Die Betriebsaufspaltung nach Steuerrecht


Seminararbeit, 2002

31 Seiten, Note: 2,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1 Einleitung

2 Grundlagen
2.1 Begriffsbestimmung
2.1.1 Formen der Betriebsaufspaltung
2.1.1.1 Echte Betriebsaufspaltung
2.1.1.2 Unechte Betriebsaufspaltung
2.1.1.3 Misch- und Sonderformen
2.1.1.3.1 Umgekehrte Betriebsaufspaltung
2.1.1.3.2 Dreistufige Betriebsaufspaltung
2.1.1.3.3 Unmittelbare und mittelbare Betriebsaufspaltung
2.1.2 Beispielhafte Konstrukte der Betriebsaufspaltung
2.1.2.1 Besitzpersonenunternehmen und Betriebskapitalgesellschaften
2.1.2.2 Produktionspersonen- und Vertriebskapitalgesellschaften
2.2 Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung
2.2.1 Sachliche Verflechtung (R 137 Abs. 5 EStR)
2.2.2 Personelle Verflechtung (R 137 Abs. 6 bis 8 EStR)

3 Steuerliche Wirkung der Betriebsaufspaltung
3.1 Besteuerung beim Spaltungsvorgang
3.1.1 Ertragbesteuerung
3.1.2 Verkehrsteuern
3.1.2.1 Grunderwerbsteuer
3.1.2.2 Umsatzsteuer
3.1.2.2.1 Bargründung der Betriebsgesellschaft mit anschließendem Erwerb von Wirtschaftsgütern
3.1.2.2.2 Sachgründung durch Einbringung von Betriebs- vermögen in die Betriebsgesellschaft
3.2 Auswirkung auf die laufende Besteuerung
3.2.1 Ertragbesteuerung des Besitzunternehmens
3.2.2 Ertragbesteuerung der Betriebsgesellschaft
3.2.2.1 Körperschaftsteuer
3.2.2.2 Gewerbesteuer
3.2.2.3 Geschäftsführergehälter und Pensionszusagen
3.2.3 Verkehrsteuer

4 Beendigung der Betriebsaufspaltung

5 Schlussbemerkung
Anhang I: Glossar
Anhang II: Fallbeispiel
Quellenverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

Die Betriebsaufspaltung ist als solche nicht gesetzlich geregelt. In einem Leitsatz am 26.10.1938[1] des RFH wurde diese jedoch schon ansatzweise erwähnt und an den Gedanken geknüpft, dass das Besitzunternehmen ein gewerbliches Unternehmen sein kann. Am 01.07.1942[2] wurde die Betriebsaufspaltung dann durch eine weitere Rechtsprechung des RFH und später durch das BVerfG[3] als zulässig erklärt. Noch heute besteht ein hoher Klärungsbedarf des BFH in den unterschiedlichsten Fällen zur Betriebsaufspaltung, welches uns die hohe Urteilsanzahl der letzten Jahre bestätigt. Nicht zuletzt wurde dies durch das Inkrafttreten des StEntlG 1999/2000/2002[4] und des UntStFG vom 20.12.2001[5] dadurch vermehrt, dass sich einige gesetzliche Regelungen, wovon auch die Betriebsaufspaltung betroffen ist, änderten. Bei den Personenunternehmen als auch bei den Kapitalgesellschaften ist hier beispielhaft die Neuregelung der Organschaft oder die Übertragung der Wirtschaftsgüter zu Buchwerten, welche in einem späteren Abschnitt näher beschrieben werden, zu nennen. Auch die körperschaftsteuerliche Behandlung der Kapitalgesellschaft und der damit verbundene Übergang vom Anrechnungsverfahren zum Halbeinkünfteverfahren und einem pauschalen Steuersatz für Gewinnausschüttungen sind von Bedeutung.

Zu Beginn dieser Seminararbeit sollen dem Leser die Grundlagen, d. h. die Formen und Voraussetzungen, der Betriebsaufspaltung als auch die steuerliche Betrachtung näher gebracht werden. Die Gründe und Auswirkungen einer Beendigung der Betriebsaufspaltung und das Schlusswort beenden diese Arbeit.

