Der strafprozessuale Vergleich


Bachelorarbeit, 2019

64 Seiten, Note: 2,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis

I. Einleitung

II. Die Verständigung als Verfahren eigener Art im Strafprozess

III. Normhistorie, Ursachen und Entstehungsgründe

IV. Normgrundlagen des § 257c StPO
1. Systematische Einordnung der Norm
2. Zulässigkeit und Amtsaufklärungspflicht (Abs. 1)
a) Verfahrensbeteiligte
b) Geeignete Fälle
c) Amtsaufklärungsgrundsatz gemäß § 244 II StPO
3. Zulässige Gegenstände und Geständnis (Abs. 2)
a) Gegenstand der Verständigung
aa) Verständigungsfähige Rechtsfolgen eines Urteils
bb) Verständigungsfähige Rechtsfolgen dazugehöriger Beschlüsse
cc) Prozessverhalten der Verfahrensbeteiligten
dd) Sonstige verfahrensbezogene Maßnahmen
b) Das Geständnis im Kontext der Verständigung
4. Verfahrensablauf (Abs. 3)
a) Initiativrecht des Gerichts
b) Stellungnahme der übrigen Verfahrensbeteiligten / Einverständnis
5. Rechtsfolgen, Bindungswirkung und Mitteilungspflicht (Abs. 4)
a) Rechtsfolgen
b) Bindungswirkung
aa) Bindungswirkung für das Gericht
(1) Übersehen oder Hinzukommen von bedeutsamen Umständen (Abs. 4 S. 1)
(2) Abweichendes Prozessverhalten des Beschuldigten (Abs. 4 S. 2)
bb) Bindungswirkung für die Staatsanwaltschaft
cc) Bindungswirkung für den Angeklagten
c) Mitteilungspflicht (Abs. 4 S. 4)
d) Verwertungsverbot (Abs. 4 S. 3)
6. Belehrungspflicht (Abs. 5)
7. Einlegen von Rechtsmitteln

V. Kritik an der gesetzlichen Regelung

VI. Vereinbarung mit den Verfahrensgrundsätzen / Prozessmaximen
1. Offizialprinzip und Ermittlungsgrundsatz
2. Legalitätsprinzip
3. Unmittelbarkeits- und Mündlichkeitsprinzip sowie Öffentlichkeitsgrundsatz
4. Grundsatz der Unabhängigkeit des Richters
5. Fair-Trial Grundsatz
6. Gleichheitsgrundsatz
7. Unschuldsvermutung
8. Nemo-tenetur- Grundsatz
9. Fazit und Kernthesen des BVerfG
a) Reichweite des Aufklärungsgrundsatzes
b) Gegenstand der Verständigung
c) Mitteilungs- und Dokumentationspflichten
aa) Mitteilung gemäß § 243 IV 1 StPO
bb) Mitteilung gemäß § 243 IV 2 StPO

VII. Prozessuale Bedeutung der Verständigung
1. Prozessuale Bedeutung für die Justiz
2. Prozessuale Bedeutung für den Angeklagten
3. Prozessuale Bedeutung für den Verletzten

VIII. Strafbarkeitsrisiken für die Verfahrensbeteiligten
1. Strafbarkeitsrisiken für den Richter
a) Risiko einer Strafbarkeit gemäß § 339 StGB
b) Strafbarkeit gemäß § 240 IV 2 Nr. 3 StGB
c) Strafbarkeit gemäß § 258a StGB
d) Strafbarkeit gemäß § 348 I StGB
2. Strafbarkeitsrisiken für den Staatsanwalt
a) Strafbarkeit gemäß § 339 StGB
b) Strafbarkeit gemäß § 258a StGB
3. Strafbarkeitsrisiken für die Verteidigung
c) Strafbarkeit gemäß § 258 StGB
d) Strafbarkeit gemäß §§ 339, 26, 27 StGB
e) Weitere strafrechtliche Risiken

IX. Ausblick, Praxistauglichkeit und Fazit

X. Literaturverzeichnis

Abstract

Die vorliegende Bachelorarbeit befasst sich mit dem strafprozessualen Vergleich im Sinne des § 257c StPO, der im Rahmen des im Jahre 2009 in Kraft getretenen Verständigungsgesetzes in die StPO eingefügt wurde und seitdem für vielfältige Kritik gesorgt hat.

Nach einer kurzen Einleitung und Definition in Bezug auf den prozessualen Vergleich (im Folgenden auch synonym als Verständigung oder Absprache betitelt) soll zunächst auf die Normhistorie, Ursachen und Entstehungsgründe eingegangen werden. Anschließend wird § 257c StPO als Zentralnorm der Verständigung mit seinen Voraussetzungen und Rechtsfolgen erläutert. In diesem Zusammenhang wird zunächst auf die systematische Einordnung der Norm sowie die allgemeine Zulässigkeit der Verständigung eingegangen. Neben den möglichen Gegenständen einer Verständigung wird insbesondere das in deren Rahmen abgelegte Geständnis, den Verfahrensablauf, die Bindungswirkung sowie Mitteilungs- und Dokumentationspflichten thematisiert.

Im Zweiten Teil der Arbeit sollen die vielfältigen vorherrschenden Kritikpunkte in Bezug auf die Verständigung angerissen und insbesondere auch auf deren Vereinbarung mit den im Strafprozess vorherrschenden Verfahrensgrundsätzen und Prozessmaximen eingegangen werden.

Neben der prozessualen Bedeutung für die Verfahrensbeteiligten werden abschließend insbesondere auch deren Strafbarkeitsrisiken in Bezug auf eine Verständigung thematisiert.

Die Arbeit mündet sodann in einem Fazit bezüglich der Praxistauglichkeit und weiterer Entwicklungen.

