Sterbehilfe aus philosophischer und medizinischer Perspektive


Facharbeit (Schule), 2018

67 Seiten, Note: 1,2

Anonym


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Problemstellung

2. Definitionen verschiedener Begriffe der Sterbehilfe
2.1 Allgemeine Begriffserklärungen der Sterbehilfe und der Euthanasie
2.2 Unterscheidung in verschiedene Arten
2.2.1 Aktive (direkte) Sterbehilfe
2.2.2 Indirekte Sterbehilfe
2.2.3 Passive Sterbehilfe
2.2.4 Ärztlich assistierter Suizid

3. Historische Ansichten
3.1 Antike Ansicht mit Einbezug von Seneca
3.2 Aufklärerische Ansichten nach Immanuel Kant
3.2.1 Bewertung Kants Position

4. Philosophische Darlegung des Problems der Sterbehilfe
4.1 Philosophische Ansichten von Peter Singer
4.1.1 Bewertung Singers Position
4.2 Philosophische Ansichten von Norbert Hoerster

5. Religiöse Sichtweisen der Euthanasie
5.1 Stellung des Judentums zur Sterbehilfe
5.2 Stellung des Buddhismus zur Sterbehilfe

6. Einfluss der medizinischen Entwicklung auf die Sterbehilfe
6.1 Historie der medizinischen Möglichkeiten
6.2 Palliativmedizin – Alternative zur Sterbehilfe?

7. Sterbehilfe in anderen Ländern mit dem Beispiel der Niederlande

8. Befragungen zum Thema Sterbehilfe
8.1 Auswertung der ersten Befragung
8.2 Auswertung der zweiten Befragung
8.3 Auswertung der dritten Befragung
8.4 Auswertung der vierten Befragung
8.5. Kurzer Vergleich der Befragungen

9. Fazit mit persönlicher Stellungnahme

Anlagen

Literaturverzeichnis

Selbststandigkeitserkiirung

1. Problemstellung

Laut einer Umfrage von 2014 befürworten rund 46% die offizielle Legalisierung der Beihilfe zum Suizid und rund 37% wünschen sogar eher die Einführung der aktiven Sterbehilfe.1 In den Niederlanden und einigen anderen Ländern ist dies schon seit Jahren möglich. In Deutschland gibt es immer wieder viele Diskussionen um das Thema Sterbehilfe. Inhalt dieser Debatten ist nicht nur, ob man die aktive Sterbehilfe erlauben sollte oder nicht, sondern auch, was dies für Konsequenzen hat, worin die Gründe für solch eine Forderung liegen und welche Alternativen es möglicherweise gibt. In unserer heutigen hochentwickelten Gesellschaft ist der Wunsch der vollständigen Kontrolle über das Leben und die absolute Selbstbestimmung sehr stark ausgeprägt. Wenn wir so viele Entscheidungen treffen müssen, wie wir unser Leben gestalten, warum können wir also nicht auch über unseren Tod selbstbestimmt entscheiden? Viele Menschen wünschen sich Sterbehilfe, damit sie autonom bestimmen können, wann und wie sie aus dem Leben scheiden.

Doch natürlich gibt es auch einige Gegner, die mit der Legalisierung der Sterbehilfe eine Art Völkermord oder Wiederholung der Ereignisse des Nationalsozialismus befürchten. Auch diese Seite muss berücksichtigt werden. Die Palliativmedizin bietet vielen Patienten eine Möglichkeit in Ruhe und geborgen zu sterben, doch stellt sie die neue Alternative zur Sterbehilfe dar? Zusätzlich muss hinterfragt werden, welche Ursachen für die hohe Sterbehilfebefürwortung es noch gibt, medizinische Entwicklungen haben dabei einen großen Einfluss.

In dieser wissenschaftlichen Studienarbeit soll geklärt werden, worum es in der Diskussion um die Sterbehilfe geht und welche verschiedenen Argumentationsansätze es gibt. Dabei wird auf die Stellung zweier Philosophen der heutigen Zeit eingegangen, die Ansätze verschiedener Religionen werden betrachtet und die medizinischen Fortschritte und deren Einfluss auf die Entscheidungen um die Sterbehilfe werden genauer untersucht. Zusätzlich wird ein kurzer Bezug zum Ausland und zu historischen Meinungen gebracht. Zum Schluss werden alle Positionen, die Hintergründe dafür und mögliche Alternativen miteinander verglichen, woraus sich eine persönliche Stellungnahme ergibt.

2. Definitionen verschiedener Begriffe der Sterbehilfe

2.1 Allgemeine Begriffserklärungen der Sterbehilfe und der Euthanasie

Euthanasie ist ein altgriechischer Begriff und bedeutet übersetzt „guter Tod“ bzw. „friedliche[r], schmerzlose[r] Tod“2. Da dieser Begriff durch die Zeit des Nationalsozialismus in einem negativen Kontext betrachtet wird3, wird heutzutage lieber der Begriff Sterbehilfe benutzt.

Schon hierbei lässt sich feststellen, dass es keine exakte Definition beider Ausdrücke gibt und sich somit die ersten Probleme herauskristallisieren. Allgemein meint der Begriff Sterbehilfe, „die Hilfe zum Sterben“4, d.h. dass durch eine außenstehende Person einem Menschen geholfen wird, seinem Leben ein Ende zu setzen. Dabei muss darauf geachtet werden, dass Sterbehilfe nicht mit der Sterbebegleitung gleichzusetzen ist 5, da diese nur die „Begleitung und Betreuung Sterbender“6 wie z.B. die Palliativ- oder Hospizmedizin definiert. Zusätzlich wird am Begriff „Sterbehilfe“ kritisiert, dass er durch das Wort „Hilfe“ beschönigend und nahezu „legitim“7 wirkt, was dem Problem nicht entspreche.8 International wird häufig von euthanasia gesprochen, wobei auch hierbei unterschiedliche Begriffserklärungen zu finden sind.9

In der folgenden wissenschaftlichen Arbeit werden die Begriffe Euthanasie und Sterbehilfe synonym verwendet.

