Die Bedeutung einer Bad Bank für Kreditinstitute

Eine kritische Analyse


Seminararbeit, 2005

32 Seiten, Note: 2,3


Leseprobe


I. Inhaltsverzeichnis

II. Abkürzungsverzeichnis

III. Tabellenverzeichnis

IV. Verzeichnis der Anlagen im Anhang

1. Vorbemerkungen

2. Begriffsabgrenzungen
2.1. Non-Performing Loans / Not leidende Kredite
2.2. Bad Bank

3. Änderungen der Rahmenbedingungen für das Kreditgeschäft
3.1. Basel II
3.2. Mindestanforderungen an das Kreditgeschäft der Kreditinstitute

4. Geschäftsbeziehung zu einer Bad Bank
4.1. Aufgaben und Funktionsweise
4.1.1. Phasen der Zusammenarbeit mit einer Bad Bank aus Sicht des Kredit abgebenden Kreditinstitutes
4.1.1.1. Erste Phase – Erkennen des Handlungsbedarfs
4.1.1.2. Zweite Phase – Kontaktaufnahme mit einer Bad Bank
4.1.1.3. Dritte Phase – Informationsbereitstellung
4.1.1.4. Vierte Phase – Wertermittlung / Einigung über Kaufpreis
4.1.1.5. Fünfte Phase – Übertragung
4.1.1.6. Sechste Phase – Rücknahme des Kredites
4.2. Probleme
4.2.1. Banklizenz
4.2.2. Bankgeheimnis und Bundesdatenschutzgesetz
4.2.3. Kundenbeziehung und Geschäftspolitik
4.2.4. Umsatzsteuer

5. Fazit

V. Anhang

VI. Literaturverzeichnis

VII. Verzeichnis der Gesprächspartner

II. Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

III. Tabellenverzeichnis

1 Liste der weiteren Kreditinstitute

IV. Verzeichnis der Anlagen im Anhang

1 Brief BAG Hamm

2 Brief Sparkasse Koblenz

3 Brief weitere Kreditinstitute

1. Vorbemerkungen

Jeder Kredit, den ein Kreditinstitut[1] vergibt, birgt auch nach eingehender Prüfung Risiken, die bei ihrem tatsächlichen Eintritt zu Problemen führen können. Diese Probleme können Zahlungsschwierigkeiten oder aber auch Insolvenz verursachen. Jede Bank hat solche Not leidenden Kredite in ihren Büchern stehen. „Die Unternehmensberatung Ernst & Young bezeichnet etwa 5% der Kredite deutscher Banken als Not leidend. Der Ostdeutsche Sparkassen- und Giroverband .. geht davon aus, dass der Anteil der Not leidenden Kredite seiner Mitgliedssparkassen etwa 10% des Kreditbestandes beträgt. Die Deutsche Bank stufte von insgesamt 148 Milliarden Euro ausgegebener Kredite im Jahr 2003 6.6 Milliarden Euro als Problemkredite ein. Insgesamt soll das Volumen von NPLs[2] in Deutschland Schätzungen[3] zur Folge bis zu 400 Milliarden Euro betragen.“[4]

Die Gründe, warum ein Kredit Not leidend werden kann, sind vielfältig. Sie reichen von persönlichen Problemen wie Ehescheidung oder Verlust des Arbeitsplatzes[5] bis zu volkswirtschaftlichen Krisen. In den letzten Jahren hat vor allem die anhaltende konjunkturelle Schwäche der Volkswirtschaft in Deutschland zu einer Steigerung der Anzahl Not leidender Kredite in den Portfolios der Banken geführt. Die Konjunkturschwäche führte bei vielen Unternehmen zu wirtschaftlichen Schwierigkeiten oder sogar zur Insolvenz[6]. Besonders arbeitslose Kreditnehmer haben erhebliche Probleme, ihren Kapitaldienst wie vereinbart zu leisten. Ein besonderes Problem stellt der Immobilienmarkt in Ostdeutschland dar, der in den letzten Jahren eingebrochen ist.[7]

Vor dem Hintergrund von Basel II, den Mindestanforderungen an das Kreditgeschäft der Kreditinstitute und der wirtschaftlichen Situation soll diese Arbeit einen Überblick über die Notwendigkeit, die Möglichkeiten und die Probleme der Banken geben, wenn sie mit einer Bad Bank[8] zusammenarbeiten und diese ihre Not leidenden Kredite übernimmt.

