Verfassungsgerichtsbarkeit in Europa zur Zeit der Weimarer Republik


Hausarbeit, 2017

21 Seiten, Note: 17,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Verfassungsgerichtsbarkeit nach dem amerikanischen Modell

3. Ablehnung einer Verfassungsgerichtsbarkeit nach der französischen Vorstellung

4. Verfassungsgerichtsbarkeit nach dem österreichischen Modell
a) Der österreichische Verfassungsgerichtshof
b) Ausbreitung in anderen europàischen Staaten

5. Verfassungsgerichtsbarkeit in der Weimarer Republik
a) Der Staatsgerichtshof des Deutschen Reiches
b) Das richterliche Prüfungsrecht

6. Fazit

Literaturverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einleitung

„Le XIXe siècle fut celui des Parlements, le XXe est le siècle de la justice constitutionnelle“1 ; wenn das 19. Jahrhundert das der Parlamente war, dann ist das 20. Jahrhundert das der Verfassungsgerichtsbarkeit.

Ausgehend von dieser Idee soll das Thema der folgenden Arbeit ein Vergleich der verschiedenen Ausgestaltungen von Verfassungsgerichten sein, wie es sie in den europàischen Staaten der Zwischenkriegszeit von 1918 bis 1939 gegeben hat.

Für eine solche Untersuchung muss zuerst definiert werden, was unter dem Begriff des Verfassungsgerichts bzw. dem noch allgemeineren Begriff der Verfassungsgerichtsbarkeit zu verstehen ist. Grundsàtzlich ist gerade für einen internationalen Vergleich ein weites Verstàndnis sinnvoll, um die teilweise sehr verschiedenen Auspràgungen und Vorstellungen von Verfassungsgerichtsbarkeit besser erfassen zu können.2 Die Verfassungsgerichtsbarkeit beschreibt nach einer allgemein gehaltenen und unbestrittenen Definition jede durch einen Richter ausgeübte Kontrolle zum Schutz und zur effektiven Durchsetzung einer Verfassung.3 Es handelt sich also um alle Formen von gerichtlichen Verfahren zur Beantwortung von Fragen, die sich in Bezug auf die Anwendung und Auslegung einer Verfassung stellen.4

Insbesondere ist unter einem Verfassungsgericht nicht zwangslàufig nur eine im formellen Sinn abgetrennte und auf ausschlieβlich diese Fragen spezialisierte Institution zu verstehen, sondern es kommt vielmehr jede materielle Ausübung einer Verfassungskontrolle durch jedes mögliche Gericht in Betracht.5

Die Gerichtsbarkeit muss in diesem Zusammenhang allerdings abgegrenzt werden von rein politischen Institutionen, denn die Überwachung der Einhaltung von Verfassungen muss nicht nach jeder Vorstellung notwendigerweise einem Richter obliegen: Sie könnte ebenso zum Kompetenzbereich eines politischen Organs gehören.6 Verfassungs- gerichtsbarkeit können aber nur solche Institutionen ausüben, die eine gewisse organisatorische und personelle Unabhàngigkeit von den politischen Gewalten der Exekutive und Legislative aufweisen. Verfassungsgerichtliche Entscheidungen sind nur solche, die in einem geregelten gerichtsförmigen Verfahren durch einen unabhàngigen Spruchkörper ergehen und für die anderen Staatsorgane verbindlich gelten.7

Im Mittelpunkt jeder verfassungsgerichtlichen Tàtigkeit steht maβgeblich die Kompetenz des Richters, Rechtsnormen auf ihre Vereinbarkeit mit der Verfassung zu überprüfen.8 Der Schwerpunkt des Vergleichs soll auf diesem richterlichen Prüfungsrecht liegen.

Die Normenkontrolle muss jedoch nicht die einzige Aufgabe von Verfassungs- gerichtsbarkeit bleiben, sondern es kann auch die Beurteilung der Verfassungsmàβigkeit des Handelns anderer Staatsorgane als nur der Gesetzgebung hinzukommen.9 Dabei handelt es sich regelmàβig um Verfahren zur Klàrung von Kompetenzkonflikten zwischen zwei Staatsorganen, föderalistische Streitverfahren, Anklageverfahren gegen Staats- und Regierungschefs sowie die Überprüfung des verfassungsmàβigen Ablaufs von Wahlen.10 Insbesondere können auch Verfassungsbeschwerden für eine stàrkere Betonung des Individualrechtsschutzes, also der Durchsetzung verfassungsrechtlich garantierter subjektiver Rechte, hinzukommen.11

2. Verfassungsgerichtsbarkeit nach dem amerikanischen Modell

Die Wurzeln der Entwicklung europàischer Verfassungsgerichtsbarkeit im 19. und 20. Jh. finden sich in den Vereinigten Staaten.12

Die Verfassung der Vereinigten Staaten von 1787 machte selbst noch keine Aussage über die Zustàndigkeit zur Klàrung von Verfassungsfragen.13 Es war der amerikanische Supreme Court, der 1803 in dem Fall Marbury v. Madison den entscheidenen Schritt tat und sich selbst die Kompetenz zuerkannte, Gesetzgebungsakte des Kongresses und der Einzelstaaten auf ihre Verfassungsmàβigkeit zu kontrollieren.14 Begründet wurde diese Vorgehensweise vom Chief Justice John Marshall damit, dass die Verfassung als oberstes Recht der Normenhierarchie davor geschützt werden müsse, durch jedes normen- hierarchisch niedrigere Gesetz abgeàndert werden zu können. Nur durch die Nichtanwendung unvereinbarer Gesetze würde die Verfassung ihre Vorrangstellung durchsetzen können.15

Diese amerikanische Konzeption von Verfassungsgerichtsbarkeit wird auch als „diffuses“ Modell bezeichnet, da die Normenkontrolle grundsàtzlich von jedem ordentlichen Richter inzident vorgenommen werden kann, sollte es in einem konkreten Fall notwendig werden.16 Der Supreme Court entscheidet nicht ausschlieβlich, sondern nur letztinstanzlich über die Verfassungsmàβigkeit von Gesetzen, wobei dessen Entscheidung zukünftig für alle niedrigeren Gerichte als bindend gilt.17 Hàlt ein Richter ein Gesetz für verfassungswidrig, so erklàrt er es nicht für nichtig, sondern dem Gesetz wird nur im jeweiligen Fall die Anwendung versagt.18

