Krypto-Mining im Lichte der handelsrechtlichen Rechnungslegung. Eine bilanztheoretische Analyse


Masterarbeit, 2019

103 Seiten, Note: 1,3

Anonym


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abbildungs- und Tabellenverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1. Einleitung
1.1 Problemstellung und Zielsetzung
1.2 Gang der Untersuchung

2. Theoretisches Fundament
2.1 Forschungsansatz
2.2 Untersuchungsgegenstand
2.3 Deduktionsbasis
2.3.1 Bedeutung von Bilanztheorien für die Entwicklung der handelsrechtlichen Rechnungslegung
2.3.2 Bilanztheorien unter wissenschaftstheoretischen Gesichtspunkten
2.3.3 Bilanztheorie im Rechtssinne
2.3.4 Grundzüge der statischen Bilanztheorie
2.3.5 Grundzüge der dynamischen Bilanztheorie
2.3.6 Statische und dynamische Elemente geltenden Bilanzrechts

3. Untersuchung de lege lata
3.1 BilMoG: Ansatzwahlrecht selbst geschaffener immaterieller Vermögensgegenstände
3.2 Ansatz dem Grunde und der Stelle nach
3.3 Ansatz der Höhe nach

4. Diskussion

5. Deduktion de lege ferenda

6. Fazit

Anhang

Literaturverzeichnis

Rechtsquellenverzeichnis

Abstract

Die vorliegende Arbeit betrachtet als Untersuchungsgegenstand per Transaktionsvalidierung zugeflossene Einheiten einer Kryptowährung. Ausgehend ihrer Bilanzierung wird untersucht, inwiefern der einem Blockchain-Netzwerk zugrundeliegende Konsensalgorithmus die Aktivierung beeinflusst und ob die Bilanzregeln de lege lata dazu geeignet sind, einen Beitrag zur Erfüllung des Rechnungslegungszwecks zu leisten.

Die Transaktionsvalidierung zur Erlangung von Konsens stellt die wichtigste Funktion für die Aufrechterhaltung eines dezentralen verteilten Netzwerks dar. Zum aktuellen Zeitpunkt finden sich im einschlägigen Schrifttum jedoch keinerlei Beiträge, welche eine explizite Berücksichtigung von Konsensalgorithmen vornehmen. Die hier vorgenommene Untersuchung wird deutlich machen, welche Konsequenzen daraus erwachsen.

Als Nebenprodukt der Rechtsanwendung werden Problemfelder des Untersuchungsgegenstands aufgezeigt und diskutiert, weil es nicht auszuschließen ist, dass sie die Rechnungslegungspraxis betreffen (werden). Aus den Ergebnissen der durchgeführten Zweckmäßigkeitsanalysen werden konkrete Vorschläge zur Fortentwicklung des Bilanzrechts abgeleitet, durch die eine höhere Konformität mit den Jahresabschlussaufgaben erreicht werden kann. Die Zweckmäßigkeitsanalysen werden aus der Perspektive der Bilanztheorie im Rechtssinne durchgeführt und beruhen auf den Kerngedanken statischer und dynamischer Bilanztheorie.

The Crypto Anarchist Manifesto Timothy C. May (1992)

A specter is haunting the modern world, the specter of crypto anarchy.

Computer technology is on the verge of providing the ability for individuals and groups to communicate and interact with each other in a totally anonymous manner. Two persons may exchange messages, conduct business, and negotiate electronic contracts without ever knowing the True Name, or legal identity, of the other. Interactions over networks will be untraceable, via extensive re- routing of encrypted packets and tamper-proof boxes which implement cryptographic protocols with nearly perfect assurance against any tampering. Reputations will be of central importance, far more important in dealings than even the credit ratings of today. These developments will alter completely the nature of government regulation, the ability to tax and control economic interactions, the ability to keep information secret, and will even alter the nature of trust and reputation.

The technology for this revolution--and it surely will be both a social and economic revolution--has existed in theory for the past decade. The methods are based upon public-key encryption, zero-knowledge interactive proof systems, and various software protocols for interaction, authentication, and verification. The focus has until now been on academic conferences in Europe and the U.S., conferences monitored closely by the National Security Agency. But only recently have computer networks and personal computers attained sufficient speed to make the ideas practically realizable. And the next ten years will bring enough additional speed to make the ideas economically feasible and essentially unstoppable. High-speed networks, ISDN, tamper-proof boxes, smart cards, satellites, Ku-band transmitters, multi-MIPS personal computers, and encryption chips now under development will be some of the enabling technologies.

The State will of course try to slow or halt the spread of this technology, citing national security concerns, use of the technology by drug dealers and tax evaders, and fears of societal disintegration. Many of these concerns will be valid; crypto anarchy will allow national secrets to be trade freely and will allow illicit and stolen materials to be traded. An anonymous computerized market will even make possible abhorrent markets for assassinations and extortion. Various criminal and foreign elements will be active users of CryptoNet. But this will not halt the spread of crypto anarchy.

Just as the technology of printing altered and reduced the power of medieval guilds and the social power structure, so too will cryptologic methods fundamentally alter the nature of corporations and of government interference in economic transactions. Combined with emerging information markets, crypto anarchy will create a liquid market for any and all material which can be put into words and pictures. And just as a seemingly minor invention like barbed wire made possible the fencing-off of vast ranches and farms, thus altering forever the concepts of land and property rights in the frontier West, so too will the seemingly minor discovery out of an arcane branch of mathematics come to be the wire clippers which dismantle the barbed wire around intellectual property.

Arise, you have nothing to lose but your barbed wire fences!

Abbildungs- und Tabellenverzeichnis

Abb. 1: Gang der Untersuchung

Abb. 2: Blockchain-Transaktionsprozess

Abb. 3: Hierarchie von Parteien einer Blockchain

Abb. 4: Ausweismöglichkeiten in Abhängigkeit des Erwerbs

Tab. 1: Diskurs bzgl. Rechtsnatur und schuldrechtlicher Beurteilung

Tab. 2: Zweckmäßigkeitsanalyse von PoW-Coins (Gewinnwirkung)

Tab. 3: Zweckmäßigkeitsanalyse von PoS-Coins (Gewinnwirkung)

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einleitung

1.1 Problemstellung und Zielsetzung

Die Geschichte des Computers beginnt mit Mainframe Computern. Zu deren Bedienung wurden jedoch mehrere Menschen benötigt und sie waren aufgrund ihres hohen Preises nur bedingt attraktiv. Private Haushalte wurden letztlich in den 1980er Jahren durch Personal Computer bedient. Obwohl der Vorläufer des Internets (Arpanet) schon in den 1960ern existierte, dauerte es bis Anfang der 1990er, bis die Computer durch das Internet auf Basis des TCP/IP-Protokolls weltweit miteinander verbunden waren. Der zunehmenden Vernetzung zum Trotz werden Daten weiterhin zentral gespeichert. Selbst bei Nutzung der Cloud werden Daten auf Servern abgespeichert. Zentrale Datenspeicherung birgt grundsätzlich die Gefahr eine potenzielle zentrale Quelle für Fehler, Manipulation und Zensur darzustellen („single point of failure“). Die Möglichkeit neue Datenstrukturen zu schaffen demonstrierten Peer-to-Peer-Netzwerke. Popularität gewannen sie ab Ende der 1990er Jahre durch Filesharing-Anwendungen wie Napster und wenig später BitTorrent.

Das Problem der zentralen Datenspeicherung wird durch Blockchain inhärent gelöst. Dabei basiert sie auf der Kombination bestehender Technologien, wie etwa der Logik von Peer-to-Peer-Netzwerken, Hashing-Algorithmen und kryptographischer Errungenschaften. Es ist denkbar, dass Blockchain die nächste Stufe in der Entwicklung der Computer- und Internetgeschichte ausmacht. Mögliche Einsatzmöglichkeiten kommen in all jenen Bereichen infrage, die normalerweise eines Vermittlers („trusted third party“) bedürfen und in denen Daten sicher verwaltet und verifiziert werden müssen. Dort sorgt die Blockchain für Fälschungssicherheit und Transparenz, wobei der herkömmliche Intermediär obsolet wird.1

Auch wenn Unternehmen und Finanzdienstleister Computer und Internet zur Buchführung und Zahlungsabwicklung nutzen, wurde von ihnen keine neue Form von Geld entwickelt, das dem vom Keynesianismus geprägten Fiatgeld überlegen ist. Das Internet dezentralisiert zwar Informationen, indem globale Informationsquellen grundsätzlich frei verfügbar geworden sind. Der Austausch von wertvollen Gütern über das Internet setzte aber stets einen Mittelsmann voraus. Jedoch gelang es durch die Verwendung von Blockchain ein neues Zahlungsmittel zum Austausch von Wert zu schaffen. Die erste funktionierende Kryptowährung war im Oktober 2008 geboren und operiert seit Januar 2009 unter dem Namen Bitcoin. Es ist bemerkenswert, dass gerade der Währungsbereich den initialen Durchbruch erfahren hat: Moderne Regierungen monopolisieren die Hoheit über Geld, weil es ihnen ermöglicht ihre staatlichen Ausgaben autark zu finanzieren (und sie dadurch ebenfalls nominales Wirtschaftswachstum vorgaukeln können). Auch im Friedensprojekt Europa steht nach Ansicht des Autors die vergangene Dekade der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion symbolisch für eine Quasi-Fiskalpolitik ausgehend von der Europäischen Zentralbank. Der Logik des Statistikers (!) Keynes folgend, können unbeliebte Steuererhöhungen durch simple Erhöhung der Geldmenge vermieden werden. Langfristige Folge ist jedoch die sinkende Kaufkraft der Währung. Die Rechnung übernimmt (unfreiwillig) die Bevölkerung. In Kontrast dazu wird Bitcoin als Vollgeld und insbesondere als Wertspeicher angesehen („digital gold“).2 Eine weitere erwähnenswerte Kryptowährung ist Ethereum. Sie ermöglicht Unternehmen unter anderem eine alternative Finanzierungsquelle („Initial Coin Offerings“) ohne auf einen Intermediär angewiesen zu sein. Weitere Projekte hinter Kryptowährungen arbeiten derzeit an der digitalen Abbildung in einer Blockchain von Objekten aus der analogen Welt („Tokenisierung“). Beispielsweise könnten Privatpersonen den Kauf einer Immobilie durch Ausgabe eines Tokens finanzieren, durch den in der Folge Eigentumstitel („fractional ownership“) auf den Käufer übergehen. Die Besonderheit ist die feinteilige Stückelung der Recheneinheiten sowie die globale Reichweite bei der Kapitalaufbringung. Bei Mietobjekten könnten die beteiligten Token-Besitzer ferner Mikro-Zahlungen in Echtzeit erhalten.3