2. Begriffsabgrenzungen

2.1. Non-Performing Loans / Not leidende Kredite

Für das weitere Verständnis dieser Arbeit ist eine Begriffsabgrenzung notwendig. Diese stellt jedoch weniger auf rechtliche Definitionen als auf Marktusancen ab, die sich im Laufe der Zeit herausgebildet haben.[9]

„Unter NPLs versteht man … jedenfalls solche Darlehensforderungen, mit deren Bedienung sich der Darlehensnehmer im Verzug befindet und bei denen das zugrunde liegende Darlehensverhältnis bereits gekündigt wurde. Dazu gerechnet werden zu Recht aber auch solche Darlehensforderungen, bei denen das Darlehensverhältnis noch nicht gekündigt ist, aber beispielsweise nach § 490 Abs. 1 BGB gekündigt werden könnte.“[10]

Eine Kreditkündigung ist unter Anwendung des § 490 BGB möglich. Bei einem nach §§ 491 ff. i. V. m. § 13 BGB geschlossenen Verbraucherdarlehensvertrag ist eine Kündigung nur unter der besonderen Beachtung des § 498 BGB möglich. Neben diesen allgemeinen Kündigungsregelungen sind noch vertraglich vereinbarte Kündigungsklauseln denkbar, die einzelvertraglich vereinbart oder durch das Einbeziehen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vertragsbestandteil werden. Kündigungsrechte der Bank sind in Nr. 19 AGB-Banken[11] bzw. Nr. 26 AGB-Sparkassen[12] geregelt.

Für den Verkauf dieser Kreditengagements ist es von Bedeutung, ob ein Kredit von einer Bank gekündigt wurde bzw. die Voraussetzungen für eine Kündigung gegeben sind. Der potentielle Käufer einer solchen Kreditforderung wird in aller Regel vor einem Kauf Informationen über den Kredit verlangen. Hierbei werden Bankgeheimnis und Bundesdatenschutzgesetz berührt, was bei der Übertragung zu Schwierigkeiten führen kann. Auf diese Problematik wird in 4.2.2. näher eingegangen.

Im internationalen Kontext kann die Tatsache, ob ein Kredit teilweise oder ganz abgeschrieben worden ist, wichtig sein. Ist ein Kredit gekündigt bzw. kündbar aber nicht wertberichtigt, so werden diese Forderungen vor allem von US-amerikanischen Investoren als Sub-performing Kredite bezeichnet. Erst wenn die Tatsache der Wertberichtigung eines Kredites erfüllt ist, sprechen auch diese von Non-Performing Loans.[13]

Performing Loans sind das Gegenteil von Non-Performing und Sub-Performing Loans. Bei den Performing Loans hält sich der Kreditnehmer an den vereinbarten Kreditvertrag.[14]

Wichtig ist noch eine Abgrenzung der Begriffe Non-Performing Loan und Problemkredit. Letzterer wird in den MaK verwendet. Sie definieren diese als Kredite, die von spezialisierten Mitarbeitern der Sanierung bzw. Abwicklung betreut werden.[15]

Im Folgenden wird der Begriff „Non-Performing Loan“ weit gefasst und alle Forderungen als Not leidend bezeichnet, „bei denen mit Ausfällen gerechnet werden muss, d. h. deren Rückzahlung und/oder Verzinsung ganz oder teilweise gefährdet erscheint.“[16]

