Betriebsbedingte Kündigung und unternehmerische Entscheidungsfreiheit


Studienarbeit, 2005

95 Seiten, Note: gut (13)


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Literaturverzeichnis

A. Einleitung und Aufgabenstellung

B. Dogmatik der unternehmerischen Entscheidungsfreiheit
I. Historische Entwicklung unternehmerischer Freiheit
1. Von der Aufklärung bis zum Kaiserreich
2. Weimarer Reichsverfassung und Nationalsozialismus
3. Die Entwicklung zum Grundgesetz
II. Grundlagen der Unternehmerfreiheit nach heutigem Verständnis
1. Unternehmerfreiheit als Berufs- und Eigentumsfreiheit des Arbeitgebers
2. Schutzbereich
3. Schranken der Unternehmerfreiheit
4. Rechtfertigung von Eingriffen
5. Zusammenfassung

C. Das System betriebsbedingter Kündigungen
I. Historische Entwicklung des Kündigungsrechts
1. Die Entwicklung bis zum Ersten Weltkrieg
2. Weimarer Republik und Nationalsozialismus
3. Die Entwicklung nach 1945
II. Begründung des Kündigungsschutzes
III. Kündigungsschutz nach dem KSchG
1. Anwendungsbereich
2. Die einzelnen Kündigungstatbestände
3. Schutzinstrument: Kündigungsschutzklage
IV. Kündigungsschutz außerhalb des KSchG
V. Betriebsbedingte Änderungskündigung
VI. Zusammenfassung

D. Unternehmerische Entscheidungsfreiheit bei der betriebsbedingten Kündigung
I. Kündigungsschutz als Eingriff in die Berufsfreiheit des Arbeitgebers
1. Rechtfertigung
2. Grenzen der Rechtfertigungsmöglichkeit
II. Gerichtliche Kontrolle der Arbeitgeberentscheidung
1. Grundsatz: Keine Kontrolle der unternehmerischen Entscheidung
2. Aber: Willkürverbot
3. Erforderlichkeit einer unternehmerischen Entscheidung
4. Willkürverbot bei der Umsetzung der Unternehmerentscheidung
III. Betriebsbedingte Änderungskündigung und Unternehmerfreiheit
1. Missbrauchsfreie Unternehmerentscheidung
2. Änderungskündigung als ultima ratio
3. Sozialauswahl
4. Positive Interessenabwägung
IV. Neuerlich: Organisationsfreiheit als Rechtsmissbrauch?
1. Die Kaufhof-Entscheidung
2. Die Weight-Watchers-Entscheidung
3. Die „Crewing“-Entscheidung
4. Die Rheumaklinik-Entscheidung
5. Seither ergangene Judikatur
V. Das Problem der Darlegungs- und Beweislast

E. Fazit

F. Erklärung gemäß § 52 Abs. 6 S. 2 StPrO

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A. Einleitung und Aufgabenstellung

Einst forderte Otto v.Gierke, ein Tropfen sozialistischen Öls müsse in das deutsche Privatrecht einsickern[1]. In der Zeit des beginnenden 21.Jahrhunderts, in der den Deutschen allmählich zwar nicht die Arbeit, wohl aber die Arbeitsplätze ausgehen, werden in der öffentlichen Diskussion immer häufiger gegenteilige Äußerungen laut. So spricht der Volkswirt Meinhard Miegel von einer Arbeitnehmergesellschaft, die sich in Deutschland „breit gemacht“ habe[2].

Im Kern der Diskussion steht dabei das deutsche Kündigungsschutzrecht. Während es manche für einen „Arbeitsplatzkiller“[3] halten, sehen andere keinen nachweisbaren Zusammenhang zwischen Massenarbeitslosigkeit und Kündigungsschutz[4].

Für die von Entlassungen und Arbeitslosigkeit bedrohten Menschen steht bei alledem mehr als nur der Verlust der eigenen wirtschaftlichen Existenz auf dem Spiel. Der Arbeitsplatz bedeutet heute – so scheint es – weit mehr als bloßen Broterwerb[5]. Vielmehr finden „Freiheit und Würde darin ihren deutlichsten Ausdruck“[6].

