgrave zitiert in: Napp, Hans-Georg (1994), S.375.

[11] Feld, Lars P. / Kirchgässner, Gebhard (1998), S.65; Hyman, David N. (1993), S.599; Musgrave, Richard A. (2000), S.155; Peffekoven, Rolf (1980), S.608; Hansmeyer, Karl-Heinrich (1997), S.1316; Peffekoven, Rolf 1986, S.80.

[12] Oates, Wallace (1991), S.3-4.

[13] Oates, Wallace E. (1993), S.18.

[14] Oates, Wallace E. (1977), S.23-26; Benz, Arthur (2002), S.15; Benz, Arthur (1985), S.16.

[15] Bird, Richard M. (2000a), S.2; Bird, Richard M. (2000b), S.1; Eckardt, Sebastian (2002), S.18; Dabla-Norris, Era / Martinez-Vasquez, Jorge / Norregaard, John (2000a), S.1; Boex, Jamie (2001), S.4; Ter-Minassian, Teresa (1997), S.4; Alm, James / Boex, Jameson (2002), S.2; Shrestha, Manoj (2002), S.2.

[16] Wellisch, Dietmar (1999), S.7, 54-55; Dichtl, Erwin / Issing, Otmar (1993b), S.1957-1959; Andel, Norbert (1992), S.14-15; Peffekoven, Rolf (1986), S.3-5, 34; Musgrave, Richard A. / Musgrave, Peggy B. / Kullmer, Lore (1994), S.4-6; Peffekoven, Rolf (1980), S.611.

[17] Dichtl, Erwin / Issing, Otmar (1993a), S.58-59; Cezanne, Wolfgang (1994), S.2-3, 31, 48; Baßeler, Ulrich / Heinrich, Jürgen / Koch, Walter (1991), S.45, 48-49; Peffekoven, Rolf (1986), S.4, 34; Edling, Herbert (2001), S.3-4, 14; Wellisch, Dietmar (1999), S.7.

[18] Cezanne, Wolfgang (1994), S.31, 34-35, 48-52; Baßeler, Ulrich / Heinrich, Jürgen / Koch, Walter (1991), S.66-67; Peffekoven, Rolf (1986), S.35; Edling, Herbert (2001), S.14-16; Laser, Johannes (2000), S.109-110; Brümmerhoff, Dieter (1992), S.79-80; Blankart, Charles B. (1994), S.54-56.

[19] Cezanne, Wolfgang (1994), S.31, 34-35, 48-52; Baßeler, Ulrich / Heinrich, Jürgen / Koch, Walter (1991), S.66-67; Peffekoven, Rolf (1986), S.35; Edling, Herbert (2001), S.14-16; Laser, Johannes (2000), S.109-110; Brümmerhoff, Dieter (1992), S.79-80; Blankart, Charles B. (1994), S.54-56.

[20] Cezanne, Wolfgang (1994), S.31, 34-35, 48-52; Baßeler, Ulrich / Heinrich, Jürgen / Koch, Walter (1991), S.66-67; Peffekoven, Rolf (1986), S.35; Edling, Herbert (2001), S.14-16; Laser, Johannes (2000), S.109-110; Brümmerhoff, Dieter (1992), S.79-80; Blankart, Charles B. (1994), S.54-56.

[21] Cezanne, Wolfgang (1994), S.31, 34-35, 48-52; Baßeler, Ulrich / Heinrich, Jürgen / Koch, Walter (1991), S.66-67; Peffekoven, Rolf (1986), S.35; Edling, Herbert (2001), S.14-16; Laser, Johannes (2000), S.109-110; Brümmerhoff, Dieter (1992), S.79-80; Blankart, Charles B. (1994), S.54-56.

[22] Cezanne, Wolfgang (1994), S.34-35, 48-52; Baßeler, Ulrich / Heinrich, Jürgen / Koch, Walter (1991), S.66-67; Peffekoven, Rolf (1986), S.35; Edling, Herbert (2001), S.14-16; Laser, Johannes (2000), S.109-110; Brümmerhoff, Dieter (1992), S.79-80; Blankart, Charles B. (1994), S.54-56; Bartling, Hartwig / Luzius, Franz (1996), S.123-124.

[23] Cezanne, Wolfgang (1994), S.34-35, 48-52; Baßeler, Ulrich / Heinrich, Jürgen / Koch, Walter (1991), S.66-67; Peffekoven, Rolf (1986), S.35; Edling, Herbert (2001), S.14-16; Laser, Johannes (2000), S.109-110; Brümmerhoff, Dieter (1992), S.79-80; Blankart, Charles B. (1994), S.54-56; Bartling, Hartwig / Luzius, Franz (1996), S.123-124.

[24] Cezanne, Wolfgang (1994), S.34-35, 48-52; Baßeler, Ulrich / Heinrich, Jürgen / Koch, Walter (1991), S.67, Edling, Herbert (2001), S.15-16; Peffekoven, Rolf (1986), S.35-36; Laser, Johannes (2000), S.110; Brümmerhoff, Dieter (1992), S.79-80; Blankart, Charles B. (1994), S.56-57.

[25] Peffekoven, Rolf (1986), S.36; Edling, Herbert (2001), S.30-31; Laser, Johannes (2000), S.111; Blankart, Charles B. (1994), S.66-67; Brümmerhoff, Dieter (1992), S.96-98; Schmidt, Manfred G. (1995c), S.582; Schmidt, Manfred G. (1995d), S.598-599.

[26] Blankart, Charles B. (1994), S.67; Baßeler, Ulrich / Heinrich, Jürgen / Koch, Walter (1991), S.65-66; Bartling, Hartwig / Luzius, Franz (1996), S.124; Shah, Anwar (1999), S.9-10; Peffekoven, Rolf (1986), S.37; Schmidt, Manfred G. (1995d), S.598-599.

[27] Edling, Herbert (2001), S.16-18.

[28] Bonus zitiert in: Blümel, Wolfgang / Pethig, Rüdiger / von dem Hagen, Oskar (1986), S.242.

[29] Baßeler, Ulrich / Heinrich, Jürgen / Koch, Walter (1991), S.67, 632; Andel, Norbert (1992), S.15-16; Petersen, Hans-Georg (1988a), S.29; Edling, Herbert (2001), S.4-5; Peffekoven, Rolf (1986), S.37-38; Musgrave, Richard A. / Musgrave, Peggy B. / Kullmer, Lore (1994), S.10-13; Stiglitz, Joseph E. (1999), S.170-172.

[30] Die in diesem Zusammenhang vorzunehmenden staatlichen Eingriffe in das Wirtschaftsgeschehen sind kontrovers. Auf eine Darstellung der divergierenden Ansichten (Keysianismus, Monetarismus, Anarchokapitalismus usw.) bezüglich adäquater staatlicher Interventionen in den Marktprozess soll hier jedoch nicht weiter eingegangen werden.

