Praktikumsbericht Jugendgerichtshilfe


Praktikumsbericht / -arbeit, 1993

27 Seiten, Note: 2


Leseprobe


Inhaltsverzeichniss

1. Einleitung

2. Hauptteil
2.1 Analyse der Institution
2.1.1 Gesetzliche Grundlagen
2.1.2 Infrastruktureller Rahmen
2.1.3 Ausstattung der Institution
2.1.4 Organisation und Struktur
2.1.5 Zufuhr des Klientel
2.2 Aufgaben- und Problemfelder der Institution
2.2.1 Aufgaben der Institutionen (Soll-Zustand)
2.2.2 Erwartungen und Problemfelder des Klientel
2.2.3 Klientel
2.2.4 Arbeitsform (Ist-Zustand)
2.2.5 Problemfelder der Institution
2.3 Beschreibung der eigenen Tätigkeit
2.4 Fallbeispiel

3) Schluß

1. Einleitung

"Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftlichen Persönlichkeit." (KJHG, Seite 4). Dieser Satz im Kinder- und Jugendhilfegesetz, kurz KJHG, garantiert jungen Menschen ihr Recht auf Erziehung. Wie dieser Rechtsanspruch in die Praxis umgesetzt wird, wollte ich in meinem Praktikum, das ich im Rahmen meines Studienganges Pädagogik, mit der Vertiefungsrichtung Sozialpädagogik absolvierte, kennenlernen. Dieses erste Praktikum soll eine Art "Schnupperpraktikum" von vierwöchiger Dauer sein und dem Praktikanten einen kurzen Einblick in das Tätigkeitsfeld des Sozialpädagogen ermöglichen. Ich leistete mein Praktikum vom 30.08.1993 bis zum 24.09.1993 im Jugendamt X. in der Abteilung Jugendgerichtshilfe ab. Es existierten für mich mehrere Gründe ausgerechnet diesen Praktikumsplatz zu wählen. Zunächst wollte ich auf jeden Fall in einem Jugendamttätig sein, da ich hoffe, nach meiner Dienstzeit in der Bundeswehr einen Arbeitsplatz in einem Jugendamt zu erhalten. Außerdem bot sich X. an, da ich dort eine Wohnung besitze. Als ich mich mit dem Jugendamt in Verbindung setzte, wurde mir ein Praktikumsplatz in der Jugendpflege oder in der Jugendgerichtshilfe angeboten. Da mir die Einrichtung der Jugendgerichtshilfe unbekannt war und es mich interessierte, wie eine Institution zwischen dem Gedanken des "Bestrafens" und dem des "Erziehens" vermittelt, entschied ich mich für den Praktikumsplatz bei der Jugendgerichtshilfe.

2. Hauptteil

2.1 Analyse der Institution :

2.1.1 Gesetzliche Grundlagen

Wie für alle Abteilungen des Jugendamtes ist auch für die Jugendgerichtshilfe das Kinder- und Jugendhilfegesetz die gesetzliche Grundlage. Natürlich existieren zahlreiche weitere Gesetze und Verordnungen, vor allem auf kommunaler Ebene, die für die Ausgestalltung der Institution verantwortlich sind. Die eigentliche Basis aber wird durch das KJHG geschaffen. Ein weiteres wichtiges Gesetz für die Arbeit der Jugendgerichtshilfe ist das Jugendgerichtsgesetz und die damit verbundenen Gesetze, z. B. das Strafgesetzbuch. Während das KJHG den Rahmen schaft, definiert das JGG den Inhalt der Arbeit der Jugendgerichtshilfe. Im KJHG wird als ein Aufgabenbereich kommunaler Jugendarbeit "die Mitwirkung in unterschiedlichen gerichtlichen Verfahren" (KJHG, Seite 13) aufgezeigt. Es werden vier Tätigkeitsfelder definiert. Erstens die Zusammenarbeit mit Familien- und Vormundschaftsgerichten, zweitens kann das Erstellen einer Stellungsnahme in Scheidungsverfahren von einem Gericht erbeten werden, drittens "kann das Jugendamt zur Abwendung einer Gefährdung des Wohls für Kinder und Jugendliche selbst bei Gericht tätig werden " (KJHG, Seite 13) und viertens, "wirkt das Jugendamt nach Maßgabe des Jugendgerichtsgesetzes in jugendrichterlichen Verfahren mit und hat die Aufgabe der Beratung und Belehrung in Verfahren zur Annahme als Kind" (KJHG, Seite 13). Ausschließlich der letzte Punkt ist das Tätigkeitsfeld der Jugendgerichtshilfe.