2.2 Unterscheidung in verschiedene Arten

Um die rechtliche und begriffliche Vielfalt der Sterbehilfe zu verdeutlichen, muss sie in verschiedene Arten unterteilt werden. Allgemein unterscheidet man zwischen aktiver(direkter), indirekter(aktiver) und passiver Sterbehilfe.10 Allerdings sind diese Terminologien oft missverständlich, weswegen oft auch Begriffe wie „Sterbenlassen“, „Tötung auf Verlangen“ oder „Therapien am Lebensende“ verwendet werden.11 Die Unterscheidung zwischen freiwilliger, nichtfreiwilliger und unfreiwilliger Euthanasie wird dabei kurz im Kapitel 4.1 Philosophische Ansichten von Peter Singer thematisiert.

2.2.1 Aktive (direkte) Sterbehilfe

Die aktive Sterbehilfe bezeichnet „Tötung auf Verlangen“12 durch „das (aktive) Eingreifen in den Sterbeprozess“13 aufgrund einer bewussten oder „mutmaßliche[n] Einwilligung“14 Dabei besteht deutlich die Absicht, den sicheren Tod des Patienten schnellstmöglich herbeizuführen.15 Diese Form der Euthanasie ist in Deutschland verboten und wird meist mit einer Freiheitsstrafe geahndet.16 Dabei ist es egal, in welcher gesundheitlichen Verfassung sich der Patient befand bzw. aus welchem Grund die aktive Sterbehilfe vollzogen wurde. Auch der ausdrückliche Wunsch des Patienten entfällt bei der Analyse der Strafbarkeit.17

Unter aktive Sterbehilfe zählt z.B. die Verabreichung eines hochdosierten Medikamentes oder das Injizieren einer tödlichen Spritze.18

2.2.2 Indirekte Sterbehilfe

Von indirekter Sterbehilfe wird gesprochen, wenn der Tod des Patienten als „unbeabsichtigte Nebenfolge“ eines Medikamentes bzw. einer Schmerztherapie lediglich „in Kauf genommen wird“.19 Dabei steht, anders als bei der aktiven Sterbehilfe, nicht der Tod als primäres Ziel im Vordergrund, sondern die Linderung von Schmerzen.20 Die Todesfolge ist dabei ungewollt, aber teilweise unvermeidbar. In Deutschland ist diese Form der Euthanasie weitgehend straffrei.21 Der BGH geht hierbei davon aus, dass bei dem Patienten der unmittelbare Tod bevorstand und deshalb als „Nebenwirkung“ der Palliativtherapie unausweichlich war.22

Durch die Weiterentwicklung der Schmerztherapie, tritt diese Form der Sterbehilfe nur noch selten auf, da man Medikamente so gezielt geben kann, dass der Tod als mögliche Nebenwirkung nahezu ausgeschlossen ist.23

2.2.3 Passive Sterbehilfe

Die passive Sterbehilfe bezeichnet „ärztliches Handeln, das auf einen bestimmten Therapieanfang verzichtet oder eine bereits bestehende Therapie abbricht.“24 Damit ist u.a. das Abstellen von lebensverlängernden Geräten, wie einem Beatmungsgerät, bzw. das Unterlassen des Beginns einer lebensverlängernden Maßnahme, wie der Verzicht auf Antibiotika oder eine Sondenernährung.25 Somit ist der Begriff „passiv“ teilweise irreführend, da die passive Sterbehilfe aktives Eingreifen des Arztes nicht ausschließt, d.h. passiv ist nicht gleichzusetzten mit „Nichtstun“.26 Die Todesursache liegt hierbei nur nicht direkt an ärztlichem Handeln, sondern an der tödlich verlaufenden Grunderkrankung des Patienten, welche nicht weiter therapiert bzw. abgebrochen wird.27 „Palliativmedizinische und pflegerische Maßnahmen sind dabei […] fortzusetzen, solange sie nicht vom Patienten explizit abgelehnt werden.“28

Die gesetzliche Regelung ist in Bezug auf passive Sterbehilfe nicht klar ersichtlich. Grund dafür ist zum einen, dass das aktive Abstellen z.B. eines Beatmungsgerätes rechtlich nicht als aktiver Eingriff in den Sterbeprozess gilt und somit straffrei bleibt, wenn der Patient sich in einer finalen Lebensphase befindet.29 Anderseits besteht der Zwiespalt des Arztes, der zum einem nach dem Patientenwillen handeln muss und zum anderen die Gesundheit des Patienten erhalten soll.30 Die nächste Unklarheit liegt bei Fällen, in denen der direkte Patientenwille nicht feststellbar ist und somit ein mutmaßlicher Wille ermittelt werden muss.31 Dieser muss in sorgfältiger Überlegung vom Arzt, dem Betreuer des Patienten und dem Vormundschaftsgericht nach unterschiedlichen Kriterien festgestellt werden.32 Allerdings ist auch hierbei die Rechtslage unklar, was die Straffreiheit betrifft.

