Qualität und Supervision in der Berufsbetreuung. Erfolgreiches Qualitätsmanagement und Qualitätssicherung


Masterarbeit, 2019

144 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1 Einleitung

2 Qualität in der Berufsbetreuung

3 Supervision als Teil der Qualitätssicherung in der Berufsbetreuung

4 Empirische Untersuchung

5 Darstellung der Ergebnisse der Umfrage

6 Fazit

Literaturverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Masterarbeit – Anhang

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

1.1 Problemdarstellung

Vor etwa fünf Jahren wechselte der Autor dieser Masterarbeit als Neuling in das Berufsfeld des rechtlichen Betreuers. Vom ersten Tag an waren die Ansprüche an die Qualität der Arbeit als Berufsbetreuer1 spürbar – Ansprüche, die von Richtern und Rechtspflegern, Pflegediensten und Pflegern, Ämtern und Behörden, Betreuten und Angehörigen manchmal offen, oft nur zwischen den Zeilen formuliert wurden. Häufig schien es so, als existiere ein stillschweigendes Übereinkommen darüber, was Qualität in der Berufsbetreuung heißt und welche Standards zu erfüllen seien.

Gleichzeitig fiel auf, dass der regelmäßige Austausch mit einem Profi – sei es ein Psychologe, Therapeut, Coach oder Supervisor – über Erlebtes und Belastendes im Berufsalltag eines Betreuers offiziell nicht vorgesehen war, wie etwa in anderen Berufsfeldern üblich. Denn ob Psychotherapeuten, Sozialarbeiter, Krankenpfleger, Theologen oder Lehrer – die Supervision ist als wichtiges Feedback-Instrument der Qualitätssicherung aus vielen Branchen nicht mehr wegzudenken.2 Sie ermöglicht es Angehörigen des jeweiligen Berufsfeldes, ihre tägliche Arbeit in der Gruppe oder im Vieraugen-Gespräch regelmäßig zu reflektieren und problematische Aufgabenstellungen oder Geschehnisse im Sinne einer stetigen Verbesserung und Qualitätssicherung fachlich und psychologisch fundiert aufzuarbeiten.3

Auch Berufsbetreuer haben es in ihrer täglichen Arbeit mit psychisch belastenden Situationen zu tun. Viele Ihrer Betreuten leiden unter schweren psychischen Störungen, leben in höchst prekären Verhältnissen, haben Schulden, sind verarmt und von einer Teilhabe am „normalen“ Leben weitgehend abgeschnitten. Die Betreuerinnen und Betreuer sind Ansprechpartner für Gläubiger, Ämter, Gerichte, Ärzte, Anwälte und andere Beteiligte. Nicht selten werden sie in hochemotionaler, fordernder Weise kontaktiert und zur Lösung bestehender Probleme und Konflikte herangezogen. Die Kommunikation mit den Betreuten wird aufgrund intellektueller oder sprachlicher Einschränkungen oft stark erschwert.

Während Angehörige anderer helfender Berufe regelmäßig und teils verpflichtend Supervisionstermine wahrnehmen, stellt sich somit die Frage, wie Berufsbetreuer in Deutschland belastende Inhalte ihrer Arbeit verarbeiten: gar nicht, allein für sich, mit Kolleginnen und Kollegen oder doch im Verborgenen und mit professioneller Unterstützung?

1.2 Zielsetzung und Forschungshypothesen

Die genannten Vorüberlegungen führen zu den Kernfragen der vorliegenden Arbeit:

- Was bedeutet „Qualität“ in der Berufsbetreuung?
- Welche Konzepte von Qualität und Qualitätsmanagement existieren bereits laut Gesetz, beim Berufsverband und anderen Experten? Welche könnte die Betreuung aus anderen Bereichen adaptieren?
- Was verstehen Berufsbetreuer in Deutschland unter Qualität der Betreuung?
- Welchen Bedarf an Supervision zur Klärung und psychischen Entlastung gibt es bei Berufsbetreuern? Wie offen sind sie dafür?
- Schließlich: Findet Supervision bereits statt – und, wenn ja, in welcher Form?

Ziel ist es herauszufinden, was Berufsbetreuer/innen in Deutschland, also tagtägliche Praktiker, unter „Qualität in der Berufsbetreuung“ verstehen und wie sie der Supervision als Methode der Entlastung und Qualitätssicherung in der Betreuung gegenüberstehen. Grundlagen zu den Bereichen Qualität und Supervision legt die Arbeit mittels der Analyse relevanter Literatur und zweier Experten-Interviews. Die Klärung folgender Forschungshypothesen erfolgt in Form einer empirischen Umfrage (siehe Kapitel 4 und 5):

Hypothese 1: Dem Wert „Qualität der Arbeit“ messen die Berufsbetreuer in Deutschland große Bedeutung für ihre Branche bei.

Hypothese 2: Berufsbetreuer in Deutschland haben – für sich – klare Vorstellungen davon, was sie unter Qualität der Berufsbetreuung verstehen. Die Vorstellungen speisen sich allerdings eher aus der eigenen Berufspraxis denn aus Gesetzen oder allgemein anerkannten Qualitätsstandards.

Hypothese 3: Berufsbetreuer in Deutschland fühlen sich von ihrer Arbeit psychisch belastet.

Hypothese 4: Die Methode der Supervision ist den Berufsbetreuern zwar inhaltlich bekannt, sie haben jedoch keine konkreteren Vorstellungen davon, wie Supervision für Berufsbetreuer gestaltet werden sollte.

Hypothese 5: Als Möglichkeit der psychischen Entlastung wird die Supervision aktuell von der Mehrzahl der Betreuer nicht wahrgenommen.

Über die Verifizierung bzw. Falsifizierung der Hypothesen hinaus verfolgt diese Arbeit auch das qualitative Ziel, möglichst viele, möglichst konkrete Aussagen von Praktikern zu den beiden Ober-Themen Qualität und Supervision zu gewinnen.

1.3 Aufbau der Arbeit

Zunächst befasst sich die Arbeit in Kapitel 2 mit der Frage, was Qualität in der Berufsbetreuung bedeutet. Nach einer allgemeinen Erläuterung des Qualitätsbegriffs wird dargestellt, wie der Begriff in den sozialen Sektor in Deutschland Einzug hielt – u.a. über Industrie-Standards und durch neue Sozialgesetze. Danach stellt die Arbeit eines der bekanntesten Modelle der Qualitätssicherung, das auch in der Berufsbetreuung Anwendung finden könnte, vor, steckt den rechtlichen Rahmen für Qualität in der Betreuung ab und fasst die Qualitätsleitlinien des größten Berufsverbandes der Betreuer (BdB e.V.) zusammen. Neben dem literarischen Diskurs sorgen eine aktuelle, umfassende Studie des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) zur Qualität in der Berufsbetreuung4 und ein Interview mit der Geschäftsführerin des Instituts für Innovation und Praxistransfer in der Betreuung gGmbH (ipb)5, des Weiterbildungsinstituts des Bundesverbandes der Berufsbetreuer (BdB), für eine Abrundung des Abschnitts über Qualität in der Betreuung.

Im folgenden Kapitel 3 beleuchtet die Arbeit die Methode der Supervision historisch wie inhaltlich, grenzt sie zu anderen Beratungsformen ab, stellt exemplarisch für Betreuer anwendbare Abläufe der Supervision dar und ordnet die Supervision in das oben vorgestellte Qualitätsmodell ein. Das Kapitel widmet sich auch der Frage, inwiefern die Supervision sowohl für den einzelnen Betreuer wie auch für die gesamte Profession von Nutzen sein kann. Ein Experteninterview mit einem langjährig tätigen Supervisor und Erkenntnisse aus einer aktuellen Bachelorarbeit zur psychischen Belastung von Berufsbetreuern ergänzen dieses Kapitel. Der empirische Teil (Kapitel 4) präsentiert zunächst die Methoden der Umfrage und des Experteninterviews, die in dieser Arbeit zur Anwendung kommen. Es wird erläutert, wie die oben genannten Kernfragen rund um die Themen Qualität und Supervision im Fragebogen in Form von Indikatoren(-fragen) operationalisiert wurden und wie es zur Stichprobe und Durchführung der Online-Umfrage kam. Anschließend erfolgt die Darstellung der aus der Umfrage unter in Deutschland tätigen Berufsbetreuern gewonnenen Ergebnisse und Erkenntnisse (Kapitel 5). Das Fazit zieht Schlussfolgerungen aus den Umfrage-Ergebnissen und beleuchtet und bewertet Umsetzbarkeit der Supervision im Berufsfeld der Berufsbetreuung und macht Vorschläge, die Akteure der Berufsbetreuung aus dieser Arbeit ziehen können. Als Ergänzung des Fazits ist dem Anhang ein Statement des Referenten für Grundsatzfragen des Berufsverbandes der Berufsbetreuer/innen (BdB) beigefügt, dem die Umfrage-Ergebnisse von gut 1.000 Betreuerinnen und Betreuern vorgelegt wurden.

2 Qualität in der Berufsbetreuung

Gerade für die deutsche Kultur und Sprache ist „Qualität“ (lat. qualitas = Beschaffenheit, Merkmal, Eigenschaft, Zustand) von jeher ein prägender Begriff – überwiegend im Zusammenhang mit der Qualität einer Sache oder eines Produkts. Qualität „Made in Germany“ gehört seit Jahrhunderten zu den Aushängeschildern der deutschen Wirtschaft und ihrer Güter. Das Deutsche Institut für Normung definiert Qualität nach DIN ISO 9000ff als „die Gesamtheit der Eigenschaften und Merkmale einer Dienstleistung, die sich auf deren Eignung zur Erfüllung festgelegter oder vorausgesetzter Erfordernisse beziehen.“6 Nübling verkürzt diese Definition von Qualität und beschreibt sie als „Verhältnis zwischen realisierter Beschaffenheit (IST) und geforderter Beschaffenheit (SOLL).“7

Doch was heißt Qualität im Hinblick auf die Dienstleistung der Berufsbetreuung? Welche „Erfordernisse“ sind dies bezüglich der Berufsbetreuung? Schließlich handelt es sich bei dem Beruf um eine Dienstleistung, die hochkomplexe rechtliche und soziale Prozesse zwischen Betreuer und Betreutem einschließt, die dem Einfluss harter Einflussfaktoren wie Gesetzen, Normen und Regeln und weicheren Faktoren wie persönlichen Stimmungen, Beziehungen und Kommunikation unterliegen. Hier lohnt sich ein Blick auf die fünf Perspektiven, aus denen laut Garvin8 Qualität betrachtet werden kann:

- Transzendentes Qualitätsverständnis: beschreibt die „immanente Güte“. Qualität wird als subjektive Erfahrung einer Person in Bezug auf die Eigenschaften eines Produkts oder einer Dienstleistung beschrieben. Aus dieser Perspektive kann Qualität nicht gemessen werden, genau wie beispielsweise „Schönheit“. Dennoch ist sie spür- und erkennbar.
- Produktbezogenes Qualitätsverständnis: Für die Qualität eines Produktes (oder einer Dienstleistung) existieren festgelegte Qualitätsmaßstäbe. Anhand unterschiedlicher Ausprägungen der Produkt-Attribute können Produktunterschiede quantifiziert werden. Qualität ist hierdurch bewertbar. Und es gilt: mehr Qualität, mehr Kosten.
- Kunden-/Anwenderbezogenes Qualitätsverständnis: Qualität ist subjektiv, weil unterschiedliche Anwender bzw. Kunden unterschiedliche Bedürfnisse und Sichtweisen auf Qualität haben. Qualität besteht dann, wenn die Kundenanforderungen realisiert sind. Fehlende Umsetzung der Kundenanforderungen heißt auch fehlende Qualität. Auch eine Zugabe weiterer Produktmerkmale erhöht die Qualität dann nicht, wenn sie vom Kunden nicht gewünscht und somit für ihn unnütz sind. Zur Eruierung bzw. Generierung der Kundenwünsche werden üblicherweise Marktforschung und Marketing eingesetzt.
- Fertigungsbezogenes Qualitätsverständnis: Diese Perspektive betrachtet vor allem die Seite des „Herstellers“ eines Produkts oder einer Dienstleistung im Hinblick auf Prozess, Angebot, erfüllte Anforderungen, Kostensenkung etc.
- Werteorientierte Qualitätsverständnis: Hier spielt das Kosten-Nutzen-Verhältnis eine herausragende Rolle. Qualität ist dann gegeben, wenn der Kunde das Produkt zu einem angemessenen Preis erwerben kann und wenn es gleichzeitig seinen Bedürfnissen, Werten und Anforderungen entspricht.

