Bilanzierung von Emissionsrechten nach IFRS - Eine kritische Würdigung


Diplomarbeit, 2005

97 Seiten, Note: 2,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Problemstellung

2. Der EU-Emissionsrechtehandel
2.1. Rechtliche Grundlagen
2.2. Ausgestaltung des EU-Emissionsrechtehandels
2.2.1. Zuteilung der Emissionsrechte
2.2.2. Pflichten der Emittenten und Handel mit Zertifikaten
2.2.3. Überwachung und Sanktionierung
2.3. Umsetzung in Deutschland

3. Bilanzierung von immateriellen Vermögensgegenständen nach IAS 38
3.1. Definition und Ansatz von immateriellen Vermögensgegenständen
3.1.1. Definition
3.1.2. Ansatz
3.1.2.1. Abstrakte Aktivierungsfähigkeit
3.1.2.2. Konkrete Aktivierungsfähigkeit
3.2. Zugangsbewertung von immateriellen Vermögenswerten
3.3. Folgebewertung
3.3.1. Fortgeführte Anschaffungs- oder Herstellungskosten
3.3.2. Neubewertungsmethode
3.3.3. Nutzungsdauer, Abschreibungen und Wertminderungen
3.3.3.1. Nutzungsdauer
3.3.3.2. Planmäßige Abschreibungen
3.3.3.3. Wertminderung

4. Bilanzierung von Emissionsrechten nach IFRIC 3
4.1. Das International Financial Reporting Commitee (IFRIC)
4.2. Interpretation IFRIC 3
4.2.1. Ansatz, Zugangs- und Folgebewertung der Emissionsrechte
4.2.1.1. Ansatz
4.2.1.2. Zugangsbewertung
4.2.1.3. Folgebewertung
4.2.2. Ansatz, Bewertung und Folgebewertung einer Rückstellung
4.2.2.1. Ansatz nach IAS 37
4.2.2.2. Ansatz in IFRIC 3
4.2.2.3. Bewertung und Folgebewertung nach IAS 37
4.2.2.4. Bewertung und Folgebewertung der Rückstellungen in IFRIC 3
4.2.3. Ansatz eines passiven Rechnungsabgrenzungspostens
4.2.4. Anwendungsbeispiel
4.2.4.1. Auswirkungen bei der Anschaffungskostenmethode
4.2.4.2. Auswirkungen bei Anwendung der Neubewertungsmethode
4.2.5. Ablehnung von IFRIC 3 durch die EFRAG

5. Alternativvorschläge zur Bilanzierung von Emissionsrechten nach IFRS
5.1. Unit-Of-Pollution-Methode
5.2. Bilanzierung von Emissionsrechten in Anlehnung an US-GAAP
5.3. Änderung von IAS 20 und IAS 38
5.3.1. Änderung von IAS 38
5.3.2. Änderung von IAS 20
5.4. Bilanzierung von Emissionsrechten nach IDW ERS HFA 15
5.5.Bilanzierung der Emissionsrechte als Hedging Instrument
5.6. Bilanzierung der zu handelnden Emissionsrechten nach IAS 2

6. Würdigung
6.1. Fair Value oder Anschaffungskosten
6.1.1. Bilanzierung zu Anschaffungskosten
6.1.2.Bilanzierung zum Fair Value
6.1.2.1. Problematik der Verlässlichkeit am Beispiel von IFRIC 3
6.1.2.2. Existenz eines aktiven Marktes
6.1.2.3. Problematik bei der Ermittlung des Fair Values beim Erstansatz am 1. Januar 2005
6.1.2.4. Auswirkungen des Fair Value – Ansatzes auf das Rating
6.1.3. Ergebnis
6.2. Brutto- oder Nettoausweis
6.3. Immaterieller Vermögensgegenstand oder Finanzinstrument
6.3.1. Qualität des Fair Value bei Ermittlung nach IAS 38 und IAS 39
6.3.2. Wirtschaftliche Betrachtungsweise
6.3.3. Ergebnis
6.4. Abschreibung oder keine Abschreibung
6.5. Beurteilung der Eignung der Modelle zur adäquaten ökonomischen Bilanzierung der Emissionsrechte
6.5.1. IFRIC 3
6.5.2. Unit-Of-Pollution Methode und Bilanzierung der zu handelnden Emissionsrechte nach IAS 2
6.5.3. Vorschlag des IDW und Anlehnung an der Bilanzierung nach US-GAAP
6.5.4. Bilanzierung der Emissionsrechte als Hedging Instrumente
6.5.5. Änderung von IAS 38 und IAS 20

7. Thesenförmige Zusammenfassung

Anhang
1. Unit of pollution Methode
2. Änderung von IAS 38
3. Hedge Accounting (Cash Flow Hedge Accounting)
4. Preisentwicklung der Emissionsrechte an der EEX von März 2005 bis September 2005

Literaturquelle

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Problemstellung

Am 1. Januar 2005 startete in der EU der CO2-Emissionsrechtehandel. Das Ziel des Emissionsrechtehandels soll die Reduzierung des Treibhausgases CO2 sein. Die vom Emissionsrechtehandel betroffenen Unternehmen bekamen vom Staat die Emissionsrechte kostenlos zugeteilt. Die Unternehmen sind verpflichtet für jede ausgestoßene Tonne CO2 ein Emissionsrecht zu verwenden und am Ende des Jahres, ihrer Emission entsprechend, die Emissionsrechte an den Staat zurückzuliefern. Da der Emissionsrechtehandel nach dem Cap and Trade System funktioniert, haben Unternehmen die Möglichkeit überschüssige oder benötigte Rechte zu handeln bzw. zu erwerben. Dadurch sind Emissionsrechte zu einem geldwerten Produktionsfaktor geworden. Zurzeit werden die Ausgaben für Emissionsrechte von den großen Energiekonzernen als Begründung für die Strompreiserhöhung genannt[1]. Darüber hinaus stellt sich auch die Frage nach der Bilanzierung.

Damit eine einheitliche Bilanzierung nach den International Financial Reporting Standards sichergestellt werden sollte, wurde vom IFRIC die Interpretation IFRIC 3 herausgegeben. Nach IFRIC 3 wurden Emissionsrechte als immaterielle Vermögensgegenstände bilanziert, die zwingend zum Fair Value anzusetzen waren. Bei kostenloser Vergabe der Rechte sollte der Differenzbetrag als Government Grant passiviert werden. Durch die Abgabeverpflichtung der Rechte entstand die Pflicht zur Bildung einer Rückstellung. Allerdings kann die Vorgehensweise bei Veränderungen des Marktpreises der Emissionsrechte, zu Verzerrungen der Vermögens- bzw. Gewinndarstellung des Unternehmens führen. Der Interpretation drohte deshalb die Verweigerung der Anerkennung durch die EFRAG und wurde vom IASB wieder zurückgezogen.

Aus diesem Grund gibt es momentan keine einheitliche Bilanzierung der Emissionsrechte nach IFRS. Allerdings existieren einige Alternativmodelle zur Bilanzierung der Emissionsrechte. Die Arbeit soll zeigen, warum IFRIC 3 nicht in der Lage war, den Emissionsrechtehandel den ökonomischen Gegebenheiten entsprechend darzustellen. Des Weiteren werden einige Elemente der Bilanzierung von Emissionsrechten gewürdigt. Sowie Alternativvorschläge vorgestellt und deren Eignung zur bilanziellen Abbildung des Emissionsrechtehandels überprüft.

