Inhaltsangabe oder Einleitung
Um zu klären, ob trotz der bereits verhängten Jugendstrafe ein Schmerzensgeld gefordert werden kann, muss in dieser Rechtsgebietsverknüpfung zwischen dem öffentlichen Recht, hier dem Strafrecht, und dem Zivilrecht unterschieden werden. Durch das Adhäsionsverfahren nach § 403ff. StPO kann der Richter neben der Strafrechtsache auch den Zivilanspruch ausurteilen. Strafrechtlich wurde Robert vom Staat bereits nach § 223 StGB zu einer Jugendstrafe verurteilt. Die Bezugsnorm, um an die zivilrechtliche Anspruchsgrundlage zu gelangen lautet § 823 Abs. 1 BGB. Beziehungsweise, wenn eine Strafnorm - wie vorliegend - verwirklicht wurde § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 223 Abs. 1 StGB. Als Rechtsfolge aufgrund der Verwirklichung des § 823 BGB ergibt sich der Schaden nach § 253 BGB. Dieser unterscheidet in Abs. 1 zwischen Vermögens- und immateriellen Schäden und nennt in Abs. 2 die Verletzung des Körpers. Da Körperverletzung in diesem Fall vorliegt, kann Schmerzensgeld gefordert werden. Die Höhe allerdings ist gesetzlich nicht festgelegt, hierzu gibt es als Richtwerte Schmerzensgeldtabellen mit der Sammlung verschiedener Urteile.
- Arbeit zitieren
- Luise Brandner (Autor:in), 2018, Einführung in die Rechtsgebiete der Sozialen Arbeit, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/496540
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