Das "Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses" und die Folgen der NS-Zwangssterilisation


Seminararbeit, 2018

32 Seiten, Note: 2,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

I. Einleitung

II. Ideologischer Hintergrund des Gesetzes

III. Das Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses
III.1. Die Diagnose nach § 1
III.1.1. „Erbkrankheiten“
II.2. Antragsberechtigte
II.3. Das Erbgesundheitsgericht und ihr Verfahren
II.4. Der Eingriff
II.5. Der Zwang

IV. Die Veränderungen des GzVeN vom 14. Juli 1933

V. Die „soziale Erfordernis“ hinter der Justiz

VI. Die Auswirkung des Gesetzes auf betroffene Opfer
VI.1. Die psychischen Folgen der Zwangssterilisationen
VI.2. Die physischen Folgen der Zwangssterilisationen

VII. Fazit

VIII. Quellen- und Literaturverzeichnis
VIII.1. Quellen
VIII.2. Literatur

IX. Tabellenanhang
Abb 1
Abb 2
Abb 3
Abb 4

I. Einleitung

Die Sterilisation von Einwilligungsunfähigen, geistig behinderten Menschen ist ein Thema, welches sowohl aktuell als auch im 20. Jahrhundert eine Bandbreite an Forschungsdebatten aufweist. In Deutschland ist die Sterilisation von Minderjährigen laut § 1631 im BGB nicht erlaubt. Bei den Erwachsenen wird es nach dem Betreuungsgesetz, das 1992 in Kraft getreten ist, gehandhabt, wobei nur unter gewissen Bedingungen und strenger Kontrolle eine Sterilisation durchgeführt werden darf. Dieser Ansatz muss vor dem Hintergrund der NS- Vergangenheit Deutschlands betrachtet werden, um die Anzahl von Sterilisationsfällen so niedrig wie möglich zu halten. Bereits im 19. Jahrhundert wurde unter dem Begriff der „Eugenik“ nach dem Anthropologen Francis Galton die Vermehrung der „guten Erbanlagen“ verstanden, wobei kurz darauf in Indiana (USA) das erste eugenisch motivierte Gesetz verabschiedet wurde. Mehrere Bundesstaaten folgten in kürzester Zeit diesem Vorbild der „guten Zucht“. Doch nicht nur in den USA, auch im deutschsprachigen Raum war die Kontroverse um den Begriff der „Rassenhygiene“ stark angestiegen, bei der Befürworter des Sozialdarwinismus und der Eugenik wie Paul Naecke, Alfred Ploetz,1 Ernst Rüdin, Fritz Lenz und weitere ihre Sympathie gegenüber Sterilisationen äußerten, um den Kostenfaktor auf Grund der wirtschaftlichen Belastung durch „Erbkranke“ zu senken und ein „gesundes Volk“ herzustellen. Ökonomische Interessen spielen, abgesehen von dem Wunsch nach einem „neuen, reinem Volk“, eine große Rolle bei der Rassenpolitik der Nationalsozialisten und somit auch bei der juristischen Umsetzung von eugenischen Handlungen. Nach der Ernennung Hitlers zum Reichskanzler 1933, wurde schon relativ früh im selben Jahr mit dem „Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses“2 der radikale Einstieg in die Gesundheitspolitik der NS-Ideologie gewagt. Das letztendlich am 1. Januar 1934 in Kraft getretene Gesetz ließ in der Praxis keine Zeit vergehen, ehe die Sterilisation von „lebensunwerten“ Lebens in die Wege geleitet wurde.3

In dieser Seminararbeit soll der Frage nachgegangen werden inwiefern die Sterilisationspolitik des Nationalsozialismus als soziales Erfordernis mit ideologischem Gehalt anstatt wissenschaftlicher Diagnostik von Erbkrankheiten dargelegt wird. Hierfür wird kurz die Entstehungsgeschichte des „Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses“ vor 1933 dargestellt, um darauf aufbauend das Gesetz und die Paragraphen darzulegen. Im Bezug darauf werden die jeweiligen Verantwortlichen näher erläutert, worin ihre Aufgabe bestand und wie die Umsetzung erfolgte. Um die Frage nach der Diagnostik von Erbkrankheiten beantworten zu können, müssen die medizinischen Möglichkeiten der Diagnosemittel zur selben Zeit näher aufgegriffen werden. Die Rolle der Opfer spielt in dieser Arbeit insofern eine Rolle, als es deutlich gemacht werden muss aus welchen sozialen Räumen die Personen stammen und mit welchen Gründen sie mit ihrem Einverständnis oder auch unfreiwillig der Sterilisation unterzogen worden sind. Des Weiteren werden die sowohl psychischen als auch die physischen Folgen des operativen Eingriffes für die betroffenen selbst zusammengefasst, bevor die gesammelten Ergebnisse knapp zu einem Fazit zusammengefügt werden.