2. Der EU-Emissionsrechtehandel

2.1. Rechtliche Grundlagen

Am 22. Juli 2003 erging auf europäischer Ebene die Richtlinie 2003/87/EG für den Handel mit Treibhausgasemissionsrechten in der EU, der zum 01. Januar 2005 in Kraft getreten ist[2]. Zweck des Handels ist eine effektive und kosteneffiziente Reduzierung von Treibhausgasemissionen, die für einen Anstieg der Temperatur (sog. Treibhauseffekt) auf der Erde verantwortlich gemacht werden. Der EU-Emissionshandel erfasst nur das Treibhausgas CO2, das allerdings 45 % der Treibhausgasemissionen in der EU ausmacht[3]. Dabei werden Zertifikate gehandelt, die zum Ausstoß von jeweils einer Tonne CO2 berechtigen[4]. Der Handel erstreckt sich auf alle EU-Staaten, auch auf diejenigen, die der Union erst 2004 beigetreten sind[5]. Der Emissionshandel ist in Perioden unterteilt, die erste Periode erstreckt sich von 2005-2007, die zweite Periode von 2008-2012 und die weiteren folgen dann jeweils im Zeitraum von fünf Jahren[6]. Als Auslöser für den EU-Emissionshandel ist das Kioto-Protokoll von 1997 anzusehen. Darin verpflichteten sich die EU-Mitgliedstaaten, die Emissionen von Treibhausgasen, um 8 % bis 2012 gegenüber dem Basisjahr von 1990 zu reduzieren[7]. Im Zuge der EU-internen Lastenteilungsvereinbarung (Burden Sharing) wurden die Reduktionsverpflichtungen unterschiedlich auf die einzelnen EU-Länder aufgeteilt[8]. Zur Umsetzung des Burden Sharings mussten die EU-Länder die Richtlinie in nationales Recht transformieren und einen nationalen Allokationsplan ausarbeiten, der die CO2-Reduktionsziele festlegt[9].

Der Emissionshandel funktioniert nach dem Cap and Trade System. Dabei wird den Emittenten eine absolute Emissionsmenge (Cap) zugeteilt, die mit dem gegebenen Umweltziel übereinstimmt. Diejenigen, die mehr emittieren wollen, können von anderen Emittenten, die unter ihrem vorgegeben Ziel bleiben, Emissionsrechte kaufen (Trade)[10]. Das System hat den Vorteil, dass das Umweltziel kosteneffizient erreicht werden kann, da Emittenten mit hohen Vermeidungskosten Emissionsrechte kaufen und Emittenten mit niedrigen Vermeidungskosten verkaufen[11]. Durch dieses System sind Treibhausgasemissionen zu einem geldwerten Produktionsfaktor geworden, weil die Möglichkeit besteht, überschüssige Zertifikate am Markt zu veräußern.

Die EU-Richtlinie bezieht sich nicht auf alle CO2-Emissionsquellen, wie z.B. Luft- und PKW-Verkehr. Sie ist lediglich auf bestimmte Anlagen und Industriezweige anwendbar. Betroffen davon sind die Energiewirtschaft (Verbrennungsanlagen mit einer Wärmezufuhr über 20 MW, Mineralölraffinerien und Kokereien), die Eisen- und Stahlindustrie (Röst- und Sinisteranlagen für Metallerz und Herstellung von Roheisen oder Stahl), die Mineralverabeitende Industrie (Herstellung von Zement, Kalk, Glas und Glasfasern und keramischen Erzeugnissen), sowie die Papierindustrie (Herstellung von Zellstoff und Erzeugnissen aus Papier und Pappe)[12]. Hiervon sind in der EU insgesamt ca. 10.000 bis 12.000 Anlagen betroffen[13]. Ab der zweiten Periode können auch weitere Treibhausgase und Anlagen in den Handel miteinbezogen werden[14].

2.2. Ausgestaltung des EU-Emissionsrechtehandels

2.2.1. Zuteilung der Emissionsrechte

Die Zertifikate werden entsprechend dem nationalen Allokationsplan den Betreibern vom jeweiligen EU-Mitgliedsland zugeteilt[15]. Der EU-Richtlinienentwurf sieht vor, dass dies größtenteils kostenlos erfolgt. Dabei sollen in der ersten Periode (2005-2007) mindestens 95 % kostenlos vergeben werden und in der 2. Periode (2008-2012) mindestens 90 %[16]. Dieses Verfahren der kostenlosen Vergabe wird als Grandfathering bezeichnet, dabei werden die bisherigen Genehmigungen von Altemittenten in Zertifikate umgewandelt[17]. Problematisch ist dieses Verfahren für Neuemittenten, da diese gegenüber den Altemittenten benachteiligt werden, weil sie sich ihre Emissionszertifikate am Markt beschaffen müssen. Die Zuteilung der Zertifikate erfolgt nach Antrag auf Konten, die bei den jeweiligen zuständigen Behörden der EU-Länder eingerichtet werden[18].

2.2.2. Pflichten der Emittenten und Handel mit Zertifikaten

Die von der EU-Richtlinie betroffenen Betreiber sind verpflichtet, genug Zertifikate vorrätig zu haben, um das Emissionsvolumen ihrer Anlagen abzudecken. Deshalb müssen sie bis zum 30. April des folgenden Jahres die Anzahl an Zertifikaten an ihre zuständige Behörde zurückgeben, die der Gesamtemission vom Vorjahr entspricht[19]. Falls ein Betreiber nicht genügend Zertifikate vorrätig hat, besteht die Möglichkeit, diese von anderen Unternehmen oder an der Börse zu erwerben. Neben den betroffenen Unternehmen besteht auch die Möglichkeit, für andere juristische und natürliche Personen am Handel teilzunehmen[20]. Ziel dieser Regelung soll es sein, dass der Markt liquider wird. Der Handel mit Zertifikaten findet EU-weit statt, d.h. zur Deckung von fehlenden Zertifikaten kann ein Betreiber diese in jedem beliebigen EU-Land erwerben[21]. Die EU-Richtlinie bietet die Möglichkeit, dass unverbrauchte Zertifikate eines Jahres, im Rahmen des so genannten Bankings, auf das folgende Jahr übertragen werden[22]. Der Vorteil des Bankings besteht darin, dass die Unternehmen im Vorjahr nicht genutzte Zertifikate im Folgejahr bei Unterdeckung verwenden können.

Ferner besteht für Anlagenbetreiber die Option, mit anderen Betreibern einen Pool zu bilden, der bei der zuständigen nationalen Behörde beantragt werden muss[23]. Bei diesem sog. Pooling wird ein Treuhänder eingesetzt, der die Zertifikate für den Pool verwaltet und der Ansprechpartner für die Behörden ist[24]. Der Vorteil des Poolings besteht vor allem darin, dass Fehlmengen bzw. Überschüsse intern, unter Minimierung von Kosten, ausgeglichen werden können.

