Der Anwendungsbereich der Unionsgrundrechte gemäß EU-Grundrechtecharta


Seminararbeit, 2014

23 Seiten, Note: 14 Punkte


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis

Literaturverzeichnis

A. Einleitung

B. Europäische Grundrechtecharta: vorläufiger Endpunkt einer langen Grundrechtsentwicklung
I. Vertrag von Lissabon und endgültige Grundrechtecharta
II. Geltungsbereich der Charta: Art. 51 GRCh
III. Die Bindung der EU und der Mitgliedstaaten
1. Die Bindung der Europäischen Union
2. Die Bindung der Mitgliedstaaten: Durchführung des Unionrechts

C. Die Rechtsprechung des EuGH und des BVerfG zur mitgliedstaatlichen Bindung
I. Allgemeine Rechtsprechung des EuGH
II. Die Sachverhalte „Åkerberg Fransson“ und „Melloni“

D. Der Anwendungsbereich der Unionsgrundrechte
I. Die Lesart des EuGH: Weite Auslegung des Anwendungsbereiches
II. Urteilsanalyse „Åkerberg Fransson“ und Konsequenzen
III. Reaktion der nationalen Verfassungsgerichte und insbesondere des BVerfG
IV. Doppelgeltung der Grundrechte als Kompromiss des EuGH?

E. Fazit

Literaturverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

A. Einleitung

Eine der größten Herausforderungen des europäischen Verfassungsgerichtsverbundes ist der Auf- und Ausbau eines kohärenten und in sich abgestimmten Systems des Grundrechtschutzes. Dazu müssen mindestens drei Normebenen (EU-Grundrechtecharta, Europäische Menschenrechtskonvention, Grundrechtsgewährleistungen in den Verfassungen der Mitgliedstaaten) sowie drei zentrale „Letztinterpreten“ (Europäischer Gerichtshof, Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, nationale Verfassungsgerichte) miteinander in Einklang gebracht werden. Trotz regelmäßiger Dissonanzen haben bisher alle maßgeblichen Akteure stets eine konstruktive Lösung gefunden und damit den Grundrechtschutz in den vergangenen Jahrzehnten in Europa zunehmend und beachtlich gestärkt. Mit dem Åkerberg Fransson Urteil des EuGH aus dem vergangen Jahr gab es jedoch so einige Irritationen, die vornehmlich den Anwendungsbereich der EU-Grundrechte-Charta (GRCh oder im Folgenden auch: Charta) betreffen.1

Seitdem hat es in der Praxis und Wissenschaft reichlich Diskussionsstoff gegeben und insbesondere der Anwendungsbereich der Grundrechtecharta ist und bleibt strittig. Unstrittig ist nur, dass die Grundrechtecharta die Organe der Union bei der unmittelbaren Ausführung bindet.2 Da der Großteil des Unionsrechts durch mitgliedstaatliche Hoheitsträger (mittelbar) vollzogen wird, ist die Antwort auf die Frage nach dem Anwendungsbereich in solchen Fällen von größter praktischer Relevanz. Politisch gesehen – sowie je nach nationalstaatlicher Perspektive – wird im jeweiligen Einzelfall eine weite bzw. enge Anwendung der in der Charta kodifizierten Grundrechte gefordert, wenn es um den Vollzug des Unionsrechts in letztgenanntem Verhältnis geht.3 Für die Wirksamkeit und die dementsprechende praktische Anwendbarkeit der EU-Grundrechte ist maßgeblich, wie weit die Bindung der europäischen Hoheitsgewalt tatsächlich ist. Vor diesem Hintergrund sorgen die Urteile des EuGH in den Rechtssachen Åkerberg Fransson und Melloni, sowie auch das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes zur Antiterrordatei für aktuellen Zündstoff. Die nachfolgenden Reaktionen in der Wissenschaft auf die Urteile des EuGH zeugen von dem bedeutenden Konfliktpotential des Anwendungsbereiches der EU-Grundrechtecharta. In der deutschen Presse sowie einigen wissenschaftlichen Beiträgen war Bezug nehmend auf die Urteile des EuGH etwas überspitzt sogar die Rede von „zu viel Grundrechtsschutz“4, „Der Richterkrieg“5 oder gar einem „‘Staatsstreich‘ in Luxemburg?“6.

