Rechtsgeschäftlicher Schutz durch neue Formvorschriften


Hausarbeit, 2005

26 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


Gliederung

Abkürzungsverzeichnis

1 Einleitung

2 Die neuen Formvorschriften des BGB - Darstellung
2.1 Zweck der Einführung
2.2 Elektronische Form
2.2.1 Gesetzliche Regelung und Anwendungsbereich
2.2.2 Voraussetzungen
2.2.3 Rechtsfolgen und Beweisfragen
2.3 Textform
2.3.1 Gesetzliche Regelung und Anwendungsbereich
2.3.2 Voraussetzungen
2.3.3 Rechtsfolgen und Beweisfragen

3 Die neuen Formvorschriften des BGB – Analyse (Zweck, Schutz und Grenzen)
3.1 Zwecke und Funktionen
3.1.1 Elektronische Form – Funktionsäquivalenz?
3.1.2 Textform
3.2 Verbraucherschutz am Beispiel der Regelungen zu den Haustürgeschäften und Fernabsatzverträgen
3.2.1 Anwendungsbereich und Abgrenzung
3.2.2 Besondere Schutzbedürftigkeit des Verbrauchers
3.2.3 Formerfordernisse beim Widerrufsrecht i. S. d. § 355 BGB
3.2.4 Formerfordernisse bei den Informationspflichten zu den Fernabsatzverträgen

4 Fazit

5 Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

Das seit über 100 Jahren geltende BGB geht im Grundsatz von der Formfreiheit aus. Daneben gibt es im Wesentlichen drei Arten der Formen: Schriftform (§126 BGB), notarielle Beurkundung (§128 BGB) und öffentliche Beglaubigung (§ 129 BGB), die grundsätzlich auf das Medium Papier fixiert sind.[1] Diese Formvorschriften trugen den technischen Entwicklungen der jüngsten Vergangenheit nicht mehr ausreichend Rechnung.

Der elektronische Rechtsverkehr ist schon seit Jahren in der alltäglichen Praxis verbreitet.[2] Bedeutung und Anerkennung ist im letzten Jahrzehnt stetig gestiegen. Moderne Kommunikationsmittel ermöglichen es, Erklärungen und Informationen binnen weniger Sekunden über weite Distanzen zu transferieren. Unter diesen Bedingungen behindert die Schriftform häufig ein zügiges Handeln und den rationellen Einsatz moderner Technik.[3]

Der Gesetzgeber erkannte diese Problematik bereits früh und schuf durch eine Vielzahl von Gesetzesänderungen diverse Ausnahmen von der Schriftform (z. B. § 8 MHG). Diese haben immer stärker zu einer Versplitterung der Formvorschriften des BGB geführt. Daher erschien es allein schon aus Gründen der Übersicht und der Rechtsklarheit erforderlich, zentrale Regelungen zu finden.

Mit dem Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsverkehr, das am 19.7.2001 in Kraft trat, beabsichtigt der Gesetzgeber diesen Schwächen entgegenzuwirken, ohne dabei den Blick auf die besondere Schutzbedürftigkeit des Verbrauchers zu verlieren. Erfordernissen des modernen Geschäftsverkehrs wurden Rechnung getragen. Zudem genügte man der erforderlichen Umsetzung der zivilrechtlichen Vorgaben von Art. 5 Abs. 1 der Signaturrichtlinie und Art. 9 der E-Commerce-Richtlinie.[4]

Das Gesetz definiert zusätzlich zu den §§ 125 ff BGB bereits geregelten Arten von Formvorschriften neu eine elektronische Form gemäß § 126a BGB, die als Substitut für die eigenhändige Unterschrift die elektronische Signierung des Dokuments erfordert, sowie eine Textform i. S. d. § 126b BGB für Fälle, in denen die Handunterschrift entbehrlich ist.[5]

Gut vier Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes und umstrittenen Diskussionen innerhalb des Gesetzgebungsverfahrens erweisen sich beide „neuen“ Formvorschriften immer noch als umstritten. Insbesondere vor der in den letzten Jahren gestiegenen Bedeutung des Verbraucherschutzes, eng verbunden mit dessen politischen Präsenz, gilt es die Regelungen zu überprüfen und zu würdigen.