II . Ideologischer Hintergrund des Gesetzes

Während Charles Darwin mit seiner Evolutionstheorie und dem Selektionsprinzip des „Überleben des Stärkeren“ versuchte die Natur zu deuten, wurde seine These zu einem zentralen Aspekt des sozialen und politischen Gedanken. Die Sozialdarwinisten sind der Ansicht, dass die Ideen Darwins auf die menschliche Kulturentwicklung bezogen, das Überleben des Stärkeren erklären, die die Notwendigkeit einer Selektionsmaßnahme mit einem Maßstab in der Gesellschaft darstellt. H. St. Chamberlain war ein Befürworter Darwins, der der Ansicht war, dass der Wahrheitsgehalt der Wissenschaft lediglich symbolisch sei und, dass es sich durch die methodische Brauchbarkeit in der Praxis definiert. Zentral für die Rassenlehre Chamberlains ist, dass Rassenunterschiede nicht auf Grund von Abstammung und Aussehen definiere, sondern dass jedes Individuum seine Rasse selbst bestimmt, wobei der Begriff der Rassenhygiene auf Francis Galton (1822–1911) zurückgeht. Zahlreiche Mediziner, Rassenhygieniker und Eugeniker eröffneten die Sterilisierungsdebatte vor 1933. Bereits im Jahr 1889 vertritt Paul Naecke die Meinung, der Staat habe die Verantwortung dazu, „Entartete“ unfruchtbar zu machen. Im Jahr 1897 führte der Gynäkologe Kehrer die aller erste öffentlich bekannte Sterilisation aus eugenischer Indikation durch. 1903 äußerte sich der Psychiater Ernst Rüdin zur Sterilisierung von „unheilbaren Trinkern“ aus. Zwei Jahre nach dieser Äußerung folgte schon die Gründung der „Gesellschaft für Rassen-hygiene“ bei der Alfred Ploetz seinen Anteil nahm. Geza von Hofmann, ebenfalls Befürworter der Eugenik, wies zudem die deutschen Ärzte darauf hin, dass die Sterilisierungspolitik in den USA bereits Gesetze habe.4

Im Juli 1914 folgte daraufhin der erste Entwurf des „Gesetzes für die Unfruchtbarmachung und Schwangerschaftsunterbrechung“ seitens des Reichskanzlers Bethmann Hollweg. Wegen des Kriegsbeginn wurde dieser Entwurf nicht weiter diskutiert, weshalb weitere Mediziner die Notwendigkeit eines Gesetzes zur Sterilisierung aufgriffen. Nach Kriegsende führte Prof. Dr. Eugen Fischer ohne juristische Grundlage elf Sterilisierungen in seiner eigenen Praxis durch. Prof. Dr. H. Braun, Leiter im Krankenhaus Zwickau, forderte mit dem Bezirksarzt Boeters das „Gesetz zur Verhütung unwerten Lebens durch operative Maßnahmen“, welches vor allem unter dem Begriff „Lex Zwickau“ bekannt geworden ist und auch Minderjährige mit einbezog. Ein Jahr darauf, 1920, veröffentlichten Karl Binding und Alfred E. Hoche ihr Werk „Die Freigabe der Vernichtung lebensunwerten Lebens“, wobei die Grundaussage ist, dass unter gewissen Umständen Sterbehilfe geleistet werden sollte und auch für Personen, die sich nicht dazu äußern können, Entscheidungsträger ermittelt werden sollen.5