2 Grundlagen

Eine Betriebsaufspaltung liegt stets dann vor, wenn Funktionen, die grundsätzlich von einem Unternehmen wahrgenommen werden können, auf zwei oder mehrere zivil- und steuerrechtlich selbstständige Unternehmen aufgespaltet werden. Ein einheitliches Unternehmen kann in verschiedener Weise in zwei selbstständige Unternehmen aufgespaltet werden. Zum einen können zwei Teilbetriebe verselbstständigt oder aber auch betriebliche Funktionen, wie Produktion und Vertrieb, ausgegliedert werden. Von steuerlichem Interesse ist vor allem die Art der Betriebsaufspaltung, bei der aus einem Einzelunternehmen oder einer Personengesellschaft die betriebliche Tätigkeit und das Umlaufvermögen auf eine Kapitalgesellschaft übertragen wird.

Formen der Betriebsaufspaltung

2.1 Begriffsbestimmung

Unter dem Punkt Begriffsbestimmung wird vor allem näher auf die typischen Formen und möglichen Konstrukte der Betriebsaufspaltung eingegangen.

2.1.1 Formen der Betriebsaufspaltung

Neben der echten und unechten Betriebsaufspaltung entwickelten sich in der Praxis bis zum heutigen Tage auch Misch- und Sonderformen, auf die hier nur zum Teil eingegangen werden kann.

2.1.1.1 Echte Betriebsaufspaltung

Bei der echten Betriebsaufspaltung, welche auch als typische oder eigentliche Betriebsaufspaltung bezeichnet wird,[6] gründet der Unternehmer zu seinem ursprünglich

einheitlichen Unternehmen eine neue Gesellschaft. Die neue Gesellschaft übernimmt als Betriebsgesellschaft den Betrieb und meist auch das Umlaufvermögen des bisherigen Unter- nehmens, welches als Besitzunternehmen das Anlagevermögen hält. Das noch im Besitzunternehmen verbleibende Anlagevermögen wird an die Betriebsgesellschaft vermietet oder verpachtet.[7] Dieses vermietete oder verpachtete Anlagevermögen muss eine wesentliche Betriebsgrundlage[8] des Betriebsunternehmens darstellen, da andernfalls nicht von einer Betriebsaufspaltung ausgegangen werden kann, sondern eher von einer Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe[9] nach § 16 EStG. Für die steuerrechtliche Anerkennung von Besitzunternehmen und Betriebsgesellschaft ist jedoch nicht erforderlich, dass die bisherige unternehmerische Tätigkeit eine gewerbliche war, sondern diese findet auch statt bei einer früheren freiberuflichen Tätigkeit.[10]

1. Beispiel:

Der Einzelunternehmer Herr Mayer betreibt in Sirzenich eine Möbelfabrik. Nach Rücksprache mit seinem Steuerberater überträgt er die betriebliche Tätigkeit und das Umlaufvermögen auf die neu gegründete Silver GmbH. Herr Mayer behält das Anlagevermögen in seinem Eigentum (Einzelunternehmen) und vermietet es an die GmbH.

Im Rahmen der Betriebsaufspaltung überträgt Herr Mayer Teile seines bisherigen Betriebes auf die neu gegründete Silver GmbH. Den übrigen Teil, das Anlagevermögen, vermietet Herr Mayer (Besitzunternehmen) der GmbH (Betriebsgesellschaft). Somit ist eine echte Betriebsaufspaltung zu bejahen.