2.1.2 Infrastruktureller Rahmen

Die Jugendgerichtshilfe des Jugendamtes X. ist im sogennanten "G.-Hochhaus" untergebracht. Dieses Hochhaus der Stadtverwaltung X. beherbergt neben dem Jugendamt und dem Sozialamt weitere Abteilungen der Stadtverwaltung, die im nahe gelegenen Rathaus keinen Platz mehr fanden. Das "G.-Hochhaus", benannt nach dem Kaufhaus im Erdgeschoß des Gebäudes liegt sehr zentral, nämlich fast genau in der Mitte von X.. Diese Tatsache ist meiner Meinung wichtig, denn so enstehen keine Nachteile bei der Anfahrt des Klientel. Die günstige Lage des Verwaltungshochhauses wird noch durch die verkehrstechnische Anbindung verstärkt. Das Hochhaus selbst verfügt über eine Tiefgarage, ferner ist die nahe gelegene Tiefgarage eines großen Kaufhauses durch eine Unterführung direkt zu erreichen. Auch die Klienten, die öffentliche Verkehrsmittel benutzen, hier besonders das Klientel des Sozialamtes, haben keine Probleme das Hochhaus zu erreichen, denn es liegt direkt am "Zentralplatz", der in X. von fast allen Buslinien angefahren wird. Die Öffnungszeiten allerdings sind für Berufstätige ungünstig, denn sie liegen zwischen 08.00 Uhr und 16.00 Uhr mit einer eineinhalbstündigen Mittagspause von 12.00 Uhr bis 13.30 Uhr. Zusätzlich ist die Jugendgerichtshilfe vormittags in der Regel nicht besetzt, da zu dieser Zeit die Gerichtstermine wargenommen werden müssen. Diese ungünstigen Offnungszeiten kommen allerdings nicht zum tragen, da das Klientel eine Art Vorladung mit einem festen Termin erhält, der auf Nachfrage des Klienten abgeändert werden kann. Weiterhin muß noch die Alterstruktur des Klientel beachtet werden. Die Klienten sind zwischen 14 und 21 Jahre alt, daß heißt, das einige noch zur Schule gehen und somit keine Terminschwierigkeiten haben. Allerdings enstehen hier Probleme für did Eltern, die ihre Kinder begleiten wollen. Aber auch die Jugendlichen die in einem Ausbildungs- oder Berufsverhältniss stehen, können, wenn der Wille dazu vorhanden ist, ohne Probleme den Termin wahrnehmen, denn durch die Vorlage der Vorladung werden die Jugendlichen freigestellt. Für den Teil des Klientel, der weder zur Schule geht noch in einem Arbeitsverhältniss steht, ist es natürlich am einfachsten den Termin wahrzunehmen. Allerdings ist es auffällig, das gerade diese Personengruppe dies eben nicht tut. Die Erfahrung hat gezeigt, daß die Klienten, die es wollen, den Termin einhalten können. Die Gründe, warum Klienten der Vorladung nicht nachkommen, sind sehr verschieden und ich werde zu einem späteren Zeitpunkt auf dieses Thema nocheinmal genauer zu sprechen kommen. Die Umgebung, in die das Jugendamt eingefügt ist, ist bestimmt durch die Geschäfte und Einkaufspassagen der X.er Innenstadt. Dies hat Vor- und Nachteile, sowohl für Klientel wie auch für die Angestellten. Die Nachteile liegen in der Parkplatzproblematik, besonders für Angestellte, da zwar genügend Stellflächen vorhanden sind, diese aber sehr teuer sind. Die Vorteile liegen natürlich darin, daß die Beschäftigten der Stadt in der Mittagspause ihre Einkäufe und Erledigungen tätigen können und daß Klienten den Amtstermin ebenfalls mit einem Einkauf verbinden können und so Zeit und Aufwand sparen können. Dadurch, daß die Jugendgerichtshilfe im zehnten Stock des "G.-Hochhauses" untergebracht ist, ensteht auch keine Lärmbelästigung durch den Straßenverkehr der City. So ensteht eine ruhige Arbeitsatmosphäre, die durch den wunderbaren Ausblick über ganz X. verstärkt wird.