2.2.4 Ärztlich assistierter Suizid

Bei dieser Form der Sterbehilfe ist der Arzt – im Gegensatz zur aktiven Sterbehilfe – nicht die Person, welche den Sterbeprozess aktiv einleitet bzw. beendet. Er dient nur als „Helfer“, da er dem Patienten das notwendige Medikament bereitstellt, doch dieser entscheidet selbst, ob er es nimmt. „Die letzte Entscheidung über das Einleiten der todbringenden Handlung liegt so beim Sterbewilligen selbst.“33 Da der Suizid an sich in Deutschland keine Straftat darstellt, ist auch die Beihilfe zur Selbsttötung nicht strafbar, jedoch gilt er als medizinethisch umstritten, da der Arzt hierbei entgegen seinem Berufsethos der Lebenserhaltung handelt.34 Wichtig bei der Straflosigkeit zu beachten ist noch, dass zwischen dem Sterbenden, welcher Suizid mit Beihilfe begeht, und dem Arzt oder Pfleger, der diese Beihilfe leistet, keine Vertragsbindung besteht und der Patient unter keiner „psychiatrische[n] Krankheit“35 leidet, sondern sich der Situation genau bewusst ist.36

3. Historische Ansichten

3.1 Antike Ansicht mit Einbezug von Seneca

Auch in der Antike gab es gewiss Fälle, in denen ein Arzt eine Behandlung, die ohne Aussicht auf Erfolg war, abbrach oder sogar Patienten auf ihr Verlangen hin von ihrem Leid erlöste und sie tötete. Verlässliche Quellen existieren allerdings nicht, doch könnte der zu leistende „hippokratische Eid“, in dem der Arzt schwören musste, keine Tötung auf Verlangen zu leisten, Indiz dafür sein, dass es sicherlich Anfragen für diese Beihilfe an Ärzte gab37. Antike Dichter verwendeten den Begriff der Sterbehilfe („euthanatos“) erstmals. Als lebenswert galt das „junge (gesunde) Leben“ und ein „guter Tod“ war sozusagen ein rechtzeitiger „leichter Tod“ ohne Leid, der auch als „selbstgewählter […] Freitod“ gedeutet werden kann38. Für Stoiker, so wie es Seneca (4 v.Chr.-65 n.Chr.) war, bedeutete der Begriff „Euthanasie“ als „Weiser“ auf einem selbstgewählten „rechten Weg“ zu sterben39. Seneca sah den Tod als Erlösung und Befreiung von allen Lasten des Lebens aber auch als „Prüfung“40 an. Ein „Freitod“ wäre für Seneca also der „beste Tod“ gewesen und er lobt es, dass der Mensch in der Lage ist, seinem Leben „selbstbestimmt“ ein Ende zu setzen bevor er seine Sinne aufgrund von Qual verliert41. Andererseits hat der Mensch gegenüber seinen Mitmenschen durchaus Verpflichtungen. Seneca selbst litt an einer schweren Krankheit (Bronchitis)42, weswegen er mehrmals mit dem Gedanken spielte seinem Leben ein Ende zu setzen. Doch wegen seines Vaters entschied er für sich selbst dies nicht zu tun. Erst später, als er in Kaiser Neros Ungnade gefallen war, brachte er sich um.

Man kann also schließen, dass sich Seneca durchaus darüber bewusst war, dass er seine Mitmenschen mit einem Selbstmord belastete und deswegen abwog zwischen seinem Leid und dem Leid der Menschen, die um ihn trauern würde. Letzten Endes musste man aus seiner Sicht aber immer eine Entscheidung für sich selbst treffen. Es war für ihn weniger von Belangen, ob man früher oder später sterben würde, sondern viel mehr auf welche Art und Weise – nämlich einen angenehmen Tod unter möglichst wenigen Qualen zu sterben43 und vor allem im Bewusstsein.

3.2 Aufklärerische Ansichten nach Immanuel Kant

In der Zeit der Aufklärung zwischen 1720 und 1800 kam es zum gesellschaftlichen Umbruch und vor allem zur Veränderung des Denkens. Immanuel Kant(1724-1804) war ein deutscher Philosoph und stellt einen der Hauptbegründer des aufklärerischen Zeitalters dar, in dem er mit seinem berühmten Ausspruch „Habe den Mut dich deines eigenen Verstandes zu gebrauchen!“ die Menschen dazu aufforderte, sich von der Kirche zu lösen und selbst, vernünftig zu denken und zu handeln. Zusätzlich stellte er den kategorischen Imperativ auf, welcher eine Art Gebot ohne Bedingungen darstellt.44 Dieser besagt, dass man eine bestimmte Handlung nur ausführen dürfe, wenn man sie auch zum allgemein gültigen Gesetz werden lassen kann und will.45 Wichtig ist ihm hier vor allem die Absicht der Handlung, nicht die Folgen.46 Kant meint sogar, dass die Maxime der Handlungen, also das subjektive Prinzip dahinter47, „durch deinen Willen zum allgemeinen Naturgesetz werden sollte“48. Im Gegensatz zu den ehemals kirchlich vorgeschriebenen Prinzipien, die ein Sollen des Menschen implizieren, so liegt dem kategorischen Imperativ der Wille eines vernünftigen Menschen zugrunde.49 Er ist somit ein Gesetz der Sitten, welches jeder aus der eigenen Vernunft heraus anerkennt.50

Nach diesem Prinzip lehnt der Philosoph, anders als viele andere Aufklärer, die Selbsttötung generell ab, da dies der Natur, welche gewillt ist, das Leben zu erhalten und voran zu bringen, grundlegend widerspricht. Die von Selbstliebe geprägte Maxime, dass man sein unerträgliches Leid vorzeitig beenden möchte, kann somit nicht zum Naturgesetz werden, denn es kann sowohl vom Menschen selbst noch von der Natur gewollt sein, dass jeder das Recht hat, selbstbestimmt das eigene Leben zu beenden.51 „Wenn ein Mensch […] sich selbst tötet, gibt er seine Fähigkeit vernünftig zu handeln auf – letztlich zerstört er damit also auch die eigene Selbstbestimmung.“52

