Ethik oder Gesetz? Menschenversuche im Nationalsozialismus und ihre Aufarbeitung nach 1945


Bachelorarbeit, 2017

43 Seiten, Note: 1,7

Anonym


Leseprobe


Inhalt

1. Einleitung

2. Eine neue Art der Forschung
2.1 Regelungen von Humanexperimenten vor und während des Nationalsozialismus
2.2 Verbrechen gegen die Menschlichkeit

3. Umgang mit Menschenversuchen in der Bundesrepublik Deutschland nach 1945
3.1 Rechtliche Regelung
3.2 Aufarbeitung von Menschenversuchen des Nationalsozialismus im Nürnberger Ärzteprozess

4. Strafrechtlicher und gesellschaftlicher Umgang mit den Menschenversuchen des Nationalsozialismus nach 1945 – Zwei Beispiele
4.1 Das Beispiel Herta Oberheuser
4.1.1 Nürnberger Prozess
4.1.2 Rückkehr in den ärztlichen Beruf und Prozess um die Schließung ihrer Praxis
4.2 Das Beispiel Hans-Wilhelm Münch
4.2.1 Krakauer Prozess
4.2.2 Neue Aussagen und Ermittlungen

5. Fazit

6. Quellen- und Literaturverzeichnis
6.1 Quellenverzeichnis
6.2 Literaturverzeichnis

1. Einleitung

Die deutsche Medizin fand im Nationalsozialismus schätzungsweise eine halbe Million Opfer. 1 Durch die moralische Abwertung einzelner Personengruppen und unter dem Vorwand der Forschung wurden tausende von ihnen in grausamen Experimenten in Konzentrationslagern umgebracht, viele hunderttausende fielen Euthanasie-Aktionen zum Opfer. Schon vor dem Nationalsozialismus war es international üblich, Humanexperimente vor allem an Strafgefangenen durchführen, neu war jetzt aber, neben dem Ausmaß und der Art der Grausamkeiten, dass die Mediziner nach vermeintlich biologischen Kriterien verfuhren und die Auswahl der Versuchspersonen national und rassistisch legitimierten. 2

Bereits vor der nationalsozialistischen Herrschaftsübernahme war die Meinung zu Menschenversuchen in Deutschland geteilt. Es existierten zwar ethische Richtlinien für Ärzte, doch nicht alle hielten sich an diese. Trotzdem beschränkte sich die Zahl der durch Humanexperimente geschädigten Versuchspersonen auf einige wenige Fälle, in denen Mediziner die Forschung vorantreiben wollten. Die Hauptaufgabe des Arztes bestand in seiner Berufung des Heilens. Doch im Nationalsozialismus dreht sich dieses Ärztebild um: Anstatt zu heilen, töten sie. Sie führen Menschenversuche durch, bewachen Folter und Erschießungen, selektieren, schicken Menschen in die Gaskammern. Die Versuche entziehen sich teilweise jeglicher wissenschaftlicher Grundlage, ein gebrochenes Bein genügt für die Erklärung zum „Arbeitsunfähigen“ und die Entscheidung des Arztes für den Gastod. Wie kam es dazu, dass sich die ärztliche Ethik so stark wandelte?

Diese Bachelorarbeit soll den Umgang nach 1945 mit dieser Entartung der ärztlichen Ethik ergründen. Wie gingen die Alliierten mit dieser Art von Verbrechen um? Verfuhren sie bei der Bewertung der Taten nach ethischen oder nach rechtlichen Gesichtspunkten? Wie sahen die neuen Regelungen zu Humanexperimenten aus, welchen Einfluss hatte die NS-Vergangenheit auf diese? Außerdem soll versucht werden, durch die Aussagen der Täter eine Erklärung für ihre Verbrechen zu finden. Was sagen sie über ihre Taten und das Verhältnis zu diesen aus? Sahen die Ärzte die Möglichkeit einer neuen Forschung, die nicht mehr durch Vorbehalte gegenüber Menschenversuchen eingeschränkt war? Und wenn ja, war dies bei allen Ärzten so und zu welchem Zweck? In dieser Arbeit werden speziell die Prozesse der beiden Ärzte Hans-Wilhelm Münch und Herta Oberheuser betrachtet, über die vor allem Aussagen aus den Nürnberger und Krakauer Prozessen vorliegen; bei beiden gab es aber auch noch spätere Verfahren. Herta Oberheuser wurde wegen ihrer Menschenversuche im Konzentrationslager Ravensbrück zu 20 Jahren Haft verurteilt, Hans-Wilhelm Münch hingegen trotz seiner Versuche in Auschwitz freigesprochen. Es scheint also Unterschiede in der ethischen Betrachtung ihrer Arbeit gegeben zu haben – sowohl aus der Sicht der Täter selbst, als auch aus der der rechtsprechenden Gewalt. Wie wurden ihre Taten rückblickend betrachtet, bewertetet und (teilweise) legitimiert?

