Gründung einer Betriebsstätte oder Tochterkapitalgesellschaft in Kanada. Steuerliche Behandlung von grenzüberschreitenden Direktinvestitionen


Bachelorarbeit, 2018

72 Seiten, Note: 1,8


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

1 Einleitung
1.1 Problemstellung und Zielsetzung der Arbeit
1.2 Aufbau und Inhalt der Arbeit

2 Grundlagen des Internationalen Steuerrechts
2.1 Begriffe und Rechtsgrundlagen
2.1.1 Begriff des Internationalen Steuerrechts
2.1.2 Rechtsquellen des Internationalen Steuerrechts
2.2 Systematik der Besteuerung
2.2.1 Anknüpfungsmerkmale
2.2.2 Unbeschränkte Steuerpflicht
2.2.3 Beschränkte Steuerpflicht
2.3 Internationale Doppelbesteuerung
2.3.1 Begriff der Doppelbesteuerung
2.3.2 Arten der Doppelbesteuerung
2.3.3 Ursachen der Doppelbesteuerung
2.4 Vermeidung der Doppelbesteuerung
2.4.1 Gründe für die Vermeidung der Doppelbesteuerung
2.4.2 Möglichkeiten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
2.4.3 Unilaterale Maßnahmen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
2.4.4 Bilaterale Maßnahmen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
2.4.5 Verhältnis der Doppelbesteuerungsabkommen zum nationalen Recht

3 Möglichkeiten grenzüberschreitender Unternehmenstätigkeit
3.1 Motive und Formen der grenzüberschreitenden Tätigkeit
3.2 Betriebsstätte
3.2.1 Definition
3.2.2 Gründungsaspekte
3.3 Tochtergesellschaft
3.3.1 Definition und Arten der Tochtergesellschaft
3.3.2 Gründungsaspekte

4 Besteuerung im Outbound-Fall
4.1 Grundlagen
4.1.1 Grundfragen bei Outbound-Fällen
4.1.2 Kanada als Zielstandort einer Direktinvestition
4.1.3 Das DBA Deutschland-Kanada
4.2 Steuerliche Behandlung der kanadischen Betriebsstätte
4.2.1 Gewinnabgrenzung zwischen Stammhaus und Betriebsstätte
4.2.2 Behandlung von Gewinnen der Betriebsstätte
4.2.3 Behandlung von Verlusten der Betriebsstätte
4.2.4 Überführung von Wirtschaftsgütern in eine kanadische Betriebsstätte
4.2.5 Auflösung der Betriebsstätte
4.3 Steuerliche Behandlung der kanadischen Tochterkapitalgesellschaft
4.3.1 Behandlung von Gewinnen der Tochterkapitalgesellschaft
4.3.2 Behandlung von Verlusten der Tochterkapitalgesellschaft
4.3.3 Hinzurechnungsbesteuerung
4.3.4 Auflösung der Tochterkapitalgesellschaft
4.4 Steuerlicher Belastungsvergleich
4.4.1 Ausgangsfall
4.4.2 Vergleich der Gesamtsteuerbelastung

5 Schlussbetrachtung
Literaturverzeichnis
Urteilsregister
Register der Verwaltungsanweisungen

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildungsverzeichnis

Abb. 1: Umfang des Internationalen Steuerrechts

Abb. 2: Universalitätsprinzip vs. Territorialitätsprinzip

Abb. 3: Formen der Unternehmenstätigkeit im Ausland

Abb. 4: Dreifachbesteuerung einer Dividende

1 Einleitung

1.1 Problemstellung und Zielsetzung der Arbeit

In Zeiten der Globalisierung und Internationalisierung der Wirtschaft und des Wettbewerbs sind Unternehmen vor die Herausforderung gestellt, über die nationalen Grenzen hinaus zu planen und zu agieren. Die Notwendigkeit der Internationalisierung ist dabei längst nicht mehr nur Sache großer Konzerne. Vielmehr ist sie auch Voraussetzung für die Wettbewerbsfähigkeit und das Wachstum mittelständischer Unternehmen geworden, da sich Geschäftsbeziehungen und Unternehmensstrukturen entwickelt haben, die die Ländergrenzen nicht berücksichtigen. Ausländische Märkte bieten dabei eine Vielzahl an Chancen und Möglichkeiten, die eigene Wettbewerbssituation zu verbessern. Insbesondere in den Bereichen der Beschaffung und Produktion sind Auslandsmärkte für Unternehmen von enormer Relevanz, sei es aufgrund der besseren Verfügbarkeit gefragter Güter oder einer günstigeren Kostensituation. Aus volkswirtschaftlicher Perspektive kann die Motivation bzw. Notwendigkeit der internationalen Unternehmenstätigkeit insoweit mit dem Modell der absoluten Kostenvorteile nach Adam Smith und dem Modell der komparativen Kostenvorteile nach David Ricardo erklärt werden.[1] Diese Ökonomen befassten sich bereits zu Ende des 18. bzw. zu Beginn des 19. Jahrhunderts mit der Thematik des Außenhandels, was weiterhin die besondere Relevanz verdeutlicht. Neben diesen wirtschaftlichen Chancen birgt internationales Handeln jedoch auch bedeutende Risiken, die keinesfalls vernachlässigt werden dürfen.

Die Globalisierung zeigt sich im unternehmerischen Umfeld in unterschiedlichen Ausgestaltungen. Von übergeordneter Bedeutung ist hierbei neben dem reinen Im- bzw. Export die grenzüberschreitende Direktinvestition in Form einer Betriebsstätte bzw. Tochtergesellschaft. Dabei ist es sowohl aus betriebswirtschaftlicher als auch aus steuerlicher Sicht obligatorisch, Chancen und Risiken des Handelns zu identifizieren und zu evaluieren. Insbesondere steuerliche Konsequenzen, beispielsweise in Form der Doppelbesteuerung, sind bei der internationalen Unternehmensplanung zu berücksichtigen, da Erfolg und Misserfolg grenzüberschreitender Aktivitäten oft nah beieinander liegen und solche Risiken maßgeblich für das Gelingen oder Scheitern sein können.