3.2.1 Bewertung Kants Position

Aus unserer Sicht ist der Ansatz, mit dem Immanuel Kant seine Auffassung begründet, nämlich dass man seine Handlungen vernünftig und allgemein ausrichten und sein gesamtes Umfeld berücksichtigen soll, durchaus nachvollziehbar und gut. Dass ein Suizid von der Natur aus nicht gewollt ist, sowie es Kant meint, ist ebenfalls verständlich, allerdings greift der moderne Mensch ohnehin in vielen Bereichen in die Natur ein, sodass wir uns gerade in solch individuellen Angelegenheiten wie dem Tod nicht mehr nach der Natur ausrichten können und wollen. Zudem sollten wir berücksichtigen, dass spezielle Behandlungsmöglichkeiten z.B. mit technischen Hilfsmitteln, sowie aber auch Krankheiten der modernen Zeit, zur Zeit des Philosophen noch nicht vorhanden waren. Bezüglich Kants Begründung mit dem kategorischen Imperativ, nach dem wir unsere Handlungen so ausrichten sollen, dass wir auch damit einverstanden wären, wenn alle anderen gleich handeln dürften, meinen wir: nur weil jeder das Recht auf autonome Bestimmung übers Lebensende hat, heißt das nicht zwingend, dass jeder dieses Recht am Lebensende in Anspruch nehmen wird. Auch muss man evtl. in Betracht ziehen, dass Kant mit dem kategorischen Imperativ nur das Verbot zur Selbsttötung begründet und kompliziertere Fälle der aktiven oder passiven Sterbehilfe nicht berücksichtigen kann, da sich diese erst in unserer modernen Zeit hervorgetan haben.

4. Philosophische Darlegung des Problems der Sterbehilfe

4.1 Philosophische Ansichten von Peter Singer

Der australische Philosoph, und Professor of Bioethics am Center for Human Values der Princeton University und Laureate Professor am Center for Applied Philosophy and Public Ethics der Universität von Melbourne53, Peter Singer, wurde 1946 in Melbourne geboren und ist inzwischen Autor und Herausgeber vieler Werke. In seinem mehrfach überarbeiteten Buch „Praktische Ethik“ befasst er sich unter anderem mit dem Begriff der Sterbehilfe und wie man diese rechtfertigen kann. Singer selbst vertritt die konsequentialistische Ethik des (Präferenz-) Utilitarismus in welcher Handlungen danach beurteilt werden, welchen Nutzen bzw. welchen Zuwachs an Glück die jeweiligen Folgen für alle Betroffenen haben.54 Sie basiert darauf, „dass wir immer das tun sollten, was Lust oder Glück vermehrt und Schmerz oder Unglück verringert.“55 Eigene Wünsche und Interessen, die sogenannten Präferenzen, müssen dabei immer in ein Verhältnis der Präferenzen aller anderen gesetzt werden, damit eine universale Ethik geschaffen wird.56 Allerdings bringt Singer in seinem Buch auch immer wieder Argumente anderer Moralauffassungen vor.

Die Grundlage seiner Haltung zur Euthanasie, welche ihm viel Kritik entgegenbrachte, besteht darin, dass er die Mitglieder menschlicher Spezies nicht vor andere stellt, nur weil sie eben dieser Spezies angehören und somit einen höheren Wert besitzen.57 Er stellt somit die allgemein in der Gesellschaft verankerte „Heiligkeit des menschlichen Lebens“ als nicht korrekt dar, da sie einzig und allein auf christlichen Ansichten und Prägungen besteht.58

Singer unterscheidet in „Mitglieder der Spezies Homo sapiens“ und „Personen“, welche rationale und selbstbewusste Wesen sind, welche einen „Sinn für die Zukunft“59 besitzen und ein Verständnis von sich selbst, dem Raum und der Zeit haben.60 Mit dieser Definition ordnet er Neugeborene, Föten und schwerstbehinderte Menschen ausschließlich der ersten Kategorie zu, während ein dressierter Schimpanse durchaus zur zweiten Kategorie gehören kann. Unterschieden wird demnach auch die Tötung von Personen und Mitglieder der Spezies Homo sapiens, wobei das Töten einer Person stärker verurteilt wird, da „Personen in ihren Präferenzen, sehr zukunftsorientiert sind“61 und mit der Tötung werden all diese Wünsche und Zukunftspläne durchkreuzt und ausgelöscht. Da sich andere Wesen nicht ihres eigenen Daseins bewusst sind und sich eine Zukunft nicht direkt vorstellen können, wird die schmerzlose Tötung dieser Wesen nicht kritisch gesehen.62 Vor allem seine kontroverse Ansicht, dass sowohl der Embryo, der Fötus, als auch der neugeborene Säugling einen geringeren bzw. gleichgroßen Lebenswert haben, wie ein ausgewachsenes Schwein oder Pferd63, brachte Peter Singer viel Kritik ein. Denn auch Neugeborene können sich noch nicht selbstbewusst wahrnehmen oder haben Zukunftspläne, weswegen auch kein direkter Wunsch weiterzuleben besteht.64 Somit macht er bei der moralischen Rechtfertigung keinen Unterschied zwischen Abtreibung oder Tötung des Säuglings.65

