Rückabwicklung gescheiterter Verträge bei Vorliegen von Leistungsstörungen nach deutschem und nach englischem Recht

Unter Einbeziehung des UN–Kaufrechts, der Principles of European Contract Law und der Study Group on a European Civil Code


Seminararbeit, 2005

38 Seiten, Note: 13 Punkte (gut)


Leseprobe


A. Zentrale Begriffe des Rechts der Leistungsstörungen

I. Nach deutschem Recht

Der Begriff der Leistungsstörungen ist im deutschen Recht nie ausdrücklich durch den Gesetzgeber geprägt worden. Auch durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts wurde er nicht in den Gesetzestext eingefügt. Erstmals wurde er 1936 von Heinrich Stoll verwendet[1], und ist seitdem allgemein gebräuchlich geworden[2]. Als Leistungsstörungen bezeichnet man die Hindernisse, die einer ordnungsgemäßen Abwicklung des Schuldverhältnisses entgegenstehen[3].

Das Recht der Leistungsstörungen gehört zu den Gebieten, die durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. 11. 2001[4] grundlegend geändert wurden. Schlechtriem sieht die Änderungen auf diesem Gebiet sogar als so gravierend an, dass er den Begriff der Leistungsstörungen für nicht mehr verwendungsfähig erachtet[5]. Trotz der durchaus überzeugenden Argumentation Schlechtriems werde ich, der Übersicht halber, in dieser Arbeit weiter mit der h. L. den Begriff der Leistungsstörungen verwenden.

Zentraler Begriff des Leistungsstörungsrechts ist, anders als vor der Schuldrechtsreform (§§ 275, 280 BGB[6] a.F.), nicht mehr der Begriff der Unmöglichkeit. Er wird nunmehr durch den „Grundtatbestand des neuen Leistungsstörungsrechts“ abgelöst, der Pflichtverletzung[7]. Die Einführung eines einheitlichen Tatbestands wurde maßgeblich durch das UN - Kaufrecht und die Principles of European Contract Law beeinflußt und nähert sich auch dem einheitlichen Begriff des Common Law an[8], auf beides werde ich später noch ausführlich eingehen. Der Begriff der Pflichtverletzung begründet den Haftungstatbestand in der zentralen Norm des § 280 I. Zunächst war durch § 282 DiskE geplant, zugunsten des Generaltatbestandes der Pflichtverletzung gänzlich auf die Begriffe des Verzugs und der Unmöglichkeit zu verzichten, wovon man jedoch bereits in der konsolidierte Fassung des Entwurfs wieder Abstand nahm[9]. Verwendung findet er nun als Oberbegriff für die gewöhnlichen Erscheinungsformen der Leistungsstörung, nämlich Unmöglichkeit, Verzug und Schlechtleistung[10]. Ebenso erfasst er die vor der Reform nicht gesetzlich festgesetzte Rechtsfigur der positiven Vertragsverletzung, die jetzt durch die §§ 280 I, 241 II geregelt wird[11]. Eine weite Auslegung des Begriffs der Leistungsstörungen bezieht auch das, in § 311 geregelte, Verschulden bei Vertragsverhandlungen (culpa in contrahendo), sowie den Wegfall der Geschäftsgrundlage (neuerdings gesetzlich geregelt in § 313) mit ein[12].

II. Nach englischem Recht

Durch die Schuldrechtsreform hat das deutsche Recht, wie oben dargestellt, den zentralen Begriff der Pflichtverletzung in das BGB eingeführt[13]. Damit näherte sich das deutsche Recht dem englischen Common Law an, welches seit je her den einheitlichen Begriff des „breach of contract“ verwendet[14]. Eine Unterscheidung, ob die Leistung beispielsweise unmöglich geworden ist oder nur verspätet erfolgt, ist im englischen Recht nicht von Bedeutung[15]. Der Schuldner wird in jedem Fall als vertragsbrüchig angesehen[16].

Einzige Ausnahme vom zentralen Begriff des „breach of contract“ sind die Fälle der „frustration“, die sich am ehesten mit den deutschen Instituten der von keiner Partei zu vertretenden nachträglichen Unmöglichkeit und der Lehre vom Wegfall der Geschäftsgrundlage vergleichen lassen[17].

III. Nach dem UN Abkommen über den internationalen Warenkauf

Das UN - Kaufrecht wird durch die Convention on International Sale of Goods (CISG) definiert. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf wurde als Vertrag am 11. April 1980 in Wien beschlossen[18].

