Der digitale Nachlass. Erbrechtliche Behandlung und rechtliche Probleme


Bachelorarbeit, 2019

65 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Literaturverzeichnis

A. Einleitung

B. Begriff des digitalen Nachlasses und Fokus der Arbeit

C. Erbrechtliche Behandlung des digitalen Nachlasses
I. Grundsatz der Universalsukzession des § 1922 Abs. 1 BGB
II. Digitale Bestandteile des vererbbaren Vermögens
1. Urheber- und Leistungsschutzrechte
2. Vertragsbeziehungen des Erblassers
a) Nutzungsverträge von Accounts
aa) Höchstpersönlichkeit der auf dem Account befindlichen Inhalte
bb) Höchstpersönlichkeit der Nutzungsverträge
(1) Zugang auf die dort befindlichen Inhalte
(2) Weiternutzung des Accounts durch die Erben
cc) Postmortales Persönlichkeitsrecht des Erblassers
b) Sonstige Vertragsbeziehungen
3. Hardware und lokal gespeicherte Daten
4. Kryptowährungen
5. Zwischenergebnis

D. Datenschutzrechtliche Grenzen der erbrechtlichen Vermögensnachfolge
I. Telekommunikationsgesetz
1. Sachlicher Schutzbereich
2. Kreis der Verpflichteten
3. Verstoß gegen § 88 Abs. 3 TKG
4. Zwischenergebnis und Ausblick
II. Datenschutz-Grundverordnung
1. Eröffnung des Anwendungsbereichs
a) Personenbezogene Daten des Erblassers
b) Personenbezogene Daten Dritter
2. Anwendungsausschluss der DSGVO durch Art. 95 DSGVO
3. Rechtmäßigkeit der Verarbeitung nach Art. 6 Abs. 1 DSGVO
a) Einwilligung
b) Erforderlichkeit für die Erfüllung eines Vertrags
c) Berechtigte Interessen
4. Zwischenergebnis und Ausblick
III. Bundesdatenschutzgesetz

E. AGB-rechtliche Regelungen des digitalen Nachlasses
I. Grundlagen der Inhaltskontrolle des § 307 BGB
II. Ausschluss der Vererblichkeit bei Nutzungsverträgen von Accounts
III. Ausschluss der Vererblichkeit beim Erwerb per Download
IV. Legitimationsklauseln

F. Gestaltungsmöglichkeiten des Erblassers
I. Vertragliche Vereinbarungen
II. Letztwillige Verfügungen
III. Digitale Vermögensaufstellung inklusive Zugangsdaten

G. Zusammenfassung der Ergebnisse und Fazit

Literaturverzeichnis

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Für die in diesem Werk verwendeten Abkürzungen wird verwiesen auf:

Kirchner, Hildebert, Abkürzungsverzeichnis der Rechtssprache, 9. Auflage 2018

A. Einleitung

Das Internet ist aus unserem Alltag kaum mehr wegzudenken. Nicht nur junge Menschen schreiben E-Mails, nutzen soziale Netzwerke, kaufen im Internet ein oder betreiben Blogs, auch Ältere sind zunehmend online unterwegs. 2018 wurden in Deutschland 848,1 Milliarden E-Mails versendet.1 27 Millionen Deutsche sind Mitglied beim sozialen Netzwerk Facebook.2 5,81 Millionen nutzen das Verkaufsportal ebay mindestens einmal pro Monat.3 Auch über Kryptowährungen verfügen schon rund 4,5% der Bevölkerung.4

Die Frage, was nach dem Tod mit ihren digitalen Hinterlassenschaften passiert bzw. passieren soll und welche diesbezüglichen Gestaltungsmöglichkeiten es gibt, stellen sich dagegen nur die Wenigsten. Dabei kommt den digitalen Positionen nicht „nur“ ein Erinnerungswert zu wie es bei digitalen Fotos oder Videos der Fall sein kann. Vielmehr können darin auch hohe finanzielle Werte schlummern, wie beispielsweise in Kryptowährungen, Domainnamen oder online geführten Bankkonten.5 Insofern sind diese schon für die Entscheidung, ob die Erbschaft angenommen werden soll, von großem Interesse.

In der juristischen Literatur wird dieser Themenkreis meist unter dem Begriff „digitaler Nachlass“ diskutiert und zwar teils sehr kontrovers.6 Das dürfte auch daran liegen, dass erstmals ein Fall gerichtlich geklärt werden musste und dabei bis vor den BGH gebracht wurde. Hintergrund war die Klage der Eltern als Erben ihrer im Alter von 15 Jahren verstorbenen Tochter gegen Facebook auf Zugriff zu allen auf ihrem Account gespeicherten Daten. Die Eltern erhofften sich dort Informationen darüber aufzufinden, ob die Tochter Suizidabsichten hatte. Während die Entscheidungen der Vorinstanzen7 im Ergebnis sehr konträr waren, hat der BGH8 letztlich einen solchen Zugriffsanspruch der Eltern bejaht. Dadurch wurden zumindest einige grundsätzliche Probleme im Zusammenhang mit dem digitalen Nachlass geklärt.

Ziel dieser Arbeit ist es, die mit dem digitalen Nachlass verbundenen rechtlichen Probleme näher darzustellen. Insbesondere soll dabei der Frage nachgegangen werden, inwiefern die gerade erwähnte Entscheidung des BGH bisher offene Punkte beantwortet hat und welche Aspekte weiterhin unklar geblieben sind.

Dazu muss zunächst geklärt werden, was man unter dem Begriff des digitalen Nachlasses versteht. Danach stellt sich die Frage, welche Bestandteile des digitalen Nachlasses vererblich sind und ob sich dabei Besonderheiten beispielsweise im Hinblick auf eine mögliche Höchstpersönlichkeit oder das postmortale Persönlichkeitsrecht ergeben. Bejaht man zumindest einen Zugriffsanspruch der Erben auf die Accounts des Erblassers, stellt sich insbesondere bei sozialen Netzwerken und E-Mails die Folgefrage, ob die Anbieter gegen § 88 Abs. 3 TKG oder die Vorschriften der DSGVO oder des BDSG verstoßen, wenn sie diesem Anspruch stattgeben. In diesem Fall würde er wegen rechtlicher Unmöglichkeit untergehen.

Im Anschluss daran wird untersucht, welche Regelungen bezüglich des digitalen Nachlasses in AGB getroffen werden können. Fraglich ist dabei, ob Klauseln, die eine Vererblichkeit ausschließen, wirksam sind und welche Anforderungen an den Nachweis der Erbenstellung gestellt werden können. Danach wird kurz dargestellt, welche Gestaltungsmöglichkeiten der Erblasser selbst im Hinblick auf seinen digitalen Nachlass hat. Die Arbeit schließt mit einer Zusammenfassung der Ergebnisse und einem Fazit.

