Legislative Kompetenzen der Europäischen Union


Referat (Ausarbeitung), 2003

18 Seiten, Note: ohne


Leseprobe


Gliederung

1. Einleitung: Die Rechtsfähigkeit der Europäischen Union
1.1 Die Struktur der Europäischen Union
1.2 Die Rechtsfähigkeit der drei "Säulen"

2. Die geltende Kompetenzordnung
2.1 Legitimationsgrundlagen der Kompetenzen
2.2 Charakteristika legislativer Gemeinschaftskompetenzen

3. Sachbereiche legislativer und exekutiver Gemeinschaftskompetenzen
3.1 Sachgebietliche Kompetenz der EU: Binnenmarktverwirklichung
3.2 Sachgebietliche Kompetenz der EU: Wettbewerbspolitik im Binnenmarkt
3.3 Sachgebietliche Kompetenz der EU: Binnenmarktverwirklichung in Sondersektoren
3.4 Sachgebietliche Kompetenz der EU: Außenhandelspolitik
3.5 Sachgebietliche Kompetenz der EU: Währungspolitik und Wirtschaftspolitik
3.6 Sachgebietliche Kompetenzen der EU: Binnenmarktflankierende und binnenmarktüberschreitende Poltiken

4. Sachgebietliche Kompetenzen der EAG

5. Zusammenfassung

Bibliographie

1. Einleitung: Die Rechtsfähigkeit der Europäischen Union

Als Kompetenz versteht man in einer staatlichen Ordnung die verfassungsrechtlich legitimiert zugewiesene Handlungsbefugnis eines Organs der öffentlichen Gewalt[1]. Der Grundeinteilung der Funktionskategorien staatlicher Gewalt folgend kann es sich bei Kompetenzen um Legislativbefugnisse, Exekutivbefugnisse oder Judikativbefugnisse handeln.

Das vorliegende Referat wird sich mit dem ersten Teil des Themas "Die Europäische Union: Legislative Kompetenzen und Gesetzgebungsprozess" beschäftigen, indem es sich mit der Schematik und dem Inhalt legislativer Kompetenzen der Europäischen Union (EU) auseinandersetzt.

Auf den Aufbau und die Funktion der Organe der EU soll im Rahmen dieses Referates nicht im Einzelnen eingegangen werden. Was nicht als Vorwissen vorausgesetzt werden kann, wird im zweiten Teil dieses Referates, den Gesetzgebungsprozessen der EU, von meiner Kommilitonin dargestellt werden.

Um die Frage, welche legislativen Kompetenzen die EU hat, beantworten zu können, muss man vorher einen Schritt zurückgehen. Nicht welche Kompetenzen sie besitzt, muss als erstes geprüft werden, sondern ob die Union als solche überhaupt in der Lage ist, Kompetenzen zu besitzen. Ein Organ kann nur dann Kompetenzen haben, wenn es mit einer Rechtspersönlichkeit ausgestattet ist. Im Falle der Europäischen Union scheint diese Rechtsfähigkeit jedoch nicht gegeben zu sein, da in den Unionsverträgen – 1992 im Maastrichter, 1997 im Amsterdamer Vertrag, und 2001 in der Novellierung von Nizza – der Union die Rechtsfähigkeit nirgends ausdrücklich oder implizit zugesprochen wird.

1.1 Die Struktur der Europäischen Union

Da Europarecht und das Recht der EU nichtsdestotrotz existieren und auch immer mehr Einfluss auf die Rechtsordnung der Bundesrepublik und der anderen Mitgliedstaaten der EU nehmen, stellt sich die Frage nach der rechtlichen Stellung der Union einerseits und die Frage nach den Trägern der Rechte innerhalb der EU andererseits.

Dazu ein kurzer Blick auf die Struktur der EU:
Um die Komplexität der Union vereinfachen und den Aufbau visualisieren zu können, wird die EU oftmals als eine Art griechischer Tempel dargestellt. Das Dach – die Union – ruht auf drei Säulen:
Die erste Säule besteht aus den zwei (ehemals drei) Europäischen Gemeinschaften.

Die zweite Säule besteht aus der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) und die dritte aus der Polizeilichen und Justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen (PJZS). Die rechtliche und politische Gewichtung der Säulen wird im folgenden untersucht werden.