Einhergehend mit neuen Technologien, Innovationen und Geschäftsmodellen keimen aber auch rechtliche Fragen auf. Kryptowährungen nutzen die Infrastruktur der Blockchain, womit sie in ein eigenes System von Regeln eingebettet sind („code is law“). Die Technologie ermöglicht es, Anwendungen autonom in der Umgebung eines weltweit operierenden dezentralen Peer-to-Peer-Netzwerks auszuführen. Anstatt herkömmliche Verträge aufzusetzen, können Vertragspartner Rechte und Pflichten in Software-Code übersetzen.4 Daraus erwachsen neuartige rechtliche Risiken. Bspw. zeichnete sich die Anfangszeit von Initial Coin Offerings (ICOs) dadurch aus, dass geografische Grenzen und damit einhergehend Gesetze und Regulierung (Kapitalmarktrecht) schlicht ausgehebelt wurden. Dies mündete in Transaktionskostenvorteilen gegenüber herkömmlichen Initial Public Offerings. Letztlich ist es jedermann mit einer Internetverbindung möglich, Coins und Tokens global gegen Entgelt zu emittieren, wobei die rechtlichen Voraussetzungen des Vorhabens häufig nicht geprüft wurden. Regulatoren haben eine gewisse Einlaufzeit benötigt, bis sie auf die Risiken von ICOs aufmerksam geworden sind. Ihre Reaktionsgeschwindigkeit zeigt sich bspw. an der Rede5 von einem Abteilungsleiter der amerikanischen Aufsichtsbehörde SEC. Er erkennt vier Jahre später an, dass der von Ethereum durchgeführte ICO im Jahr 2014 genehmigungspflichtig gewesen wäre. Im Oktober 20186 hat die SEC sogar eine neue Organisationseinheit eingerichtet, die sich inter alia mit der Regulierung von Blockchain und Kryptowährungen beschäftigt. Auch Abgeordnete der deutschen Bundesregierung sind hellhörig geworden und baten Sachverständige um „umfangreiche Informationen zum Thema Blockchain und Kryptowährungen, insbesondere aus finanzpolitischer Sicht“7.

Nicht weniger beachtlich, zeichnet sich in der bilanz- und steuerrechtlichen Fachliteratur eine zunehmende Auseinandersetzung mit der Thematik ab. Die ersten Beiträge setzten sich mit der Bilanzierung8 von Bitcoins auseinander. Im Anschluss folgten ertrag9 - und umsatzsteuerliche10 Betrachtungen. Kürzlich finden sich zudem Vorschläge zur Konzeption eines Blockchain-basierten Umsatzsteuersystems, um Steuerbetrug vorzubeugen.11 Erst jüngst offenbart sich auch eine zunehmende Granularität der vorzufindenden Aufsätze, da in neueren Artikeln nicht nur der Bitcoin, sondern auch ICOs und die sich daraus ergebenden Tokens einbezogen werden.12 Was alle Beiträge hingegen schuldig bleiben, ist eine kritische Auseinandersetzung mit der Sinnhaftigkeit des geltenden Rechts im Zusammenhang mit Kryptowährungen.

Bei Kryptowährungen bzw. Blockchain-Applikationen werden die in der Blockchain aufgezeichneten Transaktionen von den Netzwerkteilnehmern eigenständig verwaltet. Dies wird durch einen Konsensalgorithmus ermöglicht. Durch einen definierten Prozess – die sog. Transaktionsvalidierung – wird sichergestellt, dass die an das Netzwerk gesendeten Transaktionen valide sind und sich jeder Netzwerkteilnehmer integer verhält. Inzwischen hat sich das anfangs von Privatpersonen aus ideologischen Gründen durchgeführte (Solo-)Mining zu einer professionellen und kapitalintensiven Industrie entwickelt.13 Wie noch ausgeführt wird, stellt die Erlangung von Konsens durch die Transaktionsvalidierung die wichtigste Funktion in einem dezentralen Netzwerk dar.

Gelegentlich wird darüber berichtet, wie von Privatpersonen versucht wird, etwa den Strom ihres Arbeitgebers zum Mining zu missbrauchen. Nicht weniger unethisch verhielt sich eine evangelische Kirche in Russland, der aufgrund auffällig gestiegenen Stromverbrauchs vorgeworfen wurde, in von der Gemeinde angemieteten Räumen Mining zu betreiben. Die Kirche wies die Klage mit der Begründung zurück, der Stromverbrauch sei aufgrund der Heizperiode gestiegen. Nähere Untersuchungen widerlegten jedoch dieses Argument, zumal es Sommer war und Mining-Hardware in einem extra eingerichteten Serverraum vorgefunden wurde.14

Hinsichtlich der Bilanzierung besteht im Schrifttum die Auffassung, dass die durch Transaktionsvalidierung als ökonomischen Anreiz erhaltene Kryptowährung als selbst geschaffener immaterieller Vermögensgegenstand aktivierbar ist.15 Die Bilanzierung selbst geschaffener immaterieller Vermögensgegenstände ist vor dem Hintergrund der Entwicklung vergangener Änderungen bilanzrechtlicher Vorschriften nicht nur ein theoretisch spannender Bereich. Auch in praxi implizieren die fortschreitenden Konsequenzen der Digitalisierung auf Gesellschafts- und Geschäftsmodellebene eine zunehmende Bedeutung immaterieller Güter. Aufgrund der oben dargelegten Ausführungen zeichnet sich die Transaktionsvalidierung in den an Beliebtheit gewinnenden Blockchain-Netzwerken als ein ansprechendes Untersuchungsobjekt aus. Konkret gebietet sich im Allgemeinen die Frage nach der handelsrechtlichen bilanziellen Abbildung von per Transaktionsvalidierung zugeflossenen Kryptowährungen und im Speziellen ist es aus wissenschaftlicher Sicht heraus anregend, dessen Sinnhaftigkeit zu erörtern.

Bilanztheorien sind ein Hilfsinstrument bei der Bilanzrechtsinterpretation zur Entwicklung von Lösungsansätzen für derartige praktische Fragestellungen. Gleichermaßen dienen sie zur Analyse, inwiefern die vom Gesetzgeber ausgestalteten Normen geeignet sind die von ihm vorgegeben Jahresabschlussaufgaben zu realisieren (Zweckmäßigkeitsanalyse).

Vor diesem Hintergrund wird in dieser Arbeit folgende Zielsetzung verfolgt: Nachdem der Status Quo der Bilanzierung des Untersuchungsgegenstands dargelegt wurde, werden aus Sicht einer Zweckmäßigkeitsanalyse in Verbindung mit Kernelementen statischer und dynamischer Bilanztheorie konkrete Reformvorschläge für eine zweckmäßige Rechnungslegung zur Zahlungsbemessung und Informationsvermittlung (Bilanztheorie im Rechtssinne) abgeleitet.

Im Fokus der Arbeit stehen dazu drei Grundfragen:

1-Wie bildet die Handelsbilanz nach aktueller Rechtslage per Transaktionsvalidierung zugeflossene Kryptowährungen ab?
2-Inwiefern besteht ein Einfluss des im Netzwerkprotokoll definierten Konsensalgorithmus auf die Bilanzierung?
3-Ist die aufgezeigte Situation mit den Aufgaben des Jahresabschlusses konform? Falls nein, wie könnte das Bilanzrecht angepasst werden?

Gerade hinsichtlich der Fortentwicklung des Bilanzrechts lässt die Literatur Fragen der Sinnhaftigkeit des Status de lege lata vermissen. Zudem sind die vorzufindenden Beiträge aber auch für Praktiker nur bedingt hilfreich, weil einige Besonderheiten, die bei der Bilanzierung des Untersuchungsobjekts auftreten, nicht behandelt werden. So finden sich bspw. keinerlei Hinweise darauf, wie eine verursachungsgerechte Schlüsselung von Stromkosten auf die zugeflossenen Kryptowährungen erfolgen kann. Des Weiteren diskutiert kein Aufsatz einen möglichen Einfluss der Konsensalgorithmen auf die Bilanzierung. Demgegenüber destilliert die Untersuchung de lege lata der vorliegenden Arbeit (Forschungsfragen 1 und 2) zahlreiche Problemfelder und liefert damit erstmalig einen Diskussionsbeitrag für das noch junge Forschungsgebiet. Zudem erarbeitet die Analyse de lege ferenda (Forschungsfrage 3) konkrete Reformvorschläge.

Die Arbeit adressiert vornehmlich Abschlussprüfer, Finanzverwaltung und Wissenschaftler. Für Abschlussprüfer ist die Untersuchung de lege lata in Verbindung mit den aufgezeigten Problemfeldern nicht nur hinsichtlich der Ausweisprüfung in Bilanz und GuV von Belang. Darüber hinaus haben sie letztlich auch bei IT-gestützter Rechnungslegung zu prüfen, ob das Rechnungslegungsinformationssystem die bei der Transaktionsvalidierung anfallenden Daten derart verarbeitet, dass sie korrekt verbucht werden. Die Finanzverwaltung erfährt in dieser Arbeit eine mögliche plausible und nachprüfbare Schlüsselung der periodisch angefallenen Stromkosten auf die zugeflossenen Einheiten der Kryptowährung. Und Wissenschaftler werden nicht nur durch den Grundlagen-Teil motiviert, sich mit der Materie auseinanderzusetzen. Es wird deutlich werden, dass für die Rechtsanwendung kein Studium der Informatik notwendig ist; vielmehr genügt ein Verständnis über die Beweggründe der Entstehung von Blockchain. Die Verweise auf weiterführende Quellen ermöglichen zudem ein tieferes Selbststudium. Der Themenbereich bietet aufgrund seiner Berührungen zu unterschiedlichen Fachbereichen nicht zuletzt auch Raum für Publikationen.