Die ambivalenten Reaktionen auf die Urteile des EuGH sowie der bevorstehende Beitritt der EU zur Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) sind Anlass und Grund genug, um die Reichweite des Anwendungsbereichs der EU-Grundrechtecharta genau zu analysieren. Zunächst wird die Entstehungsgeschichte der Charta, anschließend ihr Geltungsbereich dargestellt (B.), während Teil C. die aktuelle Rechtsprechung zusammenfasst. Erst dann geht es um die genaue Analyse des Anwendungsbereiches der Charta vor dem Hintergrund des Åkerberg Fransson Urteils des EuGH und seinen weitreichenden Konsequenzen (D.).

B. Europäische Grundrechtecharta: vorläufiger Endpunkt einer langen Grundrechtsentwicklung

I. Vertrag von Lissabon und endgültige Grundrechtecharta

Mit dem am 1. Dezember 2009 in Kraft getretenen Reformvertrag von Lissabon hat die EU-Grundrechtecharta volle Rechtsverbindlichkeit erlangt. Sie stellt seitdem eine echte Rechtsquelle der EU-Grundrechte dar, die unmittelbar und ohne Einschränkung in Grundrechtsfällen zum Tragen kommt.7 Seither kann sich jedermann vor allen Gerichten in der Europäischen Union (EU oder auch im Folgenden: Union) auf sie berufen, soweit die Grundrechtecharta anwendbar ist.

Aus strikt europarechtlicher Perspektive führt die Charta der EU zu keinen wesentlichen Änderungen der Rechtslage, da die Vorgaben der Charta in der Sache bereits vorher geltendes Recht waren. Denn der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte schon seit Ende der 1960er Jahre in ständiger Rechtsprechung und zahllosen Entscheidungen, beruhend auf den nationalen Verfassungen sowie insbesondere der EMRK, einen effektiven Grundrechtsschutz entwickelt.8 Eine Reihe von Grundrechten war bereits vor Inkrafttreten des Vertrages von Lissabon im EG-Vertrag implementiert und daher schon lange verbindlich. Viele Rechte stellten und stellen als allgemeine Rechtsgrundsätze Grundrechte dar, die bereits vor 2009 Teil des Primärrechts waren.9 Dennoch hatte dies zur Folge, dass der Anwendungsbereich der Charta nicht explizit niedergelegt war. Einzelheiten der Grenzziehung im Anwendungsbereich der Charta blieben vielfach unklar, dennoch bestand und besteht seit zwei Jahrzehnten grundsätzlich eine gefestigte Rechtsprechung: Die EU-Grundrechte binden nicht nur die EU und ihre Organe und Einrichtungen, sondern beim indirekten Vollzug grundsätzlich auch die Mitgliedstaaten. Die Internalisierung und Anwendung ungeschriebener Rechtgrundsätze verlief logischerweise nicht gerade mühelos, zumal der EuGH die Grundrechte lange Zeit vernachlässigte. Mit dem Inkrafttreten der rechtsverbindlichen EU-Grundrechtecharta ändert sich nun all das.10

Die Grundrechtecharta soll die Grundrechte, welche bereits zuvor als allgemeine Rechtsgrundsätze existierten, seit ihrem Inkrafttreten insgesamt „sichtbarer“ machen – nicht nur für die Lehre und Wissenschaft sowie die Judikatur, sondern insbesondere auch für den Bürger. Dies geht konform mit dem selbigen in Abs. 4 der Präambel der Charta fixierten Ziel, die Grundrechte „sichtbarer“ zu machen.11 Durch die EuGH-Judikatur gewinnen die Grundrechte eine zuvor nicht da gewesene Durchschlagskraft, da der EuGH seitdem in vielen neuen Urteilen der Charta als regelmäßigen argumentativen Ausgangspunkt und Referenz eine prominentere Rolle in der Grundrechtanwendung zugesteht.12

II. Geltungsbereich der Charta: Art. 51 GRCh

„Sichtbar“ im Sinne von wirksam sind Grundrechte dann, wenn klar ist, welche Hoheitsgewalt gemäß welcher Kriterien gebunden wird und wie weit die Bindung jeweils reicht. Der Anwendungsbereich der Charta ist nun formal in Art. 51 Abs. 1 S. 1 GRCh reglementiert. Demnach sind die EU und ihre Institutionen an die Charta gebunden, wie auch die Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Rechts der Union (siehe ausführlicher in Kapitel B. III).