Die amerikanische Idee von Normenkontrolle besaβ groβe Ausstrahlungskraft und wurde zu Beginn des 20. Jh. auch von mehreren europàischen Staaten angewandt, insbesondere in dem vom angloamerikanischen Recht beeinflussten skandinavischen Raum.19 Das Prüfungsrecht des ordentlichen Richters für die Verfassungsmàβigkeit von Gesetzgebungsakten fand in Norwegen ab Ende des 19. Jh. und in Dànemark ab Beginn des 20. Jh. Anwendung.20 Das dànische H0jesteret ging zunàchst noch implizit, ab 1921 dann ausdrücklich von einem richterlichen Prüfungs- und Verwerfungsrecht für Gesetze aus; und zwar ausgestaltet in Form einer konkreten Normenkontrolle, also einer inzidenten Prüfung innerhalb eines Rechtsstreits, sollte es dort auf Gültigkeit des Gesetzes ankommen. Allerdings hielt es das dànische höchste Gericht faktisch in keinem einzigen Fall für notwendig, ein Gesetz auch tatsàchlich zu verwerfen, da es die nötige Schwelle für die Annahme einer Unvereinbarkeit mit der Verfassung àuβerst hoch ansiedelte.21

Parallelen zur diffusen amerikanischen Verfassungsgerichtsbarkeit wies auch das schweizerische Recht auf. Hier wurde die Verfassungsmàβigkeit kantonaler Gesetze ebenfalls im Rahmen konkreter Normenkontrollen von der ordentlichen Gerichtsbarkeit überprüft, mit der Konsequenz, dass verfassungswidrige Gesetze nicht angewandt wurden. Es bestand auβerdem sogar seit 1874 nach Art. 113 Nr. 3 der Bundesverfassung der Schweiz die Möglichkeit zu einer Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht zur Stàrkung des Individualrechtsschutzes.22

Generell blieb in diesen Staaten das - theoretisch zwar anerkannte - Prüfungsrecht in der Praxis jedoch ohne bedeutsame Konsequenzen im Vergleich zur regen Prüfungstàtigkeit des Supreme Court, denn es wurde nur zurückhaltend eingesetzt.23

3. Ablehnung einer Verfassungsgerichtsbarkeit nach der französischen Vorstellung

Obwohl die Vereinigten Staaten und Frankreich sich insofern àhnlich sind, als beide Staaten die làngste Zeit geschriebene Verfassungen besitzen, nahm die Entwicklung der Verfassungsgerichtsbarkeit in Frankreich einen auffàllig anderen Verlauf.24

Dort bestand auch nach dem Ersten Weltkrieg weiter das politische System der III. Republik und es kam im Gegensatz zu anderen europàischen Làndern nicht zu einer neuen Verfassungsgebung. Die III. Republik beruhte nicht auf einer Verfassung im formellen Sinn, sondern auf drei Verfassungsgesetzen (lois constitutionnelles), die 1875 verabschiedet worden waren. Sie blieben bis zur deutschen Besatzung und dem Vichy- Regime 1940 in Anwendung.25

Die Verfassungsgesetze von 1875 beinhalteten keinerlei Kompetenzen zur Kontrolle von Gesetzgebungsakten auf ihre Verfassungsmàβigkeit. Der Grund dafür lag in der die Organisation der III. Republik maβgeblich dominierenden starken Position des Parlaments, die als Parlamentsabsolutismus bezeichnet wird.26 Das Parlament begriff sich selbst als alleiniger Stellvertreter der Nation und ràumte sich damit eine Stellung oberhalb aller Gesetze, inklusive der Verfassung ein.27 Das Parlament war nicht nur Gesetzgeber, sondern ohne Differenzierung gleichzeitig Verfassungsgeber.

Nach diesem Verstàndnis war eine Kontrolle der Gesetzgebungsakte durch eine andere, lediglich durch die Verfassung legitimierte Institution schon deshalb nicht möglich, weil diese Institution als b^er Teil der Verfassung ebenfalls dem Willen des Parlaments als Verfassungsgeber unterworfen war. Folglich könnte ein Verfassungsgericht niemals die für eine Überprüfung von Gesetzen notwendige Durchsetzungskraft gegenüber dem Parlament haben: Akte des Parlaments mussten aus dieser Logik heraus automatisch als unkontrollierbar angesehen werden.28

Dieses einem Verfassungsgericht feindliche Verfassungsverstàndnis làsst sich aus der französischen Rechtstradition herleiten. Diese war einerseits schon lange Zeit gepràgt von der Konzeption der Teilung der Staatsgewalten nach Montesquieu, die den Richter als bloB mechanischen Anwender der Gesetze betrachtete und es ihm untersagte, sich durch Gesetzesauslegung schöpferisch als Quasi-Gesetzgeber zu betàtigen.29 Hinzu kam andererseits Rousseaus Lehre der Souverànitàt des Volkes, nach der das Volk als uneingeschrànkter Souveràn die Staatsgewalt über den Gesetzgeber als Stellvertreter ausübte. Gesetzgebungsakte waren folglich immer Ausdruck des nicht in Frage zu stellenden Willen des Volkes selbst.30

So hatte die französische verfassungsgebende Nationalversammlung von 1875 kein Interesse daran, Kontrollmechanismen für einen dauerhaften Bestand der Verfassung zu etablieren. Zusàtzlich glaubten viele Abgeordnete, die III. Republik würde ohnehin nur vorübergehend bestehen und dauerhaft durch eine Monarchie abgelöst werden.31

In Folge dessen wurde in Frankreich schon das Prinzip der Verfassungsgerichtsbarkeit an sich noch in der Zeit nach dem Ersten Weltkrieg mit Skepsis betrachtet. Es war stets verbunden mit der Angst vor einem gouvernement des juges, einem Begriff der in Frankreich ab 1921 gebràuchlich wurde zur Beschreibung einer Ausübung der politischen Gewalt durch die Justiz unter Aushebelung des demokratisch legitimierten Gesetzgebers.32

Zwar gab es Diskussionen über eine institutionelle Reformierung der III. Republik, doch auch sie führten nicht zur Errichtung eines Verfassungsgerichts. Dahingehende Vorschlàge kamen insbesondere von dem 1935 gegründeten Comité Technique pour la Réforme de l'Etat, das aus der erzkonservativen politischen Rechten hervorging.33 Diese Bewegung wollte ein Verfassungsgericht (Cour suprême de justice) als Instrument dazu nutzen, die Macht des Parlaments und damit verbundene Dominanz der politischen Mehrheit zu beschrànken. Auf diesem Weg sollten alte gesellschaftliche und soziale Strukturen bewahrt werden. Praktische Folgen entfaltete dieses Konzept allerdings nie.34

Eine prinzipielle Ablehnung des richterlichen Prüfungsrechts fand sich parallel auch in jenen europàischen Staaten wieder, die der französischen Rechtstradition nahestanden. So gab es in den Benelux-Làndern Belgien, Niederlande und Luxemburg zur Zeit der Weimarer Republik keine Verfassungsgerichtsbarkeit.35

