Das Rechtsinstitut der steuerlichen Organschaft. Anforderungen, Chancen und Risiken im Ertrag- und Umsatzsteuerrecht


Bachelorarbeit, 2019

105 Seiten, Note: 1,0

Wirtschaftsjurist Benjamin Grod (Autor:in)


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1 Einleitung
1.1 Problemstellung
1.2 Gang der Untersuchung

2 Organschaft im Ertragsteuerrecht
2.1 Überblick über die ertragsteuerliche Organschaft
2.2 Körperschaftsteuerliche Organschaft
2.2.1 Persönliche Voraussetzungen
2.2.2 Sachliche Voraussetzungen
2.2.3 Wirkungen und Rechtsfolgen der körperschaftsteuerlichen Organschaft
2.2.4 Einzelfragen zur körperschaftsteuerlichen Organschaft
2.3 Gewerbesteuerliche Organschaft
2.3.1 Voraussetzungen der gewerbesteuerlichen Organschaft
2.3.2 Wirkungen und Rechtsfolgen der gewerbesteuerlichen Organschaft
2.4 Checkliste zur Organschaft im Ertragsteuerrecht
2.5 Zusammenfassung der Chancen und Risiken einer ertragsteuerlichen Organschaft – Abwägungen für die Praxis

3 Organschaft im Umsatzsteuerrecht
3.1 Überblick und Wirkungen der umsatzsteuerlichen Organschaft
3.2 Persönliche Voraussetzungen
3.2.1 Organgesellschaft
3.2.2 Organträger
3.3 Sachliche Voraussetzungen
3.3.1 Finanzielle Eingliederung
3.3.2 Wirtschaftliche Eingliederung
3.3.3 Organisatorische Eingliederung
3.4 Praxistipp und Chancen einer umsatzsteuerlichen Organschaft

4 Fazit

Literatur- und Quellenverzeichnis

Anlagen

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: „Gewinn- und Verlustverrechnung im Organkreis“.

Abbildung 2: „Voraussetzungen der finanziellen Eingliederung bei mittelbaren Beteiligungen“

Abbildung 3: „Gegenüberstellung von Durchrechnungs- und Additionsmethode bei der Ermittlung der Stimmrechtsanteile im Fall von mittelbaren Beteiligungen“

Abbildung 4: „Rechtsfolgen einer Mehr- oder Minderabführung“

Abbildung 5: „Wirkungen des § 7a GewStG“.

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

1.1 Problemstellung

Schließen sich rechtlich selbstständige - aber abhängige - Unternehmen unter einheitlicher Leitung eines herrschenden Unternehmens zusammen, spricht man von einem Unternehmensverbund, der zivilrechtlich einen Konzern i.S.d. §18AktG darstellt. Auch wenn Unternehmen in dieser Organisationsform ihre ökonomische Selbstständigkeit aufgeben, besteht ihre zivilrechtliche Selbstständigkeit fort.1 Eine Organisation mehrerer Unternehmen als Konzern erweist sich betriebswirtschaftlich als sinnvoll, weshalb sich viele Unternehmen bspw. dazu entschließen, einzelne Geschäftsbereiche auszugliedern und auf Tochtergesellschaften zu verlagern. Die gewichtigsten allgemeinen betriebswirtschaftlichen Vorteile einer Konzern- bzw. divisionalen Organisation sind eine wirksamere Steuerung durch kleinere Einheiten (Koordinationseffizienz) und eine höhere Motivation in selbstständigen, ggf. sogar autonomen Gesellschaften (Motivationseffizienz).2 Nachteilig, im Vergleich zu einem Einheitsunternehmen mit verschiedenen Betriebsabteilungen, ist allerdings, gerade im Aufbau neuer Geschäftsfelder oder bei Start-up-Unternehmen, dass Verluste nicht mit Gewinnen anderer Bereiche bzw. Gesellschaften ausgeglichen werden können (sog. lock-in-Effekt).3

Handelsrechtlich führt die Beherrschung eines anderen Unternehmens regelmäßig zur Verpflichtung, einen Konzernabschluss nach §§290ff.HGB aufzustellen. Hierbei werden die rechtlich selbstständigen Unternehmen als eine wirtschaftliche Einheit dargestellt (§297 Abs.3HGB). Ebenso wie der handelsrechtliche Einzelabschluss, stellt auch der Konzernabschluss keine Besteuerungsgrundlage dar, sondern dient vor allem als Informationsinstrument.4 Das deutsche Steuerrecht verlangt grundsätzlich eine individuelle Besteuerung rechtlich selbstständiger Unternehmen.5 Steuersubstrate können deshalb grundsätzlich nicht auf andere Rechts- und Steuersubjekte verlagert werden und auch eine Verrechnung im Konzern sieht das Individual- und Trennungsprinzip im deutschen Steuerrecht nicht vor.6

Unter gewissen Voraussetzungen wird das beherrschende Unternehmen zusammen mit seinen wirtschaftlich abhängigen Unternehmen jedoch auch steuerlich als eine Einheit betrachtet.7 Dieses Konstrukt nennt man Organschaft. Der Organträger als beherrschendes Unternehmen und die wirtschaftlich abhängigen, aber rechtlich selbstständigen Unternehmen, sog. Organgesellschaften, bilden den Organkreis.8 Dieses Gebilde entfaltet jedoch keine eigene Steuerpflicht und ist nicht als Steuersubjekt anzusehen.9 Die Organschaft führt vielmehr dazu, dass die von den Organgesellschaften erwirtschafteten Steuersubstrate dem Organträger zugerechnet werden und dieser folglich sein selbst erwirtschaftetes Steuersubstrat zusammen mit den zugerechneten Steuersubstraten versteuern muss.10 Die Organgesellschaft behält jedoch ihre Eigenschaft als Steuer- und Bilanzierungssubjekt mit allen Rechten und Pflichten bei.11 Die Gestaltung einer Organschaft stellt steuerlich die einzige Möglichkeit dar, Gewinne und Verluste bzw. Besteuerungsgrundlagen verschiedener Steuersubjekte phasengleich miteinander zu verrechnen. Dies bringt im Gegensatz zu einem Verlustvortrag einzelner Gesellschaften (ohne Organschaft) vor allem Liquiditätsvorteile mit sich.12 Die Rechtsfolgen der Organschaft sind vergleichbar mit dem Ausgleich positiver und negativer Einkünfte einer Einkunftsart (horizontaler Verlustausgleich) oder mit dem Ausgleich positiver und negativer Einkünfte in verschiedenen Einkunftsarten (vertikaler Verlustausgleich) nach §2EStG.13 Abweichend von dieser grundsätzlichen Darstellung der Organschaft, unterscheidet sich die Organschaft im Umsatzsteuerrecht dergestalt, dass Organgesellschaften aufgrund mangelnder selbstständiger Tätigkeit ihre Unternehmereigenschaft verwehrt wird und die Umsätze der Organgesellschaft dem Organträger zugerechnet werden.14

