Kindeswohlgefährdung. Auswirkungen des § 8a KJHG in der Kitapraxis sowie für alle mit dessen Überwachung beauftragten Institutionen

Eine kindheitswissenschaftliche Betrachtung


Bachelorarbeit, 2011

36 Seiten, Note: 2,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

1 Einleitung - Abgrenzungen und Zielsetzung der Arbeit

2 Kindeswohl und Kindeswohlgefährdung
2.1 Kindeswohl - ein unbestimmter Rechtsbegriff
2.2 Kindeswohlgefährdung
2.2.1 Kindeswohlgefährdung
2.2.2 Möglichkeiten und Grenzen einer Einordnung

3 Schutzauftrag nach Paragraph 8a KJHG
3.1 Auswirkungen für das Jugendamt, den Allgemeinen Sozialen Dienst
3.2 Auswirkungen auf die Praxis in Kindertageseinrichtungen
3.3 Notwendigkeit von Vereinbarungen und Handlungsanleitungen

4 Schlussbetrachtung

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildungsverzeichnis

Abb. 2.1: Bedürfnispyramide nach Maslow

Abb. 2.2: Auszug Orientierungskatalog

Abb. 3.1: Vorgehensweise bei kindeswohlgefährdung

Abb. 3.2:: vereinfachtes Ablaufschema

Abb. 3.3:: Schutzauftragsmanagement

Tabellenverzeichnis

Tab. 2.1: Formen der Vernachlässigung

1 Einleitung - Abgrenzungen und Zielsetzung der Arbeit

„Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit.“ (§ 1 KJHG) Dieses Recht sowie die Pflicht werden den Eltern als erste Bezugspersonen eines Kindes zugesprochen. Grundgesetz Art. 6 Abs. 2 äußert dies wie folgt: „Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.“ Sind die Eltern demnach nicht in der Lage für das Wohl ihrer Kinder zu sorgen, tritt auf Grund der ihm zugeschriebenen Wächterfunktion das Jugendamt ein. „Mit dem Ziel, die Ausgabe des Kinderschutzes noch deutlicher im Gesetz zu verankern [...]“ (Jordan, 2006, S. 25) wurde im Oktober 2005 das Achte Sozialgesetzbuch, auch Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) genannt, mit einer deutlichen Akzentuierung zur Stärkung des Kinderschutzes, durch das Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz (KICK) konkreti­siert. Der mit dem neu eingeführten Paragraph 8a ausgesprochene Schutzauftrag und seine Implikationen für die Kitapraxis sowie für alle mit dessen Überwachung beauftragten Institutio­nen ist Thema dieser Arbeit.

In einer Welt in der es mehr Autos als Kinder gibt (Kinder- und Jugendhilfe, 2007, S. 18), ist es von unstrittiger Bedeutung ihre Rechte und Entfaltungsmöglichkeiten in der heutigen Gesell­schaft zu vertreten. Ein Kind1 welches Träger von Rechten ist, bedarf nicht nur der Fürsorge, sondern auch dem Schutz und der Erhaltung seiner Bedürfnisse. Das sogenannte Kindeswohl und die Abwendung von Kindeswohlgefährdung haben demnach höchste Priorität. Kinder müs­sen in ihrer freien Entfaltung unterstützt werden und vor jeglicher Form von Gewalt bewahrt werden. Somit sind die Begrifflichkeiten Kindeswohl und Kindeswohlgefährdung eng mit dem Schutzauftrag verbunden. Aus rechtlicher, psychologischer und kindheitswissenschaftlicher Perspektive wird die Bedeutung von „Kindeswohl“ erörtert. Eine eindeutige Definition des Begriffes Kindeswohlgefährdung ist nicht möglich, jedoch die Einordnung gefährdender Situati­onen, denen Kinder ausgesetzt sein können. Diese werden unter anderem mittels Orientierungs­katalogen zur Wahrnehmung des Kindeswohls von den Fachkräften beurteilt. Dabei wird die Fragestellung erörtert, ob dieses Instrument zur Einordnung von Gefährdungslagen geeignet ist und welche Voraussetzungen für eine detaillierte Einschätzung nötig sind.