[31] Baßeler, Ulrich / Heinrich, Jürgen / Koch, Walter (1991), S.60-61, 68, 671-674; Ölschläger, Claus / Wienstein, Eberhard (1992), S.18-19; Andel, Norbert (1992), S.16; Petersen, Hans-Georg (1988a), S.29-30; Edling, Herbert (2001), S.5-6; Musgrave, Richard A. / Musgrave, Peggy B. / Kullmer, Lore (1994), S.13-15; Stiglitz, Joseph E. (1999), S.172-173.

[32] Kops, Manfred (1984a), S.241; Martinez-Vasquez, Jorge (2001), S.8-9; Peffekoven, Rolf (1980), S.609-610; Fischer-Menshausen (1980), S.641; Braun, Dietmar (2002), S.340-341; Frenkel, Max (1986), S.125-129.

[33] Kops, Manfred (1984a), S.241; Martinez-Vasquez, Jorge (2001), S.8-9; Peffekoven, Rolf (1980), S.609-610; Fischer-Menshausen (1980), S.641; Braun, Dietmar (2002), S.340-341; Frenkel, Max (1986), S.125-129.

[34] Kops, Manfred (1984a), S.241; Martinez-Vasquez, Jorge (2001), S.8-9; Peffekoven, Rolf (1980), S.609-610; Fischer-Menshausen (1980), S.641; Braun, Dietmar (2002), S.340-341; Frenkel, Max (1986), S.125-129.

[35] Andel, Norbert (1998), S.504-507; Peffekoven, Rolf (1980), S.611, 613; Musgrave, Richard A. / Musgrave, Peggy B. / Kullmer, Lore (1992), S.2.

[36] Daneben existieren internationale öffentliche Güter, von denen im Folgenden jedoch abstrahiert wird.

[37] Musgrave, Richard A. / Musgrave, Peggy B. / Kullmer, Lore (1994), S.85-86; Bell, Claudia (1998), S.47-48; Musgrave, Richard A. / Musgrave, Peggy B. / Kullmer, Lore (1992), S.2-3; Nowotny, Ewald (1996), S.129-130; Brümmerhoff, Dieter (1992), S.89, 486; Peffekoven, Rolf (1980), S.615; Cansier, Dieter / Bayer, Stefan (2003), S.245.

[38] Bell, Claudia (1998), S.64-65; Ahmad, Ehtisham / Hewitt, Daniel / Ruggiero, Edgardo (1997), S.29; Stiglitz, Joseph E. (1989), S.674; Baretti, Christian / Fenge, Robert / Huber, Bernd / Leibfritz, Willi / Steinherr, Matthias (2000), S.7; Musgrave, Richard A. / Musgrave, Peggy B. / Kullmer, Lore (1978), S.133; Brümmerhoff, Dieter (1992), S.486.

[39] Andel, Norbert (1998), S.504-505; Peffekoven, Rolf (1980), S.611; Brümmerhoff, Dieter (1992), S.485-486; Bell, Claudia (1998), S.64-65; Zimmermann, Horst / Henke, Klaus-Dirk (1994), S.174-175; Nowotny, Ewald (1996), S.130; Ter-Minassian, Teresa (1997), S.4.

[40] Andel, Norbert (1998), S.504-505; Peffekoven, Rolf (1980), S.611; Brümmerhoff, Dieter (1992), S.485-486; Bell, Claudia (1998), S.64-65; Zimmermann, Horst / Henke, Klaus-Dirk (1994), S.174-175; Nowotny, Ewald (1996), S.130; Ter-Minassian, Teresa (1997), S.4.

[41] Ursache hierfür können u.a. landsmannschaftliche, religiöse, sprachliche und historische Faktoren sein. (Frey, René [1977], S.27).

[42] Zimmermann, Horst / Henke, Klaus-Dirk (1994), S.174-175; Musgrave, Richard A. / Musgrave, Peggy B. / Kullmer, Lore (1978), S.140-141; Frey, Bruno S. (1981), S.45; Cansier, Dieter / Bayer, Stefan (2003), S.244-245; Nowotny, Ewald (1996), S.130.

[43] Peffekoven, Rolf (1980), S.611-612; Reding, Kurt / Postlep, Rolf-Dieter (1978), S.138-139; Oates, Wallace E. (1977), S.20-21; Baretti, Christian / Fenge, Robert / Huber, Bernd / Leibfritz, Willi / Steinherr, Matthias (2000), S.7; Brümmerhoff, Dieter (1992), S.487; King, David (1984), S.14-16, 20-24.

[44] Peffekoven, Rolf (1980), S.611-612; Reding, Kurt / Postlep, Rolf-Dieter (1978), S.138-139; Oates, Wallace E. (1977), S.20-21; Andel, Norbert (1998), S.505; Brümmerhoff, Dieter (1992), S.486; Baretti, Christian / Fenge, Robert / Huber, Bernd / Leibfritz, Willi / Steinherr, Matthias (2000), S.7.

[45] Peffekoven, Rolf (1980), S.611-612; Reding, Kurt / Postlep, Rolf-Dieter (1978), S.138-139; Oates, Wallace E. (1977), S.20-21; Andel, Norbert (1998), S.505; Brümmerhoff, Dieter (1992), S.486; Baretti, Christian / Fenge, Robert / Huber, Bernd / Leibfritz, Willi / Steinherr, Matthias (2000), S.7.

[46] Hierbei werden Geburten nicht berücksichtigt.

[47] Peffekoven, Rolf (1980), S.612; Brümmerhoff, Dieter (1992), S.486-487; Reding, Kurt / Postlep, Rolf-Dieter (1978), S.139; Oates, Wallace E. (1977), S.21; Musgrave, Richard A. / Musgrave, Peggy B. / Kullmer, Lore (1978), S.140-141; Blankart, Charles B. (1994), S.507-508.

[48] Frey, René L. (1977), S.31-32; Peffekoven, Rolf (1980), S.612-613; Frey, Bruno S. (1981), S.49; Edling, Herbert (2001), S.326-327; Cansier, Dieter / Bayer, Stefan (2003), S.248; Musgrave, Richard A / Musgrave, Peggy B. / Kullmer, Lore (1992), S.11-12; Frey, René L. (1978), S.107.

[49] Zu unterscheiden ist hierbei zwischen direkten und indirekten Nutzenspillovers: Im Falle von direkten Spillover-Effekten weist das betreffende lokale öffentliche Gut tatsächlich eine über die jeweilige Kommune hinausgehende räumliche Streuung des Nutzen auf (z.B. lokale Maßnahmen gegen Umweltverschmutzung). Dagegen weisen lokale öffentliche Güter bei indirekten Spillovers nur eine durch interkommunale Mobilität verursachte indirekte räumliche Streuung auf (z.B. Benutzung kommunaler kultureller Einrichtungen durch Einwohner von Nachbargemeinden, Umzug von Gemeindemitgliedern in andere Kommunen nach erhaltener Ausbildung in kommunalen Einrichtungen) (Peffekoven, Rolf [1980], S.612).