Der völkerrechtliche Vertrag beschränkt seine Anwendung in Art. 1 auf den Warenkauf zweier Parteien, die ihren Sitz in verschiedenen Vertragsstaaten haben. Dabei werden Werkverträge nach dem UN - Kaufrecht in Art. 3 den Kaufverträgen gleichgestellt. Deutschland ratifizierte den Vertrag und das dazu erlassene Zustimmungsgesetz trat am 14.7. 1989 in Kraft[19], England ist diesem Abkommen bis zum heutigen Tage nicht beigetreten.

Das CISG geht, im Falle der Verletzung von vertraglichen Pflichten, ebenfalls von einem einheitlichen Tatbestand der „Vertragsverletzung“ aus, der teilweise als „breach of contract“ (Art. 74 CISG), teilweise als „failure to perform“ bezeichnet wird[20]. Diesen einheitlichen Tatbestand hat das UN Kaufrecht, ebenso wie die bereits oben erwähnte fehlende Einteilung in unterschiedliche Gruppen von Leistungsstörungen, aus dem englischen Common Law übernommen[21].

IV. Nach den Principles of European Contract Law

Die Principles of European Contract Law (PECL) sind das Ergebnis der Arbeit der Kommission für Europäisches Vertragsrecht unter dem Vorsitz von Professor Ole Lando, Handelshochschule Kopenhagen. Es bildeten sich drei Kommissionen, die unterschiedliche Teile der PECL herausbrachten. Die Kommissionen waren aus anerkannten Rechtswissenschaftlern aller Mitgliedstaaten der EU zusammengesetzt[22]. 1982 – 1990 tagte die erste Kommission, die 1995 ihr Arbeitsergebnis mit PECL Part I präsentierte. 1992 bis 1996 schlossen sich die Tagungen der zweiten Kommission an, ihre Ergebnisse wurden 1999 mit PECL Part I and II veröffentlicht. Die dritte Kommission tagte 1997 – 2001 und veröffentlichte 2003 PECL Part III. Mit der Vollendung dieser drei Teile ist die Arbeit der Kommission für Europäisches Vertragsrecht nun beendet. Bei der Erarbeitung der Regeln wurde sowohl auf nationales Recht der Mitgliedsstaaten, wie auch auf internationale Vorbilder wie das CISG zurückgegriffen[23].

Die PECL haben, wie das CISG, das englische Recht und nunmehr auch das deutsche Recht, einen zentralen Begriff für das Recht der Leistungsstörungen gewählt[24]. Sie sprechen von der „non - performance“, in der deutschen Übersetzung als „Nichterfüllung“ bezeichnet.

V. Nach der Study Group on a European Civil Code

Die Study Group on a European Civil Code (Study Group), setzt die von der Lando - Kommission begonnene Arbeit unter dem Vorsitz von Professor Christian von Bar, Universität Osnabrück, fort[25]. Ihr Ziel ist die Schaffung von kodifizierten Prinzipien für das europäische Recht im Bereich des Schuld- und des Sachenrechts[26]. Die Study Group ist in ihrer Arbeit eng mit der europäischen Kommission verbunden, daher wird dieses Projekt zur Schaffung eines Entwurfs zum europäischen Vermögensrecht als äußerst wichtig und aussichtsreich angesehen[27].

In dem im Dezember 2004 veröffentlichten Entwurf der Struktur der zu erarbeitenden Regeln, behält man als zentralen Begriff den bereits in den PECL verwendeten Begriff der „non - performance“ bei[28].

B. Rückabwicklung des Vertrags bei Vorliegen von Leistungsstörungen

I. Nach deutschem Recht

Die Reform des Schuldrechts hat zu einer großen Vereinheitlichung der Rückabwicklung von Verträgen beim Vorliegen der, oben genannten, verschiedenen Arten von Leistungsstörungen geführt[29]. Zentrale Norm ist nunmehr § 346, welche dazu geführt hat, dass der Anwendungsbereich des Rücktrittsrechts deutlich erweitert wurde[30]. Manche sprechen sogar davon, dass es nun endlich „dem Bereicherungsrecht gegenüber konkurrenzfähig“ geworden sei[31]. Auf die Voraussetzungen der Rückabwicklung nach § 346 werde ich im folgenden eingehen.