Bei der Sterbehilfe unterscheidet Singer in drei verschiedene Arten: die freiwillige Euthanasie, die unfreiwillige und die nichtfreiwillige. Die freiwillige Euthanasie bezeichnet die Form der Sterbehilfe, bei der diese aufgrund des vom Patienten geäußerten freien Willens hin erfolgt. Dabei muss er sich zum Zeitpunkt dieser Äußerung „im Vollbesitz seiner […] geistigen Kräfte befinden“66 bzw. muss vorher, wo er noch dazu in der Lage war, sein Wunsch schriftlich festgehalten worden sein.67 Von unfreiwilliger Euthanasie spricht man, wenn der Patient geistig fähig ist eines Sterbehilfevollzuges zuzustimmen, „aber es nicht tut, weil [er] entweder nicht gefragt wird, oder weil [er] zwar gefragt wird, sich aber dafür entscheidet, weiterzuleben.“68 Allerdings wird hierbei das Argument hervorgebracht, dass solche Fälle in der Praxis selten vorkommen, denn es ist schwer vorstellbar, dass ein Arzt sich dem Wunsch des Patienten widersetzt bzw. seine Meinung nicht erfragt, da Euthanasie ja auf die ewige Linderung von starken Schmerzen zielt. Anderenfalls ist eine solche unfreiwillige Tötung nicht als Euthanasie zu erkennen.69

Die letzte Art von Sterbehilfe, die nichtfreiwillige Euthanasie, umfasst all die Fälle in denen der Patient nicht fähig ist über Leben oder Tod zu entscheiden, also Schwerbehinderte bzw. demente Menschen, aber auch Säuglinge. Sie können die Euthanasie weder ablehnen noch ihr zustimmen, sofern sie das nicht vorher, als sie es noch konnten, getan haben.70 In diesem Rahmen betrachtet Singer unter Einbezug des Utilitarismus, welche Wirkung eine Tötung solcher Menschen zu Folge hätte. Auch hier stellt sich wieder die Frage, was als lebenswertes und als lebensunwertes Leben, z.B. mit bestimmten Behinderungen, gesehen werden kann und inwieweit dann Euthanasie vertretbar ist.71 Die Totalansicht des Utilitarismus, welche eben diese weitgehenden Folgen und die Wirkung auf andere umfasst, rechtfertigt beispielsweise die Tötung eines leichtbehinderten Säuglings, wenn dies zur Folge hat, dass die Mutter ein weiteres gesundes Kind auf die Welt bringt, welches ein lebenswerteres Leben und somit mehr Glück für das Kind und für die Familie beschert.72 Wenn nun die Tötung dieser Säuglinge keine negative Auswirkung auf andere Personen hat, sind sowohl die Abtreibung wie auch die Tötung des Neugeborenen vertretbar.73 Allerdings ist hiermit noch einmal zu betonen, dass Peter Singer keine Abneigung gegen Behinderte hegt, er aber trotzdem Eltern das Recht zugestehen will, dass sie sich für Abtreibung bzw. nichtfreiwillige Euthanasie des Neugeborenen entscheiden können dürfen.74 Bei Patienten im Dauerkoma, welche kein Bewusstsein besitzen und laut ärztlicher Diagnose auch höchstwahrscheinlich keines wieder besitzen werden, sieht er die Euthanasie als unausweichlich an.75 Ist dem nicht so, muss wieder der genaue Patientenwille erörtert werden, was in vielen Fällen schwierig ist. Dass auch die Wirkung der Tötung eines Säuglings nicht mit der Wirkung der Tötung eines Dauerkomapatienten auf andere übereinstimmt, wird von Singer berücksichtigt. Denn ältere Menschen könnten befürchten (wenn sie sich noch bei geistigem Bewusstsein befinden), dass jede Tablette oder Infusion, welche sie unbewusst erhalten, zum Zweck der nichtfreiwilligen und somit unfreiwilligen Euthanasie dient. Den Ausweg daraus, sieht er in einer schriftlich festgelegten Patientenverfügung, welche man schreibt, wenn man noch bei vollem Bewusstsein ist.76 Zum Thema der nichtfreiwilligen Euthanasie sowie zu vielen Weiteren bringt Singer eine Vielzahl von Beispielen, welche Streitfälle darstellen. Dabei spricht er auch einen elementaren Grund an, warum heutzutage immer mehr über Euthanasie debattiert wird: der medizinische Fortschritt.77 In seinem konkreten Beispiel verschluckte ein Säugling einen Gegenstand, welcher durch Steckenbleiben in der Luftröhre Sauerstoffmangel im Gehirn verursachte. „Wäre ein solcher Fall fünfzig Jahre früher eingetreten, wäre Samuel [der Säugling, Anm. von T.R.] zweifellos kurz darauf verstorben, und es hätte keine Entscheidung getroffen werden müssen.“78 In diesem Beispiel wurde der Säugling jedoch an ein Atemgerät angeschlossen und lag lange im Koma und es mussten Entscheidungen über Euthanasie getroffen werden.79 Hiermit ist erkenntlich, dass erst die Möglichkeiten des Lebenserhalts von Menschen mit Behinderung oder Erkrankungen, welche von Natur aus nicht eigenständig lebensfähig wären, die moralische Akzeptanz oder Nicht-Akzeptanz der Tötung eines Menschen infrage stellt.

