Wie Tiere bei der Resozialisierung jugendlicher Straftäter helfen können. Chancen und Herausforderungen der tiergestützten Intervention im Jugendstrafvollzug


Fachbuch, 2020

95 Seiten


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abstract

1 Einleitung
1.1 Thematische Einführung
1.2 Aufbau der Arbeit

2 Der Weg in den Jugendstrafvollzug
2.1 Soziokulturelle/familiäre Hintergründe
2.2 Psychische Hintergründe
2.3 Juristische Hintergründe

3 Der Jugendstrafvollzug
3.1 Grundlagen
3.2 Alltag: Möglichkeiten, Aufgaben und Pflichten
3.3 Resozialisierung als Ziel des Jugendstrafvollzugs
3.4 Kritik: Jugendstrafvollzug und Resozialisierungsmaßnahmen

4 Dimensionen von Körper und Leib
4.1 Körper und Leib
4.2 Neue Phänomenologie - Hermann Schmitz
4.3 Der Dackelblick

5 Tiergestützte Intervention
5.1 Hintergründe
5.2 Formen
5.3 Voraussetzungen
5.4 Wirkung der TGI

6 Konzept: Leiborientierte Intervention durch Hunde im Jugendstrafvollzug
6.1 Aktueller Forschungsstand
6.2 Projekte im Strafvollzug
6.3 Konzeptentwicklung
6.4 Kritischer Diskurs

7 Fazit
7.1 Schlussbetrachtung
7.2 Persönliche Schlussbotschaft – Aufruf zum Handeln

Literaturverzeichnis

Anhang

Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek:

Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über http://dnb.d-nb.de abrufbar.

Impressum:

Copyright © Social Plus 2020

Ein Imprint der GRIN Publishing GmbH, München

Druck und Bindung: Books on Demand GmbH, Norderstedt, Germany

Covergestaltung: GRIN Publishing GmbH

Abstract

Die vorliegende Arbeit befasst sich mit den Gegebenheiten des Jugendstrafvollzugs und dessen Kritik, welche aufgrund der hohen Rückfallquote von ca. 80 % besteht. Kern der Arbeit ist die Konzeptentwicklung, welche die Resozialisierung straffällig gewordener Jugendlicher während der Haft positiv beeinflussen soll und eine Aussicht auf eine neue Lebenswelt geben kann.

Der Jugendstrafvollzug hat den Auftrag, Jugendliche zu einem straffreien Leben nach der Haft zu erziehen, was unter den Bedingungen des Zwangskontextes und der vorherrschenden Atmosphäre nur schwer möglich ist. Die bisher angewandten Interventionsmaßnahmen sollen Empathie fördern, stehen jedoch oft in Zusammenhang mit harter Konfrontation.

Das vorliegende Konzept zeigt eine leiborientierte Interventionsmaßnahme, welche als soziales Training betrachtet werden kann. Tierheimhunde sollen von inhaftierten Jugendlichen zu Begleithunden ausgebildet und im Anschluss vermittelt werden. Da Tiere in der Lage sind, eine positive Atmosphäre der Gefühle zu erzeugen und personale und soziale Fähigkeiten zu stärken, kann sich dies positiv auf den Resozialisierungsprozess auswirken. Um die Wichtigkeit der leiborientierten Intervention zu verdeutlichen, wird Körper und Leib sowohl soziologisch - nach Robert Gugutzer - als auch philosophisch - nach Hermann Schmitz - betrachtet.

Bislang gibt es derartige Konzepte im Jugendstrafvollzug kaum, was auch in der mangelhaften wissenschaftlichen Forschung über die Wirkung von Tieren auf die Resozialisierung der Jugendlichen begründet ist. Das Konzept kann großflächig umgesetzt werden und somit auch der Forschung dienen.

"Ich spreche mit meinem Kopf mit ihnen oder mit meinen Augen, mit meinem Herzen oder meiner Seele, und ich sehe, dass sie mich verstehen und mir antworten. Sie bewegen sich oder sie sehen mich an, und man könnte sagen, dass Botschaften in ihren Augen auftauchen. Und dann, ich bin sicher, dass ich mit ihnen sprechen kann. Auf diese Art schließe ich mit ihnen Bekanntschaft, und manchmal werden wir sogar richtige Freunde."

(Tippi Degré)

1 Einleitung

1.1 Thematische Einführung

Der Jugendstrafvollzug in Deutschland steht aufgrund der erfolglosen Resozialisierung der Jugendlichen allseits unter starker Kritik, was die Rückfallquote von ca. 80 % bestätigt.1 Dieses Ergebnis kann für niemanden zufriedenstellend sein, weder für die inhaftierten Jugendlichen selbst, noch für die Gesellschaft, das Fachpersonal und die Politik. Der Jugendstrafvollzug ist derzeit der letzte Versuch, den/die Jugendliche*n, gemäß dem vorliegenden Erziehungsauftrag zu erziehen. Er greift erst, wenn alle im Vorfeld zum Einsatz gekommenen Erziehungsmaßnahmen keine Wirkung zeigen.2 Die existierenden und prägenden Lebenswelten der Jugendlichen werden durch den Zwangskontext im Freiheitsentzug noch verstärkt. Die bedrückende Atmosphäre im Gefängnis und die Tatsache, hinter Mauern und Gittern eingesperrt zu sein, gleicht nicht annähernd einem Leben in Freiheit und die Jugendlichen können in einer solchen Atmosphäre auf ein Leben nach der Haft nur schwer vorbereitet werden.3

Dieser Konflikt war der Anlass, ein neues Konzept, welches der Resozialisierung straffällig gewordener Jugendlicher dienen soll, zu entwickeln. Der Gedanke ist, den Menschen durch die Tiergestützte Intervention (TGI) in seiner Persönlichkeitsstruktur zu erreichen und darüber den Umgang mit sich selbst und seinem Gegenüber zu verändern und ihm somit die Aussicht auf eine neue Lebenswelt geben zu können. Der Methodenkoffer der Sozialarbeiter*Innen und des Fachpersonals, welche mit Jugendlichen im Zwangskontext arbeiten, könnte so erfolgsversprechend erweitert werden. Im Gegensatz zu den kognitiv-rationalistischen4 Interventionsmaßnahmen, welche aktuell Bestandteil der Resozialisierung im Jugendstrafvollzug sind und oft mit harter Konfrontation einhergehen5, bezieht sich das Konzept der TGI auf eine vorsichtige, leiborientierte Interventionsmaßnahme, um Empathie entstehen lassen zu können. Zur Entwicklung des Konzeptes wurde sich der Literatur bedient sowie existierende nationale und internationale Projekte analysiert und einbezogen. Auch auf Erfahrungen, welche in einem halb offenen Strafvollzug in Luxemburg mit der TGI gemacht wurden, wird in der folgenden Arbeit zurückgegriffen.

Das Ziel der Arbeit ist es, durch den innovativen Konzeptvorschlag die Resozialisierungsquote der Jugendlichen zu verbessern. Auch soll dieser großflächig in den Jugendstrafvollzugsanstalten zur Anwendung kommen. Dies wäre die Grundlage, um Forschungen anstellen zu können und die Wirkung der Tiere auf straffällig gewordene Jugendliche wissenschaftlich aufzeigen zu können.

1.2 Aufbau der Arbeit

Kapitel eins „Der Weg in den Jugendstrafvollzug“ beschreibt, welche Hintergründe Jugendliche in den Strafvollzug bringen. Soziokulturelle und familiäre Hintergründe wie bspw. Herkunft, Erziehung und Bildung nehmen Einfluss auf die Delinquenz Jugendlicher. Auch psychische Hintergründe wie traumatische Erlebnisse, Ohnmachtserfahrungen und Missachtung spielen eine bedeutende Rolle. Das Jugendgerichtsgesetz (JGG) hat in seinen Paragraphen festgelegt, wie und wann Jugendliche für das Ausführen von Straftaten bestraft werden.6

Das zweite Kapitel „Der Jugendstrafvollzug“ erklärt, welchen rechtlichen Grundlagen der Jugendstrafvollzug unterliegt, wie dieser gestaltet ist und welche Ziele er hat: die Resozialisierung der Jugendlichen durch die Erziehung zu einem straffreien und verantwortungsvollen Leben nach der Haft.7 Auch der Alltag der Jugendlichen, ihre Möglichkeiten der Freizeitgestaltung und ihre Pflichten sowie die Aufgaben der Sozialarbeiter*innen werden verdeutlicht. Maßnahmen, welche schon während der Haft der Resozialisierung dienen sollen, werden aufgezeigt, aber auch aufgrund ihres mangelhaften Erfolgs kritisch betrachtet.

Das dritte Kapitel welches die „Körper- und leibliche Dimension“ genauer beleuchtet, erklärt die Wichtigkeit der Bewusstwerdung leiblicher Empfindungen, da diese der Grundstein persönlicher Identität sind, was von Bedeutung für erfolgversprechende Interventionsmaßnahmen ist.8 Hier wird die Neue Phänomenologie des Philosophen Hermann Schmitz hinzugezogen, da sich dieser intensiv mit dem ‚Sich-spüren‘ beschäftigt. Da sich die Neue Phänomenologie im Bereich der Philosophie abspielt, wird auch die Arbeit von Robert Gugutzer betrachtet, denn er hat Begriffe und Erkenntnisse von Schmitz für die Soziologie zugänglich gemacht.9 In seinem Aufsatz „Der Dackelblick“ zeigt er auf, dass auch Hunde leiblichen Einfluss auf den Menschen nehmen können.10

Im vierten Abschnitt wird die „ Tiergestützte Intervention (TGI)“, welche bei der Konzeptentwicklung zum Tragen kommt, betrachtet und es wird erklärt, weshalb Mensch und Tier eine Beziehung eingehen und wie sie kommunizieren können. Verschiedene existierende Formen der TGI werden vorgestellt und die notwendigen Voraussetzungen hierfür seitens des Fachpersonals sowie der Adressat*innen werden aufgezeigt. Die Auswahl der Tiere muss durchdacht sein und der Tierschutz muss zu jeder Zeit Beachtung finden. Es wird außerdem beschrieben, wie Tiere in Interventionsmaßnahmen unterstützend wirken können.