Die zweite Hälfte der Weimarer Republik weist vermehrt Aufsätze von Ärzten und Ärztinnen in öffentlichen Zeitschriften über die Notwendigkeit eines Gesetzes aus. Darunter auch Dr. Clara Bender, die in ihrem Bericht „Die systematische Förderung schwacher, dummer und entarteter Menschen begünstigt heute deren Vermehrung, während sie die der Lebensstarken nicht nur entsprechend, sondern relativ viel stärker hemmt.[...] Unter ihnen gewinnt heute die Unfruchtbarmachung minderwertiger Volkselemente an Interesse“6. Festzuhalten ist jedoch, dass Bender bekannt war, dass die medizinischen Fortschritte nicht so weit waren, um erbliche Krankheiten diagnostizieren zu können. Daraufhin argumentierte sie damit, die Erkenntnisse beruhen nicht auf Berechnung, sondern auf den „Wahrheiten des Menschengeschlechts.“ 1930 und 1931 äußerten Dr. med. A. Juda und der Obermedizinalrat Dr. Meltzer Sympathien für die Umsetzung von Sterilisierungsmaßnahmen. Meltzer erläutert dies wie folgt: „Wer als Arzt zur Leitung einer Anstalt bestellt ist,[...], der hat der Menschheit gegenüber die heilige Verpflichtung, auf alles aufmerksam zu machen, was geeignet ist, Menschen dieser Art, die ja Ballastexistenzen sind und in der Gesellschaft allerlei Kosten und Arbeit verursachen, schon in der Entstehung zu verhüten“7.

Der nächste Entwurf folgte 1932 seitens des preußischen Landesgesundheitsrates mit folgender Begründung: „Dabei steigt die Zahl der Geisteskranken, Schwachsinnigen, Fallsüchtigen, Psychopathen, erblich Kriminellen und anderer Belasteten, die der öffentlichen Fürsorge und dem Strafvollzug zur Last fallen. Die hierdurch bedingte Fürsorgelast des deutschen Volkes wächst dauernd und nimmt den gesunden arbeitstüchtigen Familien immer mehr Mittel“8. Der Entwurf weist bereits starke Ähnlichkeiten mit dem GzVeN auf. Wie deutlich wird, wurde die Diskussion um das Gesetz zur Sterilisierung „Erbkranker“ lediglich in akademischen Kreisen von Medizinern und Eugenikern geführt, wobei eine direkte Kritik am Sterilisierungsprozess selbst kaum vorhanden ist. Eine deutlich klare Ablehnung sowohl gegen die Abtreibung als auch gegen die Sterilisierung zeigte vor allem die katholische Kirche.9

Auf Grund der Umsetzung der Vorstellungen vieler Mediziner durch die Nationalsozialisten, entwickelten sie besondere Sympathien für die nationalsozialistische Gesundheitspolitik, da das lang erwartete Gesetz endlich eingeführt wurde.

III. Das Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses

Das „Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses“ ist am 1. Januar 1934 in Kraft getreten und umfasst 18 Paragraphen auf drei Seiten. Bereits am 12. Juli 1933 folgte das Schreiben seitens des Reichsministers des Innern Wilhelm Frick an den Staatssekretär der Reichskanzlei für den Erlass des Gesetzes zum 14. Juli 1933.10 Die Paragraphen behandeln die Voraussetzungen für eine Sterilisation und die Krankheiten, die diagnostiziert werden können, die Antragsberechtigten und die Ausführung des Antrags, die Entscheidungsträger und die Durchführung im Bezug auf den Arzt, die Kostenübernahme und Ausführung von Zwang in gewissen Fällen. Hitler selbst sah die Idee und Umsetzung der Sterilisationspolitik als eine „revolutionäre Maßnahme“, um die „erblich Belasteten […] die sich hemmungslos fortpflanzen“ zu selektieren. Bereits im „Altreich“ wurden somit rund 300.000 Personen im gebärfähigen Alter zwangssterilisiert.11

III.1. Die Diagnose nach § 1

„(1) Wer erbkrank ist, kann durch chirurgischen Eingriff unfruchtbar gemacht (sterilisiert) werden, wenn nach den Erfahrungen der ärztlichen Wissenschaft mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass seine Nachkommen an schweren körperlichen oder geistigen Erbschäden leiden werden.
(2) Erbkrank im Sinne dieses Gesetzes ist, wer an einer der folgenden Krankheiten leidet:

1. angeborenem Schwachsinn,
2. Schizophrenie,
3. zirkulärem (manisch-depressivem) Irresein,
4. erblicher Fallsucht,
5. erblicher Veitstanz (Huntingtonsche Chorea),
6. erblicher Blindheit,
7. erblicher Taubheit,
8. schwerer erblicher körperlicher Missbildung

(3) Ferner kann unfruchtbar gemacht werden, wer an schwerem Alkoholismus leidet“12.