[50] Frey, René L. (1977), S.31-32; Peffekoven, Rolf (1980), S.612-613; Frey, Bruno S. (1981), S.49; Edling, Herbert (2001), S.326-327; Cansier, Dieter / Bayer, Stefan (2003), S.248; Musgrave, Richard A / Musgrave, Peggy B. / Kullmer, Lore (1992), S.11-12; Frey, René L. (1978), S.107.

[51] Frey, Bruno S. (1981), S.52; Peffekoven, Rolf (1980), S.612-613; Zimmermann, Horst / Henke, Klaus-Dirk (1994), S.177; Petersen, Hans-Georg (1988b), S.115; Kraff, Manfred (1997), S.173; Kops, Manfred (1984a), S.240-241.

[52] Frey, René L. (1977), S.31-32; Peffekoven, Rolf (1980), S.612-613; Frey, Bruno S. (1981), S.49; Edling, Herbert (2001), S.326-327; Cansier, Dieter / Bayer, Stefan (2003), S.248; King, David (1984), S.27; Frey, René L. (1978), S.107.

[53] Zimmermann, Horst (1999), S.80-83; Peffekoven, Rolf (1980), S.613; Edling, Herbert (2001), S.331-332; Cansier, Dieter / Bayer, Stefan (2003), S.248-250; Lenk, Thomas (1993), S.55-56, 66-67.

[54] Peffekoven, Rolf (1980), S.612; Frey, Bruno S. (1981), S.50; Musgrave, Richard A. / Musgrave, Peggy B. / Kullmer, Lore (1978), S.154; Frey, René L. (1977), S.43; Frey, René L. (1978), S.108-110.

[55] Setzt sich die Bevölkerung einer subnationalen Gebietskörperschaft überwiegend aus vermögenden Personen zusammen, könnten diese im Zuge von Wahlen und Abstimmungen für ein niedriges Versorgungsniveau im Hinblick auf verteilungspolitische Güter votieren und stattdessen ein niedriges Steuerniveau bevorzugen. Die ärmere Bevölkerung würde nicht in dem gesamtgesellschaftlich für erforderlich gehaltenen Umfang mit verteilungspolitischen Gütern versorgt werden.

[56] Bell, Claudia (1998), S.73-74; Ahmad, Ehtisham / Hewitt, Daniel / Ruggiero, Edgardo (1997), S.40-44; Cansier, Dieter / Bayer, Stefan (2003), S.244; Hewitt, Daniel / Mihaljek, Dubravko (1992), S.340; King, David (1993), S.162-163; King, David (1984), S.36-37.

[57] Peffekoven, Rolf (1980), S.613; Frey, Bruno S. (1981), S.49; Grass, Rolf-Dieter / Stützel, Wolfgang (1988), S.45; Thomas, Ingo P. (1997), S.166; Zimmermann, Horst (1999), S.44-45; Frey, René L. (1977), S.32-33.

[58] Baßeler, Ulrich / Heinrich, Jürgen / Koch, Walter (1991), S.138, 144-147; Teutemann, Manfred (1991), S.182-185; Edling, Herbert (2001), S.326; Recktenwald, Horst Claus (1983c), S.543-545; Lenk, Thomas (1993), S.62-63; Napp, Hans-Georg (1994), S.134-135; Bell, Claudia (1998), S.65-66; Zimmermann, Horst / Henke, Klaus-Dirk (1994), S.177; Peffekoven, Rolf (1980), S.613; Wust, Herbert F. (1981), S.37-49; Kops, Manfred (1984a), S.242.

[59] Rosen, Harvey S. (1999), S.479; Blankart, Charles B. (1994), S.508-510; Edling, Herbert (2001), S326.

[60] Frey, René L. (1977), S.34; Peffekoven, Rolf (1980), S.613; Frey, René L. (1978), S.107.

[61] Peffekoven, Rolf (1980), S.614-615;

[62] Peffekoven, Rolf (1980), S.615-616; Frey, Bruno S. (1981), S.50; Reding, Kurt / Postlep, Rolf-Dieter (1978), S.135-136; Edling, Herbert (2001), S.332-333; Petersen, Hans-Georg (1988b), S.113; Brümmerhoff, Dieter (1992), S.491-492; Oates, Wallace E. (1977), S.17-18.

[63] Peffekoven, Rolf (1980), S.615; Frey, Bruno S. (1981), S.50; Reding, Kurt / Postlep, Rolf-Dieter (1978), S.135-136; Petersen, Hans-Georg (1988b), S.113; Brümmerhoff, Dieter (1992), S.491-492; Oates, Wallace E. (1977), S.17-18; Edling, Herbert (2001), S.332-333.

[64] Peffekoven, Rolf (1980), S.615; Frey, Bruno S. (1981), S.50; Reding, Kurt / Postlep, Rolf-Dieter (1978), S.135-136; Petersen, Hans-Georg (1988b), S.113; Brümmerhoff, Dieter (1992), S.491-492; Oates, Wallace E. (1977), S.17-18; Edling, Herbert (2001), S.332-333.

[65] Peffekoven, Rolf (1980), S.615; Frey, Bruno S. (1981), S.50; Reding, Kurt / Postlep, Rolf-Dieter (1978), S.135-136; Petersen, Hans-Georg (1988b), S.113; Brümmerhoff, Dieter (1992), S.491-492; Oates, Wallace E. (1977), S.17-18; Edling, Herbert (2001), S.332-333.

[66] Wanderungskosten sind beispielsweise der Wechsel des Arbeitsplatzes, die Trennung von Freunden und Familienmitgliedern usw.

[67] Edling, Herbert (2001), S.332-333; Feld, Lars P. / Kirchgässner, Gebhard (1998), S.67.

[68] Reding, Kurt / Postlep, Rolf-Dieter (1978), S.135-136; Petersen, Hans-Georg (1988b), S.113; Peffekoven, Rolf (1980), S.615-616; Oates, Wallace E. (1977), S.18; Hyman, David N. (1993), S.600.

[69] Peffekoven, Rolf (1980), S.616; Edling, Herbert (2001), S.333; Oates, Wallace E. (1977), S.15-17; Reding, Kurt / Postlep, Rolf-Dieter (1978), S.134; Frey, Bruno S. (1981), S.50-51; Petersen, Hans-Georg (1988b), S.113.

[70] Baßeler, Ulrich / Heinrich, Jürgen / Koch, Walter (1991), S.404; Cezanne, Wolfgang (1994), S.67, 488; Cansier, Dieter / Bayer, Stefan (2003), S.242-243; Peffekoven, Rolf (1986), S.38.

