Windkraftanlagen in Landschaftsschutzgebieten

Eine Analyse der Nordeifel


Bachelorarbeit, 2019

55 Seiten, Note: 2,0


Leseprobe


Inhalt

Abbildungsverzeichnis

1 Einleitung

2 Windkraftanlagen in Landschaftsschutzgebieten in Deutschland
2.1 Hintergründe der Windenergie in Deutschland
2.2 Hintergründe der Landschaftsschutzgebiete
2.3 Gesetzlicher Rahmen für Windenergieanlagen in Landschaftsschutzgebieten

3 Windkraftanlagen in Landschaftsschutzgebieten in NRW
3.1 Ziele und Herausforderungen
3.2 Ablauf der Planung
3.3 Zulässigkeitskriterien für Windkraftanlagen in Landschaftsschutzgebieten in NRW

4 Windkraftanlagen in Landschaftsschutzgebieten in der Nordeifel – Analysebeispiele aus dem
Kreis Euskirchen und der Städteregion Aachen
4.1 Herausforderungen und Ziele
4.2 Beispiel: Monschau
4.3 Beispiel: Simmerath
4.4 Beispiel: Blankenheim (Kreis Euskirchen)
4.5 Chancen und Risiken
4.6 Zukunftsaussicht

5 Empirischer Teil

7 Fazit

8 Literaturverzeichnis

9 Anhang

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Flächeninanspruchnahme der Landschaftsschutzgebiete in Deutschland (Eigene Darstellung BfN 2019)

Abbildung 2: Installierte Leistung und Neubau von Windenergieanlagen in NRW seit 2000 (BWE 2018)

Abbildung 3: Ablauf der Planung einer Konzentrationszone (MULNV/MWIDE/MHKGB 2018: 59)

Abbildung 4: Möglicher Zubau von Windenergieanlagen unter Einbezug der neuen Windenergiepotenzialflächen (Eigene Darstellung Render 2019: 36)

Abbildung 5: Möglicher Zubau von Windenergieanlagen bis 2020 und Summe des Zubaus durch alle drei Ausbauoptionen (Eigene Darstellung Render 2019: 36)

Abbildung 6: Empfinden gegenüber Windkraftanlagen in der Eifel (IFR 2012: 20)

Abbildung 7: Geplanter Zubau, Ausbauziele und Windenergieanlagenbestand in Deutschland (Frauenhofer 2017) ... IV Abbildung 8: Windparks in der Nordeifel - Verteilung in Landschaftsschutzgebieten und um Siedlungsflächen (Eigene Darstellung) .. V Abbildung 9: So entsteht ein Windpark (BWE 2019). VI Abbildung 10: Energieertrag in GWh in der Städteregion Aachen durch Erneuerbare Energien (Stand 2017) (Render 2019: 23). . VII Abbildung 11: Windenergieanlagenbestand der Städteregion Aachen in der Nordeifel (Render 2019: 23). ... VIII Abbildung 12: Zubau von Windenergieanlagen durch Ausbauoption 3 und Summe des Zubaus durch alle 3 Ausbauoptionen in der Nordeifel (Render 2019: 37)

1 Einleitung

Die vorliegende Arbeit behandelt das Thema Windkraftanlagen in Landschaftsschutzgebieten. Hintergrund für die Wahl dieses Themas war das persönliche Interesse am Klimawandel und der Energiewende in Deutschland. Das Thema ist dem Fachbereich der räumlichen Planung zuzuordnen. Daher ist es Ziel dieser Arbeit, den Hintergrund des landschaftsplanerischen Raumnutzungskonflikts zwischen der Windenergie und dem Landschaftsschutz offenzulegen und anhand von Beispielen aus der Nordeifel zu analysieren.

„Wer wirklich Vögel retten will, müsste statt Windräder gescheiter Hauskatzen verbieten“ –(Brönnimann 2017).

Dieses Zitat beschreibt nur einen der Nutzungskonflikte, die im weiteren Verlauf dieser Arbeit angesprochen werden. Zum Ende dieser Arbeit soll deshalb folgende Forschungsfrage beantwortet werden können: Überwiegt bei den beteiligten Akteuren das Interesse am Landschaftsschutz oder das Interesse an Erneuerbaren Energien? Um die Antwort auf diese Frage zu finden, wurde sich die Planung auf Bundes-, Landes– und kommunaler Ebene angeschaut. Zudem wurde eine qualitative Erhebung mit Akteuren auf der Landes- und kommunalen Ebene durchgeführt, die unterschiedlich in die Planung von Windenergieanlagen in Landschaftsschutzgebieten in der Nordeifel involviert sind.

Zu Beginn dieser Arbeit werden allerdings ein paar allgemeine Hintergrundinformation zur Windenergie und zu den Landschaftsschutzgebieten in Deutschland gegeben, ehe auf die gesetzlichen Rahmenbedingungen der Windenergieanlagen in Landschaftsschutzgebieten eingegangen wird.

Im darauffolgenden Kapitel werden die Ziele und Herausforderungen des Landes NRW für Windkraftanlagen in Landschaftsschutzgebieten dargestellt. Außerdem werden der Planungsablauf und die Genehmigungs- und Ausschlusskriterien in Nordrhein-Westfalen beschrieben.

