Der Grabstein. Ein juristischer Ratgeber für die den Grabstein betreffenden Rechtsfragen


Fachbuch, 2019

37 Seiten


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungen

Schrifttum

Inhaltsübersicht

1 Einleitung

2 Das Eigentum am Grabstein

3 Die Entscheidung über die Aufstellung des Grabsteins

4 Die Haftung für den Grabstein
4.1 Die Verkehrssicherungspflicht
4.1.1Der Umfang der Verkehrssicherungspflicht
4.1.2 Streitfälle

5 Das Grabnutzungsrecht
5.1 Das Grabnutzungsrechts nach dem Tod des Berechtigten
5.1.1 Der familienrechtliche Übergang des Grabnutzungsrechts
5.1.2 Der erbrechtliche Übergang des Grabnutzungsrechts
5.2 Streitfälle

6 Die Räumung der Grabstätte

7 Die durch Angehörige geräumte Grabstätte

8 Die durch den Friedhofsträger geräumte Grabstätte
8.1 Die anlässlich der Bestattung erhobene Gebühr
8.2 Die nach der Ruhezeit erhobene Gebühr

9 Die Einwendungen gegen die Forderungen des Friedhofsträgers
9.1 Die öffentlich-rechtlichen Ansprüche
9.1.1 Die Einwendungen gegen öffentlich-rechtliche Ansprüche
9.2 Die bürgerlich-rechtlichen Ansprüche
9.2.1 Die Einwendungen gegen bürgerlich-rechtliche Ansprüche
9.3 Das erfolglose Rechtsmittel

10 Der Grabstein nach der Grabräumung

11 Die Verwertung des abgeräumten Grabsteins

12 Die Kalkulation der Friedhofsgebühren
12.1 Die zu berücksichtigenden Aufwendungen
12.2 Die auf die Nutzer entfallenden Aufwendungen
12.3 Die Aufwendungen für die Grabräumung

13 Zusammenfassung

14 Nachtrag

Abkürzungen

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Schrifttum

Barthel Grabnutzungsrechte und sonstige Nutzungsrechte an Friedhöfen, WiVerw 2016, 22

Beyer Rechtsnachfolge bei Wahlgräbern

Brüning Kommunale Gestaltungsmöglichkeiten bei Friedhofs- satzungen, WiVerw 2016, 37

Engelhardt-Schlatmann Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz, 11. Auflage, 2017

Gaedke Handbuch des Friedhofs- und Bestattungsrecht, 11. Auflage, 2015

Gawel Die Kalkulation der Friedhofsgebühren, 2017

Jarass-Pieroth Grundgesetz, 15. Auflage, 2018

Kümmerling Rechtsprobleme kirchlicher Friedhöfe, 1997

Palandt BGB, 78. Auflage, 2019

Schönberger Postmortaler Persönlichkeitsschutz, 2011

Sperling Die öffentlich-rechtliche Regelungsbefugnis der Kirchen im Friedhofsrecht, DöV 1994, 207

Stelkens-Wabnitz Pietät, Totenfürsorge, Totenruhe und postmortales Persönlichkeitsrecht in der neueren Rechtsprechung zum Friedhofs- und Bestattungsrecht, WiVerw 2016, 11

Theobald Der jüdische Friedhof, 1984

Zimmermann Rechtsfragen bei einem Todesfall, 7. Auflage, 2015

Inhaltsübersicht

Der auf dem Grabmal eines Friedhofs errichtete Grabstein soll an den Verstorbenen erinnern und ihm ein Denkmal setzen, an dem die Hinterbliebenen um ihn trauern können.

Es kommt immer wieder vor, dass um den Grabstein gestritten wird. Des -halb ist in diesem Ratgeber zunächst geprüft, wer der Eigentümer des Grabsteins ist. Außerdem ist der Frage nachgegangen, wer über die Errichtung des Grabsteins und die dortigen Aufschriften zu entscheiden und wer die Kosten des Grabsteins zu tragen hat. Eingegangen ist auch darauf, wer für die Pflege und für die Standsicherheit des Grabsteins zu sorgen hat und wer für einen durch einen schadhaften Grabstein entstandenen Schaden haftet. Schließlich wird erörtert, wer den Grabstein nach Ablauf der Ruhezeit der Grabstätte zu räumen und wer die dadurch entstehenden Kosten zu tragen hat.

