Die Spendung der Sakramente der Busse, der Eucharistie und der Krankensalbung an Angehörige nichtkatholischer Kirchen

(Can. 844 § 3 CIC/83 bzw. Can. 671 § 3 CCEO)


Magisterarbeit, 2018

131 Seiten, Note: 1


Leseprobe

Impressum

Abkürzungsverzeichnis

1 Einleitung

2 Frühere Rechtslage (CIC/17)

3 Wortlaut von Can. 844 § 3 CIC/83 und Can. 671 § 3 CCEO

4 Systematische Einordnung der beiden Canones

5 Redaktionsgeschichte

6 Authentische Quellen

7 Weitere Auslegungshilfen

8 Ausnahmecharakter von Can. 844 § 3 CIC/83 und Can. 671 § 3 CCEO

9 Anwendungs- und Geltungsbereich

10 Betroffenen- und Adressatenkreis

11 Indirekte Regelung

12 Drei Sakramente als Regelungsgegenstand

13 Angehörige östlicher Kirchen, die nicht die volle Gemeinschaft mit der katholischen Kirche haben

14 Angehörige anderer Kirchen, die nach dem Urteil des Apostolischen Stuhls hinsichtlich der Sakramente in der gleichen Lage wie die genannten östlichen Kirchen sind

15 Voraussetzungen bzw. Bedingungen für die Sakramentenspendung im Einzelfall

16 Sakramentenspendung und -empfang

17 Rechtsanspruch der Glieder nichtkatholischer Kirchen gegenüber der katholischen Kirche

18 Sakramentengemeinschaft verwirklicht Kirchengemeinschaft

19 Ziel der gesetzlichen Regelung

20 Erlass partikularrechtlicher Regelungen

21 Bis heute weitgehend fehlende Übernahme durch die Ostkirchen

22 Praxis

23 Gesetzesänderung?

24 Schlussergebnis

Materialien / Primärquellen

Sekundärliteratur

Abstract

Lebenslauf von Andrea G. Röllin


Abkürzungsverzeichnis

AAS - Acta Apostolicae Sedis. Commentarium officiale (Rom)

Abs. - Absatz

actio catholica - actio catholica. Zeitschrift für Akademiker (Wien)

AfkKR - Archiv für katholisches Kirchenrecht (Innsbruck/ Mainz/ Paderborn)

AIC - Adnotationes in Ius Canonicum (Frankfurt a.M.)

Angelicum - Angelicum. Periodicum trimestre pontificiae studiorum, universitatis a sancto Thoma Aquinate in Urbe (Rom)

Antonianum - Antonianum. Periodicum trimestre (Rom)

Apollinaris - Apollinaris. Commentarius Instituti Utriusque Juris (Mailand)

Art. - Artikel

Aufl. - Auflage

Bd. - Band

Bst. - Buchstabe(n)

bzw. - beziehungsweise

c. - canon

Can. - Canon

Cann. - Canones

cann. - canones

Catholica - Catholica. Vierteljahresschrift für ökumenische Theologie (Münster)

cc. - canones

CCEO - Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium vom 18. Oktober 1990

cfr - confer [= vergleiche]

CIC - Codex Iuris Canonici

CIC/17 - Codex Iuris Canonici vom 27. Mai 1917

CIC/83 - Codex Iuris Canonici vom 25. Januar 1983

CICO - Codex Iuris Canonici Orientalis [Entwurf]

CLSA - Canon Law Society of America

CLSA Newsletter - CLSA Newsletter. A quarterly publication from the Canon Law Society of America (Washington D.C.)

Comm. - Communicationes (Vatikanstadt)

Concilium - Concilium. Internationale Zeitschrift für Theologie (Einsiedeln/Zürich/Mainz)

DirOec/67 - Sekretariat zur Förderung der Einheit der Christen, Direktorium «Ad Totam Ecclesiam» vom 14. Mai 1967 für die Anwendung der Entscheidungen des Zweiten Vatikanischen Konzils über den Ökumenismus

DirOec/93 - Päpstlicher Rat zur Förderung der Einheit der Christen, Direktorium vom 25. März 1993 zur Ausführung der Prinzipien und Normen über den Ökumenismus

Diss. - Dissertation

Dominus Iesus - Kongregation für die Glaubenslehre, Erklärung «Dominus Iesus» vom 6. August 2000 über die Einzigkeit und die Heilsuniversalität Jesu Christi und der Kirche

Dopo la pubblicazione - Sekretariat zur Förderung der Einheit der Christen, Mitteilung «Dopo la pubblicazione» vom 17. Oktober 1973 zu einigen Auslegungen der Instruktion für besondere Fälle einer Zulassung anderer Christen zur eucharistischen Kommunion in der katholischen Kirche

Ecclesia de Eucharistia - Papst Johannes Paul II., Enzyklika «Ecclesia de Eucharistia» vom 17. April 2003 über die Eucharistie in ihrer Beziehung zur Kirche

Ecumenical Trends - Ecumenical Trends (New York)

ED - Euntes Docete. Commentaria Urbaniana (Rom)

Einheitsrat - Päpstlicher Rat zur Förderung der Einheit der Christen

Einheitssekretariat - [Päpstliches] Sekretariat zur Förderung der Einheit der Christen

EO - Enchiridion OE cumenicum. Documenti del Dialogo teologico interconfessionale (Bologna)

Ephemerides Theologicae Lovanienses - Ephemerides Theologicae Lovanienses. Commentarii de re theologica et canonica (Löwen)

Episkepsis - Episkepsis. Bulletin bimensuel d’information (Chambésy)

EV - Enchiridion Vaticanum (Bologna)

Excerpta e dissertationibus in iure canonico - Excerpta e dissertationibus in iure canonico (Pamplona)

f. - folgende

ff. - fortfolgende

FolCan - Folia Canonica. Review of Eastern and Western Canon Law (Buda-pest/Nyíregyháza)

Fn. - Fussnote

Frhr. - Freiherr

FVKS - Freiburger Veröffentlichungen aus dem Gebiete von Kirche und Staat (Freiburg i.Ue.)

Habil. - Habilitationsschrift

hl. - heilige

Hrsg. - Herausgeber(in)

hrsg. - herausgegeben

i.V.m. - in Verbindung mit

IM - Ius Missionale. Annuario della Facoltà di Diritto Canonico [der Päpstlichen Universität Urbaniana] (Rom)

In quibus rerum circumstantiis - Sekretariat zur Förderung der Einheit der Christen, Instruktion «In quibus rerum circumstantiis» vom 1. Juni 1972 über die Zulassung nichtkatholischer Christen zur Kommunion in der katholischen Kirche

Information Service - Information Service [des Einheitsrats] (Rom)

Irénikon - Irénikon. Revue des Moines de Chevetogne (Chevetogne)

IusEcc - Ius Ecclesiae. Rivista internazionale di Diritto Canonico (Rom/Mailand)

Jurist - The Jurist. Studies in Church Law and Ministry. A Twice-Yearly Review (Washington D.C.)

Kanon - Kanon. Jahrbuch der Gesellschaft für das Recht der Ostkirchen (Wien)

Kap. - Kapitel

KatBl - Katechetische Blätter. Zeitschrift für Religionsunterricht, Gemeindekatechese, kirchliche Jugendarbeit (München)

KKK - Papst Johannes Paul II., Katechismus der katholischen Kirche vom 25. Juni 1992

KNA-ÖKI - KNA - Ökumenische Information (Bonn)

Logos - Logos. A Journal of Eastern Christian Studies (Ottawa)

LThK2-KK - Heinrich Suso Brechter/Bernhard Häring/Josef Höfer/Hubert Jedin/Josef Andreas Jungmann/Klaus Mörsdorf/Karl Rahner/Joseph Ratzinger/Karlheinz Schmidthüs/Johannes Wagner (Hrsg.), Lexikon für Theologie und Kirche. Das Zweite Vatikanische Konzil – Dokumente und Kommentare

MK-CIC/83 - Klaus Lüdicke (Hrsg.), Münsterischer Kommentar zum Codex Iuris Canonici unter besonderer Berücksichtigung der Rechtslage in Deutschland, Österreich und der Schweiz (Loseblattsammlung; Stand: Februar 2018)

MonEcc - Il Monitore ecclesiastico (Rom)

MP - Motu Proprio

MThZ - Münchener Theologische Zeitschrift. Vierteljahresschrift für das Gesamtgebiet der katholischen Theologie (München/St. Ottilien)

n. - numerus [= Nummer]

N. N. - nomine nominandum [= Name ist zu nennen]

NKD - Nachkonziliare Dokumentation (Trier)

nos - numéros [= Nummern]

Nr. - Nummer(n)

Nuntia - Nuntia. Zeitschrift der Päpstlichen Kommission für die Revision des Orientalischen Codex Iuris Canonici (Rom)

O.F.M. Conv. - Ordo Fratrum Minorum Conventualium [= Orden der Franziskaner-Minoriten]

O.P. - Ordo Fratrum Praedicatorum [= Dominikanerorden]

ÖAKR - Österreichisches Archiv für Kirchenrecht. Vierteljahresschrift (Wien)

ÖARR - Österreichisches Archiv für Recht & Religion (Freiestadt)

OE - Zweites Vatikanisches Konzil, Dekret «Orientalium Ecclesiarum» vom 21. November 1964 über die katholischen Ostkirchen

OiC - One in Christ. A Catholic Ecumenical Review (London)

Ökumenische Rundschau - Ökumenische Rundschau (Frankfurt a.M.)

OR - L’Osservatore Romano (Vatikanstadt)

Orientierung - Orientierung. Katholische Blätter für weltanschauliche Information (Zürich)

p. - pagina / -e [= Seite(n)]

PastBon - Papst Johannes Paul II., Apostolische Konstitution «Pastor Bonus» vom 28. Juni 1988 über die römische Kurie

PerRC - Periodica de re canonica (Rom)

Prot. - Protokoll

QDE - Quaderni di Diritto Ecclesiale (Mailand)

Re-Union - Re-Union. Ut omnes unum sint. Revista trimestral (Madrid)

REDC - Revista Española de Derecho Canónico (Salamanca)

RelatioCIC/81 - Pontificia Commissio Codici Iuris Canonici Recognoscendo (Hrsg.), Relatio complectens synthesim animadversionum ab Em.mis atque Ex.mis Patribus commissionis ad novissimum Schema Codicis Iuris Canonici exhibitarum, cum responsionibus a Secretaria et consultoribus datis [1981]

Rz. - Randziffer(n)

S. - Seite(n)

S.R.E. - Sanctae Romanae Ecclesiae [= der heiligen römischen Kirche]

SC - La Scuola Cattolica. Rivista di scienze religiose (Mailand)

SchemaCIC/80 - Pontificia Commissio Codici Iuris Canonici Recognoscendo (Hrsg.), Schema Codicis Iuris Canonici iuxta animadversiones S.R.E. Cardinalium, Episcoporum Conferentiarum, Dicasteriorum Curiae Romanae, Universitatum Facultatumque ecclesiasticarum necnon Superiorum Institutorum vitae consecratae recognitum [1980]

SchemaCIC/82 - Pontificia Commissio Codici Iuris Canonici Recognoscendo (Hrsg.), Codex Iuris Canonici. Schema novissimum post consultationem S.R.E. Cardinalium, Episcoporum Conferenti-arum, Dicasteriorum Curiae Romanae, Universitatum Facultatumque ecclesiasticarum necnon Superiorum Institutorum vitae consecratae recognitum, iuxta placita Patrum Commissionis deinde emendatum atque Summo Pontifici praesentatum [1982]

SchemaCICO/86 - Pontificia Commissio Codici Iuris Canonici Orientalis Recognoscendo (Hrsg.), Schema Codicis Iuris Canonici Orientalis [1986]

Sp. - Spalte(n)

StdZ - Stimmen der Zeit (Freiburg i.Br.)