In der Praxis stehen Unternehmen daher häufig vor der Herausforderung, eine geeignete Form der grenzüberschreitenden Unternehmensaktivität zu wählen, die zum geplanten Vorhaben passt. Diese Frage nach der optimalen Form des Auslandsengagements stellt die zentrale Frage dieser Arbeit dar. Konkret sollen diese Überlegungen am Beispiel des Standorts Kanada angestellt werden. In Zeiten politischer und wirtschaftlicher Unsicherheit, unter anderem auch in den Vereinigten Staaten, stellt Kanada eine attraktive Alternative im nordamerikanischen Raum dar, um die grenzüberschreitenden wirtschaftlichen bzw. unternehmerischen Verflechtungen auszubauen und zu stärken. Neben der steuerlichen Behandlung beider Formen des Auslandsengagements liegt darüber hinaus der Fokus dieser Arbeit auf der sich jeweils ergebenden Gesamtsteuerbelastung, welche besonders im Hinblick auf die Rentabilität einer grenzüberschreitenden Investition von hoher Relevanz ist.

1.2 Aufbau und Inhalt der Arbeit

Inhalt dieser Arbeit ist die steuerliche Behandlung einer ausländischen Tochtergesellschaft und Betriebsstätte in Kanada sowie die Auswirkungen der jeweiligen Form auf die Steuerbelastung auf Ebene des gesamten Konzerns bzw. Unternehmens. Der Fokus liegt dabei auf der steuerlichen Behandlung dieses Auslandsengagements bei der inländischen Spitzeneinheit. Diese Untersuchung erfolgt hierbei in mehreren Kapiteln.

Im zweiten Kapitel werden zunächst die steuerrechtlichen Grundlagen umrissen, die für grenzüberschreitende Sachverhalte relevant sind. Der Schwerpunkt liegt hierbei insbesondere auf den wichtigen Begriffen und Rechtsgrundlagen des Internationalen Steuerrechts, den Prinzipien der Besteuerung sowie den bedeutenden Risiken bei internationalen Sachverhalten. Besonders betrachtet werden hierbei die Doppelbesteuerung sowie deren Vermeidung auf uni- und bilateraler Ebene.

Das dritte Kapitel beschäftigt sich mit den grundlegenden Formen der grenzüberschreitenden Unternehmenstätigkeiten und deren Eigenschaften, Unterschieden und Besonderheiten. Dabei werden sowohl für die Betriebsstätte als auch die Tochtergesellschaft jeweils Definitionen, Arten und Gründungsaspekte beleuchtet, die aus betriebswirtschaftlicher und steuerlicher Sicht wichtig sind.

Das vierte Kapitel stellt den wichtigsten Teil dieser Arbeit dar, da hier die steuerliche Behandlung beider Formen im Outbound-Fall thematisiert wird. Dabei werden zunächst die grundlegenden Fragen und Probleme dargestellt, die sich bei Outbound-Sachverhalten ergeben. Anschließend soll der Staat Kanada als Standort beleuchtet werden. Hierbei werden steckbriefartig die wichtigsten ökonomischen und steuerlichen Eigenschaften des Staates umrissen. Danach werden die Besonderheiten des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Kanada aufgezeigt, die im Hinblick auf grenzüberschreitende Sachverhalte von Relevanz sind.

Anschließend soll für bestimmte Szenarien die steuerliche Behandlung der Betriebsstätte und Tochtergesellschaft untersucht werden. Besonders betrachtet werden hierbei für beide Formen der Gewinn- bzw. Verlustfall, die Auflösung des Stützpunktes sowie jeweils besondere Sachverhalte wie beispielsweise die Gewinnabgrenzung zwischen Stammhaus und Betriebsstätte oder das Risiko der Hinzurechnungsbesteuerung bei einer Tochtergesellschaft.

Schließlich soll ein steuerlicher Belastungsvergleich angestellt werden. Dafür wird zunächst ein Ausgangsfall dargestellt, anhand dessen die Gesamtsteuerbelastung für diverse Konstellationen berechnet werden soll.

Das fünfte und letzte Kapitel dient schließlich der Schlussbetrachtung und stellt die wesentlichen Ergebnisse und Erkenntnisse der vorangegangenen Untersuchung dar. Dabei soll nach sorgfältiger Abwägung eine Antwort auf die Frage gegeben werden, welche der beiden Formen der grenzüberschreitenden Unternehmenstätigkeit besser geeignet ist und warum.

2 Grundlagen des Internationalen Steuerrechts

2.1 Begriffe und Rechtsgrundlagen

2.1.1 Begriff des Internationalen Steuerrechts

„Internationales Steuerrecht ist das nationale Steuerrecht, das sich mit der Besteuerung grenzüberschreitender Sachverhalte befasst.“[2] Es ist nicht in einem eigenen Gesetz zusammengefasst, sondern umfasst die Gesamtheit aller Normen mit Auslandsbezug, d. h. sowohl entsprechende Normen der nationalen Einzelgesetze als auch zwischenstaatliche Vereinbarungen, die der Abgrenzung der Besteuerungsansprüche dienen.[3] Ein grenzüberschreitender Sachverhalt liegt grundsätzlich vor, wenn eine der beteiligten Personen oder der Sachverhalt selbst einen Bezug zum Ausland hat.[4] Dabei sind zwei Konstellationen denkbar: ein Steuerinländer mit Auslandsbeziehungen (sog. „Outbound-Sachverhalt“[5] ) bzw. ein Steuerausländer mit Inlandsbeziehungen (sog. „Inbound-Sachverhalt“[6] ).[7] Das Internationale Steuerrecht beschränkt sich im Wesentlichen auf direkte Steuern, da indirekte Steuern „im Hinblick auf Hemmnisse im internationalen Steuerrecht kaum eine Rolle“[8] spielen.