2.2. Bad Bank

„,Bad Banks‘ sind Spezialkreditinstitute zur Bewirtschaftung und Verwertung problembehafteter Kreditportfolios.“[17] Die Bad Bank unterstützt entweder die Sanierung ihrer Kunden oder betreibt, wenn sie die Möglichkeit zur Sanierung nicht sieht, die Abwicklung des Kreditengagements. Dabei versucht sie, die mit übertragenen Kreditsicherheiten bestmöglich zu verwerten. Eine Bad Bank ist ein rechtlich selbstständiges Kreditinstitut, das eine Banklizenz[18] nach § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG besitzt. Dies kann eine Tochterunternehmung einer anderen Bank oder eines Bankenverbandes sein.[19] Eine rechtlich unselbstständige Abteilung eines Kreditinstitutes kann hingegen nicht als Bad Bank angesehen werden, da sie nicht selbst am Markt agiert. Außerdem zielt die Abgabe eines Kreditengagements an eine Bad Bank darauf ab, dass der Kredit die Bilanz des abgebenden Instituts verlässt, was bei einer Abgabe an eine hausinterne Abteilung nicht der Fall wäre. Erwirbt die Bad Bank eine stille Unterbeteiligung an einem anderen Kreditinstitut, um so das Ausfallrisiko zu übernehmen, widerspricht dies dem Grundgedanken einer Bad Bank, da so das Kreditinstitut die Not leidenden Kredite in seinen Büchern behält und die Kredite auch weiter bearbeiten muss. Die Gründe, warum eine Bank Not leidende Forderungen abgeben möchte, hängen mit den neuen Rahmenbedingungen des Kreditgeschäftes zusammen, die unter 3. erläutert werden.

3. Änderungen der Rahmenbedingungen für das Kreditgeschäft

3.1. Basel II

Am 26.06.2004 wurden die Regelungen der neuen Baseler Eigenkapitalvereinbarung durch die Notenbankenpräsidenten und die Leiter der Bankenaufsichtsbehörden der zehn Teilnehmerstaaten des Baseler Ausschusses für Bankenaufsicht verabschiedet.[20] Nach diesen müssen alle Kreditinstitute in Deutschland ihre Eigenmittel und unterlegungspflichtigen Risiken nach neuen Regeln berechnen. Nach einem Überblick sollen im Rahmen dieser Arbeit nur die wesentlichen Änderungen des neuen Baseler Akkords aufgeführt werden, die in einem möglichen Zusammenhang mit Not leidenden Krediten stehen.

Das neue Bankenaufsichtsrecht soll sich stärker an tatsächlichen ökonomischen Risiken der Kreditinstitute orientieren. „Basel II verfolgt dabei eine ‚Drei-Säulen-Strategie‘“[21]. „Neben einer risikoadäquaten Eigenmittelausstattung (Säule 1) ist .. das von der Geschäftsleitung bestimmte Risiko- und Ertragsprofil eines Institutes in Verbindung mit dessen Fähigkeit, die eingegangenen Risiken auch steuern und dauerhaft tragen zu können, von entscheidender Bedeutung für den Fortbestand des Instituts. Eine Überprüfung durch die Bankenaufsicht scheint daher angebracht (Säule 2). Als Ergänzung zu den Anforderungen der Bankenaufsicht sollen als ein weiteres Regulativ die disziplinierenden Kräfte der Märkte wirksam werden (Säule 3). Deshalb sehen die neuen Regeln auch eine Erweiterung der Offenlegungsvorschriften für Institute vor. Diese drei Säulen, die gleichberechtigt nebeneinander stehen, sollen sich gegenseitig ergänzen und verstärken, um so gemeinsam zu einer erhöhten Sicherheit und Stabilität im internationalen Banken- und Finanzsystem beizutragen.“[22]

Im Mittelpunkt des neuen Regelungswerkes steht die Einführung von differenzierten Anrechnungsquoten. Die dadurch ermittelten Anrechnungsbeträge der Risikoaktiva müssen auch weiterhin mit 8% haftendem Eigenkapital unterlegt werden.[23] Die Ermittlung des haftenden Eigenkapitals ändert sich dabei kaum. Die Eigenmittel setzen sich nach wie vor aus dem Kernkapital, dem Ergänzungskapital und den Drittrangmitteln zusammen.[24] Neu ist, dass die Anrechnungsquoten und –beträge sich stärker an der Bonität des jeweiligen Schuldners orientieren. Dazu muss jeder Schuldner einem Rating unterzogen werden.[25]

