Die postmortale Organspende. Aktuelle Rechtslage sowie Positionen aus Medizin, Theologie und Ethik


Fachbuch, 2020

60 Seiten


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

1 Einleitung

2 Das Hirntodkriterium als notwendige Voraussetzung postmortaler Organspende
2.1 Einführung in die Debatte um das Hirntodkriterium
2.2 Befürworter des Hirntodkriteriums
2.3 Gegner des Hirntodkriteriums
2.4 Zwischenpositionen zum Hirntodkriterium
2.5 Zusammenfassung der verschiedenen Positionen

3 Rechtliche Regelungsmodelle für postmortale Organspende
3.1 Die Zustimmungslösung
3.2 Die Entscheidungslösung
3.3 Die Widerspruchslösung
3.4 Die Informationslösung
3.5 Sonstige Regelungsmodelle
3.6 Kritische Beurteilung der Regelungsmodelle

4 Fazit und Ausblick

Literatur- und Abkürzungsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abb. 1.: Tabellarische Darstellung des chronologischen Ablaufs der HTK-Debatte

Abb. 2.: Vier-Felder-Schema zum HTK und zur Organspende

Abb. 3.: Tabellarische Darstellung zur DDR

Abb. 4.: Tabellarische Darstellung zur Frage der Zwischenkonzepte zwischen Tod und Leben

1 Einleitung

„Organspende – Die Entscheidung zählt“. Unter diesem Slogan möchte die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) über die Möglichkeit von Organ- und Gewebespenden informieren und schließlich zu einer persönlichen Entscheidung hinsichtlich der eigenen Organspendebereitschaft animieren.1 Auch Organisationen und Verbände wie die Bundesärztekammer (BÄK) oder die Deutsche Stiftung Organspende (DSO) sind daran interessiert, durch verschiedene Initiativen und Aktionen (z.B. Tag der Organspende, Organspendelauf, Werbemaßnahmen) für das oftmals tabuisierte Thema des eigenen Todes und einer möglichen postmortalen Organspende zu sensibilisieren, um letztlich Menschen dafür zu gewinnen, dass diese durch Ausfüllen eines Organspendeausweises ihr potentielles Einverständnis für eine für andere möglicherweise lebensrettende Organentnahme nach Eintritt des eigenen Hirntodes dokumentieren. Durch Aufklärung sowie durch Betonung der Wichtigkeit einer zu Lebzeiten eindeutig verfügten Entscheidung für oder gegen die postmortale Organspende, die im Fall der Fälle vor allem die behandelnden Ärzte und nächsten Angehörigen entlasten soll, erhofft man sich im Idealfall eine Erhöhung der Organspendebereitschaft in der Bevölkerung. Hintergrund dieser Bemühungen ist ein deutlich zu verzeichnender Mangel an Spenderorganen in Deutschland. So warteten Stand 2013 bis zu 12.000 Menschen auf eine Organspende, welche die individuelle Lebensqualität deutlich verbessern oder gar das eigene Leben retten könnte. Gleichzeitig konnte allerdings in den Folgejahren ein dramatisches Absinken der Anzahl an Organspendern pro Jahr (auf einen Tiefstand von 797 Organspendern im Jahr 2017) beobachtet werden, was sich vor allem durch verloren gegangenes Vertrauen in die Transplantationsmedizin aufgrund der zuletzt bekannt gewordenen Manipulationsskandale im bislang wenig transparenten Verteilungsprozess der Organe erklären lässt.2 3 Nicht zuletzt seitdem der amtierende Gesundheitsminister Jens Spahn die Möglichkeit einer sogenannten „Widerspruchslösung“4 auslotet, um seinerseits dem herrschenden Mangel an Spenderorganen adäquat zu begegnen, ist das Thema „Organspende“ wieder in aller Munde und wird in der Gesellschaft breit diskutiert. Aufgrund der Aktualität und der existenziellen Dimension dieses Themas habe ich mich entschieden, mich im Rahmen der vorliegenden Abschlussarbeit mit den medizinischen, ethischen, philosophisch-theologischen, aber auch rechtlichen Fragestellungen, die sich bei der Praxis der postmortalen Organspende ergeben, intensiver auseinanderzusetzen.

Dabei soll im Zentrum der Arbeit das sogenannte „Hirntodkriterium“ stehen, welches die überhaupt erst notwendige Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit postmortaler Organentnahmen darstellt.5 Allein der unumkehrbare Zustand des Hirntodes ermöglicht es, dass lebensnotwendige Organe (wie z.B. Herz oder Lunge) spendebedürftigen Personen zur Transplantation zur Verfügung stehen, da sie durch künstliche Beatmung und Aufrechterhaltung des Herz-Blutkreislaufes des Hirntoten in ihrer Funktion erhalten werden können. Dabei ist das Hirntodkriterium in der Debatte äußerst umstritten, weswegen in der Arbeit sowohl kritische als auch befürwortende Positionen Erwähnung finden. Ist ein Hirntoter wirklich tot? Und wenn nicht, darf man Organe von noch Lebenden entnehmen und somit ihren endgültigen Tod herbeiführen? Dies sind zentrale Fragen, die hierbei beantwortet werden wollen.

Ein zweites Anliegen dieser Arbeit liegt darin, die rechtlichen Rahmenbedingungen zur postmortalen Organspende genauer zu beleuchten und kurz zu skizzieren. Dabei soll neben dem aktuell geltenden Regelungsmodell der erweiterten Zustimmungslösung auch auf die von Jens Spahn angedachte Widerspruchslösung sowie auf weitere denkbare Modelle zur rechtlichen Gestaltung der postmortalen Organspende eingegangen werden. Die Arbeit schließt mit einem zusammenfassenden Fazit und Ausblick.