Da die Charta mit Inkrafttreten des Lissaboner Vertrages zum Primärrecht der Union zählt, kommt ihr nun eine dreifache Bedeutung zu. Sie fungiert erstens (genauso wie die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts) als Auslegungshilfe, weil nicht nur das abgeleitete Unionsrecht, sondern auch das im Bereich des Unionsrechts befindliche nationale Recht, im Licht der Charta auszulegen ist. Zweitens können die Bestimmungen der Charta (wie auch die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts) bei einer gerichtlichen Klage zur Begründung hinzugezogen werden. Folglich sind Unionsbestimmungen, welche gegen einen Artikel der Charta verstoßen, als nichtig zu bewerten. Bestimmungen im Bereich des Unionsrechts, die gegen die Charta verstoßen, müssen aufgehoben werden. Drittens bildet die Charta auch zukünftig eine Quelle für die „Entdeckung“ allgemeiner Grundsätze des Unionsrechts.13

Die rechtliche Verbindlichkeit der Charta ist jedoch nicht gleichzusetzen mit einer Transformation der EU zu einer Menschenrechtsorganisation oder dem EuGH zu einem zweiten Europäischen Gerichtshof der Menschenrechte.14 Aus diesem Grund heißt es in Art. 6 Abs. 1 des Vertrages über die Europäische Union (EUV) dezidiert, dass „durch die Bestimmungen der Charta (…) die in den Verträgen festgelegten Zuständigkeiten der Union in keiner Weise erweitert [werden]“. Eine analoge Aussage ist in Art. 51 Abs. 2 GRCh verfasst.15 Gemäß des Grundsatzes der begrenzten Einzelermächtigung ergibt sich für den EuGH das Gebot, diesen in Art. 5 Abs. 2 EUV16 normierten Grundsatz bei Auslegung und Anwendung der Charta zu berücksichtigen.17

III. Die Bindung der EU und der Mitgliedstaaten

1. Die Bindung der Europäischen Union

Der Anwendungsbereich der Charta ist der wesentliche Faktor, welcher die Achtung des Grundsatzes der begrenzten Einzelermächtigung sicherstellt. In Art. 51 Abs. 1 GRCh heißt es, dass „diese Charta (…) für die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union unter Wahrung des Subsidiaritätsprinzips und für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union [gilt]“. Organe der Union sind solche nach Art. 13 Abs. 1 UAbs. 2 EUV. Mit „Einrichtungen und sonstige Stellen“ sind alle durch primäres und sekundäres Recht geschaffenen Institutionen gemeint18, darunter auch EU-Einrichtungen wie FRONTEX oder Europol.19 Die Auslegung dieser Passage bereitet der Lehre und Praxis aufgrund des formell-lakonischen Textes des Art. 51 GRCh sowie den etwas verunklarenden Erläuterungen des Konvents einige Probleme.20

2. Die Bindung der Mitgliedstaaten: Durchführung des Unionrechts

Während also das Subsidiaritätsprinzip für die EU-Organe, -Einrichtungen und -Stellen maßgeblich ist, beschränkt der Art. 51 Abs. 1 GRCh die Geltung der Charta hinsichtlich der Mitgliedstaaten auf den Bereich „Durchführung des Rechts der Union“.21 Agieren die Mitgliedstaaten alleinig im Rahmen ihrer nationalen Kompetenzen, so finden die EU-Grundrechte keine Anwendung. Das Gleiche gilt ebenso für die Charta-Grundsätze. Die Prämisse der Durchführung des Rechts der EU ist eine bedeutende Einschränkung, die jedoch beispielsweise für die Grundfreiheiten des EU-Binnenmarkts nicht gilt.22

Die Bindung an die Charta kommt folglich also nur in Betracht, wenn die Mitgliedstaaten dieses Unionsrecht auch „durchführen“. Die Auslegung des Ausdrucks „Durchführung des Rechts der Union“ ist in der Literatur umstritten.23 Auch in den Erläuterungen zur Charta finden sich dahingehend keine weiteren Anmerkungen.24 In den Verträgen selbst wird die Wendung weit und zumeist auch unscharf verwendet. An mehreren Stellen heißt es, dass die Union ihre Politiken „durchführe“ (z.B. in Art. 40 EUV, Art. 13 sowie Art. 43 I Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)). Damit ist die Inanspruchnahme von Zuständigkeiten gemeint, die der EU durch die Verträge übertragen wurden.25