Absatz 1 und 2 des § 8a stellen neue Anforderungen bezüglich Kooperation und Qualifikation an die MitarbeiterInnen der öffentlichen und freien Träger. Speziell Kindertageseinrichtungen sind eine der wenigen freien Träger, die bis zu der neuen gesetzlichen Vorschrift nur in Ausnahmefäl­len mit dem Jugendamt zusammengearbeitet haben. Die dadurch entstandenen Auswirkungen für den Allgemeinen Sozialen Dienst und explizit die der Kitapraxis werden genauer dargestellt und erläutert. Des Weiteren werden neue Möglichkeiten, aber auch Grenzen der Aufgaben der damit befassten Institutionen dargelegt. Zusätzlich finden unter anderem Expertisen von Fachkräften Berücksichtigung. Ziel dabei ist es fördernde Kriterien herauszufiltern, welche den Kinderschutz nachhaltig stärken.

Paragraph 8a fordert im zweiten Absatz Vereinbarungen zwischen öffentlichen und freien Trä­gern zu schließen, mit der Maßgabe den Schutz des Kindeswohls sicherzustellen. Unsicherheiten sowie unzureichende Kenntnisse bei Gefährdungseinschätzungen, Definition von Schwellenwer­ten und dem Hinwirken auf Annahme von Hilfen führen in der Praxis zu Schwierigkeiten und Problemen. Gegenwärtig gibt es zahlreiche inhaltlich und formal abweichende Varianten. Gera­de für MitarbeiterInnen in Kindertageseinrichtungen bedeuten diese Tatsachen eine besondere Herausforderung, zumal die gesetzliche Vorgabe völliges Neuland ist. Deshalb wird die Not­wendigkeit und der Nutzen von Ziel- und Handlungsvereinbarungen erläutert.

Abschließend wird die Wirksamkeit des Paragraphen § 8a in der Praxis betrachtet, wobei auch besondere Herausforderungen berücksichtigt werden

2 Kindeswohl und Kindeswohlgefährdung

Die Begriffe Kindeswohl und Kindeswohlgefährdung sind im Bereich der sozialen Arbeit in aller Munde. Sie gehören mittlerweile zum gängigen Sprachgebrauch. Jedoch sind diese Begriffe sehr subjektiv geprägt, weil sie mit individuellen Gedanken und Gefühlen in Zusammenhang gebracht werden und somit unterschiedliche Interpretationen zulassen.

2.1 Kindeswohl - ein unbestimmter Rechtsbegriff

Der deutsche Begriff des Kindeswohls hat seinen Ursprung im angelsächsischen Raum. Dem­nach entspricht es den beiden Begriffen <wellbeing of the child> (Wohlsein des Kindes) und <best interests of the child> (beste Interessen des Kindes) (IzKK 2009 Heft 1, S.16). In der UN­Kinderrechtskonvention gehört Kindeswohl (best interests of the child) zu den zentralen Begrif­fen, dennoch hat der UN-Ausschuss für die Rechte des Kindes noch keine Interpretation heraus­gegeben, was unter Kindeswohl zu verstehen ist. Auch aus deutscher rechtlicher Perspektive steht an keiner Stelle des Gesetzes eine eindeutige Definition. Somit ist der Begriff des Kindes­wohls „[...] ein unbestimmter Rechtsbegriff, dessen Auslegung keinen Anspruch auf Wahrheit per Definition beanspruchen kann.“ (Bauch, 2010, S.1) Das Wohl eines Kindes setzt sich aus mehreren Aspekten zusammen, die in jedem einzelnen Fall unterschiedlich ausgeprägt sind und auch dementsprechend betrachtet werden müssen. Nachstehende Erläuterungsansätze helfen das Konstrukt des Kindeswohls zu verdeutlichen.

