Ist fiktives Filmgeschehen praktisch umsetzbar? Rechtliche Grundlagen der Standortermittlung am Beispiel einer Filmszene


Hausarbeit (Hauptseminar), 2016

16 Seiten, Note: 2,3

Anonym


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1-Einleitung

2. Begriffsbestimmung
2.1. Telekommunikation
2.2. Verkehrsdaten
2.3. Standortdaten

3. Fallbeispiel Tatort „Feuerteufel“
3.1. Zusammenfassung der Filmsequenz
3.2. Rechtliche Betrachtung
3.3. Grundlage § 100 a StPO Telekommunikationsüberwachung
3.4. Anwendung des § 100 g StPO Erhebung von Verkehrsdaten

4. Eingriffsvoraussetzungen
4.1 Art der Verkehrsdatenerhebung
4.2 Standortermittlung in Echtzeit
4.3 Adressat des Eingriffs

5. Technische Möglichkeiten der Standortermittlung
5.1 Der IMSI-Catcher
5.2 Die „stille SMS“

6. Auswertung

7 Literaturverzeichnis
7.1. Kommentare
7.2 Lehrbücher
7.3. Internetquellen

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1-Einleitung

„Eingriffe in die Telekommunikation und andere verdeckte Ermittlungsmaßnahmen sind heute im digitalen Zeitalter von besonderer Bedeutung im strafprozessualen Ermittlungsverfahren.“1

Jeder interessierte Zuschauer, der einen Krimi im abendlichen Fernsehprogramm verfolgt, wird sich schon das ein oder andere Mal gefragt haben, ob die im Film dargestellte Szene wirklich so in der Realität durchführbar und rechtmäßig ist. Diese Seminararbeit umfasst die Thematik der Standortermittlung und baut auf einer Tatort-Filmszene auf. Dem Leser wird die Filmszene aus der bekannten Fernsehsendung „Tatort“ kurz dargelegt und anhand dieses Beispiels wird die Rechtmäßigkeit der Maßnahme beurteilt.

Durch die Standortermittlung wird in mehrere Grundrechte des Betroffenen eingegriffen. Geklärt wird, welches Grundrecht tangiert ist und in wieweit ein Eingriff gerechtfertigt ist. Die Grundlagen der Standortermittlung sind in der Strafprozessordnung (StPO) geregelt und festgelegt. Der § 100 a StPO (Überwachung der Telekommunikation) wird inhaltlich in einem Kapitel bearbeitet. Dieser Paragraph dient dazu, die Telekommunikation zu überwachen und zu speichern (§100 a Abs. 1 StPO). „Mit dem Reformgesetz v 21. 12. 2007 (Rn 5) wurde die Erhebung von Standortdaten in Echtzeit neu geregelt (§ 100 g Abs 1 S 3 StPo; vgl § 100 g StPO.“2 Somit findet in dieser Filmszene der § 100 g StPO als speziellere Norm Anwendung. Es wird geklärt, ob die Standortermittlung in diesem Fall rechtmäßig war und ob der Tatbestand durch die Handlung in der Filmszene erfüllt wurde.

Weiterhin werden alternative Methoden der Standortermittlung, die nicht bei dem Diensteanbieter erhoben werden, sondern durch andere technische Mittel erfolgen, erläutert. Die Polizeibehörde kann auch durch eigene technische Mittel, z.B. über den § 100 i StPO (Einsatz des IMSI-Catcher), tätig werden und eine Standortbestimmung eines Mobiltelefons vornehmen. Diese technischen Mittel werden aber nur oberflächlich behandelt, da sie in der Filmszene keine Anwendung finden.

Viele Ermittlungen zur Aufklärung einiger Straftaten können in der Praxis nur durch Eingriffe in die Telekommunikation und andere verdeckte Ermittlungsverfahren mit Erfolg durchgeführt werden.3

2. Begriffsbestimmung

Bei einer Standortermittlung kommen die §§ 100 a StPO und 100 g StPO zum Tragen. „Entscheidend für die Bestimmung des jeweiligen Anwendungsbereichs der Vorschriften aus der StPO oder dem TKG ist die Art der Daten, die durch die jeweilige Maßnahme erhoben werden soll.“4