Auf den ebenfalls umstrittenen Themenkomplex der sogenannten „Lebendspende“, also der Spende nicht zwingend lebensnotwendiger Organe oder Teilorgane (z.B. Niere), sowie auf sämtliche ethische Probleme und Fragestellungen bezüglich der Allokation, d.h. der Verteilung von Spenderorganen an Empfänger anhand verschiedener Qualitätskriterien (z.B. Alter oder Heilungschancen), wird in dieser Arbeit aufgrund des begrenzten Umfangs nicht näher eingegangen. Organspenden nach Herzstillstand (sogenannte „Non-heart beating donations“), die u.a. in den USA, den Niederlanden, in Belgien und der Schweiz durchgeführt werden, sind mit der deutschen Rechtsprechung nicht vereinbar und bleiben ebenfalls unerwähnt.6

2 Das Hirntodkriterium als notwendige Voraussetzung postmortaler Organspende

2.1 Einführung in die Debatte um das Hirntodkriterium

Um einen Einstieg in das komplexe und vielschichtige Thema „postmortale Organspende“ zu finden, soll zunächst der historische Ursprung und zeitliche Ablauf der Debatte um das sogenannte „Hirntodkriterium“7 nachgezeichnet werden. Im Zuge dessen werden zentrale Begriffe definiert. Anschließend werden grundlegende Fragen und die Grundproblematik der Diskussion vorgestellt.

Das Hirntodkriterium ist eine noch durchaus junge Konvention, deren Konstruktion und Einführung im Zuge des raschen Fortschritts auf dem Gebiet der Intensiv- und Transplantationsmedizin in den 1950er Jahren notwendig wurde. Galt bis dato ein unumkehrbarer Herz-Kreislaufstillstand (auch als „Herztod“ bezeichnet) mit fehlender Atmung und Herztätigkeit als klassisches und sicheres Todeskriterium, ergab sich jetzt durch Errungenschaften wie die künstlich-apparative externe Beatmung oder die Entwicklung der Herz-Lungen-Maschine die Möglichkeit, die eigentlich ausgefallene Atemfunktion und den Herz-Blutkreislauf adäquat zu ersetzen, auch wenn zuvor bereits eine endgültige Schädigung zentraler Hirnfunktionen eingetreten war.8 Standen Herz- und Hirntod früher in einem zeitlich engen Zusammenhang bzw. gingen unmittelbar und zwingend auseinander hervor, so kam es nun zu einer regelrechten Entkopplung dieser beiden Phänomene und die alleinstehende Diagnose „Hirntod“ entstand.9 Gleichzeitig wurden im Bereich der Organtransplantation erhebliche Fortschritte erzielt und erste Organverpflanzungen vorgenommen. Da sich dabei zeigte, dass sich Transplantate von Herztoten aufgrund der nicht kontinuierlich aufrechterhaltenen Sauerstoffversorgung als weniger erfolgversprechend erwiesen, wurde erstmals der Rückgriff auf die Organe irreversibel Hirngeschädigter für Transplantationszwecke in Erwägung gezogen.10 Es existierten somit nun verschiedene Möglichkeiten, den Herztod auf der einen und den Hirntod auf der anderen Seite, um den Todeszeitpunkt eines Menschen festzulegen, wodurch sich die Aussage des bedeutenden Juristen des 19. Jahrhunderts Friedrich Carl von Savigny, welcher den Tod als „einfaches Naturereignis“ bzw. als „etwas deutungslos Gegebenes“ bezeichnete, als Trugschluss erwies. Damit wurden neue ethische Probleme und Fragestellungen aufgeworfen.11

Um die neu entstandenen vor allem medizinrechtlichen Unsicherheiten12 schnellstmöglich zu klären, berief die Harvard Medical School (HMS) 1968 ein Ad-Hoc-Komitee ein, welches durch die Fixierung des Hirntodes als unumstößliches Todeskriterium, als sogenannten „point of no return“, gleich zwei Leistungen vollbrachte. Zum einen wurde eine Festlegung über den Zeitpunkt getroffen, ab dem die endgültige Beendigung externer und technischer Maßnahmen zur Lebensverlängerung hirntoter Patienten rechtmäßig und angezeigt ist. Zum anderen fand die Entnahme lebenswichtiger Organe bei Hirntoten Legitimierung und rechtliche Absicherung und konnte somit fortan per Definition korrekterweise als „postmortale“ Organspende bezeichnet werden.13 Die Verlautbarung des HMS stellt die Geburtsstunde des HTK dar, welches sich in den folgenden Jahrzehnten in den USA sowie in den meisten westeuropäisch geprägten Ländern (mit Ausnahme Japans) trotz kontroverser Debatten etablierte.14

Doch was genau ist mit den Begriffen „Hirntod“ und „Hirntodkriterium“ ausgesagt? „Hirntod“ beschreibt zunächst ganz nüchtern eine empirisch belegbare medizinische Diagnose, unter der man den „Zustand der irreversibel erloschenen Gesamtfunktion des Großhirns, des Kleinhirns und des Hirnstamms“ (Patt/Bienek, Organspende bei Hirntoten, 342) versteht.15 Erst durch die von der HMS vorgenommene Verknüpfung der Diagnose „hirntot“ mit dem Postulat, dass ein hirntoter Mensch auch in jeglich anderer Hinsicht bereits tot ist (und eine postmortale Organentnahme damit keiner Tötung gleichzusetzen ist), wurde aus dem HTK eine Begrifflichkeit mit ethischer und rechtlicher Dimension, welche Eingang in den philosophischen Diskurs erhielt.16