StudCan - Studia canonica. Revue canadienne de droit canonique. A Canadian Canon Law Review (Ottawa)

Temi di Predicazione – Omelie - Temi di Predicazione – Omelie (Padua/Neapel)

Theologisches - Theologisches. Katholische Monatsschrift (Abensberg/ Siegburg)

ThGl - Theologie und Glaube. Zeitschrift für den katholischen Klerus (Paderborn)

TPQ - Theologisch-praktische Quartalschrift (Linz)

UnS - Una sancta. Zeitschrift für ökumenische Begegnung (Meitingen)

UR - Zweites Vatikanisches Konzil, Dekret «Unitatis Redintegratio» vom 21. November 1964 über den Ökumenismus

Ut unum sint - Papst Johannes Paul II., Enzyklika «Ut unum sint» vom 25. Mai 1995 über den Einsatz für die Ökumene

Utrumque Ius - Utrumque Ius. Collectio Pontificiae Universitatis Lateranensis (Rom)

VAS - Verlautbarungen des Apostolischen Stuhls (Bonn)

verbum svd - verbum svd (Rom)

vgl. - vergleiche

Ziff. - Ziffer

zit. - zitiert als

1 Einleitung

«Nous sommes tous de la même église» – diese Worte richtete der ökumenische Patriarch Athenagoras von Konstantinopel anfangs November 1967 auf dem Luzerner Bürgenstock an die (evangelisch-reformierte) Mutter der Autorin der vorliegenden Arbeit. In jener Zeit, unter Papst Paul VI. und dem ökumenischen Patriarchen Athenagoras, begannen sich die katholische Kirche und die orthodoxen Kirchen einander wieder anzunähern. Aktuell ist die Begegnung zwischen Papst Franziskus und dem Moskauer Patriarchen Kyrill vom 12. Februar 2016 in Havanna (Kuba) ein deutliches Zeichen der wachsenden Einheit zwischen ihren Kirchen. Fernziel ist die Eucharistiegemeinschaft. Wenn sie auch bis auf Weiteres noch nicht verwirklicht werden kann, so besteht seit dem Zweiten Vatikanischen Konzil (1962-65) doch die Möglichkeit, dass die nichtkatholischen Christen des Ostens in der katholischen Kirche unter bestimmten Bedingungen die Sakramente der Busse, der Eucharistie und der Krankensalbung empfangen können. Eine genaue Erörterung dieses Rechts ist gerade nach dem oben erwähnten kirchengeschichtlich bedeutenden Ereignis wichtig, nicht zuletzt, um vorhandene Missverständnisse überwinden zu können. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass dieses Recht zwischenzeitlich universalrechtlich auch Angehörigen anderer nichtkatholischer Kirchen eingeräumt wurde, die den erwähnten östlichen vom Apostolischen Stuhl gleichgestellt worden sind. Wer diese Kirchen sind, ist weitgehend ungewiss.

Die vorliegende Masterarbeit stellt sich den Rechtsfragen, die im Zusammenhang mit der Frage der Zulassung von Angehörigen nichtkatholischer Kirchen zu den katholischen Sakramenten der Busse, Eucharistie und Krankensalbung noch offen sind.

2 Frühere Rechtslage (CIC/17)

Nach Can. 731 § 2 des Codex Iuris Canonici vom 27. Mai 1917 (CIC/17)[1] war es ver­bo­ten, die Sakramente der katholischen Kirche Häre­ti­kern und Schismatikern zu spenden, aus­ser wenn sie sich zuvor unter Zu­rück­weisung der Irr­tü­mer mit der Kirche versöhnt hatten. Für die als Häretiker qualifizierten Protestanten galt dies ausnahmslos. Dass be­­wusst­­lose, vom römi­schen apostolischen Stuhl getrennte östliche Chris­­ten (Schismatiker) in Todes­gefahr eine be­dingte Absolution em­pfangen, war in seltenen Einzelfällen ausnahmsweise erlaubt.[2] Zudem er­laub­te eine Ver­mutung des rechten Glau­­bens an die wirkliche Gegenwart Christi in der Eu­charistie, ihnen in To­des­gefahr die Wegzehrung zu geben.[3] Am 15. No­vem­ber 1941 entschied das Heilige Offizi­um indes, dass die orthodoxen Christen, die in To­des­gefahr um die Sakra­mente der katho­li­schen Kir­che bitten, wenigstens in­direkt ihren Irr­tü­mern abschwören und das Glau­bensbe­kenntnis ab­legen müs­sen, wobei ein Ärgernis oder Ver­däch­tigungen unter den Bekenntnis­ge­mein­schaf­ten vermieden werden soll­ten.[4] Dies galt freilich nicht ohne Aus­nah­men: So räumte das Heilige Offizium am 27. März 1957 den Dele­gier­ten und den aposto­li­­schen Nun­tien im Os­ten die Be­fug­nis ein, den nicht­ka­tho­lischen Schü­lern des östli­chen Ritus, die in ka­tho­lischen Ein­­rich­tungen lernen, in die­sen die Sakra­men­te zu spenden, sofern man sich der Gül­tig­keit ihrer Taufe sicher war und sie gu­ten Glau­bens und aus­reichend über die Leh­re be­treffend die Sa­­­kra­­mente unter­richtet waren.[5] Diese Entscheidung galt für die Kop­ten in Ägyp­ten, die wei­ter­hin Glieder ihrer eigenen Kir­chen blieben.[6] All diese Ent­schei­­dun­gen des Heiligen Of­fi­­­ziums be­zo­gen sich ausschliess­lich auf An­gehörige nichtka­tho­li­scher Ost­kir­chen.[7] Die Anwendung von Can. 731 § 2 CIC/17 war aber nie einheitlich. Die Spen­dung des Sa­kra­­ments der Versöhnung an ortho­do­xe Gläu­­bi­ge war in Gebieten mit vielen Or­tho­­doxen nie­mals unge­wöhn­lich.[8] In meh­reren öst­lichen ka­tho­li­schen Gemeinschaften wur­­den die Ortho­doxen, die darum ge­be­ten hat­ten, nebst diesem Sakrament auch zu jenem der Eu­­charistie zu­ge­lassen.[9] Deren Empfang durch getaufte Ost­christen blieb aber zumindest um­stritten, ob­wohl so einige Ausnah­men für die Sakramente der Busse, der Eu­charistie und der letzten Ölung ge­macht wur­den.[10] In eini­gen Teilen West­euro­pas blieb die Vorstel­lung der ‘bloss pas­siven Hilfe’ verbrei­tet, was jedoch schlicht Nicht­rezep­tion sakramentaler Ge­mein­schaft be­deu­tet.[11]

Der am 27. November 1983 in Kraft getretene Can. 844 § 3 des Codex Iuris Canonici vom 25. Januar 1983 (CIC/83) stellte die bis zum Zwei­ten Vatikanischen Kon­zil geltende Re­gelung auf eine neue Grund­la­ge.[12] Seither scheint bei­spiels­­weise die Regel vom 15. No­vem­ber 1941 un­proble­ma­tischer als zuvor zu sein.[13]

3 Wortlaut von Can. 844 § 3 CIC/83 und Can. 671 § 3 CCEO

Die wortgetreue Übersetzung der authentischen lateinischen Fassung von Can. 844 § 3 CIC/83 lautet[14]:

Katholische (Kirchen-)Diener spenden erlaubt die Sakramente der Busse, der Eucharistie und der Krankensalbung Angehörigen östlicher Kirchen, die nicht die volle Gemeinschaft mit der katholischen Kirche haben, wenn diese von sich aus darum bitten und in rechter Weise empfangsbereit sind; dasselbe gilt für Angehörige anderer Kirchen, die sich nach dem Urteil des Apostolischen Stuhls hinsichtlich der Sakramente in der gleichen Lage wie die genannten östlichen Kirchen befinden.

Die Formulierung des – am 1. Oktober 1991 in Kraft getretenen – Can. 671 § 3 des Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium vom 18. Oktober 1990 (CCEO) ist abgesehen von einigen redaktionellen Unterschieden die gleiche.[15] Die geringen sprachlichen Varianten weisen keine inhaltlichen Än­derungen auf,[16] obgleich darin, dass der CIC/83 von ‘Gliedern’, der CCEO von ‘Christgläubigen’ dieser Kirchen spricht, ein Unterschied gesehen werden kann[17]. Die Bestimmung des CCEO wird im Gegensatz zu jener des CIC/83 von ‘ebenso’ eingeleitet.

4 Systematische Einordnung der beiden Canones

Die ‘Gemeinschaft in heiligen Sachen’ im Sinn von Can. 844 § 3 CIC/83 bzw. Can. 671 § 3 CCEO ist eigens und ge­son­dert behandelt,[18] und zwar im CIC/83 in den allgemeinen Vor­schrif­ten des ersten Teils über die Sakramente im vierten Buch über den Heiligungsdienst der Kir­che und im CCEO in den allgemeinen Vorschriften seines 16. Titels, der sich mit dem göttlichen Kult und vor allem den Sakramenten befasst.

5 Redaktionsgeschichte

Die folgende Entstehungsgeschichte beider § 3 ist auf dem Hintergrund der in Kap. 5 dieser Arbeit be­han­delten authentischen Quellen zu lesen.

5.1 Can. 844 § 3 CIC/83

Satz 2 des Can. 731bis des ersten Entwurfs des revidierten CIC/17 sah vor, dass die anderen, an der kirchlichen Gemeinschaft offenbar nicht voll teilhabenden Christen, wenn sie gut­gläu­big angetroffen werden, in rechter Weise empfangsbereit sind und von sich aus darum bitten, ge­mäss später aufzuzählenden Canones zu gewissen Sakra­men­ten zu­ge­lassen werden können, wobei ein Ärgernis immer ausgeschlossen sein muss.[19] Es han­delt sich hierbei um einen Rest einer allgemeinen Vorschrift für die Sakramentenspendung.[20]

Gemäss § 3 des entsprechenden allgemeinen Canons des neuen Entwurfs[21] der siebten Sitz­ung, die vom 3. bis 7. Mai 1971 stattfand, und des Entwurfs der neunten, vom 13. bis 17. März 1972 abgehaltenen Sitzung des Stu­dien­kreises, der sich mit den Sa­kramenten ausei­nan­der­setzte, spen­den katholische Kirchen­diener die Sa­kramente der Busse, der Eucharistie und der Kran­kensalbung den nicht in voller Ge­mein­schaft mit der katholi­schen Kirche ste­hen­den öst­li­chen (Christ-)Gläubigen, die aus ei­ge­nem Antrieb um sie bitten und in rechter Weise em­pfangs­­be­reit sind, erlaubt.[22] Diese Neuformulierung von Art. 27, Satz 1 des Dekrets «Orientali­um Ecclesi­arum» vom 21. November 1964 fordert nicht wie er eine Trennung ‘in gu­tem Glau­ben’[23] und erwähnt das ‘Bedürf­nis nach Heil’ und das ‘geist­liche Wohl der Seelen’ (Art. 26 OE) nicht[24]. Auch die in Ziff. 42 des Direktoriums «Ad Totam Ecclesiam» vom 14. Mai 1967 (DirOec/67) vorge­schrie­bene vorherige Konsultation (vgl. aber Can. 844 § 5 CIC/83) wurde weggelassen.[25] Die von Ziff. 44 DirOec/67 hin­zu­ge­fügte Klausel be­treffend Fäl­le der Un­mög­lich­keit, den Diener der eige­nen Kirche zu errei­chen, wurde ebenfalls abgelehnt[26] und zwar un­ter Hin­weis auf Art. 27 OE[27]. Der Paragraph spricht zudem einfach von einem ‘katho­lischen (Kirchen­-)Die­ner’, womit an­de­re Amts­­träger als Priester berücksichtigt werden.[28] So wer­­den Diakone, Ako­ly­then und an­de­re Per­so­nen ein­be­zogen, denen die Aufgabe der Kom­munionspendung über­tragen ist.[29] § 3 richtet sich an diese Kirchendiener, wenn sie Glieder ge­trenn­ter Ostkirchen ge­gen­überstehen.[30]

Die Formulierung des eben erwähnten § 3 findet sich wört­lich identisch in Can. 2 § 3 SchemaDeSacramentis/75.[31] Einzig ‘Christgläubige’ wurde durch ‘Chris­ten’ er­setzt. Der zwei­te Halb­satz des späteren Can. 844 § 3 CIC/83 war in Can. 2 § 3 SchemaDeSacramentis/75 noch nicht ent­hal­ten.[32]

