Das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption und seine Umsetzung in Deutschland


Seminararbeit, 2019

34 Seiten, Note: 16


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Literaturverzeichnis

Abkurzungsverzeichnis

Das Ubereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption

A. Einleitung

B. Das Ubereinkommen: Historie, Inhalt und Kritik
I. Historische Entwicklung
II. Inhalt des UNCAC
1. Ziel und Systematik
2. Wichtige Definitionen
3. Kriminalisierungsvorschriften
a. Bestechung und Bestechlichkeit
b. Weitere relevante Kriminalisierungen
4. Sonstige Regelungen
III. Kritische Wurdigung und Ausblick

C. Die Umsetzung des UNCAC in Deutschland
I. Historische Entwicklung
II. Aktueller Umsetzungsstand in Deutschland
1. Kriminalisierung der Bestechung und Bestechlichkeit
a. Von Amtstragern
b. Im privaten Sektor
c. Von Mandatstragern - Anpassung des § 108e StGB
2. Weitere Gesetzesanderungen
III. Kritische Wurdigung der Umsetzung des UNCAC in Deutschland
1. Allgemeine systematische Schwachen
2. § 108e StGB
a. Vorteilsbegriff
b. Gegenleistungsbeziehung
c. Im Auftrag oder auf Weisung
d. Ungleichbehandlung von Amts- und Mandatstragern
3. Weitere Strafvorschriften
4. Sonstige Regelungen
IV. Reformvorschlage fur die weitere Umsetzung des UNCAC in Deutschland

D. Fazit

Literaturverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abkurzungsverzeichnis

Fur die in dieser Arbeit verwendeten Abkurzungen wird auf Kirchner, Abkurzungsverzeichnis der Rechtssprache, 8. Aufl. 2015 verwiesen.

Das Ubereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption und seine Umsetzung in Deutschland

A. Einleitung

„[B]esorgt uber die Schwere der korruptionsbedingten Probleme und Gefahren fur die Stabilitat und Sicherheit der Gesellschaften“1 haben die Vereinten Nationen am 31.10.2003 ein Ubereinkommen gegen Korruption geschlossen. Hintergrund war die steigende Zahl von Korruptionsdelikten weltweit. Fur Deutschland beispielsweise hat das Bundeskriminalamt einen erheblichen Anstieg an Verfahren in den 1990er und 2000er Jahren, insbesondere im Jahr 1996 im Vergleich zu 1997 (von 410 auf 993) und 2001 zu 2002 (von 1278 auf 1683), verzeichnet.2

Bevor man sich allerdings mit den Mitteln der Korruptionsbekampfung beschaftigt, sollte zunachst festgestellt werden, was unter dem Begriff Korruption zu verstehen ist. Uberraschend ist, dass der Begriff weder im UNCAC, noch im deutschen Recht, noch in den meisten anderen Rechtsordnungen ausdrucklich definiert ist.3 Der Begriff ist abgeleitet von dem lateinischen Wort „corrumpere“ und kann mit Bestechlichkeit, Verderbtheit und Sittenverfall ubersetzt werden.4 Diese unscharfe Definition lasst sich mit Zimmermann folgendermaBen ausfullen:5

Etwas vereinfacht ausgedruckt ist (aktive) Korruption ihrem Wesen nach die mittels Vorteilshingabe begangene Anstiftung zu einer besonderen Form des Machtmissbrauchs durch einen Entscheidungstrager, namlich der Vornahme einer Fehlentscheidung durch den in einem Interessenwiderstreit Entscheidungsbefugten. Das eigentlich Schadliche, das zu verhindern die Korruptionsdelikte aufgerufen sind, ist also die Vornahme einer Falschentscheidung.

Diesen kurzen Umriss der Korruption vorausgeschickt soll diese Arbeit zunachst das Ubereinkommen vor dessen historischem Hintergrund im Uberblick darstellen, um sodann die Umsetzung in das deutsche Recht zu untersuchen und hierbei den Fokus auf ausgewahlte besonders problematische Regelungen zu legen. Sowohl das UNCAC als auch dessen Umsetzung in Deutschland werden einer kritischen Wurdigung unterzogen, um Vorschlage fur die weitere Entwicklung des Korruptionsstrafrechts auf internationaler ebenso wie auf nationaler Ebene zu geben.

B. Das Ubereinkommen: Historie, Inhalt und Kritik

I. Historische Entwicklung

Die Vereinten Nationen initiierten bereits Mitte der siebziger Jahre erste Bemuhungen zur internationalen Korruptionsbekampfung als Reaktion auf die zunehmende Korruption durch groBe transnationale Unternehmen insbesondere in den Entwicklungslandern seit den sechziger Jahren.6 Der Kalte Krieg fuhrte jedoch dazu, dass diese Initiativen nicht in bindende internationale Vereinbarungen umgesetzt werden konnten.7 Erst in den neunziger Jahren wurde der eingeschlagene Weg der Bekampfung von Korruption weiterverfolgt, unter anderem durch eine Reihe von EntschlieBungen der Vereinten Nationen.8