Während die unfreiwillige Tötung einer Person mehr wiegt, als die eines sich selbst nicht bewussten Wesens, sprechen die Gründe, dass mit der Tötung dieser Person deren Zukunftspläne und die Vorstellung der weiteren Existenz durchkreuzt werden und es deshalb unrecht ist, eher für die freiwillige Form der Sterbehilfe, so Singer.80 Denn die freiwillige Euthanasie beruht auf dem Wunsch, der Präferenz, der Person, nicht weiterzuleben, da sie sich ihrer Zukunft bewusst ist und diese nicht erfahren möchte, aus Angst vor mehr Leid. Somit tut man eher etwas Unrechtes, wenn man diesen Wunsch der Person durchkreuzt.81

Diese freiwillige Tötung hat auch keine negativen Auswirkungen auf andere, da man eine bewusste Entscheidung für oder gegen Sterbehilfe treffen kann und sich deshalb nicht vor einem möglichen Missbrauch fürchten muss.82 Durch die Respektierung der Autonomie des Patienten tut ein Arzt auch nichts Unrechtes, wenn er dessen Leben beendet, da der Patient sich entschieden hat, „von [s]einem Recht auf Leben zurückzutreten“83. Die einzige Vorrausetzung für die freiwillige Euthanasie ist, dass es Auflagen geben muss und spezielle Einrichtungen, in denen Ärzte den Patienten beim Sterben helfen, nachdem sie sich von dessen bewussten Willen und ihrer rational getroffenen Entscheidung überzeugt haben.84 Er bezieht sich in diesem Zusammenhang auf das Beispiel der Niederlande, welche seit 2002 die aktive Sterbehilfe legalisiert hat (siehe 7. Sterbehilfe in anderen Ländern mit dem Beispiel der Niederlande). Da dort zwei Ärzte sich ein unabhängiges Urteil über den Zustand des Patienten bilden, ist die Gefahr einer Fehlentscheidung sehr gering. Zusätzlich wird Singers eindeutige Zustimmung zur Zulassung der freiwilligen Sterbehilfe damit begründet, dass das Leid derer, welche keine legale Sterbehilfe erhalten können wesentlich höher ist, als von denen bei denen unrechtmäßig Sterbehilfe vorgenommen wurde.85 „Längeres Leben ist kein so hohes Gut, dass es alle anderen Überlegungen aufwiegt.“86 Die Palliativmedizin wird hierbei von ihm auch eher abgelehnt, da ein so langsames „dahinsiechen“87 keine Alternative zum kontrollierten schmerzfreien Sterben darstellt.88 Zudem betont der Philosoph immer wieder, dass die freiwillige Euthanasie immer auf rational begründeten Präferenzen und ärztlich diagnostiziertem unerträglichen Leid beruhen sollte und dass deshalb „das Wissen zur Beendigung des eigenen Lebens“89 nicht für jedermann zugänglich sein sollte, da sonst einige Menschen ohne rationalen Grund, durch z.B. eine psychische Erkrankung, ihrem Leben ein Ende setzten möchten.90 Unfreiwillige Euthanasie wird von ihm selbstverständlich aus allen vorherigen Gründen auch abgelehnt.91

Peter Singer ist einer Derjenigen, welche die allgemein anerkannte Unterscheidung der Euthanasie in aktiv und passiv für unbegründet hält. Diese Trennung beruht seiner Ansicht nach auf einer in unserer gesellschaftlichen Moral verankerten Denkweise der „Handlungs- und Unterlassungslehre“. Dabei macht es einen großen Unterschied, „ob man eine Handlung vollzieht, die gewisse Konsequenzen hat[…], oder ob man es unterlässt, etwas zu tun, was dieselben Konsequenzen hat.“92 Die Unterteilung der Euthanasie kommt ihm nach daher, dass in uns das Gebot „Töte nicht“ verankert ist, wobei das Töten eine Handlung darstellt, es allerdings kein Gesetz gegen das Sterbenlassen existiert, was wiederum eine Unterlassung wäre. Für Singer macht eine solche Unterscheidung keinen Sinn, da das Ergebnis immer der Tod des Patienten ist und der Arzt, welcher eine gewisse Handlung ausführt oder unterlässt, immer im Wissen um dieses Ergebnisses ist.93 Somit sind auch Aussagen, dass passive Sterbehilfe human sei und aktive inhuman, in seinen Augen nicht nachvollziehbar.94 Das zusätzliche Argument - beruhend auf dem „Prinzip der Doppelwirkung“, bei dem passive und indirekte Sterbehilfe, die das eigentliche Ziel der Schmerzlinderung bzw. der Vermeidung sinnloser Behandlungen verfolgen und der Tod nur als „ungewollter Nebeneffekt“95 eintritt, als moralisch gerechtfertigt gelten, aktive aber nicht – gilt für den Philosophen ebenfalls als unhaltbar.96 Er begründet diese Haltung damit, dass man beide Wirkungen gleichwertig betrachten muss und auch für beide die Verantwortung übernehmen muss.97 Wenn man sich für Schmerzlinderung statt Lebensverlängerung entscheidet, dann passiert dies aufgrund eines „verschleierten Urteil[s] über Lebensqualität“98 und nicht, weil man Leben schützen möchte, was man bei Sterbehilfe offensichtlich nicht tut.99 Dieses Urteil ist nach Singer keinesfalls verwerflich, sondern auf Basis des Utilitarismus sogar wünschenswert. Demnach sollten die „Aussichten des betreffenden Patienten auf ein Minimum an Lebensqualität“100 und ggf. ein Vergleich der Kosten einer möglichen Therapie des einen Patienten mit denen eines anderen abgewogen werden, um zu entscheiden, wem diese Therapie zusteht und bei wem sie nicht nützlich wäre.101 Wenn das voraussichtliche Leben einer Person keine Freude, Glück oder erst überhaupt kein Bewusstsein enthält, dann ist es lebensunwert.102 Um dies zu beenden, ist die aktive Sterbehilfe, wenn freiwillig oder nichtfreiwillig, nach Singer, die beste Variante, da sie einen schnellen, schmerzlosen Tod - im Gegensatz zur passiven Sterbehilfe - garantieren kann.103