Can. 2 § 3 SchemaDeSacramentis/75 fand mit Änderungen Eingang in Can. 5 § 4 des über­arbeiteten Schemas vom April 1977. In diesem mit ‘All­ge­meiner Grundsatz und fallweise öku­menische Ausnah­men’ übertitelten Canon wurde ‘östliche Christen, die an der vollen Gemein­schaft … nicht teil­haben, welche sie …’ in ‘Glieder östlicher Kirchen, wel­che die volle Ge­mein­schaft … nicht haben, wenn sie sie …’ ab­geändert, und zwar aufgrund der Er­geb­nisse des Konsul­ta­tions­­vor­gangs[33]. Damit wurde anerkannt, dass diese Christen getaufte Glieder ihrer eige­nen Kirche sind.[34] Der erste Halbsatz dieses § 4 entspricht Art. 27, Satz 1 OE.[35] Als zwei­ter Halb­satz wurde ‘was vorgeschrieben ist, gilt auch für Glie­der anderer Kir­chen, die sich nach dem Urteil des Apos­tolischen Stuhls in der glei­chen Situation wie die [ge­trennten[36]] öst­lichen befinden’ hin­zu­gefügt.[37] So betrifft die zweite grössere Än­de­rung diesen Zusatz,[38] der sich hier erstmals fin­det,[39] das erwähnte Urteil vorbehält[40] und die Bestim­mun­gen für die getrenn­ten Ostchristen auf diese anderen Kirchen aus­dehnt[41]. Diese ausdrück­liche Aus­wei­tung der Be­stimmung war eine der wichtigsten Ergänzungen des SchemaDeSacramen­tis/75.[42] Die Vor­schrif­­ten gelten nicht nur für die Ostchristen, wie in Ziff. 42 DirOec/67 fest­gestellt, sondern auch diese an­deren Kirchen.[43] Die Einfügung erfolgte auf Vorschlag ei­nes Kon­sultors aus dem Jahr 1975.[44] Es wird nicht erwähnt, um welche Kir­chen es hier geht.[45] Sie gilt jedenfalls nicht für die Glieder der nichtkatholischen Ost­kir­chen.[46] Die Glieder je­ner anderen Kirchen ha­ben aber hin­sicht­lich dieser Sa­kra­mente die gleichen Rechte wie diese Ostchristen und diesel­ben Vo­­raus­setzungen müssen er­füllt worden sein.[47] So wird ebenfalls kein Glau­­bens­be­kennt­nis ver­langt, also grundsätzlich von demselben Glauben bezüglich der Sakramente ausgegan­gen.[48] Der vorge­schla­gene Text zieht somit zum ers­ten Mal seit dem Zweiten Va­ti­ka­ni­schen Kon­­­zil Fol­­gerun­gen aus dessen ek­kle­siologischen Un­­terscheidung zwi­­schen Kirchen und kirch­­lichen Ge­­mein­schaf­ten im Westen.[49] In einer weiteren Über­arbei­tung fand § 4 mit den fol­gen­den Verbesserungen Gefallen: ‘nicht haben’ wurde an­stelle von ‘noch nicht ha­ben’ ge­setzt, ‘vorge­schrieben ist’ wurde ge­strichen, anstelle von ‘für die Glie­der’ wur­de ‘hinsichtlich der Glie­der’ gesagt und ‘in der glei­chen Lage’ auf ‘was die Sa­kra­men­te anbe­langt’ begrenzt.[50] So be­trifft die Feststellung der Gleichwertigkeit die Gültig­keit der Sa­­kramente.[51] Dies ist die er­neuerte, zweite Fassung des Zusatzes.[52] Der zwei­te Halbsatz von Can. 844 § 3 CIC/83 findet sich somit der Sache nach zum ersten Mal in der Über­arbeitung des Sche­­mas vom April 1977.[53] Welches Problem mit die­ser Hinzu­fügung gelöst werden sollte, ist unbekannt.[54] Sie hat eine ge­wisse Er­leich­terung ge­bracht, ist aber nicht prob­lem­frei.[55] Hierzu in Kap. 4.3.

Der Einschub wurde in Can. 797 § 3 SchemaCIC/80 aufgenommen[56].[57] Laut der RelatioCIC/81 wird kein Rechtfertigungsgrund ge­for­dert. Vor allem die Eu­cha­ristie als vor­züg­lichstes Sa­krament der Einheit solle aber seltener jenen gespendet wer­­den, welche die vol­le Ge­meinschaft nicht haben.[58] Ein Konsultor (Ste­wart) fragte, ob es nicht geeignet wäre, wenn der katholische Ordinarius ent­schei­den müsse, ob sie gültige Sakramente hätten. Es wäre besser, wenn § 3 die Bedingung ‘wenn Todesgefahr vorhan­den ist oder eine andere nach dem Urteil der Bi­schofs­konferenz oder des Ortsordinarius schwer­wiegende Notwendigkeit drängt’ hät­te.[59] Dies wurde damit beantwortet, dass die Regelungen bereits angewendet würden. Sie sei­en aus Art. 27 OE und Ziff. 42-47 und 55 DirOec/67 entnommen. Man habe wie gefor­dert ein Urteil der zustän­digen (kirch­lichen) Autorität.[60]

Can. 844 § 3 SchemaCIC/82 bietet nur ge­ringe sprachliche Varianten, ohne in­halt­liche Ände­rungen.[61]

Die Entwicklung des Textes von Can. 844 § 3 CIC/83 erläutert demnach die Gründe für sei­nen Wort­laut nur zum Teil.[62] Eine Auslegungshilfe ist sie daher bloss beschränkt.

5.2 Can. 671 § 3 CCEO

Can. 5 § 3 des Schemas ‘über den göttlichen Kult und vor allem die Sakramente’ vom 2. Juni 1979 bestimmt, dass die katholischen Kirchendiener die Sakramente der Busse, der Eucha­ris­tie und Krankensalbung den (Christ-)Gläubigen der nicht in voller Gemeinschaft mit der katho­­lischen Kirche stehenden östlichen Kirchen er­laubt spenden, wenn sie sie aus eigenem An­trieb erbitten und in rechter Weise empfangsbereit sind, was auch für die (Christ-)Gläu­bigen der anderen Kirchen gilt, die sich nach dem Urteil des Apostolischen Stuhls in der glei­chen Lage wie die vorgenannten östlichen befinden, was die Sakramente anbe­langt.[63]

Nach der erneuten Durchsicht dieses Schemas wurde 1981 einzig die Schreibweise von ‘Bus­se’ abgeändert.[64] Der Ausdruck betreffend die nicht volle Gemein­schaft wurde unverändert be­lassen, um die ‘Gemeinschaft’ hervorzuheben, die bereits mit der ka­tholischen Kir­che be­steht, wenn auch noch nicht ‘voll’.[65] Ein Konsul­tationsorgan schlug vor, dass in diesem § 3 wegen der Gegenseitigkeit, welche ein wich­tiger Grundsatz in der öku­menischen Bewe­gung sei, zur Ver­meidung jeden Ver­dachts auf Proselytismus und um am Geist der nach­kon­zili­aren Do­ku­mente festzuhalten, für die getrennten Ostchristen, welche einen katholischen Pries­ter um die Sa­kramente bäten, dieselbe Regelung vor­ge­schrie­ben wer­de, die für die Katholiken gül­­tig sei, wenn sie sich für den Sakramentenempfang an einen Pries­­ter einer getrennten Ost­kir­che wen­den woll­ten (§ 2): dass sie dies nur in den Fällen tun kön­n­ten, ‚in welchen es physisch oder mo­ra­lisch unmöglich ist, sich an den Diener [ihrer ei­ge­nen Kirche] zu wenden‘[66]. Der Vor­schlag scheint theologisch und ökumenisch begrün­det: Denn den getrenn­ten Ost­chris­ten die Sa­kra­men­te ‘einfach so’ bei bloss rechter Empfangs­be­reitschaft und eige­ner Bitte zu spen­den, kann mehr als den begründeten Verdacht auf Proselytismus schaffen und ist dem zwei­ten Grundsatz von Art. 8 des Dekrets «Unitatis Redintegratio» vom 21. November 1964 (UR) ent­gegen­­ge­setzt.[67] Der Vor­schlag wurde von der Kom­mis­­sion indes nicht angenommen, weil der Co­dex Iuris Canonici Orientalis (CICO) derartige kanoni­sche Regelungen für diese Chris­ten nicht erlassen könne, wohingegen der katholische Kirchen­die­ner annehmen müs­se, dass die getrennten Ostchristen, die sich an ihn wendeten, die Vorschriften der ei­genen Kirche be­ach­teten.[68]

In Can. 668 § 3 SchemaCICO/86 wurde gegenüber Can. 5 § 3 der Fassung von 1981 ‘katho­li­sche Kirchendiener’ das Wort ‘ebenso’ vorangestellt, die Schreibweise von ‘spenden’ ge­ändert, ‘erbäten’ durch ‘erbitten’, ‘sei­­en’ durch ‘sind’, das Komma nach ‘empfangsbereit’ durch einen Strich­punkt, ‘hinsicht­lich’ durch ‘betreffend’ und ‘sich befindenden’ durch ‘sich be­­­­finden’ ersetzt, nach dem ersten ‘öst­li­chen’ ein Komma, zwischen ‘wenn [sie] aus eigenem An­­­trieb’ ein ‘ihrem’ und nach ‘Kir­chen’ ein Komma gefolgt von ‘die’ eingefügt sowie das vor­­­­­mals direkt nach ‘Apostoli­scher’ stehende ‘in gleicher’ direkt vor ‘Lage’ – ‘Lage’ ehemals mit anderer Schreibweise – eingefügt. Zudem wurde ‘östliche’ durch das nun vorangestellte Wort ‘Kir­chen’ ver­deut­licht.[69] Dieser neue § 3 erfuhr seinerseits keine Änderung und wurde Can. 671 § 3 CCEO.[70]

5.3 Ergebnis

­Bereits Can. 844 § 3 SchemaCIC/82 und Can. 668 § 3 SchemaCICO/86 sehen so­­mit in gleicher Weise wie der § 3 von Can. 844 CIC/83 bzw. Can. 671 CCEO eine Ermächtigung zur erlaubten Spen­dung der erwähnten Sakramente an die nicht­katho­lischen Ostchris­ten vor.[71] Die im DirOec/67 und in den nachfolgenden Dokumenten des päpstlichen Sekretariats zur Förderung der Einheit der Christen (Einheitssekretariat) dem ersten Satz von Art. 27 OE hinzugefügten Bedin­gun­gen wurden im Rahmen der Schemata der Ausarbei­tung des CIC/83 und des CCEO vorge­schlagen, aber schliesslich nicht beibehalten.[72] Hingegen dehnen beide erstgenannten § 3 die Anwendung des Grundsatzes dieses ersten Satzes auf die Gläu­bi­gen der anderen Kir­chen ‘in der gleichen Lage’ aus.[73] Dabei verlangen schon diese beiden § 3 für die erlaubte Spendung zu­­sätz­lich das Erfordernis eines entsprechenden Urteils des Apostolischen Stuhls, womit ein in der öku­me­ni­schen Sa­kra­­men­­ten­theo­logie oder dem ökumenischen Dialog gemeinsam er­run­genes objek­tives Kri­terium für diese Lage nicht unmittelbar entscheidend ist. Zudem war schon früh voraus­sehbar, dass die Re­gelung nega­tive ökume­nische Fol­gen im Lauf des Dia­logs der katholischen Kirche mit der ortho­doxen Kirche haben könn­te.[74]

