Berufsfremde Kapitalbeteiligungen an der Anwaltsfirma


Studienarbeit, 2015

68 Seiten, Note: 14


Leseprobe


Gliederung

Literaturverzeichnis

A. Einführung

B. Hauptteil

I. Begrifflichkeiten
1. Fremdkapitalbeteiligung
2. Anwaltsfirma

II. Anwaltliche Organisationsformen und Berufsausübung
1. Lage in Deutschland
a) Gesellschaft bürgerlichen Rechts
b) Partnerschaftsgesellschaft
c) Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Haftung
d) Rechtsanwalts-GmbH
e) Rechtsanwalts-AG
f) Ausländische Organisationsformen
g) Sonstige Formen
h) Zwischenergebnis
2. Lage im Ausland
a) Australien
b) England
c) Sonstige Länder

III. Folgen eines wegfallenden Fremdbeteiligungsverbots
1. Rechtsschutzversicherer
2. Konzernrechtsabteilungen / Syndikusanwälte

IV. Nationales Berufsrecht und Fremdbeteiligungsverbot
1. Verbot inaktiver Sozietätszugehörigkeit
2. Verbot der Assoziierung mit Berufsfremden
3. Verbot des Eingehens von die Unabhängigkeit gefährdenden Bindungen
4. Anwendbarkeit vorstehender Grundsätze auf ausländische Kapitalgesellschaften
5. Ausweg Rechtsdienstleistungsgesetz?
6. Zwischenergebnis

V. Nationales Berufsrecht und Fremdbeteiligungsverbot im Lichte des Grundgesetzes
1. Art. 12 Abs. 1 GG
a) Schutzbereich
b) Eingriff
c) Rechtfertigung
aa) Rechtsprechung
bb) Literatur
cc) Eigene Stellungnahme und Zwischenergebnis
2. Art. 14 GG
a) Schutzbereich
b) Eingriff
c) Rechtfertigung
d) Zwischenergebnis
3. Art. 3 Abs. 1 GG
a) Schutzbereich
b) Eingriff
aa) Vergleich zwischen Freiberuflergruppen
bb) Vergleich anwaltlicher
Berufsausübungsgesellschaften
c) Rechtfertigung
aa) Rechtfertigung bzgl. Freiberuflergruppen
bb) Rechtfertigung bzgl. Berufsausübungsgesellschaften
d) Zwischenergebnis
4. Art. 9 Abs. 1 GG
5. Zwischenergebnis

VI. Nationales Berufsrecht und Fremdbeteiligungsverbot im Lichte des Unionsrechts
1. Position der EU-Kommission
2. Grundlagen des Unionsrechts
a) Primärrecht
aa) Marktfreiheiten im Allgemeinen
bb) Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV)
cc) Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV)
dd) Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 63 AEUV)
ee) Zwischenergebnis
b) Sekundärrecht
aa) Rechtsanwaltsdienstleistungsrichtlinie 77/249/EWG
bb) Anwaltsniederlassungsrichtlinie 98/5/EG
cc) Dienstleistungsrichtlinie 2006/123/EG
dd) Verhältnis der Richtlinien zueinander
ee) Zwischenergebnis
c) Rechtsprechung des EuGH
aa) Wouters
bb) Griechische Optiker
cc) DocMorris
dd) Eigene Stellungnahme und Zwischenergebnis
d) Kohärenzkontrolle
3. Anwendung des Unionsrechts auf nationales Berufsrecht
a) Dienstleistungsfreiheit i.V.m. E-Commerce-Richtline - § 3 TMG
b) Dienstleistungsfreiheit und anwaltliche Dienstleistungsrichtlinie
c) Niederlassungsfreiheit
aa) Diskriminierungsverbot
bb) Zwingende Gründe des Allgemeinwohls
cc) Geeignetheit
dd) Erforderlichkeit
ee) Zwischenergebnis
d) Kapitalverkehrsfreiheit
e) Kohärenzkontrolle
aa) Kohärenz des Verbots inaktiver Sozietätszugehörigkeit
bb) Kohärenz des Verbots der Assoziierung mit Berufsfremden
cc) Kohärenz des Eingehens von die Unabhängigkeit gefährdenden Bindungen
dd) Zwischenergebnis

C. Zusammenfassung und Fazit

Literaturverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

A. Einführung

Das anwaltliche Berufsrecht war, ist und bleibt in Bewegung. Seit den Bastille-Beschlüssen1 ist es bereits zu umfangreichen Reformen des Berufsrechts gekommen. Nunmehr könnte ein zweiter Sturm auf die Bastille bevorstehen, allerdings wohl nicht aus Karlsruhe, sondern aus Luxemburg. Nach der Entscheidung des EuGH2 zum unionsrechtswidrigen Fremdbeteiligungsverbot am Gesellschaftskapital griechischer Optiker wurde erwartet, dass es nur noch eine Frage der Zeit sei, bis Fremdbeteiligungen auch an Anwaltsgesellschaften möglich würden.3 Als der EuGH in der DocMorris-Entscheidung4 das deutsche Fremdbeteiligungsverbot für Apotheken5 als unionsrechtskonform bestätigte, hielt man eine Trendumkehr in der Rechtsprechung des EuGH für möglich.6 Es wurde vertreten, dass diese Rechtsprechung auch uneingeschränkt auf die Anwaltschaft zu übertragen sei.7 Andere lehnten diese Übertragung ab und sahen neben Anlass zu neuer Hoffnung eher neuen Diskussionsbedarf.8 Es wird allerdings auch vertreten, dass die Apotheker-Entscheidung substanzlos sei und der EuGH die Freiheitsrechte auf dem Altar der Apothekerlobby geopfert hätte.9 Die Apotheker-Entscheidung sei unhaltbar10.