4. Verfassungsgerichtsbarkeit nach dem österreichischen Modell

Mit dem Bundes-Verfassungsgesetz vom 1.10.1920 (B-VG) wurde in Österreich auf Vorantreiben von Hans Kelsen das weltweit erste spezialisierte Verfassungsgericht, der Verfassungsgerichtshof, eingerichtet.36

a) Der österreichische Verfassungsgerichtshof

Das österreichische Bundes-Verfassungsgesetz enthielt einen abschlieβenden und sehr breit gefàcherten Kompetenzkatalog für den Verfassungsgerichtshof.37 Im Zentrum stand die entscheidende Kompetenz, Gesetze des Bundes und der Lànder auf ihre Verfassungsmàβigkeit überprüfen zu können (Art. 140 I B-VG). Diese Prüfung konnte in Form einer abstrakten Normenkontrolle ursprünglich nur auf Antrag der Bundesregierung im Falle der Prüfung eines Landesgesetzes und auf Antrag der Landesregierungen im Falle der Prüfung eines Bundesgesetzes vorgenommen werden.38 Die Hauptmotivation zur Schaffung des Verfassungsgerichtshofes als ein Schlichtungsorgan für bundes- staatliche Streitigkeiten wird darin sichtbar.39

Ebenso konnte das Verfassungsgericht aber auch von Amts wegen auf eigene Initiative Normen kontrollieren (Art. 140 I B-VG); jedoch nur, wenn die Bestimmung der Verfassungsmàβigkeit des fraglichen Gesetzes in einem konkreten Verfahren von Bedeutung war.40 Den ordentlichen Gerichten war die Befugnis zur konkreten Normenkontrolle hingegen ausdrücklich untersagt (Art. 89 I B-VG): Der Verfassungs- gerichtshof hatte das Monopol des richterlichen Prüfungsrechts.41

Diese Kompetenz des Gerichtshofs umfasste auβerdem, dass er letztinstanzlich dafür zustàndig war, die Vereinbarkeit von verwaltungsbehördlichen Entscheidungen mit der Verfassung zu überprüfen (Art. 144 I B-VG). Kelsen erkannte bereits die Wichtigkeit einer solchen Kompetenz, die es auch dem Einzelnen ermöglichte, seine in der Verfassung garantierten Rechte durchzusetzen.42

Abgesehen von der Normenkontrolle entschied der Verfassungsgerichtshof auch über die Kompetenzabgrenzung zwischen verschiedenen Gerichten, Gerichten und Verwaltungsbehörden, sowie Bund und Làndern bzw. Làndern untereinander (Art. 138 B- VG). Weiterhin war er zustàndig für die Beurteilung von Verfassungsverletzungen durch oberste Organe von Bund oder Làndern (Art. 142 B-VG) sowie für die Anfechtung von Wahlen (Art. 141 B-VG).43

Der Verfassungsgerichtshof setzte sich aus einem Pràsidenten, einem Vizepràsidenten sowie zwölf Mitgliedern und sechs Ersatzmitgliedern zusammen, die in Teilen von der Bundesregierung, dem Nationalrat und dem Bundesrat auf Lebenszeit gewàhlt wurden (Art. 147 II B-VG).44 Die Novellen des Bundes-Verfassungsgesetzes von 1925 und 1929 schafften Pràzisierungen im Hinblick darauf, welche Anforderungen die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes zu erfüllen hatten und regelten ihren Bestellungsmodus neu.45 Im Hintergrund stand der Wunsch zu einer klareren Trennung zwischen Verfassungs- richtern und Politikern.46

Das Konzept des österreichischen Verfassungsgerichts stand unter der Pràgung des Rechtspositivismus, was bedeutete, dass das neu geschaffene Gericht nur in einem technischen Sinn die Einhaltung des Verfassungswortlauts nach Verstàndnis des historischen Verfassungsgebers kontrollieren sollte. Die Verwirklichung von über den Verfassungstext hinausgehenden politischen Ideen und Gerechtigkeitsvorstellungen sollte dagegen bewusst nicht Teil von Verfassungsgerichtsbarkeit sein.47

Hans Kelsens Entwurf stellte eine völlig neuartige Idee für die Verfassungs- gerichtsbarkeit dar. Im Gegensatz zu dem bereits erlàuterten diffusen amerikanischen Modell der Normenkontrolle kann das Modell nach Kelsen als „konzentrierte“ Form von Verfassungsgerichtsbarkeit beschrieben werden.48 Sie kennzeichnet sich dadurch, dass eine richterliche Überprüfung von Gesetzgebungsakten auf ihre Verfassungsmàβigkeit exklusiv durch ein institutionell unabhàngiges, ausdrücklich für diese Aufgabe geschaffenes Gericht stattfindet.49 Verfassungsfragen sind hier nicht lànger inzident Teil eines anderen Verfahrens, sondern werden in einem gesondert zu beantragenden Verfahren selbst in abstrahierter Form zu Hauptfragen.50 Das konzentrierte Verfassungs- gericht stellte den wesentlichen Schritt für die Weiterentwicklung der Verfassungs- gerichtsbarkeit im 20. Jh. dar.51

Kelsen versprach sich von dem neuen Ansatz, einige Nachteile des in anderen Làndern bekannten diffusen Systems in Österreich vermeiden zu können. Es sollte verhindert werden, dass in jedem Prozess langwierig alle Instanzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit bis zur endgültigen Klàrung einer Verfassungsfrage durch das oberste Gericht durchlaufen werden müssten. Die Gefahr von abweichenden und widersprüchlichen Urteilen der verschiedenen Instanzen sollte beseitigt werden zugunsten einer einheitlichen Verfassungsrechtsprechung mit höherer Klarheit und Rechtssicherheit.52 Wàhrend bei einer diffusen Normenkontrolle nur der anhàngige Fall entschieden werden konnte, bot ein spezialisiertes Verfassungsgericht den Vorteil, dass seine Urteile allgemeingültige Wirkung haben konnten. Nur bei einer Konzentration war es sinnvollerweise möglich, verfassungswidrige Normen für nichtig - nicht b^ unanwendbar - zu erklàren.53

Die Konzentration der Gerichtsbarkeit in einem einzigen Verfassungsgericht war auch im Hinblick auf das schon angesprochene Problem der Legitimation von Verfassungs- gerichten gegenüber dem Gesetzgeber hilfreich: für die Verfassungsrichter konnte im Gegensatz zu den ordentlichen Richtern ein spezielles Ernennungsverfahren stattfinden, das insbesondere durch Beteiligung des Parlaments an der Auswahl der Richter deren Legitimation erhöhte.54 Urteile eines Verfassungsgerichts auf dem Rang eines höchsten Staatsorgans hatten gröBere Aussicht auf Akzeptanz.55

