Sale-and-lease-back nach IFRS 16


Hausarbeit, 2017

13 Seiten, Note: 2.3


Leseprobe


Inhalt

Abkürzungsverzeichnis

1. Einleitung

2. Definitionen
2.1 Definition Leasing
2.2 Sale-and-lease-back

3. Bilanzielle Behandlung von Leasinggeschäften nach IFRS/IAS
3.1 Klassifizierung und Bilanzierung nach IAS 17
3.2 Klassifizierung und Bilanzierung nach IFRS 16

4. Sale-and-Lease-Back-Transaktionen nach IFRS 16
4.1 Kein wirksamer Verkauf
4.2 Wirksamer Verkauf

5. Fazit

Quellenverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einleitung

Leasing ist im heutigen Alltag sowohl im unternehmerischen als auch im privaten Bereich zu finden. Alleine in Deutschland hat sich im Verlauf der letzten 25 Jahre bis 2016 die Summe der Leasinginvestionen mit insgesamt 58,5 Mrd. Euro mehr als verdoppelt.1 Besonders im wirtschaftlichen Bereich ergeben sich bei der Bilanzierung der Leasinggegenstände Konstellationen, welche nicht immer einfach abzubilden sind.

Gerade kapitalmarktorientierte Unternehmen haben neben Abschlüssen nach HGB und steuerrechtlichen Vorgaben einen Abschluss nach Vorgaben der IFRS/IAS zu erstellen. Zu Beginn des Jahres 2016 wurde durch den Herausgeber der Standards, dem IASB, ein neuer Standard zur Abbildung von Leasingverhältnissen, der IFRS 16 veröffentlicht. Dieser Standard löst die bisherigen Regelungen für die bilanzielle Erfassung von Leasingverhältnissen nach IAS 17, IFRIC 4, SIC 15 sowie SIC 27 künftig ab2 und ist für alle Geschäftsjahre ab dem 01. Januar 2019 verpflichtend anzuwenden.3

Ziel dieser Arbeit ist die Darstellung der aktuellen Behandlung von Leasingverhältnissen nach IAS 17 und der zukünftigen Behandlung von Leasingverhältnissen nach IFRS 16. Der Schwerpunkt wird hierbei auf der Betrachtung von Sale-and-lease-back-Transaktionen nach Vorgaben des neueren Standards liegen. Hierdurch soll ein Ausblick ermöglicht werden, in wiefern und ob die Einführung des neuen Standards die bilanzielle Behandlung von Leasingverhältnissen beeinflusst und welche der Leasingparteien hauptsächlich von dieser Neuregelung betroffen ist.

2. Definitionen

Für den weiteren Verlauf dieser Arbeit werden in diesem Abschnitt die Begriffe „Leasing“ und „Sale-and-lease-back“ definiert und voneinander abgegrenzt.

2.1 Definition Leasing

„Leasing“ ist als üblicher Begriff in den heutigen Sprachgebrauch eingegangen. Aus dem Englischen übersetzt kann Leasing als Miete oder Pacht bezeichnet werden. Eine tiefergehende und einheitliche Definition ist in der Literatur nicht zu finden. Leasing soll folglich zunächst verstanden werden, als die zeitlich befristete Gewährung von Nutzungs- und Gebrauchsrechten für Güter jeglicher Art gegen Entgelt. Im Rahmen dieser Arbeit soll der Begriff Leasing jedoch nicht in Form dieser einfachen Definition, sondern nach dem Wortlaut des IAS 17 beziehungsweise nach der neueren Definition des IFRS 16 verwendet werden.

2.1.1 Leasing nach IAS 17

Nach IAS 17 ist ein Leasingverhältnis zu definieren als „eine Vereinbarung, bei der der Leasinggeber dem Leasingnehmer gegen eine Zahlung oder eine Reihe von Zahlungen das Recht auf Nutzung eines Vermögenswerts für einen vereinbarten Zeitraum überträgt“.4 Vergleichbar zur Miete oder Pacht erhält der Leasingnehmer gegen Zahlung von Geld das Recht zur Nutzung des Leasinggegenstandes ohne diesen erwerben zu müssen.