1.2 Gang der Untersuchung

Zum Erreichen der Zielsetzung wurde der in Abb. 1 illustrierte Untersuchungsaufbau gewählt. Die Gliederung in sechs Kapitel setzt sich folgendermaßen zusammen.

Nach der in diesem Kapitel ausgeführten Problemstellung und Zielsetzung der Arbeit, zieht Kapitel 2 den für diese Zielsetzung benötigten theoretischen Unterbau vor die daran anschließenden Analysen. Abschnitt 2.1 dient der wissenschaftlichen Plausibilisierung der Arbeit, indem eine Einordnung in die Forschungslandschaft sowie eine Erläuterung der Methodik erfolgt. Abschnitt 2.2 behandelt den Untersuchungsgegenstand. Um die Beweggründe der Entstehung von Kryptowährungen zu verstehen, wird mit ihrem historischen Hintergrund angefangen. Im Anschluss daran wird auf die für die Forschungsfragen relevante Transaktionsvalidierung eingegangen. Wissenschaftler sollten nach der Lektüre auch einen Eindruck über die Interdisziplinarität des Objektbereichs bekommen haben, der Raum für weitere Forschungsfragen aufweist. Abschnitt 2.3 thematisiert die im Rahmen der Deduktion eingesetzten Bilanztheorien.

Um Reformvorschläge final abzuleiten, wird zuvorderst in Kapitel 3 die aktuelle Rechtslage dargestellt (Forschungsfragen 1 und 2). Davor werden die Hintergründe des Ansatzwahlrechts für selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände in Abschnitt 3.1 thematisiert, weil im Schrifttum die Meinung kursiert, dass dieser Ausweis für den Untersuchungsgegenstand einschlägig sei. Die Abschnitte 3.2 und 3.3 führen die Untersuchung de lege lata durch.

Kapitel 4 fasst die wesentlichen Befunde der im vorherigen Kapitel aufgezeigten Problemfelder zusammen und stellt sie zur Diskussion.

Daran anschließend erarbeitet Kapitel 5 ausgehend von den Problemfeldern konkrete Vorschläge zur Verbesserung der Rechtslage (Forschungsfrage 3). Beurteilungsmaßstab bilden sog. Zweckmäßigkeitsanalysen in Verbindung mit den Kernelementen der behandelten Bilanztheorien.

Kapitel 6 zieht ein Fazit mit Bezug auf die Erkenntnisse, die durch die Beantwortung der Forschungsfragen gewonnen wurden. Die Arbeit schließt mit einem Ausblick hinsichtlich der angeführten Problemfelder.

2. Theoretisches Fundament

2.1 Forschungsansatz

Wie gleich näher ausgeführt wird, ist die vorliegende Arbeit in den Bereich der externen Rechnungslegungsforschung einzuordnen. Diese Teildisziplin ist hinsichtlich ihrer wissenschaftlichen Methoden einem Umbruch ausgesetzt.16 Fülbier/Weller (2009)17 skizzieren ihre Historie: Während die (schwer identifizierbaren) Anfänge normativer Natur waren, was sich insbesondere in Deutschland durch die Entwicklung von Bilanztheorien zeigte, erfolgte in den 1970er Jahren die Trendwende. Mehrere Gründe sind dafür verantwortlich. Zunächst wurde die Rechnungslegungsforschung in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts von englischsprachiger – vor allem US-amerikanischer – Literatur dominiert. Die dort aufzufindenden Beiträge sind kapitalmarktorientierter quantitativ-empirischer Natur. Die globale Bedeutung und Reichweite der diesen Arbeiten zugrundeliegenden Zeitschriften in Verbindung mit deren ablehnender Haltung alternativer Forschungsmethoden begünstigten dabei den Umbruch. Gleichzeitig keimten Zweifel an normativer Forschung auf, „richtige“ Rechnungslegungsregeln entwickeln zu können und überhaupt wissenschaftlichen Ansprüchen zu genügen. In Kontrast dazu erscheint es nennenswert, dass in Deutschland juristisch-geprägte normative Ansätze bis zum Ende des 20. Jahrhunderts dominierten.

Obschon die Zahl normativer bilanztheoretischer Arbeiten abnimmt, sind Empiriker der Tatsache ausgeliefert, dass nicht jede Fragestellung empirisch untersucht werden kann, so etwa, wenn keine Datenbasis vorliegt. Beschränkt sich betriebswirtschaftliche Forschung auf quantifizierbare und operationalisierbare Größen, führt dies zu einer Kluft zwischen Theorie und Praxis, weil qualitative Unterscheidungen aus der Analyse bereits a priori ausgeschlossen werden.18 Miller/Bahnson (2010) verfolgen mit ihrem Aufsatz sinngemäß die Vision einer Renaissance normativer Rechnungslegungsforschung. Sie argumentieren, dass Bilanztheorien das Ziel haben, die Rechnungslegungspraxis zu verbessern. Basierend auf dieser Zielsetzung sehen sie eine normative Methodik unabdingbar. Bilanztheorien verfolgen dabei zwei Zwecke19: Erstens, die Ableitung von (praktischen) Handlungsempfehlungen, um die Rechnungslegungspraktiken zu verbessern. Zweitens, das Bereitstellen eines Fundaments, um Schwachstellen des Status Quo zu identifizieren, den es dann zu verbessern gilt.

Ziel der vorliegenden Schrift – als anwendungsorientierte Forschungsarbeit im Bereich der externen Rechnungslegungsforschung – ist es, das Bilanzrecht unter Verwendung einer wissenschaftlich-gestützten Methodik fortzuentwickeln. Neben im Schrifttum bisher unentdeckten Problemfeldern hinsichtlich der aktuellen Rechtslage, liefert diese Arbeit konkrete Reformvorschläge der entsprechenden Rechtsnormen. Aus diesem Grund (Werturteilsstreit20 ) ist eine fundierte wissenschaftstheoretische Plausibilisierung angebracht. Wissenschaftstheoretische Ansätze sind Instrumente zur Erlangung neuer Erkenntnisse. Das hier verfolgte methodische Vorgehen kann in die Strömung des Konstruktivismus21 eingeordnet werden: Anstelle von Hypothesen, die falsifiziert werden können, stehen argumentative Schlussfolgerungen, die sich über Deduktion ergeben, im Vordergrund.

Die hier vorgenommene Deduktion erfolgt dabei in Anlehnung eines konstruktivistisch-alethiologischen Ansatzes. Derartige Ansätze dienen der methodologischen Fundierung bzw. der Verteidigung einer Werturteilsfindung. Beispielhaft kann hierunter die Konsenstheorie22 subsumiert werden, zu dessen Vertretern Jürgen Habermas gehört (Frankfurter Schule). Sie versteht unter der Bedeutung von Wahrheit den Konsens in einer (wenn auch restriktiven) „idealen Sprechsituation“. Ziel eines solchen Diskurses ist es, dass ein Diskussionsteilnehmer aufgrund seiner „Vernunft“ derart überzeugende Argumente liefert, dass eine Zustimmung Dritter angenommen werden kann. Zur Herstellung dieses begründeten Konsens werden im Vergleich zum Positivismus also nicht empirische oder analytische Evidenzen herangezogen, sondern Argumentationen. Fülbier/Weller (2009)23 verweisen zwar auf die Mängel der restriktiven Diskurssituation (insbesondere die schwer abgrenzbare Forschergemeinschaft und das implizite Einstimmigkeitsprinzip). Letztlich ist dies aber lediglich eine Idealsituation, die in der Realität nie vorliegen wird. Übertragen auf die Rechnungslegungsforschung sollte – den Autoren folgend – jedoch ausdrücklich versucht werden, normative Fragen durch konsensartige Zustände unter zumindest optimierten Diskursbedingungen zu beantworten.

Ähnlich dieser diskursiven Konsenstheorie, werden im Rahmen der vorzunehmenden Deduktion die tradierten Jahresabschlussaufgaben (Bilanztheorie im Rechtssinne) als Konsens angenommen.24 Beurteilungsmaßstab bilden zwei durchzuführende Zweckmäßigkeitsanalysen, die in Verbindung mit Kernelementen der statischen und dynamischen Bilanztheorie ausgewertet werden: Reformvorschläge sind plausibilisiert, wenn durch sie die vom Gesetzgeber mit der Rechnungslegung verfolgten Zwecke (hier: Jahresabschlussaufgaben) besser erfüllt werden. In der Terminologie von Chmielewicz (1994) sind die abzuleitenden Reformvorschläge in die Kategorie der Wirtschaftstechnologie einzuordnen. Dafür sind die in der Zweckmäßigkeitsanalyse herangezogenen Bilanztheorien im Sinne der Wirtschaftsphilosophie gebräuchlich. Eine Zweckmäßigkeitsanalyse ist in diesem Kontext eine in der Forschung bekannte und einschlägige Methodik. Auf Einzelheiten der Vorgehensweise wird in der Untersuchung de lege ferenda eingegangen. Die zwei Bilanztheorien eignen sich zur Ergänzung, weil deren Tragweite, wie noch aufgezeigt wird, für das Bilanzrecht nicht zu verkennen ist. Darüber hinaus sind die herangezogenen Bilanztheorien letztlich auch im Kontext der juristischen Methodenlehre in die Kategorie der Auslegung anhand betriebswirtschaftlicher Aspekte25 einzuordnen, weil sie Bilanzaufgaben und korrespondierende Bilanzinhalte beschreiben. Daneben ist die Fortentwicklung des Bilanzrechts einer26 der bekannten Analyseschwerpunkte der bilanztheoretischen Forschung. Aus den genannten Gründen ist die Methodik für das verfolgte Ziel zweckadäquat und wissenschaftlich plausibilisiert.