6 Authentische Quellen

6.1 Erlasse des Zweiten Vatikanischen Konzils

6.1.1 Art. 27 OE

Art. 27 OE wird als authentische Quelle von Can. 844 § 3 CIC/83 und Can. 671 § 3 CCEO zitiert.[75] Diese Kodexbestimmungen legen den Text von Art. 27, Satz 1 OE – in ihrem ersten Halbsatz – ohne anders­lautende Ergänzungen erneut vor[76] und kodifizieren ihn[77]. So ist Art. 27 OE in der Tat die Quel­le dieser beiden Vorschriften, wo­bei er selbst aber nur an die katholischen Ost­kirchen adres­­siert ist, während er sich in bei­den § 3 ebenso an die lateinische Kirche rich­tet.[78] Zudem ersetzt ‘Glie­der der Ost­kir­chen, die keine volle Gemeinschaft mit der ka­tho­­lischen Kirche haben’ (Can. 844 § 3 CIC/83) in eher friedliebender und genauerer Spra­che ‘in gutem Glauben ge­trennte Ost­christen’ (Art. 27, Satz 1 OE),[79] wobei dessen Erfordernis – und nur es – in Can. 844 § 3 CIC/83 weggelassen wird[80]. Beide § 3 nennen die eigene Bitte und die rechte Empfangsbereitschaft als die erforderli­chen Um­stände für den Er­laubt­heits­rah­men, wie dies bereits in Art. 27, Satz 1 OE vorge­geben ist.[81] Aus dem Kon­zils­text ergibt sich kei­nerlei Ein­schränkung.[82] Damit sind Can. 844 § 3 CIC/83 und Can. 671 § 3 CCEO, was die nicht­katho­lischen Ostchristen anbelangt, im We­sentlichen bereits durch Art. 27, Satz 1 OE vor­gegeben[83] und bestim­men nun Ge­naueres[84]. Da­her muss man beide § 3 im Licht dieser kon­ziliaren Be­stim­­mung auslegen,[85] und zwar ohne Beachtung der Fn. 33 von Art. 27 OE[86]. Diese Fn. 33 gilt nur für den zweiten Satz von Art. 27 OE.[87]

6.1.2 Art. 8 Abs. 4 UR

Die Weisung von Art. 8 Abs. 4 UR hat Can. 844 § 3 CIC/83 und Can. 671 § 3 CCEO inspi­riert. Beide § 3 sind mit Blick auf Art. 8 Abs. 4 UR auszulegen, zumal er sie dogmatisch be­gründet. Denn ihm gemäss ist die Teilhabe an den Sakramenten unter Berücksichtigung der beiden Grundsätze der Bezeugung der Einheit der Kirche und der Teilnahme an den Mitteln der Gnade möglich. Dabei empfiehlt die Sorge um die Gnade nach Art. 8 Abs. 4 UR die Teilhabe in manchen Fällen geradezu.

6.1.3 Art. 15 Abs. 3 UR

Hinsichtlich der Ostkirchen findet sich eine weitere dogmatische Begründung der beiden § 3 in Art. 15 Abs. 3 UR.[88] So liegt der Grund für die grosszügige Aus­nahmeregelung im ersten Halbsatz von Can. 844 § 3 CIC/83 und Can. 671 § 3 CCEO in der Anerkennung des Art. 15 Abs. 3 UR, dass bei diesen Kirchen das in der apostolischen Nachfolge stehende (bischöf­li­che) Pries­ter­tum erhalten ist, so­mit sämt­liche Sakramente gültig gefeiert werden und auch der ka­tholische Glaube bezüglich der Sakramente geteilt wird.[89]

Art. 15 UR wird ebenfalls als authentische Quelle für Can. 844 § 3 CIC/83 bzw. Can. 671 § 3 CCEO angegeben[90] und ist es in der Tat[91].

6.1.4 Ergebnis der konziliaren Regelung

OE und UR enthalten keine Klau­sel, die dem zweiten Halb­satz von Can. 844 § 3 CIC/83 und Can. 671 § 3 CCEO entspricht,[92] welche die in Art. 27, Satz 1 OE eingeräumte Möglichkeit für andere Kirchen weiterent­wickeln[93]. Mit Blick auf Art. 8 Abs. 4 UR gehen die beiden § 3 aber nicht über das Konzil hinaus, wenn sie aus seiner Lehre folgern, dass es auch getrennte Kir­chen im Wes­ten gibt.[94] So ist in Art. 19 UR die Rede von (getrennten) Kirchen im Abend­land, was wohl be­deutet, dass es nach dem Urteil der Kon­zils­väter im Abend­­­land ebenfalls christ­liche Ge­mein­schaften gibt, die hin­sicht­lich der Sakra­men­te in der glei­chen Lage wie die getrennten Ostkir­chen sind.[95] Welche westlichen Kirchen in einer solchen gleichen Lage sind, hat das Konzil jedoch nicht festgelegt.

Die Regelung des Can. 844 § 3 CIC/83 bzw. Can. 671 § 3 CCEO fällt nach Massgabe des UR unter die praktische Ver­wirklichung des Ökumenismus.[96]

6.2 DirOec/67

6.2.1 Ziff. 39 DirOec/67>

Can. 671 § 3 CCEO nennt auch Ziff. 39 DirOec/67 als authentische Quelle.[97] Diese zitiert frei­lich einzig Art. 15 Abs. 3 UR, wobei auf Art. 24 bis 29 OE als dessen Referenz hinge­wie­sen wird. Die eben genannte Ziffer wird nicht als Quelle von Can. 844 § 3 CIC/83 angeführt.

6.2.2 Ziff. 41 DirOec/67

Ziff. 41 DirOec/67 legt fest, dass die Vor­schrift des Art. 27, Satz 1 OE auch für die Gläubigen jedweden Ritus ohne Ausnahme, also eben­so für die Gläu­bigen des lateinischen Ritus, in Kraft ist. Diese Anordnung fand mit Can. 844 § 3 in Verbindung mit (nachfolgend: i.V.m.) Can. 1 Eingang in den CIC/83.

6.2.3 Ziff. 42 DirOec/67

Die Erlaubnis und die Konsultationen gemäss Ziff. 42 DirOec/67 sind im Can. 844 § 3 CIC/83 bzw. Can. 671 § 3 CCEO entfallen (vgl. aber Can. 844 § 5 CIC/83 bzw. Can. 671 § 5 CCEO).[98]

6.2.4 Ziff. 44 DirOec/67

Die Eingrenzung auf die Unmöglichkeit des Sakramentenempfangs ist durch den CIC/83 auf­ge­hoben worden,[99] desgleichen jene auf die Notwendigkeit. Die Aussagen im DirOec/67 wa­ren somit noch etwas zurückhaltender.[100]

6.2.5 Ziff. 46 DirOec/67

Ziff. 46 DirOec/67 wird als eine weitere au­thentische Quelle für § 3 von Can. 844 CIC/83 und Can. 671 CCEO genannt.[101] Nur in die­ser Quelle fin­det sich ein Hinweis auf die Abwesenheit des eigenen Kirchendieners.[102] Sie fand in beide § 3 keinen Eingang.

6.2.6 Ergebnis DirOec/67

Der Inhalt des DirOec/67 schlug sich – unter Weglassung der nicht in Art. 27, Satz 1 OE ent­hal­­tenen Bedingungen – in Can. 844 § 3 CIC/83 bzw. Can. 671 § 3 CCEO nieder, wurde in deren zweitem Halbsatz indes zugleich auf die Angehörigen ande­rer getrennter Kir­­chen als der östlichen ausgedehnt.[103] Das DirOec/67 enthält keine ent­spre­chende Aus­sage[104] bzw. Klau­­sel[105].

6.2.7 DirOec/67: Verlust der normativen Geltung

Infolge von Can. 844 § 3 CIC/83 haben Ziff. 42 bis 46 DirOec/67 die normative Kraft ver­lo­ren.[106] Entsprechendes gilt für die – nachfolgend genannten – Bestimmungen, die zwecks deren Vollzug ergingen.

6.3 Erklärung des Einheitssekretariats vom 7. Januar 1970

6.3.1 Ziff. 3 der Erklärung

Can. 671 § 3 CCEO zitiert als authentische Quelle ebenfalls Ziff. 3 der eben genannten Erklä­rung.[107] Ihr gemäss ge­stat­tet OE den mit dem apostoli­schen Stuhl in Rom nicht in voller Ge­mein­schaft le­ben­den Ost­christen, welche die ge­stell­ten Bedin­gun­gen erfül­len, den Empfang des Buss­sa­kra­ments, der Eucharistie und der Krankensalbung. Es wird auf Art. 27 und 29 OE ver­wiesen.

6.3.2 Ziff. 6 der Erklärung

Die Erwäh­nung der Ziff. 6 der Erklärung als Quelle[108] ist nicht korrekt angesichts ihrer Be­zug­­nahme auf die Umstände des Can. 671 § 4 CCEO.[109] Zudem bezieht sich diese Ziff. 6 aus­drücklich auf die christ­lichen Gemeinschaften, welche mit der katholischen Kirche nicht das­sel­be ekklesio­logi­sche und sakramentale Funda­ment verbindet wie mit den Kirchen des Ostens.

6.4 Ziff. 5 der Instruktion «In quibus rerum circumstantiis» des Einheitssekretariats vom 1. Juni 1972

Diese Ziff. 5 wird ebenso als authentische Quelle von Can. 671 § 3 CCEO zitiert.[110] Diese Er­wäh­nung ist allerdings nicht kor­rekt, zumal sie zu­mindest keine Ver­bin­dung zur doppelten Bedingung (eigene Bitte und rechte Empfangsbereit­schaft) aufweist. Die­se ist eher in Ziff. 4 an­gesprochen.[111] Der Grund­­satz von Can. 844 § 3 CIC/83 bzw. Can. 671 § 3 CCEO ist daher nicht zur Hauptsache aus Ziff. 5 In quibus rerum circumstantiis über­nom­men worden.[112]

6.5 Ziff. 8 der Mitteilung des Einheitssekretariats vom 17. Oktober 1973

Eine weitere Quelle von Can. 844 § 3 CIC/83 ist Ziff. 8 der Mitteilung, obgleich sie nicht of­fiziell angegeben wird. Can. 671 § 3 CCEO erwähnt diese Ziffer jedoch als letzte authen­tische Quel­le.[113]

In Ziff. 8 Bst. a der Mitteilung wird als ein Beispiel für Ziff. 5 In quibus rerum circumstantiis ange­führt, dass man von den Ostchristen, weil sie einer Gemeinschaft an­ge­hören, de­ren Glaube an die Eucha­ristie jenem der katholischen Kirche entspricht, an­läss­­lich ihrer Zu­las­sung zur Eucharis­tie keine persönliche Glaubenserklärung an dieses Sakra­ment verlan­gen wird, da ein solcher Glaube bei den Orthodoxen vorausge­setzt wird. Folglich kann ein katholischer Kirchendiener diesen Glauben bei einer Einzelperson, die einer solchen Kirche angehört, vermuten.[114] Dem­gemäss kommt Ziff. 8 Bst. a in fine als Quelle von Can. 671 § 3 CCEO – und so auch für Can. 844 § 3 CIC/83 – in Be­tracht.[115]

6.6 Gesamtergebnis

Den nichtkatholischen Ostchristen wird in Can. 844 § 3 CIC/83 bzw. Can. 671 § 3 CCEO der Empfang der Sakramente der Busse, Eucharistie und Krankensalbung in der katholischen Kirche als Folge davon ermöglicht, dass das Zweite Vatikanische Konzil die al­torientalischen und orthodoxen Kir­­chen als in ‘fast voller Gemeinschaft’ seiend mit der Kirche von Rom be­trachtet hat[116] und deren Glieder infolgedessen zu deren Empfang ermächtigt hat (vgl. Art. 27, Satz 1 OE). Mit Blick auf die Quellen beider § 3 ist die Bestimmung in deren zwei­tem Halbsatz für die Christen, die zu einer nicht­öst­lichen Kir­che gehören, die be­deutendste Neuerung.[117]

Die einschlägigen nachkonziliaren Dokumente bilden aber nur beschränkt ähnliche Bedin­gun­gen wie in Art. 27, Satz 1 OE nach, wenn sie Fälle von Notwendigkeit und physischer oder moralischer Un­möglichkeit des Sakra­mentenempfangs in der eigenen Kirche über einen län­ge­ren Zeit­raum voraussetzen.[118]