I. Einleitung

Während aus dem anglo-amerikanischen Raum und insbesondere durch Medien wie anglo-amerikanische Fernsehserien der „Deal“ (plea bargaining) im Strafprozess vertraut ist, hat dieser in Deutschland bis zum in Kraft treten des Gesetzes zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren allenfalls informell und zum Missfallen des BGH hinter verschlossenen Türen stattgefunden.1 Seit in Kraft treten am 04.08.2009 sind Absprachen zwischen den Strafverfolgungsorganen und dem Angeklagten insbesondere mit dem Ziel einer vorzeitigen Verfahrensbeendigung in der Zentralnorm des § 257c StPO explizit vorgesehen. Eine Allgemeingültige Bezeichnung für die Verfahrensweise existiert bis heute nicht, sodass in der vorliegenden Arbeit begrifflich gleichbedeutend von „Verständigung“, „Absprache“, oder „strafprozessualem Vergleich“ gesprochen werden soll.2

Inhaltlich ist die Verständigung dabei zumeist auf die Zusage einer Strafmilderung für den Angeklagten gegen Abgabe eines Geständnisses ausgerichtet.

Trotz anerkannter Vorteile der Verfahrensweise für alle Prozessbeteiligten war und ist sie jedoch stets rechtsstaatlichen Bedenken und vielfältiger Kritik ausgesetzt, da den Verfahrensbeteiligten keine Dispositionsmacht über den staatlichen Sanktionsanspruch zukommen soll und der Strafprozess in Deutschland an sich vergleichsfeindlich ausgestaltet ist.3

Sowohl Vorteile als auch Kritikpunkte führen seit längerer Zeit zu einer Hochkonjunktur in Theorie und Praxis sowie ausführlichem und zum Teil stark widersprüchlichem Diskussionsstoff.4 Während jedoch vor der gesetzlichen Normierung noch die grundsätzliche Zulässigkeit von Absprachen umstritten war, sorgen heute Fragen bezüglich einer gelungenen Umsetzung seitens des Gesetzgebers sowie die Handhabung in der Praxis für widersprüchliche Diskussionen und Forderungen.

In der vorliegenden Arbeit soll nach einer kurzen Definition und systematischen Einordnung des strafprozessualen Vergleichs zunächst auf dessen Normhistorie und Entstehungsgründe eingegangen werden. Nach der darauffolgenden Erläuterung der Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Zentralnorm des § 257c StPO liegt ein weiterer Schwerpunkt der Arbeit auf den vorherrschenden Kritikpunkten bezüglich einer Verständigung im Strafprozess und insbesondere auch auf Bedenken hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit dem Verfassungsrecht und den vorherrschenden Prozessmaximen im Strafprozess. Im Anschluss soll neben der prozessualen Bedeutung der Absprache für die Beteiligten auch auf die mit ihr verbundenen Strafbarkeitsrisiken eingegangen werden.

Abschließend erfolgt unter Abwägung der beleuchteten Aspekte eine kurze Stellungnahme zur Praxistauglichkeit und Entwicklungsperspektiven der Verständigung im Strafprozess.

II. Die Verständigung als Verfahren eigener Art im Strafprozess

Begrifflich ist die Verständigung nicht legal definiert. Deutlich wird aus § 257c I 1 StPO lediglich, dass es sich um ein mitwirkungspflichtiges Verfahren handelt, bei welchem sowohl Fortgang als auch Ergebnis Gegenstand sein können. Es handelt sich um eine zweiseitig bindende Absprache über einen der in § 257c II 1 StPO bezeichneten Gegenstände zwischen Gericht und dem Angeklagten unter Zustimmung der Staatsanwaltschaft. In Abgrenzung zu § 257b StPO, der sich auf kommunikative Elemente beschränkt und somit lediglich das Vorstadium einer Verständigung ohne Bindungswirkung regelt, ist eine einseitige Willenserklärung für einen prozessualen Vergleich nicht ausreichend. Hierbei ist stets im Einzelfall zu beurteilen, ob es sich bei den jeweiligen Äußerungen um Willenserklärungen mit Rechtsbindungswillen handelt, die auf eine Verständigung nach § 257c StPO gerichtet sind.5

Die Verständigung ist jedenfalls keine vertraglich bindende Vereinbarung zwischen den Beteiligten. Ihre Rechtsnatur ist vielmehr weitgehend ungeklärt. Als charakteristisch kann jedoch die synallagmatische Verknüpfung von Handlungsbeiträgen zwischen den Verfahrensbeteiligten angesehen werden.6

Anders als Zivilprozesse sind Strafprozesse nicht als Parteiverfahren ausgestaltet und mithin an sich vergleichsfeindlich.7 Konsensuale Lösungen zwischen Staat und Bürger sind jedoch auf dem Vormarsch und auch das Gesetz zur Verständigung im Strafverfahren hat diese Möglichkeit der einvernehmlichen Beendigung des Verfahrens nicht erst geschaffen, sondern vielmehr bestehende Handlungsformen lediglich erweitert. Hierbei ist z.B. an den bereits im Jahre 1976 eingeführten § 153a StPO zu denken, der eine Einstellung des Verfahrens mit Zustimmung des Angeklagten gegen die Befolgung von Auflagen und Weisungen normiert und ebenfalls stark kritisiert wurde.8 Die StPO ist mithin bereits seit einiger Zeit nicht auf ein strenges Gegeneinander der Parteien ausgelegt. Grundsätzlich legt das Prozessrecht lediglich einen Rahmen fest innerhalb dessen die Beteiligten ermächtigt sind von Ermessensfreiheiten Gebrauch zu machen, sodass über bestimmte Regelungen trotz an sich bestehender Vergleichsfeindlichkeit durchaus disponiert werden kann.9

