Die einkommensteuerliche Behandlung der an Venture Capital und Private Equity Fonds beteiligten Investoren


Seminararbeit, 2005

15 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

I. Deckblatt

II. Kurzfassung

Einleitung

1. Begriffsdefinition

2. Rechtliche Aspekte der Fonds
2.1. Gesellschaftsrechtliche Konstruktion
2.2. Geschäftsführung
2.3. Beitritt der Investoren
2.4. Haftung
2.5. Rechte der Anleger
2.6. Beendigung der Beteiligungsgesellschaft
sowie Kündigung und Rückabwicklung

3. Steuerliche Aspekte der Fonds
3.1. Typischer Sachverhalt
3.2. Qualifizierung der Einkunftsart
3.2.1. kein Einsatz von Bankkrediten sowie Übernahmen
von Sicherheiten
3.2.2. keine eigene Organisation
3.2.3. keine Ausnutzung eines Marktes unter Einsatz
beruflicher Erfahrung
3.2.4. kein Anbieten gegenüber einer breiten Öffentlichkeit bzw.
Handeln auf eigene Rechnung
3.2.5. keine kurzfristige Beteiligung
3.2.6. keine Reinvestition von Veräußerungserlösen
3.2.7. kein unternehmerisches Tätigwerden in
Portfoliogesellschaften
3.2.8. keine gewerbliche Infektion bzw. gewerbliche Prägung
3.3. Steuerfolgen bei vermögensverwaltender Tätigkeit
3.3.1. laufende Erträge
3.3.2. Veräußerungsgewinne
3.3.3. Steuerfolgen für Kapitalgesellschaft
3.4. Steuerfolgen bei gewerblicher Tätigkeit
3.4.1. natürliche Personen
3.4.2. Kapitalgesellschaften
3.4.3. beschränkt Steuerpflichtige
3.5. ausländisches Investmentvermögen

4. Fazit

III. Literaturverzeichnis

IV. Erklärung

II Kurzfassung

Diese Seminararbeit soll einen Einblick in die rechtliche Ausgestaltung und steuerrechtliche Behandlung von Private-Equity- und Venture-Capitalfonds geben.

Der Fokus der Arbeit wird auf der steuerrechtlichen Situation des Investors liegen. Zielsetzung ist es, die steuerlichen Aspekte darzulegen und eine aus Sicht des Investors klare Handlungsalternative sowie ein Fazit hinsichtlich der steuerrechtlichen Behandlung zu geben.

Einleitend wird in einem Abschnitt die Rechtsform der Beteiligungsgesellschaft, der Beitritt des Investors sowie die Haftung diskutiert. Erläutert werden die Kontroll- und Informationsrechte des Investors, die Verteilung des Geschäftsergebnisses und abschließend die Beendigung der Beteilungsgesellschaft.

Der Inhalt des Hauptteil erläutert die steuerrechtliche Gestaltung der Anlage gegenüber dem Investor. Es werden typische Sachverhalte erklärt und es wird auf die steuerrechtliche Beurteilung der Tätigkeit der Fonds eingegangen.

Informiert wird über die Steuerfolgen, die sich auf vermögensverwaltende und gewerbliche Tätigkeiten beziehen. Angesprochen wird weiterhin die Behandlung von ausländischem Investmentvermögen und die steuerrechtliche Situation von ausländischen Investoren. Im nächsten Kapitel steht die steuerrechtliche Behandlung der Gewinnanteile im Fokus. Mit einer Handlungsempfehlung für den Investor wird die Arbeit beendet.

1. Einleitung

In der Arbeit wird das Thema „Die einkommensteuerliche Behandlung der an Venture Capital und Private Equity Fonds beteiligten Investoren“ diskutiert.

Einführend soll auf die Gestaltung von Private Equity und Venture Capital Fonds eingegangen werden. Wesentliche Fakten sind dabei die gesellschaftsrechtlichen Konstruktionen. In der zweiten Abschnittshälfte der rechtlichen Aspekte soll auf den Investor eingegangen werden. Dargestellt wird der Beitritt und auch die Haftung gegenüber dem Investor. Einen wichtigen Punkt stellt die Darstellung der Rechte des Investors dar. Die Beendigung der Beteiligungsgesellschaft sowie die Kündigung und Rückabwicklung schließen die Ausführungen zu den rechtlichen Aspekten des Themas.

Kernpunkt der Arbeit stellt die Betrachtung der steuerrechtlichen Auswirkungen auf den Investor dar. Da diese Auswirkungen seitens des Bundesfinanzministeriums sowie der zuständigen Oberfinanzdirektionen noch nicht abschließend geklärt wurden, unterliegt diese Gesetzeslage weiteren Änderungen.