2.2.3. Überwachung und Sanktionierung

Das Ziel des Emissionsrechtehandels kann nur erreicht werden, wenn eine wirksame Kontrolle der von der Richtlinie betroffenen Unternehmen besteht. Dafür ist die Existenz eines effizienten Sanktionsmechanismus bei Verstoß gegen die gesetzlichen Verordnungen notwendig[25]. Aus diesem Grund wurde ein Sanktionierungssystem eingeführt, das drei Elemente enthält, dies sind Strafsteuer, Wiedergutmachung und Anprangerung[26]. Die Strafsteuer sieht vor, dass Betreiber die bis zum 30. April nicht ihrer Emission entsprechend genügend Zertifikate abgegeben haben, in der ersten Handelsperiode 40,- € pro Tonne CO2 und ab der zweiten Handelsperiode 100,- € pro Tonne zu bezahlen haben[27]. Die Wiedergutmachung bedeutet für die Betreiber eine Verpflichtung die fehlenden Zertifikate im folgenden Jahr nachzureichen. Die Anprangerung (sog. „Name and Shame“) beinhaltet eine Veröffentlichung der Namen derjenigen Betreiber, die nicht genügend Zertifikate abgegeben haben[28]. Dies könnte insbesondere für diejenigen Unternehmen problematisch werden, die nach außen ein großes Umweltschutzimage vermitteln.

2.3. Umsetzung in Deutschland

Deutschland hat im Rahmen des Burden Sharings eine Reduktionsverpflichtung bis 2012, auf Basis von 1990, von 21% zu erfüllen, was einer jährlichen Emission (2008-2012) von 962 Mio. t CO2 entspricht[29]. Damit trägt Deutschland die größte Reduzierungsverpflichtung aller EU-Mitgliedsstaaten[30]. In Deutschland sind in der ersten Periode 1849 Anlagen vom Emissionshandel betroffen[31].

Die EU-Emissionshandelsrichtlinie wurde in Deutschland im Wesentlichen durch das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG) und das Zuteilungsgesetz (ZuG) umgesetzt[32]. Das TEHG regelt dabei die Umsetzung der EU-Richtlinie und das ZuG die Umsetzung des nationalen Allokationsplans[33]. Zuständig für die Zuteilung von Zertifikaten ist das Umweltbundesamt, das extra zu diesem Zweck die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) eingerichtet hat[34]. Die EU hat den Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht einige Spielräume gelassen, so dass im TEHG einige Besonderheiten bei der Umsetzung, insbesondere im Hinblick auf Zuteilung, Kauf und Verkauf der Zertifikate, sowie bei den administrativen Verpflichtungen der Betreiber, zu finden sind. Aus diesem Grund findet die Zuteilung der Zertifikate in Deutschland zu 100 % unentgeltlich statt[35]. Das Banking ist in Deutschland von der ersten Handelsperiode in die zweite nicht zulässig[36]. Das TEHG berechtigt Unternehmen zur Verwendung des sog. Borrowings, dies ist der umgekehrte Fall des Bankings, dabei werden fehlende Zertifikate durch Zertifikate aus dem Folgejahr ausgeglichen[37]. Möglich geworden ist dies durch Festsetzung von Abgabe- und Zuteilungsterminen der Zertifikate durch die DEHSt. Die Zertifikate sollen bekanntlich zum 30. April abgegeben werden, die Neuausgabe der Zertifikate erfolgt allerdings schon zum 28. Februar, so dass diese Zertifikate im Rahmen des Borrowings genutzt werden können[38].

3. Bilanzierung von immateriellen Vermögensgegenständen nach IAS 38

3.1. Definition und Ansatz von immateriellen Vermögensgegenständen

3.1.1. Definition

Immaterielle Vermögensgegenstände sind definiert als die Gesamtheit aller nicht durch physische Substanz geprägten Vermögenswerte, die nicht den finanziellen Gütern zugeordnet werden können[39]. Typische Beispiele für immaterielle Vermögensgegenstände sind z.B. Lizenzen, Patente, Markennamen, Goodwill, Vertragsrechte und Emissionsrechte. Immaterielle Vermögensgegenstände (Intangible Assets) werden durch IAS 38 geregelt, es sei denn sie fallen in den Anwendungsbereich eines anderen Standards. So werden immaterielle Vermögenswerte, die für den Verkauf im normalen Geschäftsgang vorgesehen sind, nach IAS 2 bzw. IAS 11 bilanziert[40].

Nach IAS 38.8 wird ein immaterieller Vermögensgegenstand definiert als ein identifizierbarer, nicht monetärer Vermögenswert ohne physische Substanz[41].

3.1.2. Ansatz

Der Ansatz von immateriellen Vermögensgegenständen erfolgt nach einer zweistufigen Prüfung. Demnach müssen immaterielle Vermögensgegenstände sowohl die abstrakte, als auch die konkrete Aktivierungsfähigkeit erfüllen. Die abstrakte Aktivierungsfähigkeit ergibt sich, neben der o.g. Definition von IAS 38.8, aus der Definition eines Vermögenswertes (Asset) des Frameworks. Dieses beinhaltet drei allgemeine Definitionskriterien, nach denen das Unternehmen erstens Verfügungsmacht über den Vermögenswert haben, zweitens der Vermögenswert aus einem Ereignis der Vergangenheit resultieren und drittens ein künftiger Zufluss wirtschaftlichen Nutzens zu erwarten sein muss[42]. Die konkrete Bilanzierungsfähigkeit erfordert, dass neben der Wahrscheinlichkeit des zukünftigen Nutzenzuflusses eine zuverlässige Ermittelbarkeit der Kosten vorliegen muss. Bei Nichterfüllung der abstrakten sowie der konkreten Bilanzierungsfähigkeit sind die Ausgaben für immaterielle Vermögensgegenstände sofort als Aufwand geltend zu machen. Bei Erfüllung der Kriterien besteht für die immateriellen Vermögensgegenstände eine Aktivierungspflicht[43].

3.1.2.1. Abstrakte Aktivierungsfähigkeit

Die Verfügungsmacht über eine Ressource besteht, wenn das Unternehmen die Fähigkeit hat, einen wirtschaftlichen Nutzen zu erzielen und Dritte von der Nutzung der Ressource ausschließen kann[44]. Das Kriterium ist insbesondere dann erfüllt, wenn ein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch geltend gemacht werden kann. Dies ist allerdings nach IAS 38.14 keine notwendige, sondern nur eine hinreichende Bedingung, da die ausschlaggebende Voraussetzung die faktische Ausschließung von Dritten an der Nutzung ist[45].

Vermögenswerte sind im Framework definiert als das Ergebnis vergangener Geschäftsvorfälle oder anderer Ereignisse der Vergangenheit [46]. Daher muss das Unternehmen bereits zum Bilanzstichtag die Verfügungsmacht über den Vermögenswert innehaben. Es reicht also nicht die Absicht aus, den Vermögenswert in einem späteren Zeitpunkt erwerben zu wollen.