Danach wird das untersuchte Gebiet der Nordeifel anhand eines Beispiels aus dem Kreis Euskirchen und zwei Beispielen aus der Städteregion Aachen analysiert. Zuvor wurden auch hier die Herausforderungen und Ziele für die Windenergie in Landschaftsschutzgebieten in den beiden Landkreisen erörtert. Die Raumnutzung im Kreis Düren wird lediglich im empirischen Teil dieser Arbeit thematisiert.

Ehe jedoch im empirischen Teil die Untersuchungsergebnisse der qualitativen Erhebung dargestellt werden, wird auf die Chancen, die Risiken und das Zukunftspotenzial von Windkraftanlagen in Landschaftsschutzgebieten für die besagten Kommunen eingegangen.

Die vorliegende Arbeit wird mit einem Fazit abgeschlossen.

2 Windkraftanlagen in Landschaftsschutzgebieten in Deutschland

2.1 Hintergründe der Windenergie in Deutschland

Schon in der Vergangenheit wurde der Wind als Antriebskraft genutzt. Heute ist die Windenergie der größte erneuerbare Energieträger in Deutschland und vor dem Hintergrund der Energiewende und des Klimawandels nimmt sie eine tragende Rolle ein. Genauer gesagt, wird in Deutschland 34,8 % des erneuerbaren Stroms aus der Windenergie erzeugt (Bundesregierung 2019).

Insgesamt soll auf Bundesebene in Zukunft 65% des Stroms aus erneuerbaren Energien gewonnen werden. Um dieses Ziel erreichen und den Ausbau der Windenergie weiter fördern zu können, braucht es vor allem einen öffentlichen Konsens in den Kommunen, in denen die Windnenergieanlagen gebaut werden. Die Entwicklung von Konzepten zum Ausbau der Windenergie unterliegt in erster Linie der Politik (BWE 2018).

Die größten Herausforderungen für den Windenergieausbau stellen die Bürgerproteste in den betroffenen Kommunen dar. Im Prinzip bietet die Windenergie aber ein enormes Potenzial für die regionale Wertschöpfung, denn durch die Errichtung der Windparks kommt es beispielsweise zur Schaffung neuer Arbeitsplätze (BWE 2018). Der Anhang 3, Abbildung.7 veranschaulicht die bisherigen Anlagenkapazitäten, den geplanten Zubau und die Ausbauziele von Windenergieanlagen in den einzelnen Bundesländern.

Für den weiteren Ausbau der Windenergie in Deutschland werden vor allem potenzielle Flächen an Land in Betracht gezogen. Hier möchte man einerseits über das Repowering verschlissene Teile der Windenergieanlagen mit Neuteilen substituieren. Durch die Substitution älterer Anlagen durch moderne Anlagen kann die Energieeffizienz gesteigert werden (Bundesregierung 2019). Es wird generell zwischen Windenergieanlagen ab einer Höhe von 50 m und Kleinwindenergieanlagen unter 50 m unterschieden. Die Anlagen ab 50 m müssen nach dem Recht des Bundesimmissionsschutzgesetzes genehmigt werden. (Umweltbundesamt: 2014). Zudem können Windenergieanlagen einzeln oder in Konzentrationszonen errichtet werden.

2.2 Hintergründe der Landschaftsschutzgebiete

Der §26 Abs.1 im Bundesnaturschutzgesetz spricht der Landschaft einen gewissen Schutzstandard zu. Landschaftsschutzgebiete besitzen dennoch nicht den gleichen Schutzstandard wie Naturschutzgebiete, was sie von diesen abgrenzt. In Naturschutzgebieten gelten in der Regel schärfere Restriktionen. Landschaftsschutzgebiete dienen dem Schutz der Landschaft als Erholungsraum des Menschen und dem Schutz der Rückzugorte diverser Tier– und Pflanzenarten. Außerdem soll mit Hilfe von Landschaftsschutzgebieten das kulturhistorische Landschaftsbild gewahrt werden (BfN 2019).

Es gibt verschiedene Faktoren, die zu der Ausweisung eines Landschaftsschutzgebietes führen können. Die zuständigen unteren Naturschutzbehörden sehen etwa die Leistungs- oder Regenerationsfähigkeit des Raumes bedroht und sehen sich daher dazu veranlasst, den Bereich unter Schutz zu stellen. (BfN 2019).

So war in Bayern bereits während der 90er-Jahre etwa 22 % der Gesamtfläche des Landes als ein LSG ausgewiesen. (Leicht 1991: 19). Aufgrund der zunehmenden Unzufriedenheit mit den rechtlichen Rahmenbedingungen der LSG forderten aber viele Experten eine Verbesserung der Verordnungen (Leicht 1991: 19f.).

Einige dieser Forderungen wurden im Verlaufe der Zeit auf Bundesebene durchgesetzt. Demnach müsse sich der Schutzzweck eines LSG „mit ausreichender Bestimmtheit entnehmen lassen“, damit die Ausweisung des LSG rechtlich verbindlich ist (NuR 268: 2007).