In England11 ist es inzwischen unter dem Aspekt des bezahlbaren Zugangs zum Recht für den Bürger zu einer umfassenden Reform des anwaltlichen Berufsrechts gekommen.12 Seit Anfang 2012 können sich dort Finanzinvestoren und Unternehmen bei der Solicitors Regulation Authority (SRA) um eine Lizenz bewerben, um Rechtsberatung in England anbieten zu können.13 Mit der Schaffung der Alternative Business Structures (ABS) hat das englische Recht mit den bisher fast weltweiten Grundsätzen des Verbots der reinen Kapitalbeteiligung an anwaltlichen Berufsausübungsgesellschaften gebrochen und die anderen europäischen Staaten unter Zugzwang gesetzt.14 Im Sommer 2012 gab es 11 ABS15, Anfang 2013 bereits 7016 und Anfang 2014 bereits 250 ABS17. Mit Stand vom 08.09.2014 sind inzwischen 315 ABS zugelassen.18

Durch die Rechtsprechung des EuGH sowie die Entwicklung in England und anderen Staaten steht auch das deutsche Fremdbeteiligungsverbot an der Anwaltsfirma in der Diskussion. Hierzu wird in der Literatur die gesamte Bandbreite von Ansichten vertreten. Während Keller19 die Betätigung von ABS mit berufsfremder Kapitalbeteiligung in Deutschland in sämtlichen Formen für unzulässig und auch nicht notwendig hält, erachtet Kleine-Cosack20 es nur für „eine Frage der Zeit und der Grundrechtsreife von Politikern und Richtern“, bis das Fremdbeteiligungsverbot fällt. Zutreffend ist, dass es nicht derart einfach sein dürfte, die Tätigkeit einer ABS in Deutschland einzuschränken oder zu verbieten, wie es gelegentlich angenommen wird.21 Hier könnte sich aber die Untätigkeit des deutschen Gesetzgebers22 und der Anwaltschaft23 noch als Boomerang erweisen.

Zur besseren Einordnung der aufgezeigten Problematik will der Verfasser nachfolgend zunächst die Begrifflichkeiten der „Fremdkapitalbeteiligung“ und „Anwaltsfirma“ definieren. Sodann soll kurz dargestellt werden, welche anwaltlichen Organisationsformen im In- und Ausland zur Verfügung stehen und wie sich diese zum Fremdbeteiligungsverbot verhalten. Danach stellt sich die Frage, welche Auswirkungen sich überhaupt aus einem Wegfall des Fremdbeteiligungsverbots ergeben würden. Es folgt eine Darstellung der Verankerung des Fremdbeteiligungsverbots im nationalen anwaltlichen Berufsrecht, welches nachfolgend am Maßstab des Grundgesetzes geprüft wird. Schließlich folgt zunächst eine abstrakte Darstellung des für die Beurteilung des Fremdbeteiligungsverbots einschlägigen Unionsrechts und letztlich eine Prüfung an dessen Maßstab. Abschließend werden sodann die gewonnenen Erkenntnisse zusammengefasst und Lösungsvorschläge dargestellt.

B. Hauptteil

I. Begrifflichkeiten

1. Fremdkapitalbeteiligung

Nähert man sich dem Begriff zunächst von ökonomischer Seite, so ist festzustellen, dass er dort nicht existiert. Vielmehr wird die Mittelherkunft in „Eigenkapital“ und „Fremdkapital“ unterteilt, wobei Eigenkapital vom Anteilseigner in Form von Einlagen und Fremdkapital von Banken oder sonstigen Kreditgebern zur Verfügung gestellt wird.24

Der Begriff der „Fremdkapitalbeteiligung“ wird in der juristischen Literatur teilweise für eine Beteiligung von Berufsfremden an einer Anwaltskanzlei genutzt.25 Dies ist zumindest verwirrend, da es sich hierbei gerade nicht um eine Beteiligung am Fremdkapital, sondern um eine Beteiligung am Eigenkapital handelt. Zutreffend wird die Problematik dann auch als „Eigenkapitalfinanzierung durch berufsfremde nichtsozietätsfähige Dritte“ benannt.26 Um Missverständnisse zu vermeiden wird insofern nachfolgend die Beteiligung von berufsfremden, nicht aktiv mitarbeitenden Anteilseignern als „Fremdbeteiligung“ bezeichnet.27