„Kindeswohl“ wird nicht explizit im Grundgesetz genannt. „[...] es [gehört aber] zur gefestigten Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass das Kind selbst Träger subjektiver Rechte ist, nämlich » ein Wesen mit eigener Menschenwürde und dem eigenen Recht auf Entfaltung seiner Persönlichkeit im Sinne der Artikel 1 Abs. 1 und Artikel 2 Abs. 1 GG « (BverfGE 24, 119).“ (IzKK, 2009, S.18) Demnach bildet das Kindeswohl den Maßstab der elterlichen Hand­lungen zur Förderung der Persönlichkeitsentwicklung, aber auch zum Unterlassen dieser. Des Weiteren stellt Kindeswohl im Kindschaftsrecht „[...] ein Handlungskonzept dar, welches den gesellschaftlichen Wandel in die aktuelle Rechtssprechung integriert.“ (Steinberg, 2009, S.42) Der Rechtsbegriff des Kindeswohls fungiert als Maßstab in der Rechtssprechung, nämlich in der Einzelfallbetrachtung eines Richters. So wird Kindeswohl in §1697 a BGB zum allgemeinen Prinzip von richterlichen Entscheidungen in familiären Angelegenheiten erhoben.

Hinweise auf den Inhalt von Kindeswohl finden sich lediglich an zwei Stellen im Bürgerlichen Gesetzbuch. In §1626 Abs. 3 wird deutlich, dass zum Wohl des Kindes im Falle einer Trennung oder Scheidung der Umgang mit beiden Elternteilen gehört bzw. der Umgang mit sonstigen Personen zu dem das Kind eine für seine Entwicklung förderliche Bindung hat. Die zweite Stelle an welcher ein Anhaltspunkt zur Bedeutung von Kindeswohl zu finden ist, enthält der § 1666 Abs. 1 BGB. Dort wird die Gefährdung des körperlichen, geistigen und seelischen Wohls des Kindes behandelt. Demnach geht es nicht nur um den Schutz der körperlichen Unversehrtheit, sondern auch um das geistige sowie seelische Befinden des Kindes, welches mit dem körperli­chen Wohlergehen gleichzusetzen ist und ebenso berücksichtigt werden muss.

Aus psychologischer Sicht steht vor allem das Stillen von Bedürfnissen der Kinder im Mittel­punkt. 1958 entwickelte der US-amerikanische Psychologe Abraham H. Maslow eine Hierarchie der Bedürfnisse in Form einer Pyramide. Danach werden die Grundbedürfnisse eines jeden Menschen in fünf Stufen eingeteilt. Die nächsthöhere Stufe kann erst erreicht werden, sobald die jeweils darunter liegende Stufe befriedigt ist.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 2.1: Bedürfnispyramide nach Maslow

Hierbei ist anzumerken, dass aus kindheitsrechtlicher Sicht die Einstufung der einzelnen Bedürf­nisse als kritisch anzusehen sind. Es liegt die Vermutung nahe, dass einige der Bedürfnisse wich­tiger als andere sind und somit Einschränkungen entstehen könnten, die deshalb keine ganzheit­liche Betrachtung der Bedürfnisse zulassen.

Einen konkreteren Vorschlag liefert die Kindeswohl-Trilogie von J. Goldstein, A. Freud und A.J. Solnit:. „Zu den grundlegenden Bedürfnissen rechnen sie Nahrung, Schutz und Pflege, intellek­tuelle Anregungen und Hilfe beim Verstehen der Innen- und Außenwelt.“ (IzKK, 2009, S.18) Außerdem sind sie der Meinung, „[...] den Begriff des Kindeswohls durch die ‘am wenigsten schädliche Alternative zum Schutz von Wachstum und Entwicklung des Kindes’ zu ersetzen.“ (Steinberg, 2009, S.51) Somit ist die Annahme, dass das Wohl des Kindes nur von gesellschaftli­chen Rahmenbedingungen abhängig sei nicht mehr tragbar.

Ähnlich dieser Annahme äußerte sich auch Harnach Beck 1995: Kindeswohl sei die „Gesamtheit aller Bedingungen, die ein Minderjähriger für eine gesunde Entwicklung braucht.“ (Krummna- cker,Rößler, o.J., S.11) Im Hinblick auf die rechtliche Sicht wird deutlich, dass man auch hier davon ausgeht, dass das Konstrukt des Wohles des Kindes einer ganzheitlichen Betrachtung bedarf.