In Deutschland liefert das sogenannte Transplantationsgesetz (TPG) den rechtlichen Rahmen für die Organspendepraxis. Dessen erstmalige Verabschiedung im Jahr 1997 wurde im Vorfeld durch eine öffentliche Debatte um das HTK begleitet. Eine Reihe von Ereignissen führte zu wachsender Skepsis in Teilen der Bevölkerung.17 In §3 Abs. 1 Nr. 2 verfügt das TPG, dass lebenswichtige Organe wie Herz und Lunge nur dann entnommen werden dürfen, wenn der Tod des Organspenders „nach Regeln, die dem Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft entsprechen“ festgestellt wurde. Gleiches gilt für den gegenteiligen Fall, wonach eine Organspende dann als unzulässig zu betrachten ist, wenn vor der Transplantation kein „endgültige[r], nicht behebbare[r] Ausfall der Gesamtfunktion des Großhirn, Kleinhirn und des Hirnstamms“, also der medizinische Hirntod, nach eben jenen medizinisch-wissenschaftlichen Maßstäben diagnostiziert wurde (siehe TPG §3 Abs. 2 Nr. 2).18 Somit fixiert der Gesetzgeber durch das TPG einerseits klar, dass der Tod bzw. Hirntod eines potentiellen Organspenders, dessen Diagnose nach hinreichenden medizinischen Erkenntnissen erfolgen muss, eine absolut notwendige und zentrale Bedingung für die Organentnahme darstellt.19 Andererseits lässt er aber bewusst die Frage offen, ob der Gesamthirntod eines Menschen mit seinem tatsächlichen individuellen Tod gleichzusetzen ist.20 Trotz des Fehlens einer gesetzlichen Erläuterung des Todesbegriffs und der Vermeidung eines deutlichen Bekenntnisses zum HTK, wird dem TPG vor allem seitens der Befürworter eine implizite Zustimmung unterstellt.21

Die so entstandene Definitionslücke zwischen Tod und Hirntod wurde von der Bundesärztekammer (BÄK), die sich laut TPG primär um die Modalitäten und die Sicherstellung der medizinisch-wissenschaftlichen Standards der Hirntoddiagnose kümmern sollte, eigenmächtig und ohne konkreten Auftrag gefüllt. So geht aus den 1998 verfassten „Richtlinien zur Feststellung des Hirntodes“ der Bundesärztekammer hervor, dass sie unter dem medizinisch diagnostizierten Hirntod gleichwohl auch den „naturwissenschaftlich-medizinischen“ Individualtod eines Menschen versteht und somit eine sogenannte Identitätsthese, d.h. die Gleichsetzung von Hirntod mit dem Individualtod eines Menschen, vertritt. Diese bleibt in einigen philosophischen und rechtlichen Fachkreisen dennoch umstritten und bildet somit nicht den Common Sense in dieser Kontroverse ab.22

Nach Jahren des Stillstands kam es 2008 zu einem Wiederaufleben der Debatte, als sich der amerikanische Bioethikrat President’s Council on Bioethics (PCB) in Form eines White Paper mit dem Titel „Controversies in the Determination of Death“ zu einer weiteren Stellungnahme zum HTK veranlasst sah. Dem vorausgegangen waren neue Studien des Neurologen Alan Shewmon, welche darlegten, dass bei hirntoten Patienten trotz des Ausfalls des Gehirns als eigentlicher Schaltzentrale des menschlichen Organismus unter externer Beatmung weiterhin Phänomene des Zusammenspiels verschiedener körperlicher Teilfunktionen (wie z.B. Wundheilung, Infektionsbekämpfung, Wachstum, Geschlechtsentwicklung bis hin zu Schwangerschaften) teilweise fortbestehen.23 Es zeigte sich, dass der Verlust aller integrativen Prozesse im menschlichen Organismus durch den irreversiblen Hirnausfall eben nicht oder zumindest nicht unmittelbar eintrat und die vermutete zentrale Stellung des Gehirns für restlos alle körperlichen Funktionen zumindest hinterfragt werden konnte.24 25 Der Verlust der ganzheitlichen Integration des Organismus durch den Hirntod, welcher bislang für einen stichhaltigen Begründungsansatz des HTK herangezogen wurde, erwies sich dadurch als obsolet und bedurfte einer Überarbeitung.26 Das PCB nahm diese Kritik ernst, verwarf die bisherige Begründung des HTK und modifizierte sie dahingehend, dass nun der irreversible Verlust der Interaktion mit der Umwelt sowie die verlorene Fähigkeit der Eigentätigkeit und Selbsterhaltung in Folge des Hirnversagens als Kriterium für die Todesfeststellung bei Hirntoten maßgeblich sei.27 Dieser Vorstoß wurde von den verschiedenen Streitparteien sehr unterschiedlich interpretiert. Einige werteten es als Widerlegung bzw. beginnende Abkehr vom bisherigen HTK (z.B. Wolfram Höfling) und waren von der nun gefundenen „Verlegenheitslösung“ (Denkhaus/Dabrock, Grauzonen, 142) keineswegs überzeugt (so auch Alan Shewmon oder Ralf Stoecker). Andere (u.a. die Mehrheit des PCB selbst) sahen darin lediglich eine verbesserte Begründung für das weiterhin gültige HTK.28 Heinz Angstwurm von der BÄK und Günter Kirste von der Deutschen Stiftung Organtransplantation (DSO) gingen dagegen in ihren Reaktionen auf die Ergebnisse des PCB nicht auf die Veränderung der gängigen Begründung für das HTK ein und bestritten, dass sich an der Gültigkeit des klassischen HTK etwas geändert habe.29 Es bleibt daher fraglich, ob das bisher formulierte HTK durch die Stellungnahme des PCB nun gestützt oder eher geschwächt wurde.