Auch wenn der Gesetzgeber die Verständigung nicht als besondere Verfahrensart geregelt hat, handelt es sich im Ergebnis trotzdem um ein Verfahren eigener Art, welches als grundsätzlich gleichberechtigte und gleichwertige Methode der formalisierten Erledigung im Strafverfahren neben dem streitigen Verfahren anerkannt ist.10

III. Normhistorie, Ursachen und Entstehungsgründe

Bereits in den 70er Jahren des 20. Jahrhunderts war im Sinne des Opportunitätsprinzips mit Einführung des § 153a StPO eine Möglichkeit einer konsensualen Verfahrensbeendigung geschaffen worden, sodass gegen bestimmte Auflagen und Weisungen auf eine endgültige Sachaufklärung verzichtet werden konnte. Ein abgekürzter Schuldspruch im Sinne der §§ 407 ff. StPO im Einvernehmen aller Beteiligten ist als weitere Möglichkeit einer vom Konsens der Beteiligten getragene Möglichkeit zur Verkürzung des Verfahrens unter Verzicht einer vollständigen Sachaufklärung zu nennen.

Maßgeblich für diese Möglichkeiten war, ebenso auch wie für die Einführung der Verständigung im Sinne des § 257c StPO, das praktische Bedürfnis aller Beteiligten das Verfahren zu verkürzen.11

Erstmals wurde eine Verständigung über das Prozessergebnis auch außerhalb der Hauptverhandlung am 27.01.1987 durch das BVerfG als grundsätzlich zulässig erklärt. Bereits hier wurde auf die Einhaltung von Verfahrensgrundsätzen wie der Amtsermittlungspflicht sowie der Gewährleistung eines fairen Verfahrens für den Angeklagten hingewiesen.12

Oftmals wurden jedoch Urteilsabsprachen im Vorfeld des Verständigungsgesetzes fernab von Bestimmungen im Geheimen getroffen, wobei in der Regel wesentliche prozessrechtliche sowie verfassungsrechtliche Grundsätze missachtet wurden.13 Im Jahre 1997 hatte der 4. Strafsenat des BGH daher versucht zumindest grobe Grundsätze für derartige informelle Urteilsabsprachen zu entwickeln, ohne ihnen hierbei ablehnend gegenüberzustehen. Insbesondere sollten nach diesen Grundsätzen der Amtsermittlungsgrundsatz, eine freie Willensentscheidung des Angeklagten, der Öffentlichkeits- sowie der Schuldgrundsatz neben der Beachtung des Fairnessgebots seitens der Verfahrensbeteiligten gewahrt werden. Der Versuch des BGH die vorherrschende Missachtung prozess- sowie verfassungsrechtlicher Grundsätze durch die Einführung von Mindestbedingungen für die Zulässigkeit von Verständigungen einzudämmen, scheiterte letztlich an den Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung, die auch der Große Senat des BGH im Jahre 2005 in einer Entscheidung bezüglich der Zulässigkeit von Rechtsmitteln gegen Urteilsabsprachen einräumte, nachdem die aufgestellten Bedingungen in der Praxis keine entsprechende Beachtung fanden. Gleichzeitig wurde ein Appell an den Gesetzgeber zur Regelung der strafprozessualen Verständigung gerichtet.14

Am 04.08.2009 trat aufgrund dieser vom BGH betonten Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung und sich anschließender rechtspolitischer Aktivitäten zum Zwecke der Rechtssicherheit und Praktikabilität das Gesetz zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren in Kraft. Letztlich hat der Gesetzgeber hierbei die Bestimmungen des BGH aus dem Jahre 1997 weitgehend übernommen. Zusätzlich regelte er die Unwirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts nach erfolgter Absprache sowie ein Beweisverwertungsverbot bei Nichtzustandekommen der Verständigung.15

IV. Normgrundlagen des § 257c StPO

Zentrale Vorschrift zur Regelung der Verständigung im Strafprozess ist § 257c StPO. Die Zulässigkeit von Absprachen sowie deren Anwendungsbereich sind durch die Norm ausdrücklich geregelt und sollen im Folgenden zunächst einführend dargestellt werden.16 Auf eine nähere Ausgestaltung in der Praxis sowie diesbezügliche Streitpunkte und Probleme soll in den nachfolgenden Abschnitten vertiefend eingegangen werden.

1. Systematische Einordnung der Norm

Die Norm des § 257c StPO wurde durch das Gesetz zur Verständigung im Strafverfahren im Jahre 2009 in die StPO eingefügt.17 Sie wurde systematisch irreführend vor der Bestimmung über Schlussvorträge und somit ans Ende der Vorschriften über die Hauptverhandlung eingeordnet. Verständigungen finden jedoch fast immer bereits in frühen Stadien der Hauptverhandlung und vor Abschluss der Beweisaufnahme statt, um ihrem Ziel der Verfahrensverkürzung gerecht zu werden.18 Grundsätzlich ist jedoch eine Verständigung in jedem Verfahrensstadium der Hauptverhandlung möglich.19

Mit Einführung der Zentralnorm ging schließlich die Einführung weiterer Regelungen einher. Neben der Möglichkeit einer Verständigung zur Verfahrensverkürzung sollten durch das Verständigungsgesetz Gesprächsmöglichkeiten zwischen den Prozessbeteiligten in jedem Verfahrensstadium gefördert werden.20 Der § 257c StPO steht dabei im Kontext zu den Bestimmungen zur freien Erörterung des Verfahrensstandes gemäß der §§ 160b, 202a, 212, 257b StPO, die in den verschiedenen Verfahrensstadien der Förderung von Gesprächsmöglichkeiten zwischen den Verfahrensbeteiligten in einem transparenten und offenen Rahmen dienen sollen. Die Staatsanwaltschaft kann gemäß § 160b StPO im Vorverfahren den Verfahrensstand mit den Beteiligten erörtern, soweit dies geeignet erscheint das Verfahren zu fördern. Ziel kann die Einstellung des Verfahrens gemäß § 154 I StPO sein, wobei hier jedoch keine Bindungswirkung bestehen soll.21 Weiterhin bestehen Möglichkeiten zur Erörterung durch das Gericht im oder nach dem Zwischenverfahren (vor bzw. nach Eröffnungsbeschluss) sowie in der Hauptverhandlung gemäß §§ 202a, 212, 257b StPO. Vollzogen wird dies letztlich durch Beweisantizipation anhand der Informationen aus den vorliegenden Akten, die im Sinne der §§ 244 II und 261 StPO eigentlich erst durch Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung geprüft werden sollen.22 Erörterungen entfalten grundsätzlich keine Bindungswirkung und müssen nicht zwingend auf eine Verständigung im Sinne des § 257c StPO hin ausgerichtet sein.23