Im fünften Kapitel „Konzept: Leiborientierte Intervention durch Hunde im Jugendstrafvollzug“ wird das Konzept vorgestellt. Zu Beginn wird der aktuelle Forschungsstand aufgezeigt. Zudem werden bereits bestehende und erfolgreiche Projekte aus dem In- und Ausland, welche das Konzept beeinflusst haben, beschrieben. Anschließend wird dargestellt, welche Beweggründe Anlass der Konzeptentwicklung waren, die Idee des Konzeptes beschrieben und die Umsetzung des Konzeptes aufgezeigt. Zuletzt wird die Integration von Tieren in den Strafvollzug auch kritisch betrachtet.

In der „Schlussbetrachtung“ wird die Arbeit reflektiert und um eigene Gedanken zum Thema ergänzt, was die vorliegende Bachelorarbeit abrundet. Zuletzt wird zum Handeln aufgerufen.

2 Der Weg in den Jugendstrafvollzug

Der Weg in den Jugendstrafvollzug ist durch delinquentes Verhalten Jugendlicher und Heranwachsender gekennzeichnet.11 Die Inhaftierung setzt voraus, dass gerichtlich aufgeklärt wurde, dass der straffällig gewordene Mensch bewusst gegen die im Strafgesetz festgelegten Normen verstoßen hat.12 Nachfolgend werden multikausale Hintergründe, welche junge Menschen in die Straffälligkeit führen, genauer beleuchtet.

2.1 Soziokulturelle/familiäre Hintergründe

Der Habitus eines Menschen spielt bei den Ursachen von Straffälligkeit eine bedeutende Rolle. Pierre Bourdieu, einer der einflussreichsten Soziologen, entwickelte den Begriff der Habitusformen. Unter Habitus versteht Bourdieu persönliche Eigenschaften und Verhaltensweisen eines Menschen, welche ihn zu einem Teil der Gesellschaft machen. Er macht die Gruppen- oder Klassenzugehörigkeit eines Menschen deutlich und wie dieser dadurch geprägt wurde.13 Das Handeln eines Menschen ist von der Stellung abhängig, die er im sozialen Raum hat14, und Erfahrungen, welche in einem bestimmten Milieu gemacht wurden, wirken sich auf die Entwicklung der Persönlichkeit und der Lebensgewohnheiten aus und machen die innere Haltung deutlich.15

Straffällig gewordene Jugendliche kommen häufig aus sozial und wirtschaftlich schwachen Familien, haben meist keinen Schulabschluss (80 %) oder eine Berufsausbildung und haben nicht selten Erfahrungen mit Arbeitslosigkeit gemacht.16 Bildungs- und Lernprozesse sind jedoch wichtige Voraussetzungen für gesellschaftlich normgerechtes Verhalten. Sprachdefizite, z. B. aufgrund unzureichender Bildung, haben oftmals zur Folge, dass bestehende Konflikte nicht verbal bereinigt werden können, was der Auslöser für aggressives Verhalten sein kann.17 Häufig stammen straffällig gewordene Jugendliche aus zerrütteten Familienverhältnissen. Mangelnde Zuwendung, fehlende Wärme, gewalttätige Erziehung oder Beobachtung von Gewalt in der Familie sowie Heimerfahrung ist bezeichnend dafür. Durch das Widerfahrene ist ein Vertrauensaufbau zu den jeweiligen Bezugspersonen erschwert und die Gewissensbildung kann negativ beeinflusst werden. Gewalttätiges Handeln kann dann als geeignetes Mittel benutzt werden, um die eigene Ohnmacht zu beenden.18 Existentiell und emotional bedrohliche Erfahrungen können immer wiederkehrende Enttäuschungen, Frustration und das Gefühl der Ohnmacht nach sich ziehen, was dann folgend durch gewalttätiges Verhalten kompensiert werden kann. Straffällig gewordene Jugendliche haben sich eigene Wege gesucht, um ihre Bedürfnisse in materieller und emotionaler Hinsicht zu befriedigen. Wenn diese angewandten Strategien, obgleich sie abweichendes Verhalten aufzeigen, zum Erfolg führen, besteht die Gefahr, dass diese beibehalten und manifestiert werden.19

Auch die Gesellschaft kann normverletzendes Verhalten begünstigen. Ein großes Konkurrenzdenken ist heute in sämtlichen Bereichen der Gesellschaft zu erkennen und ethische Werte treten häufig in den Hintergrund.

Die heutige Konsumgesellschaft und das große Angebot von Konsumgütern, begleitet durch aggressive Werbung, zu geringe eigene Geldmittel und die noch fehlende Widerstandskraft der Jugendlichen, kann die jungen Menschen zu kriminellem Verhalten wie bspw. Diebstahl verführen.20

Es wird behauptet, dass auch die Darstellungen von Gewalt in den Medien das Straffällig werden begünstigen können. Oft wird bspw. in Computerspielen oder Filmen Gewalt als gängige Strategie zur Konfliktlösung dargestellt und der/die Akteur*in gelangt durch Gewalttaten zum Sieg. Ob diese Beeinflussung durch die Medien tatsächlich in die Straffälligkeit führt, ist fraglich. Moralische Hemmschwellen und die Sensibilität Gewalt gegenüber können durch den Konsum jedoch gesenkt werden.21 Kennzeichnend und Teil des Entwicklungs- und Abnabelungsprozesses ist die Gruppenbildung Jugendlicher. Eine solche Gruppe kann delinquentes Verhalten jedoch auch begünstigen. Die Eigenverantwortung des Einzelnen verliert ihre Priorität, da diese an die gesamte Gruppe abgegeben werden kann. In der Gruppe können Mutproben und delinquentes Verhalten gefordert werden, dem sich die Mitglieder aufgrund der Gruppenzwänge nicht entziehen können.22 Schon früher Kontakt mit Suchtmitteln wie bspw. der Konsum von Alkohol, welcher eine enthemmende Wirkung hat, ist häufig eine Ursache für Kriminalität. Nicht zu vergessen ist, welche negativen Folgen eine Inhaftierung auf einen Menschen haben kann. Die Bestrafung im Gerichtssaal wird durch die Gesellschaft weitergeführt, indem diese Menschen oftmals als ‚Kriminelle‘ abgestempelt werden. Nach Verbüßung der Freiheitsstrafe haben sie es schwer, wieder am gesellschaftlichen Leben teilzuhaben, und werden aufgrund dieser Etikettierung und Ausweglosigkeit nicht selten wieder straffällig. Dass Menschen durch die Gesellschaft in die Kriminalität getrieben werden können, wird auch durch das Straffällig werden von Menschen ausländischer Herkunft deutlich.

Sie sind nicht per se delinquenter, sind aber durch etwaige Kulturkonflikte gesellschaftlich erheblich benachteiligt und werden anstelle von Integration stigmatisiert.23

2.2 Psychische Hintergründe

Kinder und Jugendliche, welche in Familien mit erheblichen sozialen Problemen sowie in instabilen und desolaten Familienverhältnissen aufwachsen und dort Gewalt oder Missachtungserfahrungen gemacht haben, sind häufig traumatisiert. Sie haben keine Strategien der Bewältigung zur Hand, fühlen sich in ihrer Existenz bedroht, sind hilflos und entwickeln ein enormes Misstrauen.24 Die frühkindliche Erfahrung der Vernachlässigung, Nicht-Beachtung, Enttäuschung oder Gewalt durch die Bezugspersonen kann im späteren Verlauf des Lebens zu delinquentem Verhalten führen, welches letztlich der eigenen Bedürfnisbefriedigung dient.25 Durch diese Mangelerfahrungen kann sich ein enormer Wunsch nach Zuwendung und Bestätigung entwickeln. Gleichzeitig besteht die Angst vor zwischenmenschlicher Zuwendung und Nähe wird deshalb selten zugelassen. Die Befriedigung dieser Bedürfnisse erfolgt nun zwangsläufig auf andere Weise wie bspw. dem Konsum von Suchtmitteln. Häufig ist bei straffällig gewordenen Menschen die Beziehungsfähigkeit beeinträchtigt, was in der Erziehung, im sozialen Umfeld, in vorgelebten Beziehungsmustern und traumatischen Beziehungserlebnissen begründet ist. Beziehungen werden von ihnen oft nur deshalb eingegangen, um Beachtung und Bestätigung zu bekommen und sich selbst dadurch aufzuwerten. Durch die Bedingungen in der Entwicklung während der Kindheit, begleitet durch Ängste und Hoffnungen, sind Betroffene häufig nicht in der Lage, ihre Gefühle präzise wahrzunehmen und zu steuern, wodurch ihnen wichtige Grundlagen fehlen, sich in die Gesellschaft zu integrieren und sich zurecht zu finden.26 Sie erfahren oft erhebliche Beeinträchtigungen in ihren Ich-Funktionen und unterliegen einem geringen Selbstwertgefühl, einhergehend mit starker Selbstabwertung und der Entwicklung eines hohen Aggressionspotentials. Durch soziale Beeinträchtigungen und geringe Sozialkompetenz bleiben Erfolgserlebnisse meist aus. Die Störung des Selbstwertes ist auch durch eine hohe Verletzbarkeit und eine geringe Frustrationstoleranz gekennzeichnet. Hierdurch kommt es zwangsläufig zum Vermeiden von Konfrontation oder der Aufarbeitung problematischer Situationen. Straffällig gewordenen Menschen wird häufig Gewissenlosigkeit als Hauptursache für delinquentes Verhalten vorgeworfen.27 Udo Rauchfleisch stimmt dieser Aussage nicht zu. Er ist der Meinung, dass diese Menschen sehr wohl eine Gewissensbildung durchlaufen haben, diese jedoch in der Entwicklung und Struktur Störungen zeigt. Begründet in frühkindlichen traumatisierenden Beziehungserfahrungen, gesteuert durch ihr Über-Ich, entwerten sie sich selbst, aber kämpfen gleichzeitig gegen diese abwertenden Stimmen an. Der angestrebte Ich-Zustand der straffällig gewordenen Menschen ist oftmals so hoch, dass er unerreichbar wird und das Scheitern somit unumgänglich ist. Die Störung im Selbstwerterleben dieser Menschen zeigt sich auch darin, dass Ohnmacht und mangelndes Selbstwertgefühl oft dicht neben surrealen Vorstellungen der zu Verfügung stehenden Möglichkeiten und manipulativen Verhaltensweisen zur Erreichung ihres Ich-Ideals stehen.28 wie umsetzbare Pläne für den weiteren Lebensweg zu entwickeln, ist oft nicht möglich. Die Realität wird verzerrt wahrgenommen und wichtige Entwicklungsprozesse wie bspw. das Erlangen sozialer Kompetenzen werden gestört.29 Wissenschaftlich belegt ist, dass Kinder, welche Misshandlung erfuhren, später oft selbst gewalttätig werden und die Gefahr, straffällig zu werden, bei Kindern aus desolaten Familienverhältnissen höher ist als bei denen, die aus behüteten Verhältnissen stammen.30