Das Rechtsinstitut der Organschaft findet sich lediglich im Ertrag-, Umsatz- und Grunderwerbsteuerrechts. Die Voraussetzungen hängen hierbei von den jeweiligen Einzelsteuergesetzen ab, wobei sich im Bereich des Ertragsteuerrechts die Voraussetzungen vollständig harmonisiert haben und eine körperschaftsteuerliche Organschaft unmittelbar auch eine gewerbesteuerliche Organschaft zur Folge hat.15 Die umsatzsteuerliche Organschaft hingegen fordert nur teilweise übereinstimmende Tatbestandsvoraussetzungen. Bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen, kommt es zu einer zwingenden Anwendung der Rechtsfolgen, auch wenn diese ggf. vom Unternehmen oder Berater nicht gewünscht sind.16 Das Rechtsinstitut der steuerlichen Organschaft bringt für Unternehmensgruppen einige Vorteile mit sich. Allerdings bedarf es bei der Ausgestaltung eines Organschaftsverhältnisses einer umfassenden Beratung, da Organschaften – gerade aufgrund der Verflechtung mit dem Zivilrecht – auch einige Fallstricke bereithalten.

1.2 Gang der Untersuchung

Ziel dieser Arbeit ist es, das Rechtsinstitut der steuerlichen Organschaft unter Berücksichtigung aktueller rechtlicher und tatsächlicher Anforderungen umfassend in allen einschlägigen Steuergebieten darzustellen. Darauf aufbauend werden praxisorientierte Gestaltungsmöglichkeiten aufgezeigt. Gleichermaßen werden risikobehaftete Bereiche untersucht, sodass sich unerwünschte Rechtsfolgen aufgrund der Organschaftswirkung vermeiden lassen.

Zu diesen Zwecken werden zunächst für jede Steuerart, in der eine Organschaft als rechtserheblich angesehen werden kann, die Voraussetzungen erläutert, die zur Begründung eines Organschaftsverhältnisses nötig sind. Hierzu ist zunächst zu definieren, wer kraft Gesetzes zur Begründung eines Organschaftsverhältnisses fähig ist (persönliche Voraussetzungen). Darüber hinaus verlangen die Einzelsteuergesetze weitere sachliche Voraussetzungen. Im Ertragsteuerrecht bedarf es sowohl der finanziellen Eingliederung als auch eines wirksam abgeschlossenen Gewinnabführungsvertrags i.S.d. §291 Abs.1AktG. Im Umsatzsteuerrecht differieren diese sachlichen Voraussetzungen dahingehend, dass insbesondere ein Gewinnabführungsvertrag nicht vorausgesetzt wird. Sind alle zwingend vorgeschriebenen Voraussetzungen zur Begründung einer Organschaft erfüllt, stellt sich im zweiten Schritt die Frage, welche Rechtsfolgen in den jeweiligen Steuergebieten durch die Organschaft ausgelöst werden. Anschließend werden – aufgrund ihrer bedeutsamen Auswirkungen für die Praxis – ausgewählte Einzelfragen auf Ebene der einzelnen Steuerarten näher erläutert. Die Darstellung der Anforderungen an eine steuerliche Organschaft erfolgt insbesondere unter Berücksichtigung und Würdigung aktueller Änderungen des Gesetzgebers. Hinweise für die Praxis runden die einzelnen Kapitel ab. Abschließend werden die Kernelemente der Arbeit zusammengefasst. Eine Darstellung von Organschaftsverhältnissen im Bereich des Grunderwerbsteuerrechts bleibt vollständig außer Betracht.17 Alle Ausführungen erfolgen grundsätzlich de lege lata. Auf Vergleiche mit alten Rechtslagen wird weitestgehend verzichtet, da dies den Umfang der Arbeit über das zulässige Maß hinaus erhöhen würde und sich daraus kein wesentlicher Mehrwert für die Praxis ableiten lässt.

2 Organschaft im Ertragsteuerrecht

2.1 Überblick über die ertragsteuerliche Organschaft

Stehen rechtlich selbständige Unternehmen in einem Über-/Unterordnungsverhältnis, sodass ein oder mehrere Unternehmen (sog. Organgesellschaften) von einem Unternehmen (dem sog. Organträger) wirtschaftlich abhängig sind, kann von einem Organschaftsverhältnis gesprochen werden.18 Die abhängigen Organgesellschaften ähneln danach vielmehr einer unselbstständigen Betriebsstätte und die beteiligten Unternehmen werden zumindest steuerlich als eine Einheit behandelt.19 Im Organkreis ist somit eine Gewinn- und Verlustverrechnung möglich und das Trennungsprinzip im deutschen Steuerrecht findet in diesem Fall keine Anwendung.20 Abbildung 1 veranschaulicht die Möglichkeit einer Gewinn- und Verlustverrechnung zwischen rechtlich selbständigen Steuersubjekten bei Vorliegen einer körperschaftsteuerlichen Organschaft:21

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1 :„Gewinn- und Verlustverrechnung im Organkreis“ Quelle: Eigene Darstellung.

Die gesetzlichen Regelungen zur ertragsteuerlichen Organschaft sind in §§14 bis 19KStG und §2 Abs.2 Satz2GewStG zu finden. Daraus ergeben sich folgende (stark vereinfachte) Tatbestandsvoraussetzungen einer Organschaft im Ertragsteuerrecht:

- geeigneter Organträger
- geeignete Organgesellschaft
- finanzielle Eingliederung des Organträgers in die Organgesellschaft durch eine ausreichende Beteiligung
- Gewinnabführungsvertrag zwischen Organgesellschaft und Organträger

Die Voraussetzungen einer Organschaft im Körperschaftsteuerrecht und im Gewerbesteuerrecht stimmen mittlerweile vollständig überein.22 Eine Analyse der umfassenden – oftmals „schwer überschaubaren und unsystematischen“23 – persönlichen und sachlichen Voraussetzungen, die der Gesetzgeber an die Beteiligten eines Organschaftsverhältnisses stellt, erfolgt in den folgenden Unterkapitel.

2.2 Körperschaftsteuerliche Organschaft

2.2.1 Persönliche Voraussetzungen

2.2.1.1 Organgesellschaft

Eine Organschaft ist nur möglich, wenn zunächst die persönlichen Voraussetzungen hierfür gegeben sind. Diese stellen direkte Anforderungen an die Beteiligten des Organschaftsverhältnisses.