Der österreichische Verfassungsgerichtshof stach nicht nur als neues Konzept hervor, sondern er wurde auch in der Praxis das erste konzentrierte Verfassungsgericht, das schon zur Zeit der Weimarer Republik eine vergleichsweise hohe Aktivitàt entwickelte.56

b) Ausbreitung in anderen europaischen Staaten

Das konzentrierte österreichische Modell diente bereits den Zeitgenossen als Vorbild für die Schaffung eigenstàndiger Verfassungsgerichte in weiteren europàischen Làndern.57

Bereits am 29.2.1920 wurde in der Tschechoslowakei ein eigenstàndiges Verfassungs- gericht eingeführt, das allerdings erst 1921 seine Arbeit aufnahm.58 Art. 1, 2 des Gesetzes zur Einführung einer Verfassungsurkunde sahen ausdrücklich vor, dass verfassungs- widrige Gesetze ungültig seien und dass ausschlieβlich das Verfassungsgericht die Aufgabe habe, über diese Verfassungswidrigkeit zu entscheiden.59 Es handelte sich um eine abstrakte Form der Normenkontrolle, jedoch mit der Einschrànkung, dass nur formelle Gesetze tauglicher Gegenstand einer Kontrolle sein konnten.60

Im Unterschied zum österreichischen Verfassungsgerichtshof blieb diese Kontrolle formeller Gesetze die einzige Funktion des tschechoslowakischen Verfassungsgerichts. Andere Aufgaben aus dem Kontext der Verfassungsgerichtsbarkeit wurden verschiedenen Gerichten zugewiesen: Das Oberste Verwaltungsgericht war für Verfassungsbeschwerden zustàndig, das Wahlgericht für Wahlbeschwerden und die Überprüfung von Verordnungen konnte sogar von jedem ordentlichen Richter inzident vorgenommen werden.61 Bei der Bestellung der Verfassungsrichter fehlten insbesondere Bedingungen zur Vermeidung von Überschneidungen mit anderen Amtern.62

Es muss allerdings bedacht werden, dass das tschechische Verfassungsgericht in der Realitàt niemals seine ihm von der Verfassung zugedachte Wirkung entfaltete.63 Nur zwei Antràge wurden wàhrend seines Bestehens überhaupt gestellt, und auch für diese beiden fàllte das Gericht nie ein Urteil.64 Verantwortlich für diese Funktionslosigkeit waren vor allem die nur spàrlich verteilten Antragsbefugnisse ohne eine Möglichkeit zur Prüfung von Amts wegen sowie gerade auch die Heilung eines verfassungswidrigen Gesetzes durch Zeitablauf, wenn drei Jahre nach dessen Kundgebung die Verfassungsmàβigkeit nicht beanstandet worden war.65

Das Fürstentum Liechtenstein war der dritte europàische Staat, der ein konzentriertes Verfassungsgericht anlegte. Es hatte seinen Ursprung in Art. 104, 105 der Verfassung vom 5.10.1921 und begann seine Arbeit nach einer gesetzlichen Konkretisierung seiner Funktionsweise ab 1926.66

Auch Spanien folgte 1931 mit einem Gerichtshof für Verfassungsgarantien (Tribunal de Garantias Constitucionales), der in Art. 121 der Verfassung vom 9.12.1931 vorgesehen war.67 Dieses Gericht konnte in erster Linie über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen, Verletzung von Bürgerrechten und Kompetenzkonflikte zwischen Staat und Region entscheiden. Erstmals waren nicht nur verschiedene Staatsorgane und Richter antragsbefugt, sondern es gab zur Beanstandung von Bürgerrechtsverletzungen die Möglichkeit einer Popularklage von Individualpersonen, auch wenn sie selbst gar nicht betroffen waren.68

Der Gerichtshof scheiterte in der Praxis jedoch genau wie das tschechoslowakische Verfassungsgericht und wurde mangels klarer Abgrenzung zur Politik in deren Konflikte verwickelt. Die Verfassung von 1931 war auβer Kraft gesetzt, noch bevor er seine Tàtigkeit hatte aufnehmen können.69

5. Verfassungsgerichtsbarkeit in der Weimarer Republik

In Folge des Ersten Weltkriegs kam es im Deutschen Reich am 11.8.1919 zur Verkündung einer neuen, von der Nationalversammlung in Weimar ausgearbeiteten Verfassung, der Weimarer Reichsverfassung (WRV).70

Die Verfassung schuf ein komplexes neues System von Verfassungsgerichtsbarkeit. Diese fand aufgrund des bundesstaatlichen Aufbaus der Republik sowohl auf Reichs- als auch Lànderebene statt.71

Je nach Landesverfassung war die Verfassungsgerichtsbarkeit in den Làndern in stark verschiedenem Ausmaβ vorhanden: Wàhrend manche Lànder keinerlei eigenen Staatsgerichtshof zur Lösung von Landesverfassungsstreitigkeiten besaβen, war die bayerische Landesverfassung àuβerst fortschrittlich und kannte als einzige bereits das Institut der Verfassungsbeschwerde.72

Darüber hinaus war die Verfassungsgerichtsbarkeit auch innerhalb der Reichsebene in mehrere zustàndige Institutionen zersplittert.73

a) Der Staatsgerichtshof des Deutschen Reiches

Entgegen der bisherigen Tradition des Kaiserreiches war in Art. 108 WRV erstmals die Errichtung eines eigenstàndigen Staatsgerichtshofs für das Deutsche Reich vorgesehen.74 Er wurde endgültig durch das Gesetz über den Staatsgerichtshof vom 9.7.1921 in die Praxis umgesetzt.75 Je nach Verfahren hatte das Gericht eine unterschiedliche personelle Besetzung, bestehend vor allem aus Richtern anderer Gerichte wie dem Reichsgericht und den Oberverwaltungsgerichten.76 Im seltenen Ausnahmefall wurden von Reichstag und Reichsrat ausgewàhlte Beisitzer hinzugefügt, die den auch politischen Charakter des Organs unterstrichen.77 Der Staatsgerichtshof war zwar als eigenstàndige Institution konzipiert, blieb im Ergebnis mangels eigenen und gleichbleibenden Personals aber b^ ein Anhàngsel des Reichsgerichts ohne eigene Identitàt.78

Der Staatsgerichtshof war für mehrere Verfahren zustàndig. Er urteilte zunàchst über Anklagen des Reichstags gegen den Reichspràsidenten, Reichskanzler sowie dessen Minister, wenn diese schuldhaft gegen Verfassung oder Gesetze verstoβen hatten (Art. 59 WRV). In der Praxis blieb dieses Anklageverfahren allerdings ohne Anwendung.79

Bedeutsamer waren die in Art. 19 WRV angelegten Verfahren, die sich aus dem föderativen Aufbau des Deutschen Reiches ergaben und für die der Staatsgerichtshof in erster Linie angelegt worden war.80 Der Staatsgerichtshof entschied öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen dem Reich und einem der Lànder bzw. zwischen zwei Làndern untereinander, insbesondere Streitigkeiten über die Abgrenzung ihrer Kompetenzen.81 Subsidiàr war er auβerdem für Organstreitverfahren zwischen den Organen eines Landes zustàndig; nàmlich immer dann, wenn das Land kein eigenes Gericht für die Erledigung solcher Streitigkeiten eingerichtet hatte.82