B. Begriff des digitalen Nachlasses und Fokus der Arbeit

Für eine Definition des Begriffs „digitaler Nachlass“9 wird in der juristischen Literatur oft auf Deusch zurückgegriffen, der darunter die „Gesamtheit der Rechtsverhältnisse des Erblassers betreffend informationstechnische Systeme10 einschließlich des gesamten elektronischen Datenbestands des Erblassers“11 versteht.12 Alternativ wird auf den Deutschen Anwaltsverein verwiesen,13 wonach der Begriff „die Gesamtheit des digitalen Vermögens, also Urheberrechte, Rechte an Websites, Domains sowie sämtliche Vertragsbeziehungen zwischen Providern (…) und dem Erblasser (…) hinsichtlich der Nutzung des Internets selbst, aber auch hinsichtlich diverser Internetangebote (beispielhaft aufgezählt: Verträge über Zugang zu und Dienste auf sozialen Netzwerken, E-Mail Dienste, Internetportale, etc.) [beschreibt] und damit auch die Gesamtheit aller Accounts (…) und Daten des Erblassers im Internet“14 erfasst. Letztgenannte Definition ist aber lediglich eine exemplarische, nicht abschließende Aufzählung15 und lässt zudem die Hardware des Erblassers unberücksichtigt.16 Daneben handelt es sich um eine Tautologie, da der Begriff des „digitalen Nachlasses“ mit der „Gesamtheit des digitalen Vermögens“ gleichgesetzt wird.17

Inzwischen wird auch die überzeugende Ansicht vertreten, dass der Begriff „digitaler Nachlass“ „nur“ ein Schlag- bzw. Stichwort ist.18 Eine einheitliche Definition ist deswegen weder möglich noch nötig.19 Zudem würde das suggerieren, dass es einen „digitalen“ und einen „analogen“ Nachlass gibt, was aber falsch ist, da nur ein einziger Nachlass besteht.20 Die mit dem „digitalen Nachlass“ verbundenen rechtlichen Probleme können deswegen nur anhand von exemplarisch ausgewählten Bestandteilen dargestellt werden.

In der Literatur liegt der Fokus auf der Behandlung von E-Mails bzw. E-Mail-Accounts21 und spätestens seit der Klage gegen Facebook auf Zugang zum Account auch auf sozialen Netzwerken.22 In diesen Bereichen ergeben sich durch das Spannungsverhältnis zwischen Erbrecht, Persönlichkeitsrecht des Erben, Vertragsfreiheit sowie Telekommunikations- und Datenschutzrecht jedenfalls bislang die meisten Diskussionspunkte.23 Dementsprechend liegt hier auch der Schwerpunkt der Arbeit. Daneben wird kurz auf andere Accounts, Urheber- und Leistungsschutzrechte, Downloads von E-Books, Videos oder Musik, Nutzungsverträge von Domains, Online-Banking und Online-Bezahlsysteme, Hardware inklusive des darauf befindlichen Datenbestands sowie Kryptowährungen eingegangen.

C. Erbrechtliche Behandlung des digitalen Nachlasses

Die erbrechtliche Behandlung der Bestandteile des digitalen Nachlasses richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften.24 Das ergibt sich schon daraus, dass man gerade nicht zwischen einem digitalen und einem analogen Nachlass unterscheiden kann. Relevant ist insbesondere die Regelung des § 1922 Abs. 1 BGB, die hier kurz dargestellt wird. Danach wird näher erläutert, ob bei den hier exemplarisch ausgewählten Bestandteilen des digitalen Nachlasses Besonderheiten bei der Vererbbarkeit zu beachten sind. Dabei wird hier zunächst davon ausgegangen, dass keine von der allgemeinen Rechtslage abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden.25

I. Grundsatz der Universalsukzession des § 1922 Abs. 1 BGB

Gemäß § 1922 Abs. 1 BGB geht mit dem Tode einer Person (Erbfall) deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über. Dies erfolgt nach dem Prinzip der Gesamtrechtsnachfolge (Universalsukzession)26 im Wege des Vonselbsterwerbs, d. h. die Erben treten automatisch in die vermögensrechtliche Position des Erblassers ein.27 Auch wenn das Gesetz teils von Erbschaft und teils von Nachlass spricht, gibt es dazwischen keinen begrifflichen Unterschied.28

Die Erbschaft umfasst grundsätzlich alle vermögenswerten Beziehungen des Erblassers.29 Nur in Ausnahmefällen sind solche Positionen unvererblich.30 Nicht-vermögenswerte Positionen gehen dagegen in der Regel nicht über.31 Anknüpfungspunkt sind dabei die einzelnen Rechtspositionen. Es kann also beispielsweise nicht ein Gegenstand als solcher übergehen, sondern vielmehr die daran bestehenden Rechtspositionen wie z. B. das Eigentum.32 Bei schuldrechtlichen Verträgen dagegen tritt der Erbe in die vertragliche Rechtsstellung inklusive sämtlicher damit verbundener Rechte und Pflichten ein.33 Die Erbschaft umfasst damit dingliche und beschränkt dingliche Rechte an Sachen im Sinne des § 90 BGB, Immaterialgüterrechte sowie Ansprüche und Verbindlichkeiten aus schuldrechtlichen Beziehungen, allerdings nur soweit sie vererblich sind.34

Eine Unvererblichkeit kann sich aus besonderer Personenbezogenheit bzw. Höchstpersönlichkeit ergeben.35 Oft ist dies gesetzlich geregelt. Beispielsweise erlischt der zugunsten einer natürlichen Person bestellte Nießbrauch zwingend mit deren Tod, § 1061 S. 1 BGB.36 Ebenfalls unvererblich sind dingliche Rechte, die ausschließlich der Sicherung des persönlichen Unterhalts des Erblassers dienen (z. B. Reallasten für Leibrenten §§ 759, 1105 BGB)37, sowie Rechte und Pflichten aus Schuldverhältnissen, die zwingend an die Person des Verstorbenen gebunden sind, z. B. Dienst- oder Arbeitspflichten, § 613 S. 1 BGB, die Verpflichtung zur Ausführung eines Auftrags, § 673 S. 1 BGB oder Geschäftsbesorgungsverträge, § 675 Abs. 1 BGB.38

Auch ohne explizite gesetzliche Regelung kann sich eine Unvererblichkeit ausnahmsweise aus der „Natur der Sache“ oder dem Inhalt der Leistungspflicht ergeben.39 Für diese Beurteilung wird oft den Rechtsgedanken der §§ 38 und 399 BGB abgestellt.40 Gemäß § 399 1. HS BGB können Forderungen nicht abgetreten werden, wenn die Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann, die Leistung also einen besonderen Personenbezug hat, so dass bei einem Subjektwechsel die Leistung in ihrem Wesen verändert würde.41

Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Erblassers, welches aus dem Grundsatz der Unantastbarkeit der Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG abgeleitet wird, erlischt nach dem Tod soweit es um die freie Entfaltung der Persönlichkeit geht.42 Der vermögenswerte Teil dagegen besteht fort und gehört zum Nachlass.43

Davon abzugrenzen ist das postmortale Persönlichkeitsrecht. Dieses schützt den Erblasser auch nach seinem Tod gegen Herabwürdigungen und Verfälschungen aller Art.44 Es dient nach ständiger Rechtsprechung45 dem Schutz des allgemeinen Achtungsanspruchs, der dem Menschen kraft seines Personenseins zusteht und des sittlichen personalen und sozialen Geltungswerts, den die Person durch ihre Lebensleistung erworben hat. Dabei stehen den nächsten Angehörigen46 zivilrechtliche Unterlassungs- und Widerrufsansprüche zu.47 Diese Schutzansprüche sind kein Bestandteil des Nachlasses und unabhängig von der Erbenstellung der nächsten Angehörigen.48 Die Frage, ob eine Position vererbbar ist oder nicht, bleibt davon unberührt.