Die dem Organträger untergeordnete Gesellschaft nennt man Organgesellschaft. Als Organgesellschaften kommen nach §14 Abs.1 Satz1KStG grundsätzlich alle Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien oder Europäische Gesellschaften in Frage. §17 Abs.1KStG dehnt den Anwendungsbereich o. g. Vorschrift auch auf andere Kapitalgesellschaften i.S.d. §1 Abs.1 Nr.1KStG aus. Voraussetzung ist jedoch, dass die Organgesellschaft sich wirksam verpflichtet, ihren ganzen Gewinn abzuführen – soweit die Grenzen der Gewinnabführung nach §301AktG nicht überschritten werden – und eine Verlustübernahme durch Verweis auf §302AktG wirksam vereinbart wurde. Ergo können auch Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder Unternehmergesellschaften (haftungsbeschränkt) i.S.d. §5aGmbHG, als Unterform der GmbH, Organgesellschaften sein.24 Eine Vorgesellschaft einer Kapitalgesellschaft kann aufgrund ihrer Wesensgleichheit mit einer eingetragenen Gesellschaft ebenfalls nach §14 Abs.1 Satz1KStG Organgesellschaft sein, wenn eine Eintragung ins Handelsregister folgt.25 Vorzufinden ist diese Gesellschaftsform zwischen zustande gekommenem notariellem Gesellschaftsvertrag bzw. notariell festgestellter Satzung und Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister. Vorgründungsgesellschaften, also sich entwickelnde Kapitalgesellschaften in der Phase vor Abschluss der in notarieller Form erforderlichen Feststellung der Satzung bzw. des notariellen Gesellschaftsvertrages, sind nicht mit der später zu gründenden Kapitalgesellschaft identisch, vielmehr handelt es sich hierbei um eine GbR oder eine OHG. Eine Körperschaftsteuerpflicht kann nicht begründet sein, weshalb auch eine Funktion als Organgesellschaft ausscheidet.26

Andere Rechtsformen, wie bspw. in §1 Abs.1 Nr.2bis6KStG aufgelistet, schließt das Gesetz von der Fähigkeit Organgesellschaft zu sein aus.27 Natürliche Personen und Personengesellschaften jeglicher Art kommen als Organgesellschaft nicht in Frage. Gewinne einer Personengesellschaft werden ohnehin einheitlich und gesondert festgestellt (§179 Abs.2 Satz2 i.V.m. §180 Abs.1 Nr.2 lit.aAO) und den einzelnen Gesellschaftern zugerechnet.28 Gleiches gilt für die GmbH & Co. KG als haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaft, die sowohl zivil- als auch steuerrechtlich eine Personengesellschaft darstellt.29

Ursprünglich verlangte §14 Abs.1 Satz1KStGa.F., dass die Organgesellschaft sowohl ihre Geschäftsleitung (§10AO) als auch ihren Sitz (§11AO) im Inland hat (sog. doppelter Inlandsbezug).30 Den Sitz hat eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse an dem Ort, der durch Gesetz, Gesellschaftsvertrag, Satzung, Stiftungsgeschäft oder dergleichen bestimmt ist (§11AO). Geschäftsleitung ist der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung (§10AO). Entscheidend ist, an welchem Ort die Geschäftsführung Maßnahmen von einiger Wichtigkeit anordnet.31 Der doppelte Inlandsbezug sollte die Überprüfbarkeit der Organschaftsvoraussetzungen sicherstellen.32 Der doppelte Inlandsbezug stellt allerdings einen Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit dar, weshalb sich der Gesetzgeber dazu gezwungen sah, §14 Abs.1 Satz1KStG mit dem Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20.02.2013 dahingehend zu ändern, dass fortan ein Sitz in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens, zusammen mit einer Geschäftsleitung im Inland, ausreicht.33 Anwendung findet diese Neuregelungen auf alle bis dato noch nicht bestandskräftigen Fälle.34 Jedoch konnte auch diese Neuerung nicht alle unionsrechtlichen Bedenken beseitigen. Ein wirksamer Abschluss und eine Durchführung des Gewinnabführungsvertrags i.S.d. §291AktG, als essentielle Anforderung an ein Organschaftsverhältnis, ist für ausländische Kapitalgesellschaften nach h. M. wohl nicht möglich ist.35

Eine gewerbliche Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenngleich dies aufgrund der Gewerblichkeitsfiktion des §8 Abs.2KStG ohnehin von untergeordneter Bedeutung ist.36 Die Tätigkeit der Organgesellschaft kann sich u.a. auf eine reine Vermögensverwaltung beschränken, sodass bspw. auch eine nicht geschäftsleitende Holding zweifelsfrei Organgesellschaft sein kann.

Organschaftsregelungen stehen grundsätzlich auch nicht einer nach §5 Abs.1 Nr.3 oder Nr.9KStG steuerbefreiten Kapitalgesellschaft als Organgesellschaft entgegen, obschon diese Konstellation eher von theoretischer Bedeutung ist, da eine Gewinnabführung einer gemeinnützigen Organgesellschaft an einen nicht gemeinnützigen Organträger gegen den Grundsatz der Selbstlosigkeit verstoßen dürfte.37

2.2.1.2 Organträger

Als Organträger kommen gem. §14 Abs.1 Satz1 Nr.2KStG grundsätzlich natürliche Personen, nicht steuerbefreite Körperschaften, Personenvereinigungen, Vermögensmassen und Personengesellschaften in Betracht. Folglich ist der Organträger – im Gegensatz zur Organgesellschaft – an keine bestimmte Rechtsform gebunden.

Entscheidend ist vielmehr, dass der Organträger nach §14 Abs.1 Satz1KStG ein gewerbliches Unternehmen ist. Damit soll verhindert werden, dass gewerbesteuerpflichtige Gewerbeerträge der Organgesellschaften auf Ebene des Organträgers nicht mehr der Gewerbesteuer unterliegen.38 Folgt man der h. M. im Schrifttum und der Auffassung der Finanzverwaltung, ist von einem gewerblichen Unternehmen auszugehen, wenn die Anforderungen an einen Gewerbebetrieb nach §2GewStG erfüllt sind; eine gewerbliche Tätigkeit nach §15 Abs.2EStG ist nicht erforderlich.39 Neben einer gewerblichen Tätigkeit i.S.d. §15Abs.2EStG führt demnach auch die Qualifizierung kraft Rechtsform (§ 2Abs.2GewStG) oder kraft wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs (§2 Abs.3GewStG) zur Begründung eines Gewerbetriebs und somit zur Eigenschaft eines gewerblichen Unternehmens, auch wenn die Tätigkeit der Kapitalgesellschaft bspw. lediglich freiberuflicher Natur ist oder die Kapitalgesellschaft reine Vermögensverwaltung betreibt. Auch Wirtschaftsprüfungs- oder Steuerberatungsgesellschaften in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft sind somit als gewerbliche Unternehmen nach § 14 Abs. 1 Satz 1 KStG anzusehen und können Organträger sein.40 Gleiches gilt für Holdingkapitalgesellschaften, die kraft Rechtsform stets als Gewerbebetrieb gelten, auch wenn sie lediglich (vermögens-) verwaltende Holdingfunktionen ausüben.41