2. Anwaltsfirma

Eine Firma ist der Name, unter dem ein Kaufmann sein Geschäft betreibt und seine Unterschrift abgibt (§ 17 Abs. 1 HGB). Der Firmenname hat identifizierende Funktion und darf nicht mit dem Unternehmen oder Unternehmensträger gleichgesetzt werden.28 Der Rechtsanwalt ist als Freiberufler jedoch nicht Kaufmann i.S.d. § 1 Abs. 1 HGB, so dass auch die Firmengrundsätze des HGB für ihn nicht direkt gelten können. Insofern sei bei Freiberuflern von einer Geschäftsbezeichnung mit Firmenfunktion auszugehen.29 Bei Eintragung einer Anwaltsgesellschaft im Handelsregister ist diese jedoch Formkaufmann und unterliegt dem Handelsrecht (§§ 3 Abs. 2, 278 Abs. 3 AktG, § 13 Abs. 3 GmbHG, § 6 HGB). Auf den Gegenstand ihrer Tätigkeit kommt es nicht mehr an.30 Die Bestimmung einer Firma ist auch notwendiger Bestandteil eines Gesellschaftsvertrages (§ 3 Abs. 1 GmbHG) und stellt den Namen dar, der die GmbH als Rechtssubjekt individualisiert.31 § 59k Abs. 1 BRAO bestimmt, dass die Rechtsanwalts-GmbH in ihrer Firma die Bezeichnung „Rechtsanwaltsgesellschaft“ führen muss. Firma i.d.S. ist der Name, unter dem die Rechtsanwaltsgesellschaft im Rechtsverkehr auftritt.32 Im Übrigen gelten die allgemeinen handels- und gesellschaftsrechtlichen Grundsätze.33 Unter der „Anwaltsfirma“ i.e.S. wird daher nur eine Rechtsanwaltsgesellschaft zu subsumieren sein, die einen Firmennamen führt. Legt man den Begriff weit aus, so wird man hierunter auch die Geschäftsbezeichnungen jedes Freiberuflers verstehen können. Teilweise wird unter einer „Anwaltsfirma“ auch eine große und unpersönliche Anwaltssozietät verstanden.34 Wenngleich eine Fremdbeteiligung schon aus ökonomischen Gründen insbesondere bei den Kapitalgesellschaften in Betracht kommt, kann sie auch andere anwaltliche Organisationsformen betreffen, so dass nachfolgend auch von einer weiten Auslegung des Begriffs der „Anwaltsfirma“ ausgegangen wird.

II. Anwaltliche Organisationsformen und Berufsausübung

Auf dem europäischen Rechtsanwaltsmarkt stehen sich momentan mit dem kontinentaleuropäischen Ansatz, der auf Ge-/Verboten und strikter Gemeinwohlbindung vertraut (rule based) sowie dem angelsächsischen Ansatz als stärkerem individualistischen und prinzipienbasierten Ansatz (outcomes focused regulation) zwei Konzepte gegenüber.35 Hieraus folgen unterschiedliche anwaltliche Organisationsformen und Möglichkeiten der Berufsausübung mit entsprechenden Auswirkungen auf die Möglichkeit einer Fremdbeteiligung.

1. Lage in Deutschland

a) Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Die bei weitem häufigste Organisationsform der Zusammenarbeit mehrerer Rechtsanwälte in Deutschland ist die Sozietät in der Rechtsform der GbR (§ 705 BGB).36 Sie wird von etwas mehr als zwei Drittel der vergesellschafteten Rechtsanwälte gewählt.37 Deren Grundlagen der beruflichen Zusammenarbeit sind in der BRAO bisher nur rudimentär geregelt und teilweise der Rechtsprechung überlassen worden.38

b) Partnerschaftsgesellschaft

Durch das Partnerschaftsgesellschaftsgesetz steht seit dem 01.07.1995 die Partnerschaft als eine Art OHG der Freiberufler zur Verfügung.39 Weniger als 25 % der Rechtsanwälte sind in einer solchen Partnerschaftsgesellschaft organisiert.40 In der Literatur ist auch diese Gesellschaftsform teilweise auf Ablehnung gestoßen.41

c) Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Haftung

Als Antwort auf diese Kritik und die englische LLP wurde durch § 8 Abs. 4 PartGG die Möglichkeit einer Haftungsbeschränkung unter Beibehaltung der übrigen Regelungen der Partnerschaftsgesellschaft (insbesondere steuerlicher Vorteile) geschaffen.42

d) Rechtsanwalts-GmbH

Nachdem das BayObLG43 entschied, dass die Berufsausübung auch in einer GmbH erfolgen kann, wurde dies zum 01.03.1999 in den §§ 59c bis 59m BRAO normiert. Hierdurch wurden in der BRAO erstmals ausdrückliche Regelungen für eine Fremdbeteiligung geschaffen.44 Die Rechtsanwalts-GmbH muss ein eigenes Zulassungsverfahren durchlaufen und ist an wesentliche anwaltliche Berufspflichten gebunden.45 Um Gesellschafter einer GmbH zu sein, sind nach GmbHG außer der Rechtsfähigkeit keine weiteren Qualifikationen notwendig.46 § 59e Abs. 1 BRAO fordert jedoch weitergehende Qualifikationen für die Rechtsanwalts- GmbH.

