Jahresabschlussprüfung bei Vorliegen von Patronats-/ Rangrücktrittsserklärungen


Hausarbeit, 2006

19 Seiten, Note: 2,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Der Überschuldungsbefriff
2.1 Allgemeines/ Feststellung der Überschuldung
2.1.1 Fortführungsprognose
2.1.2 Bewertung/ Ansatz im Überschuldungsstatus

3. Patronats- und Rangrücktrittserklärung aus zivilrechtlicher Sicht 6
3.1 Die Patronatserklärung
3.1.1 Die "Weiche" Patronatserklärung
3.1.2 Die "Harte" Patronatserklärung
3.2 Die Rangrücktrittserklärung
3.2.1 Rangrücktritt eines Gesellschafters

4. Aspekte im Umgang mit Patronats-/ und Rangrücktrittserklärungen in der Jahresabschlussprüfung
4.1 Risikoorientierte Prüfungsdurchführung
4.1.1 Going Concern Prämisse
4.1.2 Lagebericht
4.2 Risikoorientierte Berichterstattung
4.2.1 Managementletter
4.2.2 Prüfungsbericht
4.2.3 Bestätigungsvermerk

5. Ausblick und Fazit

Literaturverzeichnis

1. Einleitung

Nach einem Rekordhoch in 2003 stagniert die Zahl der Unternehmensinsolvenzen auf weiterhin hohem Niveau von 39.213. Im Vergleich dazu belief sich diese Zahl im Jahr 1990 auf einem weitaus geringeren Stand von 8.730[1]. Gerade in Zeiten konjunktureller Schwächen sind finanzielle Krisensituationen von Unternehmen alltäglich. Zur Abwendung der insolvenzrechtlichen Überschuldung werden häufig Patronatserklärungen oder Rangrücktrittserklärungen von den Gesellschaftern abgegeben. Beide Erklärungen werden in der Prüfungspraxis häufig in einem Atemzug genannt[2]. Sie unterscheiden sich jedoch grundlegend in ihrer zivilrechtlichen Struktur. In der Prüfungspraxis sollte ihnen besondere Aufmerksamkeit zukommen, da beide Erklärungen in verschiedenen Variationen auftreten mit gravierend unterschiedlichen Rechtsfolgen.

In den folgenden Kapiteln soll zunächst auf die Grundlagen der insolvenzrechtlichen Überschuldung nach InsO eingegangen werden. Darauf aufbauend werden Patronats- und Rangrücktrittserklärung zunächst zivilrechtlich charakterisiert und in Bezug auf ihre Bilanzierung im Überschuldungsstatus untersucht. Im letzten Abschnitt wird auf Aspekte im Umgang mit Patronats- und Rangrücktrittserklärungen in der Jahresabschlussprüfung eingegangen. Durch die Komplexität des Themas kann allerdings hierbei keine abschließende und lückenlose Darstellung erfolgen.

2. Der Überschuldungsbegriff

Der Überschuldungsbegriff findet an verschiedenen Stellen Erwähnung. Ausgehend von Rechtsnormen des Aktiengesetzes (AktG), des GmbH Gesetzes (GmbHG), des

Handelsgesetzbuches (HGB) und des Genossenschaftsgesetzes (GenG) treten für die dort genannten Gesellschaftsformen, die den Tatbestand der Überschuldung erfüllen

bestimmte Rechtsfolgen ein.

2.1 Allgemeines/ Feststellung der Überschuldung

Für die GmbH, die AG und gleichgestellte Gesellschaften ist die Überschuldung nicht nur Insolvenzgrund, sondern zwingt nach § 64 Abs. 2 AktG und § 99 GenG den Schuldner, ohne schuldhaftes Zögern, spätestens innerhalb von drei Wochen nach Eintritt der Überschuldung, Insolvenzantrag zu stellen.[3] Die gleiche Antragspflicht besteht nach § 130a Abs. 1 und § 177a HGB für eine OHG oder KG, bei der nicht mindestens ein Gesellschafter, oder im Fall der KG Komplementär, eine natürliche Person ist. Dies gilt nicht, wenn zu den Gesellschaftern eine andere OHG oder KG gehört, bei der mindestens ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist. Diese Vorschriften zeigen, dass nur Kapitalgesellschaften (KapG), eingetragene Genossenschaften (eG) und kapitalgesellschaftsähnliche Personengesellschaften überschuldet sein können.[4]