Da in der heutigen Zeit die Diskussion um eine mögliche Zulassung der Sterbehilfe immer lauter wird, bilden sich natürlich auch viele Gegner heraus, welche starke Befürchtungen bezüglich einer Zulassung der aktiven Sterbehilfe äußern. Singer erklärt fast alle diese Besorgnisse als nichtig. Das Argument, dass uns die Zulassung der aktiven Sterbehilfe auf eine „schiefe Bahn“104, in einen Zustand ähnlich dem im Nationalsozialismus, bringen würde und somit die Regierung beliebige Menschen umbringen könnte, hält Singer für untragbar, da böswillige Regierungen schon „über wirksamere Mittel“105 verfügen. Zusätzlich zielt die Einführung der aktiven Sterbehilfe auf die freiwillige bzw. nichtfreiwillige Leidensverminderung und somit Präferenzbeachtung und Respektierung der Autonomie, bei dem unfreiwilligen „Euthanasie-Programm“ der Nationalsozialisten war dies nicht der Fall.106

Die freiwillige und nichtfreiwillige Form der Sterbehilfe stellt kein Problem dar, sofern sie kontrolliert von bestimmten Ärzten durchgeführt und von verschiedenen Kommissionen beaufsichtigt wird, denn dann ist sie human und kann sinnloses Leiden verhindern, ohne dass es in einer Art „Völkermord“107 ausartet.108

Wegen der Veränderung unserer Lebensauffassung schlägt Peter Singer vor, eine neue Ethik festzulegen, da die traditionelle nicht mehr zeitgemäß ist und schon einige „Risse“109 aufweist, wie z.B. die Zulassung von passiver Euthanasie oder die Billigung der Abtreibung in einem gewissen zeitlichen Rahmen.110

Zusammenfassend lässt sich Singers Auffassung von Sterbehilfe stark mit dem Utilitarismus und dessen stärkere Beachtung der einzelnen Präferenzen statt den allgemein anerkannten moralischen Regeln erklären. Für ihn ist sicher, dass man die aktive Sterbehilfe unter gewissen Bedingungen erlauben sollte, damit das Leid vieler Menschen nach ihren eigenen Wünschen beendet werden kann. Das Bewusstsein, das Gefühl für die Zukunft – vor allem eine glückliche Zukunft – und die eigenen Präferenzen – abgewogen mit denen der anderen – stellen die Indikatoren dafür dar, ob ein Leben lebenswert ist und wie verwerflich somit die Tötung eines Menschen ist. Er nennt die Technik und die Veränderung unserer individuellen, autonomen Lebensweise als Hauptgründe für die zunehmende Diskussion um die Sterbehilfe.

[...]


1 Vgl. Infratest Dimap: ARD Morgenmagazin: Moma-DeutschlandTREND November 2014. Sterbehilfe: Aktive Sterbehilfe, Beihilfe zur Selbsttötung oder grundsätzlich nicht erlauben?. URL: < https://www.infratest- dimap.de/umfragen-analysen/bundesweit/umfragen/aktuell/sterbehilfe-hohe-akzeptanz-in-der-bevoelkerung- ukraine-konflikt-mehrheit-gegen-ausweitung-der-sank/>. [Zugriff am: 05.06. 2018]

2 Council of Europe Publishing (Europarat): Blickpunkt Ethik. Euthanasie. Band 2: Nationale und Europäische Perspektiven. Münster: LIT Verlag, 2005, S. 177

3 Kolb, Christoph P.: Neue Entwicklungen bei der Sterbehilfe. Inaugural-Dissertation zur Erlangung der Doktorwürde der Juristischen Fakultät der Eberhard Karls Universität Tübingen. Darmstadt: Reyhani Druck & Verlag, 2013, S.6

4 Ach, Johann S. (et. al): Sterbehilfe. In: Ethik in der Medizin. Ein Studienbuch(4., erweiterte und vollständig durchgesehene Auflage). Hrsg. von Wiesing, Urban. Stuttgart: Reclam, 2012, S. 233

5 Schöne-Seifert, Bettina: Moderne Medizinethik. Problemfeld Sterbehilfe. In: Preprints and Working Papers of the Centre for Advanced Study in Bioethics (73). Hrsg. von Westfälische Wilhelms-Universität Münster. Münster, 2015. URL:< https://www.uni-muenster.de/imperia/md/content/kfg- normenbegruendung/intern/publikationen/schoene-seifert/73_sch ne-seifert_-_sterbehilfe.pdf>. [Zugriff am: 15.03.2018].,S.3

6 Wiesing 2013, S.233

7 Nationaler Ethikrat(Hrsg.): Selbstbestimmung und Fürsorge am Lebensende. Stellungnahme. Berlin: Nationaler Ethikrat, 2006, S. 49

8 Vgl. Nationaler Ethikrat, 2006, S.49

9 Schöne-Seifert, 2015, S.3

10 Wiesing, 2013, S. 235

11 Nationaler Ethikrat, 2006, S.53

12 Frieß, Michael: Sterbehilfe. Zur theologischen Akzeptanz von assistiertem Suizid und aktiver Sterbehilfe. Stuttgart: Kohlhammer, 2010, S. 22