Der Zufluss künftigen wirtschaftlichen Nutzens kann durch den Verkauf von Produkten oder durch Erbringung von Dienstleistungen entstehen. Darüber hinaus kann der wirtschaftliche Nutzen auch durch internen Gebrauch oder durch Kostenersparnisse generiert werden[47].

Das Kriterium der Identifizierbarkeit zielt insbesondere darauf ab, die immateriellen Vermögensgegenstände vom Goodwill abzugrenzen[48]. Demnach muss der immaterielle Vermögensgegenstand bilanziell greifbar sein, dies bedeutet, der aus dem Vermögensgegenstand resultierende Vorteil, darf nicht derart ins Allgemeine übergehen, dass er sich lediglich in einer Wertsteigerung des Goodwills widerspiegelt[49]. Ein identifizierbarer immaterieller Vermögensgegenstand liegt vor, wenn er separierbar (Separability-Kriterium) ist oder aus einem vertraglichen oder sonstigen gesetzlichen Recht (Contractual-Legal-Kriterium) resultiert[50]. Separierbarkeit ist demnach so zu verstehen, dass der Vermögenswert einzeln oder im Zusammenhang mit anderen Vermögenswerten durch Verkauf, Übertragung, Lizenzierung, Tausch oder Vermietung transferiert werden kann[51].

Nicht monetärer Vermögensgegenstand bedeutet, dass die immateriellen Vermögensgegenstände vom finanziellen Vermögen abgegrenzt werden, da sie dem Unternehmen im operativen Bereich und nicht im finanziellen Bereich dienen[52].

Die fehlende physische Substanz ist das Hauptmerkmal von immateriellen Vermögensgegenständen, da diese sich dadurch auszeichnen als Recht oder wirtschaftlicher Wert Nutzen zu stiften. Abgrenzungsprobleme können sich bei Vermögensgegenständen ergeben, die sowohl eine materielle als auch eine immaterielle Komponente beinhalten, wie z.B. bei Software oder Filmen. Dieses Problem wurde durch das International Accounting Standards Board (IASB) so gelöst, dass die Zuordnung zu dem Bestandteil zu erfolgen hat, der der Wesentlichere ist[53].

3.1.2.2. Konkrete Aktivierungsfähigkeit

Das Unternehmen hat die Wahrscheinlichkeit des zukünftigen Nutzenzuflusses aufgrund von vernünftigen und begründeten Annahmen zu beurteilen[54]. Dabei sind interne als auch externe Anhaltspunkte zu berücksichtigen. Insbesondere sind, aufgrund von Objektivierungsgründen, vor allem die externen stärker zu gewichten.

Die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten müssen sich zuverlässig ermitteln lassen. Dafür ist insbesondere die Art des Zugangs von entscheidender Bedeutung, da bei einem Erwerb des Vermögenswertes die Anschaffungskosten zweifelsfrei bestimmt werden können.

3.2. Zugangsbewertung von immateriellen Vermögenswerten

Immaterielle Vermögenswerte werden abhängig von der Zugangsform entweder mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten angesetzt. Bei einigen Sonderfällen des Zugangs von immateriellen Vermögenswerten, wie, z.B. bei Zuwendungen der öffentlichen Hand, kann auch der Fair Value als Zugangswert benutzt werden[55].

Die Anschaffungskosten bemessen sich anhand der hingegebenen Zahlungsmittel. Zu den Anschaffungskosten gehören nach IAS 38.24, neben dem Kaufpreis, auch Einfuhrzölle, einbehaltene Verbrauchssteuern und direkt zurechenbare Aufwendungen, wohingegen Boni und Skonti abzuziehen sind[56]. Allgemeine Verwaltungs- und Vertriebskosten (Einzel- und Gemeinkosten) dürfen nicht angesetzt werden.

Auf die Herstellungskosten soll hier nicht eingegangen werden, da diese für die Bilanzierung von Emissionsrechten nicht relevant sind.

Nach IAS 38.39 dienen Marktpreise auf aktiven Märkten als die beste Schätzungsgrundlage für den Fair Value (beizulegender Zeitwert)[57]. Ein aktiver Markt liegt nach IAS 38.8 vor, wenn erstens auf dem Markt homogene Güter gehandelt werden, zweitens jederzeit genügend Käufer und Verkäufer zu finden sind und drittens die Preise öffentlich zugänglich sind[58]. In den Fällen, in denen kein aktiver Markt gegeben ist, soll der Wert angesetzt werden, der zwischen informierten Verkaufs- und Kaufwilligen durch ein Rechtsgeschäft wie unter fremden Dritten zustande gekommen wäre[59]. Unter informierten Verkaufs- und Kaufwilligen sind Geschäftspartner zu verstehen, die den Wert des Vermögenswertes beurteilen können und nicht aufgrund einer Zwangslage handeln[60]. Dadurch soll die Ermittlung eines unverzerrten Preises erreicht werden, der für beide Seiten der beste ist. Zur Ermittlung des Fair Values besteht darüber hinaus noch die Möglichkeit auf ähnliche Geschäftsvorfälle der Vergangenheit zurückzugreifen[61].

Ferner existieren in IAS 38 weitere spezielle Bestimmungen zur Zugangsbewertung, wie z.B. der Zugang eines immateriellen Vermögensgegenstandes im Rahmen von Zuwendungen der öffentlichen Hand, insbesondere der Government Grants. Government Grants sind definiert als Beihilfen der öffentlichen Hand, die an ein Unternehmen durch Übertragung von Mitteln gewährt werden[62]. Die Übertragung kann u.a. durch Zuwendungen nicht monetärer Vermögenswerte, wie z.B. Emissionsrechte, geschehen. In IAS 38.44 i.V.m. IAS 20.24 gibt es zwei Möglichkeiten, diese kostenlosen Zuwendungen anzusetzen. Dabei besteht entweder das Wahlrecht, den Vermögensgegenstand entweder mit dem Fair Value oder einem symbolischen Wert (Nominalwert), einschließlich der zurechenbaren Anschaffungsnebenkosten anzusetzen[63].

3.3. Folgebewertung

Für die Folgeberwertung von immateriellen Vermögenswerten existiert ein Wahlrecht in IAS 38.72, dabei können entweder die fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten (sog. Benchmark-Methode) oder die Neubewertungsmethode (sog. Allowed Alternative - Methode) benutzt werden.

3.3.1. Fortgeführte Anschaffungs- oder Herstellungskosten

Die immateriellen Vermögensgegenstände werden dabei, nach dem erstmaligen Ansatz, mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um planmäßige Abschreibungen und den kumulierten Wertminderungsaufwendungen angesetzt[64]. Eventuelle Werterhöhungen, die über die Erwerbskosten hinausgehen, bleiben bilanziell unberücksichtigt.

3.3.2. Neubewertungsmethode

Die Neubewertungsmethode sieht den Wertansatz, vermindert um die planmäßigen und ggf. außerplanmäßigen Wertminderungen und etwaiger Steuerlatenzen, mit dem Neubewertungsbetrag, d.h. mit dem Fair Value im Zeitpunkt der Neubewertung, vor[65]. Der Neubewertungsbetrag muss auf einem aktiven Markt ermittelt werden[66]. Es handelt sich bei der Neubewertung um eine erlaubte Ausnahme (Allowed Alternative Treatment) vom Anschaffungskostenprinz. Die Neubewertung darf sich nicht nur auf einzelne Vermögenswerte beziehen, sondern auf ganze Gruppen von immateriellen Vermögensgegenständen[67]. Dabei können die Gruppen beispielsweise nach Marken, Publikationsrechten, EDV-Software, Lizenzen etc. eingeteilt werden.