Zur Ermittlung der Anrechungsbeträge für das Adressenausfallrisiko stehen den Banken drei Verfahren zur Auswahl. Beim Standardansatz ändert sich im Vergleich zur alten Regelung nur wenig. Die Banken führen kein eigenes Rating ihrer Schuldner durch, sondern greifen auf Ratings externer Agenturen zurück. Diese teilen jedem Schuldner fest vorgegebene Risikogewichtungsfaktoren zu. Dadurch ist nur eine pauschale Messung des Adressenausfallrisikos möglich. Neben dem Standardansatz stehen den Banken zwei interne Bemessungsansätze (internal ratings-based approach) zur Verfügung. Beide IRB-Ansätze haben gemeinsam, dass das Kreditinstitut bestimmte Parameter selbst bestimmen muss und nicht auf externe Ratings zurückgreifen kann. Diese individuellen Risikoparameter, die vom jeweiligen Schuldner und vom jeweiligen Kredit abhängen, werden dann in Risikogewichtungsfaktoren eingesetzt, die von der Bankenaufsicht vorgegeben werden. Mit deren Hilfe wird dann das jeweilige Risikogewicht für jeden einzelnen Kredit ermittelt. Beim IRB-Basisansatz muss das Kreditinstitut nur die Ausfallwahrscheinlichkeit des Schuldners schätzen. Alle anderen Faktoren werden von der Bankenaufsicht vorgegeben. Beim fortgeschrittenen Ansatz muss die Bank alle Risikoparameter selbst schätzen. Die beiden IRB-Ansätze haben den Vorteil, dass sie wesentlich risikosensitiver als der Standardansatz sind. Doch beide IRB-Ansätze sind auch erheblich komplexer.[26]

Wurde unter dem alten Regelungswerk einmal ein Kredit vergeben, änderte sich über die ganze Laufzeit – abgesehen von wenigen Ausnahmen – die Bonitätsgruppe nicht. Daher änderte sich auch der Anrechnungsfaktor nicht. Wird ein Kredit Not leidend, geht dies in aller Regel mit einer Bonitätsverschlechterung des Bankkunden einher. Nach Basel II wird die Bonität während der Laufzeit des Kredites regelmäßig überprüft. Eine Bonitätsänderung führt zu einer Veränderung des externen bzw. internen Ratings. Dies kann sich sowohl positiv als auch negativ auf den Anrechnungsfaktor und damit auf die zur Unterlegung benötigten Eigenmittel[27] auswirken. Dadurch kann es bei einem gleich bleibenden Portfolio zu Schwankungen des Eigenmittelbedarfs kommen. In den IRB-Ansätzen richtet sich die Berechnung der Anrechnungsfaktoren auch nach den tatsächlichen Ausfallwahrscheinlichkeiten der zurückliegenden Perioden. Im Zeitablauf müssen auch diese Werte überprüft werden. Kommt es bei der Überprüfung zu einer Veränderung der Ausfallwahrscheinlichkeit, müssen die verwendeten Werte angepasst werden. Dies führt zu einer Veränderung der Eigenmittelunterlegung des gesamten Portfolios. Eine weitere wichtige Änderung hat direkte Auswirkungen auf die Höhe des haftenden Eigenkapitals. Verwendet eine Bank den fortgeschrittenen IRB-Ansatz, muss sie ständig die erwarteten Verluste mit den gebildeten Wertberichtigungen vergleichen. Übersteigen die erwarteten Verluste die gebildeten Wertberichtigungen, muss der Differenzbetrag je zur Hälfte vom Kern- und Ergänzungskapital abgezogen werden. Dies führt wiederum zu einer geringeren Anrechnungsmöglichkeit der Drittrangmittel und insgesamt zu niedrigeren Eigenmitteln. Diese Situation kann auftreten, wenn eine Bank mehr Not leidende Kredite in ihrem Portfolio hat als erwartet.[28]

[...]


[1] Kreditinstitut im Sinne des § 1 Abs. 1 KWG.

[2] Der englische Begriff „Non-Performing Loan“ kann im Deutschen mit dem Begriff des „Not leidenden Kredites“ übersetzt werden. Umgangssprachlich werden diese auch als „faule Kredite“ bezeichnet.

[3] Andere Schätzungen gehen von einem Volumen von 160 Mrd. bis zu 300 Mrd. Euro aus. Vgl. o. V. (Verkauf 2004); ähnlich Nord/LB (Kreditplattform 2005).

[4] Rinze, Jens; Heda, Klaudius (Non-Performing Loan 2004), S. 1557 f.

[5] Im Monat August 2005 betrug die Zahl der Arbeitslosen 4,7283 Mio.; vgl. Statistisches Bundesamt (Arbeitslose 2005).

[6] In 2004 wurden 39.213 Unternehmens- und 49.123 Verbraucherinsolvenzen registriert; vgl. Statistisches Bundesamt (Insolvenzen 2005).