1. Rücktritt

Anders als z.B. bei der Anfechtung wird das Vertragsverhältnis durch den erfolgten Rücktritt nicht beendet[32]. Der Rücktritt ist ein Gestaltungsrecht und wird nach § 349 durch Erklärung gegenüber dem Vertragspartner ausgeübt. Durch die Ausübung wird das bisherige Schuldverhältnis in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt, dass die Parteien nach der Anspruchsgrundlage des § 346 I verpflichtet, die empfangenen Leistungen zurückzugewähren[33]. Eine ältere Ansicht, die nach Rücktritt anstelle des ursprünglich geschlossenen Vertrags ein gesetzliches Schuldverhältnis, welches durch die Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung ergänzt würde[34], annimmt, wird heute nicht mehr vertreten.

a) Voraussetzungen des Rücktritts

Um eine Rückabwicklung vornehmen zu können, muss nach § 346 I ein vertragliches oder gesetzliches Rücktrittsrecht vorliegen. Es stellt sich folglich die Frage, ob das Vorliegen einer bestimmten Leistungsstörung zu einem gesetzlichen Rücktrittsrecht führt.

Die zentrale Norm des Rücktrittsrechts nach der Schuldrechtsreform ist § 323 I. Sie gewährt dem Gläubiger ein gesetzliches Rücktrittsrecht für die nicht oder nicht vertragsgemäße Erbringung der Leistung. Dieser Wortlaut erfasst nicht, obwohl dies zunächst zu vermuten wäre, die Fälle der Unmöglichkeit, da dort die in § 323 I geforderte Nachfristsetzung keinen Sinn ergeben würde[35].

Umfasst wird der Schuldnerverzug, da sich der Schuldner nach der erforderlichen Fristsetzung des § 323 I automatisch auch im Verzug befindet[36].

Ebenso gilt der Wortlaut für alle Fälle der Schlechtleistung, wozu insbesondere auch die Fälle der sachmangelhaften Leistung gehören[37]. Ein Verschulden des Schuldners ist keine Voraussetzung mehr für einen Rücktritt, der Rücktrittsberechtigte kann selbst bei eigenem Verschulden bis zur Grenze des § 323 VI zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung erheblich ist, § 323 V 2[38].

In den Fällen der Unmöglichkeit entfällt die Leistungspflicht bereits ipso iure nach § 326 I 1. Für die Rückabwicklung ist dies praktisch ohne Bedeutung, da diese durch den Verweis aus § 326 IV, ebenfalls nach §§ 346 ff. erfolgt. Das in § 326 V eingeführte Rücktrittsrecht gilt nur für die Fälle, in denen die Unmöglichkeit den Anspruch auf Nacherfüllung bei mangelhafter Kaufsache bzw. mangelhaftem Werk betrifft[39]. Dies hat den Zweck, dem Käufer bzw. Besteller sein in § 437 Nr. 2 bzw. 634 Nr. 3 vorgesehenes Wahlrecht zu erhalten, dass durch das automatische Entfallen der Leistungspflicht nach § 326 I 1 umgangen würde[40].

Der Wegfall der Geschäftsgrundlage ist durch die Schuldrechtsreform ebenfalls gesetzlich in § 313 geregelt worden. Nach § 313 III 1 steht dem benachteiligten Teil ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu. Vor der Schuldrechtsreform hat der BGH bei Vertragsauflösung durch Wegfall der Geschäftsgrundlage eine Rückabwicklung über das Bereicherungsrecht angenommen[41]. Es ist jedoch allgemein anerkannt, das die Rückabwicklung nach der Schuldrechtsreform nun ebenfalls über die §§ 346 ff. vorgenommen werden muss[42].

b) Folgen des Rücktritts

Die Parteien werden zunächst von ihren noch nicht erfüllten Leistungspflichten aus dem Schuldverhältnis befreit, auch wenn diese Folge nicht ausdrücklich im Gesetz erwähnt wird[43]. Sie trifft nach § 346 I zunächst die Pflicht die bereits empfangenen Leistungen zurückzugewähren, primär besteht also ein Anspruch der Parteien auf Naturalrestitution[44]. Ist dies, aus den in 346 II aufgezählten Gründen, nicht mehr möglich, so tritt an die Stelle der Naturalrestitution eine Haftung auf Wertersatz. Sie bildet für die gestörte Rückabwicklung den Regelfall, ist verschuldensunabhängig und gilt sowohl für den Rücktrittsberechtigten wie auch den Rücktrittsgegner[45]. Ausnahmen von dieser Haftung sind in § 346 III 1 geregelt. Nach § 346 III 1 Nr. 3 kommt es durch die Ausübung des gesetzlichen Rücktrittsrechts zu einer erheblichen Risikoerweiterung für den Rücktrittsgegner gegenüber dem Rücktrittsberechtigten, was ich persönlich für unnötig und bedenklich halte[46]. Trotzdem muss der Schuldner in all den Fällen, in denen er von der Wertersatzhaftung nach § 346 III 1 frei wird, eine ihm verbleibende Bereicherung herausgeben, § 346 III 2. Diese Vorschrift ist eine Rechtsfolgeverweisung auf § 818 mit der bereicherungsrechtlichen Grenze des § 818 III[47].