Die Neubewertung muss möglichst in ausreichender Häufigkeit durchgeführt werden, um zu überprüfen ob der Fair Value am Bilanzstichtag nicht wesentlich vom neu bewerteten Buchwert abweicht[68]. Eine Anpassung hat bei hohen Wertschwankungen jährlich zu erfolgen, ansonsten reicht ein Zeitintervall von drei bis fünf Jahren aus. Bei Erhöhung des Buchwertes durch die Neubewertung, wird die Wertsteigerung erfolgsneutral im Eigenkapital in einer Neubewertungsrücklage (Revaluation Surplus) verbucht, sofern die Wertsteigerung nicht lediglich eine zuvor vorgenommene Wertminderung ausgleicht, die vorher ergebniswirksam erfasst wurde[69]. Bei einer Wertminderung ist die Neubewertung erfolgswirksam zu behandeln, liegt dagegen bereits eine Neubewertungsrücklage vor, muss die Wertminderung erfolgsneutral gegen die Rücklage verbucht werden[70].

Bei Veräußerung des immateriellen Vermögensgegenstandes oder bei Erwartung des Ausbleibens künftigen wirtschaftlichen Nutzens ist er aus der Bilanz auszubuchen. Die Gewinne oder Verluste sind dabei ergebniswirksam, i.H.d. Differenz zwischen Buchwert und Veräußerungspreis, zu berücksichtigen, die dabei noch ggf. vorhandene Neubewertungsrücklage wird jedoch ergebnisneutral in die Gewinnrücklagen umgebucht[71]. Die Neubewertungsmethode darf nur weitergeführt werden, solange sich der Fair Value zuverlässig bestimmen lässt. Sollte dies nicht mehr der Fall sein, beispielsweise bei Wegfall eines aktiven Marktes, muss zur Benchmark-Methode übergegangen werden[72]. Dabei dient der letzte Wert der Neubewertungsmethode als neuer Wert der Benchmark-Methode.

3.3.3. Nutzungsdauer, Abschreibungen und Wertminderungen

3.3.3.1. Nutzungsdauer

Die Bilanzierung eines immateriellen Vermögensgegenstandes basiert nach IAS 38.89 auf seiner Nutzungsdauer. Dabei ist zwischen begrenzter und unbegrenzter Lebensdauer zu unterscheiden, die anhand von internen und externen Faktoren zu bestimmen ist. Dies ist vor allem deshalb von Bedeutung, da immaterielle Vermögensgegenstände mit begrenzter Nutzungsdauer planmäßig abzuschreiben sind und ggf. ein Wertminderungstest durchzuführen ist[73]. Diejenigen immateriellen Vermögensgegenstände mit unbegrenzter Nutzungsdauer werden nicht planmäßig abgeschrieben. Sie unterliegen grundsätzlich jährlich, oder direkt bei Vorliegen von Anzeichen einer Wertbeeinträchtigung, einem Wertminderungstest[74]. Allerdings muss zu jedem Jahresabschlusstermin geprüft werden, ob eine Nutzungsdauer bestimmt werden kann. Die Definition der unbegrenzten Nutzungsdauer ist nicht zeitlich zu sehen. Sie bedeutet vielmehr, dass vom Vorliegen eines immateriellen Vermögensgegenstand mit unbegrenzter Lebensdauer dann auszugehen ist, wenn es Anhaltspunkte dafür gibt, dass kein Ende des positiven Cashflows des Unternehmens erkennbar ist[75].

3.3.3.2. Planmäßige Abschreibungen

Immaterielle Vermögensgegenstände, die eine begrenzte Lebensdauer haben und abnutzbar sind, werden planmäßig abgeschrieben. Die Abschreibung hat demnach die Aufgabe, den Verbrauch an wirtschaftlichen Nutzen des immateriellen Vermögensgegenstandes planmäßig abzubilden[76]. Dies soll durch die Verteilung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen etwaigen Restwert, auf die Nutzungsdauer erreicht werden. Dadurch sollen die Kosten denjenigen Perioden zugerechnet werden, in denen der Nutzen aus dem jeweiligen Vermögenswert gezogen wird[77]. Der Abschreibungsbetrag ist im Jahresabschluss als Aufwand zu erfassen. Die Abschreibung beginnt zu dem Zeitpunkt, an dem der immaterielle Vermögensgegenstand genutzt werden kann. Grundsätzlich kennt das IFRS mehrere Abschreibungsmethoden. Dabei handelt es sich, um die lineare Methode, die degressive Methode und die verbrauchsabhängige Abschreibung. Dabei orientieren sich die ersten beiden Methoden an der Nutzungsdauer des immateriellen Vermögensgegenstandes und die dritte an dessen effektiver Nutzung. Normalerweise schreibt das IAS keine Abschreibungsmethode vor. Allerdings soll die Abschreibungsmethode den tatsächlichen Nutzungsverlauf des immateriellen Vermögensgegenstands im Unternehmen in systematischer Form widerspiegeln[78]. Sollte dies nicht möglich sein, muss linear abgeschrieben werden[79]. Ein etwaiger Restwert ist grundsätzlich nicht anzusetzen, es sei denn, dass eine dritte Partei den Vermögensgegenstand am Ende der Nutzungsdauer verpflichtend kauft oder ein aktiver Markt für den entsprechenden Vermögensgegenstand vorhanden ist, der mit hoher Wahrscheinlichkeit auch noch am Ende der Nutzungsdauer existiert[80].

3.3.3.3. Wertminderung

Bei Anzeichen einer außerplanmäßigen Wertminderung, ist nach IAS 36 ein so genannter Wertminderungstest (Impairment Test) durchzuführen. Dabei sind insbesondere spezielle in- und externe Anzeichen zu berücksichtigen, um zu überprüfen ob eine Wertminderung vorliegt. Zu den externen Anzeichen gehören der wesentliche Rückgang des Marktwertes des Vermögenswerts, signifikante nachteilige Veränderungen der technologischen, marktbezogenen, wirtschaftlichen oder rechtlichen Umwelt, gestiegene Marktzinssätze oder andere Marktrenditen, sowie ein höherer Buchwert des Reinvermögens gegenüber der Marktkapitalisierung[81]. Zu den internen Anzeichen zählen, die Überalterung oder physische Beschädigung des Vermögenswerts, signifikant nachteilige Veränderungen der Einsatzmöglichkeiten des Vermögenswerts und Anzeichen einer geringeren ökonomischen Leistung des Vermögenswerts als ursprünglich erwartet[82]. Beim Impairment Test wird der Buchwert des immateriellen Vermögensgegenstands mit dem erzielbaren Betrag, der definiert ist als der höhere der beiden Beträge aus dem Nettoveräußerungswert und dem Nutzungswert, verglichen[83]. Der Nettoveräußerungswert ist dabei der aus dem marktüblichen Verkauf des Vermögenswerts zu erzielende Betrag und kann mit Hilfe aus bereits bestehenden verbindlichen Kaufvereinbarungen, als Preis, der von einem aktiven Markt abgeleitet wurde oder von einem Schätzwert auf Basis vergleichbarer Transaktionen, ermittelt werden[84]. Der Nutzungswert ist der Barwert aller Cashflows, die aus der Nutzung und dem Abgang am Ende der Nutzungsdauer erwartet werden können[85]. Eine Wertminderung liegt immer dann vor, wenn der Buchwert größer als der erzielbare Betrag ist[86]. Die Höhe der außerplanmäßigen Abschreibung ist die Differenz zwischen den beiden Werten[87]. Der Wertminderungsbetrag ist sofort in der GuV zu erfassen.