Der Ratgeber, der sowohl die einschlägige Rechtsprechung als auch die weiterführende Literatur berücksichtigt, richtet sich bevorzugt an Hinterbliebene, Friedhofsträger und Steinmetzbetriebe. Er soll auch deren Rechtsberatern und den Gerichten eine Hilfe sein, die mit einem Streit um einen Grabstein befasst sind.

1 Einleitung

Die Gesetzgebungszuständigkeit für das Bestattungsrecht steht gemäß Art 30, 70 GG den Bundesländern zu, die eigene Friedhofs- und Bestattungsgesetze erlassen haben. Diese Gesetze schreiben vor, dass ein Verstorbener auf einem Friedhof bestattet werden muss. Im Bundesland Bremen ist der Friedhofszwang seit 2015 für die Beisetzung von Asche-urnen weitgehend abgeschafft; denn dort ist es jetzt gestattet, die Asche eines Verstorbenen auch außerhalb eines Friedhofs aufzubewahren. Auch in Nordrhein-Westfalen kann es der Friedhofsträger gestatten, die Asche Verstorbener auf einem Grundstück außerhalb eines Friedhofs zu verstreuen oder ohne Behältnis zu vergraben, wenn diese Art der Bestattung schriftlich bestimmt und der Behörde nachgewiesen ist, dass der Ort der Beisetzung dauerhaft öffentlich zugänglich ist.

Da es zu den Pflichtaufgaben der Städte und Gemeinden (= Kommunen)gehört, Friedhöfe für die Bestattung der Verstorbenen bereit zu stellen, erlassen sie kraft ihres Satzungsrechts Friedhofsordnungen, in denen die Fragen der Ruhefrist, der Grabgestaltung und der für die Inanspruchnahme der Leistungen anfallenden Gebühren und Auslagen geregelt sind.

Auf vielen Erdgräbern lassen die Hinterbliebenen zur Erinnerung an den Verstorbenen einen Grabstein aufstellen, dessen Sinn es ist, ihm ein Denkmal zu setzen (AG Bad Urach, 21.06.2013, 1 C 427/12). Auf dem Grabstein sind sein Name und seine Lebensdaten angegeben; gelegentlich werden dort auch Bilder, Ornamente, Symbole sowie Trauersprüche angebracht. Ein Anspruch auf Aufstellung eines einfachen Grabsteins besteht auch bei einer Sozialbestattung, deren Kosten gem. § 74 SGB XII vom Sozialamt übernommen werden (SG Mainz, S 11 SO 33/15, NJW-RR 2018, 520).

Das Recht, auf einer Grabstätte einen Grabstein aufzustellen, ergibt sich aus dem öffentlich-rechtlichen Grabnutzungsrecht. Das Eigentum am Grabstein richtet sich nach bürgerlichem Recht. Deshalb lässt sich die Rechtslage am Grabstein nur zutreffend beurteilen, wenn das öffentliche und das bürgerliche Recht berücksichtigt und deren Regeln aufeinander abgestimmt werden. Der Vollständigkeit halber ist auf die Vorschriften eingegangen, nach denen die mit Fragen des Grabsteins zusammen- hängenden Ansprüche durchgesetzt werden können.