Der Kündigungsschutz hat sich nicht zuletzt deshalb zu einem festen Bestandteil im deutschen Arbeitsrecht entwickelt. Dennoch werden nach Schätzungen des Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Instituts der Hans-Böckler-Stiftung jährlich etwa 7 Mio. Arbeitsverhältnisse beendet, davon rund 2 Mio. durch Arbeitgeberkündigungen[7].

Den größten Teil hiervon machen die sogenannten betriebsbedingten Kündigungen aus. Nicht selten kommt es im Anschluss an eine Kündigung zu Auseinandersetzungen vor den Arbeitsgerichten, in deren Verlauf die arbeitgeberseitige Kündigungsentscheidung einer richterlichen Kontrolle unterzogen wird.

Die Unternehmer sehen hierin freilich eine empfindliche Einschränkung ihrer Gestaltungs- und Bewegungsfreiheit und fordern alsbaldige Reformen auf diesem Gebiet oder plädieren zumindest für eine stärkere „Zurückhaltung des Arbeitsrechts“[8]. Solche Aussagen sind auch in der rechtswissenschaftlichen Diskussion zu hören[9], insbesondere nachdem die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) in aktuellen kündigungsschutzrechtlichen Entscheidungen für Aufsehen sorgte[10].

Im Mittelpunkt des Streits steht dabei der Konflikt zwischen dem Schutz vor ungerechtfertigten Kündigungen aus betrieblichen Gründen einerseits und dem Schutz hinreichender Bewegungsfreiheit der Unternehmen im Zeitalter des globalisierten Wettbewerbs andererseits[11].

Gegenstand und Aufgabe der vorliegenden Arbeit soll eine Auseinandersetzung mit genau diesem Konflikt sein. Dabei wird zunächst auf Ursprung, Entwicklung und Dogmatik der unternehmerischen Entscheidungsfreiheit (B.) und des Systems der betriebsbedingten Kündigung nach geltendem Recht (C.) einzugehen sein. Sodann soll der Konflikt dieser beiden Positionen in der Rechtsprechung und der wissenschaftlichen Diskussion dargestellt und untersucht werden, um schließlich auch auf aktuelle Entwicklungen einzugehen (D.). Dabei werden stets die Fragen im Mittelpunkt stehen, ob und inwieweit die unternehmerische Entscheidungsfreiheit de lege lata im System der betriebsbedingten Kündigung Einschränkungen erfährt und erfahren kann und ob ggf. die unternehmerische Entscheidungsfreiheit durch aktuelle Entwicklungen bereits tatsächlich in problematischer Weise beschnitten wird.

B. Dogmatik der unternehmerischen Entscheidungsfreiheit

Zunächst sollen aber die Herkunft, Dogmatik und Grundlagen der freien Unternehmerentscheidung dargestellt werden.

I. Historische Entwicklung unternehmerischer Freiheit

Vor ihrer näheren Betrachtung nach unserem heutigen Verständnis sei in der kurz auf deren historische Entwicklung und ihr Verständnis seit dem späten Mittelalter hingewiesen.

1. Von der Aufklärung bis zum Kaiserreich

Die merkantilistische Zunftordnung des 18.Jahrhunderts war geprägt von einer nach Ständen aufgebauten Gesellschaft[12]. Das Recht auf eine freie Berufswahl gehörte ebenso wenig zur Realität wie die Freiheit zur Gründung und Führung eines Gewerbes[13].

Dies änderte sich nach und nach als der liberale Geist der Aufklärung in Europa Einzug hielt.

So prangerte bereits 1689 John Locke [14] die gesellschaftliche Ordnung des ausgehenden Mittelalters an, in der die Berufswahl der Untertanen nicht von eigenen Neigungen und Fähigkeiten, sondern vom Willen des Regenten abhing.