Im Jahr 2012 wurde in Deutschland eine Revision des TPG vorgenommen, im Zuge derer aber lediglich die bislang gültige erweiterte Zustimmungslösung im Hinblick auf die individuelle postmortale Organspendebereitschaft von der sogenannten Entscheidungslösung30 abgelöst wurde, jedoch keine neue Gesetzgebung hinsichtlich des HTK erfolgte.31 Dass auch die Stellungnahme des Deutschen Ethikrates (DER) von 2015 keine abschließende Klärung der HTK-Diskussion herbeigeführt hat, zeigt sich daran, dass innerhalb der Forschungsliteratur Uneinigkeit darüber besteht, ob der DER für eine Beibehaltung des HTK plädiert32 oder „aufgrund kontroverser Auffassung innerhalb des Expertengremiums zu keiner eindeutigen Position gelangt“ (Klinnert, Über Leben entscheiden, 300). Folgt man den Äußerungen des DER selbst, so ist davon auszugehen, dass er mehrheitlich den Hirntod als sicheres Todeszeichen versteht, wohingegen eine Minderheit im Rat ihn nicht für eine hinreichende Bedingung für den Tod eines Menschen akzeptiert.33

Dies führt zum Grundproblem der Debatte, in dessen Zentrum die Frage steht, ob der medizinisch diagnostizierte Hirntod gleichzusetzen ist mit dem tatsächlich eingetretenen Individualtod eines Menschen oder nicht. Anders gefragt: Behält das HTK seine Gültigkeit trotz der neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse bei?34 Von der Beantwortung dieser Frage hängt viel ab, da der Gesetzgeber, wie bereits erwähnt, im TPG unmissverständlich festsetzt, dass eine Entnahme lebenswichtiger Organe ausschließlich „ex cadavere“, d.h. nach Todeseintritt, rechtlich erlaubt ist.35 Wenn Hirntote per Definition nicht als Tote, sondern noch Lebende zu betrachten sind, hätte dies unweigerlich zur Konsequenz, dass Organspenden hirntoter Patienten nicht mehr legal praktiziert werden dürften. Einen möglichen Ausweg aus diesem Dilemma liefern einige Beteiligte der Diskussion (z.B. Robert Truog oder Dieter Birnbacher), welche die Aufgabe der „Tote-Spender-Regel“ (das US-amerikanische Äquivalent heißt „Dead-Donor-Rule“) vorschlagen, um die Frage nach der Identität von Hirntod und Tod zu umschiffen. Diese Lösung wird kontrovers diskutiert.36

Ein weiterer wichtiger Bestandteil des Problems ist das begriffliche Kontinuum zwischen Leben und Tod und die Schwierigkeit einer klaren Grenzziehung zwischen beiden, welche die gesetzlichen Vorgaben eigentlich erfordern.37 Leben und Tod sind einerseits komplementäre Größen, die sich eigentlich gegenseitig ausschließen, andererseits wurden gerade durch die Fortschritte der Medizin neue Übergänge und Zwischenzustände (wie z.B. der Hirntod) geschaffen, die sich mit kontradiktorischen Begriffen nicht mehr eindeutig klassifizieren lassen. So erweitert Ralf Stoecker den Begriff des Lebens, indem er ihn in verschiedene Aspekte unterteilt: die rein biologische Existenz, die biographische Existenz als Summe menschlichen Erlebens sowie die phänomenale Existenz als von außen wahrnehmbare Lebendigkeit. Seiner Ansicht nach entscheidet sich die Beurteilung, ob ein Hirntoter lebt oder nicht, daran, welche Priorität wir den unterschiedlichen Lebensaspekten beimessen. Er selbst beantwortet die Frage mit einem „irgendwo dazwischen“ (Stoecker, Voraussetzung der Organspende, 106) mit einer Tendenz zum Nein, da Hirntote in vielerlei Hinsicht noch Eigenschaften eines Lebenden zeigen, was einem rechtlichen geforderten Entweder-oder-Denken über Tod und Leben diametral entgegensteht.38

Die Streitparteien ringen also zusammenfassend um folgende Fragen: Ist ein Hirntoter wirklich tot? Wenn nein, ist eine „postmortale“ Organspende dann noch rechtlich und moralisch legitim und kann man die „Dead-Donor-Rule“ (DDR) guten Gewissens abschaffen? Kann es einen Zwischenzustand zwischen den sich gegenseitig ausschließenden Begriffen Tod und Leben geben? Ist die Konstruktion solcher Zwischenlösungen sinnvoll und hilfreich oder bringt sie nur noch mehr Probleme hervor? Unterschiedliche Verbände und Organisationen, aber auch Einzelpersonen aus Medizin, Theologie, den Rechtswissenschaften und der Philosophie, die einerseits entschiedene Gegner und Befürworter sind, aber auch Zwischenpositionen einnehmen und nach pragmatisch gangbaren Kompromissen suchen, sollen in den folgenden Ausführungen zu Wort kommen.

Die Etappen der geschichtlichen Entwicklung sind in folgender Tabelle noch einmal knapp zusammengefasst:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 1.: Tabellarische Darstellung des chronologischen Ablaufs der HTK-Debatte

2.2 Befürworter des Hirntodkriteriums

Die Befürworter des Hirntodkriteriums verfolgen in der Regel zwei mögliche Argumentationswege, um die medizinische Hirntoddiagnose als tatsächliches Todeskriterium zu legitimieren und somit die sogenannte „Gleichsetzung- bzw. Identitätsthese“ zu stützen.39

Der erste Argumentationsgang wird je nach Autor als „bewusstseinstheoretische Begründung“ bzw. „Geistigkeitstheorie“ bezeichnet und gilt als alternativer Begründungsansatz, dem in der Forschungsliteratur eine eher untergeordnete Bedeutung beigemessen wird, wenngleich er intuitiv moralisch-ethisch deutlich einleuchtender wirkt und sich näher an der konkreten Lebenswelt der Menschen orientiert.40 In ihm wird der Hirntod mit dem Tod eines Menschen gleichgesetzt, weil mit dem unwiderruflichen Ausfall des Gehirns zwangsläufig jegliche Fähigkeit eines bewussten Erlebens verloren gegangen sei und der hirntote Mensch über kein psychisches Innenleben mehr verfüge. Durch den irreversiblen Verlust der biologischen Grundlage für die für einen Menschen charakteristische Geistigkeit sei das menschliche Leben mit Eintreten des Hirntodes an sein Ende gekommen.41 Kritisiert wird diese Herangehensweise u.a. deshalb, weil sie den Menschen auf seine personalen und geistigen Fähigkeiten (wie z.B. Bewusstsein) reduziert und damit im Widerspruch zum Grundgesetz42 sowie zum christlichen Menschenbild eines geistigen und leiblichen Wesens steht. Auch der DER lehnt in seiner Stellungnahme zum HTK ein rein „mentalistisches“ Todesverständnis ab.43