2.1.2 Leasing nach IFRS 16

IFRS 16 definiert ein Leasingverhältnis als einen Vertrag oder Teil eines Vertrags, nach welchem einem der Vertragspartner ein zeitlich begrenztes Recht zur Nutzung eines bestimmten Vermögenswerts gegen Zahlung eines Entgelts gewährt wird.5

2.2 Sale-and-lease-back

Ein Sonderfall des Leasings ist die sogenannte Sale-and-lease-back-Transaktion. Im Rahmen einer solchen Transaktion wird ein Vermögenswert durch ein Unternehmen veräußert, während zeitgleich über den gleichen Vermögensgegenstand mit dem Erwerber eine Vereinbarung über ein Leasinggeschäft getroffen wird.6 Der Erwerber des Vermögenswerts wird zum zivilrechtlichen Eigentümer des Vermögenswerts und wird zugleich als Konsequenz der Vereinbarung zum Leasinggeber. Der Veräußerer des Vermögenswerts wird zum Leasingnehmer, bei welchem auch die bisherige wirtschaftliche Nutzung verbleibt.7 Nach IAS 17 handelt es sich bei einer Sale-and-lease-back-Transaktion um eine Vereinbarung über die Veräußerung eines Vermögenswerts und die Rückvermietung des gleichen Vermögenswerts. Der Veräußerungserlös und die vereinbarten Leasingzahlungen stehen im Normalfall in einem Zusammenhang.8 Ziel solcher Vereinbarungen ist häufig die Freisetzung von gebundenem Kapital auf der Seite des Verkäufer-Leasingnehmers. Durch die Veräußerung des Vermögenswerts entstehen bei Ausgestaltung der Leasingvereinbarung als Operating-Leasing außerbilanzielle Gestaltungsspielräume, durch welche der Verkäufer-Leasingnehmer bilanzielle Kennzahlen verbessern konnte.9

3. Bilanzielle Behandlung von Leasinggeschäften nach IFRS/IAS

Zum Verständnis der Änderungen durch den IFRS 16 im Bezug auf Sale-and-lease-back-Transaktionen, ist zunächst eine Erläuterung der Handhabung von Leasingverhältnissen im Allgemeinen nach bisheriger Regelung durch IAS 17 und der neuen Regelung nach IFRS 16 erforderlich.

3.1 Klassifizierung und Bilanzierung nach IAS 17

Nach IAS 17 wurden Leasingverhältnisse bisher als Finanzierungsleasing („finance lease“) oder als Operation-Leasing („operating lease“) klassifiziert. Die Klassifizierung des Leasingverhältnisses erfolgte in Abhängigkeit von der Übertragung der wesentlichen Chancen und Risiken vom Leasinggeber auf den Leasingnehmer („risk-and-rewards-model“).10

Die Klassifizierung als Finanzierungsleasing kann nach den fünf nachfolgenden Kriterien erfolgen, welche nicht kumulativ erfüllt sein müssen:

- Eigentumsübertragung,
- Existenz einer Kaufoption,
- Dauer der Mietzeit,
- Höhe des Barwerts des Leasinggeschäfts,
- Beschaffenheit des Leasinggegenstands (Spezialanfertigung).11

Bereits die Erfüllung eines dieser Merkmale ist ausreichend um ein Leasingverhältnis als Finanzierungsleasing zu klassifizieren.