Für eine approximative Bestimmung der Bilanztheorie im Rechtssinne wurden zahlreiche Monographien und Aufsätze bezüglich der dort aufzufindenden Jahresabschlussaufgaben herangezogen. Prima facie entstand der Eindruck, dass es keinen Konsens über die vom Gesetzgeber intendierten Jahresabschlussaufgaben gibt. Bei weiterer Betrachtung können sich jedoch drei bzw. zwei übergeordnete Aufgaben extrahieren lassen, die man als Konsens auffassen kann. Für die Grundzüge der statischen Bilanztheorie wird sich überwiegend auf das Gedankengut von Simon beschränkt. Dabei musste auf Interpretationen im Schrifttum zurückgegriffen werden, weil das Originalwerk von 1886 dem Autor nicht zur Verfügung stand. Bei der dynamischen Bilanztheorie war es dagegen möglich die Originalausführungen von Schmalenbach in seinem Werk „Dynamische Bilanz“ heranzuziehen. Konkret wurde der reprographierte Nachdruck der 13. Auflage (verbessert und erweitert von Richard Bauer) verwendet. Bei der Literaturrecherche fiel auf, dass die im Schrifttum existierenden zahlreichen Interpretationen über die dynamische Bilanzlehre nicht einheitlich sind und sich auch einige Charakteristika, die der dynamischen Bilanztheorie zugesprochen werden, in der zugrunde gelegten Quelle überhaupt nicht auffinden lassen. Es wird darauf hingewiesen, dass bei der Darstellung beider Bilanztheorien Einzelheiten hinsichtlich der Bewertung nicht aufgeführt werden, weil sie für die Analyse nicht benötigt werden.

2.2 Untersuchungsgegenstand

Dieser Abschnitt behandelt den Objektbereich. Um die Beweggründe der Entstehung von Kryptowährungen zu verstehen, wird mit ihrem historischen Hintergrund angefangen. Im Anschluss daran wird auf die für die Forschungsfragen relevante Transaktionsvalidierung eingegangen. Die Relevanz der Transaktionsvalidierung verdrängt in den Ausführungen technologische Einzelheiten zu Blockchain.27

Ein bedeutsamer Meilenstein in der Geschichte von Blockchain war das im Oktober 2008 in einer Mailing-Liste pseudonym veröffentliche Schriftstück „Bitcoin: A Peer-to-Peer Electronic Cash System“28. Dort wird ein auf Kryptografie basierendes Geldsystem mit einem Konsens-Mechanismus beschrieben, der dezentralisierte Transaktionen ohne Mittelsmann ermöglicht. Nachdem die Software kurze Zeit später auf Basis von Open-Source implementiert wurde, findet sich im ersten Block der Blockchain eine Nachricht, die auf die Titelgeschichte einer Zeitung verweist:29 „The Times 03/Jan/2009 Chancellor on brink of second bailout for banks“. Dieser Verweis in Verbindung mit dem Zeitpunkt (Finanz- und Schuldenkrise) lässt vermuten, dass Satoshi Nakamoto offenbar mit dem geltenden Finanzsystem unzufrieden war(en). Bemerkenswert ist, dass Bitcoin das in der Informatik bisher ungelöste Problem der byzantinischen Generäle30 gelöst hat. Als Betriebswirt kann dies damit verglichen werden, dass der neun Seiten umfassende Aufsatz von Nakamoto die Importanz des mit dem Nobelpreis ausgezeichneten CAPM hat. Es wirkte utopisch ein Geldsystem zu entwickeln, das sich selbst verwaltet, in dem alle Nutzer gleiche Rechte haben und kein gegenseitiges Vertrauen notwendig ist. Die Idee dazu existierte bereits vorher, an der Umsetzung scheiterte es jedoch bis dato. So geht dem Grundkonzept von Nakamoto‘s Blockchain eine Vielzahl an Vorarbeiten voraus. Darunter zählen etwa die (misslungenen) Entwicklungen digitaler Währungen, z.B. digicash31 und bitgold32 und weiterhin „distributed computing“, Hash-Algorithmen sowie Erkenntnisse aus der Kryptografie33.

Das Konzept von Kryptowährungen weist Parallelen zur Cypherpunk-Bewegung auf. Ihre Anhänger befürworten Technologien, die sich anschicken den Datenschutz in einem vom Internet getriebenen Informationszeitalter zu verbessern. Die Entdeckung der asymmetrischen Kryptografie im Jahr 197634 durch Whitfield Diffie und Martin Hellman hat diese Bewegung verstärkt: Asymmetrische Kryptografie bedeutet, dass nicht mehr dasselbe Passwort zum Ver- und Entschlüsseln einer Nachricht verwendet wird. Damit wurde es möglich, Nachrichten auch über unsichere Kommunikationskanäle auszutauschen und sichergehen zu können, dass kein Dritter den Kommunikationsverkehr abhören kann. Ein bekanntes Mitglied der Cypherpunk-Gruppierung ist Timothy May. Auf ihn geht das 1988 erstmals vorgetragene und im November 1992 veröffentlichte „Crypto Anarchist Manifesto“35 zurück, welches sich beim Verfassen dieser Zeilen, wie eine Beschreibung des durch Kryptowährungen emporgebrachten gegenwärtigen Zustands liest: In dem kurzweiligen Schriftstück wird skizziert, wie eine Technologie vertrauenslose Austauschbeziehungen zwischen sich unbekannten Transaktionspartnern ermöglichen wird, was zu einer gesellschaftlichen und ökonomischen Revolution führen wird. Darüber hinaus prophezeit er, dass Regierungen unter dem Vorwand, dass die Technologie zu unerwünschten Aktivitäten beitragen wird, versuchen werden diese Entwicklung zu unterbinden.

In eine ähnliche Richtung geht folgende Äußerung von Nobelpreisträger Milton Friedman in einem Interview mit der National Taxpayer Union/Foundation im Jahr 1999:36

„I think that the internet is going to be one of the major forces for reducing the role of government. The one thing that’s missing, but that will soon be developed, is a reliable e-cash, a method whereby on the internet you can transfer funds from A to B without A knowing B or B knowing A.“

Ähnlich revolutionär für die damalige Zeit liest sich folgender Satz von Nobelpreisträger Friedrich August Hayek in einem Interview an der Universität Freiburg im Jahr 1984:37

„I don’t believe that we shall ever have a good money again before we take the thing out of the hands of government, that is, we can’t take it violently out of the hands of government, all we can do is by some sly roundabout way introduce something they can’t stop.”

Diese Zitate beschreiben im Grunde, was durch Bitcoin aufgekeimt ist und durch weitere Entwicklungen herangereift ist. Ein Professor für Volkswirtschaftslehre bezeichnet Bitcoin sogar als Vollgeld im Sinne der Österreichischen Schule, in einer Güte, die allen anderen bekannten Geldmitteln überlegen ist.38 Neben der Dezentralisierung von Geld gibt es inzwischen keinen industriellen Bereich, der sich nicht um die „schöpferische Zerstörung“39 seiner bestehenden Geschäftsmodelle sorgt. Da die vorliegende Arbeit der Rechnungslegungsforschung angehörig ist, soll kurz auf die (mögliche) Anwendung von Blockchain im Rechnungswesen eingegangen werden. Laut dem Positionspapier einer IDW Arbeitsgruppe40 können mittels Blockchain die Datenintegrität gesichert, Zahlungen abgewickelt und Kunden- sowie Lieferantenverträge verwaltet werden. Ferner wäre eine Berichterstattung in Echtzeit denkbar, welche den Marktteilnehmern Vermögen und Schulden eindeutig zuordnen kann (Transparenzregister) und mittels Konsens-Mechanismus für eine hinreichende Verlässlichkeit der Angaben sorgt. Mit Blick auf die sich im Vollzug befindende Entwicklung von Blockchain-basierten Accounting-Lösungen wie bspw. von Balanc3 oder XRIBA, wird bereits die Konformität mit den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) untersucht.41 Daneben führt eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft die Blockchain als „substanzielle Bedrohung“ für den Berufsstand der Wirtschaftsprüfer an.42 Eine weitere sieht die Möglichkeit des Wandels vom Wirtschaftsprüfer hin zum „Algorithmenprüfer“43.

Auch aus wissenschaftlicher Seite ist eine Beteiligung an der Entwicklung zu erkennen. Mit zahlreichen Publikationen und Vortragstätigkeiten ist das Fraunhofer Blockchain-Labor in Bayreuth44 als eine multidisziplinäre Einrichtung zur Konzeption, Entwicklung und Evaluation von Blockchain-Lösungen zu nennen. Die ersten Universitäten beginnen zudem mittels Blockchain fälschungssichere Zeugnisse auszugeben.45 Ebenso finden bereits Vorlesungen über Kryptowährungen statt.46 Die Beiträge von Wissenschaftlern gehen so weit, dass sie in der Blockchain ein „Betriebssystem für ein neues Wirtschafts- und Gesellschaftssystem“47 sehen. Dies wirft die Frage nach dem Entwicklungsstand der Technologie auf. Dem von einem der führenden US-Marktforschungs- und Beratungsunternehmen entwickelten Gartner Hype-Cycle for Emerging Technologies (Stand August 2018) zufolge, wird Blockchain in fünf bis zehn Jahren sein Potenzial entfaltet haben.48 Bis zum Durchbruch des Internets – wie wir es heute kennen – sind letztlich auch einige49 Dekaden vergangen. Dennoch verbleiben Konstellationen50, in denen eine herkömmliche zentral verwaltete Datenbank zu bevorzugen ist. Da sich die vorliegende Arbeit mit der Bilanzierung von Kryptowährungen beschäftigt, die durch die Teilhabe an der Transaktionsvalidierung als Vergütung zufließen, wird im Folgenden Abschnitt das für die Rechtsanwendung nötige Basiswissen erläutert.