Am Bilanzstichtag sind die Gründe die zu Wertminderung in den Vorjahren geführt haben zu überprüfen. Liegen diese nicht mehr vor, dann besteht eine erfolgswirksame Pflicht zur Wertaufholung, die die fortgeführten historischen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten nicht überschreiten darf[88].

4. Bilanzierung von Emissionsrechten nach IFRIC 3

4.1. Das International Financial Reporting Commitee (IFRIC)

Das IFRIC wurde im Dezember 2001 als Nachfolger des Standing Interpretations Committee (SIC) eingesetzt[89]. Ihm gehören 12 stimmberechtigte Mitglieder an, die von den Trustees zu benennen sind[90]. Die Aufgabe des IFRIC besteht darin, Interpretationen zu erstellen, die sich mit wichtigen Rechnungslegungsfragen auseinandersetzen und bei denen es aufgrund von fehlenden Regelungen in den geltenden IAS/IFRS oder bei neuen Themen der Rechnungslegung, die noch von keinem Standard abgedeckt sind, es zu unterschiedlichen Umsetzungen in der Praxis kommen kann[91]. Die Interpretationen müssen sich auf konkrete Probleme, d.h. nicht auf Grundsatzprobleme, beziehen und anhand bestehender IAS/IFRS und dem Framework erstellt werden[92]. Das IFRIC darf in seinen Interpretationen keine Änderungen oder Ergänzungen zu bestehenden IAS/IFRS festlegen, bei Erkennung von Regelungslücken muss eine Empfehlung zur Ergänzung bestehender Standards oder ggf. zur Entwicklung neuer Standards an das IASB abgegeben werden[93]. Die Interpretationen sind den Standards untergeordnet. Wenn neue Standards entwickelt werden, die eine andere Auffassung als die zu diesem Thema bereits vorliegenden Interpretationen enthalten, werden diese hinfällig[94].

Die Veröffentlichung einer Interpretation läuft in mehreren Schritten ab. Zunächst wird ein Interpretationsentwurf (Draft Interpretation) zur öffentlichen Kommentierung erstellt, sofern nicht mehr als drei Mitglieder des IFRIC dagegen gestimmt haben[95]. Nach einer Kommentierungsphase von normalerweise 60 Tagen, bei Dringlichkeit 30 Tage, werden ggf. die Kommentare berücksichtigt und über die abschließende Interpretation im IFRIC erneut abgestimmt. Sollten wiederum nicht mehr als drei Mitglieder gegen die Fassung sein, wird die Interpretation beim IASB zur Abstimmung eingereicht. Dort müssen mindestens acht Mitglieder mit ja votieren, damit die Interpretation endgültig verabschiedet werden kann[96].

4.2. Interpretation IFRIC 3

Im Mai 2003 veröffentlichte das International Financial Reporting Committee die Draft Interpretation D1 Emission Rights, die sich mit der Bilanzierung von Emissionsrechten nach IFRS beschäftigen sollte. Nach der Kommentierungsphase wurde die endgültige Fassung im Dezember 2004 als Interpretation IFRIC 3 verabschiedet. Allerdings wurde die Interpretation, nach heftiger Kritik, am 12. Juli 2005 mit sofortiger Wirkung wieder zurückgenommen[97].

Das IFRIC entwickelte die Interpretation IFRIC 3, da es für Unternehmen noch keine konkreten Regelungen zur Bilanzierung von Emissionsrechten gab und es die Gefahr sah, dass sich unterschiedliche Bilanzierungspraktiken herausbilden könnten[98]. Die Interpretation ist ausschließlich auf bereits eingerichtete Emissionshandelsprogramme ausgerichtet, die nach dem Cap and Trade Prinzip funktionieren[99].

Von der Bilanzierung von Emissionsrechten sind nach IFRIC 3 die Standards IAS 20 (Accounting for Government Grants and Disclosure of Government Assistance), IAS 36 (Impairment of Assets), IAS 37 (Provisions, Contingent Liabilities and Contingent Assets) und IAS 38 (Intangible Assets) betroffen[100].

4.2.1. Ansatz, Zugangs- und Folgebewertung der Emissionsrechte

4.2.1.1. Ansatz

Die Emissionsrechte sollten gem. IFRIC 3 nach IAS 38 als immaterielle Vermögensgegenstände bilanziert werden[101]. Allerdings wurde auch diskutiert die Emissionsrechte als Finanzinstrumente anzusetzen, da sie zur Absicherung künftiger Rückgabepflichten an die Behörde eingesetzt werden können, als auch am Markt mit Gewinn veräußert werden können[102]. Allerdings erkannte das IFRIC Emissionsrechte nicht als Finanzinstrumente an, da sie weder die Definition eines Finanzinstruments nach IAS 32 erfüllen, noch unter die Anwendung von IAS 39 fallen und auch kein Derivat darstellen[103]. Die Tatsache, dass Emissionsrechte gehandelt werden, begründete nach der Ansicht des IFRIC noch keine Rechtfertigung zu deren Einstufung als Finanzinstrumente[104]. Finanzinstrumente sind nach IAS 39.9 i.V.m. IAS 32.11 definiert als Vertragsverhältnisse, die bei einer Partei zu einem finanziellen Vermögenswert und bei der anderen Partei zu einer finanziellen Schuld oder einem Eigenkapitalinstrument führen[105]. Derivate charakterisieren sich anhand dreier Merkmale, die kumulativ erfüllt sein müssen. Demnach ist ein Derivat erstens ein Finanzinstrument, das sich in Abhängigkeit von der Entwicklung eines Basisobjekts verändert, bei dem es sich z.B. um ein Wertpapier oder einen Zinssatz handeln kann[106]. Zweitens werden Derivate zu einem späteren Zeitpunkt beglichen und erfordern drittens geringe Nettoinvestitionen[107]. Allerdings wurden die Emissionsrechte durch das IFRIC, aufgrund ihrer wirtschaftlichen Nähe zu den Finanzinstrumenten, als immaterielle Vermögensgegenstände mit Fremdwährungscharakter (Subclass of Currency – Like Intangible Assets) bezeichnet[108]. Dies resultiert daraus, dass die Rechte sozusagen als Zahlungsmittel für die Emissionsrechte anzusehen sind, da sie am 30. April eingesetzt werden, um die Rücklieferungsverpflichtung an den Staat zu begleichen[109].