2.3 Juristische Hintergründe

In Deutschland ist im Jugendgerichtsgesetz (JGG) festgelegt, wie straffällig gewordene Jugendliche bestraft werden. In § 5 JGG sind die Folgen einer Jugendstraftat erläutert. § 5 Abs. 2 JGG besagt, dass Jugendliche, bei denen Erziehungsmaßnahmen nicht ausreichend sind, je nach Urteil Zuchtmittel oder Jugendstrafe auferlegt wird.31 Das Jugendstrafrecht bezieht sich auf Jugendliche, die zur Tatzeit zwischen vierzehn und einschließlich siebzehn Jahre alt sind, sowie Heranwachsende, die zum Tatzeitpunkt zwischen achtzehn und einschließlich zwanzig Jahre alt sind.32

Nach § 17 Abs. 2 JGG werden Jugendliche und Heranwachsende durch den Jugendrichter inhaftiert, wenn wegen der schädlichen Neigung des Jugendlichen, welche sich durch die Tat zeigte, Erziehungsmaßnahmen nicht ausreichend sind, eine besonders schwere Straftat begangen wurde oder wenn wegen besonderer Schwere der Schuld eine Strafe unabdingbar ist. Der Begriff der schädlichen Neigung lässt zu, straffällig gewordene Jugendliche als Menschen mit Persönlichkeitsmängeln zu stigmatisieren33, weshalb gefordert wird, die Voraussetzungen, um eine Jugendstrafe zu verhängen, neu zu überdenken und den Begriff der schädlichen Neigung herauszunehmen, denn Gelegenheits-, Konflikt- und Notdelikten liegt nicht zwangsläufig eine ‚Defektpersönlichkeit‘ eines Jugendlichen zugrunde. Auch das Verweigern elterlicher Erziehungsmaßnahmen oder sich zum Mitwirken an Straftaten beeinflussen zu lassen, lässt keinen Rückschluss auf eine schädliche Neigung zu.34 Die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH) erklären, dass es sich bei schädlicher Neigung um Mängel der Charakterbildung, welche in der Anlage oder durch Umwelteinflüsse bedingt sind, handelt und der straffällig gewordene Mensch durch seine Entwicklung die Gesellschaft gefährdet, weitere Straftaten begehen und die Gesellschaft stören wird. Diese Gefahr muss zum Zeitpunkt der Verhandlung deutlich erkennbar sein.35 Eine ‚Schwere der Schuld‘ liegt vor, wenn dem angeklagten Jugendlichen ein schweres Vergehen (bspw. Mord) vorgeworfen und nachgewiesen werden kann und dieser aufgrund seiner Entwicklung und Reife straffähig ist.36

Zuchtmittel sind in § 13 JGG festgelegt. Sie kommen zum Tragen, wenn der Tatbestand für eine Jugendstrafe noch zu gering ist. Sie beinhalten Verwarnung, die Auferlegung besonderer Pflichten und den Jugendarrest. Der Jugendarrest ist in § 16 JGG festgelegt und ist in Freizeit-, Kurz- oder Dauerarrest gegliedert. Richter*innen bleibt bei der Entscheidung der Urteilssprechung jedoch ein großer Entscheidungsfreiraum.37 Die Justiz verzichtet nach Möglichkeit auf eine Freiheitsstrafe und verhängt stattdessen Sozialdiensteinsätze, bei welchen die Jugendlichen bspw. durch Sozialarbeiter*innen betreut werden, was erfolgreichere Resozialisierung verspricht. Das Motto ‚Erziehung statt Strafe‘ wird hierdurch verfolgt.38

3 Der Jugendstrafvollzug

Freiheitsstrafe ist die härteste Sanktion, die einem straffällig gewordenen Jugendlichen oder Heranwachsenden als Ultima Ratio auferlegt werden kann. Sie wird in geschlossenen oder offenen Anstalten vollzogen. Zudem gibt es den Jugendstrafvollzug in freien Formen. Die sicherste mit besonderen baulichen Maßnahmen und mit ständiger Aufsicht verbundene Unterbringung ist der geschlossene Vollzug, auf welchen sich diese Arbeit ausschließlich konzentriert. Im offenen Vollzug sind weniger Sicherungsmaßnahmen getroffen und keine dauerhafte Aufsicht existent. Jugendstrafvollzug in freier Form kann in Jugendhilfeeinrichtungen vollzogen werden. Diese Form wird gegenüber der geschlossenen Unterbringung bevorzugt, da hier die Umstände auch bezüglich der Unterbringung und Atmosphäre günstiger sind, um pädagogisch handeln zu können.39 Folgend werden die Gegebenheiten des Jugendstrafvollzugs genauer beleuchtet, indem seine Grundlagen, der Alltag und die Resozialisierungsmaßnahmen betrachtet werden, aber auch eine kritische Auseinandersetzung mit diesem stattfindet.

3.1 Grundlagen

3.1.1 Rechtliche Grundlagen

Lange Zeit fehlten genaue gesetzliche Regelungen für den Jugendstrafvollzug; es gab nur gesetzliche Regelungen für den Vollzug der Freiheitsstrafe an Erwachsenen. Erst durch den Erlass des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) von 2006 wurde der Gesetzgeber gezwungen, ein Jugendstrafvollzugsgesetz zu verabschieden, in welchem insbesondere das Jugendalter und dessen Eigenschaften berücksichtigt werden mussten, um ein erfolgsversprechendes Erziehungs- und Resozialisierungskonzept entwickeln zu können.40 Auch völkerrechtliche Grundsätze und die internationalen Standards mussten hierbei ihre Berücksichtigung finden.41 Durch die Föderalismusreform wurde den Ländern die Kompetenz in der Gesetzgebung übertragen. Das JGG wurde durch den Bund formuliert und ist die Vorgabe, an der sich die einzelnen Bundesländer bei den genauen Regelungen ihrer jeweiligen Gesetze orientieren.42

Die Jugendstrafe wird laut § 17 Abs. 1 JGG in Form des Freiheitsentzugs, also der zwangsweisen Fremdunterbringung in einer Jugendstrafanstalt, verhängt. Sie betrifft straffällig gewordene Jugendliche, deren Straftaten nicht auf Bewährung ausgesetzt werden können.43 Jugendliche befinden sich hier im Zwangskontext. Den straffällig gewordenen Menschen wird auferlegt, gemeinsam mit den zuständigen Sozialarbeiter*innen bei der Erstellung und Umsetzung ihres Maßnahmenplans mitzuwirken, wodurch sie in ihrem Entscheidungsfreiraum maßgeblich eingeschränkt werden. Wenn sich die inhaftierten Jugendlichen diesen Anforderungen widersetzten, können Disziplinarmaßnahmen die Folge sein. Ihre Mitwirkungspflicht ist im JGG verankert.44 Die Jugendhilfe, sozialpädagogische Fachkräfte, welche für das Interesse der Jugendlichen mit den Jugendgerichten kooperieren und die Betreuung der inhaftierten Menschen übernehmen, müssen in den Prozess einbezogen werden, auch Elternrechte müssen gewahrt werden.45

Die Dauer der Jugendstrafe ist in § 18 Abs. 1 JGG festgelegt. Hiernach kann eine Haftstrafe von sechs Monaten bis höchstens fünf Jahren auferlegt werden. Wurde eine Tat begangen, die laut allgemeinem Strafrecht mehr als zehn Jahre Freiheitsentzug nach sich zieht, so beträgt das Höchstmaß der Strafe zehn Jahre.46 Des Weiteren kann bei Heranwachsenden, je nach Urteil des Gerichtes aufgrund der besonderen Schwere der Schuld im Fall eines Mordes eine Jugendstrafe bis zu fünfzehn Jahren auferlegt werden. Bei auferlegten Jugendstrafen von bis zu zwei Jahren und positiver Einschätzung des angeklagten Jugendlichen/Heranwachsenden, kann die Strafe auf Bewährung ausgesetzt werden.47 Im Jugendstrafvollzug verbüßen die delinquenten Jugendlichen eher kurze Haftstrafen. Männliche Jugendliche sind hier zwischen fünf und dreißig, im Durchschnitt ca. dreizehn Monate inhaftiert, die weiblichen Jugendlichen zwischen fünf bis sechszehn, im Durchschnitt achteinhalb Monate.48