Weiterhin formuliert die bundesweite Gesetzgebung, dass LSG durch mehrere räumlich voneinander getrennten Gebiete gebildet werden können oder auch die Möglichkeit besteht, in ein LSG auch land- oder forstwirtschaftlich genutzte Flächen einzubeziehen, wenn der Schutzzweck dies rechtfertigt“ (NuR 2018: 488). Genauer formuliert der §2 Abs.1 aus dem Bundesnaturschutzgesetz: „[…] sind Landschaftsschutzgebiete rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen aus einzeln benannten Gründen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft erforderlich ist“ (NuR 2018: 488).

Bei einer rechtlichen Abgrenzung eines LSG muss die Gesamtfläche des Schutzgebietes analysiert und auf eine gewisse Schutzwürdigkeit überprüft werden. Weiterhin können Einzelflächen ohne Schutzwürdigkeit am Rande des ausgewiesenen LSG mit in dieses integriert werden, um es vor Bebauungen zu schützen. Vorausgesetzt die Bebauung am Rande könnte das LSG negativ beeinflussen (NuR 2010: 579).

Die Abbildung. 1 zeigt die aktuelle Flächeninanspruchnahme durch Landschaftsschutzgebiete in Deutschland.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1: Flächeninanspruchnahme der Landschaftsschutzgebiete in Deutschland (Eigene Darstellung BfN 2019).

2.3 Gesetzlicher Rahmen für Windenergieanlagen in Landschaftsschutzgebieten

Laut dem §26 im Bundesnaturschutzgesetz herrscht jedoch ein allgemeines Bauverbot in LSG. Dennoch können in den kommunalen Landschaftsplänen Ausnahmegenehmigungen für die Bauverbote erteilt werden. (MULNV/MWIDE/ MHKBG 2018: 41f.).

Die Landesregierung Baden-Württemberg hatte sich das Ziel gesetzt, die landesweite Stromerzeugung durch Windkraftanlagen um 10% zu steigern. In dem Kontext wurde der Windenergie-Erlass des Landes 2012 überarbeitet, in welchem den Landschaftsschutzgebieten in keine besondere Schutzwürdigkeit mehr zusteht, denn die Landschaftsschutzgebiete seien essentiell für die Energie- und Klimaschutzziele des Landes (MLR 2013: 1f.). So berichtete das zuständige Ministerium für ländlichen Raum und Verbraucherschutz: „Windenergieanlagen in Landschaftsschutzgebieten sind daher grundsätzlich möglich“ (MLR 2013: 1).

Das Baurecht von Windkraftanlagen ist unter dem §35 im Baugesetzbuch verankert und war noch während der 1990er-Jahre in fast allen Bundesländern gleich gestaltet (Buhrmester/Keun 1993:212). Damals hatte der Landschaftsschutz formell einen höheren Stellenwert als der Erbau von Windkraftanlagen. Dabei galt es nicht nur das Landschaftsbild zu wahren, sondern auch die Landschaft als Erholungsraum des Menschen (Heier 1995: 70).

Neben dem Landschaftsschutz spielte auch damals schon der Artenschutz in die Planung von Windkraftanlagen in Landschaftsschutzgebieten mit hinein : „Das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) stellt die Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Natur (Tier- und Pflanzenwelt) und der Landschaft als Lebensgrundlage des Menschen und als Voraussetzung für seine Erholung unter den besonderen Schutz des Staates. Daher muss auch bei Windkraftanlagen, wie bei anderen Bauwerken, geprüft werden, ob dieser Eingriff in die Natur vertretbar ist“ (Heier 1995:70).

Auch im weiteren Verlauf der Zeit wurden Windkraftanlagen als klarer Störfaktor für die Landschaft deklariert: „Eine Windkraftanlage beeinträchtigt den Schutzzweck eines Landschaftsschutzgebiets […]“ (NuR 2005: 478).

Die LSG zählen zum planungsrechtlichen Außenbereich, da sie nicht Teil der Bebauungspläne in den Kommunen sind. Die meisten Windenergieanlagen werden im Außenbereich errichtet. Früher besaß die Windenergie keine privilegierte Stellung im Außenbereich. Die Errichtung von Windenergieanlagen als privilegiertes Vorhaben war nur gültig, solange sie der Versorgung von landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betrieben dienten (Buhrmester/Keun 1993: 232f.). Heute gilt nach dem §35 des Baugesetzbuches die bundesweite Privilegierung von Windenergieanlagen im Außenbereich. Nach dem $ 35 Absatz 3 Satz 3 im Baugesetzbuch müssen die Kommunen Konzentrationszonen für die Windenergienutzung im Flächennutzungsplan ausweisen, um somit das Ziel der Energiewende umsetzen zu können und die Folgen der globalen Erwärmung einzudämmen (MULNV/MWIDE/MHKBG 2018: 7).

Über die rechtlichen Grundlagen für Windenergievorhaben im Außenbereich schrieb Schmidt (1997:119) weiterhin folgendes: „Das Bauplanungsrecht schließt die Zulässigkeit von Windkraftanlagen in keinem planungsrechtlichen Bereich generell aus.“ Dieses Zitat unterstreicht den privilegierten Stand von Windenergieanlagen in Landschaftsschutzgebieten

Die Planungshoheit liegt bei den Kommunen. Im Rahmen der Bauleitplanung wird „[…] aufgrund des Baugesetzbuches die Bauleitplanung mit Bebauungs- und Flächennutzungsplan, sowie die bauliche und sonstige Nutzung festgelegt“ (Heier 1995: 71).