Ausgangspunkt fur die Entwicklung des UNCAC war das VN- Ubereinkommen vom 15.11.2000 gegen die grenzuberschreitende organisierte Kriminalitat (sogenannte Palermo-Konvention9 ). Angesichts einer zunehmenden grenzuberschreitenden Kriminalitat definierte die Konvention zum ersten Mal einige Tatbestande, zu deren Umsetzung in nationales Recht die Unterzeichnerstaaten verpflichtet wurden.10 In der Konvention war unter anderem die Korruption erstmals in rechtsverbindlicher Form kriminalisiert (Art. 8 und 9).11 Daneben wurde auf europaischer Ebene das Strafrechtsubereinkommen des Europarats uber Korruption12 geschaffen. Dessen genereller Zweck war es, zwischen den Europarats-Mitgliedstaaten strafrechtliche Mindeststandards bei der Korruptionsbekampfung zu etablieren und auf diesem Gebiet die internationale Zusammenarbeit zu verbessern.13

Hierauf aufbauend wurde mit der VN-Resolution 55/61 ein ad-hoc- Ausschuss fur die Verhandlung uber ein eigenstandiges Antikorruptionsubereinkommen ins Leben gerufen.14 Das UNCAC sollte einen multidisziplinaren Ansatz darstellen, um Korruption umfassend zu bekampfen.15 Dabei haben die Vertragsstaaten auf samtliche bereits zur Korruption geschaffene internationale

Regelwerke zuruckgegriffen und diese miteinander kombiniert, wobei teilweise ganze Vorschriften in das UNCAC ubernommen wurden.16 Art. 8 der Palermo-Konvention kriminalisierte etwa schon ab 2000 die aktive und passive Bestechung, wie sie in Art. 15 UNCAC nahezu wortgleich ubernommen wurde. Allerdings geht das UNCAC an einigen Stellen auch uber die bereits vorhandenen Ubereinkommen hinaus. So bleibt etwa das Europaratsubereinkommen aufgrund der gegebenen Moglichkeit der Vertragsstaaten, Vorbehalte zu erklaren hinter den teils verbindlichen Regelungen des UNCAC zuruck.17 Insofern knupft das UNCAC an die bereits zuvor vorhanden internationalen Ubereinkommen an, erweitert deren Ansatz und treibt damit die Entwicklung der Korruptionsbekampfung auf internationaler Ebene voran.18

Seinen Abschluss fanden die Verhandlungen mit der Resolution 58/4 vom 31.10.2003, mit der das Ubereinkommen durch die Generalversammlung angenommen wurde.19 Nachdem die nach Art. 68 UNCAC erforderliche dreiBigste Ratifikationsurkunde vorlag, trat das Ubereinkommen am 14.12.2005 in Kraft. Aktuell haben 186 Staaten das UNCAC ratifiziert - und damit ein GroBteil der aktuell 193 Mitgliedstaaten der UNO20 ; zwei weitere Staaten haben das UNCAC zwar unterzeichnet aber noch nicht ratifiziert.21 Die hohe Zahl der Unterzeichner spiegelt die weite internationale Anerkennung des UNCAC wider, wobei sich diese Anerkennung auch in privaten Unternehmen und der Zivilgesellschaft fortsetzt.22

II. Inhalt des UNCAC

1. Ziel und Systematik

Das Ziel des Ubereinkommens ist die Verhutung und Bekampfung von Korruption, Art. 1 UNCAC. Dafur liefert das Ubereinkommen 71 Artikel, die in acht Kapitel unterteilt sind. In erster Linie soll die Korruptionsbekampfung durch vorbeugende MaBnahmen (Kapitel II) sowie mittels Kriminalisierung und Strafverfolgung (Kapitel III) erreicht werden. Daneben zeichnet sich das UNCAC aber auch durch Vorschriften uber die international Zusammenarbeit (Kapitel IV) und uber die Wiedererlangung von Vermogenswerten (Kapitel V) aus. Vervollstandigt wird das UNCAC durch allgemeine Bestimmungen (Kapitel I), Regelungen zur technischen Hilfe und dem Informationsaustausch (Kapitel VI), Mechanismen zur Durchfuhrung (Kapitel VII) und den Schlussbestimmungen (Kapitel VIII).

Hinsichtlich der Regelungstechnik fallt auf, dass das UNCAC verbindliche („shall adopt“), halb-verbindliche („shall consider adopting“) und nicht-verbindliche („may adopt“) Vorschriften kombiniert.23 Hintergrund dessen war wohl, dass an den Verhandlungen eine Vielzahl von Staaten mit ganz unterschiedlichen (Rechts-)Kulturen beteiligt war und ein Konsens gefunden werden musste.24

2. Wichtige Definitionen

In Art. 2 UNCAC enthalt das Ubereinkommen einige wesentliche Definitionen, auch wenn diese Liste keineswegs umfassend alle verwendeten Begriffe aufgreift und insbesondere der Korruptionsbegriff an sich nicht definiert wird.