Dabei konzentriert sich die vorliegende Arbeit sowohl auf die mit der materiellrechtlichen Gleichstellung der elektronischen Form mit der Schriftform verbundene Funktionsäquivalenz dieser, als auch auf die Zwecke und Grenzen der Textform, determiniert an den Beispielen der Regelungen zu den Haustürgeschäften und den Fernabsatzverträgen. Dabei gilt es zunächst die jeweiligen gesetzlichen Regelungen zu den Formvorschriften darzustellen und zu durchdringen, um sich danach der Analyse kompetent widmen zu können.

2 Die neuen Formvorschriften des BGB – Darstellung

2.1 Zweck der Einführung

„In der Gesellschaft hat sich eine Mobilität des Handelns herausgebildet, in der eine Vielzahl von Erklärungen über Hunderte von kilometern hinweg abgegeben werden. Es wird nicht mehr jeder Vertrag zwischen zwei einander bekannten Parteien abgeschlossen.“[6] Mittels des technischen Fortschritts im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie können heute weltweit Inhalte jeder Art, insbesondere auch Willenserklärungen, schnell und grundsätzlich ohne Qualitätsverlust übermittelt werden.

Die Vorteile elektronischer Willenserklärungen im Vergleich zur herkömmlichen Abgabe sind vielseitig – neben der schnelleren Erklärungsübermittlung treten im heutigen Geschäftsleben insbesondere Kostenaspekte in den Vordergrund.[7]

Schnell stieß der elektronische Geschäftsverkehr an seine Grenzen. Vor der Reform der Formvorschriften des BGB konnte eine eventuell notwendige Schriftform im Rahmen des elektronischen Rechtsverkehrs nicht eingehalten werden, denn zur Wahrung des gesetzlichen Schriftformerfordernisses nach § 126 BGB ist die eigenhändige Unterschrift auf einer Urkunde erforderlich. Folglich blieb ein weitaus großer und bedeutender Teil des elektronischen Geschäftsverkehrs ausgeschlossen. Es konnten somit zwar schriftformbedürftige Willenserklärungen elektronisch erstellt, aber nicht wirksam abgegeben werden.

Die Beseitigung dieser rechtlichen, formalen Hindernisse kann auf zwei Wege erfolgen: erstens kommt die Herabstufung bestehender Formerfordernisse in Betracht und zweitens ist eine Schaffung äquivalenten Ersatzes für das Schriftformerfordernis bei elektronischen Dokumenten möglich.[8]

Erstes wurde mit der Einführung der Textform verfolgt. Damit verbundene Forderungen aus der Praxis - insbesondere aus den Bereichen der Wirtschaft, Banken und Versicherungen, aber auch aus der Justiz – konnten gestillt werden.[9]

Zweites erreichte man durch die Gleichstellung der elektronischen Form mit der Schriftform. Hintergrund für die Einführung der elektronischen Form war das Bestreben, auch für formbedürftige Verträge einen Vertragsschluss auf elektronischem Weg zu ermöglichen.[10] Ein Medienbruch galt es zu verhindern, wenn sowohl Vertragsverhandlungen als auch spätere Korrespondenz zum Vertragsvollzug elektronisch abgewickelt werden sollte

2.2 Elektronische Form

2.2.1 Gesetzliche Regelung und Anwendungsbereich

§ 126 a BGB: Elektronische Form

(1) Soll die gesetzlich vorgeschriebene schriftliche Form durch die elektronische Form ersetzt werden, so muss der Aussteller der Erklärung dieser seinen Namen hinzufügen und das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen.

(2) Bei einem Vertrag müssen die Parteien jeweils ein gleichlautendes Dokument in der in Absatz 1 bezeichnenden Weise elektronisch signieren.