"Der Tatbestand der Überschuldung liegt nach §19 Abs. 2 InsO dann vor, wenn das Vermögen nicht mehr die Verbindlichkeiten deckt. Bei der Bewertung des Vermögens des Schuldners ist jedoch die Fortführung des Unternehmens zu Grunde zu legen, wenn diese nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich ist. Mit dieser Formulierung im Sinne des § 19 Abs. 2 InsO hat sich der Gesetzgeber für eine zweistufige

Methode der Überschuldungsprüfung entschieden. Im ersten Schritt erfolgt eine Fortführungsprognose, in einem zweiten Schritt die stichtagsbezogene Gegenüberstellung von Vermögen und Schulden (so genannter Überschuldungsstaus).Der Überschuldungsstatus ist eine Sonderbilanz mit dem einzigen Zweck, die Insolvenzverfahrensreife der Gesellschaft zu prüfen, und weicht daher in der Behandlung einzelner Tatbestände von der Handels- und Steuerbilanz ab."[5]

2.1.1 Fortführungsprognose

Bei der Bewertung von Vermögen und Schulden im Überschuldungsstatus kommt es auf die Prämisse an, die im ersten Schritt in der Fortführungsprognose getroffen wurde. Von einer positiven Fortbestehensprognose wird ausgegangen, wenn die Fortführung den Umständen nach wahrscheinlicher ist als die Liquidation.[6] Diese Feststellung setzt einen dokumentierten Finanz- und Ertragsplan voraus, der gegebenenfalls mit Hilfe eines Gutachtens eines unabhängigen Sachverständigen überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür ergibt, das mittelfristig nicht mit dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit zu rechnen ist. Eine negative Fortführungsprognose liegt folglich dann vor, wenn sich aus der Finanzplanung für den Prognosehorizont eine Unterdeckung ergibt.[7]

2.1.2 Bewertung/ Ansatz im Überschuldungsstatus

Im Fall der positiven Fortführungsprognose hat die Bewertung von Vermögen und Schulden zu Betriebs-Fortführungswerten zu erfolgen. Dabei werden Vermögenswerte grundsätzlich mit dem Betrag angesetzt, "der ihnen als Bestandteil des Gesamtkaufpreises des Unternehmens bei konzeptgemäßer Fortführung beizulegen wäre"[8]. Hingegen werden bei der negativen Prämisse der Fortführung die Realisationswerte zugrunde gelegt. "Es ist somit auf die Verwertungsaussichten abzustellen, die den Ansatz von wahrscheinlichen Einzelerlösen erfordern oder auf Werte, die sich auf eine Veräußerung des Unternehmens im ganzen oder auf die Veräußerung von in sich geschlossenen Teilbetrieben oder ähnlichen Teilen des Unternehmens beziehen"[9].

Weiterhin kann das Ergebnis der Fortführungsprognose neben der Bewertung auch den Ansatz von Aktiv- und Passivposten beeinflussen, wonach die Ansatz- und Bewertungsvorschriften der §§ 146 ff. und §§ 252 ff. HGB nicht zur Anwendung kommen.

Die Überschuldungsprüfung im Rahmen des § 19 Abs. 2 InsO

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: Diers, Skript: Besondere Finanzierungsanlässe, S. 18

3. Patronats- und Rangrücktrittserklärung aus zivilrechtlicher Sicht

Wie vorangehend erläutert löst eine rechtliche Überschuldung eine Insolvenzantragspflicht aus. Um einer insolvenzrechtlichen Überschuldung im Überschuldungsstatus und damit die drohenden Insolvenz des Unternehmens abzuwenden, werden häufig Rangrücktritts- oder Patronatserklärungen seitens der Gesellschafter bzw. Mutterunternehmen abgegeben.