In Art. 2 lit. a UNCAC wird der Begriff des Amtstragers definiert als:

i) jede Person, die in einem Vertragsstaat durch Ernennung oder Wahl, befristet oder unbefristet, bezahlt oder unbezahlt und unabhangig von ihrem Dienstrang ein Amt im Bereich der Gesetzgebung, Exekutive, Verwaltung oder Justiz innehat.

Das zeigt, wie weit der Begriff des Amtstragers in dem Ubereinkommen zu verstehen ist. Grundsatzlich werden von dem Amtstragerbegriff alle Personen erfasst, die in irgendeiner Form eine offentliche Funktion wahrnehmen. Beachtenswert ist insbesondere, dass auch Mandatstrager, die als Gewahlte ein Amt im Bereich der Gesetzgebung innehaben - wie etwa Bundestagsabgeordnete -, unter den Amtstragerbegriff fallen, was das UNCAC von anderen Anti- Korruptionsubereinkommen unterscheidet.25

Ein weiterer wesentlicher Begriff im Rahmen der Kriminalvorschriften ist der des ungerechtfertigten Vorteils. Allerdings ist dieser nicht im UNCAC definiert. Wann ein Vorteil (un-)gerechtfertigt ist, bestimmt sich nach dem nationalen Recht der Vertragsstaaten.26

3. Kriminalisierungsvorschriften

„Herzstuck“27 der Konvention sind die in Kapitel III niedergelegten Vorschriften uber die Kriminalisierung der unter dem - angesichts der Fulle an Tatbestanden weit zu verstehenden28 und damit uber die in der Einleitung genannte Definition hinausgehenden - Begriff Korruption zusammengefassten Verhaltensweisen.

a. Bestechung und Bestechlichkeit

An erster Stelle steht hier das Verbot der Bestechung inlandischer Amtstrager (Art. 15 UNCAC). Art. 15 UNCAC kriminalisiert sowohl die aktive (Buchst. a) als auch die passive Bestechung (Buchst. b).

Demnach ist sowohl derjenige strafbar, der einem Amtstrager einen ungerechtfertigten Vorteil verspricht, anbietet oder gewahrt als Gegenleistung dafur, dass dieser in Ausubung seiner Dienstpflichten eine Handlung vornimmt oder unterlasst, als auch derjenige Amtstrager, der einen ungerechtfertigten Vorteil als ebensolche Gegenleistung fordert oder annimmt. Fur die Strafbarkeit ist es nicht erforderlich, dass die von dem Amtstrager vorgenommene Handlung an sich strafbar ist; vielmehr entsteht die Strafwurdigkeit der Korruption allein aus der Verknupfung einer Amtstragerhandlung mit einem ungerechtfertigten Vorteil.29 Auch wenn Art. 15 UNCAC weitgehend einen bereits bestehenden internationalen Standard, der sich aus fruheren internationalen Ubereinkommen ableitet, widerspiegelt, reicht er aufgrund der weiten Definition des Amtstragers in Art. 2 UNCAC weiter als viele nationale Vorschriften, da insbesondere auch gewahlte Mandatstrager erfasst sind.30 Im Hinblick auf die Tathandlung ist unerheblich, ob das Angebot von dem Angebotsempfanger angenommen wird; bereits das Anbieten stellt den Unrechtskern der Bestechung dar.31 Nachtragliche Abreden werden jedoch nicht erfasst.32

Neben der innerstaatlichen erfasst das UNCAC nach Art. 16 auch die grenzuberschreitende, das heiBt die Bestechung auslandischer Amtstrager. Dabei stellt Art. 16 UNCAC im Wesentlichen die gleichen Voraussetzungen wie Art. 15 UNCAC auf und unterscheidet sich von diesem nur dadurch, dass erweiternd auch Amtstrager internationaler Organisationen sowie einschrankend nur Vorteile im Zusammenhang mit dem internationalen Geschaftsverkehr erfasst sind.33 Hinsichtlich des Vorteils ist zu berucksichtigen, dass sich dessen Qualifikation als ungerechtfertigt aus dem nationalen Recht ergibt und die Gerichte hierbei eine autonome Auslegung vornehmen, die Qualifizierung also nach der Rechtsprechung im eigenen, nicht in dem fremden Land erfolgt.34 Anders als in Art. 15 UNCAC ist auBerdem die passive Bestechung nur als halb-verbindliche Regelung („shall consider adopting“) ausgestaltet, was dazu gefuhrt hat, dass die Bestechlichkeit auslandischer Amtstrager nur in wenigen Staaten als Straftat erfasst wird.35