Formen der Betriebsaufspaltung

2.1.1.2 Unechte Betriebsaufspaltung

Tritt zu einer bereits bestehenden Betriebsgesellschaft ein Besitzunternehmen hinzu oder wurden zwei rechtlich selbstständig getrennt errichtete Unternehmen durch eine Vermietung oder Verpachtung von einer wesentlichen Betriebsgrundlage miteinander verbunden, so geht der BFH von einer unechten oder auch uneigentlichen[11] Betriebsaufspaltung aus. Die Form der unechten Betriebsaufspaltung bejahte der BFH erstmals am 3.11.1959[12] in einem Urteil mit der Rechtfertigung, dass auch bei dieser Form wirtschaftlich betrachtet ein einheitliches Unternehmen vorliegt, bei dem Anlage- und Umlaufvermögen auf ein Besitzunternehmen und eine Betriebsgesellschaft aufgeteilt wurden. Steuerlich behandelt die Rechtsprechung die unechte und die echte Betriebsaufspaltung gleich.[13]

2. Beispiel

Der Unternehmer Fuchs ist zu 80 v. H. an der Hoch GmbH beteiligt. Er betreibt des Weiteren ein Grundstücksvermietungsgeschäft. Im Zuge seines Geschäftes verpachtet er der Hoch GmbH ein Grundstück zum Preis von 1.000 € monatlich.

Durch den Umstand, dass Fuchs zu 80 v. H. an der Hoch GmbH und zu 100 v. H. an der schon bestandenen Grundstücksvermietungsgesellschaft beteiligt ist, nimmt Fuchs eine „beherrschende Rolle“[14] in beiden Unternehmen ein. Die Verpachtung des Grundstücks erfüllt die Voraussetzungen einer unechten Betriebsaufspaltung dadurch, dass zwei unabhängig voneinander bestandene Unternehmen durch eine Verpachtung miteinander verbunden wurden.

2.1.1.3 Misch- und Sonderformen

Bis zum heutigen Tage bildeten sich in der Praxis verschiedene Misch- oder auch Sonderformen. Im Rahmen dieser Arbeit werden nur drei der in der Praxis am häufigsten vorkommenden Misch- und Sonderformen behandelt.

2.1.1.3.1 Umgekehrte Betriebsaufspaltung

Die umgekehrte Betriebsaufspaltung bezeichnet den Fall, dass das Ausgangsunternehmen, welches eine Kapitalgesellschaft ist, in eine Personengesellschaft (Betriebsunternehmen) und eine Kapitalgesellschaft (Besitzgesellschaft) aufgespaltet wird. In diesem Fall, umgekehrt zur echten Betriebsaufspaltung, vermietet oder verpachtet eine Kapitalgesellschaft wesentliche Betriebsgrundlagen des Anlagevermögens an eine Personengesellschaft, die die betriebliche Tätigkeit zum Gegenstand hat.[15] Fraglich ist jedoch, weshalb der BFH hier eine Betriebsaufspaltung annimmt, da die Besitzgesellschaft bereits nach § 2 Abs. 2 GewStG einen
Beispielhafte Konstrukte der Betriebsaufspaltung

Gewerbebetrieb ausübt und somit eine Umqualifizierung der Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung, welche in Punkt 3 näher behandelt wird, nicht notwendig ist.[16]

2.1.1.3.2 Dreistufige Betriebsaufspaltung

Ist das Besitzunternehmen nicht Eigentümer der wesentlichen Betriebsgrundlage, die es an die Betriebsgesellschaft vermietet oder verpachtet, so liegt die Form der dreistufigen Betriebsaufspaltung vor.[17]

2.1.1.3.3 Unmittelbare und mittelbare Betriebsaufspaltung

Ist die beherrschende Person direkt, d. h. unmittelbar sowohl am Besitzunternehmen als auch an der Betriebsgesellschaft beteiligt, so liegt eine unmittelbare Betriebsaufspaltung vor.

Die mittelbare Betriebsaufspaltung wird in ihrer Form derart beschrieben, dass zwischen der Betriebsgesellschaft und der beherrschenden Person eine weitere Gesellschaft geschaltet ist.[18]

2.1.2 Beispielhafte Konstrukte der Betriebsaufspaltung

Für die Kombination von Kapitalgesellschaft und Personengesellschaft bei einer Betriebsaufspaltung, einmal als Besitz- oder Betriebsunternehmen, gibt es verschiedene Beweggründe. Diese Beweggründe sind beispielsweise solche Vorteile, welche in den folgenden zwei Unterpunkten beschrieben werden.