Erstaunlicherweise enthielten jedoch weder die „Virgina Bill of Rights“[15] vom 12.Juni 1776 noch die „Déclaration des droits de l’homme et du citoyen“[16] vom 26.August 1789 einen ausdrücklichen Hinweis auf die Berufs- oder Gewerbefreiheit. Dies bedeutet jedoch nicht, dass sie zu dieser Zeit nicht bekannt oder gewährleistet waren. Vielmehr wurden sie als Teil der garantierten allgemeinen Freiheitsrechte angesehen. Auf eine ausdrückliche Erwähnung wurde aber verzichtet.

Dagegen gewährte die französische Verfassung vom 24.Juni 1793[17] neben dem Eigentumsrecht explizit auch spezielle berufliche Freiheiten[18]. So waren insbesondere die Freiheit der Wahl eines Berufs und die Freiheit von Handel und Gewerbe darin enthalten[19].

Nach den Napoleonischen Kriegen gaben sich zu Beginn des 19.Jahrhunderts die ersten süddeutschen Staaten Verfassungen, in denen erstmals grundrechtliche Garantien nach französischem Vorbild auftauchten.

So sah Titel IV der bayerischen Verfassung vom 26.Mai 1818[20] die Gewährleistung beruflicher Freiheiten und des Eigentumsrechts vor. Neben den Verfassungen Badens vom 22.August 1818 und Württembergs vom 25.September 1819 mit ähnlichen Garantien folgten auch andere süd- und mitteldeutsche Staaten diesem Vorbild[21].

Zu beachten ist allerdings, dass diese Garantien allesamt nicht die Freiheit umfassten, ein Gewerbe zu betreiben, also einen selbstständigen Beruf auszuüben. Vielmehr schützten sie (nur) vor dem Zwang, auf hoheitlichen Befehl einen bestimmten Beruf aufnehmen zu müssen[22]. Einzig das Königreich Preußen hatte 1810 in Folge der Reformen Hardenbergs[23] durch das Gewerbesteueredikt[24] den Weg zur Gewerbefreiheit beschritten[25], musste diese aber später wieder beschränken[26].

Nach der Erklärung der „Grundrechte des deutschen Volkes“ vom 27.Dezember 1848[27] nahm die nie in Kraft getretene Frankfurter Reichsverfassung (FRV) vom 28.März 1849[28] das Grundrecht der Berufsfreiheit in den §§ 133 und 158 erstmals in einer gesamtdeutschen Verfassung auf[29]. Die Verfassung gewährleistete wie schon zuvor in den einzelstaatlichen Verfassungen sowohl die Freiheit der Berufswahl (§ 133) als auch die der freien Berufsausübung (§ 158). Ebenso war damit sowohl die unselbstständige als auch die selbstständige Berufsausübung erfasst[30] und somit erstmals in einer gesamtdeutschen Verfassungsurkunde der Grundsatz der Gewerbefreiheit verankert. Dabei ist allerdings zu beachten, dass die Paulskirchenverfassung die Gewährleistung dieser Rechte ausdrücklich den „Bedingungen für [...] den Gewerbebetrieb durch eine Gewerbeordnung für ganz Deutschland“ unterwarf[31], sie also unter einen Gesetzesvorbehalt stellte.

Nach dem Scheitern der deutschen Verfassung orientierte sich die weitere Entwicklung zwar an den Bestimmungen der Reichsverfassung von 1849, die Zersplitterung Deutschlands verhinderte jedoch eine einheitliche und freiheitssichernde Lösung. Immerhin übernahmen mit der Gründung des Norddeutschen Bundes[32] die meisten deutschen Staaten den Grundsatz der Berufs- und Gewerbefreiheit durch einfachgesetzliche Regelungen[33] für alle Bundesangehörigen.