7 Weitere Auslegungshilfen

7.1 Can. 903 SchemaCICO/86

Eine weitere Auslegungshilfe ist Can. 903 SchemaCICO/86: Wenn es den nichtkatholischen Christen, die sich in ka­tho­lischen Einrichtungen befinden, un­mög­lich ist, die Sakramente von ihren eigenen Kirchendienern zu empfan­gen, können die katholischen Spender nach diesem Canon jenen die Sa­kra­mente nicht ver­weigern, da die eben genannten Umstände die Teil­habe an den Gnaden­mit­teln em­pfehlen.[119]

7.2 DirOec/93

Im Abschnitt von Ziff. 122 bis 128 des [Ökumenismus-]Direktoriums vom 25. März 1993 (DirOec/93) finden sich die für Katholiken geltenden Grund­sätze für die Spendung der Sa­kra­men­te der Busse, Eucharistie und Krankensalbung an ge­trennte Ostchris­ten.[120] Hingegen schweigt das DirOec/93 über die im zweiten Halbsatz von Can. 844 § 3 CIC/83 bzw. Can. 671 § 3 CCEO vorgesehene Möglichkeit.[121]

7.2.1 Überschriften vor Ziff. 122 und Ziff. 129 DirOec/93

Das DirOec/93 grenzt die Gemeinschaft im sakramentalen Leben ‘mit den Gliedern der ver­­schie­denen östlichen Kirchen’ (Überschrift vor Ziff. 122 DirOec/93) von jener ‘mit den Chris­ten anderer Kirchen und kirchlicher Ge­mein­schaften’ (Überschrift vor Ziff. 129 DirOec/93) ab. Als das unter­schei­dende Krite­ri­um zwischen beiden Abschnitten – dem Abschnitt von Ziff. 122 ff. und jenem von Ziff. 129 ff. DirOec/93 – dürfte die Gültigkeit von Wei­he­sakrament und Eucharistie voraus­gesetzt sein,[122] und damit das Vorhandensein der apos­tolischen Nach­folge (vgl. Art. 15 Abs. 3 UR). Dies ergibt sich implizit insbesondere aus dem un­mittelbaren Bezug der Ziff. 125 DirOec/93 auf die Be­stim­mung des zweiten Halbsatzes des Can. 844 § 3 CIC/83 bzw. Can. 671 § 3 CCEO.[123] Sämtliche ‘Kirchen’ im Sinn dieser beiden § 3 sind indes Gegen­stand des Abschnitts von Ziff. 122 ff. DirOec/93. Die eingangs erwähnte grundsätzliche Ein­teilung des DirOec/93 lässt damit darauf schliessen, dass zur Zeit keine ‘andere Kirche’ im Sinn des zweiten Halbsatzes des Can. 844 § 3 CIC/83 bzw. Can. 671 § 3 CCEO aus­ge­macht wer­den kann,[124] zumal sich in Ziff. 129 ff. DirOec/93 kein Bezug auf diese beiden § 3 findet.

7.2.2 Ziff. 122 DirOec/93

Weil es bekannt ist, dass die Ostkirchen aufgrund ihres ei­ge­nen Kirchenverständnisses stren­gere Ordnungen haben können, die andere achten sol­len, sollten die Hirten die Gläubi­gen nach Ziff. 122 DirOec/93 sorgfältig unterrichten, da­mit diese die besonderen Gründe für die Teilnahme nicht­­katho­lischer Christen des Ostens an den katholischen Sakramenten der Busse, der Eucharistie und der Krankensalbung und die unterschiedlichen Ordnungen kennenlernen, die es in diesem Be­reich geben kann. Die Geltung von Ziff. 122 DirOec/93 für diese Form der Sakramentengemeinschaft ergibt sich mittelbar aus Ziff. 125 Abs. 2 DirOec/93.

7.2.3 Ziff. 125 DirOec/93

Ziff. 125 Abs. 1 DirOec/93 wiederholt inhaltlich den ersten Halbsatz von Can. 844 § 3 CIC/83 und Can. 671 § 3 CCEO.[125] Das DirOec/93 handelt allerdings von ‘Gliedern der östlichen Kirchen’, ohne ihre Trennung zu erwähnen, der CIC/83 von ‘Angehö­ri­gen östlicher Kirchen, die nicht die volle Gemeinschaft mit der katholi­schen Kirche ha­ben’. Aus den vor­gehenden Ziff. 122 ff. DirOec/93 kann je­doch geschlossen wer­den, dass das DirOec/93 die­selben Chris­ten meint. Es spricht indes in Übereinstim­mung mit dem CIC/83 von ‘Glie­dern’ von Ostkirchen, nicht von deren ‘Christgläu­­­bigen’, wie es der CCEO tut.[126] Ge­meint sind so auch in Ziff. 125 DirOec/93 sämtliche ortho­do­xen Kir­chen[127] und die nicht­katho­li­schen alt­orien­talischen Kir­chen[128]. Thomas J. Green hinterfragt die Unter­las­sung des DirOec/93, zu ver­lan­gen, dass der Zu­­gang zum Diener der eigenen Kir­che unmöglich ist, be­vor ein östlicher Christ er­laubt die Sakramente von einem katholischen Kirchendiener erbitten darf.[129] Ein solches Erfordernis kann jedoch auf Stufe eines bloss gesetzesausführenden Di­rek­toriums nicht hinzugefügt wer­den (vgl. Can. 33 § 1 CIC/83). Die Vorschrift von Ziff. 125 DirOec/93 steht im Einklang mit dem katho­li­schen Verständnis der Sakramente und Ekkle­sio­logie von Ziff. 122 DirOec/93.[130] Ziff. 125 Abs. 1 DirOec/93 stellt die Regel für katholische Kirchen­diener dar, die von Gliedern getrennter Ostkir­chen um ein Sa­kra­ment gebeten wer­den,[131] und zwar ‘aus ihrem eigenen freien Willen’[132].

Auch in den (Anwendungs-)Fällen von Ziff. 125 Abs. 1 DirOec/93 muss – so dessen Abs. 2 wei­ter – die Ordnung der (getrennten) östlichen Kir­chen für ihre eigenen Gläu­bigen beachtet und jeder An­schein von Proselytismus vermie­den werden. Diese Vor­schrift ist eine Hinzu­fü­gung zu Can. 844 § 3 CIC/83 bzw. Can. 671 § 3 CCEO.[133] Demnach müssen die an der Sa­kramenten­spen­dung beteiligten ka­­tholi­schen Kirchendiener diese Ordnung gebührend berück­sich­ti­gen,[134] die in der Regel sehr streng ist[135]. Gemeint ist die Ordnung, die sich auf die be­tref­fenden Sakramente be­zieht.[136] Ziff. 125 DirOec/93 verlangt aber eben­falls von den nicht­katholischen Chris­­­ten des Ostens, die Ge­bräuche und Ordnun­g ihrer eige­nen Kirche zu beach­ten.[137] Das DirOec/93, welches diese Beachtung klugerweise verlangt,[138] fordert so Auf­­merk­­sam­keit für die Tatsache, dass die östliche Ordnung in diesen Angelegenheiten von der katho­lischen ab­­wei­­chen kann.[139] Ob­­gleich eine Über­prü­fung im Ein­zelfall nicht er­fol­­gen kann, ist diese Forderung ein deut­­li­cher Hin­weis auf den Respekt der katho­li­schen Kirche vor den nicht­katholi­schen Ostkir­chen,[140] ja ist ihre hohe Achtung gegenüber deren Rechtsord­nun­gen ins­besondere im Bereich der sakra­mentalen Praxis (vgl. Ziff. 122 DirOec/93) sogar Grund die­ser Mahnung[141]. Ferner muss gemäss diesem Abs. 2 jeder Anschein von Proselytismus vermieden werden. Abs. 2 belehrt die Katholiken, sich nicht an ihm zu be­­teiligen[142] und jedes noch so scheinbare Anzeichen von ihm zu vermeiden[143], ja verbietet ihn in diesem Zusam­men­­hang[144]. Dies gilt für jede un­lau­tere Ab­werbung durch den ka­tho­li­schen Kirchendiener (vgl. Can. 1465 CCEO).[145] Ziff. 125 DirOec/93 in fine ist dies­­bezüglich ein­deutig.[146] Die grund­sätzlich erlaubte Spen­dung der drei Sa­­­kra­­men­te an ge­trenn­te Ostchristen wird durch Abs. 2 von Ziff. 125 DirOec/93 also ein­­ge­schränkt.[147]

Ziff. 125 DirOec/93 hat die Regelung des ersten Halbsatzes von Can. 844 § 3 CIC/83 und Can. 671 § 3 CCEO nicht we­sentlich geändert. Das Erfordernis der rechten Empfangsbereit­schaft bezieht sich nach dieser Ziffer aber nicht nur auf Reue oder den Stand der Gna­de, son­dern auch darauf, dass es keinen bösen Glau­ben und keine Streitbeweg­grün­de gibt,[148] nicht jedoch ebenfalls auf das Vorhandensein ei­nes gerechten Grundes, sich an den katholi­schen Kirchen­diener zu wen­den[149]. Insbesondere trifft es nicht zu, dass diese Christen aufgrund von Ziff. 125 DirOec/93 nur in besonderen Notlagen die ka­tho­lischen Sa­­­kra­­mente empfangen kön­nen.[150]

7.2.4 Ziff. 129 bis 131 DirOec/93

Im Unterschied zu Can. 844 § 3 CIC/83 und Can. 671 § 3 CCEO werden die Christen nicht­katholischer Kirchen des Westens gemäss Ziff. 129 Abs. 3 DirOec/93 nur ‘unter ge­wis­sen Umständen, in Ausnahmefällen und unter gewissen Bedingungen’ zu den drei Sakra­men­­ten zugelassen. Damit werden diese Chris­ten indirekt unterscheidungslos Can. 844 § 4 CIC/83 bzw. Can. 671 § 4 CCEO subsu­miert, welche die Christen nichtkatholischer kirchli­cher Ge­mein­schaften im Blick haben, die vom Apostolischen Stuhl den nichtkatholischen Ostkirchen nicht im Sinn des zweiten Halbsatzes von Can. 844 § 3 CIC/83 bzw. Can. 671 § 3 CCEO gleich­gestellt worden sind. Dafür spricht auch, dass Ziff. 129 Abs. 3 DirOec/93 die ‘an­deren Kirchen’ zusammen mit den ‘kirchlichen Gemeinschaften’ nennt. Der zweite Halb­satz dieser bei­den § 3 sieht jedoch eine Gleichstellung der Christen nicht­katholischer west­licher Kir­­chen, welche gemäss dem Urteil des Apostolischen Stuhls hinsichtlich der Sakra­mente in der gleichen Lage wie die nichtkatholischen Kirchen des Os­tens sind, mit deren Angehörigen vor. Dieser Unter­schied zwischen den beiden vorge­nann­ten Kodexvor­schrif­ten und Ziff. 129 Abs. 3 DirOec/93 dürfte wohl ganz pragmatisch darauf zu­rück­zu­führen sein, dass es vor dem Er­lass des DirOec/93 zu keiner solchen Gleichbeurteilung durch den Aposto­li­schen Stuhl ge­kom­men ist. Ziff. 129 Abs. 3 DirOec/93 ist demgemäss keine Ausführungsbestimmung dieser beiden § 3.