Mit der Einführung der elektronischen Form wird eine speziell auf elektronische Medien ausgerichtete Option zur Schriftform kodifiziert. Die materiellrechtliche Gleichstellung gilt auch in den Fällen, in denen durch Gesetz eigenhändige Unterzeichnung einer Erklärung vorgeschrieben ist wie z. B. bei Gebührenberechnung nach § 18 I BRAGO.[11]

Die elektronische Form soll vor allem als gesetzlich bereitgestellte Handlungsalternative dienen, wenn sich die Geschäftspartner auf den elektronischen Vertragsabschluss in einer bestimmten Form einigen wollen.[12]

Per Gesetz kann die elektronische Form die Schriftform gemäß § 126 III BGB jedoch nur insoweit ersetzen, als das sich aus dem Gesetz nichts anderes ergibt. Bei den gesetzlich vorgesehenen Ausnahmeregelungen kann die Willenserklärung auch in Zukunft gemäß § 126 BGB wirksam nur schriftlich oder notariell beurkundet abgegeben werden. Dies gilt z. B. für die Erteilung von Bürgschaftserklärungen nach § 766 BGB.[13]

Im Rückblick auf die Rechtspraxis der letzten Jahre bleibt jedoch festzustellen, dass die elektronische Form des § 126a BGB ein Angebot des Gesetzgebers ist, das bisher kaum genutzt wird.[14]

2.2.2 Voraussetzungen

§ 126a BGB nennt die Voraussetzungen, die für die elektronische Form verlangt werden:

(1) Einverständnis des Empfängers:

Die elektronische Form kann nur dann die gesetzliche Schriftform ersetzen, wenn der Empfänger damit einverstanden ist.[15] Die Beteiligten müssen aufgrund ihrer bisherigen Geschäftsgepflogenheiten damit rechnen, dass die elektronische Form zur Anwendung kommt. Allein der Umstand, dass jemand Inhaber eines Signaturschlüssels ist, reicht dafür nicht aus.[16] Dennoch hat der Gesetzgeber zutreffend trotz Forderungen während des Gesetzgebungsverfahrens darauf verzichtet, das Erfordernis einer ausdrücklichen Vereinbarung über die Verwendung der elektronischen Form in den Wortlaut des Gesetzestextes aufzunehmen.

(2) Elektronisch übermittelte Erklärung:

Die elektronische Form setzt ein elektronisches Dokument voraus. Von einem elektronischen Dokument spricht man, wenn die in der Erklärung enthaltenen Buchstaben, Ziffern und Zeichen in digitaler Gestalt erfasst werden.[17] Das elektronische Dokument muss das gesamte formbedürftige Rechtsgeschäft enthalten.[18]

Die herrschende Meinung geht derweil davon aus, dass auch eine mündliche Erklärung, die ausschließlich in Form einer Audiodatei digitalisiert wird, die Schriftform bei ausreichender Signatur ersetzen kann.[19] Dagegen zeigt Hertel, dass ein an ein Faxgerät versandtes Computerfax keine elektronische Erklärung sei, da es zwar mittels EDV generiert wird, aber als Ausdruck ankommt.[20]

Steinbeck stellt klar, dass trotz des fehlenden Wortlautes im § 126a BGB die elektronische Form, ebenso wie die Textform, aus Gründen der Funktionsäquivalenz eine dauerhafte Wiedergabemöglichkeit der Erklärung verlangt.[21]

(3) Hinzufügen des Namens durch den Aussteller:

Der Aussteller muss dem elektronischen Dokument seinen Namen hinzufügen. Aussteller ist derjenige, der die Erklärung in eigener Verantwortung abgibt. Durch das Hinzufügen des Namens muss der Text nicht räumlich abgeschlossen werden.