2.1. Telekommunikation

„Unter Telekommunikation versteht man nach der bundesgesetzlichen Definition in § 3 Nr 22 und Nr 23 TKG den technischen Vorgang des Aussendens, Übermittelns oder Empfangens von Signalen mittels technischer Einrichtungen oder Systeme, die als Nachricht identifizierte elektromagnetische oder optische Signale senden, übertragen, vermitteln, empfangen, steuern oder kontrollieren können.“5

2.2. Verkehrsdaten

„Verkehrsdaten sind nach § 3 Nr. 30 TKG Daten, die bei der Erbringung eines Telekommunikationsdienstes erhoben verarbeitet oder genutzt werden.“6

2.3. Standortdaten

„Standortdaten sind nach § 3 Nr. 19 TKG Daten, die in einem Telekommunikationsnetz erhoben oder verwendet werden und die den Standort des Endgerätes eines Endnutzers eines Telekommunikationsdienstes für die Öffentlichkeit angeben. Standortdaten sind Verkehrsdaten i.S.d. § 96 Abs. 1 1 Nr. 1 TKG.“7

3. Fallbeispiel Tatort „Feuerteufel“

In diesem Kapitel geht der Verfasser auf die Filmszene der Tatortfolge „Feuerteufel“ ein, in der eine Standortermittlung durchgeführt wird. Die Standortermittlung findet hier im Bereich der Strafverfolgung statt. Das Orten eines Mobiltelefons ist in der Strafprozessordnung geregelt. Es erfolgt eine Zusammenfassung der Filmszene die im Rahmen dieser Arbeit bewertet werden soll. Im Verlauf dieses Kapitels wird unter Punkt 3.2 der § 100 a StPO (Telekommunikationsüberwachung) erläutert. Dieser verweist auf den spezielleren § 100 g StPO (Erhebung von Verkehrsdaten) der im letzten Punkt 3.4 auf den Sachverhalt angewendet wird.

3.1. Zusammenfassung der Filmsequenz

Vorgeschichte:

Im gesamten Stadtgebiet von Hamburg treibt ein Feuerteufel sein Unwesen. In der Nacht brennt zum wiederholten Mal ein Fahrzeug. Durch diesen Brand wird eine Frau, die sich zum Ereigniszeitpunkt im Auto befindet getötet. Der Täter und Brandstifter, „Ruben Schaller“8, filmt die Szene als er das Auto in Brand setzt. Auf dem Video, welches er während der Tat aufnimmt, ist die schreiende Frau im brennenden Fahrzeug zu sehen. Dieses Video, das seine Tat genau darstellt, gerät in die Hände eines Bekannten, woraufhin Ruben von diesem erpresst wird. Bei dem Versuch das Handy mit dem Video wiederzuerlangen, rammt Schaller dem Kontrahenten ein scharfes Messer in den Bauch, sodass dieser fast verblutet und lebensgefährlich verletzt ins Krankenhaus eingeliefert wird. Der Verletzte kann durch den eingesetzten Kriminalhauptkommissar „Thorsten Falke“9 und seine Kollegin Kriminalkommissarin „Katharina Lorenz“10 nicht befragt werden.

Relevante Filmszene:

Im Verlauf der Ermittlungen befragen die Beamten einen Bekannten des Niedergestochenen, als sie auf dem Basketballplatz vor der Wohnung des Geschädigten Zeugen befragen. Dieser berichtet von dem gestohlenen Handy, auf dem wohl, ein ihm nicht bekannter Film, gespeichert sei. Der Zeuge berichtet außerdem, dass der Geschädigte zuvor genau wegen dieses Videos mit dem Schaller Streit gehabt habe. KK Lorenz führt nach dieser Information ein Telefonat um eine Handyortung zu veranlassen. Diese führt aber nicht zum gewünschten Erfolg da das Handy des Tatverdächtigen Schaller ausgeschaltet ist.

Als Zuschauer stellt man sich die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Standortermittlung vorgenommen werden darf. Reicht diese belastende Zeugenaussage gegen den Tatverdächtigen aus um eine Standortermittlung die in mehrere Grundrechte eingreift einzuleiten?