In §1 Absatz 1 wird die wissenschaftliche Grundlage des Aufbaus des Gesetzes dargelegt, wobei die allgemeinen Erwägungen maßgebend für Erbgesundheitsgerichte festgelegt sind. Absatz 2 behandelt bestimmte Fälle von „Erbkrankheiten“, die festgeschrieben sind, zu einer Zwangssterilisierung des Patienten führen sollten.13 Die Unfruchtbarmachung ist erst zulässig, wenn eine klare und deutliche ärztliche Feststellung erfolgte.14 Die Ärzte als „Therapeuten des Volkskörpers“ entschieden über die Qualität der Erbanlagen unabhängig von der Einverständnis des Patienten, sondern abhängig von der Eignung für die zukünftige „Rasse“. Der Verdacht von „minderwertigem Erbgut“ schon unter 50% Wahrscheinlichkeit, war bereits gültig, um eine Sterilisation in die Wege zu leiten. Die Voraussetzungen der Vererbungslehre („rezessiver Erbgang“, Unterscheidung von „Phänotyp“ und „Genotyp“) fügten eine Voreingenommenheit über den „Angeklagten“ hinzu, wobei die Richter und Ärzte für das „Ganze“ entschieden, unabhängig vom Wohl des Patienten. Aus diesem Grund hatten die Opfer kaum eine Möglichkeit zu beweisen, dass ihr auffälliges Verhalten eventuell von „exogenen Faktoren“ verursacht worden ist und nicht von erblichen Anlagen.15 Gütt / Rüdin / Ruttke erwähnen in ihrem Werk, dass „erbkrank ist […], dessen Anlage

a) nachgewiesenermaßen sich nach irgendeiner Durchschlagenden oder überdeckenden Form der Mendelschen Regeln vererbt, oder
b) nach sonstigen systematischen erbprognostischen Untersuchungen an einer großen Zahl von kranken Familie als zweifellos erblich übertragbar erwiesen ist oder
c) in einer einzelnen bestimmten Familie schon einmal bei Verwandten sich sichtbar zu einem abnormen Zustande entwickelt hat“16.

Hierbei war es ausreichend, wenn lediglich einer der Punkte zutraf.17 Besonders auffällig ist, dass im Zeitraum 1933/34 keine der genannten „Erbkrankheiten“ medizinisch nachgewiesen werden konnten.18

III.1.1 „Erbkrankheiten“

„Denn maßgebend für die Beurteilung der Nachkommenschaft eines Kranken ist, dass die betreffenden Krankheiten […] sowie die krankhaften Erbanlagen in der Durchschnittsbevölkerung sehr viel seltener […] zu finden sind als in der Nachkommenschaft der Unfruchtbarzumachenden, ja in einer gesunden Bevölkerung, die wir ja doch anstrebend, selten oder fast gar nicht vorkommen“19

Dieses Zitat stammt von Ernst Rüdin, der wie oben erwähnt, ein bekannter Befürworter des Sozialdarwinismus und Eugeniker war. Unter dem Maßstab der „gesunden Bevölkerung“ betrachtet, erfüllt bereits fast jeder Verdacht auf Erbkrankheit bei Patienten zu der sogenannten „großen Wahrscheinlichkeit“ für Behinderungen bei seinem Nachkommen und somit der vermeintlich erblichen Belastung der Person. Die medizinische Grundlage zur Diagnostik der Erbkrankheiten ist kaum nachweislich gegeben. Diese Tatsache wird wie folgt umgangen, laut Ablehnung einer Beschwerde des EGOG: Der Patient

„[...] verlange als Voraussetzung für die Unfruchtbarmachung neben einer Erbkrankheit […] die Feststellung, dass im konkreten Fall […] mit großer Wahrscheinlichkeit die Belastung der Nachkommen des Erbkranken mit schweren körperlichen oder geistigen Erbschäden zu erwarten sei […] Kann der Wortlaut des Gesetzes auch nach dieser Richtung Zweifel lassen, so ergibt doch der Zusammenhang und die Entstehungsgeschichte, dass die gedachte Voraussetzung bei den Erbkrankheiten Abs. 2, die gerade wegen ihrer starken Vererblichkeit in das Gesetz aufgenommen worden sind, dass in aller Regel ohne weiteres als erfüllt anzusehen ist und eine besondere dahingehende Feststellung sich erübrigt“20.