Grundsätzlich wird zwischen einer vermögensverwaltenden und einer gewerblichen Tätigkeit der Fonds unterschieden . Dieser Sachverhalt bildet auch den Kernpunkt der Arbeit. Die Steuerfolgen bei diesen Tätigkeiten sollen folgend erläutert werden.

Abschließend soll eine Handlungsalternative aus einkommensteuerlicher Sicht für den Investor aufgezeigt werden.

2. Begriffsdefinition

Zur Finanzierung des weiteren Wachstums benötigen junge Unternehmen Kapital. Da diese Unternehmen nur selten das Kapital aus dem laufenden Cash-Flow generieren können, sind sie auf externe Quellen angewiesen. Oft sind diese Unternehmen durch nicht handelbare Vermögenswerte, negative Erträge und ein unsichere Zukunft gekennzeichnet. Sie verfügen daher nicht über die nötige Bonität für den Erhalt eines Bankkredites. Aus dieser Situation heraus begründet sich die Existenz von Private Equity und Venture Capital Fonds.[[1]]

Bei Private Equity und Venture Capital Fonds (PE-VC-Fonds) handelt es sich um Beteilungsgesellschaften, in denen sich Kapitalanleger zusammenschließen. Die Beteiligung orientiert sich am Eigenkapital von Unternehmen, die nicht an der Börse notiert sind. Oft werden diese Unternehmen auch Start-Ups genannt. Gegründet werden die Fonds in der Rechtsform einer Personengesellschaft oder als limited partnership im angelsächsischen Raum. Sie treten grundsätzlich als geschlossene Fonds auf, die nur eine begrenzte kumulierte Anlagesumme von den Anleger annehmen und investierten.

Zweck der Gesellschaft ist der Erwerb, das Halten und die Verwaltung von Beteiligungen an Private Equity, Venture Capital[2] oder vergleichbaren Zielfonds, wie mezzanine Beteilungsprogramme. Diese Aktivitäten sind durch die Finanzierung junger Unternehmen, das Wachstum mittelständischer Unternehmen, die Ausgliederung von Unternehmensteilen und die Nachfolge von Unternehmen geprägt. All dies geschieht unter dem Einsatz von Eigenkapital oder eigenkapitalähnlichen Finanzierungsmodellen und gibt den Fonds den Namen „Equity[3] “. Teilweise werden die gekauften Unternehmen kurzfristig von der Börse genommen. Der Beiname „Private“ charakterisiert diese Handlungsalternative.

Die ersten Fonds entstanden in den USA und Großbritannien in den siebziger Jahren. In Deutschland sind die ersten Fonds seit den neunziger Jahren aktiv.

Gegründet werden die Fonds von einem oder mehreren Initiatoren. Diese stehen als Mittler zwischen den Kapitalanlegern und den zu finanzierenden Unternehmen. Das Geld für den Fonds stammt vor allem von Pensionsfonds, Banken und Versicherungen. Hauptzweck der Beteilungsgesellschaft ist der Erwerb der Mehrheit an einem Unternehmen. Finanziert wird diese Mehrheit überwiegend zu einem Drittel aus dem Eigenkapital des Fonds und zu zwei Dritteln über Bankkredite. Der laufende Cash-Flow aus der Geschäftstätigkeit des Unternehmens und der spätere Erlös beim Börsengang oder Verkauf dienen der Rückzahlung der Bankkredite.

Da Private Equity Firmen nur für einen kurzen Zeitraum, meist nur für wenige Jahre in den Unternehmen belassen werden, erzeugt eine Rückzahlung über den Cash-Flow einen Handlungs- und Erfolgsdruck beim Management des Start-Ups. Die vergangenen Jahre haben gezeigt, dass die Firmen vor dem Ausstieg der Firmen restrukturiert, zerlegt oder fusioniert werden.

Zum 30.06.2004 verfügten die in Deutschland registrierten Private Equity- und Venture Capital Gesellschaften über ein Portfolio von 18,7 Mrd. €, das in 5.528 Unternehmen investiert war. Die Totalverluste beliefen sich auf 68,3 Mio. €[4].

3. Rechtliche Aspekte der Fonds

3.1. gesellschaftsrechtliche Konstruktion

Die typische Rechtsform von Private Equity und Venture Capital Fonds ist die GmbH & Co. KG, wobei die Beteilungsgesellschaft als Kommanditgesellschaft in Erscheinung tritt. Die GmbH tritt als Komplementär auf und ist nicht am Vermögen der KG beteiligt. Die privaten und institutionellen Anleger beteiligen sich als Kommanditisten an dem Fonds.