e) Rechtsanwalts-AG

Die Möglichkeit der Nutzung der Gesellschaftsform der AG geht ebenfalls auf eine Entscheidung des BayObLG zurück, die jedoch keine Vorgaben zur Ausgestaltung machte.47 Ebenso entschied für die Zulässigkeit der BFH48 und letztlich auch der BGH49. Regelungen zur AG wurden jedoch in die BRAO weiterhin nicht eingefügt.50 Insofern stellt sich die Frage, ob auch bei der Rechtsanwalts-AG § 59e Abs. 1 BRAO einer Fremdbeteiligung entgegenstünde. Der BGH51 hat zumindest in Anlehnung an die §§ 59c ff. BRAO eine Übertragung auf die Anwalts-AG angenommen. In der Literatur wird dies überwiegend ebenso gesehen.52 Vereinzelt wird die Entscheidung des BGH und die entsprechende Anwendungen ablehnend beurteilt53 und ausgeführt, es gebe de lege lata überhaupt keine Möglichkeit der Beschränkung der Anwalts-AG54. Insbesondere ist bei der AG (im Gegensatz zur GmbH) gemäß § 119 Abs. 2 AktG eine direkte Einflussnahme der Eigner auf die tägliche Geschäftsführung ausgeschlossen. In der Literatur wird zwar darauf verwiesen, dass eine Einflussnahme der Aktionäre auch durch die Bestellung des Aufsichtsrats möglich sei,55 dem lässt sich allerdings entgegenhalten, dass sich die Aktionärsstruktur auch so gestalten lässt, dass für Berufsfremde nur Vorzugsaktien gemäß § 139 AktG vorgesehen werden. Insofern könnte es an einer Vergleichbarkeit fehlen zwischen GmbH und AG fehlen.

f) Ausländische Organisationsformen

Nach den Entscheidungen des EuGH in Sachen Centros56, Überseering57, Inspire Art58, Cartesio59 und Vale60 kommen auch sämtliche Gesellschaftsformen für Rechtsanwälte anderer EU- Mitgliedstaaten für die Organisation deutscher Rechtsanwälte in Betracht. Weitergehende Anforderung als an nationale Organisationsformen dürfen an diese nicht gestellt werden.61

g) Sonstige Formen

Mangels Betrieb eines Handelsgewerbes sei eine Berufsausübungsgemeinschaft in Form von Personenhandelsgesellschaften (OHG und KG) nicht möglich.62 Eine Alternative hierzu stellt die Partnerschaftsgesellschaft dar.63 Die Zulässigkeit der GmbH & Co. KG ist streitig.64 Der Vollständigkeit halber sei noch auf die Möglichkeiten der Bürogemeinschaft65 und EWIV66 verwiesen.

h) Zwischenergebnis

Eine Fremdbeteiligung wäre für Investoren insbesondere bei den Rechtsanwaltskapitalgesellschaften interessant, wenngleich sie auch z.B. als stille Beteiligung bei den Personengesellschaften denkbar ist.

2. Lage im Ausland

a) Australien

Aufgrund der föderalen Struktur Australiens bestand kein einheitliches Anwaltsrecht, sondern unterschiedliche Regelungen.67 In New South Wales herrschte bis 2001 das bekannte Modell anwaltlicher Gesellschaften in Form von Personen- und Kapitalgesellschaften, wobei in den Kapitalgesellschaften den Rechtsanwälten die Mehrheit der Anteils- und Stimmrechte zustehen musste.68 Mit Inkrafttreten des „Legal Profession Amendment Act 2000“ ist es dort nunmehr nahezu jeder Kapitalgesellschaft möglich, sich als „Incorporated Legal Practice“ (ILP) zu registrieren und juristische Dienstleistungen anzubieten.69

Voraussetzung ist, dass mindestens ein zugelassener Anwalt als „Legal Practitioner Director“ in Leitungsfunktion tätig ist und berufsrechtliche Standards überwacht.70 Als weiteres Sicherungssystem zum Ausschluss von Gefahren durch Fremdbeteiligungen muss ein funktionierendes Managementsystem geschaffen werden.71 Für die Einrichtung ist der „Legal Practioner Director“ zuständig, der als Compliance- Manager fungiert.72 Die meisten Bundesstaaten haben letztlich die Regelungen aus New South Wales übernommen.73 Motiv des Gesetzgebers war, ein wettbewerbsfähiges Organisationsmodell zu schaffen, das eine kapitalintensive und aggressive Expansion auf den Weltmarkt eröffnet.74 Ferner sollte die Möglichkeit zur Anschaffung teurer Technologien und Mitarbeiterbeteiligungen bestehen.75 Der „Legal Profession Amendment Act 2000“ wird aufgrund seiner Harmonisierung von Gesellschafts- und Berufsrecht sowie wirtschaftspolitischen Interessen als Lehrstück moderner Gesetzgebung beschrieben.76 Nach zehn Jahren ILP war festzustellen, dass nur rund 3 % als interprofessionelle Kanzleien ausgestaltet sind und es auch nicht zu einem Kanzleisterben gekommen ist.77 Im Jahre 2007 kam es mit der Kanzlei „Slater & Gordon“ zum ersten Börsengang.78