Nicht wenige sahen in dieser Regelung einen Widerspruch zu § 5 III S.1 SigG.[22] Diese Ansicht verkennt jedoch den einzigen Zweck dieser Voraussetzung, wonach allein für den Empfänger erkennbar sein soll, wer Aussteller der in elektronischer Form abgegebenen Willenserklärung ist.[23]

(4) Qualifizierte elektronische Signatur:

In § 126a BGB ist als Substitut für die eigenhändige Unterschrift angeordnet, dass das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur i. S. d. Signaturgesetzes zu versehen ist.[24]

Neben den Voraussetzungen der Legaldefinition der elektronischen Signatur i. S. d. § 2 Nr. 1 SigG muss die qualifizierte elektronische Signatur zusätzlich den Anforderungen des § 2 Nr.2 SigG genügen. Danach muss sie (1) ausschließlich dem Signaturschlüssel-Inhaber zugeordnet sein, (2) seine Identifizierung genügen, (3) mit Mitteln erzeugt werden, die der Schlüsselinhaber unter seiner alleinigen Kontrolle halten kann, (4) mit den Daten, auf die sie sich beziehen, so verknüpft werden, dass eine nachträgliche Veränderung erkannt werden kann, (5) auf einen zum Zeitpunkt ihrer Erzeugung gültigen qualifizierten Zertifikat beruhen und (6) mit einer sicheren Signaturerstellungseinrichtung erzeugt worden sein.[25]

2.2.3 Rechtsfolgen und Beweisfragen

Erfüllt die elektronische Form die oben aufgeführten Voraussetzungen des § 126a BGB, so ist diese über § 126 III BGB der Schriftform gleichgesetzt und das formbedürftige Rechtsgeschäft wird wirksam. Bei fehlendem Vorliegen der Voraussetzungen ist das Rechtsgeschäft gemäß § 125 BGB nichtig.

Sowohl für die Anfechtung als auch hinsichtlich des Zugangs elektronischer Willenserklärungen hielt der Gesetzgeber zutreffend Sonderregelungen für entbehrlich und verwies auf die allgemein geltenden Vorschriften.[26]

Elektronische Dokumente – auch solche in elektronischer Form – unterliegen den Vorschriften des Beweises durch Augenschein (§§ 371,372 ZPO), nicht den Vorschriften des Urkundsbeweises.[27] § 292a ZPO gewährt zudem eine Beweiserleichterung durch einen gesetzlichen Anscheinsbeweis zugunsten des Empfängers einer in elektronischer Form abgegebenen Willenserklärung. Ergibt eine Überprüfung nach dem SigG den Anschein, dass die Erklärung von dem Signaturschlüsselinhaber abgegeben worden ist, streitet eine prima-facie-Vermutung für die Echtheit der Urkunde.[28] Der Beweisgegner kann diese Vermutung nur durch Tatsachen erschüttern, die ernstliche Zweifel daran begründen, dass die Erklärung mit dem Willen des Schlüsselinhabers abgegeben worden ist.

Hertel sieht den Zweck für diese Beweiserleichterung darin, den Erklärungsempfänger als beweispflichtige Partei gegenüber einem unbegründeten Einwand des Beweisgegners besonders zu schützen.[29] Gleichsam könne so die Rechtssicherheit des Empfängers gestärkt werden. Diese Regelung war jedoch im Gesetzgebungsverfahren stark umstritten.[30]

2.3 Textform

2.3.1 Gesetzliche Regelung und Anwendungsbereich

§ 126b BGB: Textform

Ist durch Gesetz Textform vorgeschrieben, so muss die Erklärung in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise abgegeben, die Person des Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht werden.

Die im BGB vorgesehenen Formen haben sich im Laufe der Zeit als nicht hinreichend abgestuft erwiesen. Es gab kein passendes Formerfordernis für die Fälle, in denen die Eigenhändigkeit der Unterschrift entbehrlich war, Informationen dem Vertragspartner aber dauerhaft und schriftlich fixiert zur Verfügung stehen sollen.[31] Um zusätzlich der in den Jahren zuvor vorgenommenen Zersplitterung durch verschiedene Ausnahmeregelungen entgegenzutreten, wurde die Textform als Erleichterung gegenüber der Schriftform in den Allgemeinen Teil des BGB aufgenommen.