Die Emissionsrechte sollten als immaterielle Vermögensgegenstände angesetzt werden, da sie laut IFRIC alle sieben Kriterien für die Aktivierung als immaterieller Vermögensgegenstand nach IAS 38 erfüllen[110]. Die Verfügungsmacht über die Emissionsrechte erhält das Unternehmen durch die Zuteilung der nationalen Regulierungsbehörde oder durch den Kauf am Markt. Sie resultieren aus einem Ereignis der Vergangenheit, da die Emissionsrechte bereits zum 1. Januar 2005 ausgegeben wurden und IFRIC 3 für Unternehmen angewendet werden sollte, deren Geschäftsjahr am oder nach dem 1. März 2005 begonnen hatte[111]. Durch die Berechtigung Schadstoffe kostenfrei zu emittieren, und eventuell überschüssige Zertifikate am Markt zu veräußern, fließt dem Unternehmen zukünftiger wirtschaftlicher Nutzen zu. Emissionsrechte sind identifizierbar, da sie einzeln verkauft werden können. Sie sind ohne physische Substanz, da sie ein Recht darstellen, welches zur Emission von bestimmten Mengen CO2 berechtigt. Es liegt auch ein nicht monetärer Vermögensgegenstand vor, da die Emissionsrechte nach IFRIC wie bereits o.g. nicht unter die Definition von finanziellen Vermögensgegenständen nach IAS 32 fallen. Die Wahrscheinlichkeit des zukünftigen Nutzenzuflusses lässt sich zuverlässig bestimmen, ebenso wie die Kosten, da für die Emissionsrechte Marktplätze existieren (wie z.B. die European Energy Exchange in Leipzig), an denen die Rechte gehandelt werden[112].

4.2.1.2. Zugangsbewertung

Die Zugangsbewertung von Emissionsrechten sollte nach IFRIC zum Fair Value erfolgen[113]. Bei Emissionsrechten, die am Markt erworben werden, hätten sich keine Probleme ergeben, da ihre Anschaffungskosten den Fair Value widerspiegeln. Die Emissionsrechte, die unentgeltlich zugewiesen wurden, haben nach IFRIC 3 den Charakter von Zuwendungen der öffentlichen Hand (Government Grant)[114]. Für sie sah die Interpretation ebenfalls einen zwingenden Ansatz zum Fair Value vor[115]. Dies steht im Konflikt zum Wahlrecht von IAS 38.44 i.V.m. IAS 20, das neben dem Ansatz zum Fair Value, eine Bilanzierung mit einem symbolischen Wert, d.h. mit einem Wert von null, vorsieht. Das IFRIC hatte in seiner Interpretation das explizite Wahlrecht aufgehoben[116]. Als Begründung führte das IFRIC an, dass unentgeltlich zugewiesene und am Markt erworbene Emissionsrechte für das Unternehmen den gleichen Wert besitzen und deshalb gleich bewertet werden müssen[117]. Des Weiteren wurde angeführt, dass bei der Bilanzierung mit dem symbolischen Wert eine Zugangsbewertung identischer Wertbeiträge nach unterschiedlichen Maßstäben stattfinden würde, was zu einer nicht mehr wahrheitsgemäßen Information des Unternehmens über die von ihm kontrollierte Ressource führen würde[118].

4.2.1.3. Folgebewertung

Bei der Folgebewertung der Emissionsrechte hat der Bilanzierende nach IAS 38.72 das Recht, zwischen der Methode der fortgeführten Anschaffungskosten oder der Neubewertungsmethode zu wählen[119]. Die Neubewertungsmethode durfte verwendet werden, da das IFRIC die Bedingungen eines aktiven Marktes als gegeben ansah. Das IFRIC hatte die Emissionsrechte als nicht abnutzbare immaterielle Vermögenswerte eingeordnet, so dass sie keiner planmäßigen Abschreibung unterlagen[120]. Das IFRIC begründete diese Vorgehensweise damit, dass Emissionsrechte ein Instrument zur Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtungen darstellen, die aufgrund der Eigenemission entstehen und keine Erlaubnis zur Verursachung von Schadstoffen sind[121]. Durch die Eigenemission verliert das Emissionsrecht daher nicht an Nutzen und darf deshalb nicht planmäßig abgeschrieben werden[122]. Das IFRIC erkannte jedoch an, dass es einige Fälle geben kann, in denen eine planmäßige Abschreibung notwendig sei[123]. Dies wäre z.B. der Fall gewesen, wenn der Restwert der Emissionsrechte mit null hätte angesetzt werden müsste, da kein aktiver Markt existiert[124]. Außerplanmäßige Abschreibungen nach IAS 36 sind dagegen bei Emissionsrechten zu berücksichtigen[125].

[...]


[1] Vgl. Gammelin/Hecking (2005).

[2] Vgl. Zimmer (2004), S. 93.

[3] Vgl. Zimmer (2004), S. 105.

[4] Vgl. Stewing (2004), S. 3.

[5] Vgl. Graichen/Requate (2003), S. 3.

[6] Vgl. Vierhaus/Körner (2003), S. 2587.

[7] Vgl. Wirsching (2004), S. 1.

[8] Vgl. Klein/Völker-Lehmkuhl (2004), S. 332.

[9] Vgl. Stewing (2004), S. 7.

[10] Vgl. Voss (2003), S. 29.

[11] Vgl. Gagelmann/Hansjürgens (2003), S. 2.

[12] Vgl. Sturm (2003), S. 4.

[13] Vgl. Vierhaus/Körner (2003), S.2587.

[14] Vgl. Keudel (2003), S. 1.

[15] Vgl. Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (2004), S. 5.

[16] Vgl. Vierhaus/Körner (2003), S. 2588.

[17] Vgl. Sandhövel (1994), S. 164.

[18] Vgl. Sturm (2003), S. 8.

[19] Vgl. Stewing (2004), S. 11.

[20] Vgl. Zimmer (2004), S. 94.

[21] Vgl. Ebsen (2004), S. 1.

[22] Vgl. Future Camp GmbH (2004), S. 25.

[23] Vgl. Graichen/Requate (2003), S. 4.

[24] Vgl. Future Camp GmbH (2004), S. 27.

[25] Vgl. Zimmer (2004), S. 119.

[26] Vgl. Graichen/Requate (2003), S. 7.

[27] Vgl. Voss (2003), S. 44.

[28] Vgl. Graichen/Requate (2003), S. 7.

[29] Vgl. Ebsen (2004), S. 6.

[30] Vgl. Zürcher Kantonalbank (2003), S. 10.

[31] Vgl. DEHSt (2005), S. 3.

[32] Vgl. Mutschler/Lang (2004), S. 1711.

[33] Vgl. Future Camp GmbH (2004), S. 11.

[34] Vgl. Michaelis/Holtwisch (2004), S. 2131.

[35] Vgl. Streck/Binnewies (2004), S. 1117.

[36] Vgl. Future Camp GmbH (2004), S. 13.

[37] Vgl. Future Camp GmbH (2004), S. 25.

[38] Vgl. Michaelis/Holtwisch (2004), S. 2129.

[39] Vgl. Pellens/Füllbier/Gassen (2004), S. 253.