2 Das Eigentum am Grabstein

Wer der Eigentümer des Grabsteins ist, richtet sich nach dem im BGB geregelten bürgerlichen Recht. Da der Grabstein zur Gefahrenabwehr standsicher auf der Grabstätte aufgestellt und deshalb auf einem Fundament fest mit dem Grundstück verbunden werden muss, gehört er eigentlich zu den wesentlichen, mit dem Grund und Boden des Friedhofs fest verbundenen Bestandteilen und würde demnach gem. §§ 94 Abs. 1, 946 BGB die Rechte am Grundstück teilen. In Abänderung dieses Grundsatzes, nach dem der Friedhofsträger Eigentümer des Grabsteins wäre, verneint § 95 Abs. 1 Satz 1 BGB jedoch die Eigenschaft als wesentlicher Bestandteil des Grundstücks für die nicht auf Dauer mit dem Grundstück verbundenen Sachen (BGH, V ZR 238/60, NJW 1962, 1498); dies gilt auch dann, wenn eine Sache auf längere Zeit mit dem Grundstück verbunden ist (BGH, V ZR 334/94, NJW 1996, 917). Da das Nutzungsrecht an einer Grabstätte und das Recht zur Aufstellung eines Grabsteins befristet vergeben werden und der Grabstein nach Ablauf der Ruhezeit wieder entfernt werden muss, dient er der Erinnerung an den dort Bestatteten und damit nur einem vorübergehenden Zweck (RG, V 584/04, RGZ 63, 416 (421). Der Grabstein ist daher gem. § 95 Abs. 1 Satz 1 BGB ein sogen Scheinbestandteil des Grundstücks und gilt damit trotz der festen Verbindung mit dem Friedhofsgrundstück rechtlich als bewegliche Sache (OLG Köln, 2 W 193/90, OLGZ 1993, 113 = VersR 1991, 1393; LG Braunschweig, 8 T 858/99, NJW-RR 2001, 715). Das rechtliche Schicksal des Grabsteins folgt damit den für das bewegliche Vermögen geltenden Vorschriften des BGB (OVG Schleswig, 2 LB 25/ 15, ZEV 2016, 409; NZB erfolglos: BVerwG, 03.08.2016, 1 B 91.16). Das Eigentum am Grabstein wird demnach gem. § 929 BGB übertragen (Prütting-Wegen-Weinreich, BGB, 13. Auflage (2018), § 95, RNr. 1), das heißt indem der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und sich beide darüber einig sind, dass das Eigentum übergeht. Gem. § 929 Satz 2 BGB ist die Übergabe entbehrlich, wenn der Erwerber bereits im Besitz der Sache ist. Dies ist bei einem Grabsteins der Fall, der nach erfolgter Aufstellung in den unmittelbaren Besitz des Friedhofsträgers und den mittelbaren des Bestellers übergeht (BGH, VII ZB 48/05, NJW 2006, 1600 = NJW-RR 2006, 570). Da auf die Einigung über den Eigentums-übergang auch aus den Umständen geschlossen werden kann (Palandt, BGB, § 929, RNr. 3), ist davon auszugehen, dass der Steinmetz das Eigentum am Grabstein demjenigen übertragen möchte, der für seine Vergütung aufzukommen hat; dies sind die Erben des Verstorbenen, die gem. § 1968 BGB die Kosten der Beerdigung und damit auch die des Grabsteins zu übernehmen haben. Dass zu diesen Kosten auch die der Räumung der Grabstätte gehören, folgt aus den erbrechtlichen Grund-sätzen, nach denen alle die Beerdigung betreffenden Ausgaben aus dem Nachlass des Verstorbenen zu decken sind und nur ein etwa verbleibender „Überschuss“ seinen Erben zu Gute kommt.

Aus den angegebenen Gründen werden die Erben des Verstorbenen Eigentümer des auf seiner Grabstätte errichteten Grabsteins (BGH, 08. 02.1961, V ZR 27/60; OVG Schleswig, 2 LB 25/15, ZEV 2016, 409; NZB erfolglos: BVerwG, 03.08.2016, 1 B 91.16). Dies bedeutet, dass die Erben nicht nur über die Anschaffung des Grabsteins, sondern auch über seine Räumung nach Ablauf der Ruhezeit der Grabstätte zu entscheiden haben. Bei einer Erbengemeinschaft müssten sich die Erben darüber bereits bei der Auseinandersetzung des Nachlasses einigen (BGH, 08.02.1961, V ZR 27/60), was meist unterlassen wird. Deshalb kann es nach Ablauf der Ruhefrist zu einem Streit unter den Erben kommen, wenn mehrere am Erwerb des Grabsteins interessiert sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn er aus Naturstein besteht und wegen seiner geringen Abnutzung noch über einen gewissen Wert verfügt. Das LG Köln (29.05.2018, 5 O 36/18) hat bei einem Grabstein aus Granit nach einer zwanzigjährigen Ruhezeit immerhin noch einen Wert von sechzig Prozent des Anschaffungspreises angenommen. Streit über den Verbleib des Grabsteins entsteht auch dann, wenn er auf einer anderen Grabstätte aufgestellt werden oder zur Erinnerung an den Verstorbenen anderweit verwendet werden soll.