Hinsichtlich ihrer Wirkung lassen sich Normen des Internationalen Steuerrechts grundsätzlich in zwei Kategorien differenzieren. Zum einen gibt es belastende Normen, die die Steueransprüche gegenüber Steuerinländern oder Steuerausländern regeln. Zum anderen gibt es entlastende Normen, welche im internationalen Kontext Steueransprüche und deren Wirkungen reduzieren.[9]

2.1.2 Rechtsquellen des Internationalen Steuerrechts

Die Rechtsgrundlagen des Internationalen Steuerrechts sind in den nationalen Gesetzen sowie in zwischenstaatlichen Verträgen und Vereinbarungen kodifiziert und werden darüber hinaus durch BMF-Schreiben, Verfügungen und Erlasse ergänzt.[10]

Das Internationale Steuerrecht im engeren Sinne umfasst das Doppelbesteuerungsrecht und bilaterale bzw. multilaterale Staatsverträge sowie das völkerrechtliche Gewohnheitsrecht, während das Internationale Steuerrecht im weiteren Sinne darüber hinaus das nationale Außensteuerrecht umfasst.[11]

Die innerstaatlichen bzw. nationalen Normen zur Regelung von grenzüberschreitenden Sachverhalten sind unilateraler Natur, weshalb nur die nationalen, d. h. deutschen Rechtsanwender an sie gebunden sind. Im nationalen Steuerrecht kann grundsätzlich zwischen dem allgemeinen und dem besonderen bzw. speziellen Außensteuerrecht unterschieden werden. Während das allgemeine Außensteuerrecht im Wesentlichen Gesetze beinhaltet, die neben rein nationalen Sachverhalten auch vereinzelt grenzüberschreitende Sachverhalte regeln (z. B. das Einkommensteuergesetz oder das Körperschaftsteuergesetz), umfasst das besondere Außensteuerrecht Gesetze, die ausschließlich bei grenzüberschreitenden Sachverhalten anzuwenden sind (z. B. das Außensteuergesetz).[12]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 1: Umfang des Internationalen Steuerrechts[13]

2.2 Systematik der Besteuerung

2.2.1 Anknüpfungsmerkmale

Die Unabhängigkeit und Souveränität eines Staates begründet dessen Autonomie in der Erhebung seiner Besteuerungsansprüche und ermöglicht ihm die Ausübung der Staatsgewalt.[14] Daher ist es regelmäßig der Fall, dass Staaten nicht nur im Inland, sondern auch im Ausland verwirklichte Sachverhalte besteuern.[15] Da Staaten jedoch nicht willkürlich in die Gebietshoheit anderer Staaten eingreifen können,[16] muss eine tatsächliche Verknüpfung zwischen dem ausländischen Sachverhalt und dem steuererhebenden Staat gegeben sein.[17] Nach dem Souveränitätsprinzip kann jeder Staat autonom bestimmen, welche Anknüpfungsmerkmale er seinen Steueransprüchen zugrunde legt.[18] Diese sind insbesondere von Bedeutung, wenn ein Staat Sachverhalte außerhalb seiner Gebietshoheit besteuern möchte.[19] Grundsätzlich kommen hierbei persönliche und sachliche Anknüpfungsmerkmale in Frage.[20]

Bei der Anknüpfung an die Person des Steuerpflichtigen wird eine persönliche Bindung desselben zum steuererhebenden Staat unterstellt.[21] Dabei wird nach dem Ansässigkeits- bzw. Wohnsitzstaatsprinzip grundsätzlich auf die wirtschaftliche Gebietszugehörigkeit abgestellt,[22] d. h. bei natürlichen Personen der Wohnsitz (§ 8 AO) bzw. der gewöhnliche Aufenthalt (§ 9 AO) und bei juristischen Personen der Sitz (§ 11 AO) bzw. der Ort der Geschäftsleitung (§ 10 AO).[23] Weiterhin ist nach dem Nationalitätsprinzip auch die Staatsangehörigkeit ein möglicher Anknüpfungspunkt für natürliche Personen, dieses Prinzip findet in Deutschland jedoch keine Anwendung.[24]

Des Weiteren kann ein Besteuerungsanspruch eines Staates entstehen, wenn eine sachliche Beziehung zum Inland gegeben ist. In diesem Fall bildet das Steuergut, d. h. die Quelle der Einkünfte, den Anknüpfungspunkt.[25] Nach dem Quellenprinzip stellen inländische Einkunftsquellen (z. B. Einkünfte aus einer inländischen Betriebsstätte[26] ) eine sachliche Beziehung dar, die die Besteuerung rechtfertigt.[27] Ergänzend hierzu kann auch auf Grundlage des Belegenheitsprinzips ein Besteuerungsanspruch entstehen, wenn Einkünfte vorliegen, die aus einem im Staatsgebiet belegenen Vermögensgegenstand stammen (z. B. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung einer im Inland belegenen Immobilie[28] ). Wird der Besteuerungsanspruch an das Steuergut, d. h. an eine sachliche Beziehung angeknüpft, ist es unbeachtlich, ob daneben eine persönliche Beziehung zum Inland besteht.[29]

Entsprechend der Art der Anknüpfung unterscheidet das Steuerrecht zwischen unbeschränkter und beschränkter Einkommen- bzw. Körperschaftsteuerpflicht.[30]

2.2.2 Unbeschränkte Steuerpflicht

Die unbeschränkte Einkommen- bzw. Körperschaftsteuerpflicht im deutschen Steuerrecht ist in § 1 Abs. 1 Satz 1 EStG bzw. in § 1 Abs. 1 KStG kodifiziert.

Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 EStG sind natürliche Personen mit Wohnsitz (§ 8 AO) bzw. gewöhnlichem Aufenthalt (§ 9 AO) im Inland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Inland im Sinne des Einkommensteuergesetzes ist grundsätzlich „das staatsrechtliche Inland der Bundesrepublik Deutschland, aber in bestimmten Fällen auch der zugehörige Anteil an der Wirtschaftszone und am Festlandsockel.“[31]

Gemäß § 1 Abs. 1 KStG sind die dort bestimmten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen mit Sitz (§ 11 AO) oder Ort der Geschäftsleitung (§ 10 AO) im Inland unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig. Vorrangig ist dabei zu prüfen, wo der Ort der Geschäftsleitung liegt,[32] da eine ausländische Kapitalgesellschaft auch im Inland unbeschränkt steuerpflichtig sein kann, wenn sich der Ort ihrer Geschäftsleitung im Inland befindet.[33]

Die unbeschränkte Steuerpflicht knüpft somit an persönliche Merkmale des Steuerpflichtigen an. Der sachliche Umfang der Besteuerung beschränkt sich bei Vorliegen der unbeschränkten Steuerpflicht nicht auf inländische Einkünfte, sondern erstreckt sich darüber hinaus auch auf ausländische Einkünfte; somit ist das gesamte Welteinkommen der Besteuerung zu unterwerfen.[34] Die Besteuerung erfolgt insoweit nach dem sog. Universalitätsprinzip,[35] welches die unbeschränkt steuerpflichtige Person nach dem Leistungsfähigkeitsprinzip besteuern will.[36]

Unbeschränkt Steuerpflichtige, d. h. Personen, die die persönlichen Anknüpfungsmerkmale erfüllen, werden im Internationalen Steuerrecht regelmäßig als „Steuerinländer“ bezeichnet.[37] Die unbeschränkte Einkommen- und Körperschaftsteuerpflicht hat weiterhin zur Folge, dass die jeweiligen Teilsteuerrechtsgebiete bzw. deren Rechtsnormen auf den Steuerinländer anzuwenden sind.[38]

Auf die Besonderheiten der erweiterten unbeschränkten Steuerpflicht gemäß § 1 Abs. 1 und 2 EStG sowie die fiktive unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs. 3 EStG wird im Folgenden nicht weiter eingegangen.