Eine Blockchain ist eine innerhalb eines Netzwerks51 dezentral verwaltete Datenbank, in der chronologisch angeordnete Zustände von erfolgten Transaktionen gespeichert und miteinander verkettet sind. Die Transaktionen werden von bestimmten Netzwerk-Teilnehmern verifiziert, anschließend gesammelt und basierend auf einem Konsens-Mechanismus in diskreten Zeitabschnitten validiert. Abschließend werden sie in einem „Block“ verewigt. Der Begriff Blockchain versinnbildlicht den Umstand, dass zwischen den Blöcken eine kettenähnliche Reihung vorherrscht. Die Verkettung ermöglicht die Reihenfolge sämtlicher Transaktionen nachzuweisen und darüber hinaus Missbrauch (insb. sog. „double spending“52 ) vorzubeugen. Bei einer öffentlich zugänglichen und genehmigungsfreien Blockchain existiert zudem keine Hierarchie unter den Teilnehmern, sodass jedermann gleichgestellt ist und Peer-to-Peer Transaktionen möglich sind. Eine solche Netzwerkarchitektur wird als verteilt bezeichnet und hatte bereits durch Filesharing-Börsen (Austausch urheberrechtlicher Werke) zweifelhafte Berühmtheit erlangt. In dieser Arbeit wird ausschließlich eine öffentlich zugreifbare, hinsichtlich der Verwaltungsrechte genehmigungsfreie und verteilt abgespeicherte Datenbank als Idealvorstellung einer Blockchain zugrunde gelegt.

Eine Blockchain basiert auf einem Protokoll, das im Grunde die Kommunikationsregeln der Teilnehmer bestimmt. Dem Leitgedanken folgend handelt es sich um ein vertrauensloses System, da keine zentrale Instanz als Intermediär fungieren soll. Zur Aktualisierung der Datenbank innerhalb diskreter Zeitschritte (Blockchain-Update) dient ein definierter Konsens-Mechanismus (synonym: Konsensalgorithmus). Dieser ist notwendig, da angenommen wird, dass das Netzwerk aus Teilnehmern besteht, zwischen denen kein Vertrauen herrscht. Konsens bedeutet das Übereinstimmen über den Zustand der Datenbank, bspw. welche Transaktionen wann, von wem und in welcher Höhe erfolgt sind. Weil die Teilnehmer das Netzwerk eigenständig verwalten, ist die Einigung auf die korrekte Version der Datenbank essenziell. Durch die Erlangung von Konsens wird letztlich das System aufrechterhalten, ohne dass eine zentrale Instanz nötig wäre, die ihre Machtstellung missbrauchen könnte.

Zusammenfassend repräsentieren die Blöcke den Konsens über die Validität und die Reihenfolge der Transaktionen. Es sollte hervorgehoben werden, dass die Herstellung von Konsens die wichtigste Funktion im Netzwerk repräsentiert, weil sie in der beschriebenen atypischen Architektur für Manipulationsresistenz und Vertrauen sorgt. Die Gestaltung dieser Algorithmen fußt auf Erkenntnissen der Spieltheorie: Über den noch zu beschreibenden Anreizmechanismus werden dadurch Manipulationen und Missbrauch verhindert.

In der Praxis stehen die bekanntesten Blockchains seinen Nutzern als Open-Source-Software frei zur Verfügung. Jeder darf sie nutzen und auch am Verwaltungsprozess teilnehmen. Es ist auch möglich eigene Anwendungen zu entwickeln, die auf einer solchen Blockchain-Plattform aufsetzen.53 Neben finanziellen Transaktionen besteht für die Entwicklung solcher Anwendungen ein bunter Strauß, was konkret in einer Blockchain abgespeichert wird.54 Gleichermaßen gibt es unterschiedliche Arten zur Erlangung von Konsens. Zwei bekannte55 Konsensalgorithmen sind Proof-of-Work (PoW) und Proof-of-Stake (PoS). Diese beiden Varianten wurden für die Untersuchung der später vorzunehmenden Rechtsanwendung ausgewählt, weil sie weit verbreitet sind. Bspw. nutzen zwei Vertreter namhafter Kryptowährungen – Bitcoin und Ethereum – die erste Variante, wobei Ethereum plant in naher Zukunft auf PoS umzusteigen. Den Varianten ist gemein, dass sie einen extrinsischen Anreiz zur Partizipation an der Transaktionsvalidierung setzen: die Ausschüttung einer Kryptowährung, welche an einem Sekundärmarkt gegen Entgelt gehandelt wird. Sinngemäß handelt es sich bei der Teilhabe am Prozess des Konsens-Mechanismus um ein öffentliches Gut: Die entstehenden Kosten dafür sind individuell zu tragen, wohingegen der Nutzen allen Teilnehmern zufließt und weder rivalisierend noch ausschließbar ist. Eine Vergütung wird notwendig, da ansonsten kein Anreiz bestünde, (im Falle von PoW) kostenverursachende Rechenleistung bereitzustellen bzw. grundsätzlich das Netzwerk aufrechtzuerhalten.

Unter einer Kryptowährung kann bei weiter Betrachtung eine digitale Abbildung eines (beliebigen) Basisobjekts verstanden werden, das von Teilnehmern auf einer Blockchain ausgetauscht werden kann. Ihre Manipulationssicherheit wird durch den Einsatz von asymmetrischer Kryptografie ermöglicht. Die Transaktionen werden in der Blockchain transparent verwaltet. Ihr wesentliches Abgrenzungsmerkmal ist die dezentrale und verteilte Natur: Die Bestätigung erfolgt nicht durch eine zentrale Autorität, sondern wird von den Netzwerkteilnehmern basierend auf den im Protokoll festgelegten Regeln eigenständig vorgenommen. Kryptowährungen können einen beliebigen Basiswert digital abbilden, sodass der Begriff an sich irreführend ist. Zweckmäßiger wäre es daher von Krypto-Wertbehältern zu sprechen. Obwohl für die Abbildung alles infrage kommt, bspw. auch Identitäten, hat sich im Schrifttum eine dreiteilige Differenzierung durchgesetzt, die von den Aufsichtsbehörden56 stammt.

Auf Basis der herangezogenen Quellen wurde Abb. 2 abgeleitet. Sie illustriert modellhaft einen Transaktionsprozess auf einer Blockchain. Daran anknüpfend werden im Folgenden die Grundzüge von PoW/PoS dargestellt.57 In der Abbildung entspricht dies Schritt 3. Das Grundverständnis über den Prozess ist erforderlich für die spätere Rechtsanwendung.

Bei einem Konsens-Mechanismus geht es um die Fortschreibung und damit die Aufrechterhaltung des dezentralen verteilten Netzwerks. Sobald ein neuer Block der Kette hinzugefügt wird, ist dessen Inhalt nicht mehr modifizierbar (sog. „Persistenz“). Damit es zum Update der Blockchain kommen kann (Schritt 4), wird eine (offenstehende) Transaktion zunächst in Schritt 1 von einem Sender unter Verwendung asymmetrischer Kryptografie digital signiert und an das Netzwerk geschickt, welches die Transaktion daraufhin in Schritt 2 verifiziert an die umliegenden Teilnehmer verbreitet. Die Verifizierung wird ermöglicht, weil bei einer öffentlichen Blockchain alle zur Überprüfung auf Kohärenz erforderlichen Daten einsehbar sind. Der bisherige Vorgang vollzieht sich ohne großen Ressourcenaufwand. Danach gelangt die verifizierte Transaktion mit anderen noch nicht bestätigten Transaktionen in eine Art Sammelbecken und wartet auf seine Validierung (Bestätigung). Basiert der nun folgende Konsens-Mechanismus in Schritt 3 auf der Logik von PoW, so versucht ein sog. „Miner“ die Informationen noch nicht bestätigter Transaktionen mit den bereits bestehenden Blöcken zu verketten. Dazu kommen Hashing-Algorithmen zur Anwendung. Diese kryptografischen Funktionen haben bestimmte Vorgaben zu erfüllen, welche die Schwierigkeit des Prozesses determinieren. Bspw. rät der Miner einen Parameter der Hashfunktion, bis der Output die gesetzte Anforderung erfüllt. Zur Wahrung des festgelegten Zeitintervalls wird die Schwierigkeit dieses Rätsels dabei in Abhängigkeit der zur Verfügung gestellten Rechenleistung aller Miner im Netzwerk (sog. „Hashrate“) dynamisch angepasst. Dabei gilt der Grundsatz, dass ein linearer Zusammenhang zwischen der vorhandenen Rechenleistung und der Sicherheit des Netzwerks besteht. Wurde das Rätsel gelöst, kann es durch ressourcen-schonendes Nachrechnen der anderen Netzwerkteilnehmer rasch bestätigt werden. Anschließend sendet der Miner den verifizierten Block an das Netzwerk, so dass er an die bestehende Kette an Blöcken angehängt wird und die Blockchain dadurch um ein Glied wächst (Schritt 4). Da die Speicherung der Datenbank verteilt erfolgt, wird die Blockchain als Transparenz-Register bezeichnet: die aktuelle Version ist von jedermann zugänglich und einsehbar.

Der Rechenwettbewerb bei PoW ist ressourcen-intensiv, da die Rechenoperationen mehrfach bis zum Erraten des richtigen Wertes durchgeführt werden müssen. In praxi hat sich für das Mining sogar ein neuer Industriezweig herausgebildet: die Herstellung von spezialisierter Hardware.58 Dies symbolisiert auch der Name Proof-of-Work (deutsch: Arbeitsnachweis). Als Vergütung für die Verrichtung seiner Arbeit erhält der Gewinner des Wettbewerbs die in dem neu hinzugefügten Block enthaltenen variablen Transaktionsgebühren des Senders sowie einen fixen Anteil einer durch das Mining neu geschöpfter Kryptowährung. Das heißt der Miner ist sinngemäß eine Zentralbank, wobei bei der Blockchain – im Gegensatz zum herkömmlichen Geldsystem – aufgrund des definierten Zeitintervalls das Geldmengenwachstum stets transparent und berechenbar ist.

Weil der Einsatz der notwendigen Ressourcen, z.B. für Hardware und Strom, mit monetärem Aufwand verbunden ist, dient die eingesetzte Arbeit praktisch als Sicherheit, dass der Miner kein böswilliger Akteur ist, der etwa gesendete Transaktionen zu seinen Gunsten manipuliert. Opportunistische Akteure müssten demnach einen hohen Aufwand stemmen, da sie sämtliche Rechenrätsel neu durchführen müssten, damit ihre manipulierte Version der Blockchain als mehrheitlicher Konsens anerkannt wird (sog. „51%-Attacke“). Weil die als extrinsischer Motivationsfaktor dienende Kryptowährung an einem Sekundärmarkt gehandelt wird, repräsentiert der Preis eine weitere Hürde für etwaige Manipulationsversuche. Dies bedeutet, selbst wenn ein böswilliger Akteur mehr als die Hälfte der gesamten Rechenleistung besitzt und damit den (Mehrheits-)Konsens bestimmt, würde der Preis am Sekundärmarkt einbrechen, wodurch eine solche Handlung ökonomisch abzulehnen ist.