Der Ablauf der Ruhezeit der Grabstätte lässt das Eigentum am Grabstein unberührt; er verbleibt im Eigentum des/der Erben des Verstorbenen. Ein Alleinerbe kann demnach allein über den Verbleib des Grabsteins entscheiden Wenn bei einer Erbengemeinschaft dessen Verbleib nach Ablauf der Ruhezeit der Grabstätte bei der Erbauseinandersetzung nicht geregelt wurde, muss diese nachgeholt werden (BGH, 08.02.1961, V ZR 27/60). Die Erben können daher nachträglich vereinbaren, wer und zu welchen Bedingungen den Grabstein übernimmt. Die Abstimmung der Miterben kann formlos (BGH, XII ZR 151/10, ZEV 2013, 81) oder im schriftlichen Umlaufverfahren erfolgen (OLG Jena, 25.04.2012, 2 U 520/ 11). Die Stimmabgabe ist die Abgabe einer Willenserklärung (BGH, II ZB 06/74, NJW 1976, 49 = BGHZ 65, 93). Das Stimmrecht in der Erbengemeinschaft richtet sich gem. § 745 Abs. 1 BGB nach der Größe der Erb-teile und nicht nach der Anzahl der „Köpfe“ (OLG Brandenburg, 2 U 188/ 96, OLGR 1998, 09). Jeder Miterbe kann mit „ja“ oder mit „nein“ stimmen; er stimmt auch gegen den Antrag, wenn er sich der Stimme ent- hält. Wenn die Erbengemeinschaft nur aus zwei Mitgliedern besteht und die Anteile verschieden groß sind, so hat der eine von vornherein die Mehrheit (BGH, XII ZR 151/10, ZEV 2013, 81).

Das Muster einer schriftlichen Abstimmung ist hier abgedruckt:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Auf die Frage des Eigentums am Grabstein, wenn die Grabstätte durch den Friedhofsträger geräumt wird, ist unten im Kapitel eingegangen.

Grabsteine auf jüdischen Friedhöfen

Eine Besonderheit gilt für Grabsteine auf jüdischen Friedhöfen. Im jüdischen Glauben gilt die Unantastbarkeit der Totenruhe, was dazu führt, dass Grabsteine auf jüdischen Friedhöfen über Jahrhunderte erhalten bleiben und daher auf Dauer mit dem Friedhofsgrundstück verbunden sind (Landesrabbiner Levinson in Theobald, Der jüdische Friedhof, (1984), Seite 60). Die Grabsteine werden somit zu einem wesentlichen Bestandteil des Grundstücks, sodass sie gem. §§ 94 Abs. 1, 946 BGB in das Eigentum des Friedhofträgers übergehen. Dies ist regelmäßig die jüdische Kultusgemeinde. Für aufgelassene jüdische Friedhöfe müssen nach einem Beschluss der Bundesregierung vom 31.08.1956 - in Absprache mit den Bundesländern - die politischen Gemeinden eintreten, denen somit auch die Verkehrssicherungspflicht für diese Friedhöfe ob-liegt (Theobald, Der jüdische Friedhof (1984), Seite 72).