2.2.3 Beschränkte Steuerpflicht

Während die unbeschränkte Steuerpflicht an persönliche Merkmale der Person anknüpft, kann ein Besteuerungsanspruch grundsätzlich auch auf Grundlage von sachlichen Beziehungen zum Inland entstehen. Dabei wird regelmäßig an das Steuergut bzw. die Quelle der Einkünfte angeknüpft.[39] Gemäß § 1 Abs. 4 EStG ist eine natürlich Person, die weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, beschränkt steuerpflichtig, sofern sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 EStG erzielt. Ebenso sind Körperschaften gemäß § 2 KStG mit ihren inländischen Einkünften beschränkt steuerpflichtig, wenn sie weder Sitz noch Ort der Geschäftsleitung im Inland haben. Entsprechend dem Prinzip der Territorialität[40] begrenzt sich der sachliche Umfang der Besteuerung auf im Inland belegenes Vermögen bzw. auf Einkünfte aus inländischen Quellen, sodass sich die Besteuerung von beschränkt steuerpflichtigen Personen als Objektbesteuerung darstellt.[41] Beschränkt Steuerpflichtige werden im Internationalen Steuerrecht als „Steuerausländer“ bezeichnet.[42]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 2: Universalitätsprinzip vs. Territorialitätsprinzip[43]

2.3 Internationale Doppelbesteuerung

2.3.1 Begriff der Doppelbesteuerung

Der Begriff der Doppelbesteuerung ist weder im deutschen Steuerrecht noch im Abkommensrecht definiert; vielmehr ist aus den entsprechenden nationalen bzw. abkommensrechtlichen Vorschriften zur Verminderung bzw. Vermeidung der Doppelbesteuerung zu schließen, wodurch sich diese kennzeichnet.[44] In der Literatur und der herrschenden Rechtslehre werden unter diesen Terminus grundsätzlich Sachverhalte subsumiert, bei denen ein Steuerobjekt eines Steuerpflichtigen der Besteuerung durch zwei oder mehrere Staaten unterliegt.[45] Demzufolge kann sich die Doppelbesteuerung grundsätzlich nur bei Sachverhalten mit grenzüberschreitendem Charakter ergeben.[46] Wassermeyer versteht unter dem Begriff der juristischen Doppelbesteuerung „die Erhebung vergleichbarer Steuern in zwei (oder mehreren) Staaten von demselben Steuerpflichtigen für denselben Steuergegenstand und denselben Zeitraum.“[47] Dieser Definition folgend können abschließend fünf Merkmale der Doppelbesteuerung benannt werden:

- Identität des Sachverhalts (Steuerobjekt)
- Identität des Steuerpflichtigen (Steuersubjekt)
- Identität des Besteuerungszeitraums
- Vergleichbarkeit der Steuern
- Zwei oder mehrere beteiligte Steuerhoheiten[48]

Terminologisch sind von der Doppelbesteuerung weiterhin die Begriffe der Doppelbelastung, Mehrbelastung und Minderbelastung abzugrenzen. Der Begriff der Mehr- bzw. Doppelbelastung folgt im Allgemeinen einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise der steuerlichen Belastung, die auch ohne eine tatsächliche rechtliche Doppelbesteuerung festzustellen sein kann.[49] Dabei wird derselbe wirtschaftliche Sachverhalt auf nationaler Ebene, d. h. innerhalb eines Staates, mit mehr als einer Steuer belastet; eine (gewollte) Doppelbelastung im deutschen Steuerrecht ist beispielsweise die Besteuerung mit Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer und zusätzlich mit Gewerbesteuer.[50]

Gleichwohl kann sich bei grenzüberschreitenden Sachverhalten grundsätzlich auch eine steuerliche Minderbelastung ergeben, wenn beispielsweise Verluste in beiden Gebietshoheiten berücksichtigt werden.[51]

2.3.2 Arten der Doppelbesteuerung

Die Doppelbesteuerung kann grundsätzlich in verschiedenen Formen auftreten. Dabei wird in der Regel zwischen der rechtlichen bzw. juristischen und der wirtschaftlichen Doppelbesteuerung unterschieden, wobei sich die Differenzierung hierbei nach der Identität des Steuersubjekts richtet.[52]

Die juristische Doppelbesteuerung, ausgehend von den im vorigen Kapitel dargestellten Definitionen und Ausführungen,[53] kann indes in die reale (oder effektive) und virtuelle Doppelbesteuerung unterschieden werden.[54] Die reale Doppelbesteuerung liegt vor, wenn der Steuerpflichtige tatsächlich in beiden Staaten eine Steuerzahlungsverpflichtung erfüllt, d. h. es kommt in diesem Fall zur tatsächlichen Besteuerung durch zwei (oder mehr) Steuerhoheiten.[55] Im Gegensatz dazu ist die virtuelle Doppelbesteuerung „lediglich die theoretische Möglichkeit der doppelten Besteuerung.“[56] In diesem Fall unterliegt der Steuerpflichtige zwar dem Besteuerungsrecht der Staaten, diese üben ihr Recht jedoch nicht aus.[57]

Die wirtschaftliche Doppelbesteuerung unterscheidet sich zur juristischen in einem Merkmal: das Steuersubjekt ist nicht identisch. Die übrigen Merkmale der Doppelbesteuerung (Steuerobjektidentität, Identität des Besteuerungszeitraums, Vergleichbarkeit der Steuern, zwei oder mehr beteiligte Steuerhoheiten) sind dabei weiterhin erfüllt; es wird insoweit dasselbe Steuerobjekt bei verschiedenen Steuersubjekten besteuert. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn Einkünfte bei einer Personengesellschaft wegen eines Qualifikationskonflikts im einen Staat bei der Personengesellschaft selbst, im anderen Staat hingegen bei den Gesellschaftern besteuert werden. Somit ist die Identität des Steuersubjekts nicht gegeben, wirtschaftlich betrachtet kommt es jedoch zu einer Doppelbesteuerung.[58]