Zudem wurde wie erwähnt § 302 II 2 StPO im Rahmen des Verständigungsgesetzes eingeführt, welcher den Rechtsmittelverzicht ausschließt. Weitere begleitende Vorschriften sind § 243 IV StPO, der eine Mitteilung über stattgefundene und auf eine Verständigung abzielende Gespräche zu Beginn der Hauptversammlung anordnet, sowie § 273 Ia StPO, welcher Anforderungen an eine Protokollierung zur Transparenzerhöhung und Urteilsprüfung normiert.24 Auf diese Normen wird in den nachfolgenden Abschnitten vertiefend eingegangen.

2. Zulässigkeit und Amtsaufklärungspflicht (Abs. 1)

Während vor der Verabschiedung des Verständigungsgesetzes die grundsätzliche Zulässigkeit der Verständigung noch vielfach diskutiert wurde, ist diese spätestens durch Einführung des § 257c StPO klar zu bejahen. Ihr Anwendungsbereich sowie grundlegende Voraussetzungen sind in Absatz 1 der Zentralnorm geregelt.

a) Verfahrensbeteiligte

Gemäß § 257c I StPO erfolgt die Verständigung durch das Gericht sowie die Verfahrensbeteiligten. Das Gericht ist in der Norm explizit genannt und zwingender Beteiligter einer Verständigung.25

Bezüglich der übrigen Verfahrensbeteiligen macht die Norm demgegenüber keine expliziten Angaben. Der Gesetzgeber hat vielmehr in der Gesetzesbegründung darauf hingewiesen, dass diese aus dem Funktionszusammenhang heraus dahingehend zu bestimmen seien, ob die in Betracht kommenden Beteiligten durch Willenserklärungen gestaltend als Prozesssubjekte mitwirken dürfen. Notwendige Beteiligte sind insbesondere der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft, deren Einverständnis gemäß § 257c III 4 StPO für eine wirksame Verständigung grundsätzlich vorzuliegen hat. Die Rolle des Verteidigers ist indes auf die des Beistands für den Angeklagten im Sinne des § 137 I 1 StPO beschränkt. Er kann jedoch vom Angeklagten als sein Vertreter bestellt werden.26

b) Geeignete Fälle

Eine Verständigung kann gemäß § 257c I 1 StPO nur in geeigneten Fällen angestrebt werden. Was genau unter einem geeigneten Fall zu verstehen ist, lässt der Gesetzgeber jedoch weitgehend unklar und ist abhängig vom konkreten Einzelfall. Das Gericht hat daher im Einzelfall zu prüfen, ob wichtige Gründe einer Verständigung entgegenstehen. Diskutiert werden in diesem Zusammenhang insbesondere Mordfälle mit besonders schwerer Schuldschwere sowie nicht verteidigte Angeklagte. Eine Beschränkung auf bestimmte Deliktskategorien ist jedenfalls ebenso wenig vorgesehen wie eine Beschränkung auf einfache, wenig komplexe Fälle.27 Weiterhin sind Verfahren vor Gerichten jeglicher Ordnung grundsätzlich für einen prozessualen Vergleich geeignet. In der Praxis ist weniger die Art des Vorwurfs, sondern eher die Umstrittenheit der Tatsachenannahmen heranzuziehen. Zur Beurteilung des Falles muss auf die Aktenlage zurückgegriffen werden, wodurch zwar zunächst lediglich einfache Fälle mit eindeutiger Beweislage geeignet erscheinen, jedoch wird dies in der Praxis eher gegensätzlich gehandhabt, weil es gerade die komplizierten und umfangreichen Fälle sind, bei denen die Justiz von einer vorzeitigen Verfahrensbeendigung profitiert. Grundsätzlich ist jeder Fall geeignet, der Beschleunigungspotenzial aufweist. Die Entscheidung diesbezüglich liegt im Ermessen des Gerichts.28

c) Amtsaufklärungsgrundsatz gemäß § 244 II StPO

Dem Beschleunigungspotenzial der Verständigung steht teilweise entgegen, dass keine eigene Prozessordnung für die Verständigung geschaffen wurde, sondern diese lediglich in die bestehenden Regelungssysteme der StPO integriert wurde und deren allgemeine Grundsätze und Bestimmungen mithin weiterhin Geltung beanspruchen. Gemäß § 257c I 2 StPO gilt dies insbesondere für die gerichtliche Aufklärungspflicht gemäß § 244 II StPO. Das Verfahren ist somit trotz eines vorliegenden Geständnisses im Rahmen der Verständigung weiterhin am Prozessziel materieller Wahrheitssuche auszurichten. Ein Konsensprinzip, nach welchem den Parteien ein Dispositionsrecht zukommen würde, wurde bewusst nicht realisiert. Mithin kann die Verständigung nicht als Grundlage für ein gerichtliches Urteil angesehen werden. Dies bleibt weiterhin ausschließlich eine ausreichend fundierte Überzeugung des Gerichts vom festzustellenden Sachverhalt.29