Bei einer engen, wortgenauen Auslegung lässt sich argumentieren, dass die Charta nur dann für die Mitgliedstaaten gilt, wenn diese als Vertreter der EU tätig werden. Dieser Fall wäre beispielsweise bei nationalen Maßnahmen zur Umsetzung einer Richtlinie gegeben. Für dieses enge und restriktive Verständnis der Wendung „bei der Durchführung des Rechts der Union“ spricht die Entstehungsgeschichte der Charta. Diese deutet darauf hin, dass die Mitgliedstaaten den Anwendungsbereich der Charta auf die Fälle beschränken wollten, in denen die nationalen Behörden eine geringe oder keine Autonomie hatten. Nicht nur der Grundrechtekonvent, der mit der Ausarbeitung der Charta betraut war und auf den die Formulierung zurückgeht, sondern auch der Konvent zur Zukunft Europas26 berücksichtigte die Forderungen der Mitgliedstaaten, dass eine rechtskräftig verbindliche Grundrechtecharta die vertikale Verteilung der Befugnisse in der EU nicht verschieben dürfe.27

Maßgeblich für die Vertretung einer weiten Auffassung der Formulierung „Durchführung des Rechts der Union“ ist dagegen die Rechtsprechung des EuGH im Bereich des Grundrechtsschutzes. Demnach sei mit „Durchführung des Rechts der Union“ das „Handeln im Rahmen des Unionsrechts“ zu verstehen.28 Folglich komme es zu einer Überschneidung der Geltungsbereiche der Charta sowie der allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts. Dementsprechend begründe die Charta keine Änderung des Geltungsbereichs des unionsrechtlichen Grundrechtschutzes, da sie die von den Verfassern der Verträge vorgesehene konstitutionelle Zuständigkeitsverteilung wahre.29

Durchführungsmaßnahmen beinhalten alle Rechtsakte der Legislative, Exekutive und Judikative der Mitgliedstaaten im innerstaatlichen Recht, die objektiv entweder auf Unionsrecht beruhen oder diesem unterliegen. Der Wille, das Recht der EU gezielt umsetzen zu wollen, also eine „Durchführungsabsicht“, ist nicht entscheidend. Dies gilt beispielsweise für die Durchführung von Richtlinien gemäß Art. 288 Abs. 3 AEUV. Denn die Pflicht zur richtlinienkonformen Auslegung hängt nicht davon ab, ob das auszulegende Recht der Umsetzung der Richtlinie dient oder nicht. In Art. 291 Abs. 1 AEUV heißt es: „Die Mitgliedstaaten ergreifen alle zur Durchführung der verbindlichen Rechtsakte der Union erforderlichen Maßnahmen nach innerstaatlichem Recht“, d.h. die Maßnahmen der Mitgliedstaaten müssen für die Durchführung des Unionsrechts „erforderlich sein“. Damit sind die Mitgliedstaaten nicht gebunden, solange für mitgliedstaatliches Handeln nur ein rein hypothetischer oder fiktiver Bezug zum Recht der EU besteht. Damit diese Voraussetzung erfüllt ist, müssen die Mitgliedstaaten vielmehr entweder selbst Adressaten der entsprechenden primärrechtlichen Norm bzw. des Sekundärrechtsaktes sein oder wenigstens in der Weise gebunden, dass dieses Unionsrecht ihren eigenen Maßnahmen zugrunde liegt.30