2.1.2.1 Besitzpersonenunternehmen und Betriebskapitalgesellschaft

Diese Form bietet eine Kombination zwischen dem Besitzunternehmen als Personengesellschaft und der Betriebsgesellschaft als Kapitalgesellschaft. In der Literatur wird diese Kombination als klassische Form der echten Betriebsaufspaltung beschrieben.[19] Als Hauptmerkmal dieser Form kann die Übertragung des Haftungsrisikos auf die Kapitalgesellschaft gesehen werden. Das Anlagevermögen zählt in diesem Konstrukt nicht zum Risikokapital, da es nicht im Besitz der Kapitalgesellschaft, sondern der Personengesellschaft verbleibt.[20] Die Funktionen der betrieblichen Tätigkeit, wie Beschaffung, Produktion und Absatz, sowie das Umlaufvermögen, welche zuvor aus dem Personenunternehmen ausgegliedert wurden, werden in die Kapitalgesellschaft integriert.

3. Beispiel

Arne und Bäcker sind jeweils zu 40 v. H. und Clever zu 20 v. H. an der Flieder GmbH beteiligt. Die beiden Gesellschafter Arne und Bäcker betreiben des Weiteren eine Vermietungsgesellschaft in Form einer KG. Die KG vermietet zehn in ihrem Besitz stehende Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung

Gebäude, eines davon an die Flieder GmbH. Dieses vermietete Gebäude stellt eine „wesentliche“ Betriebsgrundlage für die Flieder GmbH dar.

In diesem Fall gehören auch die neun nicht an die Flieder GmbH vermieteten Gebäude zum Betriebsvermögen der KG.[21] Die Einkünfte unterliegen durch die Abfärbevorschrift[22] des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG der Gewerbesteuer und sind keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, sondern solche aus Gewerbebetrieb.

2.1.2.2 Produktionspersonen- und Vertriebskapitalgesellschaft

Bei dieser Konstruktion wird lediglich die Absatzfunktion auf die Vertriebskapitalgesellschaft übertragen, wobei alle anderen Aufgaben in der Produktionspersonengesellschaft verbleiben. Durch die Betriebsaufspaltung kann die Produktionspersonengesellschaft von der Haftung, die durch die Risiken des Vertriebes entstehen können, ausgeschlossen werden. Ein weiterer Vorteil dieser Form besteht darin, dass die Vertriebskapitalgesellschaft nicht nur die eigenen Produkte, sondern auch Produkte anderer Produzenten vertreiben kann.[23] Dies hat oftmals eine Sortimentserweiterung und somit eine bessere Wettbewerbsstellung zur Folge.

Im weiteren Verlauf dieser Arbeit soll hauptsächlich auf die klassische Form der Betriebsaufspaltung, d. h. auf die Form der Besitzpersonenunternehmen und Betriebskapitalgesellschaften eingegangen werden.

2.2 Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung

Die steuerliche Anerkennung der Betriebsaufspaltung wurde bereits im Jahre 1938[24] in einem Urteil des RFH an die Voraussetzung geknüpft, wonach ein enger wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Besitzunternehmen und Betriebsgesellschaft bestehen muss. Ein solcher Zusammenhang wird heute angenommen, wenn zwischen dem Besitzunternehmen und der Betriebsgesellschaft eine sachliche und personelle Verflechtung besteht.[25]

2.2.1 Sachliche Verflechtung

Eine sachliche Verflechtung ist gegeben, wenn das Besitzunternehmen der Betriebsgesellschaft wenigstens einen [26] Vermögensgegenstand, der eine wesentliche Betriebsgrundlage für die Betriebsgesellschaft darstellt, entgeltlich oder unentgeltlich [27] überlassen hat. Es spielt allerdings keine Rolle, ob dieses überlassene Wirtschaftsgut auch eine wesentliche Betriebsgrundlage für das Besitzunternehmen darstellt.[28] Unter wesentlicher Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung

Betriebsgrundlage i. S. dieses Absatzes versteht man materielle und immaterielle Wirtschafts-güter, die dem Besitzunternehmen gehören oder welches diese weitervermietet oder -verpachtet.[29]

[...]