3. Zulässige Gegenstände und Geständnis (Abs. 2)

In § 257c II StPO sind die möglichen Gegenstände einer Verständigung abschließend geregelt.30 Weiterhin erwähnt der Wortlaut ein Geständnis, welches im Verständigungsverfahren vom Angeklagten abgegeben werden soll. Nachfolgend soll näher auf beide Aspekte eingegangen werden.

a) Gegenstand der Verständigung

Gemäß § 257c II 1 StPO können die Rechtsfolgen eines Urteils und dazugehöriger Beschlüsse, das Prozessverhalten der Verfahrensbeteiligten sowie im Sinne einer Generalklausel die sonstigen verfahrensbezogenen Maßnahmen Gegenstand einer Verständigung sein. Grundsätzlich kommen nur Gegenstände in Betracht bezüglich derer das Gericht einen tatsächlichen Beurteilungs- oder Ermessensspielraum besitzt und die das Gesetz konkret vorsieht.31 Gemäß § 257c II 3 StPO sind hingegen der Schuldspruch sowie Maßregeln der Besserung und Sicherung von einer Vereinbarung ausgeschlossen.32 Die Feststellung der Strafbegründungsschuld darf nicht verhandelt, sondern muss vom Gericht gemäß des Amtsermittlungsgrundsatzes nachgewiesen werden. Lediglich bezogen auf die Strafzumessungsschuld kann der Angeklagte durch sein Verhalten Einfluss nehmen.33

Der Ausschlusskatalog des § 257c II 3 StPO ist jedoch nicht abschließend.34 Beispielsweise ist eine Vereinbarung dahingehend nach welchen Strafnormen eine Verurteilung stattfinden wird ebenfalls unzulässig, weil hierdurch der Anwendungsbereich der Normen aus dem materiellen Strafrecht entgegen des Gewaltenteilungsprinzips des Art. 20 II 2 GG zur Disposition der Verfahrensbeteiligten stünde.35

Selbiges gilt für Prozessvoraussetzungen, dieebenfalls nicht zur Disposition des Gerichts stehen. Auch eine Verständigung über einen Rechtsmittelverzicht oder den der Verhandlung zugrunde zu liegenden Lebenssachverhalt sind als unzulässig zu werten.36

Nach der Gesetzesbegründung besteht im Sinne der Verständigung grundsätzlich ein Kopplungsverbot, sodass eine unsachgemäße Verknüpfung des verlangten und in Aussicht gestellten Verhaltens als unzulässig gelten soll und mithin Konnexität bestehen muss. Die genaue Ausgestaltung dieses Kopplungsverbots bleibt jedoch weitgehend unklar. Es ist jedoch einschränkend dahingehend auszulegen, dass nur bei offensichtlich fehlendem innerem Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung keine wirksame Verständigung als möglich erachtet wird. Dies ist immer dann der Fall, wenn die zu erbringende Leistung einem anderen Interesse dient als die in Aussicht gestellte Gegenleistung.37

Im Folgenden soll näher auf die bezeichneten zulässigen Gegenstände der Verständigung eingegangen werden.

aa) Verständigungsfähige Rechtsfolgen eines Urteils

Im Sinne des § 257c III 2 StPO kann als Rechtsfolge im Rahmen der Verständigung eine Strafober- und Untergrenze vereinbart werden. Nach Ansicht des BGH ist dies sogar zwingend.38 Jedenfalls hat die Bemessung der Strafe im Sinne des § 46 StGB unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles tat- und schuldangemessen zu erfolgen, weswegen die Vereinbarung einer Punktstrafe als unzulässig anzusehen ist.39 Nach anderer Auffassung sollte jedoch entsprechend der Formulierung der Norm als Kann-Vorschrift auch die Angabe einer Obergrenze ausreichend sein, um eine Unverwertbarkeit des Geständnisses für den Fall zu vermeiden, dass das Gericht aufgrund von gewissen Erkenntnissen die vorher festgelegte Untergrenze unterschreitet. Zudem kann das Gericht hingegen der Auffassung des BGH auch eine Ober- und Untergrenze für den Fall des Scheiterns der Verständigung mit dem Angeklagten vereinbaren. Ein Anspruch des Angeklagten auf solch eine Vereinbarung besteht indes nicht. Die Höhe der Strafmilderung richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles.40 Es ist in jedem Fall darauf zu achten, dass eine zu hohe Alternativstrafe schnell als Drohung mit der sog. Sanktionsschere im Sinne des § 136a StPO ausgelegt wird und andererseits in einer zu niedrig angesetzten Alternativstrafe das Versprechen eines unzulässigen Vorteils bzw. eine Beeinträchtigung der Selbstbelastungsfreiheit gesehen werden kann. Unter der Sanktionsschere wird allgemein eine Strafmaßdivergenz im Fall der Verständigung im Vergleich zum streitigen Verfahren verstanden, die den Angeklagten droht in seiner Willensfreiheit zu beschränken.41 Auch eine mangelnde Benennung der Alternativstrafe ist mangels Absehbarkeit für den Angeklagten nicht im Einklang mit der Schutzpflicht des Staates im Sinne von Art. 1 I 2 GG. Allgemein sollte der Strafrabatt nicht mehr als 10-15% der Strafe ausmachen. Die Rechtsprechung verzichtet jedoch bisher auf eine Bezifferung.42

Gegenstand der Vereinbarung kann zudem auch die Art der Strafe sein. Im Falle der Geldstrafe ist eine Verständigung jedoch nur über die Anzahl der Tagessätze möglich. Die Höhe der Tagessätze kann hingegen nicht Gegenstand sein und richtet sich nach den tatsächlichen Verhältnissen.43

bb) Verständigungsfähige Rechtsfolgen dazugehöriger Beschlüsse

Die in § 257c II 1 Var. 1 StPO bezeichneten Beschlüsse betreffen insbesondere den Beschluss über die Fortdauer der Untersuchungshaft im Sinne des § 268b StPO sowie den Beschluss über eine Verfahrenseinstellung gemäß § 153 II StPO.44