Neben der Bestechung und Bestechlichkeit von Amtstragern ist in Art. 21 UNCAC auch die Korruption im privaten Sektor von dem Ubereinkommen erfasst. Der Kriminalisierung liegt die Erkenntnis zugrunde, dass auch die Korruption im privaten Sektor die Gesellschaft als solche betrifft, indem der faire Wettbewerb untergraben und damit ein Hindernis fur die Wirtschaftsentwicklung der Gesellschaft insgesamt geschaffen wird.36 Anders als die Regelung betreffend die Korruption von Amtstragern ist diese jedoch lediglich halb-bindend ausgestaltet („shall consider adopting“). Inhaltlich erfasst die Vorschrift ahnlich wie Art. 15 UCNAC das Versprechen, Anbieten oder Gewahren eines ungerechtfertigten Vorteils an eine Person in einem privaten Unternehmen als Gegenleistung dafur, dass sie unter Verletzung ihrer Pflichten eine Handlung vornimmt oder unterlasst. Umgekehrt ist auch das Fordern oder Annehmen dieses Vorteils durch ebendiese Person - also die passive Bestechung - von der Vorschrift umfasst. Im Hinblick auf den tauglichen Tater ergibt sich aus der Formulierung, dass dieser fur ein Unternehmen tatig sein muss („for a private sector entity“), dass der Inhaber einer Ein-Mann-Firma von der Vorschrift nicht erfasst wird.37

b. Weitere relevante Kriminalisierungen

Neben der „klassischen Form“38 der Korruption werden uber die Korruption im Sinne der Definition von Zimmermann hinausgehende Strafvorschriften im UNCAC geregelt. Dazu gehort etwa die Unterschlagung, Veruntreuung und sonstige unrechtmaBige Verwendung von Vermogensgegenstanden durch einen Amtstrager (Art. 17). Diese Regelung ist volkerrechtlich unmittelbar verpflichtend („shall adopt“). Daruber hinaus folgen weitere Kriminalisierungsbestimmungen, die die Vertragsstaaten nicht unmittelbar zur Umsetzung, sondern lediglich zur Erwagung einer Umsetzung verpflichten („shall consider adopting“).39 Dazu gehort der „Handel mit Einfluss“ (Art. 18 UNCAC), der Handlungen umfasst, die sich von der Bestechungssituation dadurch unterscheiden, dass die erstrebte Handlung von dem Amtstrager nicht selbst vorgenommen wird.40 Strafbar ist, dass der Amtstrager Einfluss, der tatsachlich oder nur vermeintlich besteht, nutzt, um von einer offentlichen Stelle einen Vorteil fur einen anderen zu erlangen.41 Art. 20 UNCAC verpflichtet die Vertragsstaaten dazu, zu erwagen, die unerlaubte Bereicherung als Straftat vorzusehen. Eine unerlaubte Bereicherung zeichne eine erhebliche Zunahme des Vermogens eines Amtstragers aus, die dieser im Verhaltnis zu seinen rechtmaBigen Einkunften nicht plausibel erklaren konne.42 Dies fuhrt zu einer Beweislastumkehr dergestalt, dass der Amtstrager beweisen muss, dass das erlangte Vermogen einer rechtmaBigen Einkunft entspringt, um sich nicht strafbar zu machen.43 Hintergrund der Vorschrift sind die erheblichen Beweisschwierigkeiten im Zusammenhang mit Korruptionsdelikten, bei denen es keinen klassischen Tatort und keine auf den ersten Blick ersichtlichen Geschadigten gibt.44 Problematisch ist aber, uberhaupt das Unrecht der unerlaubten Bereicherung auszumachen. Dies konnte etwa darin gesehen werden, dass der betroffene Amtstrager einen unerlaubten Vermogenszuwachs vorweist, oder darin, dass der betroffene Amtstrager die rechtmaBige Herkunft ebendieses Vermogens nicht nachzuweisen vermag.45 Die Legitimation der Strafbarkeitsregelung konnte man daher darin sehen, dass dem Amtstrager aufgrund seiner besonderen Position die Pflicht trifft, die Herkunft seines Vermogens erlautern zu konnen.46

4. Sonstige Regelungen

Erganzt wird die Kriminalisierung der genannten Verhaltensweisen durch eine Reihe praventiv wirkender MaBnahmen. Anders als die weitgehend verbindliche Kriminalisierung von Korruption sind die vorbeugenden MaBnahmen gepragt durch eine unverbindliche Regelungstechnik sowie durch sehr allgemein gehaltene F ormulierungen.47

Zu den vorbeugenden MaBnahmen gehort etwa der Schutz von sogenannten Whistleblowern, also die Schaffung eines Systems, um Personen, die Hinweise auf mogliche nach dem UNCAC relevante Straftaten geben, zu schutzen. Dieses Ziel ergibt sich aus Art. 33 UNCAC und einer Gesamtschau mit den ubrigen schutzbezogenen Normen des UNCAC.48 Weiterhin zeichnet sich das UNCAC durch ein umfassendes System gegenseitiger Rechtshilfe aus.49 Mit Vorschriften uber die Unwirksamkeit von Vertragen, die durch Bestechung zustande gekommen sind (Art. 34 UNCAC), und Entschadigungsanspruche fur Schaden, die infolge von Bestechung entstanden sind (Art. 35 UNCAC), weist das UNCAC einen multidisziplinaren Ansatz zur Korruptionsbekampfung auf.