II. Digitale Bestandteile des vererbbaren Vermögens

Im Hinblick auf die exemplarisch ausgewählten digitalen Hinterlassenschaften stellt sich die Frage, an welche Rechtsposition das Erbrecht anknüpfen kann und ob sie beispielsweise wegen Höchstpersönlichkeit unvererblich sind.

1.Urheber- und Leistungsschutzrechte

Der Erblasser kann Inhaber von Urheberrechten oder Leistungsschutzrechten sein. Urheberrechte können beispielsweise an Fotos, Videos, Texten (§ 2 Abs. 1 Nr. 1, 5 oder 6 UrhG) oder an Computerprogrammen (§ 69a UrhG) bestehen. Das gilt unabhängig davon, ob die angesprochenen Werke in digitaler oder körperlicher Form vorliegen. Voraussetzung ist aber insbesondere die notwendige Individualität bzw. Gestaltungshöhe, §§ 2 Abs. 2, 69a Abs. 3 S. 1 UrhG. Bei Texten in E-Mails oder sozialen Netzwerken wird diese meist fehlen, so dass diesbezüglich kein urheberrechtlicher Schutz in Betracht kommt.49 Für Fotos oder Videos gibt es dagegen auch ohne die notwendige Gestaltungshöhe einen Leistungsschutz nach § 72 UrhG für Lichtbilder und § 95 UrhG für Laufbilder.50

Diese Urheber- oder Leistungsschutzrechte des Erblassers sind inklusive sämtlicher Befugnisse und Verwertungsrechte vererblich, § 28 Abs. 1 UrhG (ggf. i. V. m. § 72 Abs. 1 bzw. § 69a Abs. 4 UrhG).51 Dabei fallen sowohl die vermögensrechtliche als auch die persönlichkeitsrechtliche Komponente in den Nachlass.52 Neben Urheber- und Leistungsschutzrechten sind auch andere Immaterialgüterrechte vererblich, § 15 Abs. 1 S. 1 PatG, § 29 Abs. 1 DesignG und § 7 Abs. 1 MarkenG.53

2. Vertragsbeziehungen des Erblassers

Im Bereich des digitalen Nachlasses spielen Nutzungsverträge von Accounts eine große Rolle. Danach wird kurz auf sonstige Vertragsbeziehungen des Erblassers im Bereich des digitalen Nachlasses eingegangen.

a) Nutzungsverträge von Accounts

Nutzungsverträge von Accounts sind dadurch gekennzeichnet, dass der Nutzer über ein Benutzerkonto (einen Account) Zugang zur jeweiligen Plattform des Providers bekommt.54 Bei der Plattform kann es sich um ein E-Mailsystem wie gmx.de oder web.de, ein soziales Netzwerk wie Facebook oder Xing, ein Verkaufsportal wie ebay, ein Cloud-Speicher-Angebot wie Dropbox oder Microsoft OneDrive, ein Musik- oder Video-Streaming-Portal wie Netflix oder eine Spieleplattform handeln.55

Die Rechtsnatur dieser Nutzungsverträge ist umstritten und hängt auch vom konkreten Leistungsinhalt ab.56 In Frage kommt eine Einstufung als Dienst- , Miet-, Werkvertrag oder eine Mischform daraus.57 Wenn man vertritt, dass es sich um einen unentgeltlichen Vertrag handelt, wäre es ein Auftragsverhältnis. Allerdings ist zu bedenken, dass der Nutzer selbst wenn er für den jeweiligen Dienst nichts bezahlen muss, doch oft zumindest seine Daten im Gegenzug zur Verfügung stellt, so dass man eine echte Unentgeltlichkeit verneinen muss.58 Da es in keinem der Fälle eine gesetzliche Vorschrift gibt, wonach der entsprechende Vertrag unvererblich ist, kann hier eine genaue Einordnung dahinstehen.59

Folglich gehen auch die Nutzungsverträge inklusive sämtlicher daraus resultierender Rechte und Pflichten auf den Erben über, soweit dem keine Grenzen entgegenstehen. Mögliche Grenzen könnten eine Höchstpersönlichkeit der auf dem Account gespeicherten Inhalte, ein besonderer Personenbezug der Nutzungsverträge oder aber das postmortale Persönlichkeitsrecht des Erblassers darstellen.

aa) Höchstpersönlichkeit der auf dem Account befindlichen Inhalte

Vor dem Hintergrund, dass sich beispielsweise in E-Mails private oder ggf. auch intime Inhalte befinden können, ist die Vererblichkeit dieser Inhalte in Frage gestellt worden.60 Dies wurde dann auch auf soziale Netzwerke61 und andere Online-Accounts62 übertragen. Demnach müsse man im Hinblick auf den Inhalt der Daten differenzieren:63 Nur Daten mit nicht-höchstpersönlichem Inhalt, wie geschäftliche Mails (außer sie dienen den individuellen Bedürfnissen des Erblassers), seien vererblich und gehen im normalen Erbgang über.64 Handle es sich dagegen um höchstpersönliche Inhalte, wie beispielsweise Liebesbriefe per Mail oder einfache Gruß-E-Mails, seien diese nicht vererblich.65 Sie sollen dann nur den nächsten Angehörigen des Erblassers66 zustehen, damit diese die postmortalen Persönlichkeitsrechte des Erblassers treuhänderisch wahrnehmen können.67 Teils wird auch vertreten, dass wenn ein Account sowohl private als auch geschäftliche Inhalte enthält, im Zweifel von einer Infektion des gesamten Accounts ausgegangen werden müsse , so dass er insgesamt unvererblich sei.68

Nach der Gegenauffassung ist nicht bezüglich des Inhalts der Daten zu differenzieren, sondern alle Daten, sollen unabhängig von ihrem Inhalt auf die Erben übergehen.69 Mails beispielsweise müssen also nicht danach sortiert werden, ob sie höchstpersönliche Inhalte haben oder nicht. Im Hinblick auf die auf Facebook befindlichen Inhalte hat sich der BGH dieser Meinung angeschlossen.70