[71] Peffekoven, Rolf (1980), S.616; Edling, Herbert (2001), S.333; Frey, Bruno S. (1981), S.50-51; Bell, Claudia (1998), S.85-86; Petersen, Hans-Georg (1988b), S.113; Brümmerhoff, Dieter (1992), S.492-493; Oates, Wallace E. (1977), S.16; Musgrave, Richard A. / Musgrave, Peggy B. / Kullmer, Lore (1978), S.148-149.

[72] Edling, Herbert (2001), S.333; Bell, Claudia (1998), S.85-86; Frey, Bruno S. (1981), S.50-51; Musgrave, Richard A. / Musgrave, Peggy B. / Kullmer, Lore (1978), S.148.

[73] Cezanne, Wolfgang (1994), S.488; Baßeler, Ulrich / Heinrich, Jürgen / Koch, Walter (1991), S.289-296.

[74] Musgrave, Richard A. / Musgrave, Peggy B. / Kullmer, Lore (1978), S.149; Bell, Claudia (1998), S.86; Hyman, David N. (1993), S.600; Andel, Norbert (1998), S.508.

[75] King, David (1984), S.36; Nowotny, Ewald (1996), S.38-39, 136; Peffekoven, Rolf (1980), S.616; Oates, Wallace E. (1977), S.15-16; Bell, Claudia (1998), S.86; Musgrave, Richard A. / Musgrave, Peggy B. / Kullmer, Lore (1978), S.149; Brümmerhoff, Dieter (1992), S.492-493.

[76] Watts, Ronald L. (1999), S.36-37, 41, 44-45; Braun, Dietmar (2002), S.340-342; Kops, Manfred (1984a), S.242; Edling, Herbert (2001), S.334-335; Frenkel, Max (1986), S.125-127, 166-167; Peffekoven, Rolf (1980), S.617; Hübner, Emil (2001), S.46-47.

[77] In den meisten Fällen übernimmt der Finanzgeber die Finanzierungsverantwortung nicht vollständig, sondern es findet eine Mischfinanzierung statt (siehe unten).

[78] Watts, Ronald L. (1999), S.36-37, 41, 44-45; Braun, Dietmar (2002), S.340-342; Kops, Manfred (1984a), S.242; Edling, Herbert (2001), S.334-335; Frenkel, Max (1986), S.125-127, 166-167; Peffekoven, Rolf (1980), S.617; Hübner, Emil (2001), S.46-47.

[79] Watts, Ronald L. (1999), S.36-37, 41; Edling, Herbert (2001), S.334-335; Kops, Manfred (1984a), S.242; Braun, Dietmar (2002), S.340-342; Frenkel, Max (1986), S.125, 127-131; Leonardy, Uwe (1999), S.147-150; Huber, Bernd (2001), S.5-7; Claren, Roman Claudius (2003), S.7-17.

[80] Watts, Ronald L. (1999), S.36-37, 41; Edling, Herbert (2001), S.334-335; Kops, Manfred (1984a), S.242; Braun, Dietmar (2002), S.340-342; Frenkel, Max (1986), S.125, 127-131; Leonardy, Uwe (1999), S.147-150; Huber, Bernd (2001), S.5-7; Claren, Roman Claudius (2003), S.7-17.

[81] Watts, Ronald L. (1999), S.36-37, 41; Edling, Herbert (2001), S.334-335; Kops, Manfred (1984a), S.242; Braun, Dietmar (2002), S.340-342; Frenkel, Max (1986), S.125, 127-131; Leonardy, Uwe (1999), S.147-150; Huber, Bernd (2001), S.5-7; Claren, Roman Claudius (2003), S.7-17.

[82] Watts, Ronald L. (1999), S.36-37, 41; Edling, Herbert (2001), S.334-335; Kops, Manfred (1984a), S.242; Braun, Dietmar (2002), S.340-342; Frenkel, Max (1986), S.125, 127-131; Leonardy, Uwe (1999), S.147-150; Huber, Bernd (2001), S.5-7; Claren, Roman Claudius (2003), S.7-17.

[83] Martinez-Vasquez, Jorge (2001), 8-9; Shah, Anwar (1991), S.7; Schiavo-Campo, Salvatore / Sundaram, Pachampet (2000); S.258; Ahmad, Ehtisham / Hewitt, Daniel / Ruggiero, Edgardo (1997), S.26, 29-30; Thomas, Ingo P. (1997), S.166-167; Frenkel, Max (1986), S.126-127; Lenk, Thomas (1993), S.65.

[84] Martinez-Vasquez, Jorge (2001), 8-9; Shah, Anwar (1991), S.7; Schiavo-Campo, Salvatore / Sundaram, Pachampet (2000); S.258; Ahmad, Ehtisham / Hewitt, Daniel / Ruggiero, Edgardo (1997), S.26, 29-30; Thomas, Ingo P. (1997), S.166-167; Frenkel, Max (1986), S.126-127; Lenk, Thomas (1993), S.65.

[85] Martinez-Vasquez, Jorge (2001), 8-9; Shah, Anwar (1991), S.7; Schiavo-Campo, Salvatore / Sundaram, Pachampet (2000); S.258; Ahmad, Ehtisham / Hewitt, Daniel / Ruggiero, Edgardo (1997), S.26, 29-30; Thomas, Ingo P. (1997), S.166-167; Frenkel, Max (1986), S.126-127; Lenk, Thomas (1993), S.65.

[86] Frenkel, Max (1986), S.132-138; Zimmermann, Horst / Henke, Klaus-Dirk (1994), S.178; Watts, Ronald L. (1999), S.38; Bird, Richard M. (2000b), S.3; Sturm, Roland (2001), S.114.

[87] Frenkel, Max (1986), S.132-138; Zimmermann, Horst / Henke, Klaus-Dirk (1994), S.178; Watts, Ronald L. (1999), S.38; Bird, Richard M. (2000b), S.3; Sturm, Roland (2001), S.114.

[88] Frenkel, Max (1986), S.132-138; Zimmermann, Horst / Henke, Klaus-Dirk (1994), S.178; Watts, Ronald L. (1999), S.38; Bird, Richard M. (2000b), S.3; Sturm, Roland (2001), S.114.

[89] Frenkel, Max (1986), S.132-138; Zimmermann, Horst / Henke, Klaus-Dirk (1994), S.178; Watts, Ronald L. (1999), S.38; Bird, Richard M. (2000b), S.3; Sturm, Roland (2001), S.114.

[90] Petersen, Hans-Georg / Anton, Stefan / Bork, Christhart (2001), S.15-23; Edling, Herbert (2001), S.98, 371-372; Hidien, Jürgen W. (1999), S.581; Zimmermann, Horst / Henke, Klaus-Dirk (1994), S.178.