Personengesellschaften hingegen müssen eine originär gewerbliche Tätigkeit ausüben, d. h. eine eigene gewerbliche Tätigkeit i.S.d. §15 Abs.1 Satz1 Nr.1EStG vorweisen können.42 Eine Personengesellschaft übt nur dann eine Tätigkeit i.S.d. §15 Abs.1 Satz1 Nr.1EStG aus, wenn die eigene gewerbliche Tätigkeit nicht nur geringfügig ist, weshalb lediglich gewerblich geprägte Personengesellschaften i.S.d. §15 Abs.3 Nr.2EStG, ebenso wie Holdingpersonengesellschaften ohne eigene gewerbliche Tätigkeit, keine Organträger sein können.43 Eine eigene gewerbliche Tätigkeit einer Holdingpersonengesellschaft kann begründet sein, wenn diese entgeltliche Dienstleitungen an die Organgesellschaften erbringt und geschäftsleitend aufritt.44 Im Falle einer Betriebsaufspaltung ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung von einer Gewerblichkeit der Besitzpersonengesellschaft auszugehen, da die enge Verflechtung zum Betriebsunternehmen eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr begründet.45

Im Falle eines dauerdefizitären Unternehmens ist zwischen Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften oder natürlichen Personen als Organträger zu unterscheiden. Kapitalgesellschaften erzielen gewerbliche Einkünfte kraft Rechtsform (§8 Abs.2KStG, §2 Abs.2GewStG), auf eine Gewinnerzielungsabsicht muss nicht abgestellt werden, weshalb eine Organträgerfähigkeit auch in diesem Fall zu bejahen ist.46 Dauerdefizitären Personengesellschaften hingegen wird eine mangelnde Gewinnerzielungsabsicht unterstellt, weshalb eine gewerbliche Tätigkeit und folglich auch eine Organträgerfähigkeit regelmäßig nicht in Betracht kommt.47

Nach Ansicht des BFH muss eine gewerbliche Tätigkeit nicht bereits zu Beginn des Wirtschaftsjahres vorliegen. Vielmehr genügt es, wenn der Organträger im Zeitpunkt der Gewinnabführung gewerblich tätig ist.48 Die alte Auffassung der Finanzverwaltung, nach der eine gewerbliche Tätigkeit zu Beginn des Wirtschaftsjahres vorliegen muss, ist damit überholt.49

§14 Abs.1 Satz1 Nr.2 Satz4 bis 7KStG regelt den Inlandsbezug des Organträgers. Ort und/oder Sitz des Organträgers sind hierbei nicht von Bedeutung – auch ausländische Unternehmen können Organträgerstatus besitzen. Entscheidend ist allein, dass die Beteiligung an einer Organgesellschaft ununterbrochen während der gesamten Dauer der Organschaft einer inländischen Betriebsstätte i. S. d. § 12AO des Organträgers zuzuordnen ist (§14 Abs.1 Satz1 Nr.2 Satz4KStG). Von einer Zuordnung der Beteiligung an einer Organgesellschaft zu einer Betriebsstätte kann gesprochen werden, wenn die Beteiligung an der Organgesellschaft der in der Betriebsstätte des Organträgers ausgeübten Tätigkeit dient.50 Eine inländische Betriebsstätte ist nur gegeben, wenn die dieser Betriebsstätte zuzurechnenden Einkünfte sowohl nach innerstaatlichem Steuerrecht als auch nach einem anzuwendenden Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung der inländischen Besteuerung unterliegen (§14 Abs.1 Satz1 Nr.2 Satz7KStG). Im Falle einer mittelbaren Beteiligung an einer Organgesellschaft ist nur eine Zuordnung der ersten vermittelnden Gesellschaft (die nicht selbst Organgesellschaft sein muss) zu einer inländischen Betriebsstätte des Organträgers notwendig.51 Das Einkommen der Organgesellschaft ist nach §14 Abs.1 Satz1 Nr.2 Satz6KStG der inländischen Betriebsstätte des Organträgers zuzurechnen, der die (erste vermittelnde) Beteiligung zuzurechnen ist. Diese neu geschaffene Betriebsstätten-Regelung (mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2012) soll Besteuerungslücken vermeiden und gilt rechtsformunabhängig.52

Aufgrund der Wesensgleichheit mit einer Kapitalgesellschaft, können Vorgründungsgesellschaften, wie bspw. eine GmbH in Gründung, unter Einschränkungen Organträger sein.53 Eine Vorgründungsgesellschaft, die mit der später zu gründenden Kapitalgesellschaft nicht identisch ist, eignet sich wohl nicht als Organträger.54

Zu beachten ist außerdem, dass §14 Abs.1 Satz1KStG zwingend wörtlich auszulegen ist und ein Organverhältnis mit mehr als einem Organträger (sog. Mehrmütterorganschaft) nicht mehr möglich ist.55

Steuerbefreite Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen können grundsätzlich nicht Organträger sein können, da ansonsten das summierte Einkommen des Organkreises im Ergebnis nicht besteuert würde.56 Schädlich sind jedoch in der Regel nur unbeschränkt persönliche Steuerbefreiungen nach §5KStG.57 Unschädlich hingegen sind beschränkt persönliche, d. h. auf einen Teil ihrer Tätigkeit beschränkte, oder sachliche Steuerbefreiungen, soweit nicht die Beteiligung an der Organgesellschaft den steuerbefreiten Aktivitäten zuzuordnen ist.58

2.2.2 Sachliche Voraussetzungen

2.2.2.1 Finanzielle Eingliederung

Neben den persönlichen Voraussetzungen an die Beteiligten eines Organschaftsverhältnisses stellt das Gesetz weitere Anforderungen, die zur Begründung einer ertragsteuerlichen Organschaft nötig sind. Neben einem auf mindestens fünf Jahre abgeschlossenen – und auch durchgeführten – Gewinnabführungsvertrag i.S.d. §291 Abs.1AktG (§§ 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 KStG) verlangt das Gesetz nach §14 Abs.1 Satz1 Nr.1 Satz1KStG als zweite sachliche Voraussetzung eine sog. finanzielle Eingliederung der Organgesellschaft in den Organträger.