Um dem Ressourcenverbrauch59 von PoW entgegenzuwirken, wurde als alternativer Konsens-Mechanismus PoS entwickelt, der wesentlich leichtere Berechnungen erfordert. Anstatt eine Hashfunktion durch wiederholtes Raten zu lösen, muss lediglich das Hinterlegen eines Pfandes nachgewiesen60 werden. Was bei PoW die Miner waren, sind bei PoS die Validatoren. Statt in Hardware zu investieren, hinterlegen sie eine pfandähnliche Einlage einer der Blockchain zugrunde liegenden Kryptowährung. Da sie das Pfand im Vorfeld entgeltlich erwerben mussten, dient es ihnen als Anreiz sich regelkonform zu verhalten, d.h. zur regelkonformen Teilnahme der Herstellung von Konsens. Es wird angenommen, dass Personen mit mehr Einheiten das Netzwerk zu einer relativ geringeren Wahrscheinlichkeit angreifen et vice versa. Die Chance als Validator ausgewählt zu werden verhält sich zudem linear-proportional zur Einlagenhöhe. Während PoW einem Rechenwettbewerb gleicht, kann man sich PoS demnach als Lotterie vorstellen. Erstellt ein böswilliger Validator einen ungültigen Block, wird ihm das Recht entzogen künftig zur Kreierung von Konsens tätig zu werden. Des Weiteren geht auch seine Einlage verloren. Ebenso würde eine 51%-Attacke den Preis der Kryptowährung erst in die Höhe treiben, und schließlich würde er nach dem Angriff gegen Null konvergieren, weshalb es ökonomisch rationaler ist, sich nicht opportunistisch zu verhalten. Für die konkrete Auswahl der Validatoren gibt es mehrere Möglichkeiten: So kann bspw. eine nach der höchsten Einlage gewichtete (pseudo-)randomisierte Auswahl erfolgen. Mit Blick auf die Vergütung, erhält der Validator im Gegensatz zu PoW regelmäßig keinen fixen Anteil einer Kryptowährung. Da weniger Ressourcenaufwand notwendig ist, stellt er sich mit den variablen Transaktionsgebühren zufrieden.

Um die Wahrscheinlichkeit zu erhöhen einen Block zu finden, schließen sich Miner und Validatoren regelmäßig zu sog. Mining-/Stake-Pools61 zusammen. Dort bündeln sie ihre Ressourcen und partizipieren anteilsmäßig an einer Gewinnausschüttung.

Das technologische Grundwissen über das infrage kommende Bilanzgut wurde nun gelegt. Auf die Ausführungen wird im Rahmen der Rechtsanwendung zurückgegriffen, weshalb ein grundlegendes Verständnis unabdingbar war. Der Abschnitt zur Transaktionsvalidierung hat auch verdeutlicht, dass der Titel dieser Arbeit eigentlich inkorrekt ist. Denn vom Mining wird nur bei PoW gesprochen. Der Name wurde jedoch bewusst gewählt, weil der Begriff Mining durch die Medienberichterstattung auch in der breiten Bevölkerung Bekanntheit erlangt hat.

2.3 Deduktionsbasis

2.3.1 Bedeutung von Bilanztheorien für die Entwicklung der handelsrechtlichen Rechnungslegung

Per definitionem haben Bilanztheorien als „Theorien“ keine Rechtsbindung. Daher könnte die Bedeutung von Bilanztheorien von einem nicht sachkundigen Leser als gering eingestuft werden, zumal der Gesetzgeber sich weder explizit einer bestimmten Auffassung angeschlossen hat, noch das Normengefüge implizit in schlüssiger Weise einer Sichtweise folgt. Ungeachtet der Berechtigung dieser Einwände, haben Bilanztheorien den Charakter eines Hilfsinstruments bei der Bilanzrechtsinterpretation zur Entwicklung von Lösungsansätzen für praktische Fragestellungen.62 Gleichermaßen dienen sie dem Gelehrten zur Analyse, inwiefern die vom Gesetzgeber ausgestalteten Normen geeignet sind, die von ihm vorgegeben Jahresabschlussaufgaben – bspw. die Gewinnermittlung – zu realisieren.63 Bei Vermittlung der Thematik Bilanztheorien im Grundstudium dringt ihr Nutzen nur bedingt hervor. Die Untersuchung de lege ferenda wird jedoch deren Brauchbarkeit herausstellen.

Insbesondere wenn Theorien in praxi der kaufmännischen Übung entsprechen, ist deren Stellenwert nicht zu verkennen. Um eine Antithese zur Bedeutungslosigkeit von Bilanztheorien zu entwickeln, wird die folgende Analogie gebildet. Die Bewertung von Altersversorgungsverpflichtungen bedarf der Schätzung diverser Parameter. Hierfür kann auf Tabellenwerke zurückgegriffen werden, sofern es einer vernünftigen kaufmännischen Beurteilung entspricht. Dies ist bei allgemein anerkannten Tabellen der Fall.64 Eine Anerkennung manifestiert sich bspw. durch die redaktionelle Bezugnahme des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) in einem Schreiben sowie der inhaltlichen Validierung und Implementierung der Richttafeln durch die Rechnungslegungspraxis.

Der Wertlosigkeit von Bilanztheorien sind deren Hinweise in der Finanzgerichtsbarkeit entgegenzuhalten. Aus der Veröffentlichungspraxis von Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) kann deduziert werden, ob dem ergangenen Urteil über den Einzelfall hinaus Beachtung beigemessen werden soll. Denn die im Bundessteuerblatt veröffentlichten Entscheidungen sind von der Finanzverwaltung bei gleichartigen Sachverhalten vorrangig gegenüber anderen Urteilen zu beachten. Entscheidungen des BFH mit Bezug auf handelsrechtliche Grundlagen sind folglich durch den Grundsatz der Maßgeblichkeit zugleich handelsrechtliche Entscheidungen.65 Der höchstrichterlichen Bilanzrechtsprechung sind Interpretationen des Jahresabschlusses im Lichte von Bilanztheorien zwar nur für die Steuerbilanz zu entnehmen. Dies ist insoweit wenig verwunderlich, werden doch die Schlachten bekanntlich im Steuerrecht geschlagen. Dennoch kann durch die Judikatur – auch nach Aufgabe der umgekehrten Maßgeblichkeit – eine zumindest partielle Ausstrahlungswirkung für die Handelsbilanz angenommen werden.66 Bereits der Reichsfinanzhof hatte in seinen Urteilsbegründungen regelmäßig auf die dynamische Bilanztheorie Bezug genommen. Diese Sichtweise wurde bis zum Ende der 1960er Jahre vom BFH weitergeführt.67 So enthält eine Reihe von Urteilsbegründungen die Begriffe „dynamische Bilanzauffassung“ oder „dynamische Bilanzlehre“. Nach zahlreichen Jahrzehnten wurde sich letztlich von der Dynamik abgekehrt und Gesichtspunkte der statischen Bilanzbetrachtung fanden Einzug in die Rechtsprechung des BFH.68 Somit kann abgeleitet werden, dass damit die Kernelemente von Bilanztheorien, analog wie die Heubeck-Richttafeln, auf allgemeine Anerkennung stoßen und sie sich (sogar höchstrichterlich) nachweislich für die Auslegung des Bilanzrechts eignen. Schließlich setzt der Gesetzgeber das Recht und die Gesetze werden von Gerichten im Streitfall interpretiert.

Um die Deduktionsbasis der vorliegenden Arbeit greifbar zu machen, ist zunächst die Verknüpfung von Bilanztheorien mit einem Rechnungslegungssystem herzustellen.

Ein externes Rechnungslegungssystem sollte69 ein streng geschlossenes System sein, das aus einer kleinen Anzahl von Axiomen70 besteht. Alle übrigen Sätze des Systems sollten aus den Axiomen logisch abgeleitet werden können.71 Die Ableitung kann durch Induktion oder Deduktion erfolgen. Sie unterscheiden sich darin, ob von besonderen Sätzen auf allgemeine Sätze geschlossen wird et vice versa. Die vorliegende Arbeit verfolgt einen deduktiven Ansatz. Ausgehend von einem Axiom (Interessensschutz als Zweck) werden weniger allgemeine Sätze (Jahresabschlussaufgaben) abgeleitet und aus diesen wiederum noch weniger allgemeine Sätze (Regeln de lege lata).72 Die Regeln können somit empirisch darauf untersucht73 werden, ob sie den Axiomen entsprechen. Wie später noch ausgeführt wird, ist das deutsche Rechnungslegungssystem als bedingt-normativ anzusehen, da die Vorgabe von Axiomen normativer Natur ist und vom Gesetzgeber (explizit oder implizit) vorgegeben wird. Darauf bezugnehmend soll in Erinnerung gerufen werden, dass eine Postulierung von Seiten der Wissenschaft mit Vorsicht zu behandeln ist (Werturteilsstreit).

Zur Gestaltung eines Rechnungslegungssystems dienen die anschließenden Überlegungen. In einer modellierten Entscheidungssituation ohne Unsicherheit sind zukünftige Zahlungen bekannt und sicher.74 Eine Ertragswertbilanz würde die (risikolos) diskontierten Zahlungen als Vermögen konzipieren. Der ökonomische Gewinn als Barwert des zukünftigen Entnahmepotentials dient zur Entscheidungsunterstützung. Im Falle von Unsicherheit stößt dieses kapitaltheoretische Konzept allerdings an seine Grenzen und ist für eine externe Rechnungslegung daher nicht geeignet.

Der zweite Extrempunkt eines Rechnungslegungssystems ist eine Kassenbilanz. Weil mit Ablauf der Lebensdauer einer Unternehmung das Vermögen in Zahlungsform vorliegt, bestimmt sich der Gewinn in der Totalperiode als Differenz zwischen Einnahmen und Ausgaben, die nicht auf Transaktionen zu den Eigenkapitalgebern basieren. Wie bereits Schmalenbach feststellte75, ist eine solche Totalrechnung jedoch praxisfern. Die Notwendigkeit einer Periodenrechnung und damit der periodischen Feststellung von Vermögen und Gewinn ergibt sich bereits vor dem Hintergrund der fiskalischen Besteuerung.

Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass Unsicherheit und das Erfordernis einer periodischen externen Rechnungslegung der Definition der Vermögenskonzeption und der Erfolgskonzeption bedürfen. Zur Umsetzung dieser Konzeptionen benötigt ein Rechnungslegungssystem ein explizites Ziel (Axiom) und daraus abgeleitete Prinzipien. In diesem Kontext dienen Bilanztheorien als Instrument zur ziel- und prinzipienorientierten Ausgestaltung eines Rechnungslegungssystems. Damit wurde der Zusammenhang zwischen einem Rechnungslegungssystem und Bilanztheorien erklärt. Sie versuchen also den Rahmen für die Vermögens- und Gewinnkonzeption zu bilden.

Die Gewinnkonzeption wird in der bilanztheoretischen Literatur häufig unter den Schlagworten Kapital- oder Substanzerhaltung geführt. Sie ist für die vorliegende Arbeit nicht relevant. Worauf noch näher einzugehen sein wird, ist dagegen die Vermögenskonzeption: Worüber soll die Bilanz informieren? Statische und dynamische Bilanztheorien verfolgen diesbezüglich unterschiedliche Ansätze, indem sie zur Beantwortung dieser Frage den erreichten Vermögensstand oder die zurückliegende Vermögensentwicklung in den Fokus rücken.

Die in dieser Arbeit zu gewinnenden Reformvorschläge werden aus Bilanztheorien abgeleitet. Bevor deren Grundzüge vorgestellt werden, erfolgt im nächsten Abschnitt eine kurze wissenschaftstheoretische Differenzierung der heranzuziehenden Bilanztheorien. Dem Leser soll damit klar werden, warum sich Bilanztheorien zur Bilanzrechtsinterpretation und -fortentwicklung eignen.

2.3.2 Bilanztheorien unter wissenschaftstheoretischen Gesichtspunkten

Dem inhaltlich-sprachlichen Streit76, dass Bilanzauffassungen nicht den Ansprüchen einer wissenschaftlichen Theorie entsprechen, soll kurz entgegengetreten werden. Dazu werden im Folgenden Bilanztheorien als Deutungsmuster aufgegriffen, die dem Wissenschaftler als auch dem Rechtsanwender zur Auslegung des Bilanzrechts dienlich sind.77

Begreift man Modelle als unverzerrte78 Abbilder eines Originalsystems, lässt sich in der Theorie die Abbildungstreue eines Modells durch den Vergleich zwischen Modell (Abbild) und Original (Urbild) feststellen. Dieser Vergleich benötigt nicht mehr als die „voraussetzungslose Wahrnehmung“ (vulgo: genaues Hinschauen) des Originalsystems. Die Vorstellung dieses voraussetzungslosen Wirklichkeitszuganges vernachlässigt jedoch, dass der Forscher im Vorfeld bestimmte Vororientierungen (Sichtweisen) mitbringt. Sie sind auch nötig, um etwas in Erfahrung79 zu bringen. Jene „Deutungsmuster“ gehen der Erfahrung voraus und sind nicht falsifizierbar, sondern lediglich kritisierbar, indem man sie bspw. mit alternativen Sichtweisen vergleicht. Deutungsmuster sind also eine bestimmte Art und Weise Dinge zu sehen und nicht zu sehen.80 Dass sie nicht empirisch widerlegt werden können, liegt auch daran, dass sie auf empirisch nicht entscheidbaren Annahmen (z.B. dem Gläubigerschutz) basieren. Eine Analogie zur Unternehmensbewertung dient als Veranschaulichung: Wie kommt der Bewerter zu einem begründeten Urteil über den Unternehmenswert? In der Literatur existierten über einen langen Zeitraum zwei konkurrierende Auffassungen: die objektive und die subjektive Wertlehre. Der Streit lässt sich jedoch weder empirisch noch logisch auflösen. Realiter hatte sich die subjektive gegenüber der objektiven Bewertungslehre nicht dadurch durchgesetzt, als dass sie die Wahrheit ihrer Konzeption bewies, sondern indem sie die Überlegenheit ihrer Perspektive einsichtig machte.81 Denn ein empirischer Nachweis scheitert bereits am grundlegenden Verständnis über den Unternehmenswert per sé. Voraussetzung für dieses Verständnis ist ein Deutungsmuster. Ebenso scheitert ein logischer Beweis an dem unmöglichen Nachweis der Widersprüchlichkeit der objektiven Wertlehre. Die soeben aufgezeigte Analogie zur Unternehmensbewertung hebt die Bedeutung eines konzeptionellen Vorverständnisses für die wissenschaftstheoretische Definition betriebswirtschaftlicher Probleme heraus.

[...]


1 Vgl. Voshmgir (2016), S. 7 f.

2 Vgl. Ammous (2018), S. 68 ff., 171 ff., 178, 167 ff., 193 ff.

3 Vgl. KPMG (2018), S. 7. Für eine Vorstellung, inwiefern Kryptowährungen einen Wert verkörpern vgl. Hargrave/Sahdev/Feldmeier (2018) und Hays/Valek (2018), S. 38 ff.

4 Vgl. DeFilippi/Wright (2018), S. 44 ff.

5 Der Autor hat sich mit diesem Fall auseinandergesetzt und öffentlich zur Verfügung gestellt, vgl. Trautmann (2018). Kurz darauf wurde er von einer US-Anwältin angeschrieben, erhielt Zuspruch und wurde zu einem Interview eingeladen.

6 Vgl. SEC (2018).

7 Vgl. Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, WD 4 - 3000 - 051/18.

8 Vgl. Kirsch/Wieding (2017).

9 Vgl. Richter/Augel (2017); Reiter/Nolte (2018).

10 Vgl. Frase (2016); Liegmann (2018).

11 Vgl. Loy (2018); Fettke/Risse (2018). Zur Dimension des Steuerausfalls siehe Deutscher Bundestag (2018).

12 Vgl. Krüger/Lampert (2018); Berger/Fischer (2018); Gerlach/Oser (2018).

13 Vgl. Cambridge Centre for Alternative Finance (2017), S. 85 ff.

14 Vgl. CCN (21.10.18).

15 Vgl. Kirsch/Wieding (2017), S. 2734; Richter/Augel (2017), S. 941.

16 Vgl. Dichev (2008). Miller/Bahnson (2010) fordern sogar von Verantwortlichen der (Hochschul-)Lehre die Vermittlung normativer Fähigkeiten in den Lehrplan zu integrieren: „bringing normativism into our classrooms can do no harm as we teach students to think more critically.“, vgl. ebenda, S. 438.

17 Vgl. ebenda, S. 355 ff.

18 Vgl. Seidel (2001), S. 59; Beyer (2015), S. 5, 40 m.w.N.

19 Vgl. ebenda, S. 420.

20 Die Diskussion über Werturteile hat die Ausrichtung der Betriebswirtschaftslehre erheblich beeinflusst und letztlich zu einem Dualismus aus positiver und normativer Forschung geführt. Vgl. ausführlich Seidel (2001).

21 Der konstruktivistischen Forschung ist eine wichtige Bedeutung für die Erlangung von Erkenntnisfortschritt in der Betriebswirtschaftslehre beizumessen, vgl. Fülbier (2004), S. 269.

22 Vgl. für eine Erläuterung Keuth (1993), S. 112 ff.; Reese-Schäfer (1991), S. 17 ff.; Puntel (1978), S. 144 ff. sowie für eine Würdigung der Bedingungen Beckermann (1972). Zur Eignung für die normative Rechnungslegungsforschung siehe Fülbier/Weller (2009), S. 372.

23 Vgl. ebenda, S. 371 ff.

24 Eine derartige Annahme ist im Schrifttum nicht unüblich, vgl. Fülbier/Gassen (2009), S. 138.

25 Vgl. Baetge/Kirsch/Thiele (2017), S. 109.

26 Die übrigen Schwerpunkte umfassen die Interpretation des geltenden Bilanzrechts (Diskussion de lege lata) und die Bilanzforschung ohne unmittelbare Orientierung am Bilanzrecht (Bilanztheorie im engeren Sinn), vgl. Bitz u.a. (2014), S. 57.

27 Der interessierte Leser findet tieferes Wissen bei: Schlatt u.a. (2016); Bogensperger/Zeiselmair/Hinterstocker (2018); Meinel/Gayvoronskaya/Schnjakin (2018).

28 Vgl. Nakamoto (2008). Weitere Schriftsätze von Nakamoto sind abrufbar unter: https://nakamotoinstitute.org/.

29 Ein Block ist eine Datenstruktur. Darin können beliebige Objekte abgespeichert werden (genauer: der Hash-Wert). Vgl. für weitere Erläuterungen zum ersten Block der Bitcoin-Blockchain m.w.N.: https://en.bitcoin.it/wiki/Genesis_block

30 Lamport/Shoshtak/Pease (1982) beschrieben erstmals das Problem Konsens herzustellen in einem auf mehrere Rechner verteilten System, in welchem manche Rechner fehlerhaft sein können und falsche Informationen verteilen können.

31 Vgl. Chaum (1983).

32 Vgl. Szabo (2008).

33 Kryptografie, als Untergebiet der Kryptologie, beschäftigt sich mit der Absicherung von Daten, bspw. mit der Verschlüsselung von Nachrichten, vgl. Paar/Pelzl (2016), S. 2.

34 Vgl. Paar/Pelzl (2016), S. 236 ff.

35 Vgl. May (1992).

36 Vgl. National Taxpayers Union/Foundation (1999), 14min40sek. Zuvor antizipiert er, dass die Finanzverwaltung bei der Besteuerung von Erträgen aus internetbasierten Geschäftsmodellen auf Hindernisse stoßen wird.