b) England

In England kam das Department of Constitutional Affairs (DCA) bereits 2003 zu der Erkenntnis, dass das anwaltliche Berufsrecht „überholt, unflexibel, zu komplex und zu wenig transparent und kontrollierbar“ sei.79 Ergebnis des weiteren Verfahrens war, dass sich die britische Regierung dazu entschied, eine unabhängige Untersuchung der den Rechtsberatungsmarkt regulierenden Rahmenbedingungen durchzuführen.80 Nach der Definition des Untersuchungsauftrags wurde im Frühsommer 2003 Sir David Clementi, der selbst nicht Jurist, dafür aber Vorstandsvorsitzender der Versicherungsgesellschaft Prudential war, beauftragt und definierte dann im Oktober 2003 selbst fünf Bereiche, die er zum Gegenstand seiner Untersuchung machte.81 In seinem Anfang 2005 vorgestellten Bericht führte er u.a. eine zu große Regulierung, ein unzureichendes Beschwerdesystem und unflexible Kanzleistrukturen als Schwachstellen der englischen Anwaltschaft auf.82 Auch nahm er die australische Idee auf, die Kanzleien für Berufsfremde zu öffnen.83 Im englischen Grundstücksverkehrsrecht gab es dies bereits, ohne dass es hierbei zu Problemen gekommen war.84 Ziel der Reformen sei ein Mehr an Wettbewerb, ein größerer Verbraucherschutz und als Kernstück der Fall des Fremdbeteiligungsverbots.85 Das DCA übernahm in einem Whitepaper vom Oktober 2005 unter dem Slogan „Putting Consumers First“ weitgehend die Vorschläge von Clementi.86 Auch die Law Society begrüßte dessen Vorschläge und Begann mit einer Umstrukturierung.87 Die Vorschläge wurden dann von der Blair- Regierung ebenfalls übernommen und Grundlage des „Legal Services Act 2007“, der zum 30.11.2007 in Kraft trat.88 Als Vorstufe wurden ab 2009 sog. LDP zugelassen, bei denen es noch gewisse Beschränkungen, wie die Fremdbeteiligung auf 25 % gab.89 Auch wenn es zunächst zu einer stockenden Umsetzung gekommen ist90, können sich nun Unternehmen seit Anfang 2012 bei der neu gegründeten SRA um eine Lizenz bewerben91.

Bei der ABS handelt es sich um keine eigenständige Rechtsform, sondern um eine rechtsformneutrale Gesellschaftsbeschreibung von Kapital-, Personen- oder Hybridgesellschaften, bei der eine berufsfremde Beteiligung von mehr als 10 % oder eine berufsfremde Geschäftsführerstellung vorliegt.92 Voraussetzung für die Lizensierung ist ein Antrag an die SRA, zumindest ein nicht anwaltlicher Gesellschafter (der sich einem sog. „fit and proper test“ unterziehen muss) und ein anwaltlicher Gesellschafter.93 Banken und Versicherungen sollen ohne weitere Prüfung als „fit and proper“ gelten.94 Ebenfalls nach australischem Vorbild muss ein „Compliance Officer for Legal Practice“ für die Überwachung und Einhaltung des Berufsrechts vorhanden sein.95 Zusätzlich ist eine Berufshaftpflichtversicherung erforderlich.96 Die überwiegende Zahl der bisherigen Anträge soll von kleineren bis mittleren Kanzleien stammen, die sich Effizienzgewinne von der Aufnahme nicht juristischer Partner versprechen.97 Daneben gibt es Zusammenschlüsse, die sich z.B. auf Verkehrsunfallschäden oder Versicherungsdienstleistungen spezialisiert haben.98 Seit dem Frühjahr 2013 ist auch der deutsche Rechtsschutzversicherer DAS mit einer Tochtergesellschaft durch die Übernahme einer Kanzlei in Bristol auf dem Markt aktiv und will sich eine eigene Marke aufbauen.99 Die Supermarktkette Coop hatte Scheidungsverfahren zum Festpreis im Angebot.100 Die „British Telecom“ hat ihre Rechtsabteilung ausgelagert und wirbt auch um externe Mandate.101 Bald wird mit der Kanzlei Gateley aus Birmingham die erste Gesellschaft börsennotiert sein.102

c) Sonstige Länder

In der Schweiz besteht seit 2006 die Möglichkeit, dass Kapitalbeteiligungen bis zu 25 % von Berufsfremden gehalten werden.103 Schottland ist bereits mit einem abgeschwächten Modell den Engländern gefolgt.104 In Italien, Dänemark und Spanien sind Fremdbeteiligungen inzwischen ebenfalls zulässig.105 Auch das französische Berufsrecht ist deutlich liberaler ausgestaltet als in Deutschland106 und selbst in den USA ist das Fremdbeteiligungsverbot in der Diskussion107.

III. Folgen eines wegfallenden Fremdbeteiligungsverbots

Es ist nach dem Wegfall des Fremdbeteiligungsverbots in Australien in den letzten 15 Jahren zu keinem befürchteten Kanzleisterben gekommen.108 Der Zeitraum in England dürfte für eine solche Betrachtung noch zu kurz sein, es sind jedoch bereits Veränderungen im Rechtsdienstleistungsmarkt zu beobachten.109

Betrachtet man den deutschen Markt, so dürfte auch dort ein Wegfall des Fremdbeteiligungsverbots zu vielfältigen Änderungen führen. Neben Rechtsberatung durch Google oder Gewerkschaften und neuen Genossenschaftsformen werden auch Wandlungen bei Rechtsschutzversicherern und Unternehmensjuristen prophezeit.110 Nachfolgend sollen die letzteren beiden Punkte beispielhaft näher betrachtet werden:

1. Rechtsschutzversicherer

Nicht nur Anwälte und Gerichte, sondern auch Rechtsschutzversicherer eröffnen den Zugang zum Recht, denn ohne sie wäre die rechtliche Auseinandersetzung für einen Teil der Bevölkerung mit zu großen finanziellen Belastungen verbunden.111

In Deutschland werden jährlich 3,2 Mrd. € (Stand 2008) für über 20 Mio. Verträge an Prämien gezahlt, in ganz Europa etwa doppelt so viel.112 Deutschland ist somit der mit Abstand größte Markt für Rechtsschutzversicherungen in Europa.113

Hinsichtlich der Aktivitäten der DAS auf dem englischen Markt dürfte davon auszugehen sein, dass das Management dort Erfahrungen sammeln will, um sich nach einer möglichen Liberalisierung des deutschen Marktes auch hier aufstellen zu können.114 Insofern dürfte vom Erfolg der DAS in England auch der Umfang der Lobbyarbeit der Versicherungswirtschaft bei der Liberalisierung des Rechtsdienstleistungsmarktes abhängen.