3 Die Entscheidung über die Aufstellung des Grabsteins

Der Grabnutzungsberechtigte hat das Recht, auf der Grabstätte einen Grabstein aufzustellen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass er auch über die Art des Grabsteins, die dort anzubringenden Aufschriften sowie darüber entscheiden kann, welchem Steinmetz der Auftrag zur Aufstellung des Grabsteins erteilt wird. Diese Entscheidungen sind den Erben des Verstorbenen vorbehalten, da sie § 1968 BGB verpflichtet, die Kosten der Beerdigung zu tragen. Bei einer Erbengemeinschaft stellt sich die Frage, ob über die den Grabstein betreffenden Fragen alle Erben entscheiden müssen, oder ob dafür ein Mehrheitsbeschluss ausreicht. Dies wäre möglich, wenn es sich dabei um eine Angelegenheit der ordnungs-gemäßen Verwaltung gem. §§ 2038, 745 BGB handelt. Bei der Entscheidung, ob eine Verwaltung ordnungsgemäß ist, kommt es auf den Standpunkt eines vernünftig und wirtschaftlich denkenden Beurteilers an (BGH, IV ZR 82/04, NJW 2006, 439 = BGHZ 164, 181). Dabei darf kein strenger Maßstab angelegt werden, da dies die Verwaltung des Nachlasses entgegen den Vorstellungen des Gesetzgebers erschweren würde. Eine großzügige Auslegung entspricht dem Interesse der Erbengemeinschaft an einer handlungsfähigen Verwaltung und einer größeren Beweglichkeit im Rechtsverkehr (OLG Schleswig, 3 U 82/13, ZEV 2015, 101). Das RG (VI 261/20, RGZ 100, 171) hat die Fragen nach der Art der Bestattung (Erd- oder Feuerbestattung) und dem Ort der Bestattung (Friedhof, Einzel- oder Familiengrab) als höchstpersönliche Angelegenheiten des Verstorbenen nicht den Regeln der ordnungsgemäßen Verwaltung unterworfen, doch kann dies nicht gelten, wenn es „nur“ darum geht, ob auf der Grabstätte des Verstorbenen ein Grabstein aufgestellt und wie er gestaltet wird. Hierbei handelt es sich demnach um eine Angelegenheit der ordnungsgemäßen Verwaltung gem. §§ 2038, 745 BGB, das heißt um eine nach den individuellen Gegebenheiten vernünftig er-scheinende Maßnahme (AG Kerpen, 102 C 104/17, ErbR 2018, 411). Eine solche Maßnahme können die Erben mit der Mehrheit ihrer Stimm-en durchsetzen, da dadurch berechtigte Interessen der Minderheit nicht übergangen werden (BGH, II ZR 159/09, ZEV 2010, 476). Wie bereits oben ausgeführt, kann die Abstimmung der Miterben formlos oder im schriftlichen Umlaufverfahren erfolgen. Das Muster einer schriftlichen Abstimmung ist hier abgedruckt.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Wenn keine Mehrheitsentscheidung zu erreichen ist, kann die Aufstellung eines Grabsteins und die Vergabe des Auftrags nur mit gerichtlicher Hilfe erreicht werden. Die Erben können sich auf § 2038 Abs. 1 BGB berufen, der jeden Miterben den anderen gegenüber verpflichtet, an Maßregeln mitzuwirken, die zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses erforderlich sind. Gegen den (die) untätig bleibenden beziehungsweise der Maßnahme widersprechenden Miterben kann jeder Erbe Klage auf Zustimmung zu einer bestimmten Maßnahme erheben (BGH, IV ZR 208 /51, JZ 1953, 706 = BGHZ 06, 76; LG Düsseldorf, 9 O 58/03, ZErb 2006, 34). Der Klageantrag kann wie folgt lauten:

Der/die Beklagte wird verurteilt, der Aufstellung eines Grabsteins auf dem Grab des/der am ….. verstorbenen …. und der Erteilung des Auftrags an den Steinmetz …. nach dessen Angebot vom … zuzustimmen.