3.1.2 Gestaltungsgrundsätze

Es gelten bestimmte Grundsätze für den Jugendstrafvollzug, welche für die Gestaltung durch die Vollzugsbehörde von Bedeutung sind: der Angleichungsgrundsatz, der Gegensteuerungsansatz und der Eingliederungsgrundsatz. Durch diese Gestaltungsgrundsätze soll eine möglichst optimale Förderung der inhaftierten Jugendlichen ermöglicht werden. Hierbei ist es überaus wichtig, eine Atmosphäre frei von Gewalt während des Vollzugs zu schaffen.49 Im Angleichungsgrundsatz wird gefordert, die Lebensverhältnisse im Strafvollzug den Menschen in Freiheit so gut wie möglich anzupassen (bspw. die Einrichtung der Wohneinheit mit persönlichen Gegenständen).50 Der Ansatz der Gegensteuerung soll dazu dienen, Folgeschäden durch die Inhaftierung bei den Jugendlichen zu vermeiden. Jugendliche sind in ihrer Entwicklung und somit in ihrer Persönlichkeit noch nicht ausgereift und gefestigt, weshalb die Inhaftierung und die damit einhergehenden Erfahrungen besonders schädliche Auswirkungen nach sich ziehen können.51

Dem Eingliederungsgrundsatz folgend, muss der Blick des Vollzugs auf die Wiedereingliederung in die Gesellschaft und somit auf ein Leben in Freiheit gerichtet sein.52

3.2 Alltag: Möglichkeiten, Aufgaben und Pflichten

3.2.1 Alltag der Jugendlichen

Laut Wolfgang Kuhlmann, dem kommissarischen Leiter der Jugendanstalt Hameln, ähnelt sich der Alltag in den Haftanstalten Deutschlands. Der Tagesablauf beinhaltet schulische und berufliche Aus- und Weiterbildung, Teilnahme an auferlegten Maßnahmen wie bspw. soziale Trainingskurse (welche in Kapitel 4.3.2. genauer beleuchtet werden) und die Gelegenheit der Freizeitgestaltung. Hierzu bieten einige Haftanstalten die Möglichkeit, an Sportangeboten, Musik- oder Kunstprojekten und anderen Angeboten teilzunehmen, um die persönliche Weiterentwicklung zu fördern und die Monotonie des Alltags zu unterbrechen. Des Weiteren beinhaltet der Tagesablauf feste Essens- und Ruhezeiten. Der konkrete Tagesablauf wird von den einzelnen Haftanstalten strikt vorgeplant und lässt nicht zu, dass die Jugendlichen in diesem Bereich eigenverantwortlich handeln.53

Die Unterbringung von Jugendlichen im Strafvollzug kann in Zellen, in Einzelhaft oder in Wohngruppen erfolgen. Im Wohngruppenvollzug leben die Jugendlichen in einer Struktur, in der sie Gelegenheit dazu haben, ihre Freizeit selbst zu gestalten und diese gemeinsam mit den anderen inhaftierten Jugendlichen verbringen können. Hier besteht die Möglichkeit des sozialen Kontaktes und des Lernens, auch professionelle Betreuung ist gegeben.54 Diese Form der Unterbringung kommt am ehesten einem Leben in Freiheit gleich, was sich günstig auf die soziale Entwicklung auswirken kann. Nachts werden die Adressat*innen zur Wahrung ihrer Privatsphäre und zu ihrer eigenen Sicherheit einzeln untergebracht.55

3.2.2 Aufgaben der sozialen Arbeit

Für die Umsetzung der Aufgaben, welche eine Resozialisierung erreichen sollen, sind neben anderen Berufsgruppen auch Sozialarbeiter*innen zuständig. Sie sollen nicht nur in Notlagen unterstützten, sondern Hilfe zur Selbsthilfe geben. Ihre Aufgabe ist es, die inhaftierten Jugendlichen dabei zu unterstützen, Kompetenzen und Handlungsoptionen aufzubauen, um eine (Re-)Integration zu ermöglichen.56

Die vielfältigen Aufgaben der Sozialen Arbeit bei der Hilfestellung Jugendlicher im Strafvollzug beginnen bei der Aufnahme und bleiben während des Vollzugs bis zur Entlassung bestehen. Während des Aufnahmeverfahrens muss die Person über ihre Rechte und Pflichten informiert, ihre Intimität berücksichtigt und die Menschenwürde zu jeder Zeit gewahrt werden. Hier werden die Jugendlichen psychologisch und medizinisch untersucht, es wird eine gründliche Anamnese erhoben, um die gegenwärtige Lebenssituation der Adressat*innen zu verstehen. Zudem wird geprüft, auf welchem Bildungsstand sich der/die Jugendliche befindet oder welche berufliche Eignung er/sie hat.57 In diesem Zeitraum wird ein Maßnahmenplan durch den/die Sozialarbeiter*in gemeinsam mit dem/der inhaftierten Jugendlichen erstellt, in welchem die Gestaltung des Aufenthaltes, d. h. die Unterbringung, Maßnahmen zur Erziehung und Förderung und die Entlassungsvorbereitung festgelegt werden.58 Da der/die delinquente Jugendliche dazu verpflichtet ist, an den Maßnahmen teilzunehmen, ist es besonders wichtig, ihn/sie in die Erstellung des Vollzugsplans zu integrieren.59 Zur Qualitätssicherung muss das Verhalten und die Entwicklung der delinquenten Jugendlichen grundsätzlich dokumentiert werden.60

Während des Vollzugs leistet die Soziale Arbeit pädagogische Betreuung. Sie soll helfen, die jungen Menschen zu festigen, und sie bei der Umsetzung der persönlichen Problembewältigung unterstützen.61 Voraussetzung hierfür ist, dass eine Beziehung zwischen Sozialarbeiter*in und Adressat*in besteht. Um diese aufbauen zu können, muss der/die Sozialarbeiter*in die Hintergründe der Handlung der Adressat*innen verstehen und muss sein/ihr Gegenüber als Mensch wahrnehmen, auch dann, wenn er/sie eine schlimme Straftat begangen hat. Die Soziale Arbeit darf nicht verurteilen, sondern muss verstehen und helfen wollen.62 In Zusammenarbeit mit Institutionen und Betroffenen führt sie Kriseninterventionen durch und leistet Hilfe in Problemsituationen. Dabei ist sie verpflichtet, die rechtlichen Anforderungen des Vollzugs einzuhalten. Besonders Kontrollaufgaben oder andere spezifische Aufgaben, welche vom Strafvollzug auferlegt wurden, müssen den Klient*innen gegenüber transparent gemacht werden. Hier zeigt sich die besondere Herausforderung des doppelten Mandats.63 Denn einerseits muss die Soziale Arbeit die inhaftierten Menschen unterstützen, andererseits jedoch gesellschaftlichen Forderungen gegenüber gerecht werden, was einen Vertrauensaufbau und das Entstehen einer Beziehung erschweren kann.64 Die Sozialarbeiter*innen des Strafvollzugs stehen in enger Zusammenarbeit mit anderen beteiligten Institutionen, geben Beratung zur Problemlösung, leiten soziale Gruppenarbeit, zudem unterstützen sie bei der Schuldenregulierung und helfen dabei, Kontakte zur Außenwelt aufrecht zu erhalten.65

Auch die wichtige Aufgabe der Freizeitgestaltung, um Langeweile und Frustration entgegenzuwirken, liegt bei den Sozialarbeiter*innen.66 Sie geben gutachterliche Stellungnahmen zu konkreten Fragen, welche über die inhaftierten jungen Menschen gestellt werden und zur Vollzugslockerung, anderweitiger Unterbringung oder Entlassung beitragen können. Hierdurch werden auch die Staatsanwaltschaft, die Institution und andere, am Verfahren Beteiligte bei der Entscheidungsfindung unterstützt.67 Die Entlassungsvorbereitung beginnt schon während der Haft. Die Strafanstalten stehen in enger Zusammenarbeit mit Bewährungshilfe, Arbeitsagenturen, Jugendämtern und der Straffälligenhilfe. Sie stellen Kontakte zu diesen her und bereiten die inhaftierten Jugendlichen auf ihre Entlassung vor.68

So kann vor der Entlassung für die Vermittlung von Wohnung, Arbeit oder Bildungsangeboten gesorgt werden. Auch kann bei Bedarf der Wechsel in den offenen Vollzug oder eine Übergangseinrichtung organisiert werden.69

3.3 Resozialisierung als Ziel des Jugendstrafvollzugs

3.3.1 Resozialisierungsgedanke

Der Jugendstrafvollzug erfährt allseits große Kritik. Nicht zuletzt wegen seiner hohen Rückfallquote von 80 %70. Resozialisierung als Vollzugsziel bedeutet, straffällig gewordene junge Menschen wieder in die Gesellschaft zu integrieren und sie dabei zu unterstützen, künftig ein Leben ohne Straftaten leben zu können. Der Strafvollzug hat aber auch die Aufgabe, die Allgemeinheit vor Straftaten zu schützen und soll somit dem Schutz der Gesellschaft dienen.71 Der Schutz der Allgemeinheit kann aber nur zur Zeit der Inhaftierung garantiert werden, nach der Haftentlassung kann dieser nur durch eine möglichst gelungene Resozialisierung erreicht werden.72 Der Alltag im Jugendstrafvollzug soll dieses Ziel unterstützen, was heißt, der Alltag, die Unterbringung und das Leben in der Institution soll möglichst an das Leben in Freiheit angeglichen werden.73 Jugendliche befinden sich noch immer im Prozess der Entwicklung und müssen die Chance bekommen, auch im Strafvollzug gefördert zu werden und des Weiteren zu erlernen und zu erkennen, was normgerechtes Verhalten ist. Bei der spezifischen Förderung müssen die Ressourcen der Adressat*innen einbezogen werden.74 Die Achtung der Menschenwürde muss stets stattfinden und die eigenen Rechte der straffällig gewordenen Jugendlichen sind stets anzuerkennen.75 Der Prozess orientiert sich am Erziehungsgedanken, was bedeutet, dass zur Erreichung des Vollzugsziels auch erzieherische Mittel Anwendung finden.76