3.2. Rechtliche Betrachtung

„Jede Maßnahme der Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation ist mit einem Eingriff in Artikel 10 GG verbunden.“11

„Der Schutz des Art. 10 GG erfasst Telekommunikation auch unabhängig von der Übermittlungsart (Kabel oder Funk, analog oder digitale Vermittlung) und der jeweiligen Ausdrucksform als Sprache, Bilder, Töne, Zeichen oder sonstiger Daten.“12 „Art. 10 GG ist unabhängig davon tangiert, ob die Maßnahme technisch auf der Übertragungsstrecke oder am Endgerät der Telekomunikation ansetzt.“13 Als Folge der Digitalisierung hinterlässt jede Nutzung der Telekommunikation personenbezogene Spuren, die gespeichert und aufbewahrt werden können. Auch die Speicherung und der Zugriff auf diese Daten fallen in den Schutzbereich des Art. 10 GG, da die Vertraulichkeit der näheren Umstände des Kommunikationsvorgangs ebenso geschützt ist.14

„Eingriffe in das Fernmeldegeheimnis sind aber bei der Verfolgung von Straftaten von erheblicher Bedeutung bei konkretem Tatverdacht gerechtfertigt.“15

3.3. Grundlage § 100 a StPO Telekommunikationsüberwachung

„Die Vorschrift gestattet es den Strafverfolgungsbehörden von den Dienstanbietern Auskunft über die, nach den Telekommunikationsgesetzen zulässigerweise gespeicherten Daten, über die Umstände von Telekommunikationsverbindungen (Verbindungsdaten) zu verlangen.“16 Während die Überwachung der Telekommunikation, nach § 100 a StPO, sowohl den Inhalt der Kommunikation, als auch im Zusammenhang mit der Inhaltsüberwachung und -aufzeichnung angefallene Verbindungsdaten erfasst, geht es bei § 100 g nur um die äußeren Daten der Kommunikation, also darum, wer, wann, wo mit wem wie kommuniziert hat.17

§ 100a StPO gestattet die Überwachung der „Telekommunikation“. „Dazu gehört nach § 100 a StPO die herkömmliche Telefonie über Festnetz und Mobiltelefon.“18

„Mit dem Reformgesetz v. 21. 12. 2007 wurde die Erhebung von Standortdaten in Echtzeit neu geregelt (§ 100 g Abs 1 S 3 StPO).“19

Somit findet in dieser Filmszene der speziellere Paragraph 100 g StPO Anwendung.

3.4. Anwendung des § 100 g StPO Erhebung von Verkehrsdaten

Der § 100 g Abs. 1 StPO wird in Anlehnung an § 100a Abs. 1 StPO-E als allgemeine Befugnis zur Erhebung von Verkehrsdaten ausgestaltet und schafft damit die von Artikel 20 des „Übereinkommens über Computerkriminalität“ geforderte Möglichkeit einer Echtzeiterhebung von Verkehrsdaten.20

Nach alter Rechtslage enthält die Vorschrift lediglich eine Befugnis der Strafverfolgungsbehörden, Auskunft über gespeicherte Verbindungsdaten von denjenigen zu verlangen, die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringen oder daran mitwirken. Die Erhebung von Verkehrsdaten in Echtzeit war bisher nur unter den Voraussetzungen der §§ 100a, 100b StPO zulässig. Die nicht in Echtzeit erfolgende Auskunft, sowohl über in der Vergangenheit angefallene, als auch künftig anfallende Verkehrsdaten, durfte hingegen nur nach § 100g Abs. 1 StPO angeordnet werden. Diese unterschiedliche Behandlung der Erlangung von gespeicherten Verkehrsdaten beim Diensteanbieter, deren Echtzeiterhebung und die Auskunft über zukünftig anfallende Verkehrsdaten, erscheint unnötig schwierig und in der Sache nicht gerechtfertigt. § 100g StPO wird daher nicht mehr allein als Regelung eines Auskunftsanspruchs gegenüber Telekommunikationsdiensteanbietern, sondern als umfassende Erhebungsbefugnis für Verkehrsdaten ausgestaltet.21

„Die Standortdaten eines Mobiltelefons sind Verkehrsdaten (§ 96 I TKG).“22

Der § 100 g StPO beinhaltet die Erhebung von Verkehrsdaten. Zu Anfang wird erläutert, was überhaupt Verkehrsdaten sind um nachfolgend die Norm problemlos anwenden zu können. „Verkehrsdaten sind bei mobilen Anschlüssen die Standortdaten.“23 Es fallen noch andere Daten unter diesen Begriff, die aber für eine Standortermittlung nicht von Bedeutung sind. „Die früher in § 100 g Abs 3 StPO enthaltende Voraussetzung des Bestehens einer Verbindung ist entfallen. Damit können nun gem. § 100 g Abs 1 StPO iVm § 96 Abs 1 Nr 1 TKG die Standortdaten in Vergangenheit und Gegenwart erhoben werden.“24

In der Filmszene, in der eine Standortermittlung vorgenommen werden soll, wird der Tatverdächtige Schaller durch die Zeugenaussage eines Bekannten belastet. KK Lorenz veranlasst eine Erhebung von den Standortdaten des Mobiltelefons zum derzeitigen Zeitpunkt in Echtzeit.