III. Kritische Wurdigung und Ausblick

Das UNCAC stellt eines der wichtigsten internationalen Instrumentarien zur Bekampfung der Korruption dar.50 Positiv hervorzuheben ist, dass das Ubereinkommen trotz einer Vielzahl von beteiligten Staaten nicht nur einen „kleinsten gemeinsamen Nenner“ darstellt, sondern daruber hinaus durch nicht-bindende Regelungen die Vertragsstaaten dazu animiert, die Kriminalisierung weiterer Verhaltensweisen zu erwagen.51 Bemerkenswert ist der multidisziplinare Ansatz, der zeigt, dass die Korruption von den Vertragsstaaten als tief in der Gesellschaft verankertes Problem angesehen wird, das mit rechtsgebietsubergreifenden Mitteln angegangen werden muss.52 Damit ist das UNCAC das einzige Werk, das einen so umfassenden Ansatz gegen Korruption liefert.53 Angesichts dessen ist das Verdienst des UNCAC weniger in der Kriminalisierung der Bestechung und Bestechlichkeit, sondern vielmehr in der umfassenden Regelung einer Vielzahl von im Zusammenhang mit Korruption relevanten Tatbestanden sowie insbesondere den Regelungen zur Pravention und internationalen Zusammenarbeit zu sehen.

Aber auch wenn der Abschluss des UNCAC ein „diplomatisches Meisterstuck“54 und einen „Meilenstein“55 im Kampf gegen Korruption darstellt, ist festzustellen, dass fur den Abschluss einige Kompromisse eingegangen werden mussten, die zu Schwachen bei der Korruptionsbekampfung fuhren. Wahrend vor einigen Jahren zentraler Kritikpunkt an der Konvention noch die schleppende Ratifizierung war,56 ist die Ratifikation mittlerweile so weit fortgeschritten, dass der Blick auf die inhaltliche Fortentwicklung des Ubereinkommens gerichtet werden kann und sollte. So konnte trotz einer breiten Mehrheit fur eine Kriminalisierung der Korruption im Privatsektor sowie Regelungen betreffend die Parteienfinanzierung insoweit keine Einigung im Hinblick auf eine unmittelbar verbindliche Regelung erzielt werden, was im Wesentlichen in der ablehnenden Haltung einiger machtiger Vertragsstaaten begrundet ist.57 Berucksichtigt werden muss auch, dass viele Regelungen lediglich als fakultativ ausgestaltet wurden. Aufgrund der nur begrenzten Ubernahme von fakultativen Regelungen,58 muss uberlegt werden, welche der fakultativen als obligatorische Regelungen ausgestaltet sein sollten.59

C. Die Umsetzung des UNCAC in Deutschland

I. Historische Entwicklung

Nachdem Deutschland am 09.12.2003 als einer der ersten Vertragsstaaten das UNCAC unterzeichnet hatte,60 konnte die Bundesrepublik das Ubereinkommen infolge eines unzureichenden Korruptionsstrafrechts zunachst dennoch nicht ratifizieren.61 Bis Anfang 2014 hatten nur sieben Staaten die Ratifikation noch nicht vollzogen, darunter neben Deutschland etwa Syrien und Sudan.62 Dies lag allerdings nicht an einem allgemein mangelhaftem Korruptionsstrafrecht in Deutschland; vielmehr erfullte das deutsche Strafrecht bereits den GroBteil der verbindlichen Vorgaben des UNCAC - mit Ausnahme der Abgeordnetenbestechung.63

Eine groBe Schwierigkeit bei der Umsetzung der Konvention bereitete die weite Definition des Amtstragers, von der insbesondere auch Mandatstrager erfasst sind. Wahrend das UNCAC eine Kriminalisierung der Mandatstragerbestechung vorsieht, war in Deutschland in § 108e StGB a. F. nur der Kauf von Stimmen in Volksvertretungen oder Gemeindeverbanden durch Zuwendung materieller Vorteile unter Strafe gestellt. Die weiterreichende Bestechung (§§ 332, 334 StGB) hingegen erfasst nur Amtstrager im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Von dem Amtstragerbegriff werden Mandatstrager jedoch gerade nicht umfasst.64 § 108e StGB a. F. war aufgrund dieses auBerst restriktiven Tatbestandes nahezu einhelliger Kritik ausgesetzt.65 So hatte auch der Bundesgerichtshof ausdrucklich gesetzgeberischen Handlungsbedarf angemahnt.66

Andererseits wurde aber die unkritische Ubernahme der im UNCAC enthaltenen Regelung ebenfalls vehement abgelehnt. Begrundet wird und wurde dies mit den verschiedenen Wesensmerkmalen von Amts- bzw. Mandatstragern: Wahrend die Amtstrager Gesetze vollzogen und im Rahmen ihres Dienstverhaltnisses stets unparteiisch handeln mussten, sei die Stellung der Abgeordneten andererseits gepragt durch das freie Mandat, in dessen Rahmen sie gestaltend tatig wurden und Interessen zu vertreten hatten.67 Die Schwierigkeit bestand und besteht daher darin, einerseits strafwurdiges korruptives Verhalten von und gegenuber Abgeordneten wirksam zu erfassen und auf der anderen Seite dem Grundsatz des freien Mandats und den Besonderheiten der parlamentarischen Willensbildung Rechnung zu tragen.68