Bei Festpreisen der DAS Law in England von nicht mehr als 250,00 Pfund für bestimmte Arbeitsrechtsstreitigkeiten und Pauschalangeboten von 14,99 bis 29,99 Pfund je Monat für unbegrenzten Rechtsrat am Telefon, wird der durchschnittliche deutsche Rechtsanwalt jedenfalls bei der Preispolitik nicht wirtschaftlich mithalten können.115 Gleiches gilt für Ehescheidungen zum Festpreis116.

Bei etwa 25 – 30 % der Mandanten deutscher Rechtsanwälte soll im Hintergrund ein Rechtsschutzversicherer existieren.117 Dies soll Zahlungen der Rechtsschutzversicherer von jährlich circa 1,9 Mrd. € entsprechen.118

Das Verhältnis zwischen Anwaltschaft und Rechtsschutzversicherern ist gespannt. Während die Anwaltschaft den Versicherern vorwirft, durch Unterstützungsleistungen dem Versicherungsnehmer im Zweifel die freie Anwaltswahl vorzuenthalten119, führen die Rechtsschutzversicherer aus, dass der Versicherungsnehmer nicht mehr wie früher direkt zum Anwalt ginge, sondern sich aufgrund seiner Orientierungslosigkeit an den Rechtsschutzversicherer wende120. Durch den Kontakt zum Rechtsschutzversicherer sollen 80 % der Anrufer sich davon abhalten lassen, einen Rechtsanwalt ihres Vertrauens zu wählen und auf einen vom Rechtsschutzversicherer empfohlenen Rechtsanwalt zurückgreifen, mit dem dieser eine Gebührenvereinbarung geschlossen hat.121 Der Verdacht der Verfälschung der Interessenwahrnehmung wird sich hier schwerlich ausräumen lassen.122 Ursache für dieses Vorgehen der Rechtsschutzversicherer dürfte sein, dass diesen gemäß § 4 RDG die Möglichkeit zur Erbringung von eigenem Rechtsrat gegenüber ihren Versicherungsnehmern verwehrt ist. Bestünde für die Rechtsschutzversicherer allerdings die Möglichkeit über ABS Rechtsberatung anzubieten, so dürfte ein großer Teil des Milliardenmarktes für die freie Anwaltschaft in Gefahr sein.

Ein Blick auf den Markt für KFZ-Versicherungen zeigt, dass dort der Geschädigte die Aktivitäten des Versicherers häufig als Service empfindet, während es dem Versicherer um die Senkung des Schadenaufwandes und nicht um die Belange des Geschädigten geht.123 Durch die Verpflichtung, bei einem Kaskoschaden die Reparatur durch eine vom Versicherer gewählte Werkstatt durchführen zu lassen, kann der Versicherungsnehmer die Höhe seiner Kaskoprämie selbst beeinflussen.124 Hier ist beispielhaft bei der HUK-Coburg eine Ersparnis von 20 % auf die Kaskoprämie möglich, was von etwa der Hälfte der Neukunden angenommen wird.125 Überträgt man dies auf die Rechtsschutzversicherung, so wird deutlich, welches Potenzial sich für die Versicherungswirtschaft durch die Einführung von ABS in Deutschland ergibt.

[...]


1 BVerfGE 76, 171; BVerfGE 76, 196.

2 EuGH v. 21.04.2005, Rs. C-140/03, Slg. 2005, I-3177.

3 Hartung, AnwBl 2009, 704, 704; Kleine-Cosack, AnwBl 2007, 737, 738.

4 EuGH v. 19.05.2009, Rs. C-171/07 und 172/07, Slg. 2009, I-4171.

5 § 2 I Nr. 1 bis 4 und 7, § 7 S. 1 und § 8 S. 1 ApoG.

6 Hartung, AnwBl 2009, 704, 704.

7 Ewer, AnwBl 2009, 657, 659.

8 Singer, AnwBl 2010, 79, 80.

9 Kleine-Cosack, AnwBl 2010, I.

10 Kleine-Cosack, BRAO-Kommentar, vor § 59a, Rn. 9.

11 England bezieht sich nachfolgend auf den Rechtsraum Englands und Wales.

12 Ward/Akhtar, Walker & Walker`s, S. 372; Passmore, AnwBl 2014, 140.

13 de Paoli, AnwBl 2012, M0046.

14 Henssler, AnwBl 2013, 394, 398.

15 Weil, BRAK-Mitt 2013, 54, 55.

16 Weil, BRAK-Mitt 2013, 54, 55.

17 de Paoli, AnwBl 2014, 329, 329.