Nach §14 Abs.1 Satz1 Nr.1 Satz1KStG liegt eine finanzielle Eingliederung der Organgesellschaft in den Organträger vor, wenn der Organträger an der Organgesellschaft vom Beginn ihres Wirtschaftsjahres an ununterbrochen in einem solchen Maße beteiligt ist, dass ihm die Mehrheit der Stimmrechte aus den Anteilen an der Organgesellschaft zustehen. Eine kapitalmäßige Mehrheit der Anteile an der Organgesellschaft, wie in der Praxis oftmals fälschlicherweise angenommen, ist nicht ausreichend. Vielmehr verlangt das Gesetz ausdrücklich eine Mehrheit der Stimmrechte, sodass der Organträger unmittelbar oder mittelbar seinen Willen durch Mehrheitsbeschluss durchsetzen kann.59 Zwar stimmt die kapitalmäßige Beteiligung oftmals mit den Stimmrechtsanteilen überein, jedoch sollten die Stimmrechtsanteile stets daraufhin untersucht werden, ob eine tatsächliche Stimmrechtsmehrheit vorliegt, da einige Sachverhalte denkbar sind, die für ein Auseinanderfallen von Kapital- und Stimmrechtsanteil verantwortlich sein können. Beispielhaft ist hierfür die Ausgabe stimmrechtsloser Vorzugsaktien (§§12 Abs.1 Satz2, 139AktG) zu nennen.60 Im Falle eines hohen Anteils an stimmrechtslosen Vorzugsaktien kann deshalb auch eine kapitalmäßige Minderheitsbeteiligung zur finanziellen Eingliederung führen. Eine einfache Mehrheit der Stimmrechte ist ausreichend, wenn für Gesellschafterbeschlüsse aufgrund der Satzung oder Gesellschaftsvertrag keine generelle qualifizierte Mehrheit (von mehr als 50%) vorgesehen ist.61 Eine vorgeschriebene qualifizierte Mehrheit für außergewöhnliche Beschlüsse, wie bspw. Satzungsänderungen, ist unschädlich – eine einfache Mehrheit ist auch in diesem Fall ausreichend.62

Bei der Berechnung der Stimmrechtsanteile sind eigene Anteile nicht zu berücksichtigen.63 Bei Auseinanderfallen von rechtlichem und wirtschaftlichem Eigentum der Anteile, ist in der Regel das wirtschaftliche Eigentum maßgebend, sofern dem Organträger tatsächlich das Stimmrecht zusteht.64 Ein Treuhänder oder Sicherungseigentümer kann bspw. in der Regel nicht Organträger sein, da er zwar zivilrechtlicher Eigentümer der Anteile ist, diese ihm jedoch nicht (wirtschaftlich) zuzurechnen sind (§39 Abs.2AO).65 Bloße schuldrechtliche Vereinbarungen, die eine Stimmrechtsausübung einschränken oder ausweiten, wie z. B. sog. Stimmbindungsvereinbarungen oder Poolverträge, sind für die geforderte Stimmrechtsmehrheit unbeachtlich.66

Bei einer Personengesellschaft als Organträger muss die finanzielle Eingliederung in eine Organgesellschaft im Verhältnis zur Personengesellschaft selbst erfüllt sein.67 Das bedeutet, dass Anteile einer Personengesellschaft, die zu einer finanziellen Eingliederung in eine Organgesellschaft führen, im Gesamthandsvermögen der Personengesellschaft – und nicht im Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers – gehalten werden müssen.68

Nach §14Abs.1 Satz1 Nr.1 Satz2KStG kann eine finanzielle Eingliederung nicht nur durch unmittelbare Beteiligungen, sondern auch über eine oder mehrere vermittelnde Gesellschaften begründet sein (mittelbare Beteiligung). Hierbei muss jeweils vermittelnde Gesellschaft selbst nicht zwingend Organgesellschaft sein, weshalb eine finanzielle Eingliederung auch über eine Personengesellschaft, die nicht Organgesellschaft ist, erfolgen kann.69 Zu beachten ist jedoch, dass zur Berücksichtigung von mittelbaren Beteiligungen, die Beteiligung an jeder vermittelnden Gesellschaft die Mehrheit der Stimmrechte gewähren muss (§14 Abs.1 Satz1 Nr.1 Satz2KStG). Die vermittelnde Gesellschaft muss jedoch keine Stimmrechtsmehrheiten an der Organgesellschaft besitzen. Unmittelbare und mittelbare Beteiligungen können addiert werden.70

Folgendes Beispiel veranschaulicht welche Anforderungen an eine finanzielle Eingliederung gestellt werden:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 2 : „Voraussetzungen der finanziellen Eingliederung bei mittelbaren Beteiligungen“ Quelle: Eigene Darstellung

Im Fall (1) ist die M AG mittelbar über die T1 OHG, die selbst als Personengesellschaft nicht Organgesellschaft sein kann, hinreichend zu 60 % an der E1 GmbH beteiligt. M ist zudem unmittelbar zu 25% und mittelbar zu 36% (60% x 60%) über T2 GmbH an der E2 GmbH beteiligt. Durch die Addition von unmittelbarer und mittelbarer Beteiligung liegt auch hinsichtlich der E2 GmbH eine ausreichende Stimmrechtsmehrheit vor, sodass im Ergebnis die E1 GmbH und E2 GmbH finanziell in den Organträger eingegliedert ist. Zweifelsfrei kann auch die T2 GmbH Organgesellschaft sein, da die M AG auch an ihr mehrheitlich – und zwar unmittelbar – beteiligt ist.

Fall (2) unterscheidet sich dahingehend, dass die mittelbare Beteiligung an der E2 GmbH nicht zu berücksichtigen ist, da die M AG keine Stimmrechtsmehrheit an der vermittelnden T2 GmbH hält. Berücksichtigt wird deshalb lediglich die unmittelbare Beteiligung an der E2 GmbH i.H.v. 25%, die allerdings für eine finanzielle Eingliederung nicht ausreicht. Unverändert ist die E1 GmbH in die M AG eingegliedert. Die T2 GmbH kann keine Organgesellschaft sein, da die M AG an ihr nicht die Mehrheit der Stimmrechte ausüben kann.

Strittig ist, wie die Stimmrechtsanteile bei mittelbaren Beteiligungen zu berechnen sind. Im Schrifttum wird überwiegend die (für den Steuerpflichtigen günstigere) Auffassung vertreten, dass die gesamte Quote, die der vermittelnden Gesellschaft zugerechnet wird, auch in vollem Umfang dem Organträger zuzurechnen ist (sog. Additionsmethode).71 Begründet wird dies mit der Tatsache, dass der Organträger durch seine Stimmrechtsmehrheit an der vermittelnden Gesellschaft die gesamten Stimmrechte der vermittelnden Gesellschaft ausüben kann.72 Die Finanzverwaltung hingegen favorisiert die sog. Durchrechnungsmethode, nach der dem Organträger mittelbare Beteiligungen nur insoweit zuzurechnen sind, als es dessen Anteil an der vermittelnden Gesellschaft entspricht.73 D. h. es erfolgt zur Berechnung der Stimmrechtsanteile an der Organgesellschaft eine Multiplikation der Stimmrechtsanteile entlang des Beteiligungsstrangs. Folgende Darstellung verdeutlich die Unterschiede zwischen der Additions- und Durchrechnungsmethode:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 3 : „Gegenüberstellung von Durchrechnungs- und Additionsmethode bei der Ermittlung der Stimmrechtsanteile im Fall von mittelbaren Beteiligungen“ Quelle: Eigene Darstellung

Nach der Additionsmethode sind der MAG 51% (21% + 30%) der Stimmrechte an der E GmbH zuzurechnen und eine finanzielle Eingliederung der E GmbH in die MAG ist möglich. Bei Anwendung der Durchrechnungsmethode fehlt es der MAG jedoch an der Stimmrechtsmehrheit; ihr sind lediglich 45% (21% + 80% x 30%) der Stimmrechte an der E GmbH zuzurechnen. Hieraus ist ersichtlich, dass die Additionsmethode die für den Steuerpflichtigen günstigere Methode darstellt, da sich bei diesem Verfahren der Kreis der potentiellen Organgesellschaften erhöht.