Dem heutigen § 108e StGB gingen funf Gesetzesentwurfe69 voraus, bevor schlieBlich der Entwurf der groBen Koalition70 beschlossen wurde. Interessant mit Blick auf die Kritik der Neufassung des § 108e StGB ist, dass die Entwurfe teilweise unterschiedliche Losungen fur die Unrechtsvereinbarung, also die Frage danach, wie die Vorteilsgewahrung mit der von dem Mandatstrager vorgenommenen Handlung verknupft sein muss, vorgesehen haben.71

Die fur die Umsetzung des Ubereinkommens wesentliche Anderung - vor allem des § 108e - erfolgte schlieBlich durch das Strafrechtsanderungsgesetz vom 23.04.2014.72 Durch dieses 48. Strafrechtsanderungsgesetz wurde § 108e mit seinem heute gultigen Inhalt neu gefasst. Dabei wurde auch die Uberschrift von Abgeordnetenbestechung zu Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatstragern geandert. Dadurch wurde verdeutlicht, dass zum einen sowohl die aktive als auch die passive Bestechung erfasst ist, und zum anderen, dass die Norm nicht nur Parlamentsmitglieder, also Landtags- sowie Bundestagsabgeordnete, sondern auch Mandatstrager in Gemeindeverbanden erfasst.73 Weiterhin wurde aufgrund der Beschlussempfehlung des Ausschusses fur Recht und Verbraucherschutz durch die Schaffung eines neuen § 120b GVG eine erstinstanzliche Zustandigkeit der Oberlandesgerichte fur diese Straftat begrundet. Damit bezweckte der Ausschuss, dass die mit der Bestechlichkeit bzw. Bestechung von Mandatstragern befassten Justizorgane uber „die erforderliche Erfahrung“ und „Sensibilitat“ verfugen.74

Im Anschluss an diese Anderung wurde dem Ubereinkommen mit dem Gesetz zum Anti-Korruptionsubereinkommen vom 27.10.2014 zugestimmt.75

II. Aktueller Umsetzungsstand in Deutschland

1. Kriminalisierung der Bestechung und Bestechlichkeit

a. Von Amtstragern

Die §§ 331 ff. StGB uber die Bestechung von Amtstragern genugten durch ihre weit gefassten Tatbestande bereits bei dessen Unterzeichnung dem Anti-Korruptionsubereinkommen.76 Zwar unterscheidet das deutsche Strafrecht zwischen rechtmaBigem (Vorteilsannahme und -gewahrung, §§ 331, 333 StGB) und unrechtmaBigem (Bestechlichkeit und Bestechung, §§ 332, 334 StGB) Verhalten des Amtstragers. Dies ist aber zulassig, solange auch das rechtmaBige Verhalten entsprechend Art. 15 UNCAC strafbar ist.77

Auch wenn der deutsche Amtstragerbegriff nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB grundsatzlich nur Personen erfasst, deren Amtstragerstellung „nach deutschem Recht“ begrundet wurde, ist der deutsche Gesetzgeber den Anforderungen des Art. 16 UNCAC durch Verweise in § 335a StGB auf die Vorschriften uber inlandische Amtstrager nachgekommen.78

b. Im privaten Sektor

Abgesehen davon, dass die Vertragsstaaten durch die die Korruption im privaten Sektor betreffenden Art. 21, 22 UNCAC lediglich dazu verpflichtet werden, eine Umsetzung zu erwagen („shall consider adopting“), hatte der deutsche Gesetzgeber entsprechende Korruptionsdelikte bereits fruhzeitig umfassend geregelt, weswegen in Folge der Unterzeichnung des UNCAC keine wesentlichen Anderungen erfolgten. So wird zwar in der Einleitung der Begrundung des Korruptionsbekampfungsgesetzes79 noch auf das UNCAC Bezug genommen.80 Bei der Begrundung der einzelnen Anderungen weist der Gesetzgeber jedoch ausdrucklich darauf hin, dass das UNCAC bereits vollstandig umgesetzt sei.81

c. Von Mandatstragern - Anpassung des § 108e StGB

Die wesentlichste Anderung im Zusammenhang mit der Ratifizierung des UNCAC in Deutschland ist die Neufassung des § 108e StGB, der dadurch insbesondere zwei Erweiterungen erhalten hat: Zum einen wird jedwede Beeinflussung von Handlungen oder Unterlassungen bei Mandatsausubung (und nicht mehr nur der Stimmenkauf) erfasst; zum anderen sind auch immaterielle Vorteile einbezogen worden sowie Zuwendungen an Dritte (naturliche und juristische Personen ebenso wie nichtrechtsfahige Vereine - und damit auch Parteien).82

Aus der Formulierung „bei der Wahrnehmung seines Mandates“ folgt, dass zwar die gesamte parlamentarische Arbeit (im Plenum, in Ausschussen, in Arbeitskreisen bzw. -gruppen der Fraktionen), nicht aber Nebentatigkeiten der Mandatstrager erfasst sind.83

Von den sonstigen Korruptionstatbestanden des StGB unterscheidet sich § 108e unter anderem dadurch, dass der fragliche Vorteil ungerechtfertigt sein muss.84 Anders als die Begrifflichkeit andeutet, werden „gerechtfertigte“ Vorteile schon tatbestandlich von § 108e StGB ausgenommen.85 Dieses Merkmal soll ausweislich der Gesetzesbegrundung „den Besonderheiten der parlamentarischen Willensbildung Rechnung tragen“.86 Prazisiert wird das Merkmal durch den Negativkatalog in Abs. 4.