Merchel weist darauf hin, dass „Zweck“ der Normenreihe DIN ISO 9000 bis 9004 die Qualitätssicherung sei: „Wenn standardisierte Verfahrensabläufe zur Gewährleistung von Qualität eines Produkts oder einer Dienstleistung eingehalten werden, dann, so die Annahme, können Kunden und Auftraggeber auf die Leistungsfähigkeit ihrer Lieferanten und Auftragnehmer vertrauen.“9 Nach Nübling ist das „Paradigma der Qualitätssicherung“ (siehe Abbildung) „Grundlage für jede qualitätssichernde Maßnahme“.10

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1: Paradigma der Qualitätssicherung11

Die nächstgrößere Einheit im Vergleich zur Qualitätssicherung bildet das Qualitätsmanagement. Es wird von der DIN EN ISO 8402 wie folgt definiert: „Qualitätsmanagement sind alle Tätigkeiten des Gesamtmanagements, die im Rahmen des Qualitätsmanagementsystems die Qualitätspolitik, die Ziele und Verantwortungen festlegen sowie diese durch Mittel wie Qualitätsplanung, Qualitätslenkung, Qualitätssicherung… und Qualitätsverbesserung bewirken.“12

Im nun folgenden Kapitel soll beschrieben werden, wie der Qualitätsbegriff in den 90er Jahren des 20. Jahrhunderts Einzug in den sozialen Sektor in Deutschland hielt. Für die Berufsbetreuung ist dies höchst relevant. Zwar merkt Schulte an, dass mit dem Inkrafttreten des Betreuungsänderungsgesetzes am 1.1.1992 versäumt wurde, „über die Rechtsform hinaus auch die soziale Dimension (der Betreuung, d.A.) in Gestalt der sozialstaatlichen und sozialrechtlichen Umsetzung und Flankierung der Rechtsform entsprechend auszuformulieren und auszubauen – ein Unterlassen, das nicht zuletzt dem Umstand geschuldet war, dass die Reform im Gesetzgebungsverfahren als eine solche des bürgerlichen Rechts konzipiert, darauf reduziert und dann auch umgesetzt worden ist.“13 Möglicherweise ist auch ein Grund darin zu finden, dass „Vormundschafts- und Pflegschaftsrecht“ und „die Arbeit mit Betreuungsbedürftigen“ „allzu lange Zeit eher ein Mauerblümchen im Garten der Jurisprudenz“14, so Schulte. Gleichzeitig hat die Betreuung wichtige Werte und Normen aus dem sozialen Sektor in eigene Berufsrichtlinien übernommen (siehe Kapitel 2.4)15. Es soll helfen, besser zu verstehen, welche inhaltliche „Reise“ der Begriff hinter sich hat, ehe er in der Berufsbetreuung angekommen ist.16

2.1 Der Qualitätsbegriff im sozialen Sektor

In den 90er Jahren des zurückliegenden Jahrhunderts erfuhr die Diskussion um Qualität in Berufen des sozialen Sektors eine zuvor nicht gekannte Dynamik, Merchel spricht gar von einem „Qualitäts-Boom“17. Nordt konstatiert 2001: „Betrachtet man die Anzahl der Veröffentlichungen, die zum Thema Qualität in den letzten Jahren erschienen sind, dann wird deutlich, dass dieses Thema die Fachöffentlichkeit heftig beschäftigt.“18 Merchel merkt ebenfalls 2001 kritisch an: „Verfolgt man die Fachdiskussion der letzten Jahre, so scheint es, als hätte die Soziale Arbeit den Qualitätsbegriff neu für sich entdeckt. Unklar ist dabei, ob diese Entdeckung vorwiegend der eigenen Entdecker-Neugier zu verdanken ist oder ob andere, insbesondere die Protagonisten des Management-Denkens, diese Entdeckung mehr oder weniger drängend an die Soziale Arbeit herangetragen haben.“19

Anlass für das Aufflammen der Qualitätsdiskussion waren einerseits rechtliche Vorschriften des Gesetzgebers, die in unterschiedliche Bereiche sozialer Berufsfelder integriert wurden, andererseits Modelle der Qualitätssicherung und des Qualitätsmanagements, die aus dem industriellen Sektor auf den sozialen Sektor übertragen wurden wie das Total Quality Management (TQM), das Voigt als „Optimierung derQualitätvon Produkten und Dienstleistungen eines Unternehmens in allen Funktionsbereichen und auf allen Ebenen durch Mitwirkung aller Mitarbeiter“20 definiert. Buß stellt 2003 rückblickend fest, dass „in allen Sozialgesetzen, die für die Einrichtungen sozialer Dienstleistungen relevant sind“, über die zurückliegenden zwei Dekaden vom Gesetzgeber Vorschriften eingeführt worden seien, „deren Gegenstand die Themen Qualität, Qualitätsüberprüfung und Qualitätsentwicklung sind.“21 Dadurch, so Buß, sei das Thema Qualität von der Gesetzgebung in den sozialen Sektor getragen worden. Relevante Beispiele hierfür sind folgende Gesetze:

- Das Krankenversicherungsrecht (SGB V): Mit der Umsetzung der Gesundheitsreform 1989 wurden auch Maßnahmen zur Gewährleistung von Qualität durch die §§ 135-139 SGB V eingeführt, hier u.a. in Bezug auf die medizinische Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit neuer Behandlungsmethoden im Vergleichen zu den bestehenden (§ 135 Abs. 1 Nr. 1 SGB V) und auf die Qualifikation der Ärzte (§ 135 Abs. 1 Nr. 2 SGB V).
- Das Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG bzw. SGB VIII) vom 1. Januar 1991: Das Gesetz schreibt vor, dass Jugendämter mit den Trägern und Einrichtungen der Erziehungshilfe auch eine Qualitätsentwicklungsvereinbarung abschließen sollen, in der Grundsätze und Maßstäbe für die Bewertung der Qualität der Leistungsangebote sowie über geeignete Maßnahmen zur ihrer Gewährleistung (§ 78 Abs.1 KJHG) formuliert werden.
- Das Bundessozialhilfegesetz (BSHG) vom 23. März 1994: In § 93 Abs. 2 BSHG heißt es, dass der Träger einer Einrichtung mit dem Träger der Sozialhilfe u.a. Vereinbarungen über Qualität der Leistungen und deren Überprüfung schließen soll. Diese sind aufgegliedert in eine Leistungsvereinbarung (§ 93 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BSHG), eine Vergütungsvereinbarung (§ 93 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BSHG) und eine Prüfungsvereinbarung (§ 93 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BSHG). Knorr weist darauf hin, dass die Fassung der Bundesempfehlungen für stationäre und teilstationäre Einrichtungen zum Stand 15.2.1999 in § 14 BSHG unter „Qualität der Leistungen“ noch Donabedians (siehe Kapitel 2.3) Dreiteilung des Qualitätsbegriffs in Strukturqualität, Prozessqualität und Ergebnisqualität beinhaltete und später gestrichen wurde.22
- Das Pflegeversicherungsgesetz (SBG XI): Ab 1. Januar 1995 wird die Pflegeversicherung als eigenständiger Zweig der Sozialversicherung eingeführt und das Qualitätsthema um die Qualitätsprüfung bei Pflegeeinrichtungen als Verfahrenselement erweitert. Beispielsweise regelt § 112 Abs. 2 SGB XI, dass zugelassene Pflegeeinrichtungen Maßnahmen der Qualitätssicherung sowie ein Qualitätsmanagement durchzuführen haben. § 80 Abs. 1 SGB XI regelt unter dem Stichwort „Qualitätssicherung“, dass „die Spitzenverbände der Pflegekassen, die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe, die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände und die Vereinigung der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene (…) gemeinsam und einheitlich Grundsätze und Maßstäbe für die Qualität und die Qualitätssicherung der ambulanten und stationären Pflege sowie für das Verfahren zur Durchführung von Qualitätsprüfungen“ vereinbaren.
- Das Arbeitsförderungsrecht (SGB III): In § 93 SGB III (ab 24. März 1997) werden Regelungen für die Qualitätsprüfung bei Arbeitsmaßnahmen durch die Arbeitsämter beschrieben, insbesondere bei Gewährung des Gründungszuschusses. Hier geht es vor allem um den Nachweis der Tragfähigkeit der Existenzgründung (§ 93 Abs. 2 Nr. 2 SGB III) und um den Nachweis der Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit (§ 93 Abs. 2 Nr. 3 SGB III).

Die große Skepsis gegenüber der Einführung von Qualitätskriterien in der sozialen Arbeit bei Angehörigen dieses Berufssektors drückt z.B. Müller 1998 aus, indem er schreibt:

„Das Bemühen um Qualität sozialer bzw. psychosozialer Arbeit ist nichts Neues. Neu an der Debatte über ‚Qualitätsmanagement‘ ist, dass sich die Qualitätsfrage auf die Organisationsformen sozialer Arbeit bezieht und dass der Erfolg bei Marktpartnern (anstelle autonomer Fachlichkeitskriterien) zum wesentlichen Qualitätsmaßstab gemacht wird. Alle aktuellen Formen der Qualitätssicherung sozialer Arbeit (z.B. TQM etc.) gehen ursprünglich von Modellen aus, deren oberstes Ziel der Erfolg am Markt ist. Für industrielle Managementmodelle ist ökonomische Effizienz einfach deshalb das oberste Gebot, weil sie Voraussetzung für das Überleben am Markt ist. Die neuen Modelle des Qualitätsmanagements sind aber Versuche, die herkömmlichen bürokratischen Formen der Sicherung ökonomischer Effizienz durch eingebaute Elemente professioneller Autonomie zu ergänzen und zu überbieten.“

Und er fährt fort: „Die erste Frage für die Anwendung von solchen Modellen auf die Jugendhilfe oder vergleichbare personenbezogene (psycho)soziale Dienste ist deshalb: In welchem Sinn ist der Begriff des Qualitätsmanagements oder auch des ‚Totalen Qualitätsmanagements‘ mehr als eine forsche Redensart, was leistet er, wenn man ihn auf soziale Dienstleistungen und, allgemeiner, auf professionelle personenbezogene Dienstleistungen anwendet?“23

Besonders die Übertragung aus den Wirtschaftswissenschaften und der Datenerfassung und -verarbeitung stammender Ansätze auf die Arbeit im sozialen Sektor scheint ein Stein des Anstoßes für Berufsangehörige des sozialen Sektors zu sein: „Nach wie vor ist festzuhalten, dass der Begriff QS (Qualitätssicherung, d.A.) mannigfaltig interpretiert wird: teilweise wird jedes Computerprogramm, jeder Erhebungsbogen und jede Fortbildungsveranstaltung zur Qualitätssicherung erklärt.“24 Laireiter merkt an, dass die Begriffe Qualität und Qualitätssicherung zwar ca. erst 40 Jahre nach dem Industriesektor in den sozialen Sektor eingeführt wurden, dass aber „nicht nur die Bedingungen dafür (Kostengründe, Garantie einer Mindestqualität, Patientenrechte) mit denen der Industrie vergleichbar sind, man orientierte sich auch bei der Modellentwicklung und -einführung in vielem am Vorbild der industriellen Qualitätssicherung.“ Beckmann25 beschreibt die „Eigentümlichkeit“ des sozialen Bereichs im Hinblick auf das Thema Qualität so: Mitte der 90er seien die Begriffe der „Qualitätssicherung“ bzw. „Qualitätsentwicklung“ durch die Novellierung des § 78 a – g SGB VIII/KJHG in die Kinder- und Jugendhilfe „eingebracht – also quasi von „außen in den Bereich hineingetragen“ worden. Seither stellt Beckmann eine „Unübersichtlichkeit“ der Debatte fest. Er selbst gliedert die Qualitätsdiskussion in drei Aspekte:

1) Die Formulierung der Qualitätsmaßstäbe,
2) die Spezifizierung des Qualitätsbegriffs und
3) die Frage nach der dauerhaften Gewährleistung von Qualität.