Bei der Planung von Windenergiekonzentrationszonen kommt es in der Regel zu einer Neuaufstellung oder Änderung des bestehenden Flächennutzungsplans. Die öffentlichen Belange dürfen nach dem §35 des Baugesetzbuches dieser Änderung des Flächennutzungsplans nicht widersprechen, damit dieses Vorhaben gültig ist (BfJ 2019).

Das heißt, hier muss das öffentliche Interesse in einer Kommune abwägen, ob man die Ausweisung von Windenergiekonzentrationszonen den konkurrierenden Nutzungen vor Ort vorzieht (MULNV/MWIDE/MHKBG 2018: 7). Hierbei kann es natürlich auch zu Nutzungskonflikten mit dem Landschaftsschutz kommen, wobei die Kommunen in diesem Falle vor dem Hintergrund der Energiewende zwischen Landschaftsschutz und Windenergieausbau abwägen müssen.

Damit das Vorhaben im Außenbereich als privilegiert gilt, muss es unter anderem der öffentlichen Stromversorgung dienen, was auf die Windenergie zutrifft. Es gilt das Prinzip der Öffentlichkeitsbeteiligung und der Beteiligung von Behörden bei der Aufstellung der Bauvorschriften im Außenbereich (BfJ 2019).

Gibt es keine geeigneten Flächen für Windenergiekonzentrationszonen, dürfen die Konzentrationszonen auch nicht im Flächennutzungsplan ausgewiesen werden.

Die Steuerung der Konzentrationszonen für Windkraftanlagen im Außenbereich kann auch über die kommunalen Bebauungspläne erfolgen. Das ist gerade bei der Planung von Repowering- Maßnahmen fördernd (MULNV/MWIDE/MHKGB 2018: 14f.)

Beim Repowering gelten die gleichen gesetzlichen Rahmenbedingungen wie bei der Neuerrichtung von Windenergieanlagen. Auch beim Repowering muss den Anlagen substanziell Raum geschaffen werden.

Die Öffentlichkeit ist dabei gemäß dem §4 Abs.2 des Baugesetzbuches an den Planungsentwürfen der Gemeinden zu den jeweiligen Windenergievorhaben zu beteiligen. Außerdem ist die Durchführung von Umweltprüfungen (UP) auf kommunaler Ebene die Voraussetzung für die erfolgreiche Planung von Windkraftanlagen in Landschaftsschutzgebieten. Diese Umweltprüfungen ermitteln die womöglich eintretenden Umwelteinwirkungen durch die Windenergievorhaben und stellen diese in einem Umweltbericht dar. Dabei werden unter anderem die wahrscheinlichen Auswirkungen der Errichtung von Windenergieanlagen auf Menschen, Tiere, Pflanzen analysiert und bewertet (MULNV/MWIDE/MHKBG 2018: 15ff.). Bei der Genehmigung von Windkraftanlagen in Landschaftsschutzgebieten wird in der Regel eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchgeführt, um alle essentiellen Genehmigungsvoraussetzungen zu erfüllen. Die UVP ist nur ein Teil der schon benannten Umweltprüfung, welche in die UVP und die strategische Umweltprüfung gegliedert werden kann (Umweltbundesamt 2018).

Da auch bei der Umweltprüfung die Behörden und die Öffentlichkeit zu beteiligen sind, fließt das Ergebnis der Umweltprüfung in die planerische Interessensabwägungen auf kommunaler Ebene mit ein. Die Umweltprüfung kann auch auf regionaler Planungsebene erfolgen, weshalb in diesem Falle eine Umweltprüfung auf kommunaler Ebene zusätzliche Umweltauswirkungen ergänzen kann (MULNV/MWIDE/MHKBG 2018: 16).

Als ein weiterer Aspekt ist in der Gesetzgebung der Immissionsschutz zu berücksichtigen. So kann durch den von den Rotoren ausgestoßenen Lärm zu einer Belästigung der Anwohner kommen. Es ist daher ein gesetzlich festgelegter Mindestabstand der Windkraftanlagen zu Wohngebäuden einzuhalten (Heier 1995: 69).

Die Lärmbelästigung durch Windkraftanlagen ist aktuell ein Streitthema in den Kommunen. Viele Bürgerinitiativen sind sich bundesweit sicher, dass die Immissionen durch die Windkraftanlagen die Gesundheit gefährden können (Nürnberger 2017).

Die Genehmigung von Windenergieanlagen unterliegt dem §3 Abs. 5 des Bundesimmissionsschutzgesetzes. Bei der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung der Windenergieanlagen darf im Prinzip keine Gefährdung der Gesundheit bestehen. Das physische und mentale Wohlbefinden der Betroffenen muss als Voraussetzung für die Genehmigung gewährleistet werden (MULNV/MWIDE/MHKBG 2018: 17f.). Dies ist auch im Genehmigungsverfahren von Windkraftanlagen in Landschaftsschutzgebieten zu beachten, denn auch in diesen können sich Siedlungsflächen befinden.