Auch das Aussetzen einer Strafe zur Bewährung kann als tauglicher Gegenstand der Verständigung angesehen werden sofern die materiellen Voraussetzungen für diese vorliegen und eventuell aufzuerlegende Bewährungsauflagen berücksichtigt werden, die im Sinne des § 56b I 1 StGB der Genugtuung für die begangene Tat dienen und deren Erteilung zudem Voraussetzung für die in Aussicht gestellte Strafaussetzung ist.45

cc) Prozessverhalten der Verfahrensbeteiligten

Die Verständigung setzt grundsätzlich eine Leistung des Angeklagten voraus, die nach den Strafzumessungsregeln des § 46 StGB die angestrebte Strafmilderung rechtfertigt. Diese Leistung kann sich auch auf das Prozessverhalten beziehen, das gemäß Inhalt der Verständigung vorgenommen oder unterlassen werden soll. Eine Honorierung dieses Prozessverhaltens entspricht jedoch zumindest nicht den allgemeinen Strafzumessungsregeln, sodass sie zwar Verhandlungsgegenstand sein können, aber auf die Strafrechtsfolgen keinerlei Einfluss haben dürften. Das Verhandlungsinteresse kann hier mithin lediglich in einer Prozessbeschleunigung liegen.46

Der Begriff des Prozessverhaltens umfasst alle strafprozessualen Bewirkungs- und Erwirkungshandlungen. Hierzu gehört z.B. in Bezug auf den Angeklagten der Verzicht auf das Stellen weiterer Beweisanträge. Auch kann die Mitwirkung an einem Täter-Opfer-Ausgleich als prozessbezogene Leistung des Angeklagten angesehen werden. Bezüglich der Staatsanwaltschaft kommen ebenfalls insbesondere Verzichtsleistungen wie die Rücknahme von Beweisanträgen in Betracht, aber daneben auch Verfahrenseinstellungen sofern es sich dabei um das anhängige Verfahren handelt. Gesamtlösungen sind in jedem Fall gemäß Vorgabe des BVerfG unzulässig, soweit sie den aktuellen Verfahrensstoff übersteigen. Nach Entscheidung des BGH sind einseitige Einstellungszusagen der Staatsanwaltschaft im Rahmen einer Verständigung jedenfalls grundsätzlich zulässig sofern der Angeklagte ausreichend darüber in Kenntnis gesetzt wird, dass diese nicht der Bindungswirkung unterliegen. Die Zusage eines Rechtsmittelverzichts oder Ähnliches ist grundsätzlich unzulässig.47

dd) Sonstige verfahrensbezogene Maßnahmen

Weiterhin sind im Sinne einer Generalklausel sonstige verfahrensbezogene Maßnahmen des zugrundeliegenden Erkenntnisverfahrens als Gegenstand der Verständigung grundsätzlich geeignet. Hierzu gehören insbesondere Einstellungsentscheidungen im Sinne der §§ 154 II, 154a II StPO bezüglich Taten, die dem gegenständlichen Verfahren zugrunde liegen.

Auch über das Unterlassen von weiteren Beweiserhebungen ist eine Verständigung möglich. Dies steht jedoch in einem Spannungsverhältnis zur Amtsaufklärungspflicht, die gemäß § 257c I 2 StPO weiterhin zu berücksichtigen ist. Es hat daher eine einzelfallbezogene Betrachtung durch die Gerichte stattzufinden. Insbesondere kann das Gericht es von der Glaubwürdigkeit und Plausibilität des Geständnisses des Angeklagten abhängig machen inwieweit auf eine weitere Beweiserhebung verzichtet werden kann.48

b) Das Geständnis im Kontext der Verständigung

Auch wenn § 257c II 2 StPO lediglich davon ausgeht, dass der Angeklagte ein Geständnis abgeben „soll“, ist dieses dennoch in der Praxis als grundlegende Voraussetzung und Bestandteil einer Verständigung anzusehen, da ohne dieses keine mit Strafmilderung honorier fähige Leistung des Angeklagten vorliegen würde.49 Insbesondere wird es häufig Mittel der Wahl sein, um eine Sachaufklärung ohne lange Beweisaufnahme zu erreichen, die zudem mit der Amtsaufklärungspflicht gemäß § 257c I 2 StPO vereinbar ist. Verzichtet werden kann auf ein Geständnis ausnahmsweise bei Vorliegen eines glaubhaften Geständnisses eines Mitangeklagten, oder wenn eine hinreichende Sachaufklärung auch ohne ein Geständnis möglich ist.50 Grundsätzlich hängt der zu leistende Aufklärungsaufwand unter Beachtung der Amtsermittlungspflicht maßgeblich von der Qualität des Geständnisses ab. Ein qualifiziertes Geständnis beinhaltet eine substantiierte Schilderung des Tathergangs in den Worten des Angeklagten sowie dessen Verfügbarkeit für eventuelle Rückfragen seitens des Gerichts. Rein formale Geständnisse enthalten jedoch oftmals lediglich eine vom Verteidiger vorformulierte Erklärung, um die an den Angeklagten gerichteten Vorwürfe als zutreffend einzugestehen. Hier besteht jedenfalls ein größerer Aufklärungsaufwand zur materiellen Wahrheitsfindung.51