Die zweite und offizielle Begründung des HTK ist dagegen „organismustheoretischer“ Art und folgt in ihrer Argumentation einer biologisch-physiologischen „Integrations- und Ganzheitstheorie“. Sie erkennt den Hirntod eines Menschen deshalb als deutlichen Indikator für den tatsächlichen Tod eines Menschen an, da sein irreversibel abgestorbenes Gehirn nicht mehr in der Lage ist, seiner zentralen Steuerungs- und Koordinierungsfunktion nachzukommen und das funktionelle Zusammenspiel der einzelnen Organe und Körperfunktionen, und somit die Einheit des Gesamtorganismus, sicherzustellen.44 Zwar wurde u.a. durch die bereits erwähnten Studien45 von Alan Shewmon immer wieder die These vertreten, dass eine gewisse Restintegration des Organismus auch ohne intakte Gehirnfunktion nachweisbar sei.46 Jedoch wurde dieser Einwurf stets mit der Argumentation entkräftet, es handle sich bei diesen Phänomenen lediglich um den Ausdruck eines rein vegetativen „Restzustands menschlichen Lebens“ ohne Möglichkeit eines personalen Austausches mit der Umwelt.47 Hirntod entspricht demnach auch dann dem tatsächlichen Ableben eines Menschen, selbst wenn dessen leibliche Integrationsfähigkeit noch nicht gänzlich verloren gegangen ist.48

2.2.1 Bundesärztekammer und Deutsche Stiftung Organspende

Die Bundesärztekammer (BÄK) sowie die Deutsche Stiftung Organtransplantation (DSO) sind zwei überregional und bundesweit arbeitende Verbände, welche sich in besonderem Maße für die Gültigkeit des HTK als unmissverständliches Todeskriterium eines Menschen aussprechen. Während sich die BÄK als Hauptvertreter der Interessen des ärztlichen Berufsstandes sieht und sich deshalb in erster Linie um berufsrechtliche Pflichten und Rechte der Ärzteschaft (auch im Hinblick auf das ethisch, rechtlich und moralisch richtige Handeln in Bezug auf die Organspende) kümmert, fungiert die DSO als gemeinnützige Stiftung und übergeordnete Koordinierungsstelle für die postmortale Organspende in Deutschland, wozu sie durch das Transplantationsgesetz (TPG) ausdrücklich ermächtigt ist. Die DSO hat es sich dabei selbst zum Ziel gesetzt, einerseits eine möglichst große Anzahl organbedürftiger Menschen mit einem Spenderorgan zu versorgen und andererseits durch transparente Öffentlichkeitsarbeit das mancherorts herrschende Misstrauen gegenüber der Organspendepraxis auszuräumen. Auch die BÄK leistet durch die Erstellung von Richtlinien, welche die Regelungen des TPG (z.B. den Ablauf der Hirntoddiagnose) aus medizinisch-wissenschaftlicher Sicht in die Praxis überführen sollen, ihren Beitrag zur Umsetzung der postmortalen Organspende in Deutschland.49 Ein Beispiel hierfür ist der bereits nach der Erstfassung des TPG 1997 erteilte Auftrag an die BÄK, nach TPG §3 Abs. 1 Nr. 2 die Regeln für eine valide Hirntoddiagnose stets an die aktuellen medizinischen Erkenntnisse anzupassen.50 Dass die BÄK infolgedessen 1998 in ihrer „Richtlinie zur Feststellung des Hirntods“ zusätzlich verfügte, dass das Attribut „hirntot“ mit dem Tod eines Menschen gleichzusetzen sei, was das TPG jedoch zuvor offen gelassen hatte, wurde teilweise zunächst kritisch gesehen und als Kompetenzüberschreitung angemahnt.51 In der aktuellsten Fortschreibung der Richtlinie bestätigt die BÄK erneut, dass der irreversible Hirnfunktionsausfall (IHA) ein sicheres Todeskriterium darstellt und es bislang keinen Fall gäbe, bei dem sich die richtliniengetreue IHA-Diagnostik52 rückwirkend als falsch herausgestellt hat.53 In der Richtlinie geht die interdisziplinär besetzte Expertenkommission auch auf prominente Anfragen an den IHA als Todeszeichen ein und entkräftet diese.54 Letztendlich bleibt die BÄK in Person von Heinz Angstwurm bei der Meinung, dass einem Menschen mit endgültigem und vollständigem Ausfall seiner Hirntätigkeit jegliche „körperliche Grundlage für alles Geistige“ (z.B. Bewusstsein oder Persönlichkeit) fehle, seine Organe nicht mehr ohne externe Hilfe funktionieren und ohne Gehirnfunktion nicht mehr zu einer Einheit integriert werden könnten.55 Kritisiert wird an der Haltung des BÄK und der DSO, die grundsätzlich hinter den Ansichten der BÄK steht, eine mangelnde Transparenz und Ignoranz gegenüber berechtigten Einwänden aus dem Bereich der Philosophie, der Theologie oder der Anthropologie.56 Es existiert der Vorwurf, die Medizin beanspruche in dieser Frage ein Monopol und halte sich allein für ausreichend kompetent, um die Gültigkeit des HTK final zu bewerten. Die im Raum stehende Frage des Missbrauchs dieser Deutungshoheit zu eigenen Zwecken (mehr Prestige und Finanzen für die Transplantationsmedizin, Sicherung der eigenen Daseinsberechtigung) ist ein Kritikpunkt, der sich in der öffentlichen Wahrnehmung hartnäckig hält.57 Im Abstract der aktuellen Fortschreibung der Richtlinie zum IHA räumt die BÄK allerdings durchaus auch die Möglichkeit anderer, in ihren Augen wohl aber weniger relevanter Sichtweisen ein.58