4. Eingriffsvoraussetzungen

Die Erhebung von Standortdaten in Echtzeit ist strengen Voraussetzungen unterworfen.25 Die Voraussetzungen für die Erhebung von Verkehrsdaten sind in § 100g Abs. 1 StPO geregelt. Durch die Ziffer 1 und 2 werden die bisherigen Alternativen klar hervorgehoben.26

„Entsprechend der Regelung in § 100 g Abs 1 Nr 1 StPO, § 100 f Abs 1 StPO und § 100 c Abs 1 Nr 1 StPO verlangt § 100 g Abs 1 StPO bestimmte verdachtsbegründende Tatsachen für den Verdacht einer erheblichen Straftat (§ 100a StPO Rn 37).“27 Mit der Notwenigkeit bestimmter Tatsachen nimmt der Gesetzgeber auf die entsprechende Formulierung in § 100 a Abs. 1 StPO Bezug, die sich auch in anderen Eingriffsformen wieder findet. Nötig ist weder ein hinreichender Tatverdacht i.S.d. § 203 StPO, noch ein dringender Tatverdacht i.S.d § 112 StPO. Es genügt der einfache Tatverdacht, der eine hinreichend sichere Tatsachenbasis für das Vorliegen einer von § 100g Abs. 1 StPO erfassten Straftat mit schlüssigem Beweismaterial erfordert. Das anordnende Gericht muss das Vorliegen solcher bestimmten, objektivierbaren Tatsachen für eine Straftat feststellen.28 „Solche Straftaten sind stets die Katalogstraftaten des § 100a Abs. 2 StPO.“29 „Welche Straftaten im Übrigen „von erheblicher Bedeutung“ sind, ist nicht exakt zu bestimmen. Es müssen Straftaten sein, die mindestens den Bereich der mittleren Kriminalität zuzurechnen sind, den Rechtsfrieden empfindlich stören und geeignet sind, das Gefühl der Rechtssicherheit in der Bevölkerung zu beeinträchtigen.“30 „Den Delikten in § 100a Abs. 2 kann keine allgemeine Aussage über mögliche Mindest- oder Höchststrafen entnommen werden.“31 Von allgemeinem Interesse erscheint in diesem Zusammenhang die häufig von Bürgern gestellte Frage, warum Ihr gestohlenes Mobiltelefon nicht durch die Polizei geortet werden könne. „Genau dieser Diebstahl eines Mobiltelefons stellt keine Straftat von erheblicher Bedeutung dar.“32

Daneben ist die Subsidiaritätsklausel zu beachten. Die Erforschung des Sachverhaltes oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten muss auf andere Weise als durch eine Verkehrserhebung aussichtslos oder wesentlich erschwert sein. Die Maßnahme darf nur auf die Ermittlung von und gegen Beschuldigte gerichtet sein. Außerdem muss die Maßnahme der Telekommunikationsüberwachung räumlich und zeitlich bestimmt sein.33

[...]


1 Bär, Wolfgang: TK-Überwachung, 2010, S. 4

2 Graf, Jürgen Peter: Strafprozessordnung, 2012, S.304

3 Vgl. Bär, Wolfgang: TK-Überwachung, 2010, S. 4

4 Löffelmann / Walther / Reitzenstein, § 3, Rn. 20.

5 Schenke, Wolf-Rüdiger: Polizei- und Ordnungsrecht, 2011, S.123

6 Keller, Braun, Hoppe: Telekommunikationsüberwachung und andere verdeckte Ermittlungsmaßnahmen, 2015, S. 23

7 Keller, Braun, Hoppe: Telekommunikationsüberwachung und andere verdeckte Ermittlungsmaßnahmen, 2015, S. 24

8 Feuerteufel, 2012, http://www.daserste.de/unterhaltung/krimi/tatort/sendung/tatort-feuerteufel-120.html Zugriff: 15.05.2016