Qualitative Anforderungen an das Geständnis sind jedoch seitens des Gesetzgebers dennoch nicht gestellt worden, um den Beurteilungsspielraum des Gerichts nicht zu stark einzugrenzen. In der Regel beruht das taktisch motivierte formale Geständnis jedoch aus prozessökonomischen Gründen tatsächlich voll auf der Anklage.52 Aus der Aufklärungspflicht im Sinne des § 244 II StPO ist allerdings zu schließen, dass ein inhaltsleeres Formalgeständnis neben dem bloßen Nichtbestreiten der an den Angeklagten gerichteten Vorwürfe keineswegs als ausreichend erachtet werden darf, zumal die abgegebenen Geständnisse oftmals nicht der Wahrheit entsprechen oder aus Angst vor unabsehbar hoher Strafe abgelegt werden, obwohl der Angeklagte bei sorgfältiger Aufklärung und Wahrheitsfindung deutlich geringer oder gar nicht zu bestrafen gewesen wäre.53

Das BVerfG fordert daher eine zwingende Überprüfung des Geständnisses auf Glaubwürdigkeit durch Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung, sodass grundsätzlich immer auf den Einzelfall abzustellen ist, wobei jedoch an ein Geständnis im Verständigungsverfahren keineswegs höhere Anforderungen gestellt werden als an ein solches im streitigen Verfahren.54 Auch ein qualitatives Geständnis bedarf mithin einer Überprüfung durch das Gericht weil ein taktisches Vorgehen mit nicht gewünschten Folgen für die materielle Wahrheitsfindung dennoch möglich erscheint oder bei nicht geständnisfähigen Tatsachen, die außerhalb der Wahrnehmung des Angeklagten liegen, eine Ergänzung notwendig erscheint.55 Ein Abgleich mit der Aktenlage wird indes als nicht ausreichend erachtet, um zu vermeiden, dass aus prozessökonomischen Motiven lediglich die Aktenlage bestätigt werden soll und die materielle Wahrheitsfindung ins Hintertreffen gelangt. Vielmehr ist eine Orientierung am Strengbeweisverfahren zur Überprüfung erforderlich.56 Der Beweiswert lässt sich somit nicht an der Aktenlage festmachen, sondern vielmehr am Aussagemotiv, der Detailliertheit der Aussagen, der Konsistenz des Inhalts sowie an der Plausibilität und Absicherung durch andere erhobene Beweise.57 Letztlich ist bezüglich der Qualität eines Geständnisses im Einzelfall grundsätzlich die Überzeugung des Gerichts unter Berücksichtigung des Amtsaufklärungsgrundsatzes maßgeblich.58

[...]


1 Sauer/Münkel, Absprachen im Strafprozess, Rn.23f.; Rönnau, JuS 2018, 114, 115; BGH NJW 2005, 1440, 1441f.

2 Sauer/Münkel, Absprachen im Strafprozess, Rn.51.

3 Beulke/Swoboda, Strafprozessrecht, § 19, Rn. 394; Fahl/Geraats, JA 2009, 791, 792.

4 Dahs, NStZ 1988, 153, 153; Hauer, NJ 2010, 10, 10.

5 MüKo StPO, Jahn/Kudlich, § 257c, Rn. 60f.; Roxin/Schünemann, Strafverfahrensrecht, § 17, Rn.8; BGH NStZ 2015, 535, 536.

6 Karlsruher Kommentar StPO, Moldenhauer/Wenske, § 257c, Rn.8; BVerfG NStZ 2016, 422, 424; Schneider, Anmerkung zu OLG NStZ 2015, 53, 54; Sauer/Münkel, Absprachen im Strafprozess, Rn.49.

7 Fahl/Geraats, JA 2009, 791, 792; BGH NJW 2005, 1440, 1443.

8 Sauer/Münkel, Absprachen im Strafprozess, Rn.1; Fahl/Geraats, JA 2009, 791, 792; Huttenlocher, Dealen wird Gesetz, Rn.1.

9 Schmidt-Hieber, Verständigung im Strafverfahren, Rn.21.

10 MüKo StPO, Jahn/Kudlich, § 257c, Rn.1.

11 Sauer/Münkel, Absprachen im Strafprozess, Rn.22; Schmidt-Hieber, Verständigung im Strafverfahren, Rn.14; Karlsruher Kommentar StPO, Moldenhauer/Wenske, § 257c, Rn.1.

12 BVerfG NStZ 1987, 419, 419.

13 Karlsruher Kommentar StPO, Moldenhauer/Wenske, § 257c, Rn.1; Salinger, JuS 2006, 8, 9; Rönnau, JuS 2018, 114, 115.

14 Rönnau, JuS 2018, 114, 115; Sauer/Münkel, Absprachen im Strafprozess, Rn.23ff.; Karlsruher Kommentar StPO, Moldenhauer/Wenske, § 257c, Rn.3; BGH NJW 2005, 1440, 1440ff.; BGH NJW 1998, 86.

15 Sauer/Münkel, Absprachen im Strafprozess, Rn.30f.; Fezer, NStZ 2010, 177, 178.

16 Beulke/Swoboda, Strafprozessrecht, § 19, Rn.395a.

17 Dölling/Duttge/König/Rössner Gesamtes Strafrecht, König/Harrendorf, § 257c StPO, Rn.1.

18 BeckOK StPO, Eschelbach; § 257c, Rn.2; Meyer-Goßner/Schmitt StPO, Schmitt, § 257c, Rn.1.

19 Karlsruher Kommentar StPO, Moldenhauer/Wenske, § 257c, Rn.7ff.

20 Hartmann/Schmidt, Strafprozessrecht, Rn.1158f; Hauer, NJ 2010, 10, 12.

21 Eckstein, NStZ 2017, 609, 611f; Schroth/Schroth, Die Rechte des Verletzten im Strafprozess, Teil 5, Rn.171ff.

22 BeckOK StPO, Eschelbach; § 257c, Rn.2; MüKo StPO, Jahn/Kudlich, § 257c, Rn.18.

23 Beulke/Swoboda, Strafprozessrecht, § 19, Rn.395c.

24 Sauer/Münkel, Absprachen im Strafprozess, Rn.29, MüKo StPO, Jahn/Kudlich, § 257c, Rn.18.

25 MüKo StPO, Jahn/Kudlich, § 257c, Rn.63f.

26 Karlsruher Kommentar StPO, Moldenhauer/Wenske, § 257c, Rn.24; Jahn/Müller, NJW 2009, 2625, 2627.

27 Dölling/Duttge/König/Rössner Gesamtes Strafrecht, König/Harrendorf, § 257c StPO, Rn.6; Becker, JA 2017, 641, 643; BVerfG NJW 2013, 1058, 1063; OLG NStZ 2015, 184.