2.2.2 Evangelische Kirche Deutschland und Deutsche Bischofskonferenz

Mit der gemeinsamen Erklärung der Deutschen Bischofskonferenz (DBK) und des Rates der Evangelischen Kirche Deutschland (EKD) zur Organtransplantation von 1990 bekennen sich die beiden christlichen Großkirchen klar zum Hirntod als definitives und sicheres Zeichen des Todes eines Menschen. So wird in der gemeinsamen Erklärung nicht nur der wissenschaftlich einwandfreie Beleg der definitiven Unumkehrbarkeit des Hirntodes59 konstatiert, sondern auch der Nachweis des Hirntodes als „Nachweis eines bestehenden Sachverhalts“ und nicht als Prognose oder Vorwegnahme eines möglicherweise zukünftigen Zustands oder als rein juristisch relevantes Todeskriterium angesehen. „Hirntod bedeutet ebenso wie der Herztod den Tod eines Menschen“ (DBK/EKD, Erklärung zur Organtransplantation, 10) – so wird es deutlich formuliert, auch wenn durchaus eingeräumt wird, dass der Herztod als irreversibles Herz-Kreislaufversagen in phänomenaler Hinsicht leichter begreifbar ist als der zeitlich vorgelagerte Hirntod.60 In ihrer Begründung folgen DBK und EKD den beiden gängigen Begründungsmustern, indem sie den Hirntod einerseits (ähnlich wie Angstwurm im vorherigen Kapitel) mit dem Verlust der körperlichen Voraussetzungen für die humanspezifische Geistigkeit identifizieren und andererseits organismustheoretisch argumentieren und die durch den Hirntod eingetretene verlorene Steuer- und Integrationsfähigkeit des Organismus feststellen.61 Demnach besteht also grundsätzlich konfessionelle Einigkeit darüber, dass die Bereitschaft des Einzelnen im Falle selbst erlittenen Hirnversagens für eine postmortale Organspende zur Verfügung zu stehen, ein Zeichen der Nächstenliebe und einen barmherzigen Akt der Solidarität mit Kranken und Notleidenden darstellt, der Anerkennung verdient.62 Allerdings lässt sich daraus keine moralische Pflicht zur Organspende ableiten, da eine „Spende“ per Definition lediglich freiwillig und ohne finanzielle, soziale oder moralische Zwänge erfolgen darf, sodass auch die Möglichkeit des Verneinens der eigenen Organspendebereitschaft nicht nur gesetzlich verankert, sondern auch in christlicher Hinsicht legitim und ethisch vertretbar ist.63 Dennoch betonen DBK und EKD, dass eine zu Lebzeiten getroffene Entscheidung zur postmortalen Organspende zu Entlastung und Trost der Angehörigen des Verstorbenen beiträgt, die von einer eigenen Entscheidung befreit werden und in der posthumen Hilfsbereitschaft des Organspenders und der möglichen Rettung eines anderen Menschenlebens wenigstens teilweise einen Sinn in ihrem Verlust ausmachen können.64

[...]


1 Vgl. www.organspende-info.de (Abruf am 11.07.19).

2 Vgl. Klinnert, Über Leben entscheiden, 299.

3 Vgl. Patt/Bienek, Organspende bei Hirntoten, 342.

4 Die Widerspruchslösung besagt, dass prinzipiell jeder Mensch zunächst als Organspender gilt, solange dieser dem nicht ausdrücklich widersprochen hat (z.B. durch Ausfüllen eines Organspendeausweises).

5 Durch das Hirntodkriterium wird der medizinisch diagnostizierte Hirntod eines Menschen per Definition mit dem tatsächlichen Todeseintritt gleichgesetzt und somit eine postmortale Organentnahme legitimiert.

6 Vgl. Stoecker, Hirntod, 4-5; Vgl. Stoecker, Voraussetzung der Organspende, 106-108.

7 Alternativbezeichnungen in der Literatur sind z. B. „Hirntodkonzept“, „Hirntodkonvention“ o.ä. Im Folgenden mit HTK abgekürzt.

8 Vgl. Patt/Bienek, Organspende bei Hirntoten, 343-344; Vgl. Stoecker, Voraussetzung der Organspende, 100; Vgl. Neuefeind, Ethik, Recht und Politik, 76.

9 I.d.R. erfolgt der Hirntod in Konsequenz eines zuvor erlittenen Herztodes. Durch Herzversagen/Kreislaufstillstand und/oder fehlende Atmung wird das Gehirn nicht mehr ausreichend mit Sauerstoff versorgt und stirbt infolgedessen irreversibel ab (= sekundäre Hirnschädigung). In anderen Fällen kommt es durch Traumata, Hirnödeme oder Anstieg des Hirndrucks zu primären und irreversiblen Schädigungen von Großhirn, Kleinhirn oder Hirnstamm (mit Atemzentrum), was den Verlust der Atemfähigkeit nach sich zieht. Gelingt es zu diesem Zeitpunkt den Kreislauf mittels Reanimationsmaßnahmen (Herzdruckmassage, Beatmung) kurzfristig sowie durch intensivmedizinische Intervention (externe Beatmung, Herz-Lungen-Maschine) langfristig aufrechtzuerhalten, wird ein Patient infolgedessen als „Hirntoter“ mit allerdings noch intaktem Herz-Kreislauf-System bezeichnet. Vgl. Patt/Bienek, Organspende bei Hirntoten, 342-344; Vgl. Neuefeind, Ethik, Recht und Politik, 75.

10 Vgl. Stoecker, Voraussetzung der Organspende, 101; Vgl. Stoecker, Hirntod, 2.

11 Vgl. Höfling, Tot oder lebendig, 164.

12 Unter anderem wurde in Japan ein Mordurteil gegen einen Arzt verhängt, der Organentnahmen bei Hirntoten vorgenommen hatte. Vgl. Patt/Bienek, Organspende bei Hirntoten, 344.