13 Wiesing, 2013, S. 234

14 Nationaler Ethikrat, 2006, S. 50

15 Wiesing, 2013, S. 235

16 Frieß, 2010, S. 37

17 Vgl. Kolb, 2013, S. 15f.

18 Vgl. Wiesing, 2013, S. 234

19 Vgl. Wiesing, 2013, S. 234 f.

20 Vgl. Frieß, 2010, S. 19

21 Vgl. Kolb, 2013, S.16

22 Vgl. Frieß, 2010, S.37

23 Vgl. Nationaler Ethikrat, 2006, S. 51f.

24 Frieß, 2010, S. 16

25 Vgl. Wiesing, 2013, S. 234f.

26 Vgl. Nationaler Ethikrat, 2006, S. 50

27 Vgl. Frieß, 2010, S. 17

28 Wiesing, 2013, S. 234

29 Vgl. Frieß, 2010, S. 33

30 Vgl. Kolb, 2013, S. 18ff.

31 Vgl. Frieß, 2010, S. 33

32 Vgl. Frieß, 2010, S. 34

33 Frieß, 2010, S. 22

34 Vgl. Woellert, Katharina/ Schmiedebach, Heinz-Peter: Sterbehilfe. München: Ernst Reinhardt Verlag, 2008, S.30f.

35 M.D.: Email vom 06.06.2018. Nürnberg: Hospizteam Nürnberg e.V., Deutschherrenstr. 15-19 (siehe: An lagen, S.47)

36 Vgl. Münch, 2018, S. 47

37 Vgl. Udo Benzenhöfer: Der gute Tod? Geschichte der Euthanasie. Göttingen: Vandenhoeck&Ruprecht:, 2009, S.11

38 Vgl. Benzenhöfer, S.14

39 Vgl. Benzenhöfer, S.30

40 Vgl. Benzenhöfer, S.30

41 Zit. Nach Benzenhöfer, S.30

42 Kleine, Dennis: Lucius Anneaeus Senca. Biographie. URL: <http://dennis-kleine.com/seneca/seneca.html>. [Zugriff am: 14.6.2018].

43 Vgl. Benzenhöfer, S.31

44 Vgl. Kant, Immanuel: Grundlegung zur Metaphysik der Sitten. Hrsg. von Valentiner, Theodor. Stuttgart: Reclam, 1961S. 47

45 Vgl. Kant, 1961, S. 53

46 Vgl. Kant, 1961, S. 47

47 Vgl. Kant, 1961, S.53

48 Kant, 1961, S. 54

49 Vgl. Kant, 1961, S. 57

50 Vgl. 3sat: Der kategorische Imperativ. URL: <http://www.3sat.de/page/?source=/delta/62470/index.html>. [Zugriff am: 06.06.2018]

51 Vgl. Kant, 1961, S. 54f.

52 Quarks&Co: Vom Sterben in Würde. URL: <https://www1.wdr.de/fernsehen/quarks/sendungen/sterbehilfe- gesetzmaessig100.html>. [Zugriff am: 06.06. 2018]

53 Singer, Peter: Praktische Ethik (Dritte Auflage). Stuttgart: Reclam, 2013, S. 7

54 Vgl. Singer, 2013, S. 23

55 Singer, 2013, S. 41

56 Vgl. Singer, 2013, S. 42

57 Vgl. Singer, 2013, S. 12

58 Vgl. Singer, 2013, S. 137f.

59 Singer, 2013, S.141

60 Vgl. Singer, 2013, S.141f.

61 Singer, 2013, S. 152

62 Vgl. Singer, 2013, S.152

63 Vgl. Singer, 2013, S. 246

64 Vgl. Singer, 2013, S. 275

65 Vgl. Singer, 2013, S. 296

66 Singer, 2013, S. 283

67 Vgl. Singer, 2013, S. 283f.

68 Singer, 2013, S. 284

69 Vgl. Singer, 2013, S.285

70 Vgl. Singer, 2013, S.285

71 Vgl. Singer, 2013, S. 291

72 Vgl. Singer, 2013, S.292f.

73 Vgl. Singer, 2013, S.293

74 Vgl. Singer, 2013, S. 297

75 Vgl. Singer, 2013, S. 302

76 Vgl. Singer, 2013, S. 303

77 Vgl. Singer, 2013, S. 286

78 Singer, 2013, S. 286

79 Vgl. Singer, 2013, S.286

80 Vgl. Singer, 2013, S. 306

81 Vgl. Singer, 2013, S. 306f.

82 Vgl. Singer, 2013, S. 305

83 Singer, 2013, S.306

84 Vgl. Singer, 2013, S. 315

85 Vgl. Singer, 2013, S. 309

86 Singer, 2013, S.309

87 Singer, 2013, S.311

88 Vgl. Singer, 2013, S. 311

89 Singer, 2013, S. 315

90 Vgl. Singer, 2013, S.315

91 Vgl. Singer, 2013, S. 316

92 Singer, 2013, S. 323

93 Vgl. Singer, 2013, S. 327

94 Vgl. Singer, 2013, S. 328

95 Singer, 2013, S. 328

96 Vgl. Singer, 2013, S. 328

97 Vgl. Singer, 2013, S. 329

98 Singer, 2013, S. 329

99 Vgl. Singer, 2013, S. 329

100 Singer, 2013, S. 331

101 Vgl. Singer, 2013, S. 331

102 Vgl. Singer, 2013, S. 335

103 Vgl. Singer, 2013, S. 333

104 Singer, 2013, S. 333

105 Singer, 2013, S.336

106 Vgl. Singer, 2013, S. 336f.

107 Singer, 2013, S. 333

108 Vgl. Singer, 2013, S.339

109 Singer, 2013, S. 339

110 Vgl. Singer, 2013, S. 339

Ende der Leseprobe aus 67 Seiten

Details

Titel
Sterbehilfe aus philosophischer und medizinischer Perspektive
Note
1,2
Jahr
2018
Seiten
67
Katalognummer
V511918
ISBN (eBook)
9783346095329
ISBN (Buch)
9783346095336
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Sterbehilfe, Leben, Tod, Hoerster, Peter Singer
Arbeit zitieren
Anonym, 2018, Sterbehilfe aus philosophischer und medizinischer Perspektive, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/511918

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