3.3.2 Resozialisierungsmaßnahmen

Die folgenden Maßnahmen finden im Jugendstrafvollzug ihre Anwendung. Auf schulische und berufliche Bildung wird ein besonderes Augenmerk gelegt. Die Jugendlichen sollen vor allem durch Bildung erzogen werden, um die Möglichkeit der Integration nach der Haftentlassung zu erhöhen.77 Durch das Einhalten von Ordnung und Struktur soll die Alltagsbewältigung erleichtert werden. Auch sinnvolle Freizeitgestaltung wie bspw. Sport-, Musik- oder Kunstprojekte soll der Persönlichkeitsentwicklung dienen. Das verantwortungsvolle Aufrechterhalten von Außenkontakten durch Besuche, Telefonate, E-Mails und einiges mehr ist elementar, um der Isolation entgegenzuwirken.78 Zudem ist für seelische Betreuung Sorge zu tragen.79 Soziale Trainingskurse können zum einen als Alternative zur Jugendstrafe richterlich auferlegt werden, zum anderen finden sie aber auch im Strafvollzug ihre Anwendung.80 Diese erzieherische Gruppenarbeit soll die straffällig gewordenen Jugendlichen dabei unterstützen, zukünftig gewaltfreie Alternativen zur Konfliktlösung zu finden.81 Der soziale Trainingskurs soll keine Bestrafung darstellen, sondern die Möglichkeit geben, an Verhaltensdefiziten zu arbeiten. Die Wichtigkeit der Gruppe ist hierbei zu betonen, denn sie kann Lernmöglichkeiten eröffnen, Defizite im sozialen Bereich ausgleichen, psychische Belastungen mildern und durch die gemachten Erfahrungen zur Verhaltensänderung beitragen. Durch die Meinungsäußerungen und spezifischen Verhaltensweisen der Teilnehmer*innen kann so pädagogisch Einfluss genommen werden.82 Die Durchführung dieser Trainingskurse soll sich an der gegebenen Problemstellung orientieren und die Lebenswelt und das soziale Umfeld der Adressat*innen einbeziehen. Sozialpädagogische Beratung, erlebnispädagogische Elemente, Sportangebote, verschiedenste Kreativprojekte, Feedbackmethoden, aber auch die konfrontative Gesprächsführung können hier als Methoden eingesetzt werden. Das soziale Kompetenztraining, eine kognitiv-verhaltenstherapeutische Methode, findet im Rahmen des sozialen Trainings­kurses in der Gruppe Anwendung.83 Unterschiedlichste soziale Kompetenzen, welche für die physische und psychische Gesundheit, die Persönlichkeitsentfaltung und Lebensgestaltung wichtig sind wie z. B. der Umgang mit Konflikten und Gefühlen, Motivation, Körpersprache, Kommunikation und Zukunftsplanung werden hier thematisiert. Das Training soll die Stärkung der sozialen Kompetenz bewirken.84 Zudem soll dadurch gefördert werden, eigene Bedürfnisse und Ziele auf eine angemessene Weise zu erreichen.85 Als Trainingsmethoden finden hier z. B. Rollenspiele, Entspannungsverfahren und Feedbackgespräche ihre Anwendung.86

Soziale Trainingskurse wie der Täter-Opfer-Ausgleich (TOA) oder das Anti-Aggressivitäts-Training (AAT) sind derzeit fest in die Soziale Arbeit mit straffällig gewordenen Jugendlichen integriert. Sie richten sich besonders an Jugendliche und Heranwachsende, welche mehrfach durch Gewalttaten straffällig wurden oder besonders schwere Straftaten begangen haben.87 Beim TOA soll es dem straffällig gewordenen Menschen in einem pädagogischen Setting, in welchem Täter, Opfer/stellvertretendes Opfer und Mediator anwesend sind, durch eingeleitete Rollenwechsel möglich gemacht werden, die begangene Tat aus der Sicht des Opfers zu sehen, um sich folgend in dieses hineinversetzen zu können. Hierdurch soll Reue empfunden und der Wunsch nach Entschuldigung herbeigeführt werden. Negative Emotionen zur begangenen Tat sollen sich entwickeln und die Bereitschaft, Verantwortung zu übernehmen, soll hierdurch ausgelöst werden.88 Zudem soll die Kompetenz erlangt werden, Empathie dem Opfer gegenüber zu empfinden. Die Ziele der Intervention sollen die Wiedergutmachung und die Versöhnung der Beteiligten sein sowie das Ablegen gewalttätigen Handelns.89 Das AAT gehört zu den Methoden der konfrontativen Pädagogik und richtet sich an straffällig gewordene Jugendliche, welche durch das Ausüben von Gewalt straffällig geworden sind.90 Das Training soll Gewaltbereitschaft und aggressives Verhalten der Adressat*innen minimieren. Die Jugendlichen sollen mit ihrer Tat konfrontiert werden, um das Unrecht dieser erkennen zu können. Es kommen hierbei kognitive, konfrontative, lerntheoretische und provokative Methoden zum Einsatz. Es werden Provokationstests durchgeführt und die verübten Taten werden in psycho-dramatischen Rollenspielen nachgestellt. Die Adressat*innen sollen dabei lernen, sich ohne Gewaltanwendung aus dieser Provokation zu befreien. Durch den Einbezug kognitiver Elemente soll sich die Einstellung der Jugendlichen zur Tat ändern und Empathie dem Opfer gegenüber hergestellt werden.91 Durch die vorgestellten Trainingskurse sollen neue Verhaltensstrategien in Konfliktsituationen erlernt und soziale Kompetenzen geweckt und gefördert werden.92

Eine Resozialisierungsmaßnahme beinhaltet während der Haft eine umfassende Entlassungsvorbereitung.93 Auch der Soziale Dienst wird in die Entlassungsvorbereitung einbezogen. Seine Aufgaben wurden in Kapitel 3.2.2. bereits erwähnt. Nach der Haftentlassung sind die Jugendstrafanstalten nicht mehr für die weitere Betreuung der Jugendlichen zuständig, was die Nachbetreuung enorm erschwert.94 Es gibt für die Nachbetreuung einige Ideen und Projekte; diese sind allerdings in der Umsetzung noch nicht ausgereift und rechtlich verankert. Die daraus resultierenden Probleme beeinflussen die Rückfallquote erheblich.95

3.4 Kritik: Jugendstrafvollzug und Resozialisierungsmaßnahmen

Da der Jugendstrafvollzug die höchste Rückfallquote mit etwa 80 % im Gegensatz zur Jugendstrafe mit Bewährung mit ca. 60 % aufweist, erfährt dieser besondere Kritik.96 Laut § 1 Abs. 1 SGB VIII hat „jeder junge Mensch das Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit“.97 Der Strafvollzug jedoch ist ein Platz, an dem Persönlichkeitsentfaltung verunmöglicht wird. Das Gefängnis, als totale Institution, schränkt Menschen in ihren Grundbedürfnissen ein. Ervin Goffman beschreibt den Begriff ‚totale Institution‘ als eine Einrichtung, welche einen allumfassenden Charakter hat. Sie schränkt Menschen in ihrer Freiheit und dem sozialen Leben ein, was bspw. im Gefängnis durch Sicherungsmaßnahmen wie hohe Mauern, Stacheldraht oder das Eingeschlossen-Werden geschieht.98 „Einsperren und resozialisieren sind zwei Strategien, die einander ausschließen: Ersteres schafft ein so unnormales Ambiente, dass das Zweite, die Rückkehr in die gesellschaftliche Normalität, gerade deshalb unmöglich wird. Resozialisierung will neue Verhaltensweisen trainieren, die auf das Leben draußen vorbereiten. Aber genau das lässt sich unter den Bedingungen des Eingesperrtseins nicht lernen.“99