Durch den Wertersatz wird allerdings nur der Verkehrswert der zurück zu gewährenden Sache abgedeckt[48]. Daher bedarf es für den Fall eines weitergehenden Schadens aus einer Pflichtverletzung der Pflichten nach § 346 I eines eigenständigen Schadensersatzanspruchs. Dem hat der Gesetzgeber mit § 346 IV Rechnung getragen, der dem Gläubiger einen, durch Verweis auf §§ 280 bis 283 verschuldensabhängigen, Schadensersatzanspruch zugesteht.

2. Schadensersatz

Eine weitere Neuerung der Schuldrechtsreform ist darin zu sehen, dass der Gesetzgeber nunmehr nach § 325 eine Kumulierung von Schadensersatz und Rücktritt zulässt. Sind die Voraussetzungen sowohl für ein Rücktrittsrecht als auch für einen Anspruch des Gläubigers auf Schadensersatz statt der Leistung gegeben, stehen ihm beide Ansprüche unabhängig voneinander zu[49]. Beide Ansprüche haben Gemeinsamkeiten und Unterschiede. Gemeinsam ist die Befreiung beider Parteien von der Gegenleistungspflicht[50] und die Möglichkeit das bereits geleistete, beim Rücktritt aus § 346 I, beim Schadensersatz statt der Leistung aus §§ 281 V i.V.m 346 ff., zurückzufordern. Im Gegensatz zum Rücktritt wird beim Schadensersatzanspruch statt der Leistung nach §§ 280 I,III, 281 noch ein „Vertretenmüssen“ des Schuldners gefordert.

Zu beachten ist in den Fällen der Häufung von Rücktritt und Schadensersatz, das es nicht zu einem doppelten Ansatz der gleichen Positionen kommen darf[51]. Um dies zu vermeiden wir der Schaden des Gläubigers um den Wert der Gegenleistung, die er entweder nicht mehr erbringen muss oder nach § 346 I zurückfordern kann, gemindert[52]. Der verbleibende Schaden errechnet sich aus der Differenz zwischen dem Wert der gestörten Leistung und der, durch den Rücktritt, ersparten Gegenleistung[53].

[...]


[1] Stoll, Die Lehre von den Leistungsstörungen, S. 13 f.

[2] Medicus, JuS 2003, S. 521 (521).

[3] Stadler, in: Jauernig, vor §§ 275-292, Rn. 1.

[4] BGBl. I S. 3138 ff.

[5] Schlechtriem, Schuldrecht AT Rn. 267.

[6] Alle im folgenden genannten Paragraphen sind, soweit nicht anders bezeichnet, Paragraphen des BGB.

[7] Ernst, in: MünchKomm, vor § 275, Rn. 11; Heinrichs, in: Palandt, vor § 275, Rn. 11; Löwisch, in: Staudinger, vor §§ 275-278, Rn. 3; Stadler, in: Jauernig, vor §§ 275-292, Rn. 2, 6; Westermann, in: Ermann, vor §§ 275-292, Rn. 1; krit. Emmerich, RdL, S. 16; Medicus, JuS 2003, S. 521 (527).

[8] Vgl. Coester- Waltjen, Comparative Remedies for Breach of Contract, S. 135 (135 f.)

[9] Zum Ganzen Canaris, JZ 2001, S. 499 (512).

[10] Stadler, in: Jauernig, vor §§ 275-292, Rn. 2; Huber, Leistungsstörungen I, § 1 I 1, S. 3.

[11] Heinrichs, in: Palandt, vor § 275, Rn. 2; Löwisch, in: Staudinger, vor §§ 275-278, Rn. 3; Kropholler, Studienkommentar BGB, vor § 275, Rn. 2; Stadler, in: Jauernig, vor §§ 275-292, Rn. 2;Westermann, in: Ermann, vor §§ 275-292, Rn. 3.

[12] Heinrichs, in: Palandt, § 311 Rn. 21; Emmerich, RdL, S. 17 f.

[13] s.o. S.

[14] Jewell, Introduction, Rn. 362.

[15] Bernstdorff, Einführung, § 3 S. 55.

[16] Paradine v. Jane, Aleyn 26.

[17] Jewell, Introduction, Rn. 346.

[18] Magnus, in: Staudinger, Einl. zum CISG Rn. 26.

[19] BGBl. II 1989, S. 588.

[20] vgl. Botzenhardt, Auslegung Vertragsverletzung UN-Kaufrecht, S. 48.

[21] von Caemmerer, SJZ 1981, S. 257 (264).