Ein Organstreitverfahren für Reichsorgane war hingegen ebensowenig vorgesehen wie eine Verfassungsbeschwerde, trotz des in der Verfassung enthaltenen Grundrechte- katalogs.83

Letztendlich zeigte der gescheiterte Vermittlungsversuch des Staatsgerichtshofs durch sein Urteil im Verfahren Preuβen contra Reich, dass er erhebliche Schwierigkeiten hatte, seine in der Verfassung vorgesehene Rolle als Schlichter von Reich-Lànder-Streitigkeiten auch praktisch durchzusetzen.84

b) Das richterliche Prüfungsrecht

Nur bruchstückhaft in der Weimarer Reichsverfassung geregelt und daher umstritten waren die Möglichkeiten eines richterlichen Prüfungsrechts. Zwar bezeichnete sich der Staatsgerichtshof selbst als „Hüter der Verfassung“.85 Allerdings wurde ihm die zentrale Kompetenz der Normenkontrolle von der Verfassung gerade nicht eingeràumt.86 Aufgrund dieser entscheidenden Einschrànkung kann beim Staatsgerichtshof auch nicht von einem konzentrierten Verfassungsgericht nach österreichischem Modell gesprochen werden.87

Die einzige von der Reichsverfassung geregelte Form von Normenkontrolle betraf das Verhàltnis von Reichsrecht zu Landesrecht. Der Vorrang jeder Form von Reichsrecht gegenüber jeder Form von Landesrecht war in Art. 13 I WRV festgelegt.88 Die ordentlichen Gerichte leiteten unmittelbar daraus die Kompetenz ab, in jedem konkreten Fall inzident die Vereinbarkeit des in Frage stehenden Landesrechts mit dem Reichsrecht prüfen zu können.89 Eine festgestellte Unvereinbarkeit der Rechtsnorm galt dann nur für das jeweilige Verfahren.90

Darüber hinaus sah Art. 13 II WRV ausdrücklich auch eine abstrakte Normenkontrolle vor, mit der Landesrecht mit allgemeiner Wirkung für nichtig erklàrt werden konnte wegen Unvereinbarkeit mit dem Reichsrecht, inklusive der Reichsverfassung selbst.91 Nicht etwa der Staatsgerichtshof, sondern die obersten Gerichtshöfe des Reiches (in erster Linie das Reichsgericht, aber auch das Reichsschiedsgericht und der Reichsfinanzhof) waren für die Überprüfung zustàndig.92

Unstreitig anerkannt war auβerdem, dass alle ordentlichen Gerichte ein Prüfungsrecht besitzen sollten für die Vereinbarkeit von Verordnungen sowohl mit Reichsgesetzen als auch mit der Reichsverfassung.93

Übrig blieb hingegen die stark umstrittene Frage, ob auch ein richterliches Prüfungsrecht für die Vereinbarkeit zwischen formellen Reichsgesetzen und der Reichsverfassung bestehen sollte, denn die Verfassung selbst machte in dieser Hinsicht keine Aussage.94

Das Reichsgericht sprach sich selbst in einer Leitentscheidung von 1925 ein eigenes Recht zur Kontrolle von Reichsgesetzen auf ihre Verfassungsmàβigkeit zu.95 In Folge dessen reklamierten auch weitere Gerichte ein eigenes Prüfungsrecht.96 Der Staatsgerichtshof zog dem Reichsgericht nach und nahm ebenfalls eine eigenes Prüfungsrecht für Reichsgesetze in Form einer „Annexkompetenz“97 in Anspruch, sollte die Verfassungsmàβigkeit eines Reichsgesetzes im Rahmen eines der ihm zugewiesenen Verfahren zur Frage stehen.98

Problematisch war, dass die Rechtsprechung ihr selbst entwickeltes Prüfungsrecht nur auf unzureichende Begründungen stützte.99 Es fehlte an einer Herleitung aus dem Verfassungswortlaut und auch die angeführten historischen Argumente aus der Rechtsprechungstradition des Kaiserreichs waren nicht plausibel.100 Damit stand das richterliche Prüfungsrecht in der Rechtswissenschaft der Weimarer Republik weiter zur Diskussion.101 Von einem Teil der Autoren wurde eine Kontrolle formeller Gesetze aus denselben Gründen abgelehnt, aus denen man sich schon in Frankreich gegen ein Verfassungsgericht entschieden hatte: Die Unantastbarkeit des Gesetzgebers und eine strikte Gewaltenteilung müssten vorgehen. Das Gegenargument der Befürworter lief darauf hinaus, ein Prüfungsrecht sei notwendig, um den Vorrang der Verfassung gegenüber dem formellen Gesetz durchsetzen zu können und einen Parlaments- absolutismus zu verhindern.102

Als Konsequenz aus der Beanspruchung des Normenkontrollrechts durch die Gerichte wurden ab 1926 Reformgesetzentwürfe entwickelt, um das richterliche Prüfungsrecht schlieBlich doch gesetzlich zu regeln. Sowohl eine abstrakte als auch konkrete Normenkontrolle wurden vorgeschlagen, wobei allein der Staatsgerichtshof eine Verwerfungskompetenz besitzen sollte. Die Umsetzung dieser Entwürfe scheiterte an der mangelnden Unterstützung aus der Politik.103

Im Ergebnis làsst sich damit festhalten, dass sich auch in der Weimarer Republik bereits alle wesentlichen Elemente von Verfassungsgerichtsbarkeit wiederfanden. Im realen Verfassungsleben fand Verfassungsgerichtsbarkeit statt:104 „Weimar war nicht auf dem Weg zur Verfassungsgerichtsbarkeit. Weimar hatte eine Verfassungs- gerichtsbarkeit“.105 Was der Weimarer Republik allerdings fehlte, war ein klares, einheitliches und in der Verfassung festgeschriebenes Konzept für diese Aufgaben.106 Ein einzelnes konzentriertes Verfassungsgericht mit klar definiertem Kompetenzkatalog nach österreichischem Vorbild gab es nicht, trotz Schaffung des Staatsgerichtshofes.107 Allerdings spiegelte der Wortlaut der Verfassung auch nicht vollstàndig die in der Praxis deutlich diversifizierter vorhandene Verfassungsgerichtsbarkeit wider, gerade im Hinblick auf die entscheidende Weiterentwicklung der Normenkontrolle durch die Recht- sprechung.108 Daher lassen sich an dieser Stelle auch Ideen der diffusen Verfassungs- gerichtsbarkeit wieder erkennen.