9 Feuerteufel, 2012, http://www.daserste.de/unterhaltung/krimi/tatort/sendung/tatort-feuerteufel-120.html Zugriff: 15.05.2016

10 Feuerteufel, 2012, http://www.daserste.de/unterhaltung/krimi/tatort/sendung/tatort-feuerteufel-120.html Zugriff: 15.05.2016

11 Bär, Wolfgang: TK-Überwachung, 2010, S. 34

12 Bär, Wolfgang: TK-Überwachung, 2010, S. 34 zit. nach BVerfG 106, 28 (36); 115, 166 (182); NJW 2008, 822 (825).

13 Bär, Wolfgang: TK-Überwachung, 2010, S. 34 zit. nach BVerfGE 106, 28 (37 f.; 115, 166 (186 f.).

14 Vgl. BVerfGE 67, 157 (172); 85, 386 (396); 100, 313 (358); 107, 299 (312); 110, 33 (53); 113, 348 (364 f.); BVerfG NJW 2007, 351 (353); 2749 (2750); 3055.

15 BVerfGE 107, 299 (314 ff).

16 Krause, Daniel M., Riess, Peter: Die Strafprozeßordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz, 2004, S. 488

17 Vgl. Krause, Daniel M., Riess, Peter: Die Strafprozeßordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz, 2004, S. 488

18 Keller, Braun, Hoppe: Telekommunikationsüberwachung und andere verdeckte Ermittlungsmaßnahmen, 2015, S. 26 ff.

19 Graf, Jürgen Peter: Strafprozessordnung, Aufl. 2, 2012, S.304

20 Vgl. BT-Drs. 16/5846 S. 50, http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/058/1605846.pdf Zugriff: 13.06.2016

21 Vgl. BT-Drs. 16/5846 S. 50 f., http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/058/1605846.pdf Zugriff: 13.06.2016

22 Meyer-Großner / Schmitt: Strafprozessordnung, Aufl. 57, 2014, S. 416

23 Graf, Jürgen Peter: Strafprozessordnung, Aufl. 2, 2012, S.378

24 Graf, Jürgen Peter: Strafprozessordnung, Aufl. 2, 2012, S.379

25 Vgl. Graf, Jürgen Peter: Strafprozessordnung, Aufl. 2, 2012, S.379

26 Vgl. Bär, Wolfgang: TK-Überwachung, 2010, S. 173

27 Graf, Jürgen Peter: Strafprozessordnung, Aufl. 2, 2012, S.380

28 Vgl. Bär, Wolfgang: TK-Überwachung, 2010, S. 174

29 Keller, Braun, Hoppe: Telekommunikationsüberwachung und andere verdeckte Ermittlungsmaßnahmen, 2015, S. 57 zit. nach BGH NStZ 2001, 598.

30 Keller, Braun, Hoppe: Telekommunikationsüberwachung und andere verdeckte Ermittlungsmaßnahmen, 2015, S. 57 zit. nach Hilger, NStZ 1992, 462 m. w. N.

31 Bär, Wolfgang: TK-Überwachung, 2010, S. 176, zit. nach Welp GA 2002, 539 (540).

32 LG Münster JurPC Web-Dok. 50/2003, 2003, http://www.jurpc.de/jurpc/show?id=20030050 Zugriff: 18.05.2016

33 Vgl. Keller, Braun, Hoppe: Telekommunikationsüberwachung und andere verdeckte Ermittlungsmaßnahmen, 2015, S. 57 f.

Ende der Leseprobe aus 16 Seiten

Details

Titel
Ist fiktives Filmgeschehen praktisch umsetzbar? Rechtliche Grundlagen der Standortermittlung am Beispiel einer Filmszene
Note
2,3
Jahr
2016
Seiten
16
Katalognummer
V520767
ISBN (eBook)
9783346129826
ISBN (Buch)
9783346129833
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Rechtliche Grundlagen, Standortermittlung, Telekommunikation, Verkehrsdaten, Standortdaten, §100 a StPO, Telekommunikationsüberwachung, §100 g StPO, Erhebung von Verkehrsdaten, IMSI-Catcher, stille sms
Arbeit zitieren
Anonym, 2016, Ist fiktives Filmgeschehen praktisch umsetzbar? Rechtliche Grundlagen der Standortermittlung am Beispiel einer Filmszene, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/520767

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