Bei Ziff. 130 und 131 DirOec/93 handelt es sich eindeutig um Ausführungsbestimmun­gen zu Can. 844 § 4 CIC/83 bzw. Can. 671 § 4 CCEO.[151] Dabei sollen die beiden Ziffern of­fen­sicht­lich unter­schei­dungs­los auch für alle Angehörigen nichtkatholischer Kirchen des Westens gelten. Ihre mögliche Gleichstellung mit den nichtkatho­li­schen Kirchen des Os­tens bleibt hier ebenfalls unberücksichtigt. Ziff. 130 und 131 DirOec/93 kön­nen allerdings nicht auf jene west­lichen Kirchen angewendet werden, bei denen der Apostolische Stuhl ent­schie­den hat, dass sie sakramental in der gleichen Situation wie die getrennten Ost­kirchen sind.[152]

7.2.5 Ziff. 159 und 160 DirOec/93

Lässt der Ortsordinarius eine gemischte Eheschliessung während der göttlichen Liturgie (Eu­charistiefeier) zu, sind die nichtkatholischen Ostchristen willkommen, die Eucharis­tie in der katho­li­schen Kirche zu empfangen (Ziff. 159 und 160 DirOec/93).[153] Der Kir­chen­diener muss dem­nach be­rücksichtigen, dass die Bitte um das Sakrament im Zusammenhang mit der Trau­ung eines sol­chen Christen er­folgt; dasselbe würde bei Gliedern anderer Kirchen gelten, die nach dem Urteil des Apostolischen Stuhls sakramental in einer gleichen Lage sind.[154]

7.2.6 Ergebnis DirOec/93

Das DirOec/93 nimmt die Anordnungen von Can. 844 § 3 CIC/83 bzw. Can. 671 § 3 CCEO im Wesentlichen auf.[155] Die Bestimmungen des DirOec/93 sind ebenfalls an den katholischen Spen­der gerich­tet und regeln dasselbe.[156] Der Vergleich mit beiden § 3 zeigt einige be­son­dere Her­vor­hebungen und spätere Entwicklungen, die der Natur eines öku­me­ni­schen Direkto­riums eigen sind.[157] Auffälligerweise fehlen allerdings Ausführungsbestimmungen zum zwei­ten Halb­­satz beider § 3.

7.3 Enzyklika Ut unum sint

Aus Sicht von Papst Johannes Paul II. ist es gemäss Ziff. 46 seiner Enzyklika «Ut unum sint» vom 25. Mai 1995 eine Freude, daran zu erinnern, dass die katholischen Priester in bestimm­ten Einzelfällen die Sa­­kramente der Eucharistie, der Busse und der Krankensalbung anderen Chris­ten – insbe­son­dere Gliedern nichtka­tho­lischer Kirchen – spenden können, die zwar noch nicht in voller Ge­mein­schaft mit der katholischen Kirche stehen, aber sehnlich den Em­pfang der Sa­kra­mente wün­schen, von sich aus darum bitten und den Glauben bezeugen, den die katholi­sche Kirche in diesen Sakramenten bekennt. Die Bedingungen für die­sen Empfang sei­en in Vorschriften festgelegt, und ihre Einhaltung erscheine für die Förderung der Ökume­ne nötig (Ziff. 46 Ut unum sint). Der Papst verweist insbesondere auf Art. 8 und Art. 15 UR, Can. 844 CIC/83, Can. 671 CCEO sowie Ziff. 122, 125 und 129 bis 131 DirOec/93. Ziff. 46 Ut unum sint un­ter­schei­det somit nicht zwischen getrennten östli­chen und anderen Kirchen, son­dern ist allge­mein for­muliert und liest sich weit offener als § 3 dieser beiden Cano­nes,[158] verweist aber auf die Regelungen des Kirchenrechts.

7.4 Enzyklika «Ecclesia de Eucharistia» vom 17. April 2003

7.4.1 Ziff. 45 Ecclesia de Eucharistia

Die Spendung der Eucharistie unter besonderen Umständen an einzelne Personen, die zu einer Ostkirche gehören, die nicht in der vollen Gemeinschaft mit der katholischen Kirche stehen, ist nicht gänzlich verboten (vgl. Ziff. 45 Abs. 1 Ec­clesia de Eucharistia). In diesem Fall geht es laut Ziff. 45 Abs. 1 Ecclesia de Eucharistia nämlich darum, einem schwerwiegenden geist­lichen Bedürfnis einzelner Gläubi­gen im Hinblick auf das ewige Heil entgegenzu­kom­men, nicht aber um die Praxis einer Inter­kommunion, die nicht möglich ist, solange die sicht­baren Bande der kirchlichen Gemeinschaft nicht vollständig geknüpft sind. Ferner stellt Ziff. 45 Abs. 2 Ecclesia de Eucharistia fest:

‘In diesem Sinn hat sich das Zweite Vatika­nische Konzil geäussert, indem es die Praxis bestimmte, die gegenüber den östlichen Christen einzu­hal­ten ist, die in gu­tem Glauben von der katholischen Kirche getrennt le­ben, von sich aus um den Em­pfang der Eucharistie aus der Hand eines katholi­schen (Kirchen-)Dieners bitten und in rechter Weise darauf vorbereitet sind (vgl. Art. 27 OE). Die­se Verhaltens­weise ist von beiden Gesetz­büchern bestätigt wor­den, die mit den entsprechenden Anpas­sun­gen auch den Fall der ande­ren nichtöstlichen Christen berücksichtigen, die nicht in voller Gemein­schaft mit der katholischen Kirche stehen (vgl. Can. 844 §§ 3-4 CIC/83; Can. 671 §§ 3-4 CCEO).’[159]

Ziel der Anordnung ist es somit, einen pastoralen Dienst gegenüber den anderen Kirchen zu leisten.[160] Ziff. 45 Ecclesia de Eucharistia steht freilich in einer ge­wissen Spannung zu Can. 844 § 3 CIC/83 bzw. Can. 671 § 3 CCEO, wenn sie allgemein, für alle Formen der Zu­lassung ande­rer Chris­ten von der nur ausnahmsweisen Spendung der Eu­charistie unter be­son­deren Um­ständen und an einzelne Personen handelt und diese Re­gelun­gen mit einem schweren geist­lichen Be­dürf­nis begründet.[161] Letzteres wird in beiden § 3 nicht verlangt.

7.4.2 Ziff. 46 Ecclesia de Eucharistia

In Ziff. 46 Abs. 1 Ecclesia de Eucharistia äussert Papst Johannes Paul II., er habe in Ut unum sint seine Wertschätzung für die Regelung – gemeint ist insbesondere Can. 844 § 3 CIC/83 bzw. Can. 671 § 3 CCEO (vgl. Ziff. 45 Abs. 2 Ecclesia de Eucharistia) – zum Aus­druck ge­bracht, die es gestatte, für das Heil der Seelen mit dem gebotenen Unterschei­dungs­vermögen Sor­ge zu tragen. Der Papst verweist auf Ziff. 46 Ut unum sint. Er fährt in Ziff. 46 Abs. 2 Ec­cle­sia de Eucharistia mit dem Hinweis fort, dass es notwendig sei, diese (dort erwähnten) Be­din­gungen genau zu befolgen. Sie seien unumgänglich, auch wenn es sich um begrenzte Ein­zelfälle handle. Die Ablehnung einer oder mehrerer Glaubenswahr­hei­ten über diese Sakra­mente, etwa die Leugnung der Wahrheit bezüglich der Notwendigkeit des Weihepriestertums zur gültigen Spendung dieser Sakramente, habe zur Folge, dass der Bitt­seller nicht für ihren rechtmässigen Empfang bereit sei (vgl. Art. 22 UR) (Ziff. 46 Abs. 2 Ecclesia de Eucharistia). Die getreue Einhaltung aller in dieser Materie festgelegten Vorschriften – es wird auf Can. 844 CIC/83 und Can. 671 CCEO verwiesen – sei Ausdruck und zugleich Garantie der Lie­be zu Jesus Christus im heiligsten Sakrament, zu den Brüdern und Schwestern anderer christ­­licher Bekenntnis­gemein­schaften, de­nen wir – die Katholiken – das Zeugnis der Wahr­heit schuldeten, wie auch zum Auftrag, die Einheit zu fördern (Ziff. 46 Abs. 2 Ecclesia de Eu­charistia). Der Papst insistiert damit auf der strikten Einhaltung der in Can. 844 § 3 CIC/83 bzw. Can. 671 § 3 CCEO getroffenen Regelung.

7.5 Katechismus der katholischen Kirche

Indem die Ziff. 1399 des Katechismus der katholischen Kirche (KKK) auf Can. 844 § 3 CIC/83 verweist, bezieht sie sich insbesondere auf die Spen­dung der Eucha­ristie an nicht­ka­tho­lische Christen des Ostens in der katholischen Kirche, ohne sich jedoch dazu näher zu äus­sern. Die fehlende Erwähnung des Can. 671 § 3 CCEO ist auffällig.[162]

8 Ausnahmecharakter von Can. 844 § 3 CIC/83 und Can. 671 § 3 CCEO

§ 3 von Can. 844 CIC/83 bzw. Can. 671 CCEO legen eine Ausnahme von der allgemein gel­tenden Grundsatzbestimmung deren § 1 fest, wonach katholische Kirchendiener die Sakra­mente erlaubt nur katholischen Gläubigen spenden.[163] Es handelt sich um die zweite Ausnahme von Can. 844 § 1 CIC/83 bzw. Can. 671 § 1 CCEO.[164] Wegen des Man­­­­gels an Gemeinschaft in Lehre und Hierarchie können die Glieder der getrennten Kir­chen nur in den dort behan­delten Ausnahmefällen die katholischen Sakramente empfangen.[165] Die Re­ge­lung, welche deren Spen­dung an jene Christen ausnahmsweise erlaubt,[166] ist indes grosszügig und hat ihren Grund in Art. 15 Abs. 3 UR[167] und Art. 27, Satz 1 OE.

9 Anwendungs- und Geltungsbereich

9.1 Anwendungsbereich

Can. 844 § 3 CIC/83 und Can. 671 § 3 CCEO beziehen sich nicht auf die Spendung von Sa­kra­­men­­­ten an Katholiken, die einer anderen katholischen Kirche eigenen Rechts angehö­ren,[168] son­dern – insbesondere auf dem DirOec/67 beruhend[169] – auf deren Spendung an nichtka­tho­lische Christen des Os­tens,[170] und zwar wenn sie aus eige­nem Antrieb um eines der drei Sa­kra­mente bit­ten und in rechter Weise empfangsbereit sind[171]. Mit Blick auf die ‚sehr enge Gemein­schaft im Bereich des Glau­bens‘ ihrer Kirche mit der katho­li­schen Kirche (vgl. Ziff. 122 DirOec/93) sind beide § 3 auf diese Gläubigen an­zu­wenden (vgl. Ziff. 125 DirOec/93).[172] Die für sie gel­tende Regelung wird in beiden § 3 aber auf die Glie­der anderer Kirchen, ‘die nach dem Ur­teil des Aposto­li­schen Stuhls hinsichtlich der Sa­kra­mente in der gleichen Lage wie die ge­nann­­ten östli­chen Kirchen sind’, ausgedehnt.[173] Somit fallen all diese Ost- und Westchristen in den Anwen­dungs­­be­reich der beiden Bestimmungen. Er erstreckt sich ferner auf die katholi­schen Sa­kra­men­tenspender, an welche die­se Nicht­ka­tho­liken ge­langen. Dabei wenden beide § 3 den für die katholi­schen Ostkirchen geltenden Art. 27, Satz 1 OE auch auf Die­ner der la­tei­nischen katho­lischen Kirche an.[174]

9.2 Geltungsbereich

Can. 844 § 3 CIC/83 und Can. 671 § 3 CCEO gelten demgemäss nicht nur für die Christen, die einer nicht­katholischen Ostkirche angehören,[175] sondern auch für An­ge­hörige anderer nicht­katho­lischen Kirchen ‘in der gleichen Lage’ (vgl. zweiter Halb­satz dieser beiden § 3)[176]. Der Geltungsbereich dieser beiden Vor­schrif­ten – die aufgrund von Can. 11 CIC/83 bzw. Can. 1490 CCEO nur für Katholiken verbindlich sein können – umfassst ent­spre­chend sowohl die katho­lischen Ostkir­chen als auch die la­tei­nische Kirche.

10 Betroffenen- und Adressatenkreis

10.1 Betroffenenkreis

10.1.1 Kreis der direkt Betroffenen

Beide § 3 betreffen die katholischen Kirchendiener, die von Gläu­bigen, die einer getrennten Ost­kirche oder einer diesen Ostkirchen gleichgestellten nicht­katholischen Kirche angehören, um eine Sakramen­ten­­spendung ersucht werden.[177] Die Kirchendiener sind betroffen, da ihnen beide § 3 die Erlaubnis einräumen, diesen Gläu­­bigen bei Erfüllung der gesetz­li­chen Voraus­setzungen die drei Sakramente in der ka­­tho­li­schen Kirche zu spenden. Diese Be­trof­fenheit ist eine unmittelbare und die priori­täre.