6. Fazit

Abschlieβend làsst sich festhalten, dass die Frage nach Verfassungsgerichtsbarkeit in den europàischen Staaten der Zwischenkriegszeit sehr verschieden beantwortet wurde. Verfassungsgerichtsbarkeit war noch kein grundsàtzlich anerkanntes Prinzip, sondern sehr umstritten. Sie war dem unvermeidlichen Grundproblem unterworfen, stets im Spannungsfeld zwischen Justiz und Politik zu liegen.109 Wiederkehrende Streitpunkte waren deshalb die demokratische Legitimation von Verfassungsgerichtsbarkeit und ihr Verhàltnis zum Gesetzgeber.

Jedenfalls kann Anfang des 20. Jh. ein deutlicher Weiterentwicklungsprozess der Verfassungsgerichte beobachtet werden, in Zuge dessen sich drei prinzipielle Ansàtze herauskristallisierten. Nach folgenden Kategorien lassen sich die Verfassungsgerichte vereinfacht einordnen:

Zunàchst gab es Lànder, die den traditionellen amerikanischen Ansatz einer diffusen Verfassungsgerichtsbarkeit übernahmen oder sogar schon im 19. Jh. übernommen hatten, z.B. Dànemark, Norwegen und die Schweiz. Zu dieser Gruppe gehörten vor allem diejenigen Staaten, die schon eine làngere, durchgehende Verfassungstradition besaβen und in denen es infolge des Ersten Weltkrieges zu keiner tiefgreifenden neuen Verfassungsgebung kam.110

Gleicherm^en gab es aber auch Staaten, die aus einer anderen Rechtstradition und einem anderen Verfassungsverstàndnis heraus zum gegenteiligen Ergebnis gelangten und die Idee der Verfassungsgerichtsbarkeit prinzipiell ablehnten.111 Das waren in erster Linie Frankreich und die Benelux-Staaten.

Und schlieBlich lassen sich diejenigen Staaten zusammenfassen, die in der Zwischenkriegszeit infolge eines Verfassungsumbruchs eigenstàndige konzentrierte Verfassungsgerichte als neues Staatsorgan einführten. Der Erste Weltkrieg diente in diesen Staaten als Katalysator für eine Weiterentwicklung der Verfassungen und damit auch der Verfassungsgerichtsbarkeit.112 Vorreiter war hier Österreich, das als Vorbild für z.B. die Tschechoslowakei und Spanien diente.

Eine eindeutige Zuteilung der Weimarer Republik zu eine dieser Kategorien ist dagegen mangels eines in der Verfassung abgeschlossenen Konzepts von Verfassungs- gerichtsbarkeit nicht sinnvoll. Der deutsche Staatsgerichtshof war zwar im Ansatz ein konzentriertes Verfassungsgericht, jedoch mit nur vergleichsweise schwachen Kompetenzen ausgestattet. Da die Normenkontrolle insbesondere durch die ordentlichen Gerichte entwickelt und von ihnen auch inzident angewandt wurde, zeigen sich ebenfalls Parallelen zur diffusen Verfassungsgerichtsbarkeit.

Abgesehen davon kann im Allgemeinen auch festgehalten werden, dass die von der Verfassung vorgesehene Verfassungsgerichtsbarkeit und diejenige, die in der Praxis tatsàchlich stattfand, in den meisten Làndern auseinander gingen. Es gab zum Teil erhebliche Unterschiede, und zwar in beide Richtungen: In manchen Fàllen nahmen Gerichte ein eigenes Prüfungsrecht an, ohne dass dieses in der Verfassung vorgesehen war, in anderen Fàllen blieben die von der Verfassung vorgesehenen Verfassungsgerichte praktisch irrelevant, da es ihnen an Durchsetzungskraft fehlte. Der österreichische Verfassungsgerichtshof fàllt insofern auf, als er nicht nur das erste Verfassungsgericht, sondern auch das einzige funktionierende Verfassungsgericht der Zwischenkriegszeit war.113 Dieser Prototyp löste spàter eine regelrechte Expansionswelle der konzentrierten Verfassungsgerichtsbarkeit in Europa aus und schaffte die Grundlage für das 20. Jh. als das Jahrhundert der Verfassungsgerichte.114

[...]


1 Rousseau, La justice constitutionnelle, 9.

2 Dreier in Simon (Hrsg.), Schutz der Verfassung, 319.

3 Haberle, Verfassungsgerichtsbarkeit, 6; Kutscher, Politisierung oder Verrechtlichung?, 34; Sodan, Staat und Verfassungsgerichtsbarkeit, 27.

4 Dreier in Simon (Hrsg.), Schutz der Verfassung, 320; Sodan, Staat und Verfassungsgerichtsbarkeit, 11.

5 Brunner JÖR 2002, 192f; Dreier in Simon (Hrsg.), Schutz der Verfassung, 319; Kutscher, Politisierung oder Verrechtlichung?, 34.

6 Cappelletti/Ritterspach JÖR 1971, 66; Haberle, Verfassungsgerichtsbarkeit, 7.

7 Haberle, Verfassungsgerichtsbarkeit, 7; Sodan, Staat und Verfassungsgerichtsbarkeit, 27f.

8 Cappelletti/Ritterspach JÖR 1971, 65; Engelhardt JÖR 1959, 105; Haase/Struger, Verfassungsgerichtsbarkeit in Europa, 37.

9 Öhlinger FS Adamovich 2002, 581.

10 Cappelletti/Ritterspach JÖR 1971, 65f.

11 Haberle, Verfassungsgerichtsbarkeit, 14.

12 Brünneck, Verfassungsgerichtsbarkeit, 15.

13 Cappelletti/Ritterspach JÖR 1971, 74; Engelhardt JÖR 1959, 103; Kutscher, Politisierung oder Verrechtlichung?, 35.

14 Cappelletti/Ritterspach JÖR 1971, 74; Engelhardt JÖR 1959, 103; Kutscher, Politisierung oder Verrechtlichung?, 35.

15 Brunner JÖR 2002, 195; Sodan, Staat und Verfassungsgerichtsbarkeit, 21f.

16 Brünneck, Verfassungsgerichtsbarkeit, 28f; Brunner JÖR 2002, 195; Cappelletti/Ritterspach JÖR 1971, 82; Kneip in Gabriel/Kropp (Hrsg.) , Die EU-Staaten im Vergleich, 632; Rousseau, La justice constitutionnelle, 13f.

17 Cappelletti/Ritterspach JÖR 1971, 86f.; Haase/Struger, Verfassungsgerichtsbarkeit in Europa, 39.

18 Öhlinger FS Adamovich 2002, 581f.

19 Brünneck, Verfassungsgerichtsbarkeit, 28f; Cappelletti/Ritterspach JÖR 1971, 83; Haase/Struger, Verfassungsgerichtsbarkeit in Europa, 40; Kneip in Gabriel/Kropp (Hrsg.), Die EU-Staaten im Vergleich, 633; Sodan, Staat und Verfassungsgerichtsbarkeit, 21.