Dass die Umhüllung der Sterilisationspolitik und der Erbkrankheiten dennoch dargestellt wurde, als wären sie naturwissenschaftlich nachweisbar, wurde seitens der Sterilisationspolitiker und Gesetzeskommentatoren eingestanden. Ebenfalls bei der Diagnose von „angeborenem Schwachsinn“ ist dies gut erkennbar. Da es nachweislich und auch der Erklärung her nicht als „erblich“ definiert werden kann, wird es laut Gesetzestext in „angeborenen Schwachsinn“ umgeformt, was jedoch nicht bedeuten soll, laut Rüdin, dass es keine Erbkrankheit ist. Dies zeigt deutlich wie leichtfertig mit der nicht nachweisbaren Erblichkeitsdiagnostik umgegangen wurde.21

II.2. Antragsberechtigte

In den Paragraphen 2-4 werden die Antragsberechtigten dargestellt. Hierzu gehört in erster Linie der Patient selbst, wobei bei Minderjährigen und geschäftsunfähigen Personen der gesetzliche Vertreter und, wenn vorhanden, der Pfleger mit hinzu gezogen wird. Der Antrag ist erst gültig, wenn das Schreiben bzw. die Bescheinigung des für das „Deutsche Reich approbierten Arztes“ muss mit beigelegt sein, wobei der Arzt den Patienten über die Unfruchtbarmachung aufzuklären hat.22 Das Merkblatt zur Unfruchtbarmachung erläutert die Diagnosen der Krankheiten laut dem Gesetz, die Art der Sterilisation und im letzteren Abschnitt heißt es „Irgendwelche gesundheitlichen Störungen sind von der Unfruchtbarmachung weder beim Manne noch bei der Frau zu befürchten. Das Geschlechtsempfinden und die Fähigkeit zum Geschlechtsverkehr werden durch die Operation nicht beeinträchtigt.“23 Im letzteren Teil dieser Arbeit wird näher darauf eingegangen, ob und wenn ja, welche Folgen sich für Patienten tatsächlich ergeben haben. Interessant zu betrachten ist hierbei, dass Ärzte, welche keine ökonomische Bindung zu ihren Patienten auf Grund von einmaligem Besuch hatten, eher Anzeigen bzw. Anträge stellten als die Hausärzte von Patienten, bei denen sie regelmäßig zu Untersuchungen erschienen.24 Abgesehen von dem verbeamteten Arzt können auch, laut Gesetz, die Insassen einer Kranken-, Heil- oder Pflegeanstalt oder einer Strafanstalt der Anstaltsleiter Anträge auf Unfruchtbarmachung stellen. Mit den vorliegenden Papieren folgte daraufhin der Antrag an das Erbgesundheitsgericht (Egg), denn somit sollte die gerichtliche Begutachtung in Gang gebracht werden, wobei die Richtung bereits durch die Informationen der vorherigen Ärzte angegeben wurde. Hierzu gehörte die Nachforschung nach ihrem Privatleben.25

II.3. Das Erbgesundheitsgericht und ihr Verfahren

Wie in Paragraph 4 deutlich wird, wurde der Antrag auf Unfruchtbarmachung bei der Geschäftsstelle des Erbgesundheitsgerichts eingereicht. Das Erbgesundheitsgericht besteht aus dem Vorsitzenden, hier dem Amtsrichter, einem beamteten Arzt und ebenfalls dem „für das Deutsche Reich approbierten Arzt, der mit der Erbgesundheitslehre besonders vertraut ist“.26 An dieser Stelle ist anzumerken, dass hier von dem Arzt die Rede ist, welcher laut Paragraph 2 Absatz 2 dazu berechtigt ist, die Anzeige zur Unfruchtbarmachung aufzugeben, was bedeutet, dass der Entschluss des Erbgesundheitsgerichtes im Voraus schon wahrscheinlich für die Sterilisation ausfallen wird. Er besetzt sowohl die Rolle des Antragssteller als auch die eines Sachverständigten im Gericht. Hierbei ist zu beachten, dass in gewissen Fällen der Stellvertreter eines Arztes die Aufgabe im EGG übernahm, auf Grund dessen, dass der Arzt im Vorfeld die Anzeige oder den Antrag aufgegeben hat. Dies ist jedoch nicht der einzige Faktor, der dazu beitrug, dass die „Angeklagten“ kaum eine Chance auf Freisprechung erhielten, denn das Ziel des Erbgesundheitsgerichtes war von vornherein die „Verbesserung des deutschen Erbguts“.27 Das Gericht selbst ist an ein Amtsgericht angegliedert. Somit gehörten den Erbgesundheitsgerichten ein Jurist sowie zwei Richter in Form von Ärzten an. Festzuhalten ist hier, dass das EGG demnach keine Eigenschaften der Streitigkeit wie bei Zivilprozessen aufweist und den Schutz des Patienten gewährt, sondern „geschaffen worden ist, um die Forderungen, die die Volksgemeinschaft auf dem Gebiet der Erbpflege stellen muss, zu einem Teil durchzusetzen“.28

[...]