13 Vgl. Klinnert, Über Leben entscheiden, 301; Vgl. Patt/Bienek, Organspende bei Hirntoten, 344; Vgl. Stoecker, Hirntod, 1-2; Vgl. Neuefeind, Ethik, Recht und Politik, 76.

14 Vgl. Stoecker, Hirntod, 1; Vgl. Stoecker, Voraussetzung der Organspende, 102; Vgl. Schockenhoff, Hirntod, 124.

15 Vgl. Patt/Bienek, Organspende bei Hirntoten, 342; Vgl. Stoecker, Hirntod, 1; Vgl. Stoecker, Voraussetzung der Organspende, 101-102.

16 Vgl. Stoecker, Hirntod, 1; Vgl. Stoecker, Voraussetzung der Organspende, 102.

17 So erschütterte 1992 beispielsweise der Fall des sogenannten „Erlanger Babys“ das Vertrauen in die Gültigkeit des HTK. Ein Ungeborenes überlebte vierzig Tage im Leib seiner hirntoten und künstlich am Leben erhaltenen Mutter. Des Weiteren nährte die starke Berücksichtigung der Interessen der Transplantationsmedizin in der Konstruktion des HTK bestehende Zweifel. Vgl. Stoecker, Hirntod, 1; Vgl. Stoecker, Voraussetzung der Organspende, 102.

18 Vgl. www.gesetze-im-internet.de/tpg/TPG.pdf (Abruf am 16.07.19).

19 Damit folgt das TPG dem Vorbild der USA, wo die sogenannte „Dead-Donor-Rule“ (DDR) Gültigkeit besitzt.

20 Vgl. Denkhaus/Dabrock, Grauzonen, 139; Vgl. Neuefeind, Ethik, Recht und Politik, 72-73; 81; Vgl. Stoecker, Hirntod, 1.

21 Vgl. Neuefeind, Ethik, Recht und Politik, 81-82.

22 Vgl. a.a.O., 73-75; 81-82; Vgl. Denkhaus/Dabrock, Grauzonen, 139.

23 Vgl. Denkhaus/Dabrock, Grauzonen, 140; Vgl. Schockenhoff, Hirntod, 126.

24 So berichtet Shewmon beispielsweise von einem Patienten, dessen Herztod erst mehr als 20 Jahre nach der Hirntoddiagnose eintrat, sodass möglicherweise vom neuen Krankheitsbild eines „chronischen Hirntodes“ ausgegangen werden kann. Vgl. Denkhaus/Dabrock, Grauzonen, 140. Allerdings wurden Shewmons Studien auch kritisch betrachtet, wonach es sich bei den Fällen chronischen Hirntodes um Einzelfälle bzw. teils vorausgegangene Fehldiagnosen gehandelt habe. Vgl. Patt/Bienek, Organspende bei Hirntoten, 346.

25 Vgl. Höfling, Tot oder lebendig, 165.

26 Vgl. Denkhaus/Dabrock, Grauzonen, 140-141.

27 Vgl. Schockenhoff, Hirntod, 118; 126-127; Vgl. Denkhaus/Dabrock, Grauzonen, 141.

28 Vgl. Schockenhoff, Hirntod, 118; 127; Vgl. Höfling, Tot oder lebendig, 163.

29 Vgl. Denkhaus/Dabrock, Grauzonen, 138; 141.

30 Genaue Erläuterungen zu den verschiedenen rechtlichen Regelungsmodellen zur postmortalen Organspende finden sich in Kapitel 3 dieser Arbeit.

31 Vgl. Denkhaus/Dabrock, Grauzonen, 136-137.

32 Vgl. Neuefeind, Ethik, Recht und Politik, 76-77.

33 Vgl. Deutscher Ethikrat, Stellungnahme zur Organspende, 72; 84.

34 Vgl. Patt/Bienek, Organspende bei Hirntoten, 344.

35 Vgl. a.a.O., 343.

36 Vgl. ebd.; Vgl. Stoecker, Voraussetzung der Organspende, 109-110.

37 So bringt der Tod eines Menschen auch eine einschneidende Veränderung seines sozialen und rechtlichen Status mit sich. Nicht zuletzt bei der postmortalen Organspende entscheidet sich deren Rechtmäßigkeit gerade an der Frage nach Tod oder Leben. Vgl. Stoecker, Voraussetzung der Organspende, 109.

38 Vgl. Stoecker, Voraussetzung der Organspende, 103-106; Vgl. Höfling, Tot oder lebendig, 166-167.

39 Vgl. Klinnert, Über Leben entscheiden, 302; Vgl. Stoecker, Hirntod, 2; Vgl. Höfling, Tot oder lebendig, 164.

40 Vgl. Höfling, Verfassungsrecht, 85; Vgl. Höfling, Tot oder lebendig, 169; Vgl. Stoecker, Hirntod, 2; Vgl. Denkhaus/Dabrock, Grauzonen, 140.

41 Vgl. Höfling, Verfassungsrecht, 85; Vgl. Schockenhoff, Hirntod, 124; Vgl. Stoecker, Hirntod, 2-3.

42 So verliert der Mensch durch den Verlust bestimmter psychischer oder kognitiver Fähigkeiten keineswegs seine grundrechtlich zugesicherte Schutzwürdigkeit, wie sie z.B. auch Wachkoma-Patienten genießen. Vgl. Höfling, Tot oder lebendig, 169.

43 Vgl. Deutscher Ethikrat, Stellungnahme zur Organspende, 68; Vgl. Klinnert, Über Leben entscheiden, 302-303; Vgl. Höfling, Verfassungsrecht, 84.

44 Vgl. Stoecker, Hirntod, 3; Vgl. Schockenhoff, Hirntod, 125; Vgl. Denkhaus/Dabrock, Grauzonen, 140; Vgl. Höfling, Tot oder lebendig, 167-168; Vgl. Höfling, Verfassungsrecht, 85.