Ein differenzierterer Vorschlag der Grundbedürfnisse, speziell von Kindern, wird von T. B. Brazelton und S. I. Greenspan in ihrem Beitrag: „Die sieben Grundbedürfnisse von Kindern“ gemacht. (vgl. IzKK, 2009, S.19) Demzufolge bedürfen Kinder beständiger liebevoller Bezie­hungen sowie körperlicher Unversehrtheit und Sicherheit. Sie müssen außerdem individuelle, aber auch entwicklungsgerechte Erfahrungen machen können. Des Weiteren benötigen sie für ihr eigenes Wohl Grenzen und Strukturen, haben aber auch ein Bedürfnis nach stabilen und unter­stützenden Gemeinschaften sowie nach einer sicheren Zukunft. (vgl. ebd.) Diese Auflistung der Grundbedürfnisse von Kindern verdeutlicht, dass es sich, ähnlich der rechtlichen Sichtweise, nicht nur um die körperliche Unversehrtheit eines Kindes handelt, die untrennbar mit dem Kin­deswohl verbunden ist, sondern dass eine normgerechte Entwicklung im geeigneten und liebe­vollen Rahmen ebenso dazu gehört.

„Kindheit wird als ein zu gestaltender Lebens-zeit-raum gesehen, der unter bestimmten rechtli­chen, institutionellen, ökonomischen, kulturellen, räumlichen und zeitlichen Bedingungen steht. Es ist das Anliegen der Angewandten Kindheitswissenschaften, diese erstens zu kennen und zweitens aus diesem Wissen heraus positiv zu gestalten, Handlungsoptionen zu entwickeln und in Wissenschaft und Praxis zu implementieren.“ (Hungerland Beatrice, 2008, S.9) Demnach finden alle Bedingungen Beachtung, die Kindheit beeinflussen und prägen. Darunter zählt vor allem der soziale und kulturelle Wandel einer Gesellschaft und dementsprechend „[...] eine veränderte gesellschaftliche Wahrnehmung und eine veränderte Interessenslage gegenüber Kin­dern und Kindheit.“ (Liebel, 2007, S.28) Am Beispiel des Kindeswohls wird in diesem Sinne die prozesshafte und differenzierte Bedeutung des Begriffes besonders deutlich.

Kinder werden in der heutigen Soziologie als Akteure ihrer eigenen Lebenswelt betrachtet. Sie tragen maßgeblich selbst zu ihrer eigenen Entwicklung und der Gestaltung ihrer Umwelt bei. Das heißt jedoch nicht, dass sie ohne Erwachsene auskommen. Vielmehr bedeutet es Kinder zu hören und in ihrem Interesse das soziale Umfeld, in welchem sie leben, für ihre Bedürfnisse zu sensibilisieren. „Dies ist häufig nicht der Fall, auch wenn die Erwachsenen in bester Absicht für Kinder entscheiden - und damit oft über ihre Köpfe hinweg.“ (Luber, Hungerland (Hrsg.), 2008, S.11) Bezogen auf das Wohl des Kindes liegt die Verantwortung und der Schutz für das Kindes­wohl bei den Erwachsenen. Sie sind im Sinne der Subjektorientierung dazu angehalten bei­spielsweise Anreize in der Lebenswelt der Kinder zu schaffen, die deren persönlichen und indi­viduellen Entwicklung Raum geben. Kinder lernen durch Erfahrungen sich selbst zu stärken. Dazu benötigen sie Freiheit, aber auch Unterstützung in ihrem Tun und Handeln. Eine feste Bindung zu Bezugspersonen und soziale Beziehungen zu Gleichaltrigen sind wichtige Konstanten in der Betrachtung des Wohles eines Kindes. Nur sie selbst sind in der Lage, egal ob mit Worten oder Handlungen, das zu äußern, was für ihr eigenes Wohl am wichtigsten ist. Eines jedoch müssen Erwachsene lernen „[...] Kinder in allen Belangen ernst zu nehmen und zu unter­stützen, ihre Stimme zu hören und ihre Interessen nicht als weniger wichtig als die von erwach­senen Mitgliedern der Gesellschaft (wahr) zu nehmen, [...]“ (Liebel, 2007, S.10). In der Ange­wandten Kindheitswissenschaft legt man also besonderen Wert auf die Rechte eines Kindes. Dazu zählen nicht nur Meinungsfreiheit und Schutz vor Gewalt, sondern auch die Einbeziehung von Kindern in allen sie betreffenden Belange. In diesem Sinne ist auch der Begriff Kindeswohl zu interpretieren.

Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass „Kindeswohl“ keineswegs ein eindeutig zu definie­render Begriff ist. Vielmehr deutet er darauf hin, dass Entwicklungsmöglichkeiten eines Kindes sowie das gesellschaftliche Umfeld immer in Bezug zueinander stehen und nur zusammen be­trachtet werden können, um die günstigste Handlungsalternative zum Wohle eines Kindes abzu­wägen. Es steht fest, dass in dieser Betrachtung immer die grundlegendsten Bedürfnisse, wie sie Maslow in seiner Bedürfnispyramide beschreibt, gegeben sein müssen.

2.2 Kindeswohlgefährdung

Die Verfassung garantiert den Eltern das Recht, ihre Kinder nach eigenen Auffassungen zu erziehen und ihr Leben dementsprechend zu gestalten. (vgl. Art. 6 Abs. 2 GG) Auch das Bundes­verfassungsgericht geht davon aus, dass „in aller Regel Eltern das Wohl des Kindes mehr am Herzen liegt, als irgend einer anderen Person oder Institution“ (MGFFI, 2010, S. 10) und dem­entsprechend den Eltern immer ein Vorrang gebührt, bevor der Staat eingreift. Dennoch trifft das genannte Bestreben „[...] allen Kindern gute Bedingungen für ihr Aufwachsen zu schaffen, nicht durchweg die Realität für alle Kinder in unserer Gesellschaft [...].“ (Jordan, 2006, S.23) Kin­deswohlgefährdung betrifft in Deutschland etwa 200.000 Kinder. (vgl. ebd.) Es bleibt die Frage um was es sich handelt, wenn von Kindeswohlgefährdung oder auch Vernachlässigung gespro­chen wird.

2.2.1 Kindeswohlgefährdung

In §1666 Abs. 1 BGB heißt es: „Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes [...] gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.“ Bei der Gefährdung des körperlichen Wohls handelt es sich um alle physischen Handlun­gen, die dem Körper eines Kindes schaden. Dazu gehören beispielsweise Schläge, Tritte oder auch ein grober Umgang mit einem Kind. Mit Gefährdung des geistigen Wohles werden Unter­forderung oder Überforderung eines Kindes und seiner kognitiven Fähigkeiten, durch zu wenige oder zu viele Reize bezeichnet. Das seelische Wohl eines Kindes kann gefährdet sein, wenn es verbalen Äußerungen ausgesetzt ist, die das Kind im Sein oder seiner freien Entfaltung sowie Entwicklung abwerten. Sie können Depressionen sowie spätere Persönlichkeitsstörungen auslö­sen und sind deshalb ein sehr hohes Gefährdungsrisiko.