Grundlage für die Bewertung schädlicher Immissionseinwirkungen auf den Menschen ist die technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) (MULNV/MWIDE/MHKBG 2018: 21). Die TA Lärm gibt Immissionsrichtwerte vor, welche vom Schutzbedarf des Standorts abhängen. Bei der Genehmigung von Windkraftanlagen in Landschaftsschutzgebieten muss der Anlagenbetreiber also in Form einer Schallprognose nachweisen können, dass die Immissionsrichtwerte mit der Errichtung der Windkraftanlagen an dem Standort nicht verletzt werden und keine erhebliche Beeinträchtigung für Anwohner besteht (MULNV 2019).

Der von den Windenergieanlagen verursachte Lärm wird auch Infraschall genannt. Dem Infraschall konnten bisher noch keine offiziellen negativen Auswirkungen auf die Gesundheit des Menschen nachgewiesen werden. Dennoch wurde der Infraschall in den Richtlinien der TA Lärm aufgenommen (MULNV 2019: 1f.).

Der Infraschall ist ein Luftschall, der bei einem hohem Luftschalldruck für das menschliche Ohr wahrnehmbar ist. Er bewegt sich in einem tieffrequenten Bereich unter 16 Hertz, dessen Schallpegel besonders in den Abständen von 150 m bis 300 m zu Windenergieanlagen auftreten. Bei Windenergieanlagen bewegen sich die Infraschallpegel unter der menschlichen Wahrnehmbarkeit, denn das menschliche Ohr nimmt erst Geräuschpegel ab 16 Hertz war (MULNV 2019: 1).

Nehmen die Anwohner den Infraschall war, kann es zu physischen Beeinträchtigungen wie Ermüdung oder Atemproblemen kommen. Hohe Schalldruckpegel können im schlimmsten Fall zu Hörschäden führen. Für solche gesundheitliche Auswirkungen bewegen sich Schalldruckpegel in der Regel über 140 dB, welche aber nicht von Windkraftanlagen hervorgerufen werden können, da der von Windenergieanlagen ausgelöste Infraschall sich unterhalb 16 Hertz und damit der Wahrnehmbarkeit des Menschen bewegt (MULNV 2019: 2). Stand 2017 sahen die meisten Bundesländer einen Mindestabstand von Windkraftanlagen zu Siedlungsgebieten um die 400 – 600 m vor. Jedoch gab es zu diesem Zeitpunkt auch keine einheitliche Regelung, die diese Abstandsnorm für alle Bundesländer gesetzlich festlegt (Nürnberger 2017).

Eine weitere Beeinträchtigung für die Anwohner besteht durch den Schattenwurf. Beim Schattenwurf handelt es sich um einen durch die Windkraftanlagen verursachten Schatten, der mit zunehmender Entfernung zu den schutzwürdigen Räumen abnimmt. Zu diesen schutzwürdigen Räumen zählen in etwa Zimmer in Wohngebäuden wie beispielsweise das Schlafzimmer, Wohnzimmer und das Büro oder Zimmer in anderen Einrichtungen wie zum Beispiel Krankenhäusern. Beim Schattenwurf unterscheidet man zwischen dem Kernschatten und dem sogenannten Disko-Effekt. Der Disko-Effekt sorgt für Lichtreflexe, welche die Belästigungsgrenze überschreiten können. Die Vorschriften besagen, dass maximal eine halbe Stunde pro Tag und maximal 8 Stunden pro Jahr eine Beeinträchtigung für schutzbedürftige Räume durch den Schattenwurf bestehen darf (Renewable Energy Concepts).

Bei der Beurteilung über die rechtliche Zulässigkeit von Windkraftanlagen in Landschaftsschutzgebieten gelten also die allgemeinen baugesetzlichen Bestimmungen nach dem §35 für das Planen im Außenbereich.

Dabei gilt es vor allem zwischen den Begriffen der harten und der weichen Tabuzonen zu differenzieren. Zu den harten Tabuzonen zählen zum Beispiel Nationalparke, FHH-Gebiete – oder Naturschutzgebiete (Bovet 2015: 593). Harte Tabuzonen schließen die Nutzung von Windkraftanlagen gemäß §1 Abs. 3 des Baugesetzbuches in dem Plangebiet aus. Sie können zudem gleichzeitig das Resultat aus den aufgestellten Zielen der Raumordnung sein. Als weiche Tabuzonen sind solche Flächen zu betrachten, die unter Abwägung des öffentlichen Interesses auf kommunaler Ebene für die Windenergienutzung zugänglich gemacht werden. (MULNV/MWIDE/MHKBG 2018: 9f.). Wie schon bereits in dieser Arbeit erwähnt, entscheiden also die öffentlichen Belange einer Kommune, ob Windenergieanlagen in einem Landschaftsschutzgebiet vor Ort zulässig sind. Es ist zudem rechtlich festgelegt, in welchen Gebieten die Windenergieerzeugung ohne die Möglichkeit auf Befreiung unzulässig ist, wie man dem §1 Abs. 3 des Baugesetzbuches entnehmen kann.

Im Prinzip müssten alle Landschaftsschutzgebiete einheitlich als harte Tabuzone ausgewiesen werden, um den Schutzzweck der einzelnen Landschafsschutzgebiete zu garantieren.