Um diesen Fragen nachzugehen, soll in dieser Arbeit vorerst beschrieben werden, wie die Regelungen zu Humanexperimenten vor dem Nationalsozialismus aussahen und wie es zu einer ethisch neuen Betrachtung von diesen nach der nationalsozialistischen Machtübernahme kam. Anschließend wird ein kurzer Überblick über die verschiedenen Arten von medizinischen Verbrechen während des Dritten Reiches gegeben. Daraufhin wird herausgearbeitet werden, wie die Alliierten mit den durch Humanexperimente belasteten Ärzten umgingen und wie sich die Vergangenheit auf neue Regelungen zu derartigen Versuchen auswirkte – bis in die Gegenwart hinein. Danach werden die Beispiele von Hans Münch und Herta Oberheuser abgehandelt, indem bei beiden ihre Aussagen und das Urteil ihrer Prozesse betrachtet werden und gezeigt wird, wie sie ihre Vergangenheit im Laufe ihres Lebens einholte.

Die Erforschung der NS-Medizin begann erst Anfang der 80er Jahre, von der deutschen Ärzteschaft aus herrschte viel Verdrängung dieser Thematik. Einige Primärquellen sind auch heute noch unerschlossen, allerdings müssen aufgrund der hohen Anzahl vernichteter Dokumente Aussagen oft als einzige Quelle dienen. Dokumente zu den Prozessen der Naziverbrechen, so zum Beispiel zum Nürnberger Ärzteprozess, liegen aber vor. Als erstes und immer noch relevantestes Werk lässt sich hier die Aufarbeitung des Ärzteprozesses durch Alexander Mitscherlich und Fred Mielke3 benennen, die beide im Gerichtssaal anwesend waren. Münchs Prozess in Krakau ist leider nur im Polnischen überliefert, allerdings wurden viele seiner Aussagen in der Forschung sinngemäß übertragen, so zum Beispiel bei Robert Jay Lifton.4 Als wichtigstes Forschungswerk zu Herta Oberheuser soll in dieser Arbeit das von Claudia Taake verwendet werden.5 Für die Recherche der nachträglichen Verfahren von Münch und Oberheuser wurden Zeitungsartikel verwendet.

2. Eine neue Art der Forschung

2.1 Regelungen von Humanexperimenten vor und während des Nationalsozialismus

Etwa so alt wie das Humanexperiment selbst ist auch die älteste überlieferte Regelung zum Versuch am Menschen: Der Eid des Hippokrates. Im ersten Jahrhundert nach Christus überliefert, enthält er Gebote, die auch für die heutige ärztliche Ethik noch elementar sind, so zum Beispiel die Schweigepflicht und die Vorschrift, seinen Patienten keinen Schaden zuzufügen.6 Letztere Regel wurde gewiss schon mehrfach gebrochen, seit den ersten überlieferten Menschenversuchen der Antike7 sind derartige Experimente in jedem Jahrhundert auf verschiedenen Erdteilen nachgewiesen – mal mehr, mal weniger gewalttätig, jedoch nie vergleichbar mit denen, die sich im nationalsozialistischen Deutschland zugetragen haben. Doch bevor darauf eingegangen wird, wie es zu dieser Entartung des ärztlichen Berufsauftrags kommen konnte, sollen erst einmal die Anfänge der Diskussionen um rechtliche Regelungen zu Humanexperimenten in Deutschland dargestellt werden.