20 Brunner JÖR 2002, 196; Cappelletti/Ritterspach JÖR 1971, 83; Engelhardt JÖR 1959, 104.

21 Engelhardt JÖR 1959, 104; Mors EuGRZ 2001, 203.

22 Brunner JÖR 2002, 196f; Cappelletti/Ritterspach JÖR 1971, 82f; Engelhardt JÖR 1959, 104; Haase/ Struger, Verfassungsgerichtsbarkeit in Europa, 41.

23 Brunner JÖR 2002, 196.

24 Engelhardt, JÖR 1959, 103.

25 Linotte, Les constitutions françaises, 47ff.

26 Linotte, Les constitutions françaises, 49; Mels, Bundesverfassungsgericht und Conseil Constitutionnel, 54.

27 Mels, Bundesverfassungsgericht und Conseil Constitutionnel, 52f.

28 Mels, Bundesverfassungsgericht und Conseil Constitutionnel, 53ff; Rousseau, La justice constitutionnelle, 9ff.

29 Cappelletti/Ritterspach JÖR 1971, 71, 94; Engelhardt JÖR 1959, 102.

30 Cappelletti/Ritterspach JÖR 1971, 94; Haase/Struger, Verfassungsgerichtsbarkeit in Europa, 31; Rousseau, La justice constitutionnelle, 9f.

31 Mels, Bundesverfassungsgericht und Conseil Constitutionnel, 54.

32 Haase/Struger, Verfassungsgerichtsbarkeit in Europa, 31; Mels, Bundesverfassungsgericht und Conseil Constitutionnel, 58f.

33 Mels, Bundesverfassungsgericht und Conseil Constitutionnel, 60.

34 Mels, Bundesverfassungsgericht und Conseil Constitutionnel, 60.

35 Brunner JÖR 2002, 196; Haase/Struger, Verfassungsgerichtsbarkeit in Europa, 42.

36 Cappelletti/Ritterspach JÖR 1971, 82; Haase/Struger, Verfassungsgerichtsbarkeit in Europa, 29, 43; Öhlinger in Wrase (Hrsg.), Die Politik des Verfassungsrechts, 246.

37 Haase/Struger, Verfassungsgerichtsbarkeit in Europa, 45.

38 Öhlinger in Wrase (Hrsg.), Die Politik des Verfassungsrechts, 245.

39 Öhlinger FS Adamovich 2002, 589; Öhlinger in Wrase (Hrsg.), Die Politik des Verfassungsrechts, 245.

40 Engelhardt JÖR 1959, 105; Öhlinger in Wrase (Hrsg.), Die Politik des Verfassungsrechts, 245.

41 Engelhardt JÖR 1959, 105; Haase/Struger, Verfassungsgerichtsbarkeit in Europa, 37.

42 Öhlinger FS Adamovich 2002, 591f; Öhlinger in Wrase (Hrsg.), Die Politik des Verfassungsrechts, 245.

43 Haase/Struger, Verfassungsgerichtsbarkeit in Europa, 48.

44 Haase/Struger, Verfassungsgerichtsbarkeit in Europa, 45; Öhlinger in Wrase (Hrsg.), Die Politik des Verfassungsrechts, 244.

45 Haase/Struger, Verfassungsgerichtsbarkeit in Europa, 45f.

46 Haase/Struger, Verfassungsgerichtsbarkeit in Europa, 46.

47 Öhlinger in Wrase (Hrsg.), Die Politik des Verfassungsrechts, 244, 246.

48 Brünneck, Verfassungsgerichtsbarkeit, 29; Cappelletti/Ritterspach JÖR 1971, 82; Öhlinger in Wrase (Hrsg.), Die Politik des Verfassungsrechts, 244; Rousseau, La justice constitutionnelle, 21f.

49 Cappelletti/Ritterspach JÖR 1971, 88; Haase/Struger, Verfassungsgerichtsbarkeit in Europa, 37; Kneip in Gabriel/Kropp (Hrsg.), Die EU-Staaten im Vergleich, 633.

50 Cappelletti/Ritterspach JÖR 1971, 96; Kneip in Gabriel/Kropp (Hrsg.), Die EU-Staaten im Vergleich, 633.

51 Haase/Struger, Verfassungsgerichtsbarkeit in Europa, 29.

52 Cappelletti/Ritterspach JÖR 1971, 85f; Engelhardt JÖR 1959, 108; Haase/Struger, Verfassungsgerichtsbarkeit in Europa, 38.

53 Engelhardt JÖR 1959, 108f.

54 Engelhardt JÖR 1959, 108; Haase/Struger, Verfassungsgerichtsbarkeit in Europa, 38; Sodan, Verfassungsgerichtsbarkeit, 16f.

55 Engelhardt JÖR 1959, 108.

56 Öhlinger FS Adamovich 2002, 583.

57 Haase/Struger, Verfassungsgerichtsbarkeit in Europa, 37f.

58 Masing/Gosewinkel, Die Verfassungen in Europa, 58f; Öhlinger FS Adamovich 2002, 583; Osterkamp, Verfassungsgerichtsbarkeit in der Tschechoslowakei, 5f.

59 Haase/Struger, Verfassungsgerichtsbarkeit in Europa, 59; Öhlinger FS Adamovich 2002, 583; Osterkamp, Verfassungsgerichtsbarkeit in der Tschechoslowakei, 7.

60 Osterkamp, Verfassungsgerichtsbarkeit in der Tschechoslowakei, 10; Haase/Struger, Verfassungsgerichtsbarkeit in Europa, 60.

61 Osterkamp, Verfassungsgerichtsbarkeit in der Tschechoslowakei, 10.

62 Haase/Struger, Verfassungsgerichtsbarkeit in Europa, 60.

63 Öhlinger in Wrase (Hrsg.), Die Politik des Verfassungsrechts, 245.

64 Haase/Struger, Verfassungsgerichtsbarkeit in Europa, 61.

65 Engelhardt JÖR 1959, 105f; Haase/Struger, Verfassungsgerichtsbarkeit in Europa, 60; Öhlinger FS Adamovich 2002, 584; Osterkamp, Verfassungsgerichtsbarkeit in der Tschechoslowakei, 12f, 32.

66 Haase/Struger, Verfassungsgerichtsbarkeit in Europa, 63.

67 Engelhardt JÖR 1959, 106; Haase/Struger, Verfassungsgerichtsbarkeit in Europa, 66; Masing/Gosewinkel, Die Verfassungen in Europa, 58f.