[...]


1 United Nations Convention against Corruption (im Folgenden UNCAC), Praambel, amtliche deutsche Ubersetzung abgedruckt in BGBl. II 2014, 763 ff.

2 Bundeskriminalamt, Bundeslagebild Korruption 2002, S. 7, Stand 30.06.2003, abrufbar unter https://www.bka.de/SharedDocs/Downloads/DE/Publikationen/JahresberichteUn dLagebilder/Korruption/korruptionBundeslagebild2002.htmkisessionid=60E8CB 2E1DB9506303C3FEBEB215FF39.live0602?nn=28078. zuletzt abgerufen am 16.04.2019.

3 Reinhart, FS I. Roxin, S. 69.

4 Kindhauser, ZIS 2011, 461, 462.

5 Zimmermann, ZStW 124 (2012), 1023, 1027.

6 Dell, VN 2004, 77, 78.

7 Dell, VN 2004, 77, 78.

8 VN, Generalversammlung, Resolution 51/59 v. 12.12.1996 (Action against Corruption), Resolution 51/191 v. 16.12.1996 (Declaration against Corruption and Bribery in International Commercial Transactions), Resolution 52/87 v. 12.12.1997 (International Cooperation against Corruption and Bribery in International Commercial Transactions).

9 United Nations Convention against Transnational Organized Crime, amtliche deutsche Ubersetzung abgedruckt in BGBl. II 2005, 956 ff.

10 Dammann/Vlassis, VN 2001, 222, 222.

11 Dell, VN 2004, 77, 77.

12 Criminal Law Convention on Corruption, amtliche deutsche Ubersetzung abgedruckt in BGBl. II 2016, 1323 ff.

13 Krick, in: MuKo, § 299 Rn. 227.

14 VN, Generalversammlung, Resolution 55/61 v. 04.12.2000 (An effective international legal instrument against corruption).

15 VN, Generalversammlung, Resolution 56/260 v. 31.01.2002 (Terms of reference for the negotiation of an international legal instrument against corruption), Nr. 2 und 3.

16 Haak, S. 154.

17 Heinrich, ZIS 2016, 382, 388 f.

18 Munkel, S. 251.

19 Dell, VN 2004, 77, 77.

20 Eine Liste aller Mitgliedstaaten ist unter https://unric.ore/de/aufbau-der-uno/89 abrufbar, zuletzt abgerufen am 16.04.2019.

21 Stand laut VN vom 26.06.2018, laufend aktualisiert abrufbar unter https://www.unodc.ore/unodc/en/corruption/ratification-status.html. zuletzt abgerufen am 16.04.2019.

