John Locke. Der Naturzustand, das Naturrecht und die politische Gesellschaft


Hausarbeit, 2014

12 Seiten, Note: 2,3

Nora Allbadei (Autor:in)


Leseprobe


Inhalt

1 Einleitung

2 Der Naturzustand

3 Das Naturrecht
3.1 Recht auf Leben
3.2 Recht auf Freiheit
3.3 Recht auf Eigentum

4 Ubergang in die politische Gesellschaft

5 Fazit

Literatur

1. Einleitung

John Locke untersucht in der der zweiten Abhandlung uber die Regierung den Ursprung politischer Gesellschaft und die Legitimation von Herschafft. Es wird ein Naturzustand geschaffen von dem dann die politischen beziehungsweise gesellschaftlichen Spuren abgeleitet werden. Ich werde im Folgenden den Naturzustand naher erlautern. Ich gehe dabei auf das Naturrecht welches die Rechtsgrundlage des Naturzustandes bildet. Die Zusammensetzung dieses Naturrechts aus dem Recht auf Leben, Freiheit und Eigentum beschreibe ich fortlaufend und gehe dabei besonders auf das Recht auf Eigentum ein. Die interessante Frage nach der geeigneten Herrschaftsform fur den Menschen wird von Locke aus dem Naturzustand heraus gelost, aufgrund von resultierenden Problemen des Naturzustandes, auf die ich ebenfalls naher eingehe, wird der Mensch in die burgerliche Gesellschaft gezwungen. Locke ist es gelungen mit dem hypothetischen Naturzustand den Verlauf vom Naturzustand ohne Herrschaft zu einem burgerlichen Zustand legitimierter Herrschaft zu skizzieren, welche den Schutz der fundamentalen Rechte nach Locke: Leben, Freiheit und Eigentum ermöglicht.

2. Der Naturzustand

John Locke versetzt den Menschen in einen Naturzustand um politische Gewalt zu deuten und an ihrem Ursprung zu gelangen. ,,Der Naturzustand ist ein Zustand vollkommener Freiheit, innerhalb der Grenzen des Gesetzes der Natur[...]" (§4). Der Naturzustand ist uberdies von der naturlichen Gleichheit der Menschen gekennzeichnet. Der Herrschaftslose Naturzustand besitzt zwei fundamentale Eigenschaften: die Freiheit eines jeden Einzelnen und die Gleichheit aller in allen Belangen.

Die Freiheit des Naturzustandes solle jedoch nicht mit der Zugellosigkeit verwechselt werden stellt Locke im vorneherein klar, denn es herrsche dennoch eine naturliche Vorschrift die alle verpflichte (§6). Die Vernunft der dieses Gesetz entspricht, lehrt die Menschen aufgrund der naturlichen Freiheit von Rechtsgleichheit und Herrschaftsunabhangigkeit und verbietet, dass jemand einem anderen an seinem Leben und Besitz, seiner Gesundheit und Freiheit Schaden zufugt (Baumgartner 1975, 183). Locke begrundet diese Annahmen damit, dass alle Menschen das Eigentum Gottes seinen, dessen Werk und auf dessen Befehl sie in die Welt entsandt und nur ihm untergeordnet seien.

Die naturliche Gleichheit des Menschen ist mit der Bestimmung der naturlichen Freiheit verbunden einerseits und deckt sich andererseits im weitesten Sinne mit der Herrschaftsunabhangigkeit (Medick 1973, 104). In diesem Zustand der Gleichheit liegen Macht und Rechtsprechung in der Hand eines jeden Einzelnen und sind aufgrund gleichmaGiger Verteilung wechselseitig, da niemand mehr recht besitzt als ein anderer. Es herrscht zudem keine Willensunabhangigkeit unter den Menschen, somit bedarf es bei Handlungen keine Zustimmung oder Erlaubnis anderer. Da der Mensch nach locke nur Gottes Befehlen Folge zu leisten hat, kann es im Naturzustand keine Rangordnung unter den Menschen geben. „Die Gleichheit der Menschen im Naturzustand schlieGt [...] direkte politische Herrschaft aus [...]“ (Medick 1973,105f). Es durfe daher nicht zu einem Zustand kommen in dem Menschen sich gegenseitig vernichten, denn das Naturgesetz verpflichtet jeden sich und seine Mitmenschen zu erhalten.