2.3.3 Ursachen der Doppelbesteuerung

Die juristische sowie wirtschaftliche Doppelbesteuerung ist das Ergebnis der in den vorigen Kapiteln dargestellten Prinzipien der internationalen Besteuerung und resultiert aus dem Überschneiden der Besteuerungsansprüche verschiedener Staaten.[59] Eine solche Überschneidung entsteht, sobald ein beteiligter Staat nicht nur im Inland verwirklichte Sachverhalte, sondern darüber hinaus das gesamte Welteinkommen der Steuerpflichtigen besteuert. Folglich begründet der Staat, der die Besteuerung auf das gesamte Welteinkommen ausweitet, die Doppelbesteuerung.[60] Insoweit würde es grundsätzlich nicht zu einer Doppelbesteuerung kommen, wenn alle Staaten entweder nach dem Quellenprinzip oder nach dem Wohnsitzprinzip nur Einkünfte besteuern würden, die aus ihrem Staatsgebiet stammen bzw. von Steuerinländern erwirtschaftet wurden.[61]

Weiterhin kann die Doppelbesteuerung auf verschiedene Steuerarten zurückzuführen sein, wobei jedoch nicht alle Arten von gleicher Bedeutung sind; insbesondere indirekte Steuern haben hierbei keine Relevanz.[62] Ursächlich für die Doppelbesteuerung sind dagegen zum einen Personensteuern (z. B. Einkommen- und Körperschaftsteuer) und zum anderen Objektsteuern (z. B. Gewerbe- und Grundsteuer).[63] Der Doppelbesteuerungskonflikt entsteht letztlich regelmäßig aufgrund unterschiedlicher Besteuerungsprinzipien der beteiligten Staaten.

Schließlich lassen sich beispielhaft verschiedene Szenarien abgrenzen, bei denen es im Ergebnis zur Doppelbesteuerung kommen kann:

Fall 1: Eine Person ist in einem Staat (Wohnsitzstaat) unbeschränkt und in einem anderen Staat (Quellenstaat) beschränkt steuerpflichtig. Die ausländischen Einkünfte werden hierbei zunächst im Quellenstaat nach dem Territorialprinzip besteuert. Im nächsten Schritt werden diese Einkünfte im Wohnsitzstaat auf Grundlage des Universalitätsprinzips der Besteuerung unterworfen, die sich über das gesamte Welteinkommen erstreckt.[64]

Fall 2: Eine Person ist in zwei (oder mehr) Staaten ansässig (z. B. aufgrund eines sog. Doppelwohnsitzes) und unterliegt in beiden Staaten der Besteuerung, die sich jeweils über das Welteinkommen erstreckt.[65]

Fall 3: Ein Sachverhalt bzw. die Einkünfte einer Person werden nach dem innerstaatlichen Recht der beteiligten Staaten unterschiedlich qualifiziert, sodass beide Staaten einen Besteuerungsanspruch erheben.[66]

2.4 Vermeidung der Doppelbesteuerung

2.4.1 Gründe für die Vermeidung der Doppelbesteuerung

Nach der vorangegangenen Darstellung der Doppelbesteuerung, ihrer Arten und Entstehung stellt sich im nächsten Schritt die Frage, ob bzw. vielmehr warum die Doppelbesteuerung grundsätzlich vermieden werden sollte. Dabei sind im Wesentlichen verschiedene steuerliche sowie ökonomische Gründe zu berücksichtigen.

Steuerlich ist die Doppelbesteuerung zu vermeiden, da die dadurch erhöhte Belastung des Steuerpflichtigen nicht in Einklang mit dem verfassungsrechtlich geltenden Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit steht. Diesem Grundsatz folgend hat ein Staat dafür Sorge zu tragen, dass Mehrbelastungen, die aufgrund der Besteuerung nach dem Welteinkommensprinzip entstehen, nicht zu Lasten des Steuerpflichtigen bestehen bleiben. Die Notwendigkeit, Doppelbesteuerung zu vermeiden oder zumindest zu mildern, fußt somit auf dem Rechtsstaatsprinzip gemäß Art. 20 Abs. 1 und Abs. 3 GG. Auf Ebene der Europäischen Union gelten darüber hinaus bestimmte Grundfreiheiten, die eine Doppelbesteuerung der Unionsbürger verbieten. So dürfen grenzüberschreitende (private und wirtschaftliche) Betätigungen innerhalb der Europäischen Union nicht behindert oder erschwert werden.[67]

Weiterhin ist es aus fiskalischer Sicht erstrebenswert, Doppelbesteuerung zu verhindern oder mindestens zu mildern, da die höhere Belastung das Wirtschaftswachstum erschwert, was langfristig zu geringeren Steuereinnahmen führt.[68]

Daneben hat die Vermeidung von Doppelbesteuerung auch bedeutsame ökonomische Gründe. In erster Linie verringert die Doppelbesteuerung die Attraktivität von grenzüberschreitenden Investitionen, da die erhöhte Steuerbelastung die Rentabilität signifikant reduziert. Um trotzdem eine sinnvolle Alternative zu sein, muss die Auslandsinvestition daher eine sehr hohe Rentabilität aufweisen. Im Ergebnis wirkt die Doppelbesteuerung somit stark wettbewerbsverzerrend, da grenzüberschreitend agierende Unternehmen benachteiligt werden. Dies führt regelmäßig dazu, dass volkwirtschaftlich sinnvolle Investitionen im Ausland nicht getätigt werden. Zusätzlich zur tatsächlichen Steuerbelastung werden internationale Investitionen außerdem durch formale Anforderungen und Schwierigkeiten bei der Besteuerung in mehreren Staaten erschwert. Insgesamt wirkt sich die erhöhte Belastung durch Doppelbesteuerung negativ auf das gesamtwirtschaftliche Wachstum aus.[69]

Gleichermaßen wie die Doppelbesteuerung ist grundsätzlich auch die Minderbesteuerung zu vermeiden. Aus betriebswirtschaftlicher Sicht erhöht die Minderbesteuerung zwar die Rentabilität einer Auslandsinvestition, sie verursacht jedoch ebenso eine starke Wettbewerbsverzerrung. Die Minderbesteuerung führt dabei zur Steuerflucht aus dem Hochsteuerland in das Niedrigsteuerland. Insbesondere für das Steuerfluchtland können sich dabei schwerwiegende Nachteile ergeben, da beispielsweise Unternehmen ins Ausland abwandern, ausländische Investoren ihr (im Inland) investiertes Kapital abziehen und insgesamt die Steuereinnahmen sinken. Diese Nachteile für das Steuerfluchtland stellen andererseits die Vorteile für das Steuerzuzugsland dar. Dennoch ist diese Verzerrung auch aus gesamtwirtschaftlicher Perspektive stets zu vermeiden.[70]

Sowohl steuerliche als auch ökokomische Überlegungen führen somit zu dem Ergebnis, dass Doppelbesteuerung (und Minderbesteuerung bzw. Doppelnichtbesteuerung) verhindert werden sollte.