Die Atmosphäre im Strafvollzug ist belastend und beschwerend. Sie ist geprägt von Stress, Härte und dem Gefühl der Benachteiligung. Inhaftierte Jugendliche haben nicht selten Angst vor den Bediensteten der Institution und es herrscht oft ein feindseliges Klima.100 Fraglich ist, ob unter diesen Lebensbedingungen der inhaftierten Jugendlichen in einer Vollzugsanstalt für ein Leben in Freiheit gelernt werden kann. Durch die Haft geht das Zugehörigkeitsgefühl der jungen Menschen häufig verloren und sie werden als Außenseiter stigmatisiert, was die Resozialisierung nachfolgend erschwert.101 Skyes, der US-amerikanische Soziologe und Kriminologe, spricht von dem stattfindenden Verlust der Autonomie der Akteur*innen als Haftmerkmal. Die ständige Kontrolle, Verbote und Vorschriften und viele zu bewältigende Probleme schränken im Entscheidungs- und Handlungsspielraum ein.102 Die festgelegten Organisationsstrukturen von Jugendhaftanstalten reagieren zudem auf entstehende Konflikte eher mit Bestrafung als mit Gesprächen, welche erzieherischen Einfluss auf die Jugendlichen nehmen.103 Sie stärken nicht die Kompetenzen der Jugendlichen. Im Gegenteil: Die Jugendlichen werden fremdbestimmt und die Verantwortung und Selbstgestaltung ihres Lebens wird ihnen abtrainiert.104 Für den Erziehungsauftrag, welchen der Jugendstrafvollzug hat, sind besondere Erziehungsmaßnahmen vorgesehen, wodurch er sich vom Erwachsenenstrafvollzug unterscheidet.105 Erziehung setzt aber die Fähigkeit zur Einsicht und Vernunft des/der zu Erziehenden voraus, dass dieser/diese den Erkenntnisgewinn nachhaltig verinnerlichen kann.106 Erziehung ist ohne eine Beziehung zwischen Akteur*innen und Professionellen aber nicht möglich, denn der Erziehende muss die Ressourcen des/der Jugendlichen kennen, damit Erziehungsmaßnahmen positive Wirkung haben und Erfolg zeigen können. Eine Beziehung kann aber in der herrschenden Atmosphäre und unter den gegebenen Bedingungen der Inhaftierung nur schwer aufgebaut werden.107 Zum heutigen Zeitpunkt gibt es noch keine endgültig ausgereiften Konzepte zur Erziehung und zum Umgang mit den AkteurInnen im Jugendstrafvollzug, die die Adoleszenz und die Traumatisierung während und vor der Haft der Jugendlichen berücksichtigt. Der Jugendstrafvollzugs ist so konzipiert, dass Professionelle kaum individuell und ressourcenorientiert arbeiten können.108 Besonders der allgemeine Vollzugsdienst, welcher den häufigsten Kontakt zu den inhaftierten Jugendlichen hat, ist nicht pädagogisch ausgebildet. Eine geforderte Mindestqualifikation und Angaben zur Mindestanzahl der professionellen Mitarbeiter*innen sind in keinem Ländergesetz deutlich festgelegt.109 So wird eine umfassende Förderung der straffällig gewordenen Jugendlichen aufgrund finanzieller und personeller Beschränkungen schwer möglich gemacht. Auch aufgrund eher kurzer Haftstrafen, welche die meisten straffällig gewordenen Jugendlichen verbüßen, werden schulische oder berufliche Förderungen oftmals verunmöglicht. Deshalb wäre es sinnvoll, die Möglichkeit geben zu können, Bildungsmaßnahmen oder Maßnahmen zur weiteren Stabilisierung in der Anstalt abschließen zu können.110 Auch wenn es Chancen geben kann, dass der Jugendstrafvollzug positive Wirkung zeigt, wenn es gelingt, die Jugendlichen zum Nachdenken zu bringen und sie pädagogisch und psychologisch zu unterstützen sowie auch beruflich zu fördern und die Zeit der Inhaftierung als Beruhigungsphase zu nutzen, birgt die Inhaftierung gleichzeitig das Risiko, sich schädlich auszuwirken.111 Diese kritische Position zum Jugendstrafvollzug nimmt auch der Kriminologe Walter ein. Er stellte fest, dass sich die schädliche Wirkung des Freiheitsentzugs auch auf die Identität der Jugendlichen auswirkt.112 Der Soziologe Dr. Prof. Stehr ist gar der Meinung, dass das Gefängnis die vormalige soziale Identität zerstört.113 In Jugendstrafvollzugsanstalten leben junge Menschen gemeinsam auf engem Raum und werden auch dort oftmals wieder mit delinquentem Verhalten konfrontiert, welches eine negative Lernumgebung schafft und eine positive Neuorientierung nachteilig beeinflusst.114 So wird unter diesen Lebensbedingungen anstelle von erzieherischem Erfolg gewalttätiges Verhalten beibehalten. Die Haftstrafe trägt dazu bei, dass die betroffenen Jugendlichen weiter an den Rand der Gesellschaft gedrängt (marginalisiert) werden.115 Die Inhaftierung aufgrund von Drogendelikten, mit welchen nicht selten Suchtverhalten einhergeht, wird ebenfalls in hohem Maße kritisiert. Der körperliche Entzug kann möglicherweise während der Haft bewirkt werden. Dies hat jedoch meist keine Nachhaltigkeit. Erschwerend kommt hinzu, dass heutzutage alle Arten von Drogen in die Vollzugsanstalten geschmuggelt und dort konsumiert werden können.116 Besonders gegenüber der Mitwirkungspflicht inhaftierter Jugendlicher stehen kritische Stimmen im Diskurs: Diese Auflagen verpflichten Jugendliche an auferlegten Maßnahmen mitzuwirken.117 Dies widerspricht dem schon oben erwähnten § 1 Abs 1 SGB VIII, der ausdrücklich die Freiwilligkeit und das Recht auf Förderung und Erziehung hervorhebt. Der Rechtswissenschaftler Heribert Ostendorf ist der Ansicht, dass diese Mitwirkungspflicht die Würde des Menschen verletzt, da inhaftierte junge Menschen gezwungen werden, ihre Strafe anzunehmen und ihnen somit jede Entscheidungsfreiheit genommen wird. Für den Zeitraum der Mitwirkungspflicht werden von den inhaftierten Jugendlichen nicht selten Vorgehensweisen entwickelt, welche zu keiner nachhaltigen Verhaltensänderung beitragen.118 Böhnisch kritisiert den Erziehungsgedanken, denn er sagt: „Delinquente Jugendliche brauchen […] [keine] nachholende Erziehung, sondern ein sozial anerkennendes und aktivierendes (aber Grenzen setzendes) soziales Umfeld, in dem ihre bisherigen Bewältigungskompetenzen gleichzeitig anerkannt und umgeleitet werden können“119.

Die häufig richterlich auferlegten Maßnahmen sozialer Trainingskurse mit ihrem großen Repertoire an Übungen erfahren höchste Kritik. Während des TOA soll die begangene Tat gedanklich aufgearbeitet werden und indem mentale und kognitive Fähigkeiten angesprochen werden, Empathie erlernt werden. Die Entwicklung von Empathie soll demnach eine Denkleistung sein, was Prof. Dr. phil. Jessel jedoch kritisiert. Ihm zufolge entsteht Empathie über Empfindungen und Gefühle, welche sich häufig aus einer Stimmung entwickeln.120 Zudem ist das gegebene Setting während des TOA zweifelhaft. Delinquentes Verhalten wird nachgespielt und eine klare Erwartungshaltung der Fachkraft zum Verhalten des/der Adressat*in ist gegeben. Dies ist dem/der Akteur*in bewusst und er/sie weiß, welches soziale Verhalten erwünscht ist, um Reue oder den Wunsch nach Wiedergutmachung erkennen zu lassen. So kann ein solches Setting zu einem Schauspiel seitens des/der Akteur*in werden, der/die das Ziel der Belohnung (Strafmilderung) verfolgt.121 Methoden der konfrontativen Pädagogik wie bspw. das AAT orientieren sich an lerntheoretischen-kognitiven Denkweisen. Die Basis hierfür soll eine Beziehung, welche auf Respekt und Sympathie beruht, sein. Indem delinquentes Verhalten ins Kreuzfeuer genommen wird, soll sich das Verhalten sowie die Einstellung bei dem/der Betroffenen verändern. Auch hier soll die Verhaltensänderung über Kognition erfolgen.122 Einige Methoden gehen zudem mit harter Disziplinierung und Konfrontation einher. Adressat*innen müssen diese Konfrontationen ohne Diskussion annehmen, auch wenn diese nicht gerechtfertigt sind. Die Lerneffekte, die daraus gezogen werden sollen, sollen durch Disziplinierung erreicht werden, wodurch die straffällig gewordenen Menschen nicht selten in ihrer Persönlichkeit verletzt werden.123 Laut dem Soziologen und Sozialarbeitswissenschaftler Albert Scherr kann durch Disziplinierung und Konfrontation aber keine Empathie erreicht werden; zudem stellt er die Wirkung des Konzepts in Frage. Empirischen Evaluationen zufolge ist bei AAT-trainierten und nicht AAT-trainierten Gruppen die Rückfallrate, die Rückfallhäufigkeit sowie die Rückfallgeschwindigkeit fast identisch.124

Prof. Dr. phil. Jessel setzt Gewalt mit den gemachten Ohnmachtserfahrungen der straffällig gewordenen Jugendlichen in Zusammenhang. Demzufolge wären Methoden anzuwenden, welche eine vorsichtige Intervention erlauben und keine erneute Erniedrigung und das Erleben von Ohnmacht zur Folge haben. Solche Erlebnisse machen die Zusammenarbeit zwischen Fachkräften und Adressat*innen oft unmöglich und lassen kein Vertrauen entstehen. Die unbehagliche Atmosphäre und die gegebenen Umstände bestärken das Gefühl der Ohnmacht wiederum, was Wut in den Jugendlichen auslösen kann. Angewandte Methoden sollten es den Jugendlichen ermöglichen, Erfahrungen zu machen, welche verinnerlicht werden und zu ihren eigenen Ressourcen werden können.125

[...]


1 vgl. Riekenbrauk, K. (2011). Strafrecht und Soziale Arbeit. Eine Einführung für Studium und Praxis (S. 207, 4. Aufl.). Köln: Luchterhand.

2 vgl. Detmer, B. (2015). Inhaftierung als Chance?. In: Schweder, M. (Hrsg.): Handbuch Jugendstrafvollzug (S. 163). Weinheim, Basel: Beltz Juventa.

3 vgl. Greiffenhagen, S. (1993). Tiere als Therapie. Neue Wege in Erziehung und Heilung (S. 202). München: Knaur Verlag.

4 vgl. Gugutzer, R. (2002), zit. n. Feldermann, K. (2018). Marginalisierte Leiblichkeit und Atmosphären in Jugendstrafanstalten. Resozialisierung im Medium von Körper und Leib am Beispiel von Capoeira (S. 66). Unveröffentlichte Dissertation, Philipps-Universität Marburg.

5 vgl. Kawamura-Reindl, G.; Schneider, S. (2015). Lehrbuch Soziale Arbeit mit Straffälligen (S. 155 f.). Weinheim, Basel: Beltz Juventa.

6 vgl. § 17 Abs. 2 JGG.

7 vgl. Sonnen, B.-R. (2007). Gesetzliche Regelungen zum Jugendstrafvollzug auf dem Prüfstand. In: Goerdeler, J.; Walkenhorst, P. (Hrsg.): Jugendstrafvollzug in Deutschland (S. 82). Neue Gesetze neue Strukturen, neue Praxis?. Godesberg: Forum Verlag Godesberg.

8 vgl. Feldermann, K. a. a. O., S. 9.

9 vgl. Feldermann, K. a. a. O., S. 70.

10 vgl. Schmitz, H. (1980), zit. n. Gugutzer, R.; Holterman, N. (2017). Phänomenologie einer besonderen Hund-Mensch-Vergemeinschaftung. In: Burzan, N.; Hitzler R. (Hrsg.): Auf den Hund gekommen. Interdisziplinäre Annäherung an ein Verständnis (S. 270). Wiesbaden: Springer.