Ein rechtskräftiges Urteil ersetzt die Zustimmung des Miterben nach § 894 ZPO (BGH, II ZR 16/73, NJW 1975, 1410 = BGHZ 64, 253). Die Klage muss gem. § 13 GVG vor dem Zivilgericht erhoben werden. Bei einem Streitwert bis 5.000 Euro sind gem. § 23 Nr. 1 GVG die Amts-gerichte, bei höheren Streitwerten gem. § 71 Abs. 1 GVG die Land-gerichte zuständig; dort müssen sich die Parteien gem. § 78 Abs. 1 ZPO durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Örtlich zuständig ist das Gericht, an dem der Beklagte seinen allgemeinen, durch seinen Wohnsitz bestimmten Gerichtsstand hat. Die Klage kann gem. § 27 ZPO auch beim besonderen Gerichtsstand der Erbschaft erhoben werden, das heißt bei dem Gericht, bei dem der Erblasser zur Zeit seines Todes seinen allgemeinen, durch seinen Wohnsitz bestimmten Gerichtsstand hatte. Für den Gerichtsstand der Erbschaft ist es nicht notwendig, dass sich in ihm Nachlassgegenstände befinden oder befunden haben (BayObLG, IV 20/ 49, NJW 1950, 310).

4 Die Haftung für den Grabstein

Die Grabsteine müssen zur Abwehr von Gefahren standsicher auf der Grabstätte aufgestellt werden. Wem durch einen umstürzenden Grabstein ein Schaden entsteht, kann wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht ein Anspruch auf Schadensersatz zustehen. Es kommt auch eine Haftung wegen Verletzung der Aufsichtspflicht in Frage (BGH, VI ZR 134/66, VersR 1968, 378: Körperverletzung eines sechsjährigen Kindes durch einen umstürzenden Grabstein).

Als Träger der Verkehrssicherungspflicht werden meist der Friedhofsträger und der Grabnutzungsberechtigte genannt, der regelmäßig zu den Erben des Verstorben gehört. In den Fällen, in denen der Nutzungsberechtigte kein Erbe geworden ist, es sich zum Beispiel um einen Nachbarn oder Freund des Verstorbenen oder einen Bestatter handelt, haften auch die Erben als Eigentümer des Grabsteins.

4.1 Die Verkehrssicherungspflicht

- 823 BGB regelt die Schadensersatzpflicht. Nach § 823 Abs. 1 BGB ist derjenige einem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der vorsätzlich oder fahrlässig dessen Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht widerrechtlich verletzt. Die zu §§ 823 ff BGB entwickelte privatrechtliche Verkehrssicherungs-pflicht (BGH, III ZR 225/59, NJW 1961, 868 = BGHZ 34, 206) gebietet es die Grabstätte in einem ordnungsgemäßen Zustand zu halten (BVerwG, 7 B 8.79, Breith 408.2, Nr. 7). Die Verkehrssicherungspflicht gilt auch für aufgelassene Friedhöfe (LG Freiburg, 8 O 229/94, NJW-RR 1996, 476 = VersR 1997, 504).

Träger der Sicherungspflicht ist derjenige, der den Friedhof eröffnet hat, da er zur Überwachung der Standfestigkeit der Grabmale und der Grab-einfassungen verpflichtet ist (VG Mainz, 3 K 782/14, NJW-Spezial 2015, 455; VG Saarlouis, 13.06.2008, 11 L 418/08). An die Überwachungs-pflicht sind strenge Maßstäbe anzulegen (BGH, VI ZR 268/69, NJW 1971, 2308). Der Friedhofsträger kann seine Haftung für Besucher des Friedhofs nicht durch seine Satzung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränken (OLG Rostock, 1 U 59/01, OLGR 2003, 348). Die all-gemeine, sich durch die Eröffnung der Gefahrenstelle ergebende Verkehrssicherungspflicht des Friedhofsträgers aus § 823 Abs. 1 BGB wird durch die sich aus §§ 836, 837 BGB ergebende Haftung des Grabnutzungsberechtigten und des Eigentümers des Grabsteins nicht berührt (BGH, VI ZR 64/76, NJW 1977, 1392).