2.4.2 Möglichkeiten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung

„Die Methoden beschreiben die technische Art und Weise, wie die Vermeidung internationaler Doppelbesteuerung im Rahmen der einzelnen Maßnahmen erreicht werden soll.“[71] Da die internationale Doppelbesteuerung grundsätzlich durch die Überschneidung der Besteuerungsansprüche zweier (oder mehrerer) Staaten entsteht,[72] liegt es regelmäßig in der Pflicht aller Beteiligten, diese Doppelbesteuerung zu mildern oder zu verhindern. Hieraus resultieren grundsätzlich – abhängig vom Grad der zwischenstaatlichen Kommunikation und Kooperation – vier Arten von Maßnahmen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung: unilaterale, bilaterale, multilaterale und supranationale Maßnahmen.[73] In der Praxis sind hierbei neben einseitigen (unilateralen) Maßnahmen insbesondere bilaterale Abkommen von Relevanz.[74]

Kommen unilaterale Maßnahmen zur Anwendung, so wird die Doppelbesteuerung vermindert oder vermieden, indem einer der beteiligten Staaten teilweise oder sogar ganz auf sein Besteuerungsrecht verzichtet, obwohl es ihm nach innerstaatlichem Recht zusteht.[75] Solche einseitigen Maßnahmen sind sowohl für den Staat als auch für den Steuerpflichtigen regelmäßig unbefriedigend, da es so insbesondere zu einer Ungleichheit hinsichtlich des Steuerverzichts zwischen den beteiligten Staaten kommen kann.[76]

Um diese zwischenstaatliche Ungleichheit zu reduzieren, kommen in der Praxis bilaterale Abkommen (Doppelbesteuerungsabkommen) zur Anwendung. Zwar wird in diesem Fall die Doppelbesteuerung auch vermieden, indem ein Staat auf sein Besteuerungsrecht verzichtet, die einheitlichen Regelungen sorgen jedoch tendenziell für Gleichheit bzw. Gegenseitigkeit zwischen den beteiligten Staaten.[77]

Die unilateralen und bilateralen Regelungen bieten diverse Maßnahmen und Methoden zur Vermeidung oder Verminderung der internationalen Doppelbesteuerung.

2.4.3 Unilaterale Maßnahmen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung

Auf nationaler (innerstaatlicher) Ebene sieht das deutsche Steuerrecht verschiedene unilaterale Maßnahmen zur Vermeidung bzw. Verminderung der Doppelbesteuerung vor. Kodifiziert im Einkommen- und Körperschaftsteuergesetz ergeben sich dabei insbesondere die folgenden Methoden:

- Anrechnungsmethode
- Abzugsmethode
- Pauschalierungs- bzw. Erlassmethode[78]

Nach der Anrechnungsmethode wird die Doppelbesteuerung vermieden bzw. reduziert, indem ein Staat (Ansässigkeitsstaat) die im anderen Staat (Quellenstaat) gezahlte Steuer durch Anrechnung berücksichtigt.[79] Dabei wird die ausländische Steuer auf die im Inland erhobene Steuer angerechnet, wodurch sich die inländische Steuerlast reduziert.[80] Im Grundsatz folgt die Anrechnungsmethode dem Welteinkommensprinzip,[81] nach dem auch ausländische Einkünfte der Besteuerung unterworfen werden, sofern die (natürliche oder juristische) Person der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegt.[82] Die Rechtsgrundlage auf nationaler Ebene für natürliche Personen ist für die Anrechnungsmethode § 34c Abs. 1 EStG, für juristische Personen bzw. Körperschaften § 26 Abs. 1 KStG. Diesen Normen entsprechend ist die Anrechnung grundsätzlich möglich, wenn die im Ausland gezahlte Steuer der deutschen Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer entspricht.[83]

Mögliche Formen der Anrechnungsmethode sind die direkte und indirekte Anrechnung, wobei weiterhin zwischen der unbegrenzten, begrenzten und fiktiven Anrechnung differenziert werden kann.[84]

Die direkte Steueranrechnung zielt auf die Vermeidung der juristischen Doppelbesteuerung ab, weshalb im Ergebnis die Identität des Steuersubjekts Voraussetzung ist, d. h. die steuerpflichtige Person muss zugleich im In- und Ausland zur Besteuerung herangezogen werden.[85] Bei der direkten Anrechnung kommen indes die unbegrenzte (volle), begrenzte und fiktive Anrechnung in Betracht.[86]

Bei der unbegrenzten Anrechnung wird die im Ausland entrichtete Steuer vollumfänglich auf die inländische Steuerschuld angerechnet.[87] In der Theorie würde diese Art der Anrechnung dazu führen, dass die ausländische Steuer – sofern sie die inländische Steuerschuld betragsmäßig übersteigt – vom inländischen Fiskus erstattet wird.[88] Durch diesen Anrechnungsüberhang und die daraus resultierende Erstattung der ausländischen Steuer führt die unbegrenzte Anrechnung regelmäßig zu unbefriedigenden Ergebnissen für die beteiligten Staaten, weshalb diese Methode in der Praxis üblicherweise keine Anwendung findet.[89]

Bei der begrenzten Anrechnung hingegen kann die ausländische Steuer nur bis zu einem bestimmten Höchstbetrag auf die inländische Steuerpflicht angerechnet werden. Nach dem Wortlaut des § 34c Abs. 1 Satz 2 EStG ist dabei auf die ausländischen Einkünfte der durchschnittliche Steuersatz anzuwenden. Damit kann die ausländische Steuer maximal in Höhe der anteiligen inländischen Steuer angerechnet werden. Insgesamt führt die begrenzte Anrechnung nicht zu einem möglichen Anrechnungsüberhang und somit zu keiner Benachteiligung des anrechnenden Fiskus, weshalb diese Art der Anrechnung regelmäßig in der Praxis angewandt wird.[90]