Die folgenden Rechtsgrundsätze gelten auch für ausländische Personengesellschaften und somit für die häufig auftretende „limited partnership“ im angelsächsischen Raum.

3.2. Geschäftsführung

Grundsätzlich liegt die Geschäftsführung bei der GmbH als Kommanditist. Nicht selten wird auch eine Managementgesellschaft mit dieser Aufgabe betraut.

Zu den Aufgaben der Geschäftsführung zählen die Prüfung der Beteiligungen, die Verhandlung der Beteiligungsverträge sowie deren Überwachung, das Berichtswesen, die Kapitalabrufe und die Betreuung der Anleger.

Weitaus häufiger dürfte sowohl die Zuständigkeit für die laufende Geschäftsführung als auch für die letztverantwortliche Anlageentscheidung bei dem geschäftsführenden Kommanditisten liegen. Diese sind auch oft die Initiatoren. Bei einer limited partnership liegt die Entscheidungsbefugnis beim general partner als Geschäftsführer.

3.3. Beitritt der Investoren

Mit einer Beitrittserklärung erfolgt die Aufnahme des Anlegers zur Kommanditgesellschaft. Die Zahlung des Zeichnungskapitals des Anlegers erfolgt auf einem Treuhandkonto, das von einer Treuhandgesellschaft geführt und verwaltet wird. Steht eine Investition an, erfolgt ein Kapitalabruf von diesem Treuhandkonto seitens der Geschäftsführung. Im Umfang der abgerufenen Finanzmittel findet eine Kapitalerhöhung bei der Beteiligungsgesellschaft statt, an der der Anleger im Verhältnis des auf ihn entfallenden Kommanditkapitals (eingezahlten Kapitals) zur Summe des gesamten Kommanditkapitals partizipiert. Dies geschieht im Sinne einer einfachen Kapitalerhöhung und schließt einen Verwässerungseffekt beim Anleger aus, d.h. das abgerufene Kapital wird auf die Anleger im Verhältnis ihres jeweiligen Zeichnungsbetrages zur Summe sämtlicher Zeichnungsbeträge verteilt.

3.4. Haftung

Bei der Haftung ist zu unterscheiden, ob der Anleger direkt als Kommanditist der Beteiligungsgesellschaft beigetreten ist und namentlich im Handelsregister geführt wird oder ob er sich nur an der Gesellschaft über die Treuhänderin beteiligt.

Im Außenverhältnis haftet der Anleger, der direkt im Handelsregister eingetragen wurde, mit der eingetragenen Hafteinlage, die üblicherweise der übernommenen Einlagensumme entspricht.

Für Verbindlichkeiten der Gesellschaft trifft den Anleger, der sich nur mittelbar über die Treuhänderin beteiligt hat, keine direkte Haftung.

Grundsätzlich ist die Haftung im Innenverhältnis für jeden Anleger auf den Betrag begrenzt, den er in seiner Beitrittserklärung als Einlageverpflichtung übernommen hat.

Eine Nachschusspflicht, wie sie bei Kommanditgesellschaften oft üblich ist, besteht für den Anleger nicht.

[...]


[1] vgl. URL http://www.nathan.de/venture-capital-fonds.html

[2] Übersetzung Venture Capital laut Langenscheidts Wörterbuch Englisch, Ausgabe 1990 als Wagniskapital

[3] Übersetzung von Equity als Eigenkapital laut http://www.pauker.at somit gleich bedeutend mit einer Finanzierung aus privatem Eigenkapital

[4] vgl. BVK-Halbjahresstatistik vom 10.08.2004

Ende der Leseprobe aus 15 Seiten

Details

Titel
Die einkommensteuerliche Behandlung der an Venture Capital und Private Equity Fonds beteiligten Investoren
Hochschule
Hochschule der Sparkassen-Finanzgruppe Bonn
Veranstaltung
Steuerstrategien in der privaten Finanzplanung
Note
1,3
Autor
Jahr
2005
Seiten
15
Katalognummer
V51918
ISBN (eBook)
9783638477529
ISBN (Buch)
9783656802754
Dateigröße
515 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Dichter Text - einzeiliger Zeilenabstand
Schlagworte
Behandlung, Venture, Capital, Private, Equity, Fonds, Investoren, Steuerstrategien, Finanzplanung
Arbeit zitieren
Kai Cardinal von Widder (Autor:in), 2005, Die einkommensteuerliche Behandlung der an Venture Capital und Private Equity Fonds beteiligten Investoren, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/51918

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