10.1.2 Kreis der indirekt Betroffenen

Sekundär betreffen beide § 3 auch die nichtkatholischen Christen, die unter den gesetzlichen Bedingungen der eigenen Bitte und der rechten Empfangsbereitschaft zu den drei Sakra­men­­ten zugelassen sind.[178] Denn diese Christen sind ihrerseits davon be­trof­fen, wie die katho­li­­schen Kirchendiener gestützt auf diese beiden Vorschriften handeln. Diese Be­trof­fenheit ist dem­­nach eine mittelbare und sekundäre.

10.2 Adressatenkreis

10.2.1 Kreis der direkten Adressaten

Die Aussage in Can. 844 § 3 CIC/83 bzw. Can. 671 § 3 CCEO geht vom katholischen Sakra­men­­ten­­spender aus.[179] Beide § 3 richten sich an ihn[180] – und zwar un­mittelbar[181] –, wenn er ge­­beten wird, eines der drei Sakramente ei­ner Person zu spenden, die zu einer getrennten Ost­kir­­che oder einer an­de­ren, gleichge­stell­ten Kirche gehört.[182] Der kirch­liche Gesetzgeber hat in beiden § 3 unter forma­ler Hinsicht eine an den katholischen Sakra­men­ten­spen­der gerich­te­te Erlaubnis formuliert.[183] So sind die Rege­lung­s­adres­sa­ten zuerst Katho­liken, wel­che die Kom­­munion reichen (vgl. Can. 844 § 3 i.V.m. Cann. 900-911 CIC/83 bzw. Can. 671 § 3 i.V.m. Cann. 699-705, 709, 711 und 713 CCEO: ka­tho­­li­sche [Kirchen-]Die­ner),[184] die Beichte ab­­nehmen (vgl. Can. 844 § 3 i.V.m. Can. 965 CIC/83 bzw. Can. 671 § 3 CCEO i.V.m. Can. 722 § 1 CCEO: katholische Pries­ter) und/oder Kran­ke mit heiligem Öl sal­ben (vgl. Can. 844 § 3 i.V.m. Can. 1003 § 1 CIC/83 bzw. Can. 671 § 3 CCEO i.V.m. Can. 739 § 1 CCEO: ka­tho­lische Pries­ter).

10.2.2 Kreis der indirekten Adressaten

Eine direkte Wei­sung an nichtkatholische Christen findet sich in Can. 844 § 3 CIC/83 und Can. 671 § 3 CCEO nicht, wohl aber eine indirekte.[185] Dabei erweitern der CIC/83 und der CCEO präzi­sie­rend den (indirekten) Ad­res­­satenkreis der Bestimmung von Art. 27, Satz 1 OE auf andere Kirchen, die den Ost­kir­chen hinsichtlich der Sakramente gleich­ge­­stellt sind.[186]

11 Indirekte Regelung

Da der CIC/83 und der CCEO als besondere Kompetenz die Pro­mul­ga­tion von Bestim­mun­gen für die katholische Kirche haben (vgl. Can. 11 CIC/83 bzw. Can. 1490 CCEO), handeln sie nicht direkt von den Chris­­ten, die anderen Kirchen angehören und in der katholischen Kir­che an bestimmten Sakra­menten unter gewissen Bedingun­gen teilhaben kön­­nen.[187] Für diese Christen können die beiden Gesetzesbücher keine derartigen Vorschriften vorgeben, wohl aber für die katholischen Kirchendiener.[188] Es handelt sich daher in Can. 844 § 3 CIC/83 und Can. 671 § 3 CCEO im Blick auf die nichtkatholischen Christen um eine indirekte Regelung.

12 Drei Sakramente als Regelungsgegenstand

Beide § 3 regeln den Fall, dass ein nichtkatholischer Christ eines der katholischen Sakra­men­­te der Busse, der Eucharistie und der Krankensalbung empfangen will,[189] nämlich ihre erlaubte Spendung an ihn,[190] und damit die Möglichkeit seiner aktiven Ge­meinschaft in ihnen[191]. Nur sie können im Rah­men dieser Bestim­mungen erbeten werden.[192] Dem­ge­mäss sind diese drei Sa­kra­­mente, welche das christliche Le­ben ‘göttlich begleiten’,[193] der Regelungs­gegen­stand bei­der § 3. Die drei Sakramente, die hier in endgültiger Weise aufgezählt werden, sind diesel­ben wie die in Art. 27, Satz 1 OE auf­geführten.[194]

13 Angehörige östlicher Kirchen, die nicht die volle Gemeinschaft mit der katholischen Kirche haben

13.1 Glieder nichtkatholischer Kirchen des Ostens

In Can. 844 § 3 CIC/83 und Can. 671 § 3 CCEO werden die ‘Glieder östlicher Kir­chen’ durch den Zusatz ‘wel­che die volle Gemeinschaft mit der katholischen Kirche nicht ha­ben’ eindeu­tig als nicht­­ka­tho­lische Christen gekennzeich­net.[195] Die nichtkatholi­schen Ostchristen finden sich wie bereits in den kon­ziliaren Lehrtexten als Glieder der so charakterisierten Ostkir­chen wieder.[196] Die ausdrückliche Hinzufügung soll je­des Missverständnis aus­schliessen.[197] Es sind die An­gehörigen der betreffenden Ostkirchen gemeint.[198] Die einzelnen Gläubigen wer­­den dabei eindeutig als zu einer Kirche zugehörig gesehen.[199] Der CCEO spricht zwar eher von ‘christ­li­chen Gläubigen’ als von ‘Glie­dern’ von Kirchen,[200] wie dies der CIC/83 tut. Bei­de Gesetzbücher spre­chen aber nicht von denen, die kirchlichen Gemein­schaf­ten ange­hören.[201]

13.2 Östliche Kirchen in nicht voller Gemeinschaft mit der katholischen Kirche

Can. 844 § 3 CIC/83 und Can. 671 § 3 CCEO nennen die Ostkirchen zu­nächst als definierte Gruppe,[202] wobei beide den Begriff ‘östliche Kirchen’ zweimal ver­wenden[203] und mit dem Aus­druck ‘die östlichen Kirchen, die nicht volle Gemeinschaft mit der Kir­che ha­­ben’ die nicht­katho­lischen Ostkir­chen meinen[204]. Obgenann­ter Begriff darf also nicht mit jenem der unierten katho­­li­­schen Kir­chen ver­wechselt werden, die vor dem CIC/83 auch die Bezeich­nung ‘östliche’ tragen konn­ten.[205] In beiden § 3 bezieht sich der Begriff ‘östlich’ auf die von Rom getrennten Ostchristen.[206] 

Die ausdrückliche Anerkennung, dass die nichtkatholischen Ostkirchen in einer gewissen – wenn auch nicht in der vollen – Gemeinschaft mit der katho­li­schen Kirche stehen, stimmt mit den Konzilsaus­sagen in UR und OE überein.[207] Zudem beziehen sich beide § 3 wie Art. 15 Abs. 3 UR und Art. 27, Satz 1 OE auf das besondere Verhältnis zu diesen Kir­­chen.[208] Der in beiden § 3 ge­brauchte, vorerwähnte Aus­druck zeigt so den neuen Ansatz der kirch­lichen und sakra­men­­talen Beziehungen der katholi­schen Kirche zu den an­deren Kirchen.[209] Der Gesetz­geber hat in beiden § 3 erfasst, dass Gläu­bi­ge dieser Ostkir­chen durch ihre Kirche eine Be­ziehung zur ka­tho­­lischen Kirche haben,[210] wobei mittels der Be­grifflichkeit der ‘vollen Ge­mein­schaft’[211] aber gerade die Beziehung be­schrieben werden soll, die man­che östliche Kir­chen mit der katholi­schen Kir­­che nicht ha­ben[212]. Die benutzte Wen­­dung beinhaltet, dass es Ge­­­mein­schafts­­gra­de we­ni­­ger als ‘voll’ geben kann, wie ‘teilwei­se’. Dies beinhaltet auch die Be­­schreibung der ‘Ge­mein­schaft’, die zwi­schen der katho­lischen Kir­che und den Mitglieds­­kir­chen des Welt­­rates der Kir­chen besteht, durch Papst Johannes Paul II. als ‘unvoll­ständig, aber wirk­lich’.[213]

Es geht um die Ost­kirchen, die trotz fehlender voller Ge­mein­schaft den Katholiken im sakra­mentalen Bereich näher stehen.[214] Denn aus beiden § 3 wird deut­lich, dass von einer Gül­tig­keit der genannten Sakramente in diesen Kirchen ausge­gan­gen wird.[215] Es handelt sich dem­nach um jene, in denen dieselben Sakra­men­te gültig sind.[216] Gemeint sind folglich die ge­trenn­ten Kirchen, die durch das Band des Glau­­bensbe­kennt­nis­ses und der Sa­kra­men­te, nicht aber durch das der Leitung mit der katho­li­schen Kirche verbun­den sind.[217] Das dri­tte Merk­mal der Leitung, das für den CIC/83 und CCEO ebenfalls Voraussetzung für volle Ge­­mein­­schaft mit der katholischen Kirche ist (vgl. Can. 205 CIC/83 bzw. Can. 8 CCEO), fehlt im Rah­men beider § 3 ganz offensicht­lich.[218] Sie beinhalten mittelbar, dass diese öst­lichen Kir­chen die ‘Ortskirche’ in fast voll­stän­diger Form als hierarchischen Grundsatz besitzen, aber noch immer der sichtbare Aus­druck ihrer Be­ziehung zur Mitte der Einheit der weltweiten Ge­mein­schaft fehlt.[219]

Die Worte 'nicht in voller Gemeinschaft' und ‘Kirche’ sind in beiden § 3 absichtlich weder theologisch noch juristisch endgültig definiert; der Gesetz­geber überlässt es den Auslegern zu ermitteln, was eine Kirche ist.[220]

13.3 Alle Angehörigen einer orthodoxen oder altorientalischen Kirche

Das Konzil verwendet den Begriff der vom Apostolischen Stuhl getrennten Ostkirchen für die orthodoxen und die altorientalischen Kirchen (vgl. Titel des dritten Kapitels von UR i.V.m. Art. 13 UR). Weder in den übrigen Quellen beider § 3 noch in den weiteren Auslegungshilfen ist ein anderes Verständnis ersichtlich. Demnach werden dem oben erwähnten Ausdruck in beiden § 3 die Kirchen der Orthodoxie sowie diejenigen der Alt­orientalen er­fasst.[221] Ein An­ge­höriger einer östlichen Kirche, die im Sinn beider § 3 mit der katholischen Kirche keine vol­le Gemeinschaft hat, ist somit ein Glied einer orthodoxen oder altorientalischen Kirche,[222] wel­chem Ritus er auch immer ange­hört[223].

14 Angehörige anderer Kirchen, die nach dem Urteil des Apostolischen Stuhls hinsichtlich der Sakramente in der gleichen Lage wie die genannten östlichen Kirchen sind

Der letzte Teil von Can. 844 § 3 CIC/83 und Can. 671 § 3 CCEO, welcher von diesen anderen Kir­chenangehörigen spricht, schafft einige Auslegungsprobleme,[224] wie sich nachfolgend zeigt.