C. Die Rechtsprechung des EuGH und des BVerfG zur mitgliedstaatlichen Bindung

I. Allgemeine Rechtsprechung des EuGH

Die allgemeinen in der Grundrechtecharta kodifizierten Vorgaben sorgen wie ausgeführt nur bedingt für Gewissheit, insbesondere wenn es um die Formulierung „Durchführung des Rechts der EU“ geht. Der EuGH vertritt hierzu jedoch eine eindeutige Auffassung. Die Mitgliedstaaten führen dann Unionsrecht durch, wenn sich eine nationale Regelung im Anwendungsbereich des Unionsrechts befindet. Demnach folgt aus der Anwendbarkeit des Unionsrechts, welches zu Durchführungsmaßnahmen der Mitgliedstaaten führt, die Anwendbarkeit der Charta. In einem solchen Fall sind folgerichtig Vorabentscheidungsersuche nationaler Gerichte nach Art. 267 AEUV zulässig, damit der EuGH im Vorfeld über die Auslegung der Charta entscheiden kann. Das entsprechende Unionsrecht muss jedoch in einem konkreten Rechtsstreit selbst bestimmte rechtliche Maßnahmen gegenüber den Mitgliedstaaten bedingen, damit die Anwendbarkeit der Charta begründet ist. Anhand dieses Maßstabs wird es dem EuGH ermöglicht, Sekundärrecht der Union grundrechtskonform auszulegen. Dies hat jedoch zur Folge, dass die Charta als solche dem EuGH keine explizite Zuständigkeit zu ihrer Auslegung verleiht. Gleichzeitig darf der EuGH in Anwendung des Art. 51. GRCh nationales Recht nicht für ungültig erklären oder gar Entscheidungen von mitgliedstaatlichen Gerichten aufheben. Dies rührt aus Art. 6 Abs. I EUV und Art. 51 Abs. 2 GRCh, wonach die Charta nicht die Zuständigkeiten der Union (und ihrer Organe) erweitert.31

Auf dieser Basis erfahren die Tatbestandsvoraussetzungen aus Art. 51 Abs. 1 GRCh, also die Durchführung von Unionsrecht durch die Mitgliedstaaten, eine zunehmende Eingrenzung. Wenn sich Unionsrecht explizit nur an die Organe selbst richtet, dann kann dieses nicht von den Mitgliedstaaten durchgeführt werden. Wenn Verordnungen nach Art. 288 Abs. 2 AEUV nur die EU-Kommission, die Europäische Zentralbank (EZB) oder die Agenturen (z.B. FRONTEX) berechtigen und verpflichten, so können diese alleine schon zuständigkeitshalber nicht von den Mitgliedstaaten durchgeführt werden. Folglich ergibt sich auch keine Verpflichtung der Mitgliedstaaten aus den Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften des Primärrechts, welche an die Organe gerichtet sind. Bei den unmittelbar anwendbaren Vorschriften des Primärrechts, besonders bei den Grundfreiheiten, verhält sich dies anders. Diese sind als Verpflichtungen der Mitgliedstaaten zu verstehen, die innerhalb des jeweiligen Anwendungsbereichs unbedingt zu befolgen sind. Gemäß dieser Logik ist die Rechtsprechung des EuGH konsequent, indem sie aus der Anwendbarkeit der Grundfreiheiten die Anwendbarkeit der Charta begründet, unabhängig davon, ob die Grundrechte dabei im jeweiligen Fall als Schranken oder, im Rahmen der Abwägung, als Schranken-Schranken fungieren. Es kommt vielmehr auf die Bindung der Mitgliedstaaten an die Grundfreiheiten an, welche in ihrem Anwendungsbereich zugleich die Bindung an die Grundrechte der Charta hervorruft.32 Insgesamt kann geschlussfolgert werden, dass die Rechtsprechung des EuGH auch bereits vor dem in dieser Arbeit maßgeblichen Åkerberg Fransson -Urteil eine durchaus weitgehende Bindung der Mitgliedstaaten im Anwendungsbereich des Unionsrechts an die Unionsgrundrechte bejaht. Dieser Anwendungsbereich umfasst die mitgliedstaatliche Durchführung des Unionsrechts sowie die Beeinträchtigung der unionalen Grundfreiheiten.33

[...]


1 Vgl. Lange, Verschiebungen im europäischen Grundrechtssystem, Rn. 169.

2 Vgl. Jarass, Zum Verhältnis von Grundrechtecharta und sonstigen Recht, S. 37ff.

3 Vgl. Gstrein/Zeitzmann, Die „Åkerberg Fransson“-Entscheidung des EuGH –

„Ne bis in idem“ als Wegbereiter für einen effektiven Grundrechtsschutz in der EU?, S. 255.

4 Thym, Die Reichweite der EU-Grundrechte-Charta – Zu viel Grundrechtschutz?, Rn. 889.

5 Hipp, Der Richterkrieg, S.39.

6 Vogel, Radu – Melloni - Åkerberg Fransson: „Staatsstreich“ in Luxemburg?, Editorial, I.

7 Vgl. Jarras, Charta der Grundrechte der EU, Rn. 6.

8 Vgl. Bergmann, Handlexikon der Europäischen Union, S. 475.

9 Vgl. Jarras, Charta der Grundrechte der EU, Rn. 8.

10 Vgl. Thym, Die Reichweite der EU-Grundrechte-Charta - Zu viel Grundrechtsschutz?, Rn. 889.

11 Vgl. Jarras, Charta der Grundrechte der EU, Rn. 8.

12 Vgl. Sanchez, The Court and the Charter: The impact of the entry into force of the Lisbon Treaty on the ECJ’s approach to fundamental rights, S. 1565.