Wenn ein Besucher des Friedhofs zu Schaden kommt, kann er vom Friedhofsträger Ersatz seines Schadens verlangen (OLG Hamm, 2 U 280/88, NVwZ-RR 1990, 02). Sofern der Schaden auf einen nicht stand-sicheren Grabstein zurückzuführen ist, haften neben dem Friedhofsträger auch der Grabnutzungsberechtigte und der Eigentümer des Grabsteins. Da sie gem. § 421 BGB Gesamtschuldner sind (BGH, VI ZR 64/ 76, NJW 1977, 1392), kann sich der Geschädigte an jeden halten (VG Mainz, 3 K 782/14, NJW-Spezial 2015, 455; Palandt, BGB, § 837 RNr. 1). Der Anspruchsteller wird sich bevorzugt an die den Friedhof betreibende Stadt bzw. Gemeinde wenden, da die Anschrift deren Verwaltung leicht festzustellen und deren Zahlungsfähigkeit gesichert ist. Die auf Schadensersatz in Anspruch genommene Stadt bzw. Gemeinde kann vom Nutzungsberechtigten der Grabstätte und/oder vom Eigentümer des Grabsteins Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen, sofern die Friedhofsordnung - wie meist - bestimmt, dass Grabmale standsicher aufzustellen, in verkehrssicherem Zustand zu halten und bei einer Gefährdung die Standsicherheit unverzüglich wieder herzustellen sind. Hieraus folgt, dass der Grabnutzungsberechtigte und/oder der Eigentümer des Grab-steins im Innenverhältnis zum Friedhofsträger allein für die Standsicherheit des Grabmals und sonstiger baulicher Anlagen verantwortlich sind (BGH, VI ZR 64/76, NJW 1977, 1392; OLG Rostock, 1 U 59/01, OLGR 2003, 348; KG, 9 U 309/73, NJW 1974, 1560); dh. im Innenverhältnis ist der Friedhofsträger nur zur Überwachung der Standfestigkeit der Grab-male verpflichtet (VG Mainz, 3 K 782/14, NJW-Spezial 2015, 455; VG Saarlouis, 13.06.2008, 11 L 418/08; VG Koblenz, 14.12.1995, 2 K 2112 /95). Die Verkehrssicherungspflicht endet nicht mit dem Ablauf der Ruhefrist, sondern besteht fort, solange die Grabnutzung nur faktisch fortgesetzt wird. Dem kann sich der Eigentümer des Grabsteins auch nicht entziehen, wenn er das Eigentum aufgibt (VGH Kassel, 08.05.2015 4 A 1852/13.Z). Auch dann endet die Haftung durch die Aufgabe des Eigentums nicht, wenn ein Grabstein nach Ablauf des Nutzungsrechts zu einem Denkmal erklärt wird; vielmehr trifft die Verkehrssicherungspflicht den ursprünglichen Eigentümer (VGH Kassel, a.a.O.).

Sofern die Neigung eines Grabsteins deutlich erkennbar ist, kann den Besucher des Friedhofs ein hohes Mitverschulden treffen, das eine Haftung des Friedhofsträgers ausschließt (OLG Brandenburg, 2 U 21/03, NJW 2004, 2103). Das LG Freiburg (8 O 229/94, NJW-RR 1996, 476 = VersR 1997, 504) hat den Eltern eines durch einen umgestürzten Grab-stein getöteten zwölfjährigen Schüler ein Mitverschulden angerechnet, da er sich trotz des Verbots seines Lehrer am Grabstein zu schaffen ge-macht hatte. Kein Anspruch auf Schadensersatz soll dann bestehen, wenn ein Grabstein unsachgemäß genutzt wird. In dem vom LG Meiningen (1 O 551/99) entschiedenen Rechtsstreit wollte sich eine Friedhofsbesucherin an einem Grabstein hochziehen, der umfiel und sie unter sich begrub. Gegen diese Entscheidung bestehen Bedenken; denn der Geschädigten hätte ein Mitverschulden angerechnet werden müssen.