[7] Vgl. zu diesem Absatz Hamberger, Karl; Diehm, Andreas (Non-Performing Loans 2004), S. 182.

[8] Der englische Begriff „Bad Bank“ bedeutet wörtlich übersetzt „Schlechte Bank“. Mit „schlecht“ ist in diesem Zusammenhang jedoch nicht die Bank selbst gemeint, sondern die von ihr betreuten „schlechten“ Kredite.

[9] Vgl. Schilmar, Boris; Breiteneicher, Jens; Wiedenhofer, Marco (Veräußerung 2004), S. 1367; vgl. auch Anders, Dietmar (Non-Performing-Loans 2004), S. 7 f.

[10] Bütter, Michael; Tonner, Martin (Bankgeheimnis 2005), S. 168; vgl. auch Rinze, Jens; Heda, Klaudius (Non-Performing Loan 2004), S. 1557 und Hofmann, Stefan; Walter, Bernhard (Kredite 2004), S. 1567.

[11] Vgl. Volksbank RheinAhrEifel eG (Allgemeine Geschäftsbedingungen 2002), S. 4.

[12] Vgl. Sparkasse Koblenz (Allgemeine Geschäftsbedingungen 2002), S. 6.

[13] Vgl. hierzu Schilmar, Boris; Breiteneicher, Jens; Wiedenhofer, Marco (Veräußerung 2004), S. 1367.

[14] Vgl. Bütter, Michael; Tonner, Martin (Bankgeheimnis 2005), S. 168.

[15] Vgl. BaFin (Mindestanforderungen 2002), Tz. 57 f.; vgl. auch Theewen, Eckhard (Problemkredite 2004), S. 106.

[16] Bieg, Hartmut (Rechnungslegung 1999), S. 413.

[17] Theewen, Eckhard (Problemkredite 2004), S. 112.

[18] Auf die Relevanz einer Banklizenz wird in Punkt 4.2.1. näher eingegangen.

[19] Vgl. Theewen, Eckhard (Problemkredite 2004), S. 112.

[20] Vgl. Bieg, Hartmut; Krämer, Gregor; Waschbusch, Gerd (Bankenaufsicht 2004), S. 317.

[21] Polke, Peter (Eigenkapitalgrundsätze 2004), S. 23.

[22] Bieg, Hartmut; Krämer, Gregor; Waschbusch, Gerd (Bankenaufsicht 2004), S. 324.

[23] Vgl. Polke, Peter (Eigenkapitalgrundsätze 2004), S. 23.

[24] Vgl. Bieg, Hartmut; Krämer, Gregor; Waschbusch, Gerd (Bankenaufsicht 2004), S. 326. Die Ermittlung der Eigenmittel ist in § 10 KWG geregelt.

[25] Vgl. Polke, Peter (Eigenkapitalgrundsätze 2004), S. 23.

[26] Vgl. zu diesem Absatz Bieg, Hartmut; Krämer, Gregor; Waschbusch, Gerd (Bankenaufsicht 2004), S. 388 - 340.

[27] Positive Veränderung im Sinne von weniger benötigten Eigenmitteln. Negative Veränderung entsprechend.

[28] Vgl. zu diesem Absatz Cluse, Michael; Engels, Jörg (Eigenmittel 2005), S. 404 f.

Ende der Leseprobe aus 32 Seiten

Details

Titel
Die Bedeutung einer Bad Bank für Kreditinstitute
Untertitel
Eine kritische Analyse
Hochschule
Universität des Saarlandes
Note
2,3
Autor
Jahr
2005
Seiten
32
Katalognummer
V50425
ISBN (eBook)
9783638466493
ISBN (Buch)
9783638678162
Dateigröße
845 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Vor dem Hintergrund von Basel II, den Mindestanforderungen an das Kreditgeschäft der Kreditinstitute und der wirtschaftlichen Situation soll diese Arbeit einen Überblick über die Notwendigkeit, die Möglichkeiten und die Probleme der Banken geben, wenn sie mit einer Bad Bank zusammenarbeiten und diese ihre Not leidenden Kredite übernimmt.
Schlagworte
Bedeutung, Bank, Kreditinstitute, Analyse
Arbeit zitieren
Diplom-Kaufmann Thomas Welter (Autor:in), 2005, Die Bedeutung einer Bad Bank für Kreditinstitute, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/50425

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