13 Vgl. Lenaerts, Die EU-Grundrechtecharta: Anwendbarkeit und Auslegung, Rn. 3.

14 Vgl. Ebd.

15 In Art. 51 Abs. 2 GRCh heißt es: „Diese Charta begründet weder neue Zuständigkeiten noch neue Aufgaben für die Gemeinschaft und für die Union, noch ändert sie die in den Verträgen festgelegten Zuständigkeiten und Aufgaben.“

16 Art. 5 Abs. 2 EUV bestimmt, dass „Nach dem Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung (…) die Union nur innerhalb der Grenzen der Zuständigkeiten tätig [wird], die die Mitgliedstaaten ihr in den Verträgen zur Verwirklichung der darin niedergelegten Ziele übertragen haben. Alle der Union nicht in den Verträgen übertragenen Zuständigkeiten verbleiben bei den Mitgliedstaaten.“

17 Vgl. Lenaerts, Die EU-Grundrechtecharta: Anwendbarkeit und Auslegung, Rn. 3.

18 Erläuterungen zur Charta der Grundrechte, ABI. EU 2007 C 303, 17, 32.

19 Borowsky, Art. 51, Rn. 19.

20 Vgl. Lange, Verschiebungen im europäischen Grundrechtssystem, Rn. 169.

21 Vgl. Lenaerts, Die EU-Grundrechtecharta: Anwendbarkeit und Auslegung, Rn. 4.

22 Vgl. Jarras, Die Bindung der Mitgliedstaaten an die EU-Grundrechte, Rn. 457.

23 Vgl. Ohler, Grundrechtliche Bindungen der Mitgliedstaaten nach Art. 51 GRCh, Rn. 1434.

24 Vgl. Erläuterungen zur Charta der Grundrechte, Amstblatt der Europäischen Union vom 14.12.2007, C 303/17.

25 Vgl. Ohler, Grundrechtliche Bindungen der Mitgliedstaaten nach Art. 51 GRCh, Rn. 1434.

26 Der Konvent zur Zukunft Europas wollte den Geltungsbereich der Charta begrenzen, damit die nationalen Widerstände gegen die im Vertrag über eine Verfassung für Europa vorhergesehene rechtliche Bindungswirkung möglichst gering gehalten wird.

27 Vgl. Lenaerts, Die EU-Grundrechtecharta: Anwendbarkeit und Auslegung, Rn. 4f.

28 Vgl. GA Bot, Schlussanträge v. 5.4.2011 in der Rs. C-108/10 (Scattolon), Rn. 118ff.

29 Vgl. Lenaerts, Die EU-Grundrechtecharta: Anwendbarkeit und Auslegung, Rn. 5.

30 Vgl. Ohler, Grundrechtliche Bindungen der Mitgliedstaaten nach Art. 51 GRCh, Rn. 1434.

31 Vgl. Ohler, Grundrechtliche Bindungen der Mitgliedstaaten nach Art. 51 GRCh, Rn. 1435.

32 Vgl. Ebd..

33 Vgl. Nusser, Die Bindung der Mitgliedstaaten an die Unionsgrundrechte, S. 38f.

Ende der Leseprobe aus 23 Seiten

Details

Titel
Der Anwendungsbereich der Unionsgrundrechte gemäß EU-Grundrechtecharta
Hochschule
Universität Trier  (Lehrstuhl für öffentliches Recht, insbesondere Völkerrecht und Europarecht)
Note
14 Punkte
Autor
Jahr
2014
Seiten
23
Katalognummer
V502865
ISBN (eBook)
9783346037633
ISBN (Buch)
9783346037640
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Grundrechte, Unionsgrundrechte, EU, Grundrechtecharta, Anwendungsbereich
Arbeit zitieren
Bajram Dibrani (Autor:in), 2014, Der Anwendungsbereich der Unionsgrundrechte gemäß EU-Grundrechtecharta, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/502865

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