Es gibt also verschiedene Ausnahmegenehmigungen, die dafür sorgen, dass ein bestimmtes Landschaftsschutzgebiet „nur“ als eine weiche Tabuzone bewertet wird, während andere Landschaftsschutzgebiete als harte Tabuzonen bewertet werden und die Windkraftnutzung dort folglich ausgeschlossen ist. Ob ein Landschaftsschutzgebiet nun als harte oder weiche Tabuzone gilt, hängt vom jeweiligen Schutzzweck ab. (Bovet 2015: 594). Greift man beispielsweise mit einem Windenergievorhaben in einem Landschaftsschutzgebiet in die Belange des Artenschutzes ein, kann es sein, dass sich das öffentliche Interesse gegen das Vorhaben ausspricht.

Wird letztendlich ein Eingriff in das Schutzgebiet genehmigt, müssen jedoch an anderer Stelle Kompensationsmaßnahmen für diesen Eingriff durchgeführt werden. Dazu zählen beispielsweise Wiederaufforstungsmaßnahmen oder Maßnahmen zur Erhaltung der Artenvielfalt vor Ort (BWE:2018).

Eine weitere genehmigungspflichtige Möglichkeit zur Errichtung von Windenergieanlagen bietet die Planung entlang Infrastrukturtrassen. Die Idee dahinter ist, Windkraftanlagen an Standorten aufzubauen an denen ähnliche Umweltauswirkungen durch andere Nutzungen bestehen. Dadurch kommt es zu keinen ergänzenden negativen Auswirkungen durch den Bau der Windenergieanlagen und es findet keine weitere ökologische Abwertung des Standortes statt (MULNV/MWIDE/MHKBG 2018: 12).

3 Windkraftanlagen in Landschaftsschutzgebieten in NRW

3.1 Ziele und Herausforderungen

Auch in NRW gilt der Beschluss des EEG (Erneuerbaren Energien Gesetzes) von 2017, die Erneuerbaren Energien flächendeckend auszubauen, um somit die Folgen des Klimawandels einzudämmen. Die Abbildung. 2 zeigt die seit 2000 installierte Leistung und den Neubau von Windenergieanlagen in Megawatt für das Land Nordrhein-Westfalen an.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 2: Installierte Leistung und Neubau von Windenergieanlagen in NRW seit 2000 (BWE 2018).

Beim Ausbau der Windenergie kommt es gerade in NRW zu Konflikten mit dem Landschaftsschutz, denn wie bereits der Abbildung. 2 zu entnehmen ist, sind 48 % der Landesfläche als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen (BfN 2019).

Die flächendeckende Ausweisung von Landschutzgebieten in NRW erfolgte in diesem Maße, um der zunehmenden Zersiedlung in der Landschaft und der mittlerweile hohen Flächeninanspruchnahme von Siedlungen im Außenbereich entgegenzuwirken: „In manchen Gemeinden umfassen Landschaftsschutzgebiete daher fast den gesamten bauplanungsrechtlichen Außenbereich, in dem der Gesetzgeber die Errichtung von Windenergieanlagen privilegiert hat.“ (MULNV/MWIDE/MHKBG 2018: 41).

Also ist es gerade im dichtbesiedelten Nordrhein-Westfalen ein möglichst umzusetzendes Ziel, durch die Ausweisung von Landschaftsschutzgebieten, der zunehmenden Flächeninanspruchnahme durch Siedlungen, Gewerbegebieten oder Industrieparks Einheit zu bieten (BfN 2019).

Für die zielgerichtete Umsetzung des Landschaftsschutzes wird auf kommunaler Ebene, die Ebene welche gleichzeitig die Planungshoheit für die Landschaftsplanung besitzt, der Landschaftsplan aufgestellt. Ein Instrument, welches in der Raumordnung den Regionalplan und den Landschaftsrahmenplan ergänzt: „Der Landschaftsplan setzt die Ziele und Maßnahmen des Naturschutzes auf örtlicher Ebene um“ (MULNV o.J.: 12).

Die Vermeidung der Zersiedelung der Landschaft bzw. die Konfliktlösung mit verschiedenen Eingriffen in die Landschaft sind die Herausforderungen, die es auf Landesebene zu bewältigen gilt. Dazu zählt auch der Konflikt mit dem Eingriff durch die Windenergie in Landschaftsschutzgebiete

Daher kommt es auch in NRW zu Konflikten mit dem Menschen, dessen Akzeptanz gegenüber Windkraftanlagen in der Regel nicht selbstverständlich ist. (FA Wind 2019). Dies gilt vor allem für die Menschen, die in unmittelbarer Nähe zu den Windenergieanlagen in den Landschaftsschutzgebieten wohnen, da oftmals ganze Siedlungsflächen Teile von Landschaftsschutzgebieten sind.

Es gilt daher, die Konflikte mit den Anwohnern der Siedlungen durch die hervorgerufenen Immissionen oder auch durch die Eingriffe in das örtliche Landschaftsbild ideal zu steuern. Deshalb hat sich die Landesregierung für die aktuelle Legislaturperiode dementsprechende Ziele gesetzt. Die folgenden Informationen entstammen dem Koalitionsvertrag der aktuellen Landesregierung in NRW (FA Wind 2019).