[22] Übersicht bei v. Bar/ Zimmermann, PECL, S. XVI f.

[23] v. Bar/ Zimmermann, PECL, S. XXVII.

[24] v. Bar/ Zimmermann, PECL, S. 433.

[25] zu der Arbeit der Study Group und aktuellen Materialien siehe: http://www.sgecc.net.

[26] siehe Introduction auf http://www.sgecc.net.

[27] Löwisch, in: Staudinger, vor §§ 275-278 Rn. 11; Schmidt-Kessel, RIW 2003, S. 481 (484).

[28] http://www.sgecc.net/media/download/structure04_12.pdf.

[29] BT – Drucks 14/6040 S. 93.

[30] Kohler, JZ 2002, S. 682 (683).

[31] Gaier, in: MünchKomm, vor § 346 Rn. 4.

[32] BGH NJW 1998, S. 3268 (3268 f.); Otto, in: Staudinger, § 323 Rn. D 13; Gaier, in: MünchKomm, vor § 346 Rn. 31; Schlechtriem, Schuldrecht AT, Rn. 468; Arnold, Jura 2002, 154 (158).

[33] BGH NJW 1998, S. 3268 (3269); Westermann, in: Ermann BGB, § 346 Rn. 4.

[34] RGZ 75, S. 199 (201).

[35] BT – Drucks 14/6040 S. 183 f.

[36] Heinrichs, in: Palandt, § 346 Rn. 9.

[37] Ernst, in: MünchKomm, § 323 Rn. 3.

[38] Kropholler, Studienkommentar BGB, vor §§ 323-326 Rn. 2;ders. § 323 Rn. 3; Arnold, Jura 2002, S. 154 (155).

[39] Medicus, Schuldrecht I Rn. 503e.

[40] Kropholler, Studienkommentar BGB, § 326 Rn. 2; Staudinger, Ermann

[41] BGHZ 109, S. 139 (144).

[42] Heinrichs, in: Palandt, § 313 Rn. 13; Kropholler, Studienkommentar BGB, § 313 Rn. 6; Staudinger; Gaier, in: MünchKomm, vor § 346 Rn. 30.

[43] BT – Drucks 14/6040 S. 194.

[44] Gaier, MünchKomm, § 346 Rn. 18.

[45] Heinrichs, in: Palandt, § 346 Rn. 1; Arnold, Jura 2002 S. 154 (156).

[46] Ebenfalls kritisch: Kaiser, JZ 2001, S. 1057 (1060); Schwab, JuS 2002, S. 630 (634); Lorenz, in: Schulze/ Schulte – Nölke, S. 329 (343).

[47] BT – Drucks 14/6040 S. 196.

[48] Arnold, Jura 2002, S. 154 (158).

[49] Medicus, Schuldrecht I Rn. 503f.

[50] s.o. Fn. 27 zum Rücktritt; Otto, in: Staudinger, § 281 Rn. D 12 zum Schadensersatz.

[51] Canaris, JZ 2001, S. 499 (514).

[52] Kropholler, Studienkommentar BGB, Rn. 2f.

[53] Ernst, in: MünchKomm, § 325 Rn. 6;Otto, in: Staudinger, § 280 Rn. E 66; Lorenz, in: Schulze/Schulte-Nölke, S. 329 (338).

Ende der Leseprobe aus 38 Seiten

Details

Titel
Rückabwicklung gescheiterter Verträge bei Vorliegen von Leistungsstörungen nach deutschem und nach englischem Recht
Untertitel
Unter Einbeziehung des UN–Kaufrechts, der Principles of European Contract Law und der Study Group on a European Civil Code
Hochschule
Universität Osnabrück
Note
13 Punkte (gut)
Autor
Jahr
2005
Seiten
38
Katalognummer
V49708
ISBN (eBook)
9783638460903
ISBN (Buch)
9783638855051
Dateigröße
765 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Das Seminar befasst sich rechtsvergleichend mit der Rückabwicklung von Verträgen beim Vorliegen von Leistungsstörungen im deutschen und im englischen Recht. Im deutschen Recht berücksichtigt es die Änderungen durch die Schuldrechtsreform. Ferner werden die Ergebnisse verschiedener Kommissionen berücksichtigt, die das Ziel haben ein einheitliches europäisches Zivilgesetzbuch zu schaffen.
Schlagworte
Rückabwicklung, Verträge, Vorliegen, Leistungsstörungen, Recht
Arbeit zitieren
André Vollmerhaus (Autor:in), 2005, Rückabwicklung gescheiterter Verträge bei Vorliegen von Leistungsstörungen nach deutschem und nach englischem Recht, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/49708

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