Die Tempelstruktur gibt bildlich den tatsächlichen Rechtscharakter der Union wieder: Die Union ist das Dach, das alle Säulen zusammenhält, ohne die Säulen selbst jedoch keinerlei Bestand hat. Die Union bildet demnach also "die rechtliche und politische Klammer, um drei komplexe Politikbereiche auf europäischer Ebene unter übergreifenden Zielsetzungen innerhalb eines einheitlichen institutionellen Rahmens auf unterschiedlichen vertraglichen Grundlagen zu verfolgen"[2].

Eine der drei Grundlagen der Union (die "erste Säule") bilden gemäß Art. 1 Absatz 3 die Europäischen Gemeinschaften:

- Die Europäische Gemeinschaft (EG; bis 1993 Europäische Wirtschaftsgemeinschaft [EWG], gegründet 1957 in den Römischen Verträgen) und
- die Europäische Atomgemeinschaft, gegründet ebenfalls 1957 und bekannt als EAG oder EURATOM.

Bis zum Juli 2002 war das zweitwichtigste Organ der ersten Säule die Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS, genannt "Montanunion"), die 1952 gegründet wurde. Ihr Vertrag war auf 50 Jahre begrenzt und wurde nicht verlängert. Die Legitimationsgrundlage dieses Organs ist damit nicht mehr existent, weshalb es nicht mehr länger Träger von Rechten und Pflichten sein kann – die Verpflichtungen wurden daher gelöst und die Gemeinschaft existiert nicht mehr.

Der zweite Politikbereich der Union ist die Außen- und Sicherheitspolitik. Als GASP bildet sie die zweite Säule der Union. Ihr entscheidender Unterschied zur ersten Säule besteht im Grad der Integration: Während die Politikbereiche der EG im Gemeinschaftsverfahren verfolgt werden, basiert die GASP nur auf intergouvernementaler Kooperation. Auch wenn die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten – gerade angesichts transnationaler Probleme - sich stetig verstärkt, wurde jedoch auch im Vertrag von Nizza noch nicht der Schritt zu einer Vergemeinschaftung gemacht. Mit der Einrichtung eines Hohen Beauftragten für die GASP – zur Zeit Javier Solana, der im amerikanischen TV durchaus schon als "EU Foreign Minister" bezeichnet wurde – hat sich die Union eine Adresse und ein Gesicht nach außen hin geschaffen; dennoch ist die Bearbeitung dieses Politikbereichs Sache der Mitgliedstaaten.

Ähnlich verhält es sich mit dem dritten Bereich, der dritten Säule der Union, der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen: Zwar existiert ein Europäisches Polizeiamt (Europol), dennoch ist dieser Politikbereich ebenfalls allein auf die intergouvernementale Kooperation der Mitgliedstaaten angelegt.

1.2 Die Rechtsfähigkeit der drei "Säulen"

Die EU ist keine selbstständige Europäische Gemeinschaft, auch ersetzt sie die bestehenden Gemeinschaften nicht (Art. 47 EUV[3] ). Die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein, wird ihr daher nicht ausdrücklich zugewiesen und ließe sich auch nicht hinreichend begründen. Wenn die EU als solche kein Rechtssubjekt darstellt, ist die Rechtsfähigkeit der einzelnen "Säulen" zu prüfen.

Da die zweite und dritte Säule auf intergouvernementaler Kooperation basieren, resultieren jegliche dort angesiedelte Befugnisse – und darauf aufbauende Handlungen – auf den Kompetenzen und Beschlüssen der Mitgliedstaaten. Diese Befugnisse kommen jedoch keinesfalls "aus der Union" oder aus den Gemeinschaften. Rechtlich gesehen ist daher die Union eher „die Hülle eines Kerns, mit dem sie sich in einem wechselseitigen Austausch befindet“[4].

In der ersten Säule dagegen verhält es sich anders: Die Legitimationsgrundlage der Befugniszuordnung zu einem Gemeinschaftsorgan liefert der jeweilige Gründungsvertrag. Die Gründungsverträge von 1951 bzw. die Römischen Verträge von 1957 haben die ursprünglich drei Europäischen Gemeinschaften EG, EGKS und EAG jeweils ausdrücklich mit einer eigenen Rechtspersönlichkeit ausgestattet. Diese Organe können somit einzeln – oder auch zusammen – mit Kompetenzen ausgestattet sein.