Des Weiteren besteht die Möglichkeit der fiktiven Anrechnung. Hierbei wird die ausländische Steuer nicht in tatsächlicher Höhe, sondern in Höhe eines fiktiven Betrags angerechnet. Diese Methode ist eine besondere Form der Förderung von Entwicklungsländern, die häufig Investitionen durch günstigere Steuersätze fördern. Würden hier nur die tatsächlichen (geringeren) ausländischen Steuern angerechnet werden, würde dies lediglich dem inländischen Fiskus zu Gute kommen und die Nachversteuerung würde die Attraktivität der Auslandsinvestition zunichtemachen. In der Praxis wird daher regelmäßig ein fiktiver Betrag angerechnet, der ohne diese investitionsfördernde Steuervergünstigung zu erwarten wäre.[91]

Neben der direkten Steueranrechnung, die die juristische Doppelbesteuerung vermeiden soll, besteht außerdem die Möglichkeit der indirekten Steueranrechnung, welche auf die Vermeidung der wirtschaftlichen Doppelbesteuerung abzielt. Diese Methode ermöglicht die Anrechnung ausländischer Steuern anderer Steuersubjekte, z. B. Beteiligungs- oder Tochtergesellschaften, auf die Steuerschuld der inländischen Muttergesellschaft. Insoweit wird die steuerliche Mehrbelastung vermieden bzw. reduziert. Im deutschen Steuerrecht ist die indirekte Anrechnungsmethode in § 12 Abs. 1 AStG kodifiziert.[92]

Als weitere Methode ist im deutschen Steuerrecht die Abzugsmethode verankert. § 34c Abs. 2 EStG bietet das Wahlrecht, auf Antrag die ausländischen Steuern nicht durch Anrechnung, sondern durch Abzug zu berücksichtigen. Für Körperschaften gilt dieses Wahlrecht über § 26 Abs. 1 KStG entsprechend. Demnach können im Ausland entrichtete Steuern im Rahmen der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte wie Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten von der inländischen Steuerbemessungsgrundlage abgezogen werden.[93] Im Ergebnis führt die Abzugsmethode nicht zur Vermeidung, sondern lediglich zur Verminderung der Doppelbesteuerung.[94] Entsprechend dem Wortlaut des § 34c Abs. 2 EStG („statt“) kann die Abzugsmethode grundsätzlich nur unter den Voraussetzungen des § 34c Abs. 1 EStG gewählt werden.[95]

Im Allgemeinen sind verschiedene Situationen denkbar, in denen die Abzugsmethode für den Steuerpflichtigen günstiger ist als die Anrechnungsmethode. Dies ist insbesondere der Fall, wenn aufgrund von Verlusten im Inland keine Steuer anfällt und somit die Anrechnung der ausländischen Steuer nicht möglich ist. Im Rahmen der Abzugsmethode kann die ausländische Steuer insoweit zur Erhöhung des Verlustvortrags nach § 10d EStG genutzt werden. Unter Umständen kann die Abzugsmethode weiterhin vorteilhaft sein, wenn bei einem hohen Anrechnungsüberhang – d. h. sofern die ausländische Steuerbelastung höher ist als die inländische Steuerbelastung – ein großer Teil der ausländischen Steuern nicht durch Anrechnung berücksichtigt werden kann. Hierbei ist individuell für jeden Sachverhalt im Rahmen eines Belastungsvergleichs zu ermitteln, ob die Abzugsmethode für den Steuerpflichtigen günstiger ist.[96]

[...]


[1] Vgl. Faix, W. u. a. (2006), S. 74

[2] Kreft, V. (2012), S. 314

[3] Vgl. Brähler, G. (2014), S. 1 f.

[4] Vgl. Beck, H. u. a. (2015), S. 386

[5] Vgl. Rek, R. u. a. (2008), S. 20.

[6] Vgl. Rek, R. u. a. (2008), S. 20.

[7] Vgl. Rupp, T. u. a. (2018), S. 3

[8] Fehrenbacher, O. (2017), S. 42

[9] Vgl. Rose, G. / Watrin, C. (2016), S. 23

[10] Vgl. Reith, T. (2004), S. 29

[11] Vgl. Höhn, N. / Höring, J. (2010), S. 28 f.

[12] Vgl. Rupp, T. u. a. (2018), S. 4

[13] Enthalten in: Brähler, G. (2014), S. 2

[14] Brähler, G. (2004), S. 3

[15] Vgl. Birk / Desens / Tappe (2016), S. 419 f.

[16] Dies geht aus dem Gewohnheitsrecht der Völker hervor; vgl. hierzu auch: Brähler, G. (2014), S. 3

[17] Vgl. Reith, T. (2004), S. 60

[18] Vgl. Rek, R. u. a. (2008), S. 119

[19] Vgl. Brähler, G. (2014), S. 3

[20] Vgl. Frotscher, G. (2015), S. 57 f.; vgl. hierzu auch: Brähler, G. (2014), S. 3

[21] Vgl. Brähler, G. (2014), S. 4

[22] Vgl. Höhn, N. / Höring, J. (2010), S. 34

[23] Vgl. Frotscher, G. (2015), S. 57

[24] Vgl. Rupp, T. u. a. (2018), S. 23; Brähler, G. (2014), S. 4

[25] Vgl. Reith, T. (2004), S. 60

[26] Vgl. hierzu § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG

[27] Vgl. Frotscher, G. (2015), S. 59

[28] Vgl. hierzu § 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG

[29] Vgl. Brähler, G. (2014), S. 4

[30] Vgl. hierzu § 1 EStG und §§ 1, 2 KStG

[31] Fehrenbacher, O. (2017), S. 54; vgl. hierzu auch: § 1 Abs. 1 Satz 2 EStG sowie § 1 Abs. 3 KStG

[32] Vgl. Rupp, T. u. a. (2018), S. 26

[33] Vgl. BFH-Urteil vom 23.06.1992, IX R 182/87, BStBl II 1992, S. 972

[34] Vgl. Rupp, T. u. a. (2018), S. 26

[35] Vgl. Brähler, G. (2014), S. 6

[36] Vgl. Schaumburg, H. (2011), S. 127 f.