37 Vgl. Blanchard (1984), 19min23sek.

38 Vgl. Ammous (2018), S. 70 ff., 167 ff., 197 ff. Nach einer Nachzeichnung der Geschichte des Geldes, schlägt der Autor einen alternativen Settlement-Mechanismus für großvolumige internationale Online-Zahlungen vor, bei dem Bitcoin als Leitwährung fungiert, vgl. ebenda, S. 205 ff.

39 Der Begriff geht auf den Nationalökonomen Joseph Schumpeter zurück. Er sieht im Prozess der schöpferischen Zerstörung „das für den Kapitalismus wesentliche Faktum“. Gemeint ist ein durch Wettbewerb/Innovation ausgelöster Prozess der „industriellen Mutation, […]der unaufhörlich die Wirtschaftsstruktur von innen heraus revolutioniert, unaufhörlich die alte Struktur zerstört und unaufhörlich eine neue schafft.“, vgl. Schumpeter (1993), S, 137 f.

40 Vgl. Institut der Wirtschaftsprüfer (2018b), S. 26. Ähnlich: AK Externe Unternehmensrechnung der Schmalenbach-Gesellschaft für Betriebswirtschaft e.V. (2018), S. 303; Kokina/Mancha/Pachamanova (2017) , S. 95 ff.; Rasinski (2017), S. 120 ff.

41 Laschewski (2017) konstatiert eine grundsätzlich denkbare GoB-konforme Buchführung.

42 Vgl. KPMG (2018). Zum Einfluss auf den Berufsstand siehe ausführlicher: Chartered Professional Accountants of Canada/American Institute of CPAs (2017).

43 Vgl. Wagner/Groß (2018), S. 24.

44 Vgl. https://www.fit.fraunhofer.de/de/fb/cscw/blockchain.html.

45 Vgl. BTC-Echo (16.09.2018).

46 Vgl. Cointelegraph (16.07.18). Die Universität Nicosia (Zypern) bietet seit 2014 einen Master-Studiengang in „Digital Currency“ an.

47 Vgl. Voshmgir (2018), S. 99; Babbitt/Dietz (2014). Für eine transaktionskostenorientierte Sichtweise bezüglich neuer Governance-Strukturen siehe Tapscott/Tapscott (2017).

48 Vgl. CIO (2018). Der Hype Cycle ist ein Wegweiser für Unternehmen im Bereich neuer Technologien und hilft zwischen einem Hype und einer wirtschaftlich rentablen Technologie zu unterscheiden. Er wird auch zur Anpassung von Geschäftsmodellen verwendet.

49 Vgl. DeFilippi/Wright (2018), S. 13 ff. Die Autoren zeichnen die Vorgeschichte des Internets nach, angefangen in den 1950ern mit Sputnik.

50 Vgl. Wüst/Gervais (2017). Die Autoren entwickeln ein Flussdiagramm, aus dem hervorgeht, wann eine Blockchain die geeignetere technische Lösung darstelle.

51 Ein Netzwerk wird durch miteinander verbundenen Computern und Kommunikationsgeräten derart gebildet, dass die Nutzer des Netzwerks kommunizieren, auf Daten und Applikationen zugreifen und Informationen/Ressourcen teilen können.

52 Darunter ist die Gefahr zu verstehen, dass Transaktionen desselben Transaktionsgegenstandes mehrmals stattfinden.

53 Vgl. ausführlich zu Blockchain-Plattformen Burgwinkel (2016), S. 36 ff.

54 Vgl. für Anwendungsfälle: Prinz/Schulte (2017), S. 22 ff.; DeFilippi/Wright (2018), S. 59 ff.; Bogensperger/Zeiselmair/Hinterstocker (2018), S. 70 ff.; Europäisches Parlament (2017). Für eine Klassifizierung vorhandener Kryptowährungen, die über die aufsichtsbehördliche Dreiteilung hinausgeht, siehe CryptoCompare (2018).

55 Vgl. für eine Auflistung weiterer Konsensalgorithmen Mattila (2016), S. 24.

56 Unterschieden werden Zahlungsmittel-, Nutzungs- und Anlage-Tokens. Vgl. FINMA (16.02.18); BaFin (01.08.18).

57 Vgl. im Folgenden Zheng u.a. (2017); Cachin/Vukolić (2017); Meinel/Gayvoronskaya/Schnjakin (2018); Bogensperger/Zeiselmair/Hinterstocker (2018); Baliga (2017).

58 Zum Beispiel gab die Nvidia Corporation – als einer der größten Entwickler von Grafikprozessoren und Chipsätzen für Personal Computer und Spielkonsolen – im ersten Quartal 2018 bekannt, dass sie 9% ihres Umsatzes mit dem Verkauf von Mining-Hardware erzielte.

59 Vgl. für eine Reihe an Grafiken zum Energieverbrauch der Bitcoin-Blockchain: https://digiconomist.net/bitcoin-energy-consumption. Für eine Rechtfertigung des Stromverbrauchs, vgl. Szabo (2017) und Ammous (2018), S. 217 ff.

60 Dazu ist nur eine digitale Signatur notwendig. Diese kann als digitaler Fingerabdruck verstanden werden und stellt z.B. sicher, dass eine Nachricht (hier: das Pfand) tatsächlich von der Person stammt, die vorgibt, sie verschickt zu haben.

61 Vgl. dazu ausführlich Hileman/Rauchs (2017), S. 92 ff. Vgl. auch Brünjes u.a. (2018), die einen Vorschlag einer Vergütungsstruktur in Stake-Pools diskutieren, so dass es zu keiner Zentralisierung des Netzwerks kommt.

62 Vgl. Wehrheim/Rupp (2010) und Arbeitskreis "Steuern und Revision" im Bundesverband Deutscher Volks- und Betriebswirte e.V. (1993).

63 Vgl. Wöhe/Döring (1997), S. 51.

64 Vgl. IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung: Handelsrechtliche Bilanzierung von Altersversorgungsverpflichtungen (IDW RS HFA 30 n.F.), Tz. 62.

65 Vgl. Gros (2010), S. 106 f.; Memento Rechtshandbuch (2007), S. 51, 55 f.

66 Vgl. Tanski (2018), S. 23 f. In Kontrast dazu wird in der Literatur aktuell jedoch eine mögliche Aufgabe der Maßgeblichkeit diskutiert. Diese Entwicklung ist vor dem Hintergrund der zunehmenden Verselbständigung der Steuerbilanz aufgrund des Implementierens eigenständiger steuerlicher Vorschriften zu sehen, vgl. Meyering/Gröne (2018).

67 Tanski (2018) listet in den Fußnoten 26-41 zahlreiche Urteile auf, in denen der BFH auf Elemente der dynamischen Bilanztheorie verweist. Ebenso Moxter (2007a), S. 1.

68 Vgl. Niedersächsisches FG, Urteil vom 12.01.2016, S. 1158: „Zwar hatte der BFH auf der Grundlage einer dynamischen Bilanzauffassung […] eine solche Ansicht vertreten. Diese Rechtsprechung wurde aber von dem BFH später aufgegeben.“Kanzler (2014), Rz. 124 sieht den Grund dafür in einschlägigen Gesetzesänderungen.

69 Vgl. Ströhlein (1988), S. 21.

70 Axiome sind bereits anerkannte Sätze, d.h. eine Art Grundsatz/Postulat/Konvention, die keines Beweises bedürfen. Eine Einführung neuer Axiome wäre als Revision des Systems zu werten, vgl. Popper (1982), S. 8, 41. Axiome sind nicht als wissenschaftliche Gesetzmäßigkeiten zu begreifen, sondern als juristische Norm, vgl. Schanz (2000), S. 114.

71 Vgl. Popper (1982), S. 41.

72 Vgl. sinngemäß Ströhlein (1988), S. 21; Moxter (1966), S. 37, 51; Gros (2010), S. 10.

73 Zur Überprüfung siehe Popper (1982), S. 7 f., 41 f.

74 Vgl. im Folgenden Beyer (2015), S. 7 ff. m.w.N. sowie Bitz u.a. (2014), S. 57.

75 Vgl. Schmalenbach (1988), S. 65.

76 Vgl. exemplarisch Heinen (1986), S. 31 ff. und Ströhlein (1988), S. 19 ff.

77 Vgl. im Folgenden Bretzke (1980), S. 28 ff., 40 ff.

78 Modell und Original werden als Systeme gesehen, die sich aus einer Menge von Elementen und zwischen diesen Elementen bestehenden Beziehungen zusammensetzen (systemorientierte-kybernetische Sichtweise). Unverzerrtheit bezieht sich dann auf die Struktur der Merkmale dieser Elemente im Modell verglichen mit der im Originalsystem.

79 Gemeint ist, dass der Forscher anstrebt, etwas über die Beschaffenheit der Welt und deren Gestaltungsmöglichkeiten in Erfahrung zu bringen (Erkenntnisinteresse).

80 Nach Schanz (2000) sind Leitideen (hier: Deutungsmuster) systemkonstituierende Grundgedanken eines Wissenschaftsprogramms, die der Forschungsgemeinschaft als Wegweiser/Heuristik dienen und praktische Bedeutung aufweisen, vgl. ebenda, S. 87 ff.

81 Den „richtigen“ Unternehmenswert gibt es nicht. Aus Gründen eines Objektivierungsbedürfnisses hat sich in den 1970er Jahren die funktionale Wertlehre als Kompromiss zwischen beiden Werttheorien herausgebildet. Ab den 1990ern wurden in letzter Konsequenz kapitalmarkttheoretische Konzepte entwickelt, vgl. Kuhner/Maltry (2017), S. 56 ff.

Ende der Leseprobe aus 103 Seiten

Details

Titel
Krypto-Mining im Lichte der handelsrechtlichen Rechnungslegung. Eine bilanztheoretische Analyse
Hochschule
Universität Bayreuth
Note
1,3
Jahr
2019
Seiten
103
Katalognummer
V501991
ISBN (eBook)
9783346031280
ISBN (Buch)
9783346031297
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Kryptowährungen, Bilanzierung Kryptowährungen, Bilanzierung Krypto Mining, Bilanztheorien, de lege ferenda Bilanzierung, Bilanztheoretische Analyse
Arbeit zitieren
Anonym, 2019, Krypto-Mining im Lichte der handelsrechtlichen Rechnungslegung. Eine bilanztheoretische Analyse, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/501991

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