Die Befugnisse dieser Organe sind der Gemeinschaft zuzuordnen; sie sind supranational und damit oberhalb nationalen Rechts und auch oberhalb intergouvernementaler Vereinbarungen angesiedelt. Besonders auch im Verhältnis zu Drittstaaten oder Internationalen Organisationen offenbart sich der Charakter der Gemeinschaften: Sie allein werden von Dritten als Rechtspersönlichkeit anerkannt.

2. Die geltende Kompetenzordnung

2.1. Legitimationsgrundlagen der Kompetenzen

Betrachtet man die Legitimationsgrundlagen der Kompetenzen innerhalb der EU, so muss man zuallererst wieder unterscheiden zwischen Gemeinschaftskompetenzen und Kompetenzen, die auf unionsrechtlicher Ebene wahrgenommen werden.

Die Grundlage für Gemeinschaftskompetenzen liegt in den Gründungsverträgen der jeweiligen Gemeinschaften: Der Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft von 1992 und der Vertrag über die Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft von 1958. (Bis 2002 selbstverständlich auch der Vertrag über die Gründung der EGKS von 1952). Die Verträge über EG und EAG begründen zugunsten der jeweiligen Gemeinschaft "Hoheitsrechte unterschiedlichen sachspezifischen Inhaltes und verschiedener Funktionskategorien, schaffen auch spezifische, nur supranational wahrnehmbare Kompetenzen und rufen so zugleich eine neue, eigenständige Rechtsordnung ins Leben, die in ihrer Ausgestaltung sowohl für die Mitgliedstaaten als auch für den Einzelnen Geltung entfaltet.[5] "

In diesen als "Primärrecht" bezeichneten Verträgen sind sämtliche Befugnisse bzw. Bereiche, in denen die Gemeinschaft tätig werden darf, festgeschrieben. Daher bilden sie gleichermaßen die rechtliche Basis für das von den Gemeinschaften zu setzende bzw. bereits gesetzte sogenannte Sekundärrecht.

Genauso in den Verträgen enthalten sind die Begrenzungen der Kompetenzen: Eine Erweiterung der Befugnisse ist nur durch eine vertragliche Ergänzung möglich, die einen neuen Vertrag und dessen Ratifizierung durch alle Mitgliedstaaten erfordert.

Der zweite Bereich sind die Kompetenzen, die auf unionsrechtlicher Ebene wahrgenommen werden. Dies sind insbesondere die mitgliedstaatlichen Kompetenzen der zweiten und dritten Säule. Deren Legitimationsgrundlage ist der Vertrag über die Europäische Union. In diesem Vertrag haben die Mitgliedstaaten gemeinschaftlich beschlossen, in ihrer Verbundenheit als Union in bestimmten Politikbereichen zusammenzuarbeiten und dort Entscheidungen zu treffen, die jeweils alle Mitgliedstaaten binden. Diese Bereiche sind die schon genannte GASP der zweiten und die PJZS der dritten Säule. Nach Art. 11 EUV verpflichten sich die Mitgliedstaaten nicht nur zur GASP, sondern auch dazu, eine gemeinsame, die Sicherheit der Union betreffende Verteidigungspolitik zu erarbeiten. Die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit bei Strafsachen soll laut Art. 29 EUV den Bürgern einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts bieten, und insbesondere Rassismus und Fremdenfeindlichkeit verhüten und bekämpfen. Durch Art. 35 EUV ist seit dem Reformvertrag von Amsterdam hinsichtlich einzelner Maßnahmen auch eine Jurisdiktion des EuGH erlaubt[6].

[...]


[1] Vgl. Stern, Klaus: Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland, Bd. I, München 1984; S. 118.

[2] Müller-Graff 2002, S. 374.

[3] Der Vertrag über die Europäische Union wird im folgenden als EUV abgekürzt, der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft entsprechend als EGV.

[4] Beutler/Bieber et al. 2001, S. 58.

[5] Müller-Graff 2002, S. 377.

[6] Müller-Graff S. 377

Ende der Leseprobe aus 18 Seiten

Details

Titel
Legislative Kompetenzen der Europäischen Union
Hochschule
Technische Universität Dresden  (Institut für Politikwissenschaft)
Veranstaltung
Hauptseminar
Note
ohne
Autor
Jahr
2003
Seiten
18
Katalognummer
V50054
ISBN (eBook)
9783638463584
Dateigröße
567 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Legislative, Kompetenzen, Europäischen, Union, Hauptseminar
Arbeit zitieren
Katja Schröder (Autor:in), 2003, Legislative Kompetenzen der Europäischen Union, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/50054

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