18 Weil, BRAK-Mitt 2014, 292, 292.

19 Keller, BRAK-Mitt 2012, 17, 19.

20 Kleine-Cosack, BRAO-Kommentar, vor § 59a, Rn. 1.

21 Henssler, AnwBl 2013, 394, 398.

22 Henssler, AnwBl 2013, 394, 398.

23 Hartung, AnwBl 2013, 742.

24 Wöhe/Kußmaul, Buchführung, Abschnitt 1.1.

25 Hartung-Scharmer, § 27 BORA, Rn. 28; Ewer, AnwBl 2009, 657, 659; Hellwig, AnwBl 2008, 644, 649; wohl auch Hartung, AnwBl 2009, 704, 706.

26 Hellwig, AnwBl 2012, 876, 880.

27 So auch Gaier/Wolf/Göcken-Bormann, § 59a BRAO/§27 BORA, Rn. 1; Römermann, AnwBl 2009, 681, 684.

28 Schmidt, HandelsR, § 3 IV, Rn. 55.

29 Schmidt, HandelsR, § 3 IV, Rn. 59.

30 Roth/Altmeppen-Altmeppen, § 13, Rn. 12; Schmidt, HandelsR, § 10 II, Rn. 14.

31 Roth/Altmeppen-Roth, § 4, Rn. 1.

32 Henssler/Prütting-Henssler, § 59k, Rn. 7.

33 Henssler/Streck-Kilian, Abschnitt G, Rn. 41; Kleine-Cosack, BRAO-Kommentar, vor § 59a, Rn. 26.

34 Schmidt, HandelsR, § 3 I, Rn. 14.

35 Henssler, AnwBl 2013, 394, 395.

36 Gaier/Wolf/Göcken-Bormann, § 59a BRAO, Rn. 29 ff.; Henssler/Streck- Henssler, Abschnitt A, Rn. 28; von Lewinski, Berufsrecht, S. 177.

37 Kilian, AnwBl 2012, 895, 895.

38 Henssler/Streck-Henssler, Abschnitt A, Rn. 29.

39 Henssler/Streck-Henssler, Abschnitt A, Rn. 33; von Lewinksi, S. 178.

40 Kilian, AnwBl 2012, 895, 895.

41 Ewer, AnwBl 2010, 857; Henssler, AnwBl 2014, 762, 762.

42 Henssler, AnwBl 2014, 96.

43 BayObLG, NJW 1995, 199.

44 Wende, Fremdbesitzverbot, Abschnitt D, S. 61.

45 Glindemann, AnwBl 2014, 214, 214.

46 Roth/Altmeppen-Roth, § 1, Rn. 21 f.

47 BayObLG, NJW 2000, 1647; kritisch dazu: Kempter/Kopp, NJW 2000, 3449.

48 BFH, NJW 2005, 1974.

49 BGHZ 161, 376.

50 Gaier/Wolf/Göcken-Wolf, Einleitung, Rn. 91; Henssler/Streck-Henssler, Abschnitt A, Rn. 36; Koch/Kilian, Berufsrecht, Rn. 982.

51 BGHZ 161, 376.

52 Gaier/Wolf/Göcken-Bormann, § 59a BRAO, Rn. 48 ff und § 59c, Rn. 5 ff.; Henssler/Prütting-Henssler, vor § 59c, Rn. 11; Koch/Kilian, Berufsrecht, Rn. 982.

53 Römermann/Hartung, Berufsrecht, § 24, Rn. 126 ff.

54 Römermann/Hartung, Berufsrecht, § 24, Rn. 129; Kleine-Cosack, AnwBl 2014, 221, 225.

55 Gaier/Wolf/Göcken-Bormann, § 59e BRAO, Rn. 13.

56 EuGH v. 09.03.1999, Rs. C-212/97, Slg. 1999, I-1459.

57 EuGH v. 05.11.2002, Rs. C-208/00, Slg. 2002, I-9919.

58 EuGH v. 30.09.2003, Rs. C-167/01, Slg. 2003, I-10155.

59 EuGH v. 16.12.2008, Rs. C-210/06, Slg. 2008, I-9641.

60 EuGH v. 12.07.2012, Rs. C-378/10, NJW 2012, 2715.

61 von der Linden, Anwaltsgesellschaften, § 5, S. 159.

62 Gaier/Wolf/Göcken-Bormann, § 59a BRAO, Rn. 44; kritisch zur KG: Römermann, AnwBl 2011, 750.

63 Siehe Abschnitt B. II. 1. b) und c).

64 Vgl. Kleine-Cosack, AnwBl 2014, 221, 225.

65 Vgl. Gaier/Wolf/Göcken-Bormann, § 59a BRAO, Rn. 51 ff.; Henssler/Prütting- Hartung, § 59a, Rn. 148 ff.

66 Vgl. Gaier/Wolf/Göcken-Bormann, § 59a BRAO, Rn. 54; Henssler/Prütting- Hartung, § 59a, 181 ff.; Römermann, AnwBl 2009, 681, 682.