45 Die Gültigkeit und Wissenschaftlichkeit der Studien wurde allerdings selbst in Zweifel gezogen. Vgl. Patt/Bienek, Organspende bei Hirntoten, 346.

46 Vgl. Klinnert, Über Leben entscheiden, 304-305; Vgl. Stoecker, Hirntod, 3.

47 Vgl. Patt/Bienek, Organspende bei Hirntoten, 345-346.

48 Vgl. Klinnert, Über Leben entscheiden, 316-318.

49 Vgl. www.bundesaerztekammer.de/ueber-uns/aufgaben/ (Abruf am 18.07.19.);

Vgl. www.dso.de/dso/über-die-dso (Abruf am 18.07.19).

50 Vgl. www.gesetze-im-internet.de/tpg/TPG.pdf (Abruf am 19.07.19).

51 Vgl. Neuefeind, Ethik, Recht und Politik, 73-75; Vgl. Denkhaus/Dabrock, Grauzonen, 139.

52 Die Diagnose eines IHA erfolgt in einem dreistufigen, standardisierten Prozess: In einem ersten Teilschritt gilt es, die Art der vorliegenden schweren Hirnschädigung zu überprüfen, um ausschließen zu können, dass alternative Erkrankungen typische Hirntodsymptome vortäuschen. Im zweiten Schritt muss ein tiefes Koma, das Fehlen sämtlicher Hirnstammreflexe (z.B. Pupillenreiz, Würgereflex) sowie Atemstillstand (Apnoe) festgestellt werden, bis in einem dritten Schritt ein Irreversibilitätsnachweis durch apparative Diagnostik (EEG usw.) und/oder Beobachtungszeit (in der es zu keiner Veränderung der klinischen Symptome Koma, Hirnstamm-Areflexie und Apnoe kommt) erbracht werden muss. Vgl. Patt/Bienek, Organspende bei Hirntoten, 347-348; Vgl. Brandt/Angstwurm, Irreversibler Hirnfunktionsausfall, 677.

53 Vgl. Brandt/Angstwurm, Irreversibler Hirnfunktionsausfall, 675; 679.

54 Argument 1: Weitere Körperfunktionen (z.B. Verdauung, Temperaturregulation) bleiben nach IHA vorhanden, Gegenargument 1: Restintegration der Organe wird nur durch externe künstliche Aufrechterhaltung des Herz-Kreislaufsystems ermöglicht und beruht nicht mehr auf Spontanität und Selbständigkeit des Patienten; Argument 2: Zweifel an konstituierender und zentraler Bedeutung des Gehirns für die Lebensfähigkeit eines Menschen, Gegenargument 2: Gehirn als zentraler Integrator aller Organfunktionen; Argument 3: Reaktion des Körpers auf Umweltreize auch ohne funktionierendes Gehirn, Gegenargument 3: Irreversibler Verlust der Wahrnehmung und der bewussten Reaktion auf Umweltreize, lediglich passiver Umweltbezug; Argument 4: Missbrauch des IHA zur leichteren und schnelleren Beschaffung von Transplantaten; Gegenargument 4: Beschreibung des IHA als sicheres Todesmerkmal unabhängig von Organspendepraxis. Vgl. Brandt/Angstwurm, Irreversibler Hirnfunktionsausfall, 679-680.

55 Vgl. Brandt/Angstwurm, Irreversibler Hirnfunktionsausfall, 679; Vgl. Patt/Bienek, Organspende bei Hirntoten, 349.

56 Denkhaus und Dabrock bezeichnen es als „Politik der Halbwahrheiten und Beschwichtigungen“. Vgl. Denkhaus/Dabrock, Grauzonen, 138.

57 Vgl. Denkhaus/Dabrock, Grauzonen, 138; Vgl. Dabrock, Tot oder lebendig, 15.

58 Vgl. Brandt/Angstwurm, Irreversibler Hirnfunktionsausfall, 675.

59 Dieser wird i.d.R. durch apparative Diagnostik, Verlaufsbeobachtungen und die Untersuchungsdurchführung durch zwei von einer ggf. folgenden Transplantation unabhängige Ärzte sichergestellt.

60 Vgl. DBK/EKD, Erklärung zur Organtransplantation, 10.

61 Vgl. a.a.O., 11.

62 Dass es bezüglich der Frage der Organspende auch zu abweichenden Meinungen, z.B. in einigen freikirchlichen Denominationen, kommt und was die Gründe dafür sind, wird in Kapitel 2.3.4. genauer erläutert.

63 Vgl. Dabrock, Tot oder lebendig, 14; Vgl. Schneider, Geistliches Wort, 1; Vgl. Klinnert, Über Leben entscheiden, 321.

64 Vgl. DBK/EKD, Erklärung zur Organtransplantation, 11; Vgl. Schneider, Geistliches Wort, 1.

Ende der Leseprobe aus 60 Seiten

Details

Titel
Die postmortale Organspende. Aktuelle Rechtslage sowie Positionen aus Medizin, Theologie und Ethik
Autor
Jahr
2020
Seiten
60
Katalognummer
V498965
ISBN (eBook)
9783964871152
ISBN (Buch)
9783964871169
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Organspende, Hirntodkriterium, Widerspruchslösung, Todesdefinition, Menschenwürde, Legitimität, Gehirn, Spendebereitschaft
Arbeit zitieren
Tobias Ruoff (Autor:in), 2020, Die postmortale Organspende. Aktuelle Rechtslage sowie Positionen aus Medizin, Theologie und Ethik, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/498965

Kommentare

  • Noch keine Kommentare.
Blick ins Buch
Titel: Die postmortale Organspende. Aktuelle Rechtslage sowie Positionen aus Medizin, Theologie und Ethik



Ihre Arbeit hochladen

Ihre Hausarbeit / Abschlussarbeit:

- Publikation als eBook und Buch
- Hohes Honorar auf die Verkäufe
- Für Sie komplett kostenlos – mit ISBN
- Es dauert nur 5 Minuten
- Jede Arbeit findet Leser

Kostenlos Autor werden