3.1 Die Patronatserklärung

Bei der Patronatserklärung handelt es sich um einen weitgehend unbestimmten Rechtsbegriff. Grundsätzlich erklärt sich hierbei die Muttergesellschaft (Patron) gegenüber einer Tochtergesellschaft (konzerninterne Patronatserklärung) oder einem Kreditgeber (konzernexterne Patronatserklärung) zur Vornahme oder Unterlassung von Maßnahmen bereit. Dies soll im Allgemeinen die Erhaltung oder Förderung der Kreditbereitschaft von Gläubigern der Tochtergesellschaft bezwecken. In der Praxis gibt es eine Vielzahl unterschiedlicher Erklärungen, dessen Rechtsgehalt bisher nicht vollständig gerichtlich geklärt wurde. Der Hauptfachausschuss (HFA) unterscheidet 5 Grundformen von Patronatserklärungen, unter die sich die meisten in der Praxis vorkommenden Fälle subsumieren lassen. Dabei reichen die Erklärungen von einer "moralisch" verpflichtende Verantwortung für die Liquidität der Schuldnerin (gemeinhin auch als "weiche Patronatserklärung bezeichnet) bis hin zu finanzielle Einstandspflicht begründende "harte" Patronatserklärungen.[10]

[...]


[1] vgl. Homepage statistisches Bundesamt; http://www.destatis.de/indicators/d/lrins01ad.htm

[2] vgl. Loitz, Rüdiger/ Schulze, Jörn-Christian; Jahresabschlussprüfung bei Vorliegen von Patronats-/ Rangrücktrittserklärungen; Der Betrieb, Heft 15 vom 9.4.2004 S. 769

[3] vgl. Merz, Hübner: Aktivierung von Sicherheiten Dritter und Behandlung rangrückgetretener Forderungen im Überschuldungsstatus gemäß § 19 Abs. 2 InsO, DStR 2005 Heft 18 S. 802

[4] vgl. Budde/ Förschle, Sonderbilanzen, S.491

[5] Merz, Hübner: Aktivierung von Sicherheiten Dritter und Behandlung rangrückgetretener Forderungen im Überschuldungsstatus gemäß § 19 Abs. 2 InsO, DStR 2005 Heft 18 S. 802

[6] Vgl. Altdorf, Jörg: Going concern und Überschuldungsstatus — Die Fortführungsprognose im Jahresabschluss, BBK, Fach 29, S. 946

[7] vgl. Merz, Hübner: Aktivierung von Sicherheiten Dritter und Behandlung rangrückgetretener Forderungen im Überschuldungsstatus gemäß § 19 Abs. 2 InsO, DStR 2005 Heft 18 S. 802

[8] Wolf, Empfehlungen zur Überschuldungsprüfung bei Unternehmen , DStR 1995, S. 859

[9] Budde/ Förschle, Sonderbilanzen, S.507

[10] Vgl. Wysocki, Wirtschaftliches Prüfungswesen, S. 280

Ende der Leseprobe aus 19 Seiten

Details

Titel
Jahresabschlussprüfung bei Vorliegen von Patronats-/ Rangrücktrittsserklärungen
Hochschule
Hochschule Bremen
Veranstaltung
Unternehmsprüfung
Note
2,0
Autor
Jahr
2006
Seiten
19
Katalognummer
V50105
ISBN (eBook)
9783638464000
ISBN (Buch)
9783638764605
Dateigröße
502 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Jahresabschlussprüfung, Vorliegen, Patronats-/, Rangrücktrittsserklärungen, Unternehmsprüfung
Arbeit zitieren
Diplom-Betriebswirt (FH) Frank Steffens (Autor:in), 2006, Jahresabschlussprüfung bei Vorliegen von Patronats-/ Rangrücktrittsserklärungen, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/50105

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