So möchte man in Zukunft im Landesentwicklungsplan (LEP) den Vorsorgeabstand von Windkraftanlagen zu Siedlungen auf 1500m erhöhen (FA Wind: 2019).

Der bisherige Abstand von Windkraftanlagen zu Wohngebieten beträgt in der Regel um die 400 bis 600 m. Diese Kennziffer variiert jedoch von Land zu Land und es gab diesbezüglich bisher keine einheitliche Regelung auf Bundesebene (FA Wind 2019).

Auch aus dem aktuellen Windenergie-Erlass ist zu entnehmen, dass die Landesregierung Nordrhein-Westfalen diese Abstände zu Siedlungen in Zukunft höher setzen möchte: „Es ist vorgesehen , einen Grundsatz aufzunehmen, der festlegt, dass bei der planerischen Steuerung von Windenergieanlagen zu Wohngebieten ein Vorsorgeabstand von 1500 Metern eingehalten werden soll“ (MULNV/MWIDE/MHKGB 2018: 2).

Im Analysegebiet der Nordeifel beträgt der bisherige Mindestabstand von Windenergieanlagen zu Siedlungsflächen, bis auf wenige Ausnahmen, mindestens 1000 m im Außenbereich, wie es der Anhang 4, Abbildung. 8 beweist. Die Abbildung zeigt die Verteilung von Windparks in Landschaftsschutzgebieten und die Verteilung um Siedlungsflächen in der Nordeifel. Aus der Abbildung ist ebenfalls zu entnehmen, dass bei einer tatsächlichen Erhöhung des Mindestabstandes auf 1500 m zu Siedlungsflächen, der Windenergie noch weniger Raum gegeben wird. In den Teilräumen von NRW, in denen die Besiedlungsdichte sehr hoch ist, würde dies eine ernsthafte Gefahr für die Ausbauziele der Bundesregierung darstellen. Gleichzeitig ist jedoch zu erkennen, dass die Besiedlungsdichte in der Nordeifel relativ gering ist, weshalb das Risiko für den Ausbau der Windenergie nicht ganz so dramatisch wäre als in anderen Räumen des Landes. Würde man allerdings die Landschaftsschutzgebiete generell als harte Tabuzone behandeln, sähe es auch in der Nordeifel bei einer Erhöhung des Mindestabstandes äußerst schlecht damit aus, der Windenergie genügend Raum zu schaffen. Denn die Abbildung beweist noch einmal, wie flächendeckend die Ausweisung von Landschaftsschutzgebieten in der Nordeifel ist.

Der Grund für diese geplante Maßnahme der nordrhein-westfälischen Landesregierung ist, dass der Landschaftsschutz in NRW in Zukunft wieder mehr an Bedeutung gewinnen soll, was folgendes Zitat unterstreicht: „Die Verpflichtung im Landesentwicklungsplan zur Ausweisung von Windvorrangzonen wird ebenso wie die Privilegierung der Windenergieerzeugung im Wald aufgehoben“ (FA Wind 2019). In diesem Kontext möchte man die Entscheidungskompetenz der Kommunen stärken und das Repowering von Altanlagen fördern, anstatt neue Windkraftanlagen aufzubauen (FA Wind 2019).

Die Landesregierung NRW sagt dabei offenkundig aus, dass man eine bundesweite Abschaffung der Vorteile für den Erbau von Windkraftanlagen fordert (FA Wind 2019).

In Nordrhein-Westfalen gilt es also zukünftig die zunehmenden Nutzungskonflikte zu bewältigen, die aus der hohen Besiedlungsdichte und flächendeckenden Ausweisung von Landschaftsschutzgebieten in NRW resultieren. Dabei liegt das Interesse der aktuellen Landesregierung überwiegend beim Landschaftsschutz.

3.2 Ablauf der Planung

Um dem Konfliktpotenzial von Windenergieanlagen in Landschaftsschutzgebieten vorzubeugen, ist es auf regionaler Ebene die Aufgabe, die Flächennutzungskonkurrenzen zu koordinieren. Diese Koordination erfolgt über die Ausweisung von Vorrang-, Vorbehalts - und Eignungsgebieten (Ludwig/Bosch 2014: 294f.).

Zwar wird im Planungsprozess auf regionaler Ebene mittlerweile an einem Strang gezogen, doch die kommunale Ebene besitzt die Planungshoheit. Dort hat jeder Akteur den Anspruch, seine planerischen Ziele für das entsprechende Gebiet in den Flächennutzungsplan oder den Bauleitplan zu integrieren. Zu diesen Akteuren zählen beispielsweise die „kleineren Bürgerinitiativen, gewerbliche Eigenversorger oder Landwirte“ (Ludwig/Bosch 2014: 295).

Die Ziele der raumbedeutsamen Windenergievorhaben sind in den Regionalplänen integriert und werden über diese gesteuert. Bevor die Ziele jedoch umgesetzt werden können, ist wiederum die Öffentlichkeit zu beteiligen. Die aktuelle Landschaftsplanung geschieht im Rahmen des Ausbaus erneuerbarer Energien in Deutschland. Dies wirkt sich auch auf die Stellung des Landschaftsschutzes gegenüber der Windenergie in der Raumordnung aus: „Dieser erhöhte Stellenwert der erneuerbaren Energien muss auch durch die Länder im Raumordnungsrecht berücksichtigt werden“ (Spitz 2016: 161f.).