Bei lediglich mittelbarer Beteiligung über eine vermittelnde Gesellschaft, spricht man von einer sog. mittelbaren Organschaft. Dabei werden Gewinne oder Verluste der Organgesellschaft durch einen Gewinnabführungsvertrag zwischen der Organgesellschaft und dem Organträger an der vermittelnden Gesellschaft vorbei transferiert.74 Davon abzugrenzen ist die sog. Organschaftskette, bei der einzelne Organschaftsverhältnisse auf jeder Stufe vorzufinden sind.75 Es existieren dabei Organschaftsverhältnisse zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft, zwischen Tochter- und Enkelgesellschaft, usw. Die Ergebnisse werden jeweils auf die nächsthöhere Ebene transferiert, sodass einzelne Organgesellschaften unterhalb der Konzernmutter zugleich als Organträger für ihre jeweiligen Tochtergesellschaften fungieren.

In zeitlicher Hinsicht verlangt das Gesetz, dass die Organgesellschaft vom Beginn ihres Wirtschaftsjahres an ununterbrochen finanziell in den Organträger eingegliedert ist (§14 Abs.1 Satz1 Nr.1 Satz1KStG). Jede Unterbrechung oder vorzeitige Aufgabe der Beteiligungsmehrheit in einem Wirtschaftsjahr ist der finanziellen Eingliederung schädlich, nicht jedoch ein Wechsel von einer unmittelbaren zu einer mittelbaren Mehrheitsbeteiligung oder umgekehrt.76 Jeder Beteiligungserwerb des Organträgers, mit dem Ziel ein Organschaftsverhältnis mit der erworbenen Gesellschaft zu begründen oder diese in eine bestehende Organschaft zu integrieren, erweist sich insoweit als problematisch, als dass der Erwerb während des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft erfolgt. In der Praxis ist ein unterjähriger Beteiligungserwerb häufig vorzufinden, da nicht selten während des Wirtschaftsjahres strategische Entscheidung getroffen werden, die dann auch alsbald umgesetzt werden sollen. Eine finanzielle Eingliederung wäre bei einem Erwerb während des Wirtschaftsjahres nicht begründet, da der Organträger nicht ununterbrochen vom Beginn (bis zum Ablauf) des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft an mehrheitlich an dieser beteiligt ist.77 Gleiches gilt für den Verkauf einer Organgesellschaft. Die Folge ist, dass die Organgesellschaft für das Wirtschaftsjahr des Beteiligungserwerbs oder -verkaufs ihr Einkommen selbst versteuert und eine Organschaft erst im Jahr, das dem Erwerbsvorgang folgt, begründet werden kann.78

Beispiel:

M-GmbH erwirbt zum 01.07.2017 eine Mehrheitsbeteiligung an der T-GmbH (WJ=KJ).

Eine finanzielle Eingliederung, und folglich auch eine Organschaft, ist für das Wirtschaftsjahr 2017 sowohl für den Veräußerer (A-GmbH) als auch für den Erwerber (T-GmbH) nicht begründbar.79

Um diese meist nicht gewünschte Rechtsfolge zu vermeiden, empfehlen sich vor allem zwei Gestaltungsoptionen im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Veräußerung einer Mehrheitsbeteiligung:

(1) Anwendung der sog. Mitternachtserlasse
(2) Umstellung des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft

Zu (1): Bei Anwendung der sog. Mitternachtserlasse wird der Erwerbsvorgang der Organgesellschafts-Beteiligung auf dem Bilanzstichtag der Organgesellschaft bestimmt.80 Es wird fingiert, dass der Verkäufer das Eigentum an den Anteilen bis zum letzten Tag, 24 Uhr, des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft behält, und der Erwerber das Eigentum an den Anteilen am ersten Tag des folgenden Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft, 0Uhr, erwirbt.81 Die Rechtsfolge ist, dass eine finanzielle Eingliederung der Organgesellschaft in den Organträger für das abgelaufene Wirtschaftsjahr und für den Erwerber von Beginn des neuen Wirtschaftsjahres an möglich ist, sofern sich aus dem Veräußerungsvertrag nichts Gegenteiliges ergibt.82 In der Ausgestaltung der Verträge ist auf eine richtige Formulierung hinsichtlich des Veräußerungszeitpunktes zu achten. Folgende Formulierungen gelten als rechtssicher, um die gewünschten Rechtsfolgen nicht zu verfehlen:83

- „zum Ende des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft“
- „mit Ablauf des [letzter Tag des Wirtschaftsjahres/Bilanzstichtags]“
- „zum [letzter Tag des Wirtschaftsjahres], 24:00 Uhr / [Erster Tag des anschließenden Wirtschaftsjahres], 0:00 Uhr“

Nachträgliche Vereinbarungen, die auf den Bilanzstichtag der Organgesellschaft zurückwirken sollen, werden steuerlich nicht anerkannt, weshalb derartige Veräußerungsverträge vollständig vor dem Erwerbszeitpunkt bzw. vor dem Bilanzstichtag der Organgesellschaft geschlossen werden sollten.84

Zu (2): Das Wirtschaftsjahr kann auch in Form eines Rumpfwirtschaftsjahres vorliegen, das bei Begründung, während des Bestehens oder zum Ende eines Organschaftsverhältnisses gebildet werden kann.85 Dies eröffnet vielseitige Gestaltungsmöglichkeiten, um Organschaftslücken zu verhindern. Soll eine organschaftliche Eingliederung einer Gesellschaft während des Wirtschaftsjahres erfolgen, empfehlen sich folgende Umstellungen des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft. Zunächst ist das Wirtschaftsjahr auf den Zeitpunkt umzustellen, zu dem das Organschaftverhältnis begründet werden soll. Das hat zur Folge, dass eine finanzielle Eingliederung von Beginn des Wirtschaftsjahres bzw. Rumpfwirtschaftsjahres an vorliegt.86

[...]


1 Vgl. Schreiber, Unternehmensbesteuerung, 2017, S. 328.

2 Vgl. Bach/Brehm/Buchholz u. a., Organisation, 2017, S. 292 f.; hierzu ausführlicher Frese/Graumann/Theuvsen, Organisation, S. 437-450.