Schutz durch eine Privathaftpflichtversicherung

Nach einer Mitteilung des Gesamtverbands der deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) besteht für 85 Prozent aller deutschen Haushalte eine Privathaftpflichtversicherung. Der Versicherer des Verfassers hat ihm am 27.04.2018 mitgeteilt, dass er dort auch als Inhaber/ Nutzungsberechtigter einer Grabstätte versichert ist. Hier handele es sich um eine Gefahr des täglichen Lebens, für die Versicherungsschutz gewährt werde, wenn der Versicherungsnehmer von einem Dritten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts (Beispiel: § 823 Abs. 1 BGB) auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird.

4.1.1 Der Umfang der Verkehrssicherungspflicht

Die Verkehrssicherungspflicht erfordert es, dass die Grabmale nach den anerkannten Regeln des Handwerks verankert und so befestigt werden, dass sie dauerhaft standsicher sind und beim Öffnen eines Nachbar-grabs nicht umstürzen oder sich senken. Ein Grabmal kann nicht als dauerhaft standsicher angesehen werden, wenn es nach einer Druck-prüfung in eine, auch nur geringe Schräglage gebracht werden kann; ob die Prüflast auch ausreicht, um das Grabmal umkippen zu lassen, ist unerheblich (VGH München, 4 B 16.311, BayVBl 2018, 242 = DöV 2017, 739 = NZB erfolglos: BVerwG, 29.05.2017, 1 B 100/17).

Nach BGH (III ZR 225/59, NJW 1961, 868 = BGHZ 34, 206) sind die Grabmale nach Ende der winterlichen Witterung und des Frostes (BGH, VI ZR 268/69, NJW 1971, 2308) (bis zur Karwoche: OLG Rostock, 1 U 59/01, OLGR 2003, 348) durch zuverlässig geschultes Personal, das nicht über eine besondere Ausbildung oder Sachkunde verfügen muss (VGH München, 4 B 16.311, BayVBl 2018, 242 = DöV 2017, 739; NZB erfolglos: BVG, 29.05.2017, 1 B 100/17), auf ihre Standsicherheit zu überprüfen. Dieser Termin wurde gewählt, weil an den Osterfeiertagen ein erhöhter Besucherverkehr und damit eine höhere Gefahr durch unsichere Grabmale zu erwarten ist (OLG Hamm, 9 U 137/81, NVwZ 1982, 333). Einzelheiten der Prüfung sind den folgenden Regelungen zu entnehmen, unter denen der Friedhofsträger das für ihn „günstigere“ Regelwerk in seine Friedhofsordnung aufnehmen kann (Friedhofskultur 2007, Heft 10, S 23):

Unfallverhütungsvorschriften für Sicherheit und Gesundheits-schutz der Berufsgenossenschaft für Gartenbau

Richtlinien des Bundesinnungsverbandes des Steinmetz- und

Steinbildhauerhandwerks

Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal: Neufassung Februar 2019) der Deutschen

Naturstein Akademie e.V.

[...]

Ende der Leseprobe aus 37 Seiten

Details

Titel
Der Grabstein. Ein juristischer Ratgeber für die den Grabstein betreffenden Rechtsfragen
Autor
Jahr
2019
Seiten
37
Katalognummer
V498557
ISBN (eBook)
9783346020284
ISBN (Buch)
9783346020291
Sprache
Deutsch
Schlagworte
grabstein, ratgeber, rechtsfragen
Arbeit zitieren
Dr. Wigo Müller (Autor:in), 2019, Der Grabstein. Ein juristischer Ratgeber für die den Grabstein betreffenden Rechtsfragen, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/498557

Kommentare

  • Noch keine Kommentare.
Blick ins Buch
Titel: Der Grabstein. Ein juristischer Ratgeber für die den Grabstein betreffenden Rechtsfragen



Ihre Arbeit hochladen

Ihre Hausarbeit / Abschlussarbeit:

- Publikation als eBook und Buch
- Hohes Honorar auf die Verkäufe
- Für Sie komplett kostenlos – mit ISBN
- Es dauert nur 5 Minuten
- Jede Arbeit findet Leser

Kostenlos Autor werden