22 Wouters/Ryngaert/Cloots, MJIL 2013, 205, 216.

23 Rose/Kubiciel/Landwehr, in: Rose/Kubiciel/Landwehr, S. 11 f.

24 Stolpe, Kriminalistik 2004, 292, 293 f.

25 Sporl, in: Rose/Kubiciel/Landwehr, S. 25.

26 Kubiciel, in: Rose/Kubiciel/Landwehr, S. 169.

27 Kubiciel, ICLR 9 (2009), 139, 141.

28 Munkel, S. 251.

29 Kubiciel, in: Rose/Kubiciel/Landwehr, S. 167.

30 Kubiciel, in: Rose/Kubiciel/Landwehr, S. 167.

31 Kubiciel, in: Rose/Kubiciel/Landwehr, S. 171.

32 Kubiciel, in: Rose/Kubiciel/Landwehr, S. 172.

33 Kubiciel, in: Rose/Kubiciel/Landwehr, S. 177.

34 Kubiciel, in: Rose/Kubiciel/Landwehr, S. 179.

35 UNODC, State of implementation of the United Nations Convetion against Corruption, 2015, S. 33.

36 Kubiciel/Rink, in: Hauck/Peterke, S. 235.

37 Kubiciel, in: Rose/Kubiciel/Landwehr, S. 241.

38 Kubiciel, in: Rose/Kubiciel/Landwehr, S. 165; Kubiciel/Rink, in: Hauck/Peterke, S. 223; Munkel, S. 251.

39 Van Aaken, ZaoRV 2005, 407, 411.

40 Llamzon, in: Rose/Kubiciel/Landwehr, S. 202 f.

41 Llamzon, in: Rose/Kubiciel/Landwehr, S. 202 f.

42 Landwehr, in: Rose/Kubiciel/Landwehr, S. 223 f.

43 Van Aaken, ZaoRV 2005, 407, 412.

44 Landwehr, in: Rose/Kubiciel/Landwehr, S. 222.

45 Landwehr, in: Rose/Kubiciel/Landwehr, S. 222.

46 Landwehr, in: Rose/Kubiciel/Landwehr, S. 222.

47 Rose/Kubiciel/Landwehr, in: Rose/Kubiciel/Landwehr, S. 7.

48 Fischer-Lescano, AuR 2016, 48, 49.

49 Currie, in: Rose/Kubiciel/Landwehr, S. 415 f.

50 Moosmayer, CCZ 2018, 146, 146.

51 Kubiciel/Rink, in: Hauck/Peterke, S. 222.

52 Munkel, S. 251.

53 Van Aaken, ZaoRV 2005, 407, 409.

54 Rose/Kubiciel/Landwehr, in: Rose/Kubiciel/Landwehr, S. 5.

55 Dell, VN 2004, 77, 77; Monsau, S. 232.

56 Monsau, S. 228.

57 Dell, VN 2004, 77, 79 f.

58 Vgl. etwa UNODC, State of implementation of the United Nations Convetion against Corruption, 2015, S. 33, 45, 52, 81.

59 So etwa betreffend die Schutzbestimmung zugunsten von Hinweisgebern Dell, VN 2004, 77, 80.

60 Stand laut UN vom 26.06.2018, laufend aktualisiert abrufbar unter https://www.unodc.ore/unodc/en/corruption/ratification-status.html. zuletzt abgerufen am 16.04.2019.

61 Jackle, ZRP 2014, 121, 121.

62 Willems, CCZ 2015, 29, 30.

63 Haak, S. 153; Wolf, ZRP 2012, 251, 252.

64 BGH, Urt. v. 09.05.2006, 5 StR 453/05, BGHSt 51, 44, 49.

65 Dolling, NJW-Beil. Heft 23 1996, 16, 18; Grutzner/Behr, in: Momsen/Grutzner, S. 1051 f.; Hoven, ZIS 2013, 33, 44; Jackie, ZRP 2012, 97, der von einem „Zwei- Klassen-Korruptionsrecht“ spricht; Monsau, S. 46 Fn. 168; Montag in der Einleitung seiner Rede in der Plenardebatte uber die Verscharfung der Abgeordnetenbestechung am 02.03.2012, BT-Protokoll 17/163, 19399; van Aaken, ZaoRV 2005, 407, 429; von Arnim, NVwZ 2006, 249, 252; GRECO, Evaluierungsbericht v. 04.12.2009 uber Deutschland zum Strafrechtsubereinkommen des Europarates, Rn. 107.

66 BGH, Urt. v. 09.05.2006, 5 StR 453/05, BGHSt 51, 44, 59 f.

67 Hartmann, S. 125 f.

68 BT-Drs. 18/476, S. 5.

69 BT-Drs. 16/6726; BT-Drs. 16/8979; BT-Drs. 17/1412; BT-Drs. 17/5933, BT- Drs. 17/8613.

70 BT-Drs. 18/476.

71 Jackie, ZRP 2012, 97.

72 Achtundvierzigstes Strafrechtsanderungsgesetz - Erweiterung des Straftatbestandes der Abgeordnetenbestechung, BGBl. I 2014, 410 ff.

73 BT-Drs. 18/476, S. 6.

74 BT-Drs. 18/607, S. 9; kritisch dazu Fischer, § 108e Rn. 57.

75 Gesetz zu dem Ubereinkommen der Vereinten Nationen vom 31.10.2003 gegen Korruption, BGBl. II 2014, 762 ff.

76 Van Aaken, ZaoRV 2005, 407, 423.

77 Kubiciel, in: Rose/Kubiciel/Landwehr, S. 173.

78 Gmtzner, ZIP 2016, 253, 254; Heinrich, wistra 2016, 471, 475 f.

79 Gesetz zur Bekampfung der Korruption v. 20.11.2015, BGBl. I 2015, 2025 ff.

80 BT-Drs. 18/4250, S. 1.

81 BT-Drs. 18/4350, S. 11 f.

82 Hoven, NStZ 2015, 553, 553 f.

83 BT-Drs. 18/476, S. 8; Francuski, HRRS 2014, 220, 226; Trips-Hebert, JR 2015, 372, 375.

84 Fischer, § 108e Rn. 25; Haak, ZWH 2015, 175, 177; Heintschel-Heinegg, in: BeckOK, § 108e Rn. 15.

85 BT-Drs. 18/476, S. 6; Busch, S. 36; 86 BT-Drs. 18/476, S. 5, 7; Eser, in: Schonke/Schroder, § 108e Rn. 18.

86 BT-Drs. 18/476, S. 5, 7; Eser, in: Schonke/Schroder, § 108e Rn. 18.

Ende der Leseprobe aus 34 Seiten

Details

Titel
Das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption und seine Umsetzung in Deutschland
Hochschule
Universität zu Köln
Note
16
Autor
Jahr
2019
Seiten
34
Katalognummer
V492629
ISBN (eBook)
9783668987326
ISBN (Buch)
9783668987333
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Wirtschaftsstrafrecht, Korruption, Strafrecht
Arbeit zitieren
Lennard Breulich (Autor:in), 2019, Das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption und seine Umsetzung in Deutschland, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/492629

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