2.1.3 Ausstattung der Institution :

Der Jugendgerichtshilfe X. stehen im zehnten Stockwerk des "G.-Hochhauses" zwei Büroräume zur Verfügung, daneben befindet sich auf der selben Etage noch eine Aktenkammer für die zu archivierenden Fälle. Die beiden Büros liegen direkt nebeneinander und besitzen eine Verbindungstür, die in der Regel offensteht. Da die Jugendgerichtshilfe zwei Mitarbeiter hat, steht jedem ein Büro zur Verfügung. Die Verbindungstür wird nur geschloßen wenn einer der Mitarbeiter ein Gespräch mit einem Klienten führt. Beide Diensträume sind sehr geräumig, schätzungsweise 20 bis 25 Quadratmeter. Beide Büros sind mit je zwei Schreibtischen und einer Sitzgruppe ausgestattet. Zusätzlich befindet sich im Zimmer des Abteilungsleiters ein umfangreicher Einbauschrank in dem die laufenden Vorgänge und die Akten, die noch nicht zur Archivierung anstanden, verwahrt werden. Hierzu muß gesagt werden, daß die Akten in die Aktenkammer überführt werden, sobald der Klient über 21 Jahre alt wird, da er dann nicht mehr in den Zuständigkeitsbereich der Jugendgerichtshilfe fällt. Zur materiellen Ausstattung der Jugendgerichtshilfe sei noch zu erwähnen, daß kein Computer, sondern nur eine uralte mechanische Schreibmaschine zur Verfügung steht. Das Fehlen des Computers wird von den Mitarbeitern bedauert, besonders bei der Auswertung der Statistik. Bei der Statistischen Jahresübersicht müssen daher alle Daten aus einem speziell geführten Buch entnommen, zusammengezogen und ausgewertet werden. Das Nichtvorhandensein einer modernen Schreibmaschine ist dagegen nicht von Bedeutung, da im X.er Jugendamt aller Schriftverkehr durch zwei Schreibstuben verfasst wird. Die zu erstellenden Schriftstücke werden auf Kassette diktiert und an die Schreibstube weitergegeben und dort angefertigt. Da eine dieser "Kanzleien" direkt gegnüber der Jugendgerichtshilfe liegt, ist der Arbeitsablauf sehr schnell und effektiv. Die Räumlichkeiten der Jugendgerichtshilfe fallen im Vergleich zu den anderen Einzelbüros sehr groß aus, hierdurch und durch die großen Fenster , die eine Wand einnehmen, ensteht eine helle und offene Atmosphäre, dies wird noch durch den Ausblick verstärkt. Der Abteilungsleiter und seine Mitabeiterin vervollständigten dies durch das Anbringen von Bildern. So wird verhindert, daß beim Klientel ein beklemmendes Gefühl allein schon durch den äußeren Rahmen ensteht, wie das oft bei älteren dunklen Verwaltungsgebäuden der Fall ist. Außerdem ist es auch für die Mitarbeiter angenehmer. Das Jugendamt ist auch bemüht, soweit es der Etat zulässt, Neuerungen einzuführen. So waren die Schreibtischstühle und die Telefonanlage neueren Datums, beide Mitarbeiter verfügen über einen eigenen Anschluß, und in der Kanzlei wurden die Schreibmaschinen gerade von einem Computer abgelöst. Eine personelle Verstärkung erfuhr die Abteilung durch einen Jahrespraktikanten, der allerdings in meiner zweiten Praktikumswoche sein Praktikum beendete, und einer einwöchigen Praktikantin.