3 Vgl. Dinkelbach, Ertragsteuern, 2017, S. 445 f.

4 Vgl. Möller/Hüfner/Keller u. a., Konzernrechnungslegung, 2011, S. 8; zu den Funktionen des handelsrechtlichen Einzelabschlusses siehe Beatge/Kirsch/Thiele, Bilanzen, 2017, S. 7-9.

5 Vgl. Alber, in: Dötsch/Alber/Sell u. a., Körperschaftsteuer, 2015, S. 305.

6 Vgl. Dinkelbach, Ertragsteuern, 2017, S. 445.

7 Vgl. Jäger/Lang/Künze, Körperschaftsteuer, 2016, S. 712; die einzelnen Voraussetzungen werden im Detail und gegliedert nach Steuerarten in den folgenden Kapiteln erläutert.

8 Vgl. Grefe, Unternehmenssteuern, 2017, S. 282.

9 Vgl. Niehus/Wilke, Besteuerung der Kapitalgesellschaften, 2014, S. 269.

10 Vgl. Niehus/Wilke, Besteuerung der Kapitalgesellschaften, 2014, S. 269.

11 Vgl. Prinz, in: Prinz/Kanzler, Bilanzsteuerrecht, 2018, S. 441.

12 Vgl. Walter, in: Ernst & Young, KStG, 2018, § 14, Rz. 10 f.

13 Vgl. Walter, in: Ernst & Young, KStG, 2018, § 14, Rz. 10.

14 Vgl. Niehus/Wilke, Besteuerung der Kapitalgesellschaften, 2014, S. 270.

15 Vgl. Niehus/Wilke, Besteuerung der Kapitalgesellschaften, 2014, S. 269.

16 Vgl. Schumacher, Organschaft, 2016, S. 23.

17 Zur grunderwerbsteuerlichen Organschaft vgl. u. a. ausführlich Lieber, in: Müller/Stöcker/Lieber, Organschaft, 2017, S. 439-469.

18 Vgl. Grefe, Unternehmenssteuern, 2017, S. 282.

19 Vgl. Grefe, Unternehmenssteuern, 2017, S. 282.

20 Vgl. Birk/Desens/Tappe, Steuerrecht, 2018, S. 353.

21 Zu beachten ist, dass im Falle einer gewerbesteuerlichen Organschaft eine Zurechnung von Gewerbeerträgen – und nicht von Einkommen – erfolgt.

22 Vgl. R 2.3 Abs. 1 Satz 1 GewStR.

23 So Kolbe, in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, 2018, § 14 KStG, Rz. 1.

24 Vgl. Dinkelbach, Ertragsteuern, 2017, S. 448.

25 Vgl. BFH v. 03.09.2009, BStBl. II 2010, S. 60 (60); Müller, in: Müller/Stöcker/Lieber, Organschaft, 2017, S. 14; zur Unterscheidung zwischen Vorgründungsgesellschaft und Vorgesellschaft siehe H 1.1 „Beginn der Steuerpflicht“ und „Vorgründungsgesellschaft“ KStR.

26 Vgl. Brink, in: Schnitger/Fehrenbacher, KStG, 2018, § 14, Rz. 52; a. A. vertritt Walter, in: Ernst & Young, KStG, 2018, § 14, Rz. 64-66, wonach auch eine Vorgründungsgesellschaft unter Einschränkungen als Organgesellschaft denkbar ist.

27 Vgl. Brink, in: Schnitger/Fehrenbacher, KStG, 2018, § 14, Rz. 50 f.

28 Vgl. Walter, in: Ernst & Young, KStG, 2018, § 14, Rz. 59.

29 Vgl. BFH v. 07.03.1973, BStBl. II 1973, S. 562 (562); Anders im Umsatzsteuerrecht, siehe hierzu Unterkapitel 3.2.1 dieser Arbeit.

30 Vgl. Jäger/Lang/Künze, Körperschaftsteuer, 2016, S. 719.

31 Vgl. BFH v. 16.12.1998, BStBl. II 1999, S. 437 (437).

32 Vgl. Müller, in: Müller/Stöcker/Lieber, Organschaft, 2017, S. 15.

33 Vgl. Alber, in: Dötsch/Alber/Sell u. a., Körperschaftsteuer, 2015, S. 312.

34 Vgl. Schumacher, Organschaft, 2016, S. 52.

35 Vgl. Krumm, in: Blümich, EStG/KStG/GewStG, 2018, § 14 KStG, Rz. 53; ebenfalls kritisch Dötsch/Pung, DB 2013, S. 305 (305 f.) und Brink, in: Schnitger/Fehrenbacher, KStG, 2018, § 14, Rz. 242.

36 Vgl. Walter, in: Ernst & Young, KStG, 2018, § 14, Rz. 84; Zur Bedeutung der gewerblichen Tätigkeit für den Organträger siehe Unterkapitel 2.2.1.2.

37 Vgl. Krumm, in: Blümich, EStG/KStG/GewStG, 2018, § 14 KStG, Rz. 58; unter Einschränkungen auch Müller, in: Müller/Stöcker/Lieber, Organschaft, 2017, S. 17; ausführlich zur Steuerpflicht der Organgesellschaft Walter, in: Ernst & Young, KStG, 2018, § 14, Rz. 96-102.

38 Vgl. Brink, in: Schnitger/Fehrenbacher, KStG, 2018, § 14, Rz. 81.

39 Vgl. Müller, in: Müller/Stöcker/Lieber, Organschaft, 2017, S. 25 f.; zum Begriff des gewerblichen Unternehmens vgl. BMF v. 26.08.2003, BStBl. I 2003, S. 437 (Tz. 2-5); a. A. BFH v. 18.04.1973, BStBl. II 1973, S. 740 (740) und BFH v. 13.9.1989, BStBl.II 1990, S. 24 (24).

40 Vgl. Müller, in: Müller/Stöcker/Lieber, Organschaft, 2017, S. 25 f.

41 Vgl. Neumann, in: Gosch, KStG, 2015, § 14, Rz. 111.

42 Vgl. zur gewerblichen Tätigkeit einer Personengesellschaft in diesem Absatz BMF v. 10.11.2005, BStBl. I 2005, S. 1038 (Tz. 15-18).

43 Einzelheiten zu einem Organschaftsverhältnis mit einer Holding siehe Müller, in: Müller/Stöcker/Lieber, Organschaft, 2017, S. 84-89.

44 Vgl. Neumann, in: Gosch, KStG, 2015, § 14, Rz. 110-114; Müller, in: Müller/Stöcker/Lieber, Organschaft, 2017, S. 87 f.

45 Vgl. BFH v. 24.07.2013, BStBl. II 2014, S. 272 (272); BMF v. 10.11.2005, BStBl.I2005, S. 1038 (Tz. 16); Einzelheiten zur Betriebsaufspaltung siehe u. a. Dinkelbach, Ertragsteuern, 2017, S. 211-217 und R 15.7 Abs. 4 bis 8 EStR sowie H 15.7 Abs 4 bis 8 EStR.