Begründen lässt sich das mit Verweis auf die Regelungen der §§ 2047 Abs. 2 und 2373 S. 2 BGB. Demnach sind Familienpapiere und -bilder beim Erbschaftskauf im Zweifel als nicht mitverkauft anzusehen bzw. Schriftstücke, die sich auf persönliche Verhältnisse des Erblassers beziehen, bleiben auch nach der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft gemeinschaftlich. Daraus muss man schlussfolgern, dass diese Regelungen nur deswegen erforderlich sind, weil der Gesetzgeber selbstverständlich davon ausgeht, dass solche höchstpersönlichen Dinge, egal ob sie in digitaler oder analoger Form vorliegen, zum Nachlass gehören und dementsprechend der Universalsukzession unterliegen.71

Die Auffassung, keine Differenzierung nach dem Inhalt vorzunehmen, überzeugt; gerade auch dann, wenn man einen Vergleich mit der „analogen“ Welt zieht. Dort ist selbstverständlich, dass das Eigentum an Fotos und Aufzeichnungen auch dann auf den Erben übergeht, wenn sich darunter intime Fotos, wie beispielsweise Aktfotos des Verstorbenen, befinden oder wenn es sich um Tagebuchaufzeichnungen handelt.72 Zudem können digitale Inhalte beispielsweise durch Ausdrucken in „analoge Form gebracht“ werden und sind dann unstreitig vererblich.73 Letztlich würde es so von Zufälligkeiten abhängen, ob der Inhalt vererblich ist oder nicht.74 Des Weiteren spricht gegen eine Differenzierung der Inhalte, dass der Erblasser durch entsprechende Gestaltungsmöglichkeiten selbst entscheiden kann, ob und wer Zugriff auf welche Inhalte bekommen soll.75 Daneben ergäben sich Widersprüche, wenn der Erblasser im Hinblick auf höchstpersönliche Inhalte Urheber- oder Leistungsschutzrechte innehatte. Diese sind unabhängig von den Inhalten der geschützten Werke vererblich.76 Insofern müsste den Erben schon deshalb Zugang zu gewähren sein.

Außerdem würde eine Differenzierung der Inhalte schwierige praktische Probleme nach sich ziehen: Die Grenzen zwischen höchstpersönlichen und nicht höchstpersönlichen Inhalten sind oft unscharf,77 so dass eine Abgrenzung schwer vorzunehmen wäre.78 Auch ist unklar, wer diese Aufteilung vornehmen soll.79 Diesbezüglich wurde vorgeschlagen, dass ein neutraler Dritter, wie ein digitaler Testamentsvollstrecker oder das Nachlassgericht treuhänderisch die Sortierung übernimmt.80 Alternativ käme auch der E-Mail-Provider selbst in Betracht.81 Allerdings stellt sich dann die Frage, ob dieser dabei nicht gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen verstoßen würde.82

bb) Höchstpersönlichkeit der Nutzungsverträge

Fraglich ist aber, ob die jeweiligen Nutzungsverträge der Acounts in Anlehnung an § 399 BGB unvererblich sind. Dies wäre dann der Fall, wenn die Pflichten der Vertragsparteien höchstpersönlicher Natur sind.83 Hierbei muss man zwischen dem Anspruch auf Zugang zu den auf den Account befindlichen Inhalten und einer Weiternutzung des Accounts durch die Erben differenzieren.

(1) Zugang auf die dort befindlichen Inhalte

Bezüglich eines Zugangsanspruch verneint die Literatur84 einen besonderen Personenbezug. Dem hat sich der BGH hinsichtlich Facebook angeschlossen.85 Der Provider habe nur die Aufgabe, eine technische Plattform zur Verfügung zu stellen, die es dem Nutzer ermöglicht, sich selbst darzustellen und mit anderen Nutzern in Kontakt zu treten.86 Diese Leistungspflicht sei für alle Nutzer identisch.87 Insofern ändere ein Wechsel in der Person des Vertragspartners nichts am Charakter der zu erbringenden Leistung.88 Auch die Tatsache, dass der Nutzer selbst möglicherweise private Inhalte generiert, führe nicht zu einer besonderen Personenbezogenheit der Leistung.89 Außerdem erfolge die Übertragung der Nachrichten konto- und nicht personenbezogen.90 Der Provider habe keine Verpflichtung zu überprüfen, ob jemand die Login-Daten möglicherweise unberechtigt verwendet.91 Die Gefahr, dass ein (unberechtigter) Dritter Zugang erlangt, trage allein der Kommunikationspartner.92 Auch die Tatsache, dass nur der Kontoinhaber Inhalte veröffentlichen und Nachrichten schreiben darf, lasse den Zugangsanspruch unbeeinflusst.93

Diese Argumentation betrifft dabei nicht nur Facebook, sondern lässt sich auf die Nutzungsverträge anderer Accounts wie E-Mails, Blogs und Cloud-Speicherangebote wie z. B. Microsoft OneDrive oder Dropbox übertragen,94 so dass zumindest hinsichtlich des Zugangsanspruchs letzte Zweifel ausgeräumt sind. Dieser Anspruch ergibt sich direkt aus § 1922 Abs. 1 BGB i. V. m. dem jeweiligen Nutzungsvertrag.95 Die Erben haben folglich gegenüber dem jeweiligen Provider einen schuldrechtlichen Anspruch auf Auskunft über Passwörter oder sonstige Zugangsdaten bzw. auf Zugang zu den dort gespeicherten Inhalten, wie auch schon der Erblasser.96

Das ist aber nicht gleichzusetzen mit einem Eigentumsanspruch der Erben an den auf dem Account befindlichen Daten. Ein separates Eigentum an Daten als solche gibt es nicht, vielmehr umfasst das Eigentum am Speichermedium auch die dort gespeicherten Daten.97 Handelt es sich wie hier um Daten, die auf dem Server eines Providers gespeichert sind, umfasst das Eigentum am Server diese Daten mit.98 Das liegt daran, dass Daten mangels Körperlichkeit nach h. M. keine Sachen im Sinne des § 90 BGB sind.99 Vielmehr handelt es sich dabei um immaterielle Güter,100 die Gegenstand von Ansprüchen und schuldrechtlichen Verträgen sein können.101

(2) Weiternutzung des Accounts durch die Erben

Fraglich ist, ob die Erben den Account auch selbst weiternutzen dürfen. Diese Frage hatte der BGH nicht zu entscheiden.102 Oft wird dabei eine Parallele zur Rechtsprechung zu Giroverträgen103 gezogen, wonach die aktive Weiternutzung durch die Erben selbst nicht vom Erbrecht umfasst ist, sondern vielmehr bei Weiternutzung durch die Erben ein neues eigenständiges Rechtsverhältnis mit dem Kreditinstitut begründet wird.104 Auch der BGH deutet an, dass bei Facebook die Tatsache, dass nur der Kontoberechtigte unter seinem Konto Inhalte veröffentlichen und Nachrichten schreiben darf, dazu führen könnte, dass der Erbe den Account nicht weiternutzen darf und verweist dabei auf den Girovertrag.105