Vom Bundesgerichtshof wird Kindeswohlgefährdung wie folgt beschrieben: „Eine Kindeswohl­gefährdung ist [...] »eine gegenwärtige, in einem solchen Maße vorhandene Gefahr, daß sich bei der weiteren Entwicklung des Kindes eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt«[...].“ (Goldberg, 2009, S. 137) Hier werden verschiedene Situationsaspekte genannt, die im Zusammenspiel miteinander betrachtet werden müssen und folgendes aussagen: Der zeitliche Aspekt ist von entscheidender Bedeutung, denn hierbei geht es nicht um vergange­ne Handlungen oder Gefahren für das Kind, sondern um eine momentane Gefahrensituation. Diese gegenwärtige Situation gerät aber nur dann in den Blickpunkt, wenn auch der Schadensas­pekt ausreichend erscheint. Das bedeutet, dass eine erhebliche Gefahr des Kindes oder eine Interessensbeeinträchtigung im Sinne des § 1666 BGB vorliegen muss. Diese Sachlage wird nur dann zu einer Kindeswohlgefährdung wenn, ein Unterbinden seitens der Eltern nicht vorausseh­bar ist und eine Schädigung des Kindes mit hoher Wahrscheinlichkeit eintritt. Im Gefährdungs­begriff steckt „[...] das Element der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts, denn „Gefähr­dung“ bezeichnet begrifflich eine zeitliche Vorstufe der Schadensverwirklichung.“ (Lipp, Schuhmann, Veit (Hrsg.), 2008, S. 24) Somit ist der Begriff „Kindeswohlgefährdung“ von der momentanen Situation abhängig, die sich in jedem einzelnen Fall anders und neu darstellen kann. Die Vielzahl der sich daraus ergebenden Umstände einer Schädigung des Kindes werden im nächsten Kapitel detailliert beschrieben.

2.2.2 Möglichkeiten und Grenzen einer Einordnung

Um Kindeswohlgefährdung laut § 8a KJHG auch als solche einstufen zu können, gibt es ver­schiedene Einordnungsmöglichkeiten. Dazu gehören als erstes unterschiedliche Kategorien von Kindeswohlgefährdungsformen. Als zweite Möglichkeit werden von Jugendamt und freien Trägern häufig sogenannte „Orientierungskataloge für das Kindeswohl“ genutzt. Beide Einord­nungsvarianten betreffen immer mindestens eine der drei Bereiche von Kindeswohlgefährdung. Die Kategorien zur Form von Kindeswohlgefährdung beschreiben Ereignisse und Handlungen, die das Wohl des Kindes einschränken und bis zum Tod führen können. Aus sozialwissenschaft­licher Sicht handelt es sich hierbei um Vernachlässigung, Misshandlung und sexuellen Miss­brauch. Als Vernachlässigung bezeichnet man ein andauerndes oder wiederholtes Unterlassen fürsorglichen Handelns der sorgeberechtigten Person. Dabei wird durch bewusstes oder unbe­wusstes Handeln das Kind so vernachlässigt, dass bleibende Schäden entstehen und die ersten drei Stufen der Grundbedürfnisse des Kindes nicht gewährleistet werden. Wichtige Formen von Vernachlässigung sind in Tabelle 1 dargestellt.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tab. 2.1: Formen der Vernachlässigung (Soziales Frühwarnsystem, 2010, o.S.)

Zu Misshandlungen zählen körperliche und psychische Misshandlungen. BSP Darunter sind einerseits Handlungen von Personen zu verstehen, „[...] die durch Anwendung von [...] Gewalt bzw. Zwang vorhersehbar zu erheblichen physischen und psychischen Beeinträchtigungen des Kindes und seiner Entwicklung führen.“ (Soziales Frühwarnsystem, 2010, o.S.) Andererseits umfassen sie alle chronischen, quantitativ und qualitativ ungeeigneten und unzureichenden, altersadäquaten Handlungen und Beziehungsformen von Sorgeberechtigten zu Kindern. (vgl. Quelle 22, S. AI.-7) Sie behindern die geistig-seelische Entwicklung eines Kindes zu einer auto­nomen und lebensbejahenden Person. (vgl. MGFFI, 2010, S. 11) Eine spezielle Form der psychi­schen Misshandlung ist das Münchhausen-Stellvertreter-Syndrom. Dabei manipulieren vor allem Mütter ihre Kinder so, dass diese lebensbedrohliche Krankheitssymptome aufweisen. Sie lösen damit verschiedene Arztbesuche, Untersuchungen und Behandlungen aus. Durch wiederholtes Erzeugen von Krankheitssymptomen setzen sie ihr Kind ständig neuen Gefahren aus, die das seelische und körperliche Wohl beeinträchtigen.