[40] Vgl. Heuser/Theile (2005), S. 132.

[41] Vgl. Pellens/Füllbier/Gassen (2004), S. 253.

[42] Vgl. Kirsch (2005), S. 30.

[43] Vgl. Heyd (2003), S. 222.

[44] Vgl. KPMG Deutsche Treuhand-Gesellschaft (2004), S. 75.

[45] Vgl. Heuser/Theile (2005), S. 136.

[46] Vgl. Kirsch (2005), S. 31.

[47] Vgl. Ruhnke (2005), S. 459.

[48] Vgl. Baetge/von Keitz (2002), Rn. 14.

[49] Vgl. Heyd/Lutz-Ingold (2005), S. 34.

[50] Vgl. Heyd/Lutz-Ingold (2005), S. 34.

[51] Vgl. Schmidbauer (2003), S. 2036.

[52] Vgl. Baetge/von Keitz (2002), Rn. 15.

[53] Vgl. Küting/Dawo (2003), S. 401.

[54] Vgl. Winkeljohann (2004), S. 75.

[55] Vgl. Pellens/Füllbier/Gassen (2004), S. 258.

[56] Vgl. Dawo (2003), S. 207.

[57] Vgl. Hoffmann/Lüdenbach (2003), S. 565.

[58] Vgl. Baetge/von Keitz (2002), Rn. 91.

[59] Vgl. Dawo (2003), S. 213.

[60] Vgl. Dawo (2003), S. 213.

[61] Vgl. Dawo (2003), S. 213.

[62] Vgl. Pfitzer/Wirth (2002), Rn. 9.

[63] Vgl. Schmidbauer (2003), S. 2038

[64] Vgl. Pellens/Füllbier/Gassen (2004), S. 262.

[65] Vgl. Ruhnke (2005), S. 465.

[66] Vgl. Homberg/Elter/Rothenburger (2004), S. 257.

[67] Vgl. Hommel (2005), S. 294.

[68] Vgl. Hoffmann (2003), Rn. 78

[69] Vgl. Schruff (2004), Abschnitt 9, Rn. 46.

[70] Vgl. Hoffmann (2003), Rn. 101.

[71] Vgl. Dawo (2003), S. 220.

[72] Vgl. Hoffmann/Lüdenbach (2003), S. 565.

[73] Vgl. Langecker/Mühlberger (2003), S. 119.

[74] Vgl. Ruhnke (2005), S. 466.

[75] Vgl. Pellens/Füllbier/Gassen (2004), S. 262.

[76] Vgl. Baetge/ von Keitz (2002), Rn. 105.

[77] Vgl. Lüdenbach/Hoffmann (2003), S. 148.

[78] Vgl. Wagenhofer (2005), S. 218.

[79] Vgl. Selchert/Erhard (2003), S. 63.

[80] Vgl. Esser/Hackenberger (2004), S. 409.

[81] Vgl. Schmidbauer (2003), S. 2039.

[82] Vgl. Schmidbauer (2003), S. 2039.

[83] Vgl. Kümpel (2003), S. 1491.

[84] Vgl. Schmidbauer (2003), S. 2039.

[85] Vgl. Schmidbauer (2003), S. 2039.

[86] Vgl. Küting/Wirth (2003), S. 1848.

[87] Vgl. Esser/Hackenberger (2004), S. 410.

[88] Vgl. Wendlandt/Vogler (2003), S. 73.

[89] Vgl. Peemöller (2004), Abschn. 1, Rn. 50.

[90] Vgl. Kleekämper/Kuhlewind/Alvarez (2002), Rn. 62.

[91] Vgl. Born (2002), S. 49.

[92] Vgl. Kleekämper/Kuhlewind/Alvarez (2002), Rn. 63.

[93] Vgl. Kleekämper/Kuhlewind/Alvarez (2002), Rn. 63.

[94] Vgl. Wagenhofer (2005), S. 60.

[95] Vgl. Peemöller (2004), Abschn., Rn. 51.

[96] Vgl. Peemöller (2004), Abschn. 1, Rn. 51.

[97] Vgl. IASB (2005a), S. 1.

[98] Vgl. IFRIC 3 (2004), BC3, S. 16.

[99] Vgl. Günther (2003), S. 438.

[100] Vgl. IFRIC 3 (2004), S. 5.

[101] Vgl. Hommel/Wolf (2005a), S. 316.

[102] Vgl. IFRIC 3 (2004), BC 16, S. 21.

[103] Vgl. IFRIC 3 (2004), BC 14, S. 20.

[104] Vgl. IFRIC 3 (2004), BC 14, S. 21.

[105] Vgl. Heuser/Theile (2005), S. 306.

[106] Vgl. Ruhnke, S. 498.

[107] Vgl. KPMG Deutsche Treuhand-Gesellschaft (2003), S. 145.

[108] Vgl. IFRIC 3 (2004), BC 18, S. 22.

[109] Vgl. World Tax Service (2004), S. 4.

[110] Vgl. IFRIC 3 (2004), BC 13, S. 20.

[111] Vgl. IFRIC 3 (2004), 10, S. 8.

[112] Vgl. EEX (2005a).

[113] Vgl. IFRIC 3 (2004), 6, S. 7.

[114] Vgl. Hermes/Jödicke (2004), S. 293.

[115] Vgl. Hermes/Jödicke (2004), S. 293.

[116] Vgl. Schmidt/Schnell (2003), S. 1451.

[117] Vgl. IFRIC 3 (2004), BC 27, S. 25.

[118] Vgl. Hommel/Wolf (2005a), S. 316.

[119] Vgl. Hermes/Jödicke (2004), S. 295.

[120] Vgl. IFRIC 3 (2004), BC19, S. 22.

[121] Vgl. Hommel/Wolf (2005a), S. 317.

[122] Vgl. IFRIC (2004), BC21, S. 22.

[123] Vgl. IFRIC (2004), BC21, S. 22.

[124] Vgl. Rogler (2005), S. 259.

[125] Vgl. Deloitte & Touche (2003), S. 11.

Ende der Leseprobe aus 97 Seiten

Details

Titel
Bilanzierung von Emissionsrechten nach IFRS - Eine kritische Würdigung
Hochschule
Universität zu Köln
Note
2,3
Autor
Jahr
2005
Seiten
97
Katalognummer
V49213
ISBN (eBook)
9783638457248
ISBN (Buch)
9783638708579
Dateigröße
759 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Bilanzierung, Emissionsrechten, IFRS, Eine, Würdigung
Arbeit zitieren
Alexander Dillenburg (Autor:in), 2005, Bilanzierung von Emissionsrechten nach IFRS - Eine kritische Würdigung, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/49213

Kommentare

  • Noch keine Kommentare.
Blick ins Buch
Titel: Bilanzierung von Emissionsrechten nach IFRS - Eine kritische Würdigung



Ihre Arbeit hochladen

Ihre Hausarbeit / Abschlussarbeit:

- Publikation als eBook und Buch
- Hohes Honorar auf die Verkäufe
- Für Sie komplett kostenlos – mit ISBN
- Es dauert nur 5 Minuten
- Jede Arbeit findet Leser

Kostenlos Autor werden