Wurde ein Leasingverhältnis als Finanzierungsleasing klassifiziert, hatte der Leasingnehmer bisher den Vermögenswert in seiner Bilanz zu aktivieren und eine Verbindlichkeit zu passivieren.12 Der Leasinggeber hatte den Vermögenswert als Folge eines fingierten Verkaufs nicht mehr in seiner Bilanz auszuweisen, jedoch eine Leasingforderung anzusetzen.13

Im Falle des Operating-Leasings ergaben sich keine bilanziellen Konsequenzen. Leasingraten waren demnach als laufender Aufwand in der jeweiligen Periode zu erfassen.14 Auf der Seite des Leasinggebers stellen die Leasingerträge laufenden Ertrag in der jeweiligen Periode dar.15

Die Bilanzierungsgrundsätze des IAS 17 beinhalteten für die Leasingnehmer die Möglichkeit, nach dem sogenannten „All-or-nothing-Approach“, Leasingverhältnisse abhängig von der jeweiligen Klassifizierung, von der bilanziellen Erfassung auszuschließen. Nach IAS 17 haben Leasinggeber jedes Leasinggeschäft in ihrer Bilanz auszuweisen. Im Falle von Operating-Leasing durch weiterführende Bilanzierung des Vermögenswertes oder durch Ansatz einer Forderung im Falle des Finanzierungsleasings. Leasingnehmer hatten bisher lediglich im Falle des Finanzierungsleasings einen dementsprechenden Posten in ihrer Bilanz anzusetzen.16

3.2 Klassifizierung und Bilanzierung nach IFRS 16

Durch die Einführung des IFRS 16 wurde diese Ansatzfreiheit für Leasingnehmer weitgehend beseitigt. Leasingnehmer haben nun mit dem IFRS 16 grundsätzlich alle Leasingverhältnisse in ihrer Bilanz auszuweisen und diesen eine Leasingverbindlichkeit gegenüberzustellen. Hierbei ist es nicht von Bedeutung, ob es sich bei Leasingverhältnissen um Operating-Leasing oder Finanzierungsleasing nach den Klassifizierungsmerkmalen des IAS 17 handelt.17

IFRS 16 bestimmt für Leasingnehmer bei der bilanziellen Behandlung von Leasingverhältnissen, dass dem Leasingnehmer aus dem Leasinggeschäft ein Recht zur Nutzung eingeräumt wird. Dieses Recht zur Nutzung ist als Vermögenswert in der Bilanz des Leasingnehmers zu aktivieren („right-of-use asset“) und eine dementsprechende Leasingverbindlichkeit zu passivieren.18 Die bilanzielle Abbildung des Nutzungsrechts kann als eigenständige Position oder als gruppierte Abbildung von Nutzungsrechten gleicher Art erfolgen.19

Handelt es sich bei dem Leasingobjekt jedoch um eine Immobilie, welche die Kriterien des IAS 40 erfüllt, so ist das Nutzungsrecht als „Investment Property“ auszuweisen.20 Der Ansatz des Nutzungsrechts erfolgt in Höhe der ursprünglichen Anschaffungskosten21, wohingegen die Leasingverbindlichkeit zum Barwert der noch über die Leasinglaufzeit anfallenden Leasingzahlungen zu passivieren ist.22 Im Rahmen der Folgebewertung hat der Leasingnehmer das Nutzungsrecht, unter Berücksichtigung der Vorgaben des IAS 16, grundsätzlich linear über die gesamte Laufzeit der Leasingvereinbarung abzuschreiben.23 Zum Ende jedes Wirtschaftsjahres hat der Leasingnehmer nach den Vorgaben des IAS 36 zu überprüfen, ob für das Nutzungsrecht außerplanmäßige Wertminderungen zu berücksichtigen sind.24

Der neue Standard lässt Erleichterungen und Ausnahmen vom Bilanzansatz des Leasingverhältnisses in der Bilanz des Leasingnehmers lediglich dann zu, wenn es sich um ein Leasingverhältnis mit einer Laufzeit von maximal 12 Monaten handelt25 oder es sich um ein Leasingobjekt mit einem geringen Wert handelt.26 Der Standard definiert diesen geringen Wert als eine Obergrenze von $ 5.000.27 In beiden Fällen erfolgt die Bilanzierung analog zu den bisherigen Regelungen des IAS 17.