So werden Standorte für Windenergienutzung durch die Landesbehörden in ihren Raumplänen oder Regionalplänen festgelegt. Für das Gebiet müssen ausreichende Ausschlusskriterien innerhalb eines umfassenden Planungskonzeptes vorliegen, damit in den Landschaftsschutzgebieten keine Konzentrationsflächen errichtet werden (Spitz 2016: 162). Auf jenen Konzentrationsflächen ist die Nutzung von Windenergie gebündelt. Die genutzte Fläche wird dabei als ein Vorranggebiet ausgewiesen. Die Ausweisung von Vorranggebieten erfolgt nahezu regelmäßig, denn Vorranggebiete sind kein Instrument der kommunalen Bauleitplanung. Mit dem Vorteil, dass mit der Hilfe der Vorranggebiete mögliche Konflikte mit den untergeordneten Planungsebenen vermieden werden können. (Spitz 2016: 162). Das Vorranggebiet ist ein Instrument, welches andere Nutzungen außer die geplante Nutzung auf der Fläche ausschließt, soweit die anderen Nutzungen in Konflikt mit dem geplanten Vorhaben stehen. Zudem sind für die Planung die Vorbehaltsgebiete und Eignungsgebiete von großer Bedeutung (Bovet 2015:595).

In Vorbehaltsgebieten wird einer bestimmten Nutzung, die auf der Fläche in Konkurrenz mit anderen Nutzungen steht, eine höhere Bedeutung als den anderen Nutzungen zugesprochen. In den sogenannten Eignungsgebieten sind Maßnahmen festgelegt, die nicht in Konflikt mit dem §35 stehen (Bovet 2015: 595f.). Dabei gibt es eine Wechselwirkung zwischen Vorrang- und Eignungsgebieten: „Ein Vorranggebiet kann mit der Ausschlusswirkung von Eignungsgebieten ausgestattet werden“ (Bovet 2015: 596).

Im Gegensatz zum Vorteil bei der Ausweisung von Vorranggebieten gibt es bei der Ausweisung von Vorbehaltsgebieten den Nachteil, dass trotz der Ausweisung der betroffenen Fläche als ein Vorbehaltsgebiet, die Fläche nicht von möglichen Ausschlusskriterien befreit ist und in dem Falle der §35 des Baugesetzbuches greift, welcher die Windenergienutzung in dem Areal verbietet (Spitz 2016: 162). Die Vorbehaltsgebiete sind für die Planung von Windkraftanlagen aber irrelevant: „Aufgrund dieser mangelnden Berücksichtigungsfähigkeit sind Vorbehaltsgebiete für die Steuerung von Windenergiestandorten als ungeeignet zu bewerten“ (Spitz 2016: 162f.).

Die formalen Ausschlusskriterien für die Windenergienutzung bzw. den Erbau von Windkraftanlagen auf einer bestimmten Fläche sind nach wie vor die Beeinträchtigung der Landschaftsästhetik und vorherrschenden Artenvielfalt. Weitere Ausschlusskriterien in der Landschaftsplanung sind Windenergievorhaben, die dem Bodenschutz und dem Hochwasserschutz entgegenstehen. Außerdem kann an dem Standort keine Windkraftanlage erbaut werden, wenn öffentliche Belange dem entgegenstehen (Bovet 2015: 592).

Bei der Ausweisung von Konzentrationszonen ist ergänzend zu erwähnen, dass die zuständigen Naturschutzbehörden Einfluss auf die Ausweisung von Konzentrationszonen in Landschaftsschutzgebieten nehmen können, da formal gesehen weiterhin das landschaftsplanerische Ziel gilt, das Landschaftsbild und den Naturhaushalt zu schützen. Solche Ziele werden im Landesrahmenplan festgelegt (Priebs 2013: 138f.).

Windkraftvorhaben zählen seit der Novellierung des Baugesetzbuches von 1998 offiziell zu diesen Ausnahmefällen, die einen Anspruch auf eine Genehmigung zum Bauen im Außenbereich haben, soweit die öffentlichen Belange dem nicht entgegenstehen: „Da der Bundesgesetzgeber Ende der 1990er-Jahre den Ausbau der Windkraft fördern wollte, wurde die Windkraftnutzung mit der Novellierung des Baugesetzbuches 1998 in den Katalog der privilegierten Außenbereichsnutzungen aufgenommen […]“ (Priebs 2013: 139).

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Details

Titel
Windkraftanlagen in Landschaftsschutzgebieten
Untertitel
Eine Analyse der Nordeifel
Hochschule
Rheinisch-Westfälische Technische Hochschule Aachen  (Geographisches Institut)
Note
2,0
Autor
Jahr
2019
Seiten
55
Katalognummer
V499008
ISBN (eBook)
9783346046864
Sprache
Deutsch
Schlagworte
windkraftanlagen, landschaftsschutzgebieten, eine, analyse, nordeifel
Arbeit zitieren
Justin Peters (Autor:in), 2019, Windkraftanlagen in Landschaftsschutzgebieten, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/499008

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Titel: Windkraftanlagen in Landschaftsschutzgebieten



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