[37] Vgl. Reith, T. (2004), S. 61

[38] Vgl. Rupp, T. u. a. (2018), S. 26

[39] Vgl. Höhn, N. / Höring, J. (2010), S. 36

[40] Vgl. Schreiber, U. (2017), S. 445; Vgl. hierzu auch: Rupp, T. u. a. (2018), S. 27

[41] Vgl. Rupp, T. u. a. (2018), S. 27

[42] Vgl. Reith, T. (2004), S. 62

[43] Enthalten in: Brähler, G. (2014), S. 6

[44] Vgl. Rupp, T. u. a. (2018), S. 9

[45] Vgl. Reith, T. (2004), S. 66

[46] Vgl. Kluge, V. (2000), S. 23 f.

[47] Wassermeyer, F. (2018), MA Art. 1, MK 1

[48] Vgl. zu den fünf Merkmalen: Höhn, N. / Höring, J. (2010), S. 30; vgl. auch: Schaumburg, H. (2011), S. 484

[49] Vgl. Rupp, T. u. a. (2018), S. 9

[50] Vgl. Reith, T. (2004), S. 67; vgl. hierzu auch: Höhn, N. / Höring, J. (2010), S. 29

[51] Vgl. Rupp, T. u. a. (2018), S. 9

[52] Vgl. Brähler, G. (2014), S. 16

[53] Die juristische Doppelbesteuerung liegt vor, wenn derselbe Sachverhalt von zwei oder mehr verschiedenen Steuerhoheiten besteuert wird, siehe hierzu die Ausführungen in Kapitel 2.3.1

[54] Vgl. Reith, T. (2004), S. 66 f.

[55] Vgl. Schaumburg, H. (2011), S. 487; vgl. auch: Reith, T. (2004), S. 66 f.

[56] Brähler, G. (2014), S. 18

[57] Vgl. Reith, T. (2004), S. 67

[58] Vgl. Frotscher, G. (2015), S. 5 f.

[59] Vgl. Birk / Desens / Tappe (2016), S. 419 f.

[60] Vgl. Frotscher, G. (2015), S. 6

[61] Vgl. Birk / Desens / Tappe (2016), S. 419 f.

[62] Vgl. Fehrenbacher, O. (2017), S. 42

[63] Vgl. Jacobs, O. u. a. (2015), S. 6 ff.

[64] Vgl. Reith, T. (2004)

[65] Vgl. Brähler, G. (2014), S. 19 f.

[66] Vgl. hierzu: Reith, T. (2004), S. 66; vgl. auch: Brähler, G. (2014), S. 19 f.

[67] Vgl. Rupp, T. u. a. (2018), S. 20

[68] Vgl. Brähler, G. (2014), S. 20

[69] Vgl. Höhn, N. / Höring, J. (2010), S. 43 f.

[70] Vgl. Beck, D. u. a. (2017), S. 22 ff.; vgl. auch: Höhn, N. / Höring, J. (2010), S. 44

[71] Schaumburg, H. (2011), S. 503

[72] Vgl. Birk / Desens / Tappe (2016), S. 419 f.

[73] Vgl. Brähler, G. (2014), S. 21; vgl. auch: Höhn, N. / Höring, J. (2010), S. 47 f.

[74] Vgl. Frotscher, G. (2015), S. 89

[75] Vgl. Kluge, V. (2000), S. 233

[76] Vgl. Reith, T. (2004), S. 84 f.

[77] Vgl. Reith, T. (2004), S. 85

[78] Vgl. Schaumburg, H. (2011), S. 503; vgl. auch: Brähler, G. (2014), S. 21

[79] Vgl. Sauerland, C. (2007), S. 10

[80] Vgl. Frotscher, G. (2015), S. 89

[81] Vgl. Schaumburg, H. (2011), S. 508; vgl. auch: Rupp, T. u. a. (2018), S: 33

[82] Siehe hierzu die Ausführungen in Kapitel 2.2.2

[83] Vgl. hierzu auch: Schreiber, U. (2017), S. 512

[84] Vgl. Rupp, T. u. a. (2018), S. 33; vgl. auch: Frotscher, G. (2015), S. 95 ff.

[85] Vgl. Kluge, V. (2000), S. 235; vgl. auch: Höhn, N. / Höring, J. (2010), S. 50

[86] Vgl. Sauerland, C. (2007), S. 10 ff.

[87] Vgl. Rupp, T. u. a. (2018), S. 33

[88] Vgl. Brähler, G. (2014), S. 30

[89] Vgl. Rupp, T. u. a. (2018), S. 33

[90] Vgl. Höhn, N. / Höring, J. (2010), S. 50; Schaumburg, H. (2011), S. 508 ff.; Frotscher, G. (2014), S. 97 ff.

[91] Vgl. Frotscher, G. (2014), S. 103 f.; vgl. auch: Rupp, T. u. a. (2018), S. 34 f.

[92] Vgl. Schaumburg, H. (2011), S. 510 f.; Frotscher, G. (2014), S. 97, Höhn, N. / Höring, J. (2010), S. 50

[93] Vgl. Reith, T. (2004), S. 364

[94] Vgl. Brähler, G. (2014), S. 45

[95] Vgl. Birk / Desens / Tappe (2016), S. 425

[96] Vgl. Bernheim, A. (2013), S. 88; Reith, T. (2004), S. 364 f.; Schaumburg, H. (2011), S. 511

Ende der Leseprobe aus 72 Seiten

Details

Titel
Gründung einer Betriebsstätte oder Tochterkapitalgesellschaft in Kanada. Steuerliche Behandlung von grenzüberschreitenden Direktinvestitionen
Hochschule
Duale Hochschule Baden-Württemberg, Stuttgart, früher: Berufsakademie Stuttgart
Note
1,8
Autor
Jahr
2018
Seiten
72
Katalognummer
V513965
ISBN (eBook)
9783346102959
ISBN (Buch)
9783346102966
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Steuerrecht, Gründung, Betriebsstätte, Kapitalgesellschaft, Tochterkapitalgesellschaft, DBA, Doppelbesteuerung, Doppelbesteuerungsabkommen, internationales Steuerrecht
Arbeit zitieren
Sebastian Dietl (Autor:in), 2018, Gründung einer Betriebsstätte oder Tochterkapitalgesellschaft in Kanada. Steuerliche Behandlung von grenzüberschreitenden Direktinvestitionen, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/513965

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