[91] Petersen, Hans-Georg / Anton, Stefan / Bork, Christhart (2001), S.15-23; Edling, Herbert (2001), S.98, 371-372; Hidien, Jürgen W. (1999), S.581; Zimmermann, Horst / Henke, Klaus-Dirk (1994), S.178.

[92] Andel, Norbert (1992), S.463; Fischer-Menshausen, Herbert (1980), S.642.

[93] Peffekoven, Rolf (1986), S.39, 619; Bell, Claudia (1998), S.101-102; Baßeler, Ulrich / Heinrich, Jürgen / Koch, Walter (1991), S.360; Bartling, Hartwig / Luzius, Franz (1996), S.119; Edling, Herbert (2001), S.113; Watts, Ronald L. (1999), S.44; Kops, Manfred (1984b), S.289; Schmidt, Manfred G. (1995e), S.934; Armingeon, Klaus (1996), S.746; Zimmermann, Horst / Henke, Klaus-Dirk (1994), S.181; Reding, Kurt / Postlep, Rolf-Dieter (1978), S.144-145.

[94] Edling, Herbert (2001), S.335-336; Zimmermann, Horst / Henke, Klaus-Dirk (1994), S.181-182; Bell, Claudia (1998), S.109; Kops, Manfred (1984b), S. 290; Dickertmann, Dietrich / Gelbhaar, Siegfried (1996), S.397; Peffekoven, Rolf (1980), S.619.

[95] Zimmermann, Horst / Henke, Klaus-Dirk (1994), S.183-188; Petersen, Hans-Georg (1988b), S.124; Bell, Claudia (1998), S.109-110; Recktenwald, Horst Claus (1983a), S.154-155; Reding, Kurt / Postlep, Rolf-Dieter (1978), S.144-150; Dickertmann, Dietrich / Gelbhaar, Siegfried (1996), S.397-401; Hansmeyer, Karl-Heinrich (1997), S.1317.

[96] Zimmermann, Horst / Henke, Klaus-Dirk (1994), S.183-188; Petersen, Hans-Georg (1988b), S.124; Bell, Claudia (1998), S.109-110; Recktenwald, Horst Claus (1983a), S.154-155; Reding, Kurt / Postlep, Rolf-Dieter (1978), S.144-150; Dickertmann, Dietrich / Gelbhaar, Siegfried (1996), S.397-401; Hansmeyer, Karl-Heinrich (1997), S.1317.

[97] Zimmermann, Horst / Henke, Klaus-Dirk (1994), S.183; Peffekoven, Rolf (1980), S.621; Peffekoven, Rolf (1986), S.83; Andel, Norbert (1992), S.464; Petersen, Hans-Georg (1988b), S.124; Nowotny Ewald (1996), S.140.

[98] Edling, Herbert (2001), S.336-337; Zimmermann, Horst / Henke, Klaus-Dirk (1994), S.183-184; Reding, Kurt / Postlep, Rolf-Dieter (1978), S.147; Bell, Claudia (1998), S.110; Peffekoven, Rolf (1980), S.619-620; Petersen, Hans-Georg (1988b), S.126.

[99] Edling, Herbert (2001), S.336-337; Zimmermann, Horst / Henke, Klaus-Dirk (1994), S.183-184; Reding, Kurt / Postlep, Rolf-Dieter (1978), S.147; Bell, Claudia (1998), S.110; Peffekoven, Rolf (1980), S.619-620; Petersen, Hans-Georg (1988b), S.126.

[100] Edling, Herbert (2001), S.337; Zimmermann, Horst / Henke, Klaus-Dirk (1994), S.183-184; Reding, Kurt / Postlep, Rolf-Dieter (1978), S.147; Bell, Claudia (1998), S.110; Peffekoven, Rolf (1980), S.619-620; Petersen, Hans-Georg (1988b), S.126.

[101] Lenk, Thomas (1993), S.73; Baretti, Christian / Fenge, Robert / Huber, Bernd / Leibfritz, Willi / Steinherr, Matthias (2000), S.30-31, 39.

[102] Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (2003), Art. 105 u. 106 Abs. 2; Lenk, Thomas (1993), S.156-157; Mauer, Hartmut (2001), S.747.

[103] Peffekoven, Rolf (1980), S.620; Bell, Claudia (1998), S.110; Edling, Herbert (2001), S.337; Andel, Norbert (1992), S.464; Zimmermann, Horst / Henke, Klaus-Dirk (1994), S.184; Petersen, Hans-Georg (1988b), S.126.

[104] Peffekoven, Rolf (1980), S.620; Bell, Claudia (1998), S.110; Edling, Herbert (2001), S.337; Andel, Norbert (1992), S.464; Zimmermann, Horst / Henke, Klaus-Dirk (1994), S.184; Petersen, Hans-Georg (1988b), S.126.

[105] Peffekoven, Rolf (1980), S.620; Bell, Claudia (1998), S.110; Edling, Herbert (2001), S.337; Andel, Norbert (1992), S.464; Zimmermann, Horst / Henke, Klaus-Dirk (1994), S.184; Petersen, Hans-Georg (1988b), S.126.

[106] Edling, Herbert (2001), S.379; Zimmermann, Horst / Henke, Klaus-Dieter (1994), S.184-185; Ipsen, Jörn (1997), S.197-199; Schmidt, Manfred G. (1995b), S.345.

[107] Edling, Herbert (2001), S.337; Peffekoven, Rolf (1980), S.620; Zimmermann, Horst / Henke, Klaus-Dirk (1994), S.186; Reding, Kurt / Postlep, Rolf-Dieter (1978), S.148; Bell, Claudia (1998), S.110; Petersen, Hans-Georg (1988b), S.126.

[108] Edling, Herbert (2001), S.337; Peffekoven, Rolf (1980), S.620; Zimmermann, Horst / Henke, Klaus-Dirk (1994), S.186; Reding, Kurt / Postlep, Rolf-Dieter (1978), S.148; Bell, Claudia (1998), S.110; Petersen, Hans-Georg (1988b), S.126.

[109] Fruchtmann, Jakob (2002), S.349; Baranova, Kira (2002), S.109; Dmitrieva, Irina (2000), S.19.

[110] Bell, Claudia (1998), S.110; Reding, Kurt / Postlep, Rolf-Dieter (1978), S.147-148; Peffekoven, Rolf (1980), S.620; Zimmermann, Horst / Henke, Klaus-Dirk (1994), S.186; Petersen, Hans-Georg (1988b), S.126; Peffekoven, Rolf (1986), S.83.

[111] Bell, Claudia (1998), S.110; Reding, Kurt / Postlep, Rolf-Dieter (1978), S.147-148; Peffekoven, Rolf (1980), S.620; Zimmermann, Horst / Henke, Klaus-Dirk (1994), S.186; Petersen, Hans-Georg (1988b), S.126; Peffekoven, Rolf (1986), S.83.