Nach dem deutsch-französischen Krieg von 1870/71 und der darauf folgenden Gründung des Deutschen Reiches bestand erstmals seit 1806 wieder ein geeinter deutscher Staat. Die Verfassung des Kaiserreiches enthielt jedoch – im Gegensatz zu den vorherigen deutschen Verfassungen – keine Gewährleistung dieser Freiheitsrechte. Wiederum übernahm der einfache Gesetzgeber die zuvor vom Norddeutschen Bund beschlossenen Gesetze über die Freizügigkeit und die Gewerbeordnung[34] und garantierte zumindest auf einfach-gesetzlicher Ebene die freie Ausübung von Beruf und Gewerbe, wenngleich die Gewerbefreiheit weiterhin durch landesrechtliche Bestimmungen eingeschränkt werden konnte[35].

Damit galt die Freiheit der selbstständigen und unselbstständigen Berufswahl und Berufsausübung erstmals für das gesamte deutsche Reich.

2. Weimarer Reichsverfassung und Nationalsozialismus

Die Weimarer Reichsverfassung (WRV) vom 11.August 1919[36] setzte den Rechtszustand des untergegangenen Kaiserreichs fort. Während sie in Art. 151 die Gewerbefreiheit „nach Maßgabe der Gesetze“ ausdrücklich vorsah[37], verzichtete sie auf die ausdrückliche Aufnahme der Berufsfreiheit in die neue Reichsverfassung[38]. Ob diese durch die Garantie der Freizügigkeit in Art. 111 S. 2 WRV gewährt wurde[39], ist bis zum heutigen Tag umstritten, kann hier aber dahinstehen.

Die Freiheit zur Gründung und Führung eines Gewerbes war verfassungsrechtlich gesichert, konnte aber durch Reichsgesetz eingeschränkt werden[40].

Mit der Gewalt- und Willkürherrschaft Hitlers nach seiner Ernennung am 30.Januar 1933 war es alsbald mit jeglichem Schutz von Bürgerrechten vorbei. Auch der Grundsatz der Berufs- und Gewerbefreiheit wich einem planwirtschaftlich organisierten Wirtschaftsleben. Die Ergreifung von Beruf und Gewerbe hingen nicht mehr vom freien Willen der Bürger, sondern mehr und mehr von der Zugehörigkeit zu bestimmten gesellschaftlichen Gruppen und dem Bedarf der auf Kriegsrüstung ausgerichteten Volkswirtschaft ab[41]. Damit ist gleichwohl nicht gesagt, dass jedwede gewerbliche oder berufliche Betätigung unmöglich wurde. Die Beschneidung der Freiheit war dennoch allerorts deutlich zu spüren[42].

3. Die Entwicklung zum Grundgesetz

In den Beratungen zum Grundgesetz stützte sich der Parlamentarische Rat vornehmlich auf die in der Konferenz von Herren Chiemsee gefundenen Beschlüsse. Diese wiederum waren – in Bezug auf die Grundrechte – in einem Rückgriff auf die Freiheitsgarantien der Paulskirchenverfassung entstanden[43].

Der hier interessierende Grundsatz der Berufsfreiheit wurde zunächst in Art. 16 HChE und schließlich in Art. 12 GG übernommen. Bei genauem Hinsehen fällt auf, dass Art. 12 GG zwar die Wahl und Ausübung von Ausbildung und Beruf, nicht aber ausdrücklich auch die Freiheit zur Führung eines Gewerbes enthält[44]. Diese Freiheit wird freilich dennoch von Art. 12 GG mitumfasst[45], was vor allem durch die sprachliche Differenzierung zwischen Freiheit der Berufswahl und Freiheit der Wahl des Arbeitsplatzes deutlich wird[46].

Damit schützt das Grundgesetz die Freiheit, sowohl einen selbstständigen als auch einen unselbstständigen Beruf zu ergreifen und auszuüben[47].

Gleichzeitig schützt es mit dem ausdrücklichen Verbot der Zwangsarbeit auch die sog. „negative Berufsfreiheit“, also das Recht, keinen Beruf auszuüben[48] bzw. einen einmal ausgeübten Beruf wieder aufzugeben.