[1] RFH Urteil vom 26.10.1938 VI 501/38, RStBl 1939 Seite 282.

[2] RFH Urteil vom 01.07.1942 VI 96/42, RStBl 1942 Seite 1081.

[3] BVerfG Beschluss vom 14.01.1969 1 BvR 136/62, BStBl II 1969 Seite 389.

[4] StEntlG 1999/2000/2002 vom 24.03.1999, BGBl I 1999 Seite 402.

[5] UntStFG vom 20.12.2001, BGBl I 2001 Seite 3858.

[6] Vgl. Brandmüller Gerhard, Die Betriebsaufspaltung nach Handels- und Steuerrecht, Seite 32.

[7] Vgl. Söffing Günter, Die Betriebsaufspaltung, Seite 35.

[8] Siehe Anhang I: Glossar, Wesentliche Betriebsgrundlage.

[9] BFH Urteil vom 24.08.1989 IV R 135/86, BStBl II 1989 Seite 1014.

[10] BFH Urteil vom 18.06.1980 I R 77/77, BStBl II 1981 Seite 39.

[11] Vgl. Brandmüller Gerhard, a. a. O., Seite 33.

[12] BFH Urteil vom 03.11.1959 I 217/58 U, BStBl III 1960 Seite 50.

[13] Vgl. Brandmüller Gerhard, a. a. O., Seite 33.

[14] Siehe Anhang I: Glossar, Beherrschende Rolle.

[15] BFH Urteil vom 26.03.1993 III S 42/92, BStBl II 1993 Seite 723.

[16] Vgl. Söffing Günter, a. a. O., Seite 169.

[17] Vgl. Brandmüller Gerhard, a. a. O., Seite 44.

[18] Vgl. Söffing Günter, a. a. O., Seite 48.

[19] Vgl. Brandmüller Gerhard, a. a. O., Seite 32.

[20] Vgl. Brandmüller Gerhard, a. a. O., Seite 45.

[21] BFH Urteil vom 16.06.1982 I R 118/80, BStBl II 1982 Seite 662.

[22] Siehe Anhang I: Glossar, Abfärbevorschrift.

[23] Vgl. Brandmüller Gerhard, a. a. O., Seite 45.

[24] RFH Urteil vom 26.10.1938 VI 501/38, a. a. O.

[25] BFH Urteil vom 10.06.1966 VI B 31/63, BStBl III 1966 Seite 598.

[26] BFH Urteil vom 21.05.1974 VIII R 57/70, BStBl II 1974 Seite 613 und vom 23.01.1991 X R 47/87, BStBl II 1991 Seite 405.

[27] BFH Urteil vom 24.04.1991 X R 84/88, BStBl II 1991 Seite 713.

[28] BFH Urteil vom 26.05.1993 X R 78/91, BStBl II 1993 Seite 718.

[29] BFH Urteil vom 12.10.1988 X R 5/86, BStBl II 1989 Seite 152.

Ende der Leseprobe aus 31 Seiten

Details

Titel
Die Betriebsaufspaltung nach Steuerrecht
Hochschule
Fachhochschule Trier - Hochschule für Wirtschaft, Technik und Gestaltung  (Fachbereich Wirtschaftswissenschaften)
Veranstaltung
Seminar Steuerwesen Hauptstudium
Note
2,3
Autor
Jahr
2002
Seiten
31
Katalognummer
V5215
ISBN (eBook)
9783638131841
ISBN (Buch)
9783638638920
Dateigröße
709 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Betriebsaufspaltung, Steuern, Steuerrecht, Deutschland, Echte Betriebsaufspaltung, Unechte Betriebsaufspaltung, Umgekehrte Betriebsaufspaltung, Dreistufige Betriebsaufspaltung, mittelbare Betriebsaufspaltung, unmittelbare Betriebsaufspaltung, Ertragbesteuerung, Verkehrsteuern, Grunderwerbsteuer, Sachgründung durch Einbringung
Arbeit zitieren
Diplom Betriebswirt (FH) Marcus Wolsfeld (Autor:in), 2002, Die Betriebsaufspaltung nach Steuerrecht, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/5215

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