2.1.4 Organisation und Struktur

Die Organisation des Jugendamtes X. ist so gestaltet, daß neben der Amtsleitung und der Verwaltung fünf Abteilungen vorhanden sind. Erstens die Verwaltungsabteilung für wirtschaftliche Jugendhilfe, zweitens die Amtsvormundschaft/Amtspflegschaft, drittens die außerschulische Jugendbildung , viertens die Erziehungshilfe, der wiederum die Adoptionsvermittlung, die Schutzhilfe und die Sozialpädagogische Familienhilfe untergeordnet sind, und fünftens die Jugengerichtshilfe. Die Abteilung Jugengerichtshilfe ist mit zwei Mitarbeitern besetzt. Die Zuordnung der Klienten erfolgt über die Anfangsbuchstaben der Nachnahmen. So übernimmt der Abteilungsleiter die Klienten mit den Anfangsbuchstaben aus der ersten Hälfte des Alphabets, während die Mitarbeiterin die zweite Hälfte übernimmt. Bei dieser Art der Arbeitsteilung überwiegen meiner Meinung nach die Vorteile. Der einzige Nachteil, den ich sehe liegt darin, da die Zahl der Klienten unterschiedlich ist und damit Arbeit ungleich verteilt ist. Die Vorteile dieser Aufteilung liegen zum einem darin, daß Mehrfachtäter wieder zum selben Sachbearbeiter kommen und so schon ein persönliches Verhältniss besteht, oder das Angehörige der selben Familie zum Klientel gehören, was recht häufig vorkommt, so daß der Jugendgerichtshelfer über das Soziale Umfeld und die Familienverhältnisse Bescheid weiß. Ein weiterer Vorteil ensteht dadurch, daß die Aufteilung der Fälle unter den beiden Jugendrichtern in X. genau so ist, daß hier ein gutes Arbeitsverhältniss zwischen Richter und Vertreter der Jugendgerichtshilfe vorhanden ist. Durch dieses enge Zusammenarbeiten ist eine Vertrauensbasis auf beiden Seiten geschaffen, die die täglichen Abläufe vereinfacht. Ein gewichtiger Nachteil der Organisation des Jugendamtes X. besteht darin, daß Außendienst und Innendienst strikt getrennt sind. Dies ist äußerst unzweckmäßig und umständlich. Es führt dazu, daß alle Klienten der Jugendgerichtshilfe vorgeladen werden und keine Hausbesuche gemacht werden, was den Nachteil mit sich bringt, daß Erkenntnisse über das soziale Umfeld nicht direkt gewonnen werden können. Daß diese Art der Organisation eines Jugendamtes nicht zweckmäßig ist, wurde erkannt und im KJHG als nicht sinnvoll bezeichnet. Denn "es (Organisationform, Fou.) hat in der praktischen Arbeit für die Träger der kommunalen Jugendhilfe und auch für die betroffenen Klienten nur Nachteile gebracht." (KJHG Seite l8)

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Ende der Leseprobe aus 27 Seiten

Details

Titel
Praktikumsbericht Jugendgerichtshilfe
Hochschule
Universität der Bundeswehr München, Neubiberg  (Fachbereich Pädagogik)
Veranstaltung
Sozialpädagogik
Note
2
Autor
Jahr
1993
Seiten
27
Katalognummer
V51908
ISBN (eBook)
9783638477451
ISBN (Buch)
9783656792765
Dateigröße
570 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Praktikumsbericht, Jugendgerichtshilfe, Sozialpädagogik
Arbeit zitieren
Christoph Fournier (Autor:in), 1993, Praktikumsbericht Jugendgerichtshilfe, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/51908

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