68 Haase/Struger, Verfassungsgerichtsbarkeit in Europa, 67.

69 Cappelletti/Ritterspach JÖR 1971, 83; Haase/Struger, Verfassungsgerichtsbarkeit in Europa, 68.

70 Eisenhardt, Deutsche Rechtsgeschichte, 365.

71 Dreier in Simon (Hrsg.), Schutz der Verfassung, 320f.

72 Gusy, Die Weimarer Reichsverfassung, 209f; Kutscher, Politisierung oder Verrechtlichung?, 37; Mels, Bundesverfassungsgericht und Conseil Constitutionnel, 63.

73 Gusy, Die Weimarer Reichsverfassung, 209; Kutscher, Politisierung oder Verrechtlichung?, 37; Mels, Bundesverfassungsgericht und Conseil Constitutionnel, 62.

74 Eisenhardt, Deutsche Rechtsgeschichte, 379.

75 Frotscher/Pieroth, Verfassungsgeschichte, Rn. 537.

76 Gusy, Die Weimarer Reichsverfassung, 212.

77 Kutscher, Politisierung oder Verrechtlichung?, 39.

78 Dreier in Simon (Hrsg.), Schutz der Verfassung, 345; Gusy, Die Weimarer Reichsverfassung, 212; Stolleis, Geschichte des öffentlichen Rechts, 117.

79 Gusy, Die Weimarer Reichsverfassung, 211f; Hesse JÖR 1998, 4; Kutscher, Politisierung oder Verrechtlichung?, 38.

80 Dreier in Simon (Hrsg.), Schutz der Verfassung, 346; Gusy, Richterliches Prüfungsrecht, 76; Hesse JÖR 1998, 3.

81 Dreier in Simon (Hrsg.), Schutz der Verfassung, 346; Frotscher/Pieroth, Verfassungsgeschichte, Rn. 537; Gusy, Die Weimarer Reichsverfassung, 210; Hesse JÖR 1998, 4.

82 Dreier in Simon (Hrsg.), Schutz der Verfassung, 348f; Gusy, Die Weimarer Reichsverfassung, 211; Kutscher, Politisierung oder Verrechtlichung?, 37.

83 Eisenhardt, Deutsche Rechtsgeschichte, 380; Frotscher/Pieroth, Verfassungsgeschichte, Rn. 537a; Hesse JÖR 1998, 4; Mels, Bundesverfassungsgericht und Conseil Constitutionnel, 63.

84 Gusy, Die Weimarer Reichsverfassung, 222f; Hesse JÖR 1998, 5.

85 Stolleis, Geschichte des öffentlichen Rechts, 115.

86 Hesse JÖR 1998, 4.

87 Hesse JÖR 1998, 3ff.

88 Dreier in Simon (Hrsg.), Schutz der Verfassung, 327.

89 Dreier in Simon (Hrsg.), Schutz der Verfassung, 327f; Frotscher/Pieroth, Verfassungsgeschichte, Rn. 537a.

90 Dreier in Simon (Hrsg.), Schutz der Verfassung, 328.

91 Dreier in Simon (Hrsg.), Schutz der Verfassung, 338f; Eisenhardt, Deutsche Rechtsgeschichte, 380; Engelhardt JÖR 1959, 106; Gusy, Richterliches Prüfungsrecht, 80; Kutscher, Politisierung oder Verrechtlichung?, 38.

92 Eisenhardt, Deutsche Rechtsgeschichte, 380; Engelhardt JÖR 1959, 106; Gusy, Die Weimarer Reichsverfassung, 216; Hesse JÖR 1998, 4.

93 Dreier in Simon (Hrsg.), Schutz der Verfassung, 331; Gusy, Die Weimarer Reichsverfassung, 216.

94 Engelhardt JÖR 1959, 106; Gusy, Die Weimarer Reichsverfassung, 216f; Gusy, Richterliches Prüfungsrecht, 76f.

95 RGZ 11, 320 (322f); Frotscher/Pieroth, Verfassungsgeschichte, Rn. 537a; Hesse JÖR 1998, 4.

96 Gusy, Die Weimarer Reichsverfassung, 218.

97 Gusy, Richterliches Prüfungsrecht, 85.

98 Dreier in Simon (Hrsg.), Schutz der Verfassung, 344, 361; Kutscher, Politisierung oder Verrechtlichung?, 38.

99 Gusy, Die Weimarer Reichsverfassung, 217; Gusy, Richterliches Prüfungsrecht, 81f.

100 Dreier in Simon (Hrsg.), Schutz der Verfassung, 335; Gusy, Die Weimarer Reichsverfassung, 217.

101 Dreier in Simon (Hrsg.), Schutz der Verfassung, 332; Engelhardt JÖR 1959, 106.

102 Dreier in Simon (Hrsg.), Schutz der Verfassung, 332f; Gusy, Die Weimarer Reichsverfassung, 219f.

103 Dreier in Simon (Hrsg.), Schutz der Verfassung, 368ff; Gusy, Die Weimarer Reichsverfassung, 218.

104 Mels, Bundesverfassungsgericht und Conseil Constitutionnel, 62.

105 Dreier in Simon (Hrsg.), Schutz der Verfassung, 372.

106 Kutscher, Politisierung oder Verrechtlichung?, 39.

107 Dreier in Simon (Hrsg.), Schutz der Verfassung, 320f; Mels, Bundesverfassungsgericht und Conseil Constitutionnel, 62.

108 Dreier in Simon (Hrsg.), Schutz der Verfassung, 321.

109 Cappelletti/Ritterspach JÖR 1971, 66; Haberle, Verfassungsgerichtsbarkeit, 2; Rousseau, La justice constitutionnelle, 10f; Stolleis, Geschichte des öffentlichen Rechts, 117f.

110 Brunner JÖR 2002, 197; Haase/Struger, Verfassungsgerichtsbarkeit in Europa, 40; Kneip in Gabriel/ Kropp (Hrsg.), Die EU-Staaten im Vergleich, 634.

111 Osterkamp, Verfassungsgerichtsbarkeit in der Tschechoslowakei, 5.

112 Masing/Gosewinkel, Die Verfassungen in Europa, 54.

113 Öhlinger in Wrase (Hrsg.), Die Politik des Verfassungsrechts, 244.

114 Rousseau, La justice constitutionnelle, 13, 23f.

Ende der Leseprobe aus 21 Seiten

Details

Titel
Verfassungsgerichtsbarkeit in Europa zur Zeit der Weimarer Republik
Hochschule
Universität Bielefeld
Note
17,0
Autor
Jahr
2017
Seiten
21
Katalognummer
V509445
ISBN (eBook)
9783346074683
ISBN (Buch)
9783346074690
Sprache
Deutsch
Schlagworte
verfassungsgerichtsbarkeit, europa, zeit, weimarer, republik
Arbeit zitieren
Max Ransiek (Autor:in), 2017, Verfassungsgerichtsbarkeit in Europa zur Zeit der Weimarer Republik, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/509445

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