Daneben könnte der Weiternutzung durch den Erben die Höchstpersönlichkeit der Leistung des Accountinhabers entgegenstehen. Das betrifft die Fälle, in denen individualisierte Werbung angeboten wird, der Accountinhaber also darin eingewilligt hat, dass seine Daten dafür genutzt werden.106 Das trifft beispielsweise auf die meisten sozialen Netzwerken zu.107 Nutzt der Erbe den Account des Erblassers weiter, käme es zu einer Vermischung der Informationen über das Nutzungsverhalten von Erben und Erblasser und die Provider hätten Schwierigkeiten weiterhin die „richtige“ individualisierte Werbung anzubieten.108

Bei Online-Kommunikationsdiensten wie sozialen Netzwerken oder E-Mail-Accounts spricht auch das Identitäts- und Authentizitätsbedürfnis gerade für das Außenverhältnis zu Dritten Sinn gegen eine solche Weiternutzung.109 Somit dürften zumindest im privaten Bereich Einschränkungen gelten.110 Der Erbe müsste zumindest den Account auf sich anpassen.111 Vorsichtshalber könnten die Provider, wenn sie erfahren, dass der Nutzer verstorben ist, in Anlehnung an die Bankenpraxis, einen obligatorischen Nachlassvermerk bei einer über den Account der Erblassers getätigten Kommunikation der Erben mit Dritten hinzufügen (z. B. in der Kopfzeile von Mails oder sogar durch Modifikation der Adresse).112 Bei reinen Cloud-Speicherangeboten wie z. B. Dropbox sowie Musik- oder Video-Streaming-Diensten dagegen dürfte dieses Thema dagegen kaum eine Rolle spielen.

Im Hinblick auf Verkaufsportale wie beispielsweise eBay stellt sich daneben die Frage, ob dort vorhandene käufer- oder verkäuferseitige Bewertungen auch auf den Erben übergehen, dieser also ggf. von positiven Bewertungen profitieren kann.113 Dies wird man wegen besonderer Personenbezogenheit, die sich aus der Natur der Sache ergibt verneinen müssen.114 Es handelt sich dabei um persönliche Bewertungen, die unmittelbar mit der Person bzw. den Eigenschaften des Erblassers verknüpft sind.115 Wenn diese vererblich wären, würde das den Sinn und Zweck der Bewertungen unterlaufen.116 Insofern spricht hier auch dieser Punkt gegen eine aktive Weiternutzung durch die Erben. Allerdings gilt das nur, wenn natürliche Personen bewertet werden, die privat handeln. Anders könnte es bei einer gewerblichen Tätigkeit sein. Bei Kaufleuten im Sinne der §§ 1 und 2 HGB, mit Ausnahme von juristischen Personen,117 könnte man argumentieren, dass die Bewertung nicht mit der Person des Erblassers, sondern vielmehr mit seiner Firma verknüpft ist und somit wegen dem Rechtsgedanken der §§ 27 Abs. 1, 25, 23 HGB mit der Firma vererblich ist.

Festhalten lässt sich, dass hier noch große Unklarheiten bestehen. Bei den meisten Accounts besteht das Hauptinteresse der Erben darin zu wissen, welche Inhalte sich dort befinden; in diesen Fällen genügen ihnen Zugangsrechte.118 Ob eine Weiternutzung durch den Erben möglich ist, dürfte auch von der Art des Accounts abhängig sein.119

Selbst wenn der Erbe nicht in den Vertrag eintreten möchte oder kann, muss er im Rahmen eines Abwicklungsverhältnisses Zugang zu den dort gespeicherten Inhalten bekommen.120 Im Hinblick auf mietvertragliche Elemente der Nutzungsverträge ergibt sich dieser Anspruch als Spiegelbild der Rückgabepflicht des Mieters in § 546 Abs. 1 BGB.121 Im Falle eine Auftrags könnte man das aus § 667 BGB ableiten. Zudem muss dem Erben dann ein Anspruch auf Löschung der Daten beim Provider zustehen.122

cc) Postmortales Persönlichkeitsrecht des Erblassers

Daneben könnte das postmortale Persönlichkeitsrecht der Vererbbarkeit des Nutzungsvertrags entgegenstehen, besonders wenn sich höchstpersönliche Inhalte auf dem Account befinden.123 Die h. M in der Literatur124 sowie der BGH125 im Hinblick auf den Zugangsanspruch auf den Facebook-Account verneint dies.

Dies ist überzeugend. Denn wie oben angeführt, stehen den nächsten Angehörigen durch das postmortale Persönlichkeitsrecht nur zivilrechtliche Unterlassungs- und Widerrufsansprüche zu. Diese können sie ausüben, wenn die Erben in einer den Erblasser kompromittierenden Weise mit den Inhalten umgehen, z. B. wenn sie intime Fotos veröffentlichen.126 Das postmortale Persönlichkeitsrecht führt aber nicht dazu, dass die entsprechenden Positionen unvererblich werden oder die nächsten Angehörigen dadurch selbst Inhaber eines dem Erbrecht vorgehenden Rechts an höchstpersönlichen digitalen Inhalten werden.127 Letzteres wäre auch gar nicht nötig, da für die Wahrnehmung der Abwehrrechte eine Kenntnis der Inhalte selbst nicht erforderlich ist; vielmehr genügt es wenn die nächsten Angehörigen Kenntnis von einem gegen das postmortale Persönlichkeitsrecht verstoßendem Umgang erlangen.128 Außerdem hat der Erblasser, wenn er nicht möchte, dass die Erben Zugriff auf seine Daten bekommen, die Möglichkeit zu Lebzeiten entsprechende Vorkehrungen zu treffen.129

[...]


1 https://de.statista.com/statistik/daten/studie/392576/umfrage/anzahl-der-versendeten-e-mails-in-deutschland-pro-jahr, zuletzt abgerufen am 29.5.2019.

2 http://machts-gut.de, zuletzt abgerufen am 29.04.2019.

3 https://de.statista.com/themen/1278/ebay, zuletzt abgerufen am 29.5.2019.

4 https://deutsche-wirtschafts-nachrichten.de/2019/02/20/deutschland-abgeschlagen-beim-besitz-von -krypto-waehrungen, zuletzt abgerufen am 29.5.2019.

5 So auch Budzikiewicz, AcP 2017, 558, 562 f.

6 z. B. Bock, AcP 2017, 370; Budzikiewicz, AcP 2018, 558; Brisch/Müller-ter Jung, CR 2013, 446; Gloser, DNotZ 2016, 101; Lange/Holtwiesche, ZErb 2016, 157, Lieder/Berneith, FamRZ 2018, 1486.

7 LG Berlin, Urteil vom 17.12.2015 – 20 O 172/15, ZErb 2016, 109; KG Berlin, Urteil vom 31.05.2017 – 21 U 9/16, CR 2017, 454.