Nübling stellt fest, dass „in den internationalen Normen (z.B. DIN ISO 9000 bis 9004) (…) ein Trend erkennbar“ sei, „vom Begriff ‚Qualitätssicherung‘ Abschied zu nehmen und eher Bezeichnungen wie ‚Qualitätssicherungssysteme‘ oder ‚Qualitätsmanagement‘, die als Weiterentwicklung des ursprünglichen QS-Konzepts verstanden werden, zu verwenden (Pietsch-Breitfeld et al., 199426 ).“27

Die vom Gesetzgeber angestoßene Übertragung des Qualitätsbegriffs auf den sozialen Sektor bringt zahlreiche Versuche hervor, Qualität und Qualitätsmanagement für diesen Sektor zu definieren. Heiner schlägt folgende Definition von Qualitätsmanagement für die Sozialwirtschaft vor: „Qualitätsmanagement soll zur Qualität von Humandienstleistungen beitragen, indem Qualitätsstandards definiert, ihre Umsetzung kontinuierlich kontrolliert, Qualitätskriterien überprüft und gegebenenfalls angepasst werden. QM ist damit zugleich Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung. Auf diese beiden Aufgabendimensionen hinzuweisen und QM nicht nur auf den Aspekt der Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle zu beschränken, erscheint angesichts der gegenwärtigen Verengung der Diskussion notwendig, wenn Qualitätssicherung Qualität nicht verhindern soll.“28 Nordt ist ebenfalls bemüht, Ordnung in die Qualitätsdebatte zu bringen. Ihre Bezüge zum dreifaltigen Qualitätsmodell von Donabedian (siehe Kapitel 2.3) sind offensichtlich, wenn sie 1996 festhält:

„Drei wesentliche Dimensionen der Auseinandersetzung mit Qualität sollen genannt werden:

- Erstens geht es um eine Reflexion der Organisations- und Entscheidungsstrukturen und um die Frage der Wirksamkeit oder Effizienz dieser Strukturen.
- Zweitens wird angestrebt, mit dem Prozess der Qualitätsentwicklung die pädagogische Arbeit in Horten und anderen Angebotsformen für Schulkinder positiv zu beeinflussen.
- Drittens geht es bei der Frage nach der Qualität um Möglichkeiten der Kostentransparenz. Es ist in Zeiten knapper Finanzen wichtig zu wissen, welches Angebot wie viel kostet.“29

Gerull nennt vier Anlässe für die „Befassung mit dem Thema „Qualitätsmanagement“:

- Gesetzliche Vorgaben (z.B. § 93 Abs. 2 BSHG, § 78 b KJHG)
- Betriebswirtschaftliche Impulse (Ökonomisierung der Sozialen Arbeit, Dienstleistungsorientierung)
- Fachliche Impulse (Professionalisierung des Managements, Optimierung von Strukturen und Abläufen, Ergebnisorientierung)
- Wettbewerbssituation (Konkurrenzdruck, Qualitätsmanagement als „vertrauensstiftende Maßnahme“)30

Übertragen auf die gegenwärtige Situation der Berufsbetreuung in Deutschland könnten die von Gerull genannten „Anlässe“ für die Befassung mit dem Thema Qualitätsmanagement folgende Feststellung und Fragen nach sich ziehen:

- Anlass 1 Gesetzliche Vorgaben: Berufsbetreuung in Deutschland findet vor allem in der UN-Behindertenrechtskonvention vom 3.5.2008 (UN-BRK) und im Betreuungsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) seine gesetzliche Basis für Ausübung und Qualität, nähere Erläuterungen in Kapitel 2.3.
- Anlass 2 Betriebswirtschaftliche Impulse: Inwiefern ist die Profession Berufsbetreuung an einer Ökonomisierung und Dienstleistungsorientierung interessiert? Wird der Betreute als „Kunde“ gesehen? Ist die Betreuungsbehörde möglicher „Kunde“? Werden durch mehr Kundenorientierung ein besseres Ergebnis und höhere Einnahmen erzielt?
- Anlass 3 Fachliche Impulse: Inwiefern kann die Qualitätsorientierung der Branche zur Professionalisierung beitragen (nach innen und außen)? Was heißt „Ergebnis“ in Bezug auf Berufsbetreuung? Findet eine Ergebnisorientierung statt? Existiert eine Evaluation?
- Anlass 4 Wettbewerbssituation: In der zum Zeitpunkt der Verfassung dieser Arbeit regen Diskussion um Qualität (und höhere Vergütung) der Berufsbetreuer in Deutschland wird seitens der politisch Verantwortlichen (v.a. Justizministerien der Länder) die Qualität der Berufsbetreuung in Deutschland immer wieder infrage gestellt.31 Inwiefern wäre eine „Qualitäts-Offensive“ der Berufsbetreuer hier eine „vertrauensstiftende Maßnahme“?

Kapitel 2.4 belegt, wie viele der genannten Ansätze des mehr als zwanzig Jahre zurückliegenden Einzugs des Begriffs „Qualität“ in den sozialen Sektor das Berufsbild und die Leitlinien der Branche der Berufsbetreuer beeinflusst und ihnen Niederschlag gefunden hat. Zunächst soll jedoch eines der grundlegendsten Qualitätsmodelle dargestellt werden, das sowohl der Qualitätsstudie des BMJV zugrunde liegt als auch Eingang in die Qualitätsstandards des Verbandes gefunden hat.

2.2 Qualitätsmodell nach Donabedian

„Bei der Differenzierung des Qualitätsbegriffs hat sich mittlerweile die schon fast ‚klassische‘, von A. Donabedian Anfang der 80er Jahre in den USA geprägte Aufteilung in Strukturqualität, Prozessqualität und Ergebnisqualität durchgesetzt.“32

Wie zutreffend Merchels mittlerweile 20 Jahre alte Feststellung ist, zeigt sich u.a. darin, dass sowohl die breit angelegte Studie des BMJV zur „Qualität in der rechtlichen Betreuung“33 (siehe Kapitel 2.3) als auch der Bundesverband der Berufsbetreuer/innen Donabedians Dreiteilung als strukturelle Grundlage für seine Berufsethik und Leitlinien (Kapitel 2.4) heranzieht. Im Folgenden soll Donabedians ebenso einfaches wie hochrelevantes Konzept kurz erläutert werden.

Die Einführung des Qualitätsbegriffs zuerst im medizinischen Bereich, dann im sozialen Bereich – und, mit Niederschlag z.B. in den Leitlinien des Berufsverbandes BdB, schließlich auch in der Berufsbetreuung (siehe Kap. 2.4.) ist untrennbar verbunden mit dem Namen von Avedis Donabedian (1919 bis 2000). Donabedian, 1919 in Beirut geboren, war zunächst als Arzt für Allgemeinmedizin an der Universität von Jerusalem tätig, ehe er in die USA auswanderte und an der Universität von Michigan eine Professur für „Public Health“ aufbaute. Darin beschäftigte er sich vorwiegend und bis zu seinem Lebensende mit der Qualitätsforschung im Gesundheitswesen. Donabedian gilt heute als Erster, „der den Qualitätsbegriff in die Bereiche Medizin und Pflege wissenschaftlich einführte“.34 Als „Stunde null“ dieser Begriffseinführung gilt seine Veröffentlichung „Evaluating the quality of medical care“.35 Darin definiert er „Qualität“ zunächst als „Grad an Übereinstimmung zwischen den Zielen des Gesundheitswesens und der wirklich geleisteten Versorgung“ oder abstrakter als Vergleich zwischen dem Soll (-zustand oder -wert), also der Qualitätsforderung, und dem Ist (-zustand bzw. -wert), also der realisierten Beschaffenheit.

Donabedian weist ganz generell, aber auch bezogen auf den medizinischen Sektor, auf den Umstand hin, dass sich die Qualität nicht nur auf das Ergebnis von etwas (eines Produkts, einer Dienstleistung etc.) bezieht, sondern schon auf die Struktur und den Prozess an sich. Entsprechend nimmt er folgende Einteilung, zunächst für Dienstleistungen im medizinischen Bereich, vor:

Strukturqualität („Structure“): Organisationsbezogene Rahmenbedingungen und Ausstattung

Schmelter definiert „Structure“ als die dauerhaften Ressourcen eines Dienstleisters, wie die zur Erstellung der Dienstleistung notwendigen Fähigkeiten der Mitarbeiter, die technische Ausstattung des Unternehmens, die physischen und organisatorischen Arbeitsbedingungen sowie die Zugangs- und Nutzungsmöglichkeiten für die Nachfrager der Dienstleistung. Heiner nennt als Beispiele für Strukturqualität „alle Ausstattungsdimensionen einer Einrichtung oder eines Dienstes, also die Ausstattung mit Räumen, Personal, Sachmitteln etc.“36 Böcker führt Strukturqualität weiter aus: „Unter Strukturqualität verstand er (Donabedian, d. A.) die zur Produkterstellung notwendigen Fähigkeiten der Institution und deren Mitarbeiter, die technische Ausrüstung, die physischen und organisatorischen Arbeitsbedingungen sowie die Zugangs- und Nutzungsmöglichkeit des Produkts durch den nachfragenden Kunden.“37 Laut Buß ist die Strukturqualität diejenige Donabedian-Dimension, die „am einfachsten zu beschreiben und erfassen“ ist.38

Prozessqualität („Process“): die tatsächlich erbrachte Qualität der Dienstleistung des Mitarbeiters im Zusammenwirken mit dem Klienten, die Gesamtheit der Interventionen, die erbrachten Teildienstleistungen und ihre Koordination.

„Process“ stellt nach Schmelter auf „die Gesamtheit aller Aktivitäten ab, die im Verlauf der tatsächlichen Leistungserstellung stattfinden.“39 Nach Böcker umschließt Prozessqualität „die Gesamtheit aller Aktivitäten, die im Verlauf der tatsächlichen Erstellung des Produktes vollzogen werden.“40 Heiner geht ausführlicher auf den Begriff der Prozessqualität ein: „Mit Prozessqualität sind alle Eigenschaften der Aktivitäten gemeint, die zur Erreichung eines bestimmten Zieles beitragen (sollen). So kann das Ergebnis ‚sauberer Patient‘ mehr oder minder liebevoll und einfühlsam und mehr oder minder aktivierend und autonomiefördernd erreicht werden. In dieser Definition sind die Qualitätsdimensionen produktbezogen und kundenorientiert formuliert, nicht produktionsbezogen und mitarbeiterorientiert. Die Nutzerin einer Dienstleistung hofft auf erfolgreiche Schuldensanierung (Ergebnisqualität). Zugleich möchte sie freundliche und respektvoll behandelt werden (Prozessqualität), und sie wünscht sich, dass dies unter Bedingungen geschieht, die für sie akzeptabel und erfreulich sind, z.B. ohne zu später Stunde auf einem zugigen Flur warten zu müssen (Strukturqualität).“41

Ergebnisqualität („Outcome“): die Qualität, die über die Qualität der erbrachten Leistung hinaus längerfristig für den Klienten erreicht wird, wird als „Outcome“ bezeichnet. Böcker umschreibt, orientiert an Donabedian, Ergebnisqualität als „die Differenz zwischen dem Eingangszustand und dem Ausgangszustand. Am Beispiel des Patienten handelt es sich um den zukünftigen Gesundheitszustand, sofern dieser auf die erbrachte Dienstleistung zurückzuführen ist.“42 Laut Merchel ist sie „die entscheidende Qualitätsdimension in der sozialen Arbeit und am schwierigsten zu prüfen.“43 Donabedian unterteilt den Qualitätsprozess nicht nur in drei Bereiche, er nimmt gleichzeitig an, dass sich alle drei Ausprägungen von Qualität gegenseitig beeinflussen. Die Strukturqualität einer Dienstleistung hat Einfluss auf die Prozessqualität. Beide wiederum wirken sich auf die Ergebnisqualität aus.

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Abbildung 2: Dimensionen von Qualität nach Donabedian44

Donabedians Feststellung, dass „Structure“, „Process“ und „Outcome“, drei grundsätzliche Verfahren, um die Qualität einer Leistung einzuschätzen, in einer linearen Abfolge zusammenhängen45, führt direkt zur Kritik an diesem Modell. Nübling konstatiert, dass „die meisten Experten“ sich „darüber einig“ seien, „dass der häufig gemachten Annahme einer linearen bzw. kausalen Beziehung zwischen den Dimensionen (im Sinn „hohe Strukturqualität führt zu hoher Prozessqualität und damit zu hoher Ergebnisqualität“) nur ein theoretischer Wert zukommt, empirisch konnten sie bislang nicht nachgewiesen werden. Struktur- und Prozessqualität können als notwendige, jedoch nicht hinreichende Bedingungen für Ergebnisqualität betrachtet werden.“ Die Ergebnisqualität, so stellt er fest, „wird vielfach als die eigentliche Zielgröße in der Qualitätssicherung betrachtet.“46 So müsse für alle drei Qualitätsebenen „geeignete Indikatoren Maßstäbe (Standards) oder Erwartungswerte (Qualitätsforderungen, SOLL) formuliert werden (sofern nicht bereits vorhanden).“ Denn: Eine Bewertung von Qualität könne nur durch den Vergleich „des jeweiligen IST-Zustandes mit solchen Maßstäben oder mit SOLL-Vorstellungen“ erfolgen. Merchel nennt es (im Bereich der Sozialen Arbeit, d.A.) paradox, dass „das Ergebnis zwar als das ‚eigentlich Wichtige‘ im Mittelpunkt des Interesses“ stehe, „es sich als Maßstab des sozialpädagogischen Handelns in den meisten Fällen jedoch nur schwer bestimmen“ und „als Wirkung der Sozialen Arbeit nur in engen Grenzen messen“47 lasse. Trotz aufkommender Kritik fand Donabedians Dreiteilung ab den 90er Jahren auch in Deutschland flächendeckend Anwendung in verschiedensten Bereichen der Praxis Sozialer Arbeit, wie z.B. in der Kindertagesbetreuung.48

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2.3 Gesetzliche Grundlagen der Qualität in der rechtlichen Betreuung

„Qualität“ der rechtlichen Betreuung – wer in einschlägigen Gesetzbüchern nach diesem Begriff sucht, wird keine explizite Definition dafür finden. Relevante Gesetzestexte wie das deutsche Betreuungsrecht des BGB enthalten eher allgemeine Vorschriften und Aussagen über die Bestellung eines Betreuers und dessen Betreuungsführung. Auch das BMJV weist in seiner Qualitätsstudie darauf hin, dass rechtliche Betreuung eine „personenzentrierte Unterstützung“ ist, „sodass die rechtliche Betreuung nur begrenzt standardisierbar ist.“49 Um „die unterschiedlichen individuellen Bedürfnisse und Fähigkeiten der betreuten Menschen zu berücksichtigen“50, müsse rechtliche Betreuung variabel sein. Gleichzeitig gebe es klare rechtliche Vorgaben, deren „Kenntnis und Anwendung (…) ein wichtiger Indikator für Qualität der rechtlichen Betreuung“51 sei. Das bedeutet: Eine Überleitung der eher allgemein gehaltenen Regeln in die konkrete Wirklichkeit des einzelnen Betreuungsfalls ist unabdingbar für die Frage, was Qualität in der Berufsbetreuung bedeutet.52

Im Folgenden sollen aus den relevanten Gesetzestexten und weiteren normativen Dokumenten diejenigen Regeln für die Berufsbetreuung herausgearbeitet werden, an denen sich Qualität in der Betreuung ablesen lässt. Qualität in der Betreuung wäre somit in dem Maß erfüllt, „in dem die tatsächliche rechtliche Betreuung mit vorausgesetzten Kriterien für gute rechtliche Betreuung übereinstimmt.“53 Nicht nur hierin knüpfen die Autoren der BMJV-Studie an Donabedians Qualitätskonzept an, sie ziehen dieses auch als Grundlage ihrer empirischen Forschung für die Studie zur „Qualität in der rechtlichen Betreuung“ heran. Die folgenden Ausführungen orientieren sich an dem, was das BMJV, also die für die rechtliche Betreuung zuständige oberste Bundesbehörde, als „Qualitätskonzept“54 der genannten Studie aufgestellt und als Grundlage der weiteren empirische Forschung im Zeitraum von November 2015 und August 2017 als Qualitätsindikatoren umgesetzt hat. Ein weiteres Beispiel für ein Konzept für Qualität in der Betreuung sind „Berufsethik und Leitlinien für ein professionelles Betreuungsmanagement“ des BdB e.V., die in Kapitel 2.4 ausführlich erläutert werden.

2.3.1 Betreuungsrechtliche Grundprinzipien

Den juristischen Gesamtrahmen für die Berufsbetreuung in Deutschland und damit auch für deren Qualität geben neben dem Grundgesetz vor allem zwei Gesetzesnormen vor: das Betreuungsrecht im Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), die §§ 1896ff. BGB, und das „Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderung“ (kurz: UN-BRK oder UN-Behindertenrechtskonvention), das seit dem 26. März 2009 für die Bundesrepublik Deutschland rechtsverbindlich ist. Aus diesen Rechtsnormen lassen sich die Grundprinzipien ablesen, an denen sich Betreuungsführung und deren Qualität messen lassen. Diese Grundprinzipien dienen als Orientierung für ehrenamtliche und berufsmäßige Betreuer, für Gerichte, Betreuungsbehörden und –vereine, im Sinne einer qualitativ guten Betreuungsarbeit.

Maßgebliche Regelungen für die Qualität der Berufsbetreuung des BGB sind die §§ 1897 und 1901 BGB. Wie aus § 1897 Abs. 1 BGB erkennbar, ist die Berufsbetreuung im deutschen Gesetz zunächst als rechtliche Tätigkeit angelegt. Der Betreuer hat die Angelegenheiten des Betreuten „rechtlich“ zu besorgen. Gleichzeitig wird die „persönliche“ Betreuung durch den Berufsbetreuer betont. Insofern kommt auch der soziale Aspekt der Kommunikation und Interaktion des Betreuers mit dem Betreuten zum Tragen. Die Autoren der Qualitätsstudie des BMJV stellen fest, dass die rechtliche Betreuung nach §§ 1896 ff. BGB „ein Instrument der Rechtsfürsorge“ ist, durch das Menschen, die aufgrund einer Erkrankung oder Behinderung nicht in der Lage sind, ihre Angelegenheiten selbst zu besorgen, „die Teilnahme am Rechtsverkehr und damit die gesellschaftliche Teilhabe dadurch zu sichern, dass sie bei der Ausübung und Verwirklichung ihres Selbstbestimmungsrechts unterstützt werden“55.

Damit schlagen sie einen Bogen zur am 3. Mai 2008 in Kraft getretenen UN-Behindertenrechtskonvention. Gemäß Artikel 12 Abs. 1 UN-BRK haben Menschen mit Behinderung das Recht „überall als Rechtssubjekte anerkannt zu werden“. Gleichzeitig werden die Vertragsstaaten durch Artikel 12 Abs. 3 UN-BRK verpflichtet, „geeignete Maßnahmen zu treffen, um Menschen mit Behinderung Zugang zu der Unterstützung zu verschaffen, die sie bei der Ausübung ihrer Rechts- und Handlungsfähigkeit gegebenenfalls benötigen“.56 Artikel 12 Abs. 4 UN-BRK betont, dass sicherzustellen ist, dass die Rechte, der Wille und die Präferenzen der Menschen mit Behinderungen zu berücksichtigen sind.

2.3.1.1 Handeln zum „Wohl“ des Betreuten

Engelfried sieht in § 1901 BGB die „zentrale Vorschrift“, „wenn wir auf die Qualität der Betreuung schauen wollen.“57 Sie regle das Innenverhältnis zwischen Betreuer und Betreutem, die Engelfried als „Geschäftsbesorgung“ bezeichnet: „Die Betreuung ist die Besorgung von rechtlichen Angelegenheiten zum Wohl des Betreuten.“58 § 1901 Absatz 2 Satz 1 BGB regelt, dass die Angelegenheiten des Betreuten so zu besorgen sind, wie es dessen Wohl entspricht. Den Begriff des „Wohls“ des Betreuten bezeichnet Engelfried als „nicht abschließend definiert.“59 Kernaspekt des „Wohls“ sei gemäß dem Willen des Gesetzgebers jedoch, dass der Betreute „sein Leben nach seinen eigenen Wünschen gestalten“ könne. „Wohl“ und „Wille“ kontrastierend zu gebrauchen sei daher nicht zulässig. Was das individuelle „Wohl“ des Betreuten sei, definiere sich aus dessen subjektiver Perspektive, die sich aus dessen persönlichen Bedürfnissen, finanzieller Situation sowie dessen Sozialisation zusammensetze.

2.3.1.2 Handeln nach den „Wünschen und Vorstellungen“ des Betreuten

Gemäß § 1901 Abs. 3 BGB hat der Betreuer den Wünschen des Betreuten entsprechen. Der Betreuer muss also die Wünsche des Betreuten ergründen und ihm bei der Bildung von Wünschen beraten und Unterstützung leisten. Eigene Wertungen und Vorstellungen des Betreuers sind hintanzustellen.60 Auch Wünsche, die vor der Betreuer-Bestellung, z.B. im Rahmen einer Betreuungsverfügung, vom Betreuten geäußert wurden (§ 1901 Absatz 3 Satz 2 BGB) sind vom Betreuer zu ermitteln. Der Vorgang der Ermittlung von Wünschen des Betreuten setzt mithin angemessene Kommunikation zwischen Betreuer und Betreutem voraus.

Für das Handeln des Betreuers nach den Wünschen und Vorstellungen des Betroffenen gibt es nur zwei Einschränkungen: wenn es dem Wohl des Betreuten zuwiderläuft und wenn es dem Betreuer nicht zuzumuten ist (§ 1901 Abs. 3 BGB). Das BMJV stellt fest: „Dass den Wünschen des Betreuten nicht zu entsprechen ist, ist der gesetzliche Ausnahmefall, der des Vorliegens nachvollziehbarer Gründe bedarf. Nach der Rechtsprechung und der herrschenden Meinung in der Literatur läuft ein Wunsch des Betreuten nicht bereits dann im Sinne des § 1901 Absatz 3 Satz 1 BGB dessen Wohl zuwider, wenn er dem objektiven Interesse des Be­treuten widerspricht.“61

Dem Wohl des Betreuten laufen solche Wünsche und Vorstellungen zuwider, die die „Erfüllung höherrangiger Rechtsgüter des Betreuten gefährden oder seine Lebenssituation und Versorgungssituation erheblich verschlechtern“62 könnten. In diesem Fall komme die Schutzfunktion des Gesetzes und damit der rechtlichen Betreuung zum Tragen. Aufgabe des Betreuers sei es dann, den Betreuten zu beraten, auf Gefährdungen aufmerksam zu machen und Alternativen aufzuzeigen, so die Autoren der BMJV-Studie.

2.3.1.3 Selbstbestimmungsrecht des Betreuten

„Die Würde des Menschen ist unantastbar.“ Artikel 1 des Grundgesetzes kann als eines der obersten Grundprinzipien des Betreuungsrechts und der Qualität der Betreuungsführung angesehen werden. Betreuungsführung und Zielrichtung der einzelnen Handlungsschritte müssen darauf ausgerichtet sein, das Selbstbestimmungsrecht des Betreuten in möglichst großem Umfang zu realisieren. Lipp63 betont die Sichtweise der rechtlichen Betreuung als Dienstleistung mit dem Auftrag, Menschen, die wegen einer psychischen oder körperlichen Erkrankung in ihrer Eigenverantwortlichkeit beschnitten sind, zur Verwirklichung ihres Rechts auf Selbstbestimmung zu verhelfen.

Ebenso hebt Artikel 12 UN-BRK das Selbstbestimmungsrecht psychisch, seelisch oder körperlich behinderter Menschen hervor. Artikel 12 Abs. 2 UN-BRK sichert Behinderten dasselbe Maß an Rechts- und Handlungsfähigkeit wie nichtbehinderten Menschen – und das in allen Bereichen des Lebens. Die die UN-BRK unterzeichnenden Staaten werden durch Artikel 12 Absatz 3 UN-BRK verpflichtet, geeignete Maßnahmen für Menschen mit Behinderung zu treffen, um deren Rechts- und Handlungsfähigkeit sicherzustellen. Zu den geeigneten Maßnahmen werde im deutschen Recht u.a. die Bestellung eines Betreuers nach § 1896 Abs. 1 BGB gezählt, so die Autoren der BMJV-Studie.

In den „Abschließenden Bemerkungen über den ersten Staatenbericht Deutschlands“ empfiehlt der UN-Fachausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen, „alle Formen der ersetzenden Entscheidung abzuschaffen und ein System der unterstützten Entscheidung an ihre Stelle treten zu lassen sowie professionelle Qualitätsstandards für Mechanismen der unterstützten Entscheidung zu entwickeln“64. Laut Denkschrift zur UN-BRK der Bundesregierung und deren Staatenbericht vom 3. August 201665 entspricht die Rechtslage in Deutschland den Vorgaben der UN-BRK. Beim deutschen Betreuungsrecht handele es sich im Sinne der vom UN-Fachaus­schuss gewählten Terminologie nicht um ein „System der ersetzenden Entscheidung“, sondern um „ein System der unterstützenden Entscheidungsfindung“, mit dem Selbstbestimmungsrechts des Betroffenen als zentralem Gedanken. Dies schließe aber nicht aus, dass notfalls eine ersetzende Entscheidung getroffen werden dürfe, wenn diese zum Wohl des Betroffenen sei, er „nicht (mehr) handlungs- und entscheidungsfähig“ sei und durch die Entscheidung eine erhebliche Selbstgefährdung abgewendet werden könne, so die Studien-Autoren.66

§ 1897 Abs. 1 und § 1901 BGB liefern dem Betreuer eine allgemeingültig gehaltene Aufgabenbeschreibung: Der Betreuer hat die Angelegenheiten des Betreuten in dem vom zuständigen Betreuungsgericht festgelegten Aufgabenkreis rechtlich zu besorgen und den Betreuten in dem erforderlichen Umfang persönlich zu betreuen – alles nach dem Maßstab des Wohles des Betreuten gem. § 1901 Abs. 2 BGB. Fröschle67 merkt an, das „auch“ in § 1901 Abs. 2 Satz 2 BGB suggeriere, „es gehe bei der Rechtlichen Betreuung nur auch darum, dem Betreuten ein Leben in freier Selbstbestimmung zu ermöglichen. Spätestens aus Art. 12 UN-BRK folgt jedoch, dass es letztlich nur hierum geht.“ Da­bei seien „der eigene Lebensentwurf, die konkrete Lebenssituation, die Ressourcen und Fähigkei­ten, die konkreten Auswirkungen seiner Einschränkungen, die finanzielle Lage des Betreuten, nicht aber die Belange anderer Personen oder des Betreuers zu berücksichtigen.“68 Fröschle stellt klar: „Der rechtliche Betreuer ist dazu da, die Teilnahme des Betreuten am Rechtsverkehr so zu gestalten, dass das Leben, welches der Betreute führt, mit seinen Wünschen und Vorstellungen so weit übereinstimmt, wie das tatsächlich erreichbar ist.“69 Er schlägt eine Neuformulierung des § 1901 BGB vor: „§ 1901 BGB: Aufgaben und Pflichten des Betreuers; Absatz 1: Der Betreuer hat die Aufgabe, die Teilnahme des Betreuten am Rechtsverkehr in einer Weise zu gewährleisten, die dessen Wohl entspricht. Er macht von seiner Vertretungsmacht (§ 1902 BGB) nur Gebrauch, wenn dies auf anderem Wege nicht gewährleistet werden kann. Absatz 2: Das Wohl des Betreuten besteht darin, sein Leben im Rahmen des Möglichen nach eigenen Wünschen und Vorstellungen zu gestalten.“70

2.3.1.4 Grundsatz der Erforderlichkeit

Der Erforderlichkeitsgrundsatz nach § 1896 Abs. 2 und 1901 Abs. 1 BGB gehört ebenfalls zu den zentralen Prinzipien der rechtlichen Betreuung. Betreuung im Sinne des § 1901 Abs. 1 BGB bedeutet: „alle Tätigkeiten, die erforderlich sind, um die Angelegenheiten des Betreuten nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu besorgen“. Der Betreute soll demnach größtmögliche eigene Entscheidungs- und Handlungsfreiheit behalten, der Betreuer soll ihn nur soweit gemäß § 1902 BGB gerichtlich und außergerichtlich vertreten, wie es tatsächlich zur Realisierung des Willens und der Vorstellungen des Betreuten nötig ist. Die eigene Entscheidungsfindung des Betreuten durch die Unterstützung eines vorwiegend beratenden Betreuers erhält somit klaren Vorrang. Stellvertretung ist hier also keine „Entscheidungsersetzung“, sondern ein weiteres Instrument der Umsetzung des Willens zum Wohl des Betreuten. Das BMJV hält fest: „Die Ersetzung der Entscheidung, also ein Handeln ohne oder gegen den Willen des Betreuten, ist nur in dem oben skizzierten Ausnahmefall als Ultima Ratio zum Schutz vor nicht eigenverantwortlicher erheblicher Selbstschädigung im Rahmen der rechtlichen Vorgaben zulässig (zum Beispiel im Rahmen von §§ 1906, 1903 BGB).“71 Schulte misst den örtlichen Betreuungsbehörden bei der Erfüllung des Erforderlichkeitsgrundsatzes entscheidende Bedeutung bei als „Erste Anlaufstelle in Fragen der rechtlichen Betreuung“72, zuständig für umfassende Beratung der Bürger auch hinsichtlich des Einsatzes anderer Hilfen vor der Einrichtung einer rechtlichen Betreuung.

2.3.1.5 Die Pflicht zur persönlichen Betreuung

Nach § 1897 Abs. 1 BGB unterstützt der Betreuer den Betreuten persönlich, also im regelmäßigen persönlichen Kontakt mit diesem. Auch § 1901 Abs. 3 Satz 3 BGB verpflichtet zur Kommunikation und Interaktion mit dem Betreuten. Damit der Betreuer nach dem Willen, Wünschen und Vorstellungen des Betreuten handeln kann, muss er über diese vor Erledigung „wichtiger“ Angelegenheiten mit dem Betreuten sprechen (§ 1901 Absatz 3 BGB). Nach Engelfried ist unklar, was mit „wichtig“ gemeint ist, stellt aber fest, „nicht jedes Betreuerhandeln“ könne „unter den Vorbehalt einer Besprechung gestellt werden.“73

Mit „Angelegenheiten“ sind gemäß § 1901 Abs. 1 BGB „alle Tätigkeiten“ gemeint, „die erforderlich sind, um die Angelegenheiten des Betreuten rechtlich zu besorgen.“ Dazu gehöre, den Betreuten zu beraten, „ihm die Vor- und Nachteile einer Entscheidung aufzuzeigen, damit der Betreute nach Möglichkeit in die Lage versetzt wird, eine eigene Entscheidung zu treffen.“74 Voraussetzung dafür sei die Kontaktaufnahme mit dem Betreuten und Besprechung seiner Anliegen, um dessen Wünsche in Erfahrung zu bringen und „sein Wohl richtig einschätzen zu können.“75 § 1908b Abs. 1 Satz 2 BGB legt daher auch fest, dass der Betreuer aus seinem Amt zu entlassen ist, wenn er den Kontakt zum Betreuten nicht im erforderlichen Maß gehalten hat (siehe auch §§ 1908i Absatz 1 Satz 1, 1837 Absatz 2 Satz 2 BGB). In Drucksache 11/4528 stellt der Bundestag am 11.5.1989 fest: „Je höher die Zahl der Angelegenheiten ist, um die sich der Betreuer zu kümmern hat oder je bedeutsamer diese sind, umso stärker wird eine persönliche Betreuung erforderlich sein.“ Eine „Verwaltung vom Schreibtisch aus“76 wird ausgeschlossen. Die Autoren der Studie geben jedoch zu bedenken, die persönliche Betreuung finde dort ihre Grenzen, „wo der Betreute – aus welchen Gründen auch immer – sie ablehnt.“77 Der persönliche Kontakt dürfe nicht erzwungen werden. In jedem Fall folge aus § 1901 BGB, so Engelfried, zwingend, „dass der Betreuer zum Wohl des betroffenen Menschen für diesen Partei ergreifen muss, also parteilich i.S.d. Betroffenen zu sein hat.“78 Rechtliche Betreuung diene nicht zur Arbeitserleichterung von Behörden, nicht der Durchsetzung ärztlicher Vorstellungen, nicht der Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung, nicht dem guten Gewissen der Familie, sondern nur dem Betreuten selbst.

2.3.1.6 Prinzipien der Transparenz und Redlichkeit

Die Führung einer Betreuung soll nach dem Willen des Gesetzes transparent gestaltet werden. Diese wird gewährleistet durch die Aufsicht des Betreuungsgerichts nach §§ 1908i Abs. 1 Satz 1 und 1837 Abs. 2 und 3 BGB. Damit stellt das Betreuungsgericht sicher, dass die Pflichten, die sich aus Artikel 12 Abs. 4 UN-BRK ergeben, eingehalten werden. Wörtlich heißt es: „Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass zu allen die Ausübung der Rechts- und Handlungsfähigkeit betreffenden Maßnahmen im Einklang mit den internationalen Menschenrechtsnormen geeignete und wirksame Sicherungen vorgesehen werden, um Missbräuche zu verhindern. Diese Sicherungen müssen gewährleisten, dass bei den Maßnahmen betreffend die Ausübung der Rechts- und Handlungsfähigkeit die Rechte, der Wille und die Präferenzen der betreffenden Person geachtet werden, es nicht zu Interessenkonflikten und missbräuchlicher Einflussnahme kommt, dass die Maßnahmen verhältnismäßig und auf die Umstände der Person zugeschnitten sind, dass sie von möglichst kurzer Dauer sind und dass sie einer regelmäßigen Überprüfung durch eine zuständige, unabhängige und unparteiische Behörde oder gerichtliche Stelle unterliegen. Die Sicherungen müssen im Hinblick auf das Ausmaß, in dem diese Maßnahmen die Rechte und Interessen der Person berühren, verhältnismäßig sein.“

Die Pflicht zur Berichts- und Rechnungslegung gegenüber dem Betreuungsgericht, die §§ 1908i, 1840 Abs. 1 BGB vorschreiben, erfüllt der Betreuer, indem er wichtige Vorgänge dokumentiert. Das Gericht nimmt somit eine Kontrollfunktion in Stellvertretung des Betreuten wahr, da dieser im Regelfall dazu nicht in der Lage ist. Hinzu kommt der jährliche, unaufgeforderte Bericht des Betreuers über die persönlichen Verhältnisse des Betreuten, u.a. seit 2011 auch mit Auskünften bezüglich der persönlichen Kontakte zwischen beiden.79 Die Rechnungslegungspflicht gilt dann, wenn der Betreuer auch für die Vermögenssorge zuständig ist. Bestimmt es das Gericht nicht anders, so befreit § 1908i Abs. 2 Satz 2 BGB Eltern, Ehegatten, Lebenspartner, Abkömmlinge sowie Vereinsbetreuer und Behördenbetreuer von der jährlichen Rechnungslegungspflicht.

Die Genehmigung des Betreuungsgerichts muss der Betreuer einholen, wenn er bestimmte Rechtsgeschäfte in Vertretung des Betreuten vornehmen will. Dazu gehören z.B. die Verfügung über Wertpapiere nach § 1812 BGB oder die Kündigung von Mietverträgen nach § 1907 Absatz 2 BGB. Auch zur Einwilligung in bestimmte ärztliche Maßnahmen oder ihr Unterlassen benötigt der Betreuer die Zustimmung des Gerichts, z.B. nach §§ 1904, 1905 BGB. Gleiches gilt für die Einwilligung in Zwangsmaßnahmen (§ 1906 BGB). Der Betreuer muss das Gericht benachrichtigen, wenn Wohnungsverlust droht (§ 1907 Abs. 2 BGB), sich der Betreuungsbedarf ändert oder die Betreuung an einen ehrenamtlichen Betreuer abgegeben werden könnte (§ 1897 Abs. 6 Satz 2 BGB).

Der Grundsatz der Redlichkeit des Betreuers ergibt sich aus § 1901 Abs. 2 BGB, nach dem der Betreuer zum Wohl des Betreuten handelt, und aus der praktischen Tatsache, dass er die Angelegenheiten eines anderen Menschen zu besorgen hat. Im Mittelpunkt des Handelns stehen somit stets Interessen und Wohl des Betreuten und nicht die eigenen. Zur Zuverlässigkeit und Redlichkeit des Handelns des Betreuers gehören auch die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 1908i i.V.m. § 1795, § 1897 Abs. 3 und 5 und § 181 BGB. Der Betreuer darf dem Betreuten demnach wichtige Informationen nicht vorenthalten, muss das eigene Vermögen getrennt halten von dem des Betreuten und Handlungen, die eine Kollision zwischen den eigenen Interessen und denen des Betreuten bedeuten würden, unterlassen. Beispielsweise darf der Betreute von der Betreuerin nicht in einer betreuten WG des Trägers untergebracht sein, dessen Geschäftsführer der Ehemann der Betreuerin ist. Im vorliegenden Fall aus der Praxis des Autors entschied das Betreuungsgericht, dass der Vorgänger-Betreuerin die Betreuung aberkannt wurde. Dies entspricht dem Prinzip, dass der Betreuer unabhängig von Interessen anderer Personen oder Institutionen agiert. Alle Betreuerhandlungen richten sich nach dem subjektiven Wohl des Betreuten (§ 1901 Abs. 2 BGB). Der Betreuer hat dem Gericht anzuzeigen, wenn er, aus Gründen mangelnder Eignung oder anderen wichtigen Gründen die Betreuung nicht mehr zu führen in der Lage ist gemäß § 1908b Abs. 1 BGB. Dies könnte nicht nur die fachliche, sondern auch die menschliche, gesundheitliche Eignung betreffen – und damit z.B. die Frage, inwieweit der Betreuer durch eine Betreuung überfordert oder zu stark belastet ist.

2.3.2 Der Betreuer und seine Eignung

Schon das am 1. Januar 1992 in Deutschland in Kraft getretene Betreuungsrecht80 hebt als zentrales Element die Beachtung des Willens und des Rechtes auf Selbstbestimmung des Betreuten besonders hervor. Die Umsetzung dieser Kernprinzipien gehört zu den Aufgaben aller Beteiligten in der Betreuung, also Richter, Rechtspfleger, Betreuer/innen, Betreuungsvereine und –behörden. Zentrale Bedeutung bei der Umsetzung der Qualitätskriterien kommt der Person des Betreuers zu. § 1897 Abs. 1 BGB besagt, dass die natürliche Person zum Betreuer bestimmt wird, die zur Erledigung des gerichtlich bestimmten Aufgabenkreises „geeignet ist“. Engelfried versteht dies als „klaren gesetzlichen Auftrag“, der „per se die Pflicht, auf Qualität zu achten“, beinhalte, „wenn wir Eignung gleichsetzen mit Fähigkeit zu qualitativ guter Arbeit.“81 Gemäß Abs. 7 wird nur dann ein Berufsbetreuer bestellt, wenn keine andere geeignete Person zur Verfügung steht, die die Betreuung ehrenamtlich zu führen bereit ist. Grundsätzlich wird der ehrenamtliche Betreuer dem Berufsbetreuer bei der Bestellung also vorgezogen. Für geeignet erachtet das Gesetz grundsätzlich beide. Dies lässt den Schluss zu, dass der Gesetzgeber die Eignung für die Aufgabe der rechtlichen Betreuung nicht näher beschreibt und zunächst keine Anforderungen an bestimmte Studienabschlüsse, Ausbildungen und weitere Qualifizierungen stellt. Die Kriterien der Eignung des Betreuers bei seiner ersten Bestellung gelten laut einem Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 25.3.201582 auch für die Verlängerung der Betreuung gemäß § 1897 BGB i.V.m. § 295 Abs. 1 Satz 1 FamFG. Ob eine Person dazu geeignet ist, eine andere Person rechtlich zu betreuen, wird daran gemessen, ob die als Betreuer vorgesehene Person „voraussichtlich die sich aus der Betreuungsführung und den damit verbundenen Pflichten im Sinne des § 1901 BGB folgenden Anforderungen erfüllen kann.“83 Diese Prognose, die die zuständige Betreuungsbehörde als Instanz des Betreuervorschlags und das zuständige Betreuungsgericht als Beschluss erlassendes Gericht vornehmen, muss sich dabei auf den Einzelfall beziehen und auf die Perspektive, ob der potenzielle Betreuer das in § 1901 Abs. 2 Satz 1 BGB erwähnte „Wohl“ des Betreuten durch seine Maßnahmen erfüllen kann. Kriterien für die Auswahl des jeweiligen Betreuers können sein:84 seine intellektuellen und sozialen Fähigkeiten, seine psychische und körperliche Verfassung, die persönlichen Lebensumstände wie z.B. die räumliche Nähe zum Betroffenen, die berufliche Auslastung des Betreuers, seine finanziellen Verhältnisse, bestehende Beziehungen zum Betroffenen und sonstige Kenntnisse und Fähigkeiten, die auf den Einzelfall zutreffen. Engelfried merkt an: „Betreuungsarbeit ist mithin nur dann von guter Qualität, wenn sie dem Wohl des Betroffenen dient.“, daher sei die Auswahl eines geeigneten Betreuers durch das Gericht besonders wichtig.

2.3.3 Anforderungen an ehrenamtliche und berufliche Betreuer

Nach Inkrafttreten des 1. Betreuungsänderungsgesetzes (BtÄndG) am 25.6.1998 gilt das Primat der Einrichtung einer ehrenamtlichen gegenüber einer berufsmäßigen Betreuung (§ 1897 Abs. 6 Satz 1 BGB). Das Betreuungsrecht macht kaum Unterschiede zwischen ehrenamtlichen und berufsmäßigen Betreuern, was grundsätzliche Pflichten der Betreuungsführung angeht. Ein entscheidender Unterschied besteht in der Zahl der übertragenen Betreuungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 VBVG: Die berufsmäßige Ausübung der Betreuertätigkeit ist vor allem daran geknüpft, dass dem Betreuer in einem solchen Umfang Betreuungen übertragen sind, dass er sie nur im Rahmen einer Berufsausübung führen kann, oder wenn zu erwarten ist, dass dem Betreuer in absehbarer Zeit Betreuungen in diesem Umfang übertragen werden. Nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 VBVG ist dies regelmäßig bei der Führung einer Fallzahl größer als zehn der Fall. Die Feststellung der Berufsmäßigkeit der Betreuungsführung hängt somit allein von der Anzahl der geführten oder zu führenden Betreuungsfälle ab. Andere Voraussetzungen oder Regelungen enthält das Gesetz nicht – eine Tatsache, die als eher ungewöhnliche Ausnahme in der deutschen Berufslandschaft zu bezeichnen ist. Aus der Praxiserfahrung sind als weitere Zugangsvoraussetzungen zu nennen: professionelle, effiziente Arbeitsweise, Makellosigkeit des Führungszeugnisses, (u.a. in Berlin übliche) Ablegung einer mündlichen Prüfung bei der Betreuungsbehörde, Prüfung von Studienabschluss- und Berufs- oder Ausbildungszeugnissen und Nachweis einer Geschäftsadresse. Zur Einstufung in eine höhere Vergütungsstufe ist die Nachqualifizierung in Form eines berufsrelevanten Studiums möglich Faktoren wie das mutmaßlich von Anfang an persönlichere Verhältnis zum Betreuten und die Unterstützung durch das Betreuungsgericht oder Betreuungsvereine, z.B. in Form kostenloser Fortbildungen, wiegen vermeintliche Defizite auf Seiten der Ehrenamtler auf. Die Fachaufsicht des Betreuers liegt nach §§ 1908i und 1837 Abs. 2 BGB im Aufgabengebiet des Betreuungsgerichts.

2.3.4 Qualitätssichernde Rolle des Betreuungsgerichts und der Betreuungsbehörden und -vereine

Auch Betreuungsbehörde, Betreuungsverein und zuständiges Betreuungsgericht spielen eine wichtige Rolle im Sinne der Qualitätssicherung der Betreuungsführung in Deutschland.

Zu den Entscheidungsbefugnissen des zuständigen Betreuungsgerichts gehören Entscheidungen über die Einrichtung, den Umfang und die Aufhebung der Betreuung, die Einrichtung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts sowie die Bestellung des Betreuers oder, im Einzelfall, des Ergänzungsbetreuers nach § 1899 BGB. Dem Gericht kommt eine Beratungs- und Beaufsichtigungsrolle zu, die regelmäßig vom zuständigen Rechtspfleger wahrgenommen wird (§§ 1908i und 1837 BGB). Das Gericht schreitet zudem gegen Pflichtwidrigkeiten in der Führung der Betreuung ein (§§ 1908i, 1838 Abs. 2 BGB) und entscheidet über die Entlassung eines Betreuers, wenn seine Eignung die Besorgung der Angelegenheiten des Betreuten nicht gewährleistet oder ein anderer wichtiger Grund für die Entlassung vorliegt, z.B. eine vorsätzliche falsche Abrechnung oder mangelnder Kontakt zum Betreuten. Ebenso ist zu verfahren, wenn die Betreuung durch eine oder mehrere andere Personen, die nicht Berufsbetreuer sind, ausgeführt werden kann (§ 1908b BGB). Das Betreuungsgericht vermittelt zudem auch bei Konflikten zwischen Betreutem und Betreuer im Rahmen der Aufsichtspflicht.85

Die Betreuungsbehörde erfüllt ebenfalls wichtige Aufgaben im Sinne der Aufrechterhaltung der Qualität der Betreuung im jeweiligen Zuständigkeitsbezirk. Es werden strukturell steuernde Aufgaben und einzelfallbezogene Steuerungsaufgaben unterschieden. Zu erstgenannten gehören beispielsweise die Sicherstellung der Einführung und Fortbildung von Betreuern und Bevollmächtigten (§ 5 BtBG), die Förderung von Betreuungsvereinen (§ 6 Abs. 1 BtBG) und die Förderung der Aufklärung und Beratung über Vollmachten und Betreuungsverfügungen. Einzelfallbezogene Steuerungsaufgaben sind beispielsweise die Beglaubigung von Unterschriften und Handzeichen unter vorsorgenden Verfügungen (§ 6 Abs. 2 BtBG) und die Unterstützung der Betreuungsgerichte (§ 8 BtBG), hier auch der Vorschlag eines geeigneten Betreuers an das Betreuungsgericht. Hinzu kommt eine beratende Funktion für Betreuer und Bevollmächtigte (§ 4 Abs. 3 BtBG). Die Betreuungsbehörde sorgt außerdem dafür, dass ein ausreichendes Angebot zur Einführung der Betreuer und der Bevollmächtigten in ihre Aufgaben und zur Fortbildung vorhanden ist (§ 5 BtBG). Schulte fordert, mit Verweis auf den Abschlussbericht der Interdisziplinären Arbeitsgruppe zum Betreuungsrecht im Oktober 2011, eine deutliche Stärkung der Betreuungsbehörden, z.B. im Sinne einer zentralen Beraterfunktion der Bürger über betreuungsrechtliche Fragen.86 Die Betreuungsvereine schließlich führen nicht nur selbst Betreuungen. Sie kümmern sich ebenso darum, dass neue ehrenamtliche Betreuer gewonnen werden, auch indem sie Fortbildungsveranstaltungen organisieren und Interessenten für ehrenamtliche Betreuungen auf diese Weise kontaktieren. Wurden Ehrenamtliche für eine Betreuung verpflichtet, werden sie nach § 1908f BGB durch die Betreuungsvereine unterstützt und beraten.

2.3.5 Indikatoren für Qualität der BMJV-Studie

Noch Ende 2011 hielt es die Interdisziplinäre Arbeitsgruppe zum Betreuungsrecht in ihrem Abschlussbericht „wegen der persönlichen Ausrichtung einer rechtlichen Betreuung für unmöglich, allgemeingültige Indikatoren zur Bestimmung ihrer Qualität zu entwickeln.“87 Geordnet nach Donabedians Dreiteilung in Strukturqualität, Prozessqualität und Ergebnisqualität benennen die Autoren der Studie zu „Qualität in der rechtlichen Betreuung“ folgende Indikatoren für Qualität88 u.a.:

2.3.5.1. Indikatoren für Strukturqualität

Fachkenntnisse des Betreuers

Grundlage für eine „pflichtgemäße Führung der Betreuung, insbesondere im Hinblick auf die Berücksichtigung des Rehabilitationsgrundsatzes (§ 1901 Abs. 4 BGB), durch den der Betreuer dazu beiträgt, Möglichkeiten der Beseitigung oder Besserung einer Krankheit oder Behinderung des Betreuten zu nutzen, und des Erforderlichkeitsprinzips (§§ 1896 Absatz 2, 1901 Absatz 1 und 2 BGB)“ sind laut Studie:

- Kenntnisse des Unterstützungssystems im Betreuungswesen und des sozialen Unterstützungssystems (vor Ort)
- Kooperationskontakte zu anderen Akteuren aus dem Unterstützungssystem
- Abgeschlossene einschlägige Ausbildung bzw. abgeschlossenes einschlägiges Hochschulstudium bzw. besonders betreuungsrechtliches Studium oder eine Zusatzqualifikation
- Verfügung über eine dreijährige Berufspraxis vor Aufnahme der Betreuertätigkeit
- Durchführung eines Praktikums im betreuungsrechtlichen Bereich vor der Übernahme von Betreuungen
- Kenntnisse im Betreuungsrecht, im entsprechenden Verfahrensrecht, im Sozial-, Verwaltungs-, Straf- und Zivilrecht, in der Beratungs- und Hilfeplanung und in der Anwendung einer adressatenorientierten und verständlichen strukturierten Gesprächsführung
- Kenntnisse in Pädagogik, Psychologie, Psychiatrie, Pflege, allgemeiner Medizin, Sozialmedizin
- Kenntnisse aus den Wirkungskreisen Vermögenssorge, Gesundheitssorge und Aufenthaltsbestimmung89
- Kenntnisse und Methoden der Buchführung und Rechnungslegung, Kenntnisse über Vertragsrecht, Erbrecht, Schuldvertragsrecht, insbesondere Mietrecht, Sozialleistungsrecht

Soziale Kompetenz

Die Indikatoren, die die Autoren der Studie zum Thema „soziale Kompetenz“ aufstellen, basieren auf den Empfehlungen der BAGÜS 201390 und des Kasseler Forums 2012 des Betreuungsgerichtstags e.V. (BGT):91 Sie nennen folgendes „Soft Skills“: Fähigkeit zur Selbstreflexion, Frustrationstoleranz, Konfliktfähigkeit, Rollenbewusstsein, Durchsetzungsvermögen, Empathiefähigkeit, Kommunikationsfähigkeit einschließlich Fähigkeit des Zuhörens, Fähigkeit zur Wertschätzung, Kooperationsbereitschaft.

Organisationsqualität

Folgende Indikatoren für Organisationsqualität stellt die Studie auf: Fähigkeit zu förmlichem Schriftverkehr, Nutzung eines geordneten Ablagesystems, Inanspruchnahme von Beratung und Unterstützung, Einhaltung des Datenschutzes, Geordnete Buch- und Aktenführung, Dokumentation von Betreuungstätigkeit, Nutzung eines Büros oder einer büroähnlichen Organisation, Abschluss einer angemessenen Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung,92 Vernetzung und fachlicher Austausch mit Kollegen, Teilnahme an Fort- und Weiterbildungen, Nutzung einer geeigneten Bürosoftware.

Erreichbarkeit und Mobilität

Indikatoren sind hierfür: Sicherstellung der persönlichen und telefonischen Erreichbarkeit, Sicherstellung einer Vertretung bei Verhinderung und Formen der Sicherstellung der Mobilität in Abhängigkeit von den örtlichen Gegebenheiten.

2.3.5.2 Indikatoren für Prozessqualität

Persönliche Betreuung

- Häufigkeit der Kontakte zwischen Betreuer und Betreutem
- Art und Umfang der Kontakte (Zeit, Art: persönlich, telefonisch, schriftlich etc.)
- Systematische Planung, regelmäßige Durchführung und Dokumentation von Kontakten zum Betreuten
- Durchführung einer umfassenden und adressatengerechten Information und Beratung des Betreuten (§ 1901 Absatz 3 Satz 3 BGB)
- Ermittlung des Willens des Betreuten, wenn keine Kommunikation mit dem Betreuten möglich ist (zum Beispiel wenn dieser im Koma liegt)
- Trennung zwischen den eigenen Interessen und denen des Betreuten (zum Beispiel durch Supervision, kollegiale Beratung)
- Sicherstellung der persönlichen Betreuung, wenn Betreuer und Betreute nicht am selben Wohnort leben

Rechtliche Besorgung der Angelegenheiten des Betreuten (sachliche Betreuung)

Die Indikatoren für eine sachliche Betreuung gemäß Wohl und Wünschen des Betreuten (siehe oben) sind:

- Stärkung der Autonomie und Selbstbestimmung des Betreuten (§ 1901 Absatz 2 Satz 2 BGB)
- Stärkung der Selbständigkeit des Betreuten (§ 1901 Absatz 4 Satz 1 BGB, Artikel 12 Absatz 2 und 3 UN-BRK)
- Häufigkeit und Formen der unterstützten Entscheidungsfindung
- Sicherstellung der kontinuierlichen Beachtung des Erforderlichkeitsprinzips (siehe Kapitel 2.3.1.3)

Planung und Steuerung der Betreuung

- In geeigneten Fällen regelmäßige Nutzung von Möglichkeiten zur Verbesserung oder Milderung von Krankheit oder Behinderung des Betreuten (§ 1901 Absatz 4 BGB)
- Schaffung eines umfassenden Bildes von der Lebenssituation des Betreuten
- Stetige Ermittlung und Überprüfung des Betreuungsbedarfs (Erforderlichkeitsgrundsatz und subjektives Wohl, § 1901 Absatz 1 und 2 BGB)
- Herstellung/Aufrechterhaltung eines Kontakts zum sozialen Umfeld
- Häufigkeit und Formen von Konflikten mit Personen aus dem sozialen Umfeld und mit Betreuten und Umgang damit
- Erstellung eines Betreuungsplans auf Anordnung (§ 1901 Absatz 4 BGB oder ohne)
- Treffen einer Betreuungsvereinbarung (ableitbar aus § 1901 Absatz 2 und 3 BGB)
- Anwendung von Verfahren einer methodischen Fallbearbeitung
- Protokollierung/Dokumentation relevanter Gesprächsergebnisse

Aufgabenkreisbezogene Betreuerpflichten

- Sicherstellung der Ausübung der rechtlichen Handlungsfähigkeit des Betreuten bei Einwilligungsvorbehalt, der Aufklärung des Betreuten über medizinische Sachverhalte
- Einholung von Rat bei medizinischen Entscheidungen
- Ermittlung und Umsetzung einer Patientenverfügung nach § 1901a Absatz 1 BGB
- Ermittlung und Umsetzung von Alternativen zur Vermeidung von Unterbringung, unterbringungsähnlichen Maßnahmen und ärztlichen Zwangsmaßnahmen usw.93

2.3.5.3 Indikatoren für Ergebnisqualität

Hier stellen die Autoren fest, dass bislang „kein einheitliches Verständnis von Ergebnissen rechtlicher Betreuung („Outcomes“, Donabedian) und der Qualität der Ergebnisse“94 existiere. Es gehe „im weitesten Sinne“ um „Wirkungen von Maßnahmen“. Sie verweisen jedoch auf Hick95, demnach eine gute Struktur- und Prozessqualität letztlich nur sekundär sei, wenn die Wirkung einer Leistung nicht zum gewünschten Ziel führe.

Indikatoren für Ergebnisqualität (bei den Betreuten) sind laut Studie:

Allgemeine Lebenszufriedenheit, Zufriedenheit mit der Einbeziehung durch den Betreuer, der Ernsthaftigkeit der Ermittlung und Umsetzung ihres Willens, der Einhaltung von Vereinbarungen zwischen Betreuer und Betreutem, der Betreuungsführung im Hinblick auf die Erfüllung der Bedürfnisse im Aufgabenkreis, der Erreichbarkeit des Betreuers und den persönlichen Kontakten, aber auch die Häufigkeit von Konflikten, Häufigkeit von Entscheidungen gegen den Willen des Betreuten usw.

2.3.5.4 Fazit der BMJV-Studie

Die Autoren der Studie96 greifen in ihrem Fazit der Studie des BMJV einige Ergebnisse und daraus folgende Empfehlungen heraus – im Folgenden die Erkenntnisse und Folgerungen für Berufsbetreuer.

Bei Indikatoren der Strukturqualität stellen die Autoren den hohen Qualifikationsstandard der befragten Berufsbetreuer heraus, von denen 73% über eine akademische Ausbildung verfügten. 90 % schätzen ihre Kenntnisse des Betreuungsrecht als gut ein, in angrenzenden Rechtsgebieten seien die Kenntnisse deutlich schlechter. Dasselbe Bild ergebe sich bei betreuungspraktischen Kenntnissen. Auch hier sei der Kenntnisstand hoch, während dies auf „einige Spezialgebiete“ nicht zutreffe. Die Empfehlung hierzu lautet, Betreuungsgerichte und Betreuungsbehörden stünden „bei der Auswahl von Berufsbetreuern vor der Aufgabe, einzuschätzen, welche Kenntnisse für den Fall besonders wichtig sind.“ Besondere „Aufmerksamkeit“ sei notwendig bei Kenntnissen zur Vermeidung unterbringungsähnlicher Maßnahmen, in denen sich ein Drittel der Befragten „maximal Grundkenntnisse“ attestierten.97 Weitere Defizite gebe es im psychosozialen Bereich (Gesprächsführung), beim Datenschutz, der Verfügbarkeit von Räumlichkeiten, beim Versicherungsschutz und bei Vertretungsregeln für den Verhinderungsfall: Rund jedem zehnten Vereinsbetreuer und jedem vierten selbständigen Betreuer stehe kein Raum für ungestörte und unbeobachtete Gespräch zur Verfügung. Die Betreuungsbehörden hätten deshalb auch darauf zu achten, „dass in dem konkreten Betreuungsverhältnis zumindest auf einer Seite geeignete Räumlichkeiten für ungestörte Gespräche zur Verfügung stehen.“98

Im Bereich der Prozessqualität stellen die Autoren kritisch fest, dass laut Studie 16% der Betreuer weniger als 60% ihrer Betreuten im letzten Quartal getroffen hätten. Dies und andere Befragungsergebnisse erwecke den Eindruck, „dass ein Teil der Berufsbetreuer die ihnen obliegende Pflicht zur persönlichen Betreuung nicht in wünschenswertem Umfang erfüllt.“99 Empfohlen wird die Erwägung, „den Gerichten einen gesetzlichen Auftrag zur fallbezogenen Bestimmung von Untergrenzen des persönlichen Kontakts“ zu erteilen. Zudem habe laut Studie ein Viertel der Berufsbetreuer kein „spezielles Vorgehen“, „zwischen ihren eigenen Vorstellungen und ihrer Betreuten unterscheiden (zu) können.“ Mehr als die Hälfte der Vereinsbetreuer, aber nur etwa ein Viertel der Berufsbetreuer nutze die Möglichkeit, „im Rahmen einer professionellen Supervision diese Fähigkeit zu stärken.“ Die Autoren stellen fest: „Möglichkeiten und Anreize dazu sollten erhöht werden.“

Darüber hinaus sehen rund 60% der Betreuer für weniger als die Hälfte der Betreuten „überhaupt die Möglichkeit zur Stärkung ihrer Autonomie und Selbstbestimmung.“ Zielführend erscheint es den Autoren daher, „Fortbildungen und Erfahrungsaustausch“ zu diesen Fragen zu fördern. Bemängelt wird auch, dass zu Beginn der Betreuung in den meisten Fällen zwar eine Bestandsaufnahme des Unterstützungsbedarfs durchgeführt würde, dies jedoch nur in wenigen Fällen als fortlaufende Betreuungsplanung weitergeführt werde. Mündliche wie schriftliche Vereinbarungen über die Betreuungsführung kämen ebenfalls zu wenig zum Einsatz. Auffällig sei zudem die Häufigkeit der Konflikte mit Angehörigen im Gegensatz zur geringen Zahl der Konflikte mit den Betreuten selbst.

„Häufigere und gründlichere Kontrollen“ empfehlen die Autoren im Bereich des Einwilligungsvorbehalts. 17% der Befragten sähen diesen, „entgegen der gesetzlichen Intention“, als „Mittel der Disziplinierung“ und entschieden bei Vorliegen des Vorbehalts allein. Für den Bereich der Gesundheitssorge sehen die Autoren die Notwendigkeit, „die Prüfung des Vorliegens einer Patientenverfügung oder Behandlungsvereinbarung systematischer in die Betreuung einzubauen“, da dies von den Betreuern nicht häufig genug überprüft werde. Zudem sollten Betreuer besser und regelmäßiger „über ihre Pflichten und die Rolle und Aufgaben“ im Kontakt mit Ärzten und Pflegepersonal aufgeklärt werden, da ein Teil der Betreuer hier „den erforderlichen Nachdruck vermissen“ lasse. Zur Ergebnisqualität halten die Autoren fest, dass laut Studie zwei Drittel der Betreuer mit der Unterstützung für ihre Betreuten eher zufrieden seien, ein gutes Viertel sei sehr zufrieden.

[...]


1 Zur besseren Lesbarkeit wird in der vorliegenden Arbeit die männliche Form verwendet und auf die weibliche Schreibweise verzichtet. Die Verwendung der männlichen Form schließt die weibliche Form mit ein (generisches Maskulinum).

2 Vgl. Kapitel 3.2, S. 46

3 Vgl. Interview mit Supervisor und Psychotherapeut Wolf-Rüdiger Uth, Anhang

4 Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) (Hg.): Qualität in der rechtlichen Betreuung, Bundesanzeiger Verlag, Köln 2018, im Folgenden: BMJV-Studie

5 Vgl. Interview mit Iris Peymann, Geschäftsführerin ipb, Anhang

6 Deutsches Institut für Normung (DIN): www.din.de

7 Nübling, R./Schmidt, J.: Qualitätssicherung in der Psychotherapie – Grundlagen, Realisierungsansätze, künftige Aufgaben, in: Laireiter, A.-R./Vogel, H. (Hg.): Qualitätssicherung in der Psychotherapie und psychosozialen Versorgung – Ein Werkstattbuch, dgut-Verlag, 1. Auflage, Tübingen 1998, S. 51

8 Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI): Dimensionen und Sichtweisen von Qualität, Bonn 2008, Online: https://www.forschungsinformationssystem.de/servlet/is/264633, vgl. Garvin, D.A.:What Does „Product Quality“ Really Mean?Sloan Management Review, Fall 1984, S.25–45

9 Merchel, J.: Qualitätsmanagement in der Sozialen Arbeit, Votum-Verlag, 1. Auflage, Münster 2001, S. 61

10 Nübling, S. 53

11 Ebenda

12 DIN EN ISO Norm 8402, Stand August 1995, in: Fexer, H./Birner, U: Qualitätsmanagement für Soziale Einrichtungen, Schulz-Verlag, 1. Auflage München 1999, S. 43

13 Schulte, B.: Professionalisierung und Qualitätssicherung als Bausteine einer verbesserten Betreuungsinfrastruktur, in: BtPrax 3/2012, S. 89

14 Ebenda

15 Zudem ergibt die Umfrage unter Betreuern (siehe S. 89, Frage 8), dass 89,3% der Betreuer die Berufsbetreuung als Mischung aus rechtlicher und sozialer Arbeit ansehen.

16 Vgl. Schulte, S. 93: Anleihen der Qualitätsdiskussion im Sozialrecht

17 Merchel, J. (Hg.): Qualität in der Jugendhilfe. Kriterien und Bewertungsmöglichkeiten, Votum-Verlag, 1. Auflage, Münster 1998, S. 11

18 Nordt, G.: Qualität als Chance – Qualitätskriterien und Beispiele für die Arbeit mit Schulkindern, Votum-Verlag, 2. Auflage, Münster 2001, S. 21

19 Merchel 1998, S. 9

20 Voigt, K.-I. in: Malorny,Ch/Hummel, T.:Total Quality Management. Tipps für die Einführung, Hanser Fachbuch, 4. Auflage, München 2011, S. 3

21 Buß, A., Qualitätsmanagement in der sozialen Arbeit, Studienarbeit FH Emden 2003, S. 4

22 Knorr, F./Halfar, B.: Qualitätsmanagement in der Sozialarbeit, Walhalla-Verlag, 1. Auflage, Regensburg 2000, S. 51f.

23 Müller, B.K.: Probleme der Qualitätsdiskussion in sozialpädagogischen Handlungsfeldern, in: Merchel, 1998, S. 43

24 Nübling, S. 51

25 Beckmann, Ch. (Hg.): Qualitätsmanagement und soziale Arbeit, VS Verlag für Sozialwissenschaften, 1. Auflage, Wiesbaden 2009, S. 9

26 Vgl. Pietsch-Breitfeld, B./Krumpaszky, H-G./Schelp, B./Selbmann, H.K.: Deskription existierender Qualitätssicherungs-Maßnahmen im Gesundheitswesen. In Das Bundesministerium für Gesundheit (Hg.), Maßnahmen der Medizinischen Qualitätssicherung in der Bundesrepublik Deutschland – Bestandsaufnahme Schriftenreihe des BMG, Bd. 38, Nomos-Verlag, Baden-Baden 1994, S. I6-I164

27 Nübling, S. 51

28 Heiner, M.: Qualitätsentwicklung durch Evaluation, in: Fexer, H./Birner, U.: S. 46

29 Nordt, S. 21

30 Gerull, P.: Qualitätsmanagement light, Beiträge zur ressourcenschonenden Professionalisierung, Votum-Verlag, 1. Auflage, Münster 2001, S. 13

31 Vgl. Interview Peymann, Anhang

32 Merchel, 1998, S. 29

33 BMJV-Studie, z.B. S. 14 unten

34 Gütegemeinschaft Pflege: http://www.guetegemeinschaft-pflege.de/2011/09/21/kleine-geschichte-der-pflegequalitat/234

35 Donabedian, A. (1966). Evaluating the quality of medical care. Milbank Memorial Funds Quarterly, 44, S. 166ff.

36 Heiner, M.: Qualitätsentwicklung durch Evaluation, Lambertus-Verlag, 1. Auflage, Freiburg i. Br 1996, S. 29

37 Böcker, P.: Qualitätsmanagement im Krankenhaus. Grundlagen und Anforderungen, Akademische Arbeit, Grin-Verlag, München 2005, S. 10

38 Buß, S. 8

39 Schmelter, M.: Querschnittsfunktionen im Dienstleistungsmanagement; FernUniversität Hagen 2014:, Folie 4

40 Böcker, S. 10

41 Heiner, S. 29f.

42 Böcker, S. 10

43 Merchel, J.: Qualitätsmanagement in der Sozialen Arbeit. Ein Lehr- und Arbeitsbuch, Juventa-Verlag, 2. Auflage, Weinheim und München 2004

, S. 39, vgl. auch Fexer, S. 49 f.

44 Nübling, S. 52

45 Schmelter, Folie 4

46 Nübling/Schmidt, S. 53

47 Merchel, 2004, S. 41

48 Viernickel, S./Fuchs-Rechlin, K./Strehmel, P./Preissig, Ch./Bensel, J./ Haug-Schnabel, G.: Qualität für alle – Wissenschaftlich begründete Standards für Kindertagesbetreuung, Herder-Verlag, 4. Auflage, Freiburg i. Br. 2018, S. 34

49 BMJV-Studie, S. 8

50 Ebenda

51 Ebenda

52 Qualität in der Betreuung in diesem Kapitel meint vor allem Qualität der Betreuungsführung durch den Berufsbetreuer im Sinne des § 1897 Abs. 2 BGB: selbstständige Betreuer, Vereinsbetreuer und Behördenbetreuer, im weiteren Sinne auch Betreuungsvereine und Betreuungsbehörden, die nach § 1900 BGB als Betreuer bestellt werden.

53 BMJV-Studie, S. 7, Vgl. auch Donabedian-Modell, Kapitel 2.2

54 a.a.O., S. 7-34

55 BMJV-Studie, S.1

56 UN-BRK Artikel 12 Abs. 1 und 3

57 Engelfried, U.: Erwartungen des Betreuungsgerichts an die Qualität rechtlicher Betreuung – Eine kritische Betrachtung der real existierenden Praxis, in: BtPrax 4/2016, S.137

58 Ebenda

59 Ebenda

60 Jürgens, A.: Betreuungsrecht, München 2014, § 1901 Rn. 8

61 BGH, Urteil vom 22.07.2009 – XII ZR 77/06 –, BGHZ 182, 116–140, MünchKomm BGB-Schwab 2012, § 1901 BGB Rn. 14; Jurgeleit-Kieß, Betreuungsrecht 2010, § 1901 Rn. 47; Jürgens, Betreuungsrecht 2010, § 1901 Rn. 11.

62 BMJV-Studie, S. 10

63 Lipp, V.: Betreuung: Rechtsfürsorge im Sozialstaat aus betreuungsrechtlicher Perspektive. In BtPrax 1/2005, S. 7

64 https://www.institut-fuer-menschenrechte.de/fileadmin/user_upload/PDF-Dateien/Sonstiges/Parallelbericht_an_den_UN-Fachausschuss_fuer_die_Rechte_von_Menschen_mit_Behinderungen_Maerz_2015.pdf

65 BT-Drucksache 16/10808: https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/staatenbericht-2011.pdf?__blob=publicationFile.

66 Vgl. BMJV-Studie, S. 9

67 Fröschle, T.: Nach der Qualitätsstudie: Wie geht es weiter?, in: BtPrax 6/2018, S. 221

68 BMJV, S. 9

69 Ebenda

70 Fröschle, S. 221

71 BMJV-Studie, S. 10

72 Schulte, S. 94

73 Engelfried, S. 138

74 BMJV-Studie, S. 10

75 BMJV-Studie, S. 11

76 BT-Drucksache 11/4258, S. 68

77 BMJV-Studie, S. 26

78 Engelfried, S. 138

79 V. Crailsheim, G., in: Jürgens, § 1840 Rd. 2

80 Gemeint sind hier vor allem §§ 1896 – 1908i BGB, die das materielle Betreuungsrecht enthalten.

81 Engelfried, S.137

82 BGH, Beschluss vom 25.03.2015XII ZB 621/14FamRZ 2015, 1178Rn. 25 mwN

83 Rechtslupe – Nachrichten aus Recht und Steuern:https://www.rechtslupe.de/familienrecht/die-eignung-als-betreuer-3101344, vgl. NK-BGB/Heitmann 3. Aufl. § 1897 Rn. 14, 18

84 vgl. etwa BayObLGFamRZ 1994, 530; HK-BUR/Bauer [Stand: Dezember 1999]§ 1897 BGBRn. 39 ff.; Knittel Betreuungsrecht [Stand: 1.11.2012]§ 1897 BGBRn. 44 ff.; MünchKomm-BGB/Schwab 6. Aufl. § 1897 Rn. 30; Staudinger/Bienwald BGB [2013] § 1897 Rn. 24

85 BT-Drucksache 11/4528, 113

86 Vgl. Schulte, S. 94

87 Schulte, S. 90

88 BMJV-Studie, S. 18ff., aus Platzgründen wurde hier gekürzt

89

90 BAGüS: Bundesarbeitsgemeinschaft der Träger überörtlichen Träger der Sozialhilfe: https://www.bagues.de/de/veroeffentlichungen/print_publikationen/

91 Vgl. https://www.bgt-ev.de/fileadmin/Mediendatenbank/Stellungnahmen/Kasseler_Forum/Abschlusserklaerung_Kassel.pdf

92 Die Autoren weisen darauf hin, dass das Betreuungsgericht selbständigen Berufsbetreuern nach §§ 1908i Absatz 1 Satz 1, 1837 Absatz 2 Satz 3 BGB den Abschluss einer Haftpflichtversicherung aufgeben kann.

93 Weitere Indikatoren siehe BMJV-Studie, S. 32f.

94 a.a.O., S. 33

95 Hick, J.: Selbständig als gesetzlicher Betreuer: Beratungskompetenz, Weiterbildung, unternehmerisches Wissen für Betreuer, Supervisoren und Sozialpädagogen, Walhalla-Verlag, 1.Auflage, Regensburg 2010, S. 18

96 Matta, V./Engels, D./Brosey, D./Köller, R.: Qualität in der rechtlichen Betreuung – Ausgewählte Forschungsergebnisse, in: BtPrax 1/2018, S. 3ff.

97 Vgl. Matta et al., S. 4

98 Matta et al., S. 4

99 Ebenda

Ende der Leseprobe aus 144 Seiten

Details

Titel
Qualität und Supervision in der Berufsbetreuung. Erfolgreiches Qualitätsmanagement und Qualitätssicherung
Hochschule
Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin  (Rechtspflege)
Note
1,3
Autor
Jahr
2019
Seiten
144
Katalognummer
V491857
ISBN (eBook)
9783668975972
ISBN (Buch)
9783668975989
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Die vorliegende Masterarbeit im Studiengang "Betreuung, Vormundschaft, Pflegschaft" wurde mit dem Wissenschaftspreis des Jahrgangs Sommersemester 2017 bis Wintersemester 2019 der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin ausgezeichnet.
Schlagworte
Berufsbetreuung, Qualitätssicherung rechtliche Betreuung, Qualität, Qualitätsmanagement, Supervision
Arbeit zitieren
Jörg Kanzler (Autor:in), 2019, Qualität und Supervision in der Berufsbetreuung. Erfolgreiches Qualitätsmanagement und Qualitätssicherung, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/491857

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