Daneben enthält es durch die in Art. 14 GG verbürgte Eigentumsfreiheit und die in Art. 11 GG geschützte Freizügigkeit, sowie durch das subsidiäre[49] Auffanggrundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG die Garantie der umfassenden Freiheit zur wirtschaftlichen Betätigung[50].

II. Grundlagen der Unternehmerfreiheit nach heutigem Verständnis

Diese wirtschaftliche Betätigungsfreiheit soll aus Sicht des Unternehmers im Folgenden näher dargestellt werden. Dabei wird die verstärkte Aufmerksamkeit denjenigen Teilelementen gelten, die für die Ausgestaltung unternehmerischer Personalentscheidungen von besonderer Bedeutung sind.

1. Unternehmerfreiheit als Berufs- und Eigentumsfreiheit des Arbeitgebers

Wie gezeigt wurde, erstreckt sich der Grundsatz der Berufsfreiheit auch auf die Freiheit, einen Beruf selbstständig, also als Unternehmer auszuüben. Die Berufsfreiheit steht allerdings in einem besonderen Verhältnis zur Eigentumsgarantie des Art. 14 GG[51]. Erstere schützt nach einhelligem Verständnis den Erwerb, letztere das Erworbene[52]. Im Wirtschaftsleben stehen beide nebeneinander als gegenseitig verzahnte und sich ergänzende, aber nicht von einander zu trennende Freiheitsgarantien[53]. Flankiert werden sie zudem von der aus Art. 2 Abs. 1 GG folgenden allgemeinen Handlungsfreiheit, die allerdings – wie auch sonst – nur subsidiär eingreift und im Übrigen von den spezielleren Vorschriften der Art. 12 und 14 GG verdrängt wird[54].

Einfachgesetzlich haben die Garantien der Erwerbs- und Eigentumsfreiheit an verschiedenen Stellen ihren Niederschlag gefunden. Hingewiesen sei beispielhaft auf die Vorschriften der §§ 903 und 1004 BGB, die das Recht des Eigentümers aussprechen, mit einer Sache „nach Belieben zu verfahren und andere von jeder Einwirkung auszuschließen“[55].

Die Unternehmerfreiheit, die als Konglomerat dieser Rechtspositionen Ausgang und Grundlage der freien Unternehmerentscheidung ist, findet ihren Ursprung vorrangig im Grundrecht des Art. 12, aber auch in den Bestimmungen des Art. 14 GG. Dabei ist zu beachten, dass sie keinen eigenständigen Grundrechtstatbestand bildet, sondern vielmehr einen Unterfall des von den Art. 12 und 14 GG umfassten Schutzbereiches darstellt[56].

Unternehmerfreiheit umfasst demnach als aus der Berufsfreiheit stammendes Grundrecht auch Elemente der Eigentumsgarantie. Sie schützt als eine Art Sammelbegriff den Unternehmer vor unzulässigen Eingriffen in sein Recht der freien unternehmerischen Betätigung.

Für die spätere Untersuchung, inwieweit die Unternehmerfreiheit zulässig oder unzulässig vom System betriebsbedingter Kündigungen und der gerichtlichen Überprüfung im Rahmen einer Kündigungsschutzklage berührt wird, ist es erforderlich, einige Aufmerksamkeit dem Schutzbereich und den Schranken dieser Unternehmerfreiheit zu widmen.

[...]


[1] V.Gierke, Die soziale Aufgabe des Privatrechts, S. 10.

[2] Miegel, Die deformierte Gesellschaft, S. 191.

[3] So ausdrücklich: Institut der Deutschen Wirtschaft, Arbeitsmarkt, S. 29; mit moderateren Tönen aber ähnlicher Aussage auch Sinn, Ist Deutschland noch zu retten?, S. 530, der nüchtern konstatiert, dass der Kündigungsschutz keine sicheren Arbeitsplätze gebracht, wohl aber die Arbeitslosigkeit vergrößert habe und schließlich die Abschaffung des gesetzlichen Kündigungsschutzes fordert.