Die für die Leasinggeber nach IFRS 16 festgelegten Vorschriften für die Bilanzierung von Leasingverhältnissen entsprechen im Wesentlichen den Vorschriften des IAS 17.28 Der Leasinggeber hat demnach das Leasingverhältnis nach dem risk-and-rewards-model als Operating-Leasing oder Finanzierungsleasing zu klassifizieren. Die bilanzielle Abbildung der Leasingverhältnisse beim Leasinggeber erfolgt demnach analog zu den Vorgaben des IAS 17.29

4. Sale-and-Lease-Back-Transaktionen nach IFRS 16

Bisher regelte IAS 17.58 die bilanzielle Behandlung von Sale-and-lease-back-Transaktionen. Hiernach ist jede Sale-and-lease-back-Transaktion auf Ebene des Verkäufer-Leasingnehmers als Verkauf zu betrachten. Folglich sind der Abgang des Vermögenswerts und der Veräußerungserlös bilanziell zu erfassen. Ebenfalls war das Leasingverhältnis nach den in Abschnitt 3.1 beschriebenen Kriterien als Finanzierungsleasing oder Operating-Leasing zu klassifizieren.

Ist ein Leasingverhältnis nach IAS 17 als Finance-Leaseback klassifiziert worden, so ist der Veräußerungserlös über den Buchwert hinaus abzugrenzen und über die Leasinglaufzeit erfolgswirksam zu verteilen. Verluste aus diesem Geschäft sind nur dann ergebniswirksam zu erfassen, wenn es sich um ein echtes Impairment, also eine Wertminderung, nach IAS 36 handelt.30

[...]


1 Statista (2016).

2 Vgl. IFRS 16.C21.

3 Vgl. IFRS 16 Appendix A („lease“).

4 Vgl. IAS 17.4.

5 Vgl. IFRS 16 Appendix A.

6 Vgl. IFRS 16.BC260.

7 Vgl. Doll, Rainer-Peter 2006, Rn. 92.

8 Vgl. IAS 17.58.

9 Vgl. Ewelt-Knauer, C. (2017), Rn. 151.

10 Vgl. IAS 17.7.

11 Vgl. IAS 17.10.

12 Vgl. IAS 17.20.

13 Vgl. IAS 17.36.

14 Vgl. Schnabel/ Urschler/ Wolf 2017, S. 108.

15 Vgl. IAS 17.49.

16 Vgl. IAS 17.33.

17 Vgl. IFRS 16.IN6.

18 Vgl. IFRS 16.22.

19 Vgl. IFRS 16.47(a).

20 Vgl. IFRS 16.48.

21 Vgl. IFRS 16.23 f.

22 Vgl. IFRS 16.26.

23 Vgl. IFRS 16.31.

24 Vgl. IFRS 16.33.

25 Vgl. IFRS 16.5(a).

26 Vgl. IFRS 16.5(b).

27 Vgl. IFRS 16.BC100.

28 Vgl. IFRS 16.IN14 und IFRS 16.62 ff.

29 Vgl. Hommel/ Dehmel/ Zeitler, 2016 S. 1770.

30 Vgl. Schnabel/ Urschler/ Wolf 2017 S. 107 f. und IAS 17 Rn. 59, 60, 64.

Ende der Leseprobe aus 13 Seiten

Details

Titel
Sale-and-lease-back nach IFRS 16
Note
2.3
Autor
Jahr
2017
Seiten
13
Katalognummer
V500543
ISBN (eBook)
9783346035653
ISBN (Buch)
9783346035660
Sprache
Deutsch
Schlagworte
sale-and-lease-back, ifrs
Arbeit zitieren
Maximilian Bogner (Autor:in), 2017, Sale-and-lease-back nach IFRS 16, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/500543

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