28 BeckOK StPO, Eschelbach, § 257c, Rn.7.

29 Beulke/Swoboda, Strafprozessrecht, § 19, Rn.395; BVerfG NJW 2013, 1058, 1062f.; Meyer-Goßner/Schmitt StPO, Schmitt, § 257c, Rn.4.

30 Becker, JA 2017, 641, 643.

31 Karlsruher Kommentar StPO, Moldenhauer/Wenske, § 257c, Rn.15; MüKo StPO, Jahn/Kudlich, § 257c, Rn.96ff.

32 MüKo StPO, Jahn/Kudlich, § 257c, Rn.114ff.

33 Schreiber-Klein, JA 2015, 888, 891.

34 Karlsruher Kommentar StPO, Moldenhauer/Wenske, § 257c, Rn.18c.

35 MüKo StPO, Jahn/Kudlich, § 257c, Rn.116.

36 Karlsruher Kommentar StPO, Moldenhauer/Wenske, § 257c, Rn.18cff; MüKo StPO, Jahn/Kudlich, § 257c, Rn.120.

37 MüKo StPO, Jahn/Kudlich, § 257c, Rn.106ff.; Beulke/Swoboda, Strafprozessrecht, § 19, Rn.395a; Nistler, JuS 2009, 916, 917.

38 BGH NStZ 2011, 170.

39 Beulke/Swoboda, Strafprozessrecht, § 19, Rn.395a; BGH NStZ 2011, 231, 232; Knauer/Lickleder, NStZ 2012, 366, 372f.

40 Dölling/Duttge/König/Rössner Gesamtes Strafrecht, König/Harrendorf, § 257c StPO, Rn.18; Niemöller, NZWiSt 2012, 290, 292.

41 BGH NStZ 08, 170, 170f.; Huttenlocher, Dealen wird Gesetz, Rn.104f.

42 BeckOK StPO, Eschelbach, § 257c, Rn.14.

43 MüKo StPO, Jahn/Kudlich, § 257c, Rn.97ff.

44 MüKo StPO, Jahn/Kudlich, § 257c, Rn.102; BGH NStZ 2015, 294, 295.

45 Schneider, NStZ 2014, 192, 196; Karlsruher Kommentar StPO, Moldenhauer/Wenske, § 257c, Rn.15a; BGH NJW 2014, 1831, 1832.

46 BeckOK StPO, Eschelbach, § 257c, Rn.17.

47 Dölling/Duttge/König/Rössner Gesamtes Strafrecht, König/Harrendorf, § 257c StPO, Rn.14f.; MüKo StPO, Jahn/Kudlich, § 257c, Rn.104; BeckOK StPO, Eschelbach, § 257c, Rn.18; BVerfG NJW 2013, 1058, 1064; BGH NStZ 2017, 56.

48 MüKo StPO, Jahn/Kudlich, § 257c, Rn.109ff.

49 BeckOK StPO, Eschelbach, § 257c, Rn.20; Schreiber-Klein, JA 2015 888, 889; Sauer/Münkel, Absprachen im Strafprozess, Rn.253.

50 MüKo StPO, Jahn/Kudlich, § 257c, Rn.124f.

51 Karlsruher Kommentar StPO, Moldenhauer/Wenske, § 257c, Rn.13.

52 Blaschke, NJ 2018, 108, 110; Beulke, Swoboda, Strafprozessrecht, § 19, Rn.395a; Jahn/Müller, NJW 2009, 2625, 2628; BVerfG NJW 2013, 1058, 1063.

53 König, NJW 2012, 1915, 1917; BeckOK StPO, Eschelbach, § 257c Rn.23; BGH NStZ 2014, 170, 170; Becker, JA 2017, 641, 644.

54 Dölling/Duttge/König/Rössner Gesamtes Strafrecht, König/Harrendorf, § 257c StPO, Rn.7; Müller/Schmidt, NStZ 2018, 452, 452; BGH NStZ 2017, 173f; BVerfG NJW 2013, 1058, 1063.

55 BeckOK StPO, Eschelbach, § 257c Rn.9.

56 Beulke/Swoboda, Strafprozessrecht; § 19, Rn.395a; BGH NStZ 2014, 170, 170.

57 BeckOK StPO, Eschelbach, § 257c, Rn.20.

58 MüKo StPO, Jahn/Kudlich, § 257c, Rn.127f.

Ende der Leseprobe aus 64 Seiten

Details

Titel
Der strafprozessuale Vergleich
Hochschule
FernUniversität Hagen
Note
2,0
Autor
Jahr
2019
Seiten
64
Katalognummer
V514763
ISBN (eBook)
9783346117366
ISBN (Buch)
9783346117373
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Deal Verständigung im Strafprozess
Arbeit zitieren
Cindy Uilderks (Autor:in), 2019, Der strafprozessuale Vergleich, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/514763

Kommentare

  • Noch keine Kommentare.
Blick ins Buch
Titel: Der strafprozessuale Vergleich



Ihre Arbeit hochladen

Ihre Hausarbeit / Abschlussarbeit:

- Publikation als eBook und Buch
- Hohes Honorar auf die Verkäufe
- Für Sie komplett kostenlos – mit ISBN
- Es dauert nur 5 Minuten
- Jede Arbeit findet Leser

Kostenlos Autor werden