Beurteilungsmaßstab für die gesetzgeberische Entscheidung, welche Formtatbestände im Einzelnen für die Textform geöffnet werden sollen, ist die zu gewährende Sicherheit im Rechtsverkehr. Der ersatzlose Verzicht auf das Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift zeigt, dass der Gesetzgeber die Textform nur in den Fällen vorgesehen hat, in denen der Warn- und Beweisfunktion nur eine untergeordnete Rolle zukommt.[32] Ein wichtiger, unmittelbar einleuchtender Anwendungsbereich für die Textform sind die Informationspflichten gegenüber Verbrauchern oder Mietern.[33]

Der Wortlaut des § 126b BGB verlangt, dass die Textform durch das Gesetz vorgeschrieben ist. Forderungen, die Textform nicht nur auf positiv normierte Fälle zu beschränken, können zwar im Einzelfall sachgerecht sein, dürfen zur Zeit aber noch nicht Folge geleistet werden.[34]

2.3.2 Voraussetzungen

Zur Erfüllung des Formerfordernisses der Textform bedarf es folgender drei Voraussetzungen:

(1) Eignung zur dauerhaften Wiedergabe der Erklärung in Schriftzeichen:

Die Erklärung muss in einer zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeigneten Form abgegeben werden. Neben den im Gesetz genannten Urkunden sind solche Medien zur dauerhaften Wiedergabe geeignet, die eine Erklärung derart fixieren können, dass es dem Empfänger möglich ist, den Inhalt der Willenserklärung unverändert und wiederholt zur Kenntnis zu nehmen.[35] Eine mündliche Erklärung genügt somit nicht.[36]

Der Gesetzgeber verdeutlicht, dass dem Lesbarkeitserfordernis genüge getan ist, wenn der Empfänger den Text auf seinem Bildschirm lesen kann.[37] Allein die Möglichkeit zur Speicherung und Lesbarkeit ist entscheidend. Weiteres obliegt dem Willen des Empfängers.

Steinbeck stellt klar, dass Einblendungen in Teleshopping-Sendungen oder im Videotext das Erfordernis der dauerhaften Wiedergabe nicht erfüllen.[38]

Zu Recht hat der Vermittlungsausschuss auf die Voraussetzung „zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen“ bestanden. Der Regierungsentwurfs sah zunächst lediglich vor, dass „in Schriftzeichen lesbar“ ausreichend sei. Es erscheint jedoch klar, dass diese Regelung zu weich gewesen wäre. Sie verkennt den oftmals mit der Textform verbundenen Zweck des Verbraucherschutzes.

(2) Person des Erklärenden:

§ 126b BGB setzt voraus, dass die Person des Erklärenden genannt wird. Die handelnde Person muss unmissverständlich erkennbar sein.[39] Hierbei genügt jede Bezeichnung, sofern nur vom Empfänger eindeutig festgestellt werden kann, von wem die Erklärung kommt.[40] Die Angabe ersetzt die Zuordnungsfunktion der Unterschrift.[41]

Eine mechanisch hergestellte Unterschrift, aber auch eine Angabe im Kopf oder Inhalt des Textes ist dabei ausreichend.[42]

[...]


[1] Vgl. Vehlage, T., Das geplante Gesetz zur Anpassung, S. 1801.

[2] Vgl. Nissel, R., Neue Formvorschriften, S. 17.

[3] Vgl. Deutscher Bundestag (Hrsg.), Formanpassungsgesetz, S. 10.

[4] Vgl. Staudinger, BGB, § 126a, Fn. 28.

[5] Vgl. Deutscher Bundestag (Hrsg.), Formanpassungsgesetz, S. 1.

[6] Deutscher Bundestag (Hrsg.), Formanpassungsgesetz, S. 10.

[7] Vgl. Nissel, R., Neue Formvorschriften, S. 29.

[8] Vgl. Deutscher Bundestag (Hrsg.), Formanpassungsgesetz, S. 12.

[9] Vgl. Nissel, R., Neue Formvorschriften, S. 56.

[10] Vgl. Staudinger, BGB, § 126a, Fn. 32.

[11] Vgl. Nissel, R., Neue Formvorschriften, S. 38.

[12] Vgl. Nissel, R., Neue Formvorschriften, S. 28.