[4] WSI, Kündigungsschutz, S. 90; so auch: Jahn, Zur Ökonomischen Theorie des Kündigungsschutzes, S. 183.

[5] Thüsing, NJW 2004, 2576 m.w.N.

[6] Neumann, NVwZ 1995, 426 (428).

[7] WSI, Kündigungsschutz, S. 44 ff.

[8] BDA, Reformkonzept, S. 14 ff.

[9] Hümmerich, NZA 1996, 1289 schrieb von der volkswirtschaftlichen Verantwortung der Arbeitsrechtsprechung; vgl. auch Hromadka, Kündigungsschutz und Unternehmerfreiheit, S. 11 ff.; ähnlich: Reuter, RdA 2004, 161 (164).

[10] So fragten Schrader/ Schubert, NZA-RR 2004, 393, wie weit die unternehmerische Entscheidungsfreiheiten in diesen Tagen noch reiche.

[11] Vgl. hierzu Sinn, Ist Deutschland noch zu retten, S. 530, der die fehlende Vertragsfreiheit beim Kündigungsschutz bemängelt und kritisiert, dass „private Unternehmen auch dann die Arbeitsleistung kaufen müssen, wenn sie ihnen bereits viel zu teuer geworden ist“.

[12] Quante, Grundlagen, S. 3.

[13] Wieland, in: Dreier, Art. 12, Rdnr. 1.

[14] John Locke (1632-1704) vornehmlich in seiner Schrift “Two Treatises of Government”, 1689, Book II, Chapter V, §§ 25 ff.

[15] Abgedruckt bei Franz, Staatsverfassungen, S. 10 ff.

[16] Vgl. Franz, Staatsverfassungen, S. 14 ff..

[17] Constitution de la République Française vom 24.6.1793, abgedruckt bei Franz: Staatsverfassungen, S. 349 ff.

[18] Art. 16 der Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte lautete: „Le droit de propriété est celui , qui appartient à tout citoyen, de jouir et disposer à son gré de ses biens, des ses revenus, du fruit de son travail et de son industrie“ – „Das Recht auf Eigentum ist das, das jedem Bürger erlaubt, seine Güter, seine Einkünfte, den Ertrag seiner Arbeit und seines Fleißes zu genießen und über sie nach seinem Gutdünken zu verfügen“; vgl. hierzu Franz, Staatsverfassungen, S. 351.

[19] Vgl. Borrmann, S. 26 f.

[20] U.a. abgedruckt bei Zachariä: Die deutschen Verfassungsgesetze der Gegenwart, S. 300 ff.

[21] So z.B. die Verfassung des Großherzogtums Hessen vom 17. Dezember 1820; allesamt abgedruckt bei Zachariä, Die deutschen Verfassungsgesetze der Gegenwart, S. 300 ff.

[22] Wieland, Dreier, Art. 12, Rdnr. 6; Willoweit, Deutsche Verfassungsgeschichte, § 33 II 2.

[23] Karl August von Hardenberg (1750-1822), seit 1803 preußischer Außenminister unter König Friedrich Wilhelm III und ab 1810 preußischer Staatskanzler.

[24] Edikt über die Einführung einer allgemeinen Gewerbesteuer vom 2.11.1810, Pr.GS 1810, S. 79.

[25] Quante, Grundlagen, S. 50; Willoweit, Deutsche Verfassungsgeschichte, § 33 II 2.

[26] Wieland, Dreier, Art. 12, Rdnr. 6; ausführlich: Willoweit, Deutsche Verfassungsgeschichte, § 33 II 2.

[27] „Reichsgesetz betreffend die Grundrechte des deutschen Volkes“, RGBl. 1848, S. 49.

[28] RGBl. 1849, S. 101, auch als „Paulskirchenverfassung“ bezeichnet.

[29] Riedel, Berufsfreiheit, S. 14.

[30] Breuer, HbStR, Rdnr. 1.

[31] Vgl. § 133 Abs. 2 FRV.