11 vgl. Schrapper, C. (2015). „Warum tun junge Menschen nicht, was vernünftig ist?“. Über die Vernunft normenverletzenden Verhaltens Jugendlicher und die Paradoxie von Erziehung und Strafe. In: Redmann, B.; Hußmann, M. (Hrsg.): Soziale Arbeit im Jugendarrest. Zwischen Erziehung und Strafe (S. 15). Weinheim, Basel: Beltz Juventa.

12 vgl. Endres, J.; Breuer, M. (2018). Behandlungsmaßnahmen und -programme im Strafvollzug. In: Maelicke, B.; Suhling, S. (Hrsg.): Das Gefängnis auf dem Prüfstand. Zustand und Zukunft des Strafvollzugs. (S. 89). Wiesbaden: Springer.

13 vgl. Treibel, A. (2000). Einführung in soziologische Theorien der Gegenwart (5. Aufl., S. 212). Leverkusen: Leske + Budrich.

14 vgl. Bourdieu, P. (2004). Die verborgenen Mechanismen der Macht. In: Baumgart, F. (Hrsg.): Theorien der Sozialisation. Erläuterungen, Texte, Arbeitsaufgaben (S. 200). Bad Heildrunn/Obb.: Julius Klinkhardt Verlag.

15 vgl. Bourdieu, P. (1993). Entwurf einer Theorie der Praxis auf der ethnologischen Grundlage der kabylischen Gesellschaft (S. 101). Frankfurt am Main: Suhrkamp.

16 vgl. Stelly, W.; Thomas, J. (2011). Die sozialen Lebenslagen von Jugendstrafgefangenen. In: Stelly, W.; Thomas, J. Erziehung und Strafe. Symposium zum 35-jährigen Bestehen der JVA Adelsheim (S. 129). Godesberg: Forum Verlag.

17 vgl. Ostendorf, H. (2018). Ursachen von Kriminalität. Bundeszentrale für politische Bildung (Hrsg.): Aus Kriminalität und Strafrecht (o. S.). Nr. 306.

18 vgl. Ostendorf, H. (2018) a. a. O.; vgl. Jessel, H. (2015). (Zwischen) Leiblichkeit und Gewalt – ein vergessener Zusammenhang der Gewaltpräventionsforschung?! In: Wendler, M.; Huster, E.-U. (Hrsg.): Der Körper als Ressource in der Sozialen Arbeit. Grundlegungen zur Selbstwirksamkeitserfahrung und Persönlichkeitsbildung (2. Aufl., S. 319). Wiesbaden: Springer VS.

19 vgl. Schrapper, C. a. a. O., S. 16.; vgl. Jessel, H. (2007). Psychomotorische Gewaltprävention – ein mehrperspektivischer Ansatz (S. 208). Unveröffentlichte Dissertation, Philipps-Universität, Marburg .

20 vgl. Boers, K.; Reinecke, J.; Bentrup, C.; Kanz, K.; Kunadt, S.; Mariotti, L.; Pöge, A.; Pollich, D.; Seddig, D.; Walburg, C. & Wittenberg, J. (2010). Jugendkriminalität - Altersverlauf und Erklärungszusammenhänge: Ergebnisse der Duisburger Verlaufsstudie Kriminalität in der modernen Stadt. Neue Kriminalpolitik, 22 (2), 58-66.

21 vgl. ebd.

22 vgl. Ostendorf, H. (2018) a. a. O.

23 vgl. Fuchs, P. (2001). Jugendkriminalität 3 (Ursachen). Zugriff am 19.05.2019. Verfügbar unter http://www.nitzsche-online.de/jug_krim/jukri_3.htm.

24 Vgl. Fischer, G. (2012). Einführung in die Theorie und Praxis der Traumatherapie. In: Brecht, F.; Schröder, J. (Hrsg.): Trauma und Traumatherapie. Grenzen, Forschung, Möglichkeiten (S. 40). Karlsruhe: Heidelberg Hochschulverlag.

25 vgl. Schrapper, C. a. a. O., S. 16.; vgl. Jessel, H. a. a. O., S. 319.

26 vgl. Rauchfleisch, U. (2013). Begleitung und Therapie straffälliger Menschen (4. Aufl., S. 119 ff.). Göttingen: Vandenhhoeck & Ruprecht.

27 vgl. Rauchfleisch, U. a. a. O.,S. 122 f.

28 vgl. ebd.

29 vgl. Rauchfleisch, U. a. a. O., S. 119 ff.

30 vgl. Fuchs, P. a. a. O. o. S.; vgl. Jessel, H. a. a. O., S. 318.

31 vgl. § 5 Abs. 2 JGG.

32 vgl. § 1 Abs. 2 JGG.

33 vgl. Riekenbrauk, K. a. a. O., S. 208.

34 vgl. Sonnen, B.-R. (2018). Jugendstrafe. In: Cornel, H.; Kawamura-Reindl, G. & Sonnen, B. (Hrsg.): Resozialisierung. Handbuch. (4. Aufl., S. 184 ff.). Baden-Baden: Nomos.

35 vgl. JuHis (2012). „Schädliche Neigung“ und „Schwere der Schuld“. Zugriff am 01.06.2019. Verfügbar unter http://bag-juhis.dvjj.de/sites/default/files/medien/imce/bag/documente/schaedliche_neigung_schwere_der_schuld.pdf.

36 vgl. Riekenbrauk, K. a. a. O., S. 209.

37 vgl. Riekenbrauk, K. a. a. O., S. 206 f.

38 vgl. Greiffenhagen, S.; Buck-Werner, O. N. (2011). Tiere als Therapie. Neue Wege in Erziehung und Heilung (3. Aufl., S. 196). Lettland: Kynos Verlag.

39 vgl. Walkenhorst, P. (2010). Jugendstrafvollzug. Bundeszentrale für politische Bildung (Hrsg.): Aus Politik und Zeitgeschichte. Strafvollzug, 60 (7), 1.

40 vgl. Walter, J. (2015). Jugendstrafvollzug. In: Otto, H.-U.; Thiersch, H. (Hrsg.): Handbuch Soziale Arbeit. Grundlagen der Sozialarbeit und Sozialpädagogik (5. Aufl., S. 767). München, Basel: Ernst Reinhardt Verlag.

41 vgl. Goerdeler, J. (2015). Jugendstafvollzugsgesetze. In: Schweder, M. (Hrsg.): Handbuch Jugendstrafvollzug (S. 180). Weinheim, Basel: Beltz Juventa; vgl. Ostendorf, H. (2015b). Die gesetzlichen Grundlagen für den Jugendstrafvollzug. Ein Überblick. Zeitschrift für Jugendkriminalrecht und Jugendhilfe, 26 (2), 113.

42 vgl. Walkenhorst, P.; Fehrmann, E. S. (2018). Jugendarrest, Jugendstrafvollzug und Jugenduntersuchungshaft: Grundlegungen-Wirkungen-Perspektiven. In: Maelicke, B.; Suhling, S. (Hrsg.): Das Gefängnis auf dem Prüfstand. Zustand und Zukunft des Strafvollzugs (S. 270). Wiesbaden: Springer.

43 vgl. Walkenhorst, P. (2010). Jugendstrafvollzug. Aus Politik und Zeitgeschichte: Strafvollzug, 60 (7), 22.

44 vgl. Bruckmeir, L. (2014). Ethisch Handeln im Strafvollzug (S. 36). Weitramsdorf-Weidach: ZKS Verlag.; Laubenthal, K. (2015). Strafvollzug (7, Aufl., S. 641). Berlin, Heidelberg: Springer Verlag.

45 vgl. Ostendorf, H. (2015b) a. a. O., S. 112-118.

46 vgl. § 18 Abs 1 JGG.; vgl. Ortner, H. a. a. O., S. 51.

47 vgl. Cornel, H. (2018). A. Grundlagen. In: Cornel, H.; Kawamura-Reindl, G. & Sonnen, B. (Hrsg.): Resozialisierung. Handbuch (4. Aufl., S. 34). Baden-Baden: Nomos.

48 vgl. Walkenhorst, P. a. a. O.

49 vgl. Laubenthal, K. a. a. O., S. 641.

50 vgl. Goerdeler, J. a. a. O., S. 183.

51 vgl. Laubenthal, K. a. a. O., S. 641.

52 vgl. Goerdeler, J. a. a. O., S. 183.

53 vgl. Pöge, A.; Haertel, N. (2015). Über das Potential der Freiheitsgestaltung im Jugendstrafvollzug. Zeitschrift für Jugendkriminalität und Jugendhilfe, 26 (2), 140.

54 vgl. Endres, J. (2015). Unterbringung im Jugendstrafvollzug. In: Schweder, M. (Hrsg.): Handbuch Jugendstrafvollzug (S. 237). Weinheim und Basel: Beltz Juventa.

55 vgl. Ostendorf, H. (2018). a. a. O., S. 116.

56 Vgl. Laubenthal, K. a. a. O., S. 196.

57 Vgl. Tluczikont, A. (2013). Strafvollzug und Resozialisierungsmaßnahmen. Resozialisierung von Straftätern im Kontext sozialpädagogischer Ziele und Probleme sowie rechtlicher Fragen (S. 15 f.). Hamburg: Diplomica Verlag GmbH.

58 Vgl. Goerdeler, J. a. a. O., S. 186.; Laubenthal, K. a. a. O., S. 647.

59 Vgl. Matthes, A. (2015). Das Aufnahmeverfahren in der Jugendanstalt Hameln. Zeitschriften für Jugendkriminalrecht und Jugendhilfe, 26 (2), 129.

60 Vgl. Tluczikont, A. a. a. O., S. 15 f.

61 Vgl. Bayrisches Staatministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (2011). Qualitäts-Handbuch. Standards und Qualitätssicherung für die Sozialdienste bei den Justizvollzugsanstalten in Bayern. Zugriff am 30.07.2019. Verfügbar unter https://www.justiz.bayern.de/media/pdf/justizvollzug/qualitaetshandbuch.pdf.