67 Kilian, AnwBl 2002, 686, 686.

68 Henssler, BRAK-Mitt 2007, 238, 238; Kilian, NZG, 2004, 71, 71.

69 Henssler, BRAK-Mitt 2007, 238, 239; Kilian, AnwBl 2002, 686, 689.

70 Henssler, BRAK-Mitt 2007, 238, 239; Kilian, NZG 2004, 71, 73.

71 Kilian, NZG 2004, 71, 73; Kilian/Lemke, AnwBl 2011, 800, 802.

72 Henssler, BRAK-Mitt 2007, 238, 239.

73 Henssler, BRAK-Mitt 2007, 238, 238 f.

74 Kilian, NZG 2004, 71, 71.

75 Kilian, NZG 2004, 71, 72 f.; Kilian/Lemke, AnwBl 2011, 800, 801.

76 Henssler, BRAK-Mitt 2007, 238, 238; Kilian, NZG 2004, 71, 71.

77 Kilian/Lemke, AnwBl 2011, 800, 803.

78 Henssler, BRAK-Mitt 2007, 238, 238.

79 Kilian, AnwBl 2004, 389, 389.

80 Kilian, AnwBl 2004, 389, 390.

81 Kilian, AnwBl 2004, 389, 390.

82 de Paoli, AnwBl 2009, 419, 419.

83 von Daniels, AnwBl 2013, 437, 437; Henssler, BRAK-Mitt 2007, 238, 239.

84 Henssler, BRAK-Mitt 2007, 238, 239.

85 de Paoli, AnwBl 2011, 733, 733.

86 Hellwig, AnwBl 2006, 505, 506.

87 Ahlers, AnwBl 2006, 382, 382.

88 Kilian/Lemke, AnwBl 2011, 800, 804.

89 Kilian/Lemke, AnwBl 2011, 800, 805.

90 Auer-Reinsdorff, AnwBl 2012, 78, 78; Kilian/Lemke, AnwBl 2011, 800, 805.

91 Kilian/Lemke, AnwBl 2011, 800, 805; de Paoli, AnwBl 2012, M0046.

92 Hellwig, AnwBl 2012, 876, 876; Kilian, NJW 2014, 1766, 1766 f.

93 Kilian/Lemke, AnwBl 2011, 800, 805.

94 Dahns/Keller, NJW-Spezial 2012, 126; Keller, BRAK-Mitt 2012, 17, 18; Weil, BRAK-Mitt 2014, 292, 292.

95 Kilian/Lemke, AnwBl 2011, 800, 806.

96 Dahns/Keller, NJW-Spezial 2012, 126.

97 von Daniels, AnwBl 2013, 437, 438; Weil, BRAK-Mitt 2014, 292, 292.

98 von Daniels, AnwBl 2013, 437, 438.

99 de Paoli, AnwBl 2014, 329, 329; Weil, BRAK-Mitt 2014, 292, 293.

100 von Daniels, AnwBl 2013, 437, 439; Weil, BRAK-Mitt 2014, 292, 293.

101 Weil, BRAK-Mitt 2014, 292, 293.

102 Kinder, The Lawyer v. 11.05.2015.

103 von Daniels, AnwBl 2013, 532; Kilian, AnwBl 2014, 111, 111.

104 Kilian, AnwBl 2014, 111, 111.

105 Hartung, AnwBl 2012, 727.

106 Henssler, NJW 2010, 1425.

107 Ho, The Washington Post v. 16.02.2015.

108 Siehe Abschnitt B. II. 2. a).

109 Siehe Abschnitt B. II. 2. b).

110 Brügmann, AnwBl 2013, 431.

111 Kindermann, AnwBl 2012, 223, 224.

112 Kilian/Terrluolo, AnwBl 2012, 226, 226.

113 Weil, BRAK-Mitt 2013, 54, 54.

114 de Paoli, AnwBl 2014, 329 ff.

115 de Paoli, AnwBl 2014, 329, 329.

116 von Daniels, AnwBl 2013, 437, 437.

117 Kilian/Terrluolo, AnwBl 2012, 226, 228.

118 Hommerich/Kilian, Rechtsschutzversicherung, S. 89.

119 Risch, AnwBl 2014, 164.

120 Kindermann, AnwBl 2012, 223, 224.

121 van Bühren, AnwBl 2013, M160.

122 Ahrens, Anwaltsrecht für Anfänger, § 8, Rn. 231.

123 Buschbell/Buschbell, Teil D., § 22, Rn. 168 f.

124 Stiefel/Maier-Stadler, AKB 2008, A.2.7, Rn. 12.

125 Weiler, Bilanzpressekonferenz HUK-Coburg am 22.05.2012, S. 3.

Ende der Leseprobe aus 68 Seiten

Details

Titel
Berufsfremde Kapitalbeteiligungen an der Anwaltsfirma
Hochschule
Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover
Note
14
Autor
Jahr
2015
Seiten
68
Katalognummer
V511455
ISBN (eBook)
9783346085085
ISBN (Buch)
9783346085092
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Anwalt, Anwaltliches Berufsrecht, Berufsrecht, Eigenkapital, Fremdkapital, DocMorris, Wouters, Dienstleistungsrichtlinien, Dienstleistungsfreiheit, Bastille-Beschlüsse, Fremdbeteiligungsverbot, Alternative Business Structures, Rechtsanwalts-AG, Incorporates Legal Practice, Englisches/Australisches Berufsrecht, Coop, Rechtsschutzversicherung, KFZ-Versicherung, Sozietätsangehörige, Rechtsdienstleistungsgesetz
Arbeit zitieren
Florian Martin Genz (Autor:in), 2015, Berufsfremde Kapitalbeteiligungen an der Anwaltsfirma, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/511455

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