Damit das Gesetz der Natur, das die Selbsterhaltung und den Frieden verlangt eingehalten werden kann ist die Vollstreckung der Naturgesetze Aufgabe aller Menschen (§7). Im Falle einer Ausfuhrung einer Sanktion gegen einen Rechtsbrecher ist die Macht eines Menschen uber einen anderen moglich, jedoch hat er keine absolute Macht und darf nur Vergeltung in dem MaGe ausuben, das im Verhaltnis zu der Untat steht. Es solle der Wiedergutmachung und Abschreckung dienlich sein. Die Straftheorie bei Locke geht von maGigen Strafen bis hin zur Todesstrafe bei Mord und Diebstahl. Die Todesstrafe bei Mord begrundet er mit dem Bibelvers: >Wer Menschenblut vergieGt, des Blut soll auch durch Menschen vergossen werden.< Die harte Strafe bei Eigentumsdelikten begrundet sich dadurch, dass locke das Recht auf Eigentum als primares Recht der Menschen zusammen mit dem Recht auf Leben und auf Freiheit sieht (Euchner 1996, 83). Nach Locke ist der Vollstreckungsakt, also die Sanktionierung eines Rechtsbrechers der einzige Grund fur das rechtmaGige Schaden anderer, denn der Ubeltater lebe nicht nach der Vernunft, sondern handle Gott zuwider und gilt somit als Gefahr fur die Menschheit (§8). Ferner geht Locke gegen Ende auf die Defizite des Naturzustandes ein. Die Tatsache, dass der Mensch Richter in eigener Sache sei werde ihn aufgrund von Bosheit, Rache und der Gleichen zu weit hinreiGen lassen (§13). Es wird zudem ein Kriegszustand vor Augen gefuhrt „[A]ls ein Zustand vollkommener Dissoziation [und] als eine der zwei extremen Moglichkeiten des Naturzustands[...]“ (Medick 1973, 106f). Der Kriegszustand wird hervorgerufen durch „Gewalt ohne Recht gegen die Person eines anderen gerichtet[...]“ (§19). Letztendlich kann man von einem Naturzustand ungesicherten Friedens sprechen, von diesem gesellschaftlichen Zustands des ungesicherten Friedens leitet locke den Zweck und Ziel der politischen Gesellschaft ab (Medick 1973, 108).

3. Das Naturrecht

Das Naturrecht verlangt den „Frieden und die Erhaltung des Menschheit" (§7). Es gilt als Grundgesetz der Natur der sich alle Menschen fugen, denn der Mensch sei im Vergleich zu anderen Lebewesen vernunftbegabt. Das Naturrecht ist an alle Menschen adressiert und gilt fur alle im selben Umfang. Um dem Naturrecht Folge zu leisten ist der Mensch neben seiner Vernunft mit unverauGerlichen Rechten ausgestattet namlich das Recht auf Leben, Freiheit und Eigentum, auf diese gehe ich folgenden genauer ein.

3.1 Das Recht auf Leben

Das Recht auf Leben beziehungsweise das Recht aus Selbsterhaltung gehort nach locke zu den naturlichen Rechten des Menschen. Gott verlange von den Menschen Vermehrung und folglich ist die erste Aufgabe des Menschen alles zu tun was innerhalb der naturrechtlichen Grenzen moglich ist um sich und die ganze Menschheit zu erhalten (Medick 1973, 180).

3.2 Das Recht auf Freiheit

Die naturliche Freiheit des Menschen liegt darin von jeder menschlichen Gewalt frei zu sein. Diese Freiheit besteht darin nur den Gesetzen der Natur unterworfen zu sein und sie zu befolgen. Sie ist notwendig und Voraussetzung und mit dem Recht auf Leben verbunden, denn diese Rechte stehen und fallen gemeinsam. Der Mensch hat somit die Freiheit uber sein Leben, jedoch nicht damit nach Belieben zu verfahren , das schlieGt den Zustand der Versklavung aus, denn wer keine Gewalt uber sein Leben hat -diese liegt bei Gott- kann sich nicht zum Sklaven eines anderen machen (§23). Der vollkommenen Freiheit sei angemerkt, dass es sich aus Sicht von Locke nicht darum handelt zu tun was einem gerade gefallt, dieses Recht ist eher als Freiheit von der Willkur anderer definiert. „Die Freiheit des Naturzustands bestimmt sich [...] als Freiheit unter der Herrschaft der Gesetze, durch welche alle Momente subjektiver Willkur aus dem Verkehr der Individuen ausgeschaltet werden [...]“ (Medick 1973 103f).

3.3 Das Recht auf Eigentum

Die Eigentumsfrage leitet Locke sowohl aus der Vernunft als auch von der Offenbarung ab, denn beide lehren, dass Gott den Menschen das Recht auf Selbsterhaltung und folglich das Recht auf das was dafur benotigt wird also auf Speise, Trank und jenes von der Natur hervorgebrachte das diesem Zweck dienlich ist gegeben hat (Specht 1989, 179). Wie Menschen an personlichem Eigentum gelangen, an Dingen die den Menschen gemeinsam gehoren wird durch eine Verknupfung der zentralen Kategorien und Arbeit und Eigentum verdeutlicht (Euchner 1996, 90). Es besteht gemeinsames Eigentum aller Menschen an der Erde, Gott hat die Welt den Menschen gemeinsam ubertragen mit ihr die Vernunft sie sich zum groGten Vorteil und zur Annehmlichkeit des Lebens zu nutzen.

[...]

Ende der Leseprobe aus 12 Seiten

Details

Titel
John Locke. Der Naturzustand, das Naturrecht und die politische Gesellschaft
Hochschule
Johannes Gutenberg-Universität Mainz
Note
2,3
Autor
Jahr
2014
Seiten
12
Katalognummer
V493633
ISBN (eBook)
9783668995604
ISBN (Buch)
9783668995611
Sprache
Deutsch
Schlagworte
john, locke, naturzustand, naturrecht, gesellschaft
Arbeit zitieren
Nora Allbadei (Autor:in), 2014, John Locke. Der Naturzustand, das Naturrecht und die politische Gesellschaft, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/493633

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