Sexueller Missbrauch ist eine weitere Form von Kindeswohlgefährdung. Dazu zählen sexuelle Handlungen mit jeglichem Körperkontakt, sowie Vorzeigen pornografischer Materialien durch eine erwachsene Person oder durch einen wesentlich älteren Jugendlichen. Um seine eigenen Bedürfnisse zu stillen, nutzt der Täter seine Macht- und Autoritätsposition gegenüber einem Kind aus. Für das Kind ist eine solche Misshandlung immer mit seelischer und körperlicher Gewalt verbunden.

Um den Gefährdungsgrad einer Handlung einordnen zu können, verwenden bereits viele Träger in der Praxis die bereits angesprochenen „Orientierungskataloge“. Diese Kataloge wurden er­stellt um Gefährdungsabschätzungen von Situationen machen zu können, in denen sich Kinder zur Zeit der Beobachtung befinden. Ein Beispiel dafür ist der „Orientierungskatalog Kindes­wohl“ des Landkreises Görlitz. Dieser ist an den Orientierungskatalog des Jugendamtes Stuttgart angelehnt. Darin bezieht sich der Autor auf drei wesentliche Kriterien zur Einschätzung einer Gefährdungslage. In Tabellenform gehalten, werden die Kriterien Alter, Gefährdungsrisiko und Fürsorgebereiche beschrieben. Dabei bedeutet grüne Markierung: kein Risiko, gelbe Markie­rung: Aufklärungsbedarf und rote Markierung: Kindeswohlgefährdung. Die Alterseinstufung reicht von 0-3 Jährige (davon 0-1 Jährige und 1 bis 3 Jährige) über 4-6 Jährige und 7 bis 14 Jährige (nochmalige Unterteilung in 7-10 Jährige und 11-14 Jährige) bis hin zu 15 bis unter 18 Jährigen. Die Tabellenaufteilung ist so gestaltet, dass von den fünf senkrechten Spalten, die erste Spalte Erkennungsmerkmale aufzählt, die es zu beachten gibt. Die anderen vier Spalten markie­ren die gegebene Fürsorge, die in gut, ausreichend, schlecht und sehr schlecht eingeteilt ist. Die Tabellen sind nach Alter sowie nach Bereichen des alltäglichen Lebens gegliedert. Dazu gehö­ren alle Bereiche der körperlichen, geistigen und seelischen Entwicklung des Kindes: Ernährung, Wohnsituation, Kleidung und Körperpflege, Schutz vor Gefahren, medizinische Versorgung, emotionale Zuwendung, Gewalt, etc. (vgl. Landkreis Görlitz, 2008,o.S. )

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 2.2: Auszug Orientierungskatalog, Quelle: Landkreis Görlitz (Hrsg.): Orientierungskatalog Kindeswohl Grundversorgung und Schutz des Kindes, Görlitz 2008.

Bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos und der Entscheidungsfindung spielen noch weite­re Kriterien eine wichtige Rolle. Diese umfasssen vor allem das Tun oder Unterlassen der Eltern, zeitweilige oder dauerhafte Ressourcen sowie Resilienz (Schutzfaktoren), dauerhafte oder zeit­weilige Belastungen und Risikofaktoren und Folgen bzw. erwartbare Folgen und deren Schwe­regrad für die kindliche Entwicklung. (Goldberg, 2009, S.137 f.)

[...]

Ende der Leseprobe aus 36 Seiten

Details

Titel
Kindeswohlgefährdung. Auswirkungen des § 8a KJHG in der Kitapraxis sowie für alle mit dessen Überwachung beauftragten Institutionen
Untertitel
Eine kindheitswissenschaftliche Betrachtung
Hochschule
Hochschule Magdeburg-Stendal; Standort Stendal
Note
2,3
Autor
Jahr
2011
Seiten
36
Katalognummer
V508635
ISBN (eBook)
9783346091253
ISBN (Buch)
9783346091260
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Kindheitswissenschaften, Kindeswohlgefährdung, Kitapraxis, § 8a KJHG, Bachelorarbeit
Arbeit zitieren
Ulrike Schütze (Autor:in), 2011, Kindeswohlgefährdung. Auswirkungen des § 8a KJHG in der Kitapraxis sowie für alle mit dessen Überwachung beauftragten Institutionen, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/508635

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