8 BGH, Urteil vom 12.7.2018 – III ZR 183/17, ZD 2018, 477.

9 Seinen Namen hat der „digitale Nachlass“ wohl von Dopatka, NJW aktuell, Heft 49/2010, S. 14 erhalten, so Herzog/Pruns, § 1 Fn. 5.

10 Begriff gemäß BVerfG vom 27.2.2008 – 1 BvR 370, 595/07, BVerfGE 120, 274.

11 Deusch, ZEV 2014, 2, 2 f.

12 z. B. Bock, AcP 2017, 370, 372; Raude, ZEV 2017, 433, 434; Steiner/Holzer, ZEV 2015, 262, 262.

13 z. B. Arbeitsgruppe, S. 325; Klas/Möhrke-Sobolewski, NJW 2015, 3473, 3473; Herzog/Pruns, § 1 Rn. 15.

14 DAV, S. 93.

15 Sorge, MMR 2018, 372, 373.

16 Herzog, Kroiß/Horn/Solomon, 9. Digitaler Nachlass Rn. 1 Fn. 2.

17 Deusch, ZEV 2014, 2, 2 f.; dem folgend: Sorge, MMR 2018, 372, 373.

18 So z. B. Herzog, Kroiß/Horn/Solomon, 9. Digitaler Nachlass Rn. 1; Herzog/Pruns, § 1 Rn. 18; Ludyga, ZEV 2018, 1, 1; Salomon, NotBZ 2016, 324, 324.

19 Herzog, Kroiß/Horn/Solomon, 9. Digitaler Nachlass Rn. 2; Herzog/Pruns, § 1 Rn. 19.

20 Herzog/Pruns, § 1 Rn. 19; Lange/Holtwiesche, ZErb 2016, 125; Raude, ZEV 2017, 433, 434.

21 z. B. Hoeren, NJW 2005, 2113; Martini, JZ 2012, 1145.

22 z. B. Sorge, MMR 2018, 372; Gomille, ZUM 2018, 660; Preuß, NJW 2018, 3146; Wellenhofer, JuS 2018, 1101; Litzenburger, FD-ErbR 2018, 407688.

23 So auch Apel, ZD 2018, 477486; Wellenhofer, JuS 2016, 653, 654.

24 Bock, AcP 2017, 370, 373; Raude, ZEV 2017, 433, 434. Anders ist das z. B. in den USA, wo es teilweise Rechtsnormen explizit nur für den digitalen Nachlass gibt, siehe Seidler, S. 10 f.

25 Siehe dazu die Ausführungen unter E. und F.

26 Leipold, MüKo BGB, § 1922 BGB Rn. 145.
Schmidt, jurisPK-BGB, § 1922 Rn. 11 f.

27 Hoeren, Schulze BGB, § 1922 BGB Rn. 3; Schmidt, jurisPK-BGB, § 1922 Rn. 14.

28 Leipold, MüKo BGB, § 1922 BGB Rn. 18.

29 Hoeren, Schulze BGB, § 1922 Rn. 2.

30 Leipold, MüKo BGB, § 1922 BGB Rn. 19.

31 Leipold, MüKo BGB, § 1922 BGB Rn. 19. Ein Beispiel für eine nicht-vermögenswerte Beziehung, die vererblich ist, ist die Mitgliedschaft in einem Idealverein, wenn es in der Satzung vorgesehen ist (§§ 38 S. 1, 40 S. 1 BGB).

32 Herzog/Pruns, § 2 Rn. 27.

33 BGH, Urteil vom 12.7.2018 – III ZR 183/17, ZD 2018, 477 Rn. 22; Leipold, MüKo BGB, § 1922 Rn. 20, 25.

34 Bock, AcP 2017, 370, 376.

35 Leipold, MüKo BGB, § 1922 Rn. 19, 23; Hoeren, Schulze BGB, § 1922 BGB Rn. 12.

36 Servatius, BeckGK BGB, § 1061 Rn. 3 ff.

37 Hoeren, Schulze BGB, § 1922 BGB Rn. 12.

38 Leipold, MüKo BGB, § 1922 BGB Rn. 23; Hoeren, Schulze BGB, § 1922 BGB Rn. 12.

39 Leipold, MüKo BGB, § 1922 Rn. 23.

40 BGH, Urteil vom 12.7.2018 – III ZR 183/17, ZD 2018, 477 Rn. 34.

41 BGH, Urteil vom 12.7.2018 – III ZR 183/17, ZD 2018, 477 Rn. 34; Klas/Möhrke-Sobolewski, NJW 2015, 3473, 3474.

42 z. B. BGH Urteil vom 1.12.1999 – I ZR 49/97, NJW 2000, 2195; BGH Urteil vom 20.3.1968 – I ZR 44/66, NJW 1968, 1773.

43 Herzog, NJW 2015, 3745, 3748.; Leipold, MüKo BGB, § 1922 Rn. 131 f.

44 Klas/Möhrke-Sobolewski, NJW 2015, 3473, 3475.

45 BVerfG, Beschluss vom 19.12.2007 – 1 BvR 1533/07, NVwZ 2008, 549 Rn. 7 f.; BGH, Versäumnisurteil vom 16.9.2008 – VI ZR 244/07, NJW 2009, 751 Rn. 16; BGH, Urteil vom 5.10.2006 – I ZR 277/03, ZUM 2007, 54 Rn. 12 ff.

46 Für die Bestimmung wird auf § 22 S. 4 KUG zurückgegriffen.

47 Leipold, MüKo BGB, § 1922 Rn. 123.

48 Leipold, MüKo BGB, § 1922 Rn. 123.

49 Bock, AcP 2017, 370, 381.

50 So auch Budzikiewicz, AcP 2018, 558, 568.

51 Schulze, Dreier/Schulze UrhR, § 28 Rn. 2, § 72 Rn. 16.

52 Schulze, Dreier/Schulze UrhR, § 28 Rn. 2. Grenzen ziehen bei den urheberrechtlichen Verwertungsrechten die postmortal wirkenden Interessen des Erblassers, d. h. wenn die konkrete Werknutzung herabwürdigt, verächtlich macht oder bloßstellt, Gomille, ZUM 2018, 660, 661.

53 Bock, AcP 2017, 370, 376.

54 Bock, AcP 2017, 370, 377 f; Budzikiewicz, AcP 2018, 558, 569; Knoop, NZFam 2016, 966, 967 für soziale Netzwerke; Redeker, IT-Recht Rn. 1090 ff. für E-Mail-Dienste; Rn. 1172 ff. für soziale Netzwerke.

55 Kutscher, S. 21.

56 Budzikiewicz, AcP 2018, 558, 569.

57 Bock, AcP 2017, 370, 377 f; Budzikiewicz, AcP 2018, 558, 569; Knoop, NZFam 2016, 966, 967 für soziale Netzwerke; Redeker, IT-Recht Rn. 1090 ff. für E-Mail-Dienste; Rn. 1172 ff. für soziale Netzwerke.