[112] Bell, Claudia (1998), S.110; Reding, Kurt / Postlep, Rolf-Dieter (1978), S.147-148; Peffekoven, Rolf (1980), S.620; Zimmermann, Horst / Henke, Klaus-Dirk (1994), S.186; Petersen, Hans-Georg (1988b), S.126; Peffekoven, Rolf (1986), S.83.

[113] Reuter, Konrad (1996), S.68; Zimmermann, Horst / Henke, Klaus-Dirk (1994), S.186; Reding, Kurt / Postlep, Rolf-Dieter (1978), S.148.

[114] Färber, Gisela (2000), S.146, 160-161; Norregaard, John (1997), S.58; Watts, Ronald L. (1999), S.48.

[115] Henneke, Hans-Günter (2000), S.272; Schiavo-Campo, Salvatore / Sundaram, Pachampet (2000), S.260; Ahmad, Ehtisham / Craig, Jon (1997), S.89-90; Peffekoven, Rolf (1980), S.625; Bahl, Roy / Boex, Jamie / Martinez-Vasquez (2001), S.12-13; Wagener, Sibylle (2003), S.31-32.

[116] Henneke, Hans-Günter (2000), S.272; Schiavo-Campo, Salvatore / Sundaram, Pachampet (2000), S.260; Ahmad, Ehtisham / Craig, Jon (1997), S.89-90; Peffekoven, Rolf (1980), S.625; Bahl, Roy / Boex, Jamie / Martinez-Vasquez (2001), S.12-13; Wagener, Sibylle (2003), S.31-32.

[117] Zimmermann, Horst / Henke, Klaus-Dirk (1994), S.183-184; Reding, Kurt / Postlep, Rolf-Dieter (1978), S.147; Bell, Claudia (1998), S.110; Peffekoven, Rolf (1980), S.619-620; Petersen, Hans-Georg (1988b), S.126.

[118] Frenkel, Max (1986), S.164, Bahl, Roy (2000), S. 5-14; Shah, Anwar (1991), S.20-21; Schiavo-Campo, Salvatore / Sundaram, Pachampet (2000), S.259-260.

[119] Peffekoven, Rolf (1980), S.621; Edling, Herbert (2001), S.118; Peffekoven, Rolf (1986), S.60.

[120] Peffekoven, Rolf (1980), S.618; Andel, Norbert (1992), S.463; Edling, Herbert (2001), S.335; Färber, Gisela (2000), S.134; Andel, Norbert (1998), S.509.

[121] Andel, Norbert (1998), S.509; Norregaard, John (1997), S.54.

[122] Andel, Norbert (1998), S.511; Bell, Claudia (1998), S.111, 113; [122] Norregaard, John (1997), S.68; Oates, Wallace E. (1993), S.123-124; Oates, Wallace E. (1991), S.13-14; King, David 1984), S.224-229; Spahn, Paul Bernd (1995), S.223-224.

[123] In diesem Kontext sind Gebühren und Beiträge für bestimmte staatliche Leistungen besonders empfehlenswert.

[124] Norregaard, John (1997), S.68; Oates, Wallace E. (1993), S.123-124; Oates, Wallace E. (1991), S.13-14; King, David 1984), S.224-229; Spahn, Paul Bernd (1995), S.223-224; Bell, Claudia (1998), S.113.

[125] Im Falle der Einkommensteuer gilt dies nur dann, wenn diese von der Gebietskörperschaft erhoben wird, in der sich die Arbeitstätte des Arbeitnehmers befindet und diese nicht identisch mit dessen Wohnsitz ist. Im Falle der Erhebung der Einkommensteuer durch die Gebietskörperschaft, in der der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz hat, dürfte Steuerexport nur in geringem Umfang zu erwarten sein, da die meisten öffentlichen Güter am Wohnort konsumiert werden.

[126] Norregaard, John (1997), S.68; Oates, Wallace E. (1993), S.123-124; Oates, Wallace E. (1991), S.13-14; King, David 1984), S.224-229; Spahn, Paul Bernd (1995), S.223-224; Bell, Claudia (1998), S.113.

[127] Andel, Norbert (1992), S.465; Bell, Claudia (1998), S.106, 112, 116; Norregaard, John (1997), S.54; Dickertmann, Dietrich / Gelbhaar, Siegfried (1996), S.401; Hansmeyer, Karl-Heinrich (1997), S.1317; Peffekoven, Rolf (1980), S.618, 621.

[128] Andel, Norbert (1992), S.465; Bell, Claudia (1998), S.116; Fischer-Menshausen, Herbert (1980), S.647; Norregaard, John (1997), S.54, 65, 68; Dickertmann, Dietrich / Gelbhaar, Siegfried (1996), S. 401; Hufeld, Ulrich (1999), S.936-937; Spahn, Paul Bernd (1995), S.225-226.

[129] Pechman zit. nach Wust, Herbert F. (1981), S.129.

[130] In den USA wird eine Einkommenssteuer sowohl vom Bund als auch von den Gliedstaaten erhoben.

[131] Edling, Herbert ( 2001), S.382-383; Vehorn, Charles L. / Ahmad, Ehtisham (1997), S.110-111; Wust, Herbert F. (1981), S.128-130; Braun, Dietmar (2003), S.21, 22; Frey, René L. (1977), S.97; King, David (1984), S.215-216; Schiavo-Campo, Salvatore / Sundaram, Pachampet (2000), S.261; Norregaard, John (1997), S.54, 65, 67; Spahn, Paul Bernd (1995), S.228-229; Bird, Richard (2001), S.2, 6, 12; Wagener, Sibylle (2003), S.34,38-41.

[132] Edling, Herbert ( 2001), S.382-383; Vehorn, Charles L. / Ahmad, Ehtisham (1997), S.110-111; Wust, Herbert F. (1981), S.128-130; Braun, Dietmar (2003), S.21, 22; Frey, René L. (1977), S.97; King, David (1984), S.215-216; Schiavo-Campo, Salvatore / Sundaram, Pachampet (2000), S.261; Norregaard, John (1997), S.54, 65, 67; Spahn, Paul Bernd (1995), S.228-229; Bird, Richard (2001), S.2, 6, 12; Wagener, Sibylle (2003), S.34,38-41.

[133] Edling, Herbert ( 2001), S.382-383; Vehorn, Charles L. / Ahmad, Ehtisham (1997), S.110-111; Wust, Herbert F. (1981), S.128-130; Braun, Dietmar (2003), S.21, 22; Frey, René L. (1977), S.97; King, David (1984), S.215-216; Schiavo-Campo, Salvatore / Sundaram, Pachampet (2000), S.261; Norregaard, John (1997), S.54, 65, 67; Spahn, Paul Bernd (1995), S.228-229; Bird, Richard (2001), S.2, 6, 12; Wagener, Sibylle (2003), S.34,38-41.