[32] Im August 1866 unter Führung Preußens gegründet. Ihm gehörten außer Bayern, Württemberg, Baden und Hessen-Darmstadt alle deutschen Staaten an, vgl. Willoweit, Deutsche Verfassungsgeschichte, § 32 III.

[33] Das Gesetz über die Freizügigkeit vom 1.November 1867 (BGBl. 1867, S. 55), sowie die Gewerbeordnung vom 21.Juni 1869 (BGBl. 1869, S. 245) enthielten entsprechende Bestimmungen, vgl. Breuer, HbStR, Rdnr. 3 und Willoweit, Deutsche Verfassungsgeschichte, § 32 III; § 1 Gewerbeordnung lautete: „Der Betrieb eines Gewerbes ist jedermann gestattet“, abgedruckt bei Böhm, FS-Kronstein, S. 11 (18).

[34] Quante, Grundlagen, S. 66 ff.; Breuer, HbStR, Rdnr. 3.

[35] Breuer, HbStR, Rdnr. 3.

[36] Verfassung des Deutschen Reichs vom 11.August 1919 (RGBl. 1919, S. 1383).

[37] Quante, Grundlagen, S. 121; Hoffmann, S. 27.

[38] Riedel, Berufsfreiheit, S. 14; Wieland, Dreier, Art. 12, Rdnr. 7.

[39] So schon immer: Anschütz: Die Verfassung des Deutschen Reichs, Art. 111, Anm. 1; zustimmend: Breuer, HbStR, Rdnr. 4; a.A.: Wieland, Dreier, Art. 12, Rdnr. 7.

[40] Hoffmann, S. 27.

[41] Wieland, Dreier, Art. 12, Rdnr. 9.

[42] Wieland, Dreier, Art. 12, Rdnr. 9.

[43] Riedel, Berufsfreiheit, S. 15.

[44] Hergenröder, ZfA 2002, 355 (358).

[45] BVerfG 21.1.1976 BVerfGE 41, 225 (228), BVerfG 1.3.1979 BVerfGE 50, 290 (296).

[46] Breuer, HbStR, Rdnr. 9.

[47] St.Rspr. seit BVerfG 11.1.1958 BVerfGE 7, 377 (398 f.); Rolfs, Art. 12 GG, Rdnr. 1 m.w.N.

[48] Breuer, HbStR, Rdnr. 9; Pieroth/ Schlink, Rdnr. 813.

[49] Vgl. nur Riedel, Berufsfreiheit, S. 19 f.

[50] Scholz, Maunz-Dürig, Art. 12, Rdnr. 123 m.w.N.

[51] Hierzu skeptisch: Hergenröder, ZfA 2002, 355 (361).

[52] Scholz, Maunz-Dürig, Art. 12, Rdnr. 139.

[53] Vgl. Hilf/ Hörrmann, NJW 2003, 1 (4 f.).

[54] Scholz, Maunz-Dürig, Art. 12, Rdnr. 123.

[55] Vgl. § 903 S. 1 HS. 2 BGB.

[56] Manssen, v.Mangoldt-Klein-Starck, Art. 12, Rdnr. 65.

Ende der Leseprobe aus 95 Seiten

Details

Titel
Betriebsbedingte Kündigung und unternehmerische Entscheidungsfreiheit
Hochschule
Bayerische Julius-Maximilians-Universität Würzburg  (Institut für Gesellschaftsrecht und Arbeitsrecht)
Note
gut (13)
Autor
Jahr
2005
Seiten
95
Katalognummer
V51079
ISBN (eBook)
9783638471404
ISBN (Buch)
9783656781646
Dateigröße
879 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Die Arbeit setzt sich mit dem System der betriebsbedingten Kündigung, dem Kündigungsschutz und der Unternehmerfreiheit auseinander und behandelt die hierzu ergangene aktuelle Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts.
Schlagworte
Betriebsbedingte, Kündigung, Entscheidungsfreiheit
Arbeit zitieren
Christian Bitsch (Autor:in), 2005, Betriebsbedingte Kündigung und unternehmerische Entscheidungsfreiheit, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/51079

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