58 Bräutigam, MMR 2012, 635, 636 f.

59 § 613 S. 2 BGB erklärt den Anspruch auf Diensterbringung nur als unübertragbar, nicht aber als unvererblich, Preis, Erfurter Kommentar, § 613 BGB Rn. 11; nach § 672 S. 1 BGB erlischt der Auftrag im Zweifel nicht durch den Tod des Auftraggebers, § 580 BGB gibt bei Tod des Mieters dem Erben und dem Vermieter ein außerordentliches Kündigungsrecht, das aber nicht ausgeübt werden muss.

60 Hoeren , NJW 2005, 2113, 2114.

61 Brinkert/Stolze/Heidrich , ZD 2013, 153, 155 f.

62 Martini , JZ 2012, 1145, 1152.

63 Hoeren, NJW 2005, 2113, 2114; Martini, JZ 2012, 1145, 1152; Brinkert/Stolze/Heidrich, ZD 2013, 153, 155 f. Diese begründen das mit einem Konflikt mit dem postmortalen Persönlichkeitsrecht.

64 Hoeren, NJW 2005, 2113, 2114.

65 Hoeren, NJW 2005, 2113, 2114.

66 Diese können personengleich mit dem Erblasser sein, müssen es aber nicht. Für eine Definition wird auf § 22 S. 4 KUG zurückgegriffen, Hoeren, NJW 2005, 2113, 2114.

67 Hoeren, NJW 2005, 2113, 2114; dem folgend: Brinkert/Stolze/Heidrich, ZD 2013, 153, 155. Diese Begründung fußt wohl auf der Rechtsprechung zur Vererbbarkeit der vermögenswerten Bestandteile des postmortalen Persönlichkeitsrechts, vgl. BGH Urteil vom 1.12.1999 – I ZR 49/97, NJW 2000, 2195; BGH Urteil vom 20.3.1968 – I ZR 44/66, NJW 1968, 1773.

68 DAV, S. 24.

69 Apel, ZD 2018, 477, 486; Brisch/Müller-ter Jung, CR 2013, 446, 449; Herzog, NJW 3745, 3750; Lieder/Berneith, FamRZ 2018, 1486, 1486; Litzenburger, FD-ErbR 2018, 407688

70 BGH, Urteil vom 12.7.2018 – III ZR 183/17, ZD 2018, 477. Die Vorinstanz ließ diese Frage offen, KG Berlin, Urteil vom 31.05.2017 – 21 U 9/16, CR 2017, 454 Rn. 72. Die Erstinstanz dagegen hat sich auch schon gegen eine Differenzierung der Inhalte ausgesprochen, LG Berlin, Urteil vom 17.12.2015 – 20 O 172/15, ZErb 2016, 109.

71 BGH, Urteil vom 12.7.2018 – III ZR 183/17, ZD 2018, 477 Rn. 49; LG Berlin, Urteil vom 17.12.2015 – 20 O 172/15, DNotZ 2016, 537, 538; DAV, S. 33; Herzog, NJW 2013, 3745, 3748; Leipold, MüKo BGB, § 1922 BGB Rn. 24; Musielak, MüKo BGB, § 2372 BGB Rn. 5; a. A. KG Berlin, Urteil vom 31.05.2017 – 21 U 9/16, CR 2017, 454 Rn. 66 wonach diese gerade keine explizite Regelung über die Vererbbarkeit enthalten, sondern einen stattgefundenen Erbgang voraussetzen und nur den Verbleib bei den Erben im Fall einer Erbteilung bzw. eine Erbteilverkaufs regeln. Allerdings muss man aus der Tatsache, dass ein solcher Erbgang stattgefunden hat, folgern, dass die höchstpersönliche Natur diesem gerade nicht entgegensteht, BGH, Urteil vom 12.7.2018 – III ZR 183/17, ZD 2018, 477 Rn. 49.

72 BGH, Urteil vom 12.7.2018 – III ZR 183/17, ZD 2018, 477 Rn. 49; LG Berlin, Urteil vom 17.12.2015 – 20 O 172/15, DNotZ 2016, 537, 538; Herzog/Pruns, § 2 Rn. 39. Grundlage dafür ist die Regelung der §§ 2047 Abs. 2 und § 2373 S. 2 BGB.

73 Raude, ZEV 2017, 433, 435; Gloser, DNotZ 2016, 537, 546.

74 Raude, ZEV 2017, 433, 435; Gloser, DNotZ 2016, 537, 546.

75 Siehe dazu die Ausführungen unter F.

76 Siehe obenstehende Ausführungen.

77 Brisch/Müller-ter Jung, CR 2013, 446, 449.

78 So auch Klas/Möhrke-Sobolewski, NJW 2015, 3473, 3474; Litzenburger, FD-ErbR 2018, 407688.

79 Klas/Möhrke-Sobolewski, NJW 2015, 3473, 3474.

80 Martini, JZ 2012, 1145, 1152.

81 Martini, JZ 2012, 1145, 1152.

82 KG Berlin, Urteil vom 31.05.2017 – 21 U 9/16, CR 2017, 454 Rn. 70; Brisch/Müller-ter Jung, CR 2013, 446, 449.

83 BGH, Urteil vom 12.7.2018 – III ZR 183/17, ZD 2018, 477 Rn. 34.

84 Arbeitsgruppe, S. 338 f.; Herzog, NJW 2013, 3745, 3749; Pruns, ZErb 2018, 269, 275; Raude, ZEV 2017, 433, 436; Steiner/Holzer, ZEV 2015, 262, 263. Klas/Möhrke-Sobolewski, NJW 2015, 3473, 3474 bringt zwar vor, dass bei sozialen Netzwerken ein besonderer Personenbezug vorliegt, bejaht aber trotzdem später einen Zugangsanspruch.

85 BGH, Urteil vom 12.7.2018 – III ZR 183/17, ZD 2018, 477 Rn. 33 ff. Auch die Vorinstanzen vertraten schon diese Auffassung: KG Berlin, Urteil vom 31.05.2017 – 21 U 9/16, CR 2017, 454 Rn 63; LG Berlin, Urteil vom 17.12.2015 – 20 O 172/15, DNotZ 2016, 537, 539.

86 BGH, Urteil vom 12.7.2018 – III ZR 183/17, ZD 2018, 477 Rn. 35; KG Berlin, Urteil vom 31.05.2017 – 21 U 9/16, CR 2017, 454 Rn. 63; Redeker, Rn. 1173; Arbeitsgruppe, S. 339.