1 Vgl. Pilatz, Adrian / Ziegert, Carsten / Seichter, Jürgen: Sterilisation bei Eignungsunwilligen: Medizin, Recht und Ethik, in: Deutsches Ärzteblatt International 105, 21 (2008), S.A-1131–A-1133, hier: S.A-1131.

2 Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses. Vom 14. Juli 1933 (RGBl. Teil 1, S.529–531) siehe Anhang Abb.1

3 Vgl. Ganssmüller, Christian: Die Erbgesundheitspolitik des Dritten Reiches. Planung, Durchführung und Durchsetzung, Köln 1987, S.7f.

4 Vgl. Ganssmüller, Christian: Die Erbgesundheit des Dritten Reiches. Planung, Durchfühung und Durchsetzung, Köln 1987, S.10–13.

5 Vgl. Schmuhl, Hans-Walter: Rassenhygiene, Nationalsozialismus, Euthanasie. Von der Verhütung zur Vernichtung ›lebensunwerten Lebens‹ , 1890–1945, Göttingen 1987, S.115.

6 Vgl. Ganssmüller, Christian: Erbgesundheit, S.15.

7 Ganssmüller, Christian: Erbgesundheitspolitik, S.16.

8 Vgl. ebenda, S.16f.

9 Vgl. ebenda, S.18.

10 BArch R 1501/126248, Bl. 306-310. Entwurf. Original., in: Planert, Ute: Das Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses, 14. Juli 1933, in: http://www.1000dokumente.de/index.html?c=dokument_de&dokument=0136_ebn&object=context&st=&l=de (letzter Aufruf am 04.02.2018, um 19.42 Uhr). siehe Anhang Abb. 2

11 Vgl. Bock, Gisela: Geschlechtergeschichten der Neuzeit. Ideen, Politik, Praxis, Göttingen 2014, S.303.

12 Gesetz. (RGBl, Teil 1, S.529.)

13 Vgl. Gütt, Arthur / Rüdin, Ernst / Ruttke, Falk: Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses vom 14. Juli 1933. Nebst Ausführungsverordnungen, München2 1936, S.108.

14 Vgl. ebenda, S.57.

15 Vgl. Pohlmann, Friedrich: Ideologie und Terror im Nationalsozialismus Bd.1, Pfaffenweiler 1992, S.424f.

16 Gütt / Rüdin / Ruttke: Gesetz, S.109.

17 Vgl. ebenda, S.109.

18 Vgl. Rothmaler, Christiane: Zwangssterilisationen nach dem „Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses“, in: Deutsches Ärzteblatt International 86, 4 (1989), S.A-157–A-160, hier: S.A-160.

19 Treyz, Maike: Das Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses, in: Voegeli, Wolfgang (Hg.): Nationalsozialistische Familienpolitik zwischen Ideologie und Durchsetzung, S.181–205, hier: S.192f.

20 Vgl. Treyz: Das Gesetz, S.193.

21 Vgl. ebenda, S.193.

22 Gütt / Rüdin / Ernst: Gesetz, S.88. siehe Anhang Abb.3, Anlage 1 und 2

23 Gütt / Rüdin / Ruttke: Gesetz, S.88. siehe Anhang Abb. 3, Anlage 2

24 Vgl. Ley, Astrid: Zwangssterilisation und Ärzteschaft. Hintergründe und Ziele äztlichen Handelns 1934–1945, S.71.

25 Vgl. ebenda, S.72.

26 Gesetz. (RGBl, Teil 1, S.530.)

27 Vgl. Ley: Zwangssterilisation und Ärzteschaft, S.83f.

28 Vgl, ebenda, S.86.

Ende der Leseprobe aus 32 Seiten

Details

Titel
Das "Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses" und die Folgen der NS-Zwangssterilisation
Hochschule
Ruhr-Universität Bochum
Note
2,3
Autor
Jahr
2018
Seiten
32
Katalognummer
V491965
ISBN (eBook)
9783668983014
ISBN (Buch)
9783668983021
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Nationalsozialismus, Sterilisation, Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses, Zwangssterilisation, Krankenmord, NS, Nationalsozialistischer Krankenmord
Arbeit zitieren
Büsra Ünlü (Autor:in), 2018, Das "Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses" und die Folgen der NS-Zwangssterilisation, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/491965

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