62 Vgl. Nickolai, W. (2010). Den Täter verstehen. In: Halhuber-Gassner, L.; Nickolai, W. & Wichmann, C. (Hrsg.): Achten statt ächten in Straffälligenhilfe und Kriminalpolitik (S. 211 f.). Freiburg im Breisgau: Lambertus Verlag.

63 vgl. Tluczikont, A. a. a. O., S. 14 f.

64 vgl. Wendt, P.-U. (2015) Lehrbuch Methoden der Sozialen Arbeit (S. 28). Weinheim, Basel: Beltz Juventa.

65 vgl. Laubenthal, K. a. a. O., S. 196.

66 vgl. Bayrisches Staatministerium der Justiz und für Verbraucherschutz a. a. O., S. 28.

67 vgl. Walkenhorst, P. a. a. O. o. S.

68 vgl. Ostendorf, H. a. a. O., S. 117.

69 vgl. Laubenthal, K. a. a. O., S. 648 f.

70 vgl. Riekenbrauk, K. (2011). Strafrecht und Soziale Arbeit. Eine Einführung für Studium und Praxis (4. Aufl., S. 207). Köln: Luchterhand.

71 vgl. Ostendorf, H. (2008). Jugendstrafvollzugsgesetz: Neue Gesetze. Zeitschrift für Rechtspolitik, 2008 (01), 2.

72 vgl. Ostendorf, H. a. a. O., S. 2.

73 vgl. Sonnen, B.-R. a. a. O., S. 82.

74 vgl. Walkenhorst, P. a. a. O. o. S.

75 vgl. Sonnen, B.-R. a. a. O., S. 82.

76 vgl. Walkenhorst, P. a. a. O.

77 vgl. Reinheckel, S. (2015). Erziehung durch Bildung. Schulische Einrichtungen im geschlossenen Jugendstrafvollzug der Bundesrepublik Deutschland. In: Schweder, M. (Hrsg.): Handbuch Jugendstrafvollzug (S. 533). Weinheim, Basel: Beltz Juventa.

78 vgl. Goerdeler, J. a. a. O., S. 191.; vgl. Ostendorf, H. a. a. O., S. 116.; Laubenthal, K. a. a. O., S. 653 ff.

79 vgl. Ortner, H. a. a. O., S. 50.

80 vgl. Kawamura-Reindl, G.; Schneider, S. a. a. O., S. 152.

81 vgl. Ortner, H. a. a. O., S. 50.

82 vgl. Kawamura-Reindl, G.; Schneider, S. a. a. O., S. 152.

83 vgl. Kawamura-Reindl, G.; Schneider, S. a. a. O., S. 153.

84 vgl. Kawamura-Reindl, G.; Schneider, S. a. a. O., S. 154 ff.

85 vgl. Scheithauer, H. (2015). Förderung sozialer Kompetenz. In: Melzer, W.; Hermann, D.; Sandfuchs, U.; Schäfer, M.; Schubarth, W. & Daschner, P. (Hrsg.): Handbuch Aggression, Gewalt und Kriminalität bei Kindern und Jugendlichen (S. 432). Bad Heilbrunn: Julius Klinkhardt Verlag.

86 vgl. Kawamura-Reindl, G.; Schneider, S. a. a. O., S. 154.

87 vgl. Teichert 2010, S. 56 f. zit. n. Feldermann, K. a. a. O. S. 58f.

88 vgl. Feldermann, K. a. a. O., S. 58f.

89 vgl. Lutz, T. (2011). Wiedergutmachung statt Strafe? Restorative Justice und der Täter-Opfer-Ausgleich. In: Dollinger, B.; Schmidt-Semisch, H. (Hrsg.): Handbuch Jugendkriminalität. Kriminologie und Sozialpädagogik im Dialog. (2. Aufl., S. 410). Wiesbaden: VS Verlag.

90 vgl. Plawig, H.-J. (2011). „Konfrontative Pädagogik“. In: Dollinger, B.; Schmidt-Semisch, H. (Hrsg.): Handbuch Jugendkriminalität. Kriminologie und Sozialpädagogik im Dialog. (2. Aufl., S. 430). Wiesbaden: VS Verlag.

91 vgl. Kawamura-Reindl, G.; Schneider, S. a. a. O., S. 155 f.

92 vgl. Kawamura-Reindl, G.; Schneider, S. a. a. O., S. 156.

93 vgl. Ostendorf, H. a. a. O., S. 117.

94 vgl. Laubenthal, K. a. a. O., S. 648 f.

95 vgl. Hosser, D.; Lauterbach, O. & Höynick, T. (2007). Und was kommt danach? Entlassungsvorbereitung und Nachentlassungssituation junger Strafgefangener. In: Goerdeler, J.; Walkenhorst, P. (Hrsg.): Jugendvollzuganstalt in Deutschland. Neue Gesetze, neue Strukturen, neue Praxis? (S. 396 f.). Godesberg: Forum Verlag.

96 vgl. Walkenhorst, P. a. a. O. o. S.

97 § 1 Abs. 1 SGB VIII.

98 vgl. Goffman, E. (1973): Asyle. Über die soziale Situation psychiatrischer Patienten und anderer Insassen. (1. dt. Aufl. 1972; 1. engl. Aufl. 1961). Frankfurt a. M.: Suhrkamp.

99 Greiffenhagen, S. a. a. O., S. 202.

100 vgl. Guéridon, M.; Marks, E. a. a. O., S. 31.; vgl. Walkenhorst, P. a. a. O. o. S.

101 vgl. Büscher, D. (2009). Erziehen statt Strafen!?. Problemjugendliche im Spannungsfeld von Pädagogik und Justiz (S. 145-148). Marburg: Tectum Verlag.

102 vgl. Guéridon, M.; Marks, E. (2013). Die Bedürfnisse von Straftätern. Für und Wider eines bedürfnisorientierten Umgangs mit Straftätern. In: Dessecker, A.; Egg, R. (Hrsg.): Justizvollzug in Bewegung (S. 30 f.). Wiesbaden: KrimZ.

103 vgl. Walkenhorst, P. a. a. O.

104 vgl. Krüger et. al., zit. n. Feldermann, K. a. a. O., S. 6.

105 vgl. Cornel, H. a. a. O., S. 32.

106 vgl. Schrapper, C. a. a. O., S. 21.

107 vgl. Feldermann, K. a. a. O., S. 49.

108 vgl. Feldermann, K. a. a. O., S. 43.

109 vgl. Walkenhorst, P.; Fehrmann, E. S. a. a. O., S. 271.

110 vgl. Walkenhorst, P. a. a. O.

111 vgl. Walkenhorst, P. a. a. O.

112 vgl. Walter, M., zit. n. Feldermann, K. a. a. O., S. 47.

113 vgl. Ochmann, N. (2016). Healthy Justice. Überlegungen zu einem gesundheitsförderlichen Rechtswesen (1. Aufl., S. 16). Wiesbaden: Springer Fachmedien Wiesbaden GmbH; Springer VS.

114 vgl. Walkenhorst, P. a. a. O.

115 vgl. Feldermann, K. a. a. O., S. 48.

116 vgl. Greiffenhagen, S.; Buck–Werner, O. N. a. a. O., S. 197.

117 vgl. Laubenthal, K. a. a. O., S. 641.

118 vgl. Ostendorf, H. a. a. O., S. 115.

119 Böhnisch, L. (1999). Abweichendes Verhalten (o. S.). Weinheim und München: Juventa Verlag.

120 vgl. Jessel, H. a. a. O., S. 319.

121 vgl. Feldermann, K. a. a. O., S. 59.

122 vgl. Schweder, M. zit. n. Feldermann, K. a. a. O., S. 61.

123 vgl. Plawig, H.-J. (2011) „Konfrontative Pädagogik“. In: Dollinger, B.; Schmidt-Seemisch, H. (Hrsg.): Handbuch Jugendkriminalität. Kriminologie und Sozialpädagogik im Dialog (2. Aufl., S. 430). Wiesbaden: VS Verlag.

124 vgl. Scherr, A. Mit Härte gegen Gewalt? Kritische Anmerkungen zum Anti-Aggressivitäts- und Coolness-Training Zugriff am 23.08.2019. Verfügbar unter https://www.researchgate.net/publication/242675979_Mit_Harte_gegen_Gewalt_Kritische_Anmerkungen_zum_Anti-Aggressivitats-_und_Coolness_Training (S. 3).

125 vgl. Feldermann, K. a. a. O., S. 62.

Ende der Leseprobe aus 95 Seiten

Details

Titel
Wie Tiere bei der Resozialisierung jugendlicher Straftäter helfen können. Chancen und Herausforderungen der tiergestützten Intervention im Jugendstrafvollzug
Autor
Jahr
2020
Seiten
95
Katalognummer
V512462
ISBN (eBook)
9783963550645
ISBN (Buch)
9783963550652
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Jugendstrafvollzug, TGI, tiergestützte Intervention, Konzeptentwicklung TGI, Neue Phänomenologie, Hermann Schmitz, Robert Gugutzer, Leiblichkeit, Rückfallquote, Empathie, Mensch-Tier-Kommunikation, Harte Konfrontation, leiborientiert
Arbeit zitieren
Linda Dannroth (Autor:in), 2020, Wie Tiere bei der Resozialisierung jugendlicher Straftäter helfen können. Chancen und Herausforderungen der tiergestützten Intervention im Jugendstrafvollzug, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/512462

Kommentare

  • Noch keine Kommentare.
Blick ins Buch
Titel: Wie Tiere bei der Resozialisierung jugendlicher Straftäter helfen können. Chancen und Herausforderungen der tiergestützten Intervention im Jugendstrafvollzug



Ihre Arbeit hochladen

Ihre Hausarbeit / Abschlussarbeit:

- Publikation als eBook und Buch
- Hohes Honorar auf die Verkäufe
- Für Sie komplett kostenlos – mit ISBN
- Es dauert nur 5 Minuten
- Jede Arbeit findet Leser

Kostenlos Autor werden