87 Arbeitsgruppe, S. 339.

88 KG Berlin, Urteil vom 31.05.2017 – 21 U 9/16, CR 2017, 454 Rn 63; Arbeitsgruppe, S. 339.

89 BGH, Urteil vom 12.7.2018 – III ZR 183/17, ZD 2018, 477 Rn. 35; Arbeitsgruppe, S. 339.

90 Lieder/Berneith, FamRZ 2018, 1486, 1487; BGH, Urteil vom 12.7.2018 – III ZR 183/17, ZD 2018, 477 Rn. 40 ff.

91 BGH, Urteil vom 12.7.2018 – III ZR 183/17, ZD 2018, 477 Rn. 41.

92 BGH, Urteil vom 12.7.2018 – III ZR 183/17, ZD 2018, 477 Rn. 41 ff.

93 BGH, Urteil vom 12.7.2018 – III ZR 183/17, ZD 2018, 477 Rn. 36.

94 Apel, ZD 2018, 477, 487; Gloser, DNotZ 2018, 846, 865; Goratsch, NZFam 2018, 800, 811; Lieder/Berneith, FamRZ 2018, 1486, 1487. Litzenburger, FD-ErbR 2018, 407688. Nur Online-Partnerschaftsvermittlungsverträge könnten wegen Höchstpersönlichkeit unvererblich sein, weil die Leistungen individuell auf den jeweiligen Nutzer zugeschnitten sind, Arbeitsgruppe, S. 340.

95 BGH, Urteil vom 12.7.2018 – III ZR 183/17, ZD 2018, 477 Rn. 21. Die Ableitung eines Auskunftsanspruchs aus § 34 BDSG ist abzulehnen, für eine ausführliche Begründung siehe Klas/Möhrke-Sobolewski, NJW 2015, 3473, 3475.

96 Herzog, NJW 2013, 3745, 3749; Klas/Möhrke-Sobolewski, NJW 2015, 3473, 3474.

97 Herzog/Pruns, § 1 Rn. 25; Mössner, BeckGK, § 90 BGB Rn. 90.

98 Bock, AcP 2017, 370, 381. Die Frage, wie es sich verhält, wenn die Daten auf dem Server eines Dritten gespeichert sind, ist noch ungeklärt, vgl. Sorge, MMR 2018, 372, 374.

99 LG Konstanz, Urteil vom 10.5.1996 – 1 S 292/95, NJW 1996, 2662, 2662; Fritzsche, BeckOK BGB, § 90 BGB Rn. 25; Stresemann, MüKo BGB, § 90 Rn. 25 jeweils mwN.

100 Stressemann, MüKo § 90 BGB Rn. 25. Sie fallen damit unter die „sonstigen Gegenstände“ nach § 453 Abs. 1 Alt. 2 BGB.

101 Herzog/Pruns, § 1 Rn. 24. Die Frage, ob ein dingliches Recht an Daten notwendig ist, ist nicht Gegenstand dieser Arbeit.

102 BGH, Urteil vom 12.7.2018 – III ZR 183/17, ZD 2018, 477 Rn. 36.

103 BGH Urteil vom 18.1.2000 – XI ZR 160/99, NJW 2000, 1258; BGH Urteil vom 10.10.1995 – XI ZR 263/94, NJW 1996, 190.

104 Arbeitsgruppe, S. 340; Biermann, Scherer, § 50 Rn. 13 f.; Herzog, NJW 2013, 3745, 3749; Herzog/Pruns, § 4 Rn. 37 f.; Mackenrodt, EuCML 2018, 41, 43; Sorge, MMR 2018, 372, 374; a. A. Budzikiewicz, AcP 2018, 558, 570, wonach der BGH im Urteil vom 10.10.1995 – XI ZR 263/94, NJW 1996, 190 nur die Nachlasszugehörigkeit des vom Vorerben zu eigenen Zwecken fortgeführten Giroverhältnisses verneint, aber den Eintritt des Vorerben in das Giroverhältnis des Erblassers ausdrücklich bestätigt.

105 BGH, Urteil vom 12.7.2018 – III ZR 183/17, ZD 2018, 477 Rn. 36.

106 Budzikiewicz, AcP 2018, 558, 570.

107 Budzikiewicz, AcP 2018, 558, 570 f.

108 Budzikiewicz, AcP 2018, 558, 570 f.

109 Sorge, MMR 2018, 372, 374.

110 Arbeitsgruppe, S. 340.

111 So auch Arbeitsgruppe, S. 340.

112 Sorge, MMR 2018, 372, 374.

113 Dieser Frage wird bisher nur vereinzelt nachgegangen: Arbeitsgruppe, S. 360 ff.; Herzog, NJW 2013, 3745, 3750.

114 Arbeitsgruppe, S. 361.

115 Arbeitsgruppe, S. 361.

116 Arbeitsgruppe, S. 361.

117 Juristische Personen können nicht sterben, sie können höchstens liquidiert oder verschmolzen werden. Insofern stellt sich dort diese Frage nicht.

118 So auch Arbeitsgruppe, S. 350.

119 So auch Budzikiewicz, AcP 2018, 558, 571.

120 Budzikiewicz, AcP 2018, 558, 571 ff.

121 Budzikiewicz, AcP 2018, 558, 572.

122 Budzikiewicz, AcP 2018, 558, 572.

123 Hoeren, NJW 2005, 2113, 2114; Martini, JZ 2012, 1145, 1150 ff.

124 Klas/Möhrke-Sobolewski, NJW 2015, 3473, 3475; Biermann, Scherer, § 50 Rn. 27; Herzog, Kroiß/Horn/Solomon/Herzog, Kap. 9 Rn. 46 ff.; a. A. Hoeren, NJW 2005, 2113, 2114 ; Martini, JZ 2012, 1145, 1150 ff.

125 BGH, Urteil vom 12.7.2018 – III ZR 183/17, ZD 2018, 477 Rn. 53.

126 Herzog/Pruns, § 2 Rn. 62.

127 BGH, Urteil vom 12.7.2018 – III ZR 183/17, ZD 2018, 477 Rn. 53 mwN; Lieder/Berneith, FamRZ 2018, 1486, 1487; Leipold, MüKo BGB, § 1922 Rn. 26.

128 So auch KG Berlin, Urteil vom 31.05.2017 – 21 U 9/16, CR 2017, 454 Rn. 71

129 So auch Budzikiewicz, AcP 2018, 558, 576 f. Siehe dazu die Ausführungen unter F.

Ende der Leseprobe aus 65 Seiten

Details

Titel
Der digitale Nachlass. Erbrechtliche Behandlung und rechtliche Probleme
Hochschule
FernUniversität Hagen
Note
1,3
Autor
Jahr
2019
Seiten
65
Katalognummer
V501846
ISBN (eBook)
9783346046055
ISBN (Buch)
9783346046062
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Digitaler Nachlass, Datenschutz-Grundverordnung, Digitale Vermögensaufstellung, Gesamtrechtsnachfolge, Facebook-Urteil, Vererblichkeit von Accounts, TKG, DSGVO, Facebook, Postmortales Persönlichkeitsrecht, Vererblichkeit von Kryptowährungen, AGB, Nutzungsverträge von Accounts, digital, digitale Hinterlassenschaften, BGH III ZR 183/17, Urteil vom 12.07.2018
Arbeit zitieren
Melanie Müller (Autor:in), 2019, Der digitale Nachlass. Erbrechtliche Behandlung und rechtliche Probleme, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/501846

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