[134] Wust, Herbert F. (1981), S.129-130.

[135] Edling, Herbert ( 2001), S.382-383; Vehorn, Charles L. / Ahmad, Ehtisham (1997), S.110-111; Wust, Herbert F. (1981), S.128-130; Braun, Dietmar (2003), S.21, 22; Frey, René L. (1977), S.97; King, David (1984), S.215-216; Schiavo-Campo, Salvatore / Sundaram, Pachampet (2000), S.261; Norregaard, John (1997), S.54, 65, 67; Spahn, Paul Bernd (1995), S.228-229; Bird, Richard (2001), S.2, 6, 12; Wagener, Sibylle (2003), S.34,38-41.

[136] Musgrave, Richard A. (2000), S.164-166; Braun, Dietmar (2003), S.22, 24; Edling, Herbert (2001), S.118, 338; Norregaard, John (1997), S.54; Bell, Claudia (1998), S.113-114; Schiavo-Campo, Salvatore / Sundaram, Pachampet (2000), S.261; Bird, Richard (2001), S.2; Shah, Anwar (1991), S.13; Spahn, Paul Bernd (1995), S.224-225; Oates, Wallace E. (1994), S.132; King, David (1984), S.220; Bell, Claudia (1998), S.112-114.

[137] Musgrave, Richard A. (2000), S.164-166; Braun, Dietmar (2003), S.22, 24; Edling, Herbert (2001), S.118, 338; Norregaard, John (1997), S.54; Bell, Claudia (1998), S.113-114; Schiavo-Campo, Salvatore / Sundaram, Pachampet (2000), S.261; Bird, Richard (2001), S.2; Shah, Anwar (1991), S.13; Spahn, Paul Bernd (1995), S.224-225; Oates, Wallace E. (1994), S.132; King, David (1984), S.220; Bell, Claudia (1998), S.112-114.

[138] Dies dürfte nur zutreffen, wenn die Einkommenssteuer am Wohnsitz des Besteuerten erhoben wird. Der Arbeitnehmer könnte in eine Gebietskörperschaft umziehen, in der ein niedriger Steuersatz gilt. Im Falle der Erhebung der Einkommenssteuer in der Gebietskörperschaft, in der sich die Arbeitsstätte befindet, könnte der Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz wechseln und in eine Tätigkeit in einer Gebietseinheit mit geringen Steuersätzen aufnehmen. Dies ist jedoch eher unwahrscheinlich – zumindest bei nur gering divergierenden Steuersätzen.

[139] Musgrave, Richard A. (2000), S.164-166; Braun, Dietmar (2003), S.22, 24; Edling, Herbert (2001), S.118, 338; Norregaard, John (1997), S.54; Bell, Claudia (1998), S.113-114; Schiavo-Campo, Salvatore / Sundaram, Pachampet (2000), S.261; Bird, Richard (2001), S.2; Shah, Anwar (1991), S.13; Spahn, Paul Bernd (1995), S.224-225; Oates, Wallace E. (1994), S.132; King, David (1984), S.220; Bell, Claudia (1998), S.112-114.

[140] Spahn, Paul Bernd (1995), S.221-222.

[141] Spahn, Paul Bernd (1995), S.229.

[142] Frey, René L. (1977), S.97; Bird, Richard (2001), S.2.

[143] Edling, Herbert (2001), S.339; Watts, Ronald L. (1999), S.45-46; Ahmad, Ehtisham / Craig, Jon (1997), S.73; Bird, Richard / Tarasov, Andrey V. (2002), S.1; Ter-Minassian, Teresa (1997), S.11; Martinez-Vasquez, Jorge (2001), S.12.

[144] Peffekoven, Rolf (1980), S.622-623; Shah, Anwar (1991), S.32; Martinez-Vasquez, Jorge (2001), S.12-13; Watts, Ronald (1999), S.45-46; Ahmad, Ehtisham / Craig, Jon (1997), S.74; Schiavo-Campo, Salvatore / Sundaram, Pachampet (2000), S.257.

[145] Dies gilt nur, wenn die Erträge aus der Körperschaftssteuer an die subnationalen Gebietskörperschaften gemäß dem Prinzip des örtlichen Aufkommens verteilt werden.

[146] Fischer-Menshausen, Herbert (1980), S.654-655; Martinez-Vasquez, Jorge (2001), S.14; Watts, Ronald L. (1999), S.46-47; Dichtl, Erwin / Issing, Otmar (1993c), S.685; Dichtl, Erwin / Issing, Otmar (1993d), S.673; Schiavo-Campo, Salvatore / Sundaram, Pachampet (2000), S.257.

[147] Edling, Herbert (2001), S.339; Watts, Ronald L. (1999), S.47; Ahmad, Ehtisham / Craig, Jon (1997), S.73; Ter-Minassian, Teresa (1997), S.11, 13; Peffekoven, Rolf (1980), S.623; Kraff, Manfred (1997), S.110.

[148] Edling, Herbert (2001), S.339; Benkert, Wolfgang (1984), S.44; Kops, Manfred (1984c), S.345; Dichtl, Erwin / Issing, Otmar (1993e), S.692.

[149] Edling, Herbert (2001), S.339; Zimmermann, Horst / Henke, Klaus-Dirk (1994), S.187; Petersen, Hans-Georg (1988b), S.120; Watts, Ronald L. (1999), S.48-50; Pagenkopf, Hans (1981), S.71-73; Benkert, Wolfgang (1984), S.44; Ahmad, Ehtisham / Craig, Jon (1997), S.87.

[150] Edling, Herbert (2001), S.339, 341; Zimmermann, Horst / Henke, Klaus-Dirk (1994), S.187; Petersen, Hans-Georg (1988b), S.120; Rosen, Harvey (1999), S.497; Ahmad, Ehtisham / Craig, Jon (1997), S.88; Benkert, Wolfgang (1984), S.44.

[151] Zimmermann, Horst / Henke, Klaus-Dirk (1994), S.187-188; Ahmad, Ehtisham / Craig, Jon (1997), S.88-89; Benkert, Wolfgang (1984), S.44; Peffekoven, Rolf (1980), S.624; Ter-Minassian, Teresa (1997), S.13; Dichtl, Erwin / Issing, Otmar (1993e), S.692.

[152] Peffekoven, Rolf (1980), S.625; Andel, Norbert (1992, S.466-467; Bahl, Roy / Boex, Jamie / Martinez-Vasquez, Jorge (2001), S.6; Zimmermann, Horst / Henke, Klaus-Dirk (1994, S.187-188; Benkert, Wolfgang (1984a), S.93-97; Schiavo-Campo, Salvatore / Sundaram, Pachampet (2000), S.270.

[153] Da Umlageverfahren selten praktiziert werden, wird nachstehend ausschließlich von abwärts fließenden Finanzzuweisungen (Überweisungssystem) ausgegangen (siehe Abschnitt 2.4.1).