46 Vgl. Neumann, in: Gosch, KStG, 2015, § 14, Rz. 117.

47 Vgl. Neumann, in: Gosch, KStG, 2015, § 14, Rz. 116.

48 Vgl. BFH v. 24.07.2013, BStBl. II 2014, S. 272 (272).

49 Vgl. H 14.3 „Zeitpunkt einer gewerblichen Betätigung des Organträgers i. S. d. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG“ KStR.

50 Vgl. Neumann, in: Gosch, KStG, 2015, § 14, Rz. 120a.

51 Zur mittelbaren Beteiligung des Organträgers an einer Organgesellschaft siehe Unterkapitel 2.2.2.1.

52 Vgl. Scheffler, Unternehmensbesteuerung, 2016, S. 472.

53 Vgl. Schumacher, Organschaft, 2016, S. 32.

54 Vgl. im Detail Walter, in: Ernst & Young, KStG, 2018, § 14, Rz. 133; ebenso Brink, in: Schnitger/Fehrenbacher, KStG, 2018, § 14, Rz. 89.

55 Vgl. ausführlich zur Abschaffung der sog. Mehrmütterorganschaft Schumacher, Organschaft, 2016, S. 48-51.

56 Vgl. Alber, in: Dötsch/Alber/Sell u. a., Körperschaftsteuer, 2015, S. 310.

57 Vgl. Krumm, in: Blümich, EStG/KStG/GewStG, 2018, § 14 KStG, Rz. 62.

58 Vgl. BFH v. 10.03.2010, BStBl. II 2011, S. 181 (181).

59 Vgl. Neumann, in: Gosch, KStG, 2015, § 14, Rz. 131.

60 Vgl. Müller, in: Müller/Stöcker/Lieber, Organschaft, 2017, S. 30.

61 Vgl. Niehus/Wilke, Besteuerung der Kapitalgesellschaften, 2014, S. 279.

62 Vgl. Walter, in: Ernst & Young, KStG, 2018, § 14, Rz. 274.

63 Vgl. Alber, in: Dötsch/Alber/Sell u. a., Körperschaftsteuer, 2015, S. 313; zum Wesen und Bilanzierung der Anteile von Kapitalgesellschaften an sich selbst (sog. eigene Anteile) siehe Beatge/Kirsch/Thiele, Bilanzen, 2017, S. 489-492.

64 Vgl. Müller, in: Mössner/Seeger, KStG, 2013, § 14, Rz. 181-188.

65 Vgl. – auch mit weiteren Einzelfällen – im Detail Kolbe, in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, 2018, § 14 KStG, Rz. 102 f.

66 Vgl. FG Bremen v. 14.12.2017, EFG 2018, S. 228 (228).

67 Vgl. Jäger/Lang/Künze, Körperschaftsteuer, 2016, S. 724.

68 Vgl. Weiss, EStB 2015, S. 417 (418); so auch R 14.3 Satz 5 KStR; BMF v. 10.11.2005, BStBl. I 2005, S. 1038 (Tz. 13).

69 Vgl. BFH v. 02.11.1977, BStBl. II 1978, S. 74 (74).

70 Vgl. Scheffler, Unternehmensbesteuerung, 2016, S. 473.

71 So die h. M., vgl. u. a. Kolbe, in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, 2018, § 14 KStG, Rz. 113; Walter, in: Ernst & Young, KStG, 2018, § 14, Rz. 295.1; Krumm, in: Blümich, EStG/KStG/GewStG, 2018, § 14 KStG, Rz. 87.

72 Vgl. Niehus/Wilke, Besteuerung der Kapitalgesellschaften, 2014, S. 279.

73 So die M.M., vgl. u. a. Müller, in: Müller/Stöcker/Lieber, Organschaft, 2017, S. 94; Neumann, in: Gosch, KStG, 2015, § 14, Rz. 139; Auffassung der Finanzverwaltung ersichtlich im Beispiel 3 in R 14.2 KStR.

74 Vgl. Brink, in: Schnitger/Fehrenbacher, KStG, 2018, § 14, Rz. 157.

75 Vgl. Alber, in: Dötsch/Alber/Sell u. a., Körperschaftsteuer, 2015, S. 315.

76 Vgl. Neumann, in: Gosch, KStG, 2015, § 14, Rz. 155; BMF v. 11.11.2011, BStBl.I2011, S. 1314 (Tz. Org.17).

77 Vgl. Krumm, in: Blümich, EStG/KStG/GewStG, 2018, § 14 KStG, Rz. 90.

78 Vgl. Walter, in: Ernst & Young, KStG, 2018, § 14, Rz. 327.

79 Vgl. Alber, in: Dötsch/Alber/Sell u. a., Körperschaftsteuer, 2015, S. 315.

80 Vgl. Krumm, in: Blümich, EStG/KStG/GewStG, 2018, § 14 KStG, Rz. 91.

81 Vgl. R 14.4 Abs. 2 Satz 1 und 2 KStR.

82 Vgl. Müller, in: Müller/Stöcker/Lieber, Organschaft, 2017, S. 38.

83 Vgl. – auch mit Negativbeispielen – Brink, in: Schnitger/Fehrenbacher, KStG, 2018, § 14, Rz. 192.

84 Vgl. BFH v. 18.06.1969, BStBl. II 1969, S. 569 (570); Müller, in: Müller/Stöcker/Lieber, Organschaft, 2017, S. 39.

85 Vgl. R 14.4 Abs. 1 Satz 3 KStR; Jäger/Lang/Künze, Körperschaftsteuer, 2016, S.725.

86 Vgl. Müller, in: Müller/Stöcker/Lieber, Organschaft, 2017, S. 40.

Ende der Leseprobe aus 105 Seiten

Details

Titel
Das Rechtsinstitut der steuerlichen Organschaft. Anforderungen, Chancen und Risiken im Ertrag- und Umsatzsteuerrecht
Hochschule
Hochschule Aschaffenburg
Note
1,0
Autor
Jahr
2019
Seiten
105
Katalognummer
V502305
ISBN (eBook)
9783346036216
ISBN (Buch)
9783346036223
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Organschaft, steuerliche Organschaft, Ertragsteuerrecht, Umsatzsteuerrecht, Bachelorarbeit, Rechtsinstitut, Rechtsinstitut der Organschaft, Konzernsteuern, Unternehmenssteuern, Unternehmenssteuerrecht, steuerliche Gestaltung
Arbeit zitieren
Wirtschaftsjurist Benjamin Grod (Autor:in), 2019, Das Rechtsinstitut der steuerlichen Organschaft. Anforderungen, Chancen und Risiken im Ertrag- und Umsatzsteuerrecht, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/502305

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