14.1 Fehlende Gesetzesdefinition der den Ostkirchen gleichgestellten Kirchen

Der Gesetzgeber kenn­zeichnet in beiden § 3 mit dem Be­griff ‘Kirche’ auch die­jenigen ‘Kir­chen, die nach dem Urteil des Apostolischen Stuhls hin­sichtlich der Sakramente in der glei­chen Lage wie die genannten östlichen Kirchen sind’.[225] Welche Kirchen diesen gleich­gestellt sind, geht aus beiden kodikarischen Vorschriften aber nicht hervor,[226] vielmehr vermei­den sie mit grosser Vor­sicht, eine Liste solcher Kirchen zu bieten[227]. Eine Gesetzesdefinition fehlt ab­sichtlich. Damit wird die Möglichkeit offenge­las­sen, dass in der ökumenischen Dis­kus­sion weitere neue Er­kenntnisse gewonnen werden kön­nen.[228] Beide § 3 überlassen dem Apos­­to­­li­schen Stuhl eine Entscheidung über jede einzelne Kirche.[229]

14.2 Gesetzesaussagen über die den Ostkirchen gleichgestellten Kirchen

Dass es andere Kirchen als nur die Ostkir­chen gibt oder geben kann, geht aus Can. 844 § 3 CIC/83 bzw. Can. 671 § 3 CCEO zwar hervor.[230] Die Begrifflichkeit ‚Kirche‘ wird aus­drück­lich von bei­­den Bestimmungen übernommen[231], und zwar auch in Bezug auf die anderen Kir­chen ‘in der gleichen Lage’[232]. Solche können nicht nur getrenn­te nicht­östliche Kir­chen[233], also solche des Westens[234] sein, sondern auch ver­schie­dene östliche Ge­mein­schaften, die sich in einem Zustand der Trennung von den ortho­doxen Kirchen befin­den[235]. Es han­delt sich bei ‚Kirche‘ in beiden Be­stim­mun­gen um einen offe­nen Be­griff.[236] Dieser ist fol­genreich, da das Zweite Vati­ka­nische Konzil nicht über die genaue Be­deu­tung von ‘Kirche’ entscheiden wollte.[237] Auf­fällig ist, dass der Gesetzgeber in Can. 844 § 3 CIC/83 den Begriff ‘Glied’ für die An­ge­hö­rigen ei­ner getrennten Kirche statt den einen katholischen Christen bezeichnenden Begriff ‘Christ­­gläu­biger’ ver­wendet.[238] Can. 671 § 3 CCEO weist diese Abweichung aber nicht auf, so dass aus ihr nichts abgeleitet werden kann. Die Ver­wen­dung des Wortes ‘Kirche’ ist in bei­den § 3 aller­dings direkt an die Bewahrung der Sa­kra­mente ­ge­bunden, wobei die Ent­schei­dung über die­se und damit auch die Bezeichnung als ‘Kirche’ dem Urteil des Apos­to­li­schen Stuhls zu­steht. Der Kern ist demnach, dass die Bezeichnung ‘Kirche’ sakra­ments­theo­lo­gisch begrün­det wird.[239] Mit ‘ihr’ sind hier die den östlichen Kirchen ‚hinsichtlich der Sakramente‘ gleich­ge­stell­ten Kirchen gemeint.[240]

14.3 Wesensmerkmale dieser Kirchen

14.3.1 ‘Gleiche Lage’ dieser Kirchen

In Can. 844 § 3 CIC/83 bzw. Can. 671 § 3 CCEO wird festgestellt, dass Christgläubige bzw. Glie­der anderer Kirchen, ‘die nach dem Urteil des Apostolischen Stuhles hinsichtlich der Sa­kra­mente in der glei­chen Lage wie die genannten östlichen Kirchen sind’, der Zugang zu den Sakra­men­­ten ermöglicht wird. Diese Aussage ist kanonistisch nicht unproblematisch.[241]

Es geht um Kir­chen, die nach die­sem Urteil hin­sicht­­lich der Sa­kra­men­­te unter ver­gleich­baren Grundbe­din­gun­­gen wie diese Ostkir­chen leben,[242] bzw. um Christen, die als mit deren Ange­hörigen in sakra­men­talen An­ge­le­gen­­heiten gleichran­gig beurteilt wurden[243]. Die betreffenden Kirchen müssen damit insbesondere in sakramentaler Hinsicht den glei­chen Grad der nicht vollen Gemeinschaft mit der katholischen Kirche aufweisen. Gemäss dem Regelungstext ha­ben diese anderen Kirchen hin­sicht­lich der er­wähn­ten Sa­kra­mente der Busse, der Eu­cha­ristie und der Kran­kensalbung in derselben Lage zu sein.[244]

Ein Ver­gleich von § 3 mit §§ 2 und 4 von Can. 844 CIC/83 bzw. Can. 671 CCEO hilft den Ausdruck ‚in der gleichen Lage‘ auszulegen: die öst­li­chen nicht­katho­lischen Kirchen besitzen gültige Sakra­mente der Busse, Eucha­ristie und Kran­ken­sal­­bung und ihre Kirchenglieder tei­len ‚ka­­­tholischen Glauben‘ an diese Sakra­mente.[245] Gleichzu­setzende andere Kirchen sind folg­lich solche, wel­che diese katholischen Sakra­mente ebenfalls in ihrem Glaubensgut haben und und rechtmäs­sig spen­­­den.[246] Die notwendige Fest­stellung ‚der gleichen Lage‘ durch den Apos­­­­to­li­schen Stuhl erfordert somit das Vor­han­densein des­selben Grads der Kirch­lichkeit und dem­zufolge die Gül­tig­keit der Sakramente, das heisst ob­­jektiv feststell­bare Kri­te­rien, die nicht da­rauf abhe­ben, ob die betreffende Kirche nach ihrem eige­­nen Selbst­ver­ständnis die­selbe Auf­fassung von den drei Sakramenten hat. Die glei­che Lage ist gegeben, wenn eine nicht­ka­tho­­­li­­sche Kirche nach dem erwähnten Urteil den­sel­ben hohen Grad der nicht vollen Ge­mein­schaft wie die nichtkatholischen östlichen Kirchen verwirklicht und hin­­sichtlich dieser Sa­kra­­men­­te mit der ka­tho­lischen Kirche übereinstimmt.[247] Dem­nach sind andere Kirchen gemeint, welche den Ost­­kirchen vor allem in Be­zug auf die sakra­men­tale Gültig­keit ver­gleichbar be­schaffen sind.[248] Die fragliche Kirche muss also nicht gleich wie die östlichen Kirchen sein, was zum Bei­spiel die Struktur betrifft.[249] Insofern geht es nicht einfach um als ihnen ver­gleich­­bar beur­teilte Kirchen[250] bzw. Glieder von Kir­chen, die als in vergleichbarer Lage wie die Angehörigen der nichtkatholischen öst­li­chen Kir­chen beurteilt wurden[251].

Der zweite Halbsatz beider § 3 stellt diese anderen Kir­chen ‘in der gleichen Lage’ den im ers­ten Halbsatz ge­nann­ten nichtkatholischen Ostkirchen gleich,[252] aber erst nach dem erwähnten Urteil[253]. Dazu näher in Kap. 13.8 hiernach.

14.3.2 ‘Katholischer Glaube’ an die Sakramente

Der zweite Halbsatz beider § 3 bezieht sich auf die anderen nicht­katho­lischen Kir­chen, wel­che hinsichtlich der drei Sa­kra­­mente den glei­chen Glau­ben wie die nicht­­katholi­schen Ostkir­chen bekennen,[254] der dem katholischen vergleichbar sein muss. Beide § 3 zie­hen folglich jene anderen Kirchen in Betracht, welche gemäss dem Urteil des Apostolischen Stuhls hin­sicht­lich der drei Sakramente den Glau­ben der ka­tho­li­schen Kirche beken­nen.[255] Dieser Glau­be betrifft insbesondere den Glauben an die Eu­cha­ristie, wie sie von Chris­tus eingesetzt wur­de und wie ihn die katholische Kirche über­­lie­fert (vgl. Ziff. 5 In quibus rerum circumstantiis).

14.3.3 Gültige Sakramentenspendung in diesen Kirchen

Der von beiden § 3 verwendete Aus­druck ‘welche sich […], was die Sakramente anbelangt, in der gleichen La­ge wie die vor­genannten Ostkirchen befinden’ meint Kirchen, die jenen hin­sichtlich der sakramentalen Fülle gleichgesetzt werden können,[256] das heisst – aus katho­li­scher Sicht – wie die östlichen Kirchen gültige Sakramente haben[257]. Die drei Sakra­mente gel­ten nur in getrennten Ostkirchen als gültig (vgl. Art. 15 Abs. 3 UR; Ziff. 1399 KKK) und in den als ‘in der gleichen Lage’ beurteilten Kirchen (vgl. Ziff. 132 DirOec/93).[258] Aufgrund des Wortlauts beider § 3 muss eine ‘andere Kirche’ in ihrem Sinn hinsichtlich der Lehre der be­treffenden Sakra­men­te mit jener der katho­lischen Kirche über­ein­stimmen – vor allem hin­sichtlich des Sakra­men­ten­­ver­ständ­­nisses sowie des Spenders –, also diese Sakramen­te nach katholischer Auffas­sung gültig be­­sitzen.[259] Ob sich die anderen Kirche ‘in der gleichen Lage’ befinden, was die Gül­tig­keit der drei Sakramente betrifft, muss der Apostolische Stuhl beur­teilen.[260] Er muss sie als gültig ansehen.[261] Es geht also um Kir­chen, in denen die drei Sakra­mente nach dem ka­tho­li­schen Sa­kramentenver­ständnis gültig ge­spen­det werden,[262] wo­mit nicht auf das dieser Kir­che ei­ge­ne Sakramen­ten­verständnis ab­ge­stellt wird[263]. Nach katho­li­scher Auf­fas­sung verlangt die Gül­tig­keit der Sa­kramente das Bi­­schofs­amt in apos­to­li­scher Nach­­folge und das Weihe­priester­tum, deren Gül­­tig­­keit von der gül­­tigen Bi­schofs­­weihe ab­hängt. Dabei können nur ge­taufte Männer gül­tig ge­weiht werden (vgl. Can. 1024 CIC/83 bzw. Can. 754 CCEO) und muss die Weihe durch ei­nen gültig ge­weih­ten Bi­schof unter Hand­auf­legung und Wei­he­­­gebet vollzogen werden (vgl. Can. 1012 i.V.m. Can. 1009 § 2 CIC/83 bzw. Can. 744 CCEO).[264] Die Elemen­te der apos­tolischen Nach­folge und damit zu­sam­men­hän­gend die Gül­tig­keit der Sa­­kramente, ins­­beson­dere der Eu­cha­ris­tie und der Pries­terweihe (vgl. Ziff. 122 DirOec/93; Ziff. 17 der Erklärung «Dominus Iesus» vom 6. Au­gust 2000), sind das ent­­schei­dende Kriteri­um für eine posi­ti­ve Beurteilung als eine ‘andere Kirche’.[265] Folglich ist für eine solche Beur­teilung die Gül­tigkeit des Weiheamts und der von die­sem abhän­gi­gen Sa­kramente notwen­dig.[266] Die ‘ande­ren Kirchen’ müssen mithin gültige Weihen haben.[267] Kir­chen, in denen die Sakramente der Busse, der Eucharistie und der Krankensalbung gül­tig ge­feiert wer­den, sind bei­spielsweise die nichtkatho­li­schen Ostkirchen, das heisst die ortho­do­xen Kir­chen[268] und die alt­orien­talischen Kir­chen[269].

Christen aus nichtkatholischen Kirchen, in denen die Sakramente aufgrund der apostolischen Nachfolge gültig gespendet werden, werden von einem hinreichenden Glaubensverständnis der eigenen Kirche getragen, so dass eine ökumenische Sakramentengemeinschaft im Einzel­fall eher gestattet werden kann. So zeigt sich in der Regelung dieser beiden § 3, dass der Rahmen blosser Heilssorge um den einzelnen Christen bereits anfanghaft über­­­schritten ist,[270] in Rich­tung einer sakramentalen Einheit zwischen den Kirchen.

Ende der Leseprobe aus 131 Seiten

Details

Titel
Die Spendung der Sakramente der Busse, der Eucharistie und der Krankensalbung an Angehörige nichtkatholischer Kirchen
Untertitel
(Can. 844 § 3 CIC/83 bzw. Can. 671 § 3 CCEO)
Note
1
Autor
Jahr
2018
Seiten
131
Katalognummer
V493521
ISBN (eBook)
9783668979475
ISBN (Buch)
9783668979482
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Die Publikation ist identisch mit der unter http://othes.univie.ac.at/53745/ veröffentlichten Arbeit.
Schlagworte
Can. 844 § 3 CIC/83, Can. 671 § 3 CCEO, Sakramente, Eucharistie, Busse, Krankensalbung, Nichtkatholiken, Ostchristen
Arbeit zitieren
Andrea G. Röllin (Autor:in), 2018, Die Spendung der Sakramente der Busse, der Eucharistie und der Krankensalbung an Angehörige nichtkatholischer Kirchen, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/493521

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