[154] Napp, Hans-Georg (1994), S.268, 275; Kraff, Manfred (1997), S.112; Peffekoven, Rolf (1980), S.623, 625; Fischer-Menshausen, Herbert (1980), S.651-652; Andel, Norbert (1992), S.466; Peffekoven, Rolf (1980), S.623.

[155] Fischer-Menshausen, Herbert (1980), S.651-652; Peffekoven, Rolf (1980), S.623; Ahmad, Ehtisham / Craig, Jon (1997), S.77; Andel, Norbert (1992), S.466; Kops, Manfred (1984c), S.345; Schiavo-Campo, Salvatore / Sundaram, Pachampet (2000), S.270.

[156] Edling, Herbert (2001), S.341; Napp, Hans-Georg (1994), S.274-275; Zimmermann, Horst (1999), S.219, 230; Petersen, Hans-Georg (1988b), S.123; Fischer-Menshausen, Herbert (1980), S.642; Kops, Manfred (1984c), S.345.

[157] Petersen, Hans-Georg (1988b), S.121; Napp, Hans-Georg (1994), S.268, 275; Zimmermann, Horst (1999), S.223, 230, 240-241; Edling, Herbert (2001), S.340.

[158] Edling, Herbert (2001), S.340; Watts, Ronald L. (1999), S.51; Peffekoven, Rolf (1980), S.625-626; Fischer-Menshausen, Herbert (1980), S.657-658; Pagenkopf, Hans (1981), S.69-70; 73-74; Dickertmann, Dietrich / Gelbhaar, Siegfried (1996), S.401-402.

[159] Edling, Herbert (2001), S.340; Dickertmann, Dietrich / Gelbhaar, Siegfried (1996), S.401-402; Peffekoven, Rolf (1986), S.84; Ahmad, Ehtisham / Craig, Jon (1997), S.90; Zimmermann, Horst (1999), S.230-232; Zimmermann, Horst / Henke, Klaus-Dirk (1994), S.192-193.

[160] Bruttoregionalprodukt.

[161] Edling, Herbert (2001), S.340; Andel, Norbert (1998), S.512-513; Boex, Jameson / Martinez-Vasquez, Jorge (1997), S.6-21; Zimmermann, Horst (1999), S.238-239; Bell, Claudia (1998), S.131; Petersen, Hans-Georg (1988b), S.122.

[162] Edling, Herbert (2001), S.340; Andel, Norbert (1998), S.512-513; Zimmermann, Horst (1999), S.233-236; Peffekoven, Rolf (1980), S.631-632; Fischer-Menshausen, Herbert (1980), S.658-660; Schiavo-Campo, Salvatore / Sundaram, Pachampet (2000), S.275.

[163] Edling, Herbert (2001), S.340; Watts, Ronald L. (1999), S.51-52; Zimmermann, Horst (1999), S.232, 240; Petersen, Hans-Georg (1988b), S.122; Peffekoven, Rolf (1980), S.628-629; Fischer-Menshausen, Herbert (1980), S.660-661.

[164] Zimmermann, Horst (1999), S.223-224, Kraff, Manfred (1997), S.114-115; Kops, Manfred (1984c), S.342; Benkert, Wolfgang (1984b), S.93-97.

[165] Peffekoven, Rolf (1980), S.623-624, 626-627; Andel, Norbert (1998), S.513-514; Petersen, Hans-Georg (1988b), S.121, 123; Shah, Anwar (1991), S.31; Benkert, Wolfgang (1984b), S.94-95; Edling, Herbert (2001), S.341; Bell, Claudia (1998), S.129.

[166] Ahmad, Ehtisham / Craig, Jon (1997), S.83-84; Napp, Hans-Georg (1994), S.267-268, 271-273; Zimmermann, Horst (1999), S.220; Cullis, John / Jones, Philip (1998), S.320; Peffekoven, Rolf (1980), S.624; Benkert, Wolfgang (1984b), S.94, 96.

[167] Shah, Anwar (1991), S.37; Ahmad, Ehtisham / Craig, Jon (1997), S.77-78; Petersen, Hans-Georg (1988b), S.122; Kops, Manfred (1984c), S.344; Benkert, Wolfgang (1984b), S.96-97; Edling, Herbert (2001), S.339.

[168] Wallich, Christine I. (1994b), S.22-26; Craig, Jon / Norregaard, John / Tsibouris, George (1997), S.681.

[169] Schneider, Eberhard (2001), S.139-140; Götz, Roland / Halbach, Uwe (1994), S.16-19; Kappeler, Andreas (1996), S.321-327; Heinemann-Grüder, Andreas (2001), S.78-79; Verfassung der Russischen Föderation (1993), Art. 5 Abs. 1 u. 4, 65 Abs. 1, 66 Abs. 4.

[170] Verfassung der Russischen Föderation (1993), Art. 12, 131 Abs. 1; Baller, Oesten (2001), S.151-153, 162-165.

[171] Luchterhandt-Michaleva, Galina (2001), S.120; Luchterhandt, Otto (2004), S.246, 260; Schneider, Eberhard (2001), S.76-77; Verfassung der Russischen Föderation (1993), Art. 83 i, 83 j.

[172] Das Präsidentenamt wurde durch die Verfassungsnovelle vom 24. Mai 1991 eingeführt (Art.121 der Verfassung der RSFSR), Jelzin am 12. Juni 1991 zum russischen Präsidenten gewählt (Frenzke, Dietrich [1995], S.24; Schneider, Eberhard [2001], S.62).

[173] RSFSR = Russische Sozialistische Föderative Sowjetrepublik.

[174] Die RSFSR wurde im April 1992 offiziell in »Russländische Föderation – Russland« umbenannt (Heinemann-Grüder, Andreas [2000a], S.126). Im Folgenden wird die in Deutschland übliche Bezeichnung »Russische Föderation« verwendet.

[175] Wallich, Christine I. (1994b), S.22-23, 38; Martinez-Vasquez, Jorge (1994), S.104; World Bank (1996), S.23.

Ende der Leseprobe aus 236 Seiten

Details

Titel
Der russische Fiskalföderalismus und dessen Auswirkungen auf das Verhältnis des föderalen Zentrums zu den Föderationssubjekten
Hochschule
Universität Potsdam
Note
1,5
Autor
Jahr
2005
Seiten
236
Katalognummer
V52192
ISBN (eBook)
9783638479707
ISBN (Buch)
9783638688024
Dateigröße
2231 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Fiskalföderalismus, Auswirkungen, Verhältnis, Zentrums, Föderationssubjekten
Arbeit zitieren
Mike Neuendorf (Autor:in), 2005, Der russische Fiskalföderalismus und dessen Auswirkungen auf das Verhältnis des föderalen Zentrums zu den Föderationssubjekten, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/52192

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