[13] Vgl. Staudinger, BGB, § 126a, Fn. 30.

[14] Vgl. Staudinger, BGB, § 126a, Fn. 3.

[15] Vgl. Staudinger, BGB, § 126a, Fn. 39.

[16] Vgl. Nissel, R., Neue Formvorschriften, S. 39.

[17] Vgl. Steinbeck, A., Die neuen Formvorschriften, S. 646.

[18] Vgl. Palandt (Hrsg.), Becksche Kurz Kommentar: BGB, § 126a, Rn. 7.

[19] Vgl. Noack, Anwaltskommentar, § 126 Rn. 14; od. Staudinger, BGB, § 126a, Fn. 42.

[20] Vgl. Hertel, in: Staudinger, BGB, § 126a, Fn. 40.

[21] Vgl. Steinbeck, A., Die neuen Formvorschriften, S. 646.

[22] Vgl. Nissel, R., Neue Formvorschriften, S. 43.

[23] Vgl. Deutscher Bundestag (Hrsg.), Formanpassungsgesetz, S. 16.

[24] Vgl. Nissel, R., Neue Formvorschriften, S. 44.

[25] Vgl. Palandt (Hrsg.), Becksche Kurz Kommentar: BGB, § 126a, Rn. 3.

[26] Vgl. Deutscher Bundestag (Hrsg.), Formanpassungsgesetz, S. 11.

[27] Vgl. Staudinger, BGB, § 126a, Fn. 61.

[28] Vgl. Palandt (Hrsg.), Becksche Kurz Kommentar: BGB, § 126a, Rn. 11.

[29] Vgl. Hertel, in: Staudinger, BGB, § 126a, Fn. 62.

[30] Vgl. Deutscher Bundestag (Hrsg.), Formanpassungsgesetz, S. 36 f.

[31] Vgl. Steinbeck, A., Die neuen Formvorschriften, S. 649.

[32] Vgl. Steinbeck, A., Die neuen Formvorschriften, S. 649.

[33] Vgl. Staudinger, BGB, § 126b, Fn. 12.

[34] Vgl. dazu auch Steinbeck, A., Die neuen Formvorschriften, S. 649.

[35] Vgl. Steinbeck, A., Die neuen Formvorschriften, S. 649.

[36] Vgl. Staudinger, BGB, § 126b, Fn. 25.

[37] Vgl. Deutscher Bundestag (Hrsg.), Formanpassungsgesetz, S. 19.

[38] Vgl. Steinbeck, A., Die neuen Formvorschriften, S. 649.

[39] Vgl. Nissel, R., Neue Formvorschriften, S. 60.

[40] Vgl. Steinbeck, A., Die neuen Formvorschriften, S. 650.

[41] Vgl. Staudinger, BGB, § 126b, Fn. 30.

[42] Vgl. Palandt (Hrsg.), Becksche Kurz Kommentar: BGB, § 126b, Rn. 4.

Ende der Leseprobe aus 26 Seiten

Details

Titel
Rechtsgeschäftlicher Schutz durch neue Formvorschriften
Hochschule
Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover  (Institut für Wirtschaftsrecht)
Veranstaltung
Ausgewählte Probleme des Privaten Verbraucherrechts
Note
1,3
Autor
Jahr
2005
Seiten
26
Katalognummer
V50851
ISBN (eBook)
9783638469753
ISBN (Buch)
9783638692984
Dateigröße
536 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Die Arbeit beschäftigt sich mit den neuen Formvorschriften des §§ 126a, b BGB und zeigt insbesondere am Beispiel der Fernabsatzverträge und des Haustürwiderrufgesetzes die Wirkungen hinsichtlich des Verbraucherrechtes auf
Schlagworte
Rechtsgeschäftlicher, Schutz, Formvorschriften, Ausgewählte, Probleme, Privaten, Verbraucherrechts
Arbeit zitieren
Michael Wohlatz (Autor:in), 2005, Rechtsgeschäftlicher Schutz durch neue Formvorschriften, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/50851

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