1898 publizierte der Dermatologe Albert Neisser seine 1892 durchgeführten Versuche einer „Serumtherapie“. Neisser hatte jungen Frauen, die sich ursprünglich wegen anderer Beschwerden in seinem Breslauer Krankenhaus aufhielten, ein Serum von Syphilis injiziert, um sie gegen selbiges immun zu machen. Die Hälfte der Frauen (vier von acht) litt in den nachfolgenden Jahren an Syphilis. Von der Wissenschaft wurden Neissers Versuche durchweg positiv aufgenommen, von der Öffentlichkeit jedoch stark kritisiert. 1900 berichtete die „Münchener Freie Presse“ im Zuge der Artikelserie „Arme Leute in Krankenhäusern“ über die Versuchsreihe, die öffentlichen Reaktionen führten zu einem Disziplinarverfahren gegen Neisser. Im Verfahren wurde hauptsächlich angeklagt, dass er keine Einwilligung der Frauen für die an ihnen durchgeführten Versuche hatte.8 Als Reaktion auf diesen Vorfall veröffentlichte das Kultusministerium am 29.12.1900 Anweisungen an alle Vorsteher von Kliniken, die zum Kernelement hatten, dass medizinische Eingriffe an Patienten nur zulässig seien, wenn diese geschäftsfähig seien, über ihre Risiken aufgeklärt wurden und der Behandlung eingewilligt hätten.9 Die Resonanz auf diese Anweisungen war geteilt und es kam zu lauten Diskussionen, die am Ende aber den Konsens hatten, dass die Einwilligung des Patienten zwingend notwendig sei.10

Doch alle Diskussionen nützten nicht, denn die Praxis wurde von derartigen Vorschriften, die keine Rechtsgültigkeit besaßen, nur wenig beeinflusst. So kam es zu einer Debatte im Reichstag, bei der sich die Fronten verhärteten.11 Die Berliner Ärztekammer bestimmte schließlich einen Untersuchungsausschuss und verabschiedete am 16.07.1928 folgenden Entschluss:

„Der wissenschaftlichen Forschung dürfen, wenn sie nicht zum Stillstand gebracht werden soll, Vorschriften nicht gemacht werden; ohne Prüfung am Menschen können keine Heilverfahren erprobt und keine medizinischen Entdeckungen für den kranken Menschen nutzbar gemacht werden. Allerdings muß sich der Arzt hierbei seiner Verantwortung gegenüber Leben und Gesundheit seines Kranken ständig bewußt sein. Jede Erprobung am Menschen muß auf das unbedingt notwendige Maß beschränkt bleiben, wissenschaftlich-theoretisch gut begründet und vorher ausreichend biologisch geklärt sein […] über aller Wissenschaft steht das Wohl des Kranken. Ferner gebietet die ärztliche Ethik, daß der Kranke oder ein gesetzlicher Vertreter vorher über Sinn und Zweck solcher Heilversuche unterrichtet wird [...]“12

Nach nicht nachlassenden Debatten hielt der Reichsgesundheitsrat im März 1930 eine Sondersitzung ab und diskutierte neue „Richtlinien für die neuartige Heilbehandlung und für die Vornahme wissenschaftlicher Versuche am Menschen“, die am 28.02.1931 veröffentlicht wurden.13 Diese neuen Richtlinien unterschieden zwischen dem „wissenschaftlichen Versuch“ und der „neuartigen Heilbehandlung“ und forderten für beides, dass sie „mit den Grundsätzen der ärztlichen Ethik und den Regeln der ärztlichen Kunst und Wissenschaft im Einklang stehen“14 müssten. Zusätzlich schrieben sie vor, dass das Ausnutzen der sozialen Notlage des Patienten nicht zulässig sei.15 Aber auch diese Richtlinien sollten ohne Wirkung bleiben.16

Es wurde gezeigt, dass es in den Jahrzehnten vor der nationalsozialistischen Machtübernahme keine Übereinstimmung darüber gab, wie, ob und wann Humanexperimente zulässig seien. Rege Diskussionen führten zu Richtlinien, die keine Rechtskraft besaßen und deshalb ohne Probleme umgangen werden konnten. Lediglich die ärztliche Schweigepflicht wurde gesetzlich geregelt. Dies war ohne Frage eine denkbar schlechte Ausgangslage für das, was im Nationalsozialismus folgen sollte. Trotzdem wurde die unsichere rechtliche Lage (noch) nicht maßlos ausgenutzt, jedoch erwartet man von Medizinern auch gewissermaßen, dass sie ohne gesetzliche Regeln ihrem Auftrag nachkommen und Menschen heilen und nicht schaden. Doch genau dieses Bild des Arztes kehrte sich dann im Nationalsozialismus um. Wie konnte es dazu kommen?

Seit Beginn des 20. Jahrhunderts kamen neue Moralvorstellungen auf, das Bild des „gesunden Volkskörpers“ wurde immer präsenter und man wollte die Weiterverbreitung von „schlechten Genen“ verhindern. Dies waren die Anfänge der nationalsozialistischen Rassenhygiene.17 Die Idee einer Medizin, die alle Krankheiten heilen kann, war nicht neu, jedoch der Gedanke, eine „biologisch reine“ Gesellschaft zu erzeugen.18 Dieser Gedanke barg die Gefahr, „nicht nur Krankheiten, sondern auch Kranke zu bekämpfen“19 und eben diese Gefahr sollte sich in den folgenden Jahrzehnten bewahrheiten.

1983 wurde im „Deutschen Ärzteblatt“ ein Artikel mit dem Titel „Vor fünfzig Jahren – Die Gleichschaltung kam über Nacht“ veröffentlicht, in dem die Taten der Mediziner im Nationalsozialismus damit gerechtfertigt wurden, dass die deutschen Mediziner von der nationalsozialistischen Machtübernahme und der Gleichschaltung überrascht gewesen wären und es zu spät gewesen sei, zu handeln, als sie wieder klar sehen konnten. Seither ist dies das geläufigste Argument der deutschen Ärzteschaft.20 Doch schaut man sich an, wie deutsche Ärzte sogar aktiv das Eindringen der Nationalsozialisten in die medizinische Verwaltung gefördert haben, wird einem schnell klar, dass es sich hierbei um eine nicht sehr originelle Entlastungsstrategie handelt:

Als am 05.03.1933 die Neuwahlen zum Reichstag anstehen, erhält die NSDAP 44% der Stimmen und die Deutschnationalen 8%. Die Deutschnationalen koalieren mit der NSDAP und verhelfen ihr so zur parlamentarischen Mehrheit. Unter den Parteimitgliedern der Deutschnationalen: Dr. Karl Haedenkamp, Geschäftsführer der zwei größten deutschen Ärztevereinigungen (dem Hartmannbund und dem Deutschen Ärztevereinsbund) und deren Präsident Dr. Stauder.21 Kurz nach der Wahl ernennt Dr. Stauder das NSDAP-Mitglied Dr. Wagner zum Kommissar beider Verbände und tritt für ihn aus seinem Amt zurück. Die deutsche Ärzteschaft überließ sich also freiwillig den Nationalsozialisten.22

Von diesem Zeitpunkt an war der Arzt nicht mehr der Vertreter der Interessen seines Patienten, sondern der Vertreter staatlicher Interessen. Öffentliche Stellenanzeigen, dass „KZ-Ärzte“ gesucht wurden, waren schon im Sommer 1933 nichts Außergewöhnliches mehr und erregten keine größere Aufregung.23 Die Vertreibung ihrer jüdischen Kollegen aus dem Ärztestand übernahmen die Mediziner größtenteils selbst.24 Am 01.01.1934 wurde das „Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses“ verabschiedet, das die Zwangssterilisationen von schizophrenen, „schwachsinnigen“, „irren“, blinden und tauben Menschen und Menschen mit körperlichen Missbildungen, Fallsucht und Veitstanz vorsah.25 Ab 1939 folgten dann verschärfte Euthanasie-Maßnahmen, die schon 1935 geplant wurden, aber wegen erwarteter Proteste der Öffentlichkeit bis Kriegsbeginn aufgeschoben wurden.26 Ein wichtiger Bestandteil der ärztlichen Ethik, die Schweigepflicht, wurde nicht mehr gesetzlich geregelt. Der Kerngedanke der medizinischen Moral lautete nunmehr: „Alles ist sittlich und gestattet, was dem Wohl des deutschen Volkes dient“.27 Dass man unter dem „Wohl des Volkes“ zur Zeit des Nationalsozialismus etwas anderes verstand als heutzutage ist selbstredend.

2.2 Verbrechen gegen die Menschlichkeit

In den folgenden Jahren trat circa die Hälfte aller deutschen Ärzte der NSDAP bei28, im Vergleich zu anderen akademischen Berufsgruppen waren sie somit deutlich häufiger in der Partei und ebenso in SS und SA vertreten.29 Viele ihrer Taten standen somit im direkten Zusammenhang mit der „biomedizinischen Vision der Nazis“30 und der damit verbundenen Auffassung einer „sozialen Heilung“31. Durch die Aufhebung moralischer medizinischer Grenzen32 waren ihnen Experimente am Menschen möglich, die in späteren Prozessen wegen „Verbrechen gegen die Menschlichkeit“ geahndet wurden.

Laut Lifton gab es dabei zwei Arten von Experimenten: auf der einen Seite die, die ideologischen und militärischen Zwecken dienten und auf der anderen Seite die, die aus vermeintlich wissenschaftlichem Interesse durchgeführt wurden.33 Meiner Meinung nach bilden die ideologischen und die militärmedizinischen Experimente aber jeweils eine eigene Kategorie. So kann man als ein Beispiel für ideologische Experimente die geplante Skelettsammlung des Anatomischen Instituts der Universität Straßburg nennen, für die im Konzentrationslager Natzweiler-Struthof 86 jüdische Frauen und Männer ermordet wurden. Die Skelette sollten nach dem Krieg die Unterschiede der (ausgerotteten) Juden zum Arier darstellen.34 Unter die Kategorie der ideologischen Experimente lassen sich natürlich auch jegliche Euthanasie-Maßnahmen und Experimente wie die mit Massen-Sterilisationen von Dr. Carl Clauberg zählen, auf die in dieser Arbeit aber nicht näher eingegangen werden soll.

Ausgangspunkt für die Versuche mit wehrmedizinischem Zweck war der Generalsekretär der „Studiengesellschaft für Geistesgeschichte Deutsches Ahnenerbe“, gegründet von Heinrich Himmler Mitte 1935, Wolfram Sievers. Sievers lernte Dr. Sigmund Rascher kennen und ermutigte diesen, seine Karzinomforschung durch den Versuch am Menschen weiterzutreiben. Dies wurde Rascher durch Versuchspersonen aus dem Konzentrationslager Dachau im April 1939 ermöglicht.35 Ebenfalls von Rascher in Dachau durchgeführt wurden die für Marine und Luftwaffe „benötigten“ Unterkühlungs- und Unterdruckexperimente, bei denen die Opfer im kalten Wasser erfroren oder in großen Höhen ohne Sauerstoff erstickten. Der Tod der Versuchspersonen gehörte in diesem Fall zum Versuchsplan.36 Weitere Experimente mit wehrmedizinischem Zweck waren zum Beispiel die Trinkbarmachung von Meerwasser, Knochentransplantationsexperimente, Impfstoff-Versuche und Infektionsexperimente.37

Für Versuche mit vermeintlich wissenschaftlichem Interesse kann man den wohl berühmtesten Auschwitz-Arzt Dr. Josef Mengele nennen, der zum Beispiel Zwillingsforschung betrieb, Kleinwüchsige untersuchte und Experimente zur Veränderung der Irisfarbe durchführte.38

Außerdem leisteten Mediziner ihren Beitrag zum Massenmord, der ohne den Apparat der Gesundheitsverwaltung so nicht hätte geschehen können.39 Sie erforschten Tötungsmaßnahmen, selektierten Arbeitsunfähige in den Konzentrationslagern, überwachten Folter und Hinrichtungen und töteten durch Phenol-Injektionen auch selbst.40 Versuche in Konzentrationslagern geschahen nur selten heimlich, in Auschwitz beispielsweise stellten Mengele und Clauberg ihre Forschungsergebnisse in Vorträgen vor.41 Kein Arzt in Konzentrationslagern wurde zu seiner Arbeit gezwungen, nur wenige entzogen sich.42

Durch die Aufhebung moralischer Grenzen und die Verachtung einzelner Menschengruppen als lebensunwert erfüllte sich für viele Mediziner ein Traum: „Der absolute Zugriff auf lebende und auf werdende Menschen […] die Hölle für die Häftlinge und der Himmel für die Forschung, die sich hemmungslos des 'Menschenmaterials' bediente“.43

3. Umgang mit Menschenversuchen in der Bundesrepublik Deutschland nach 1945

3.1 Rechtliche Regelung

Wie gezeigt wurde, war die Rechtsgrundlage in Bezug auf Menschenversuche vor und während des Nationalsozialismus quasi nicht existent. Doch war zumindest eindeutig, dass einige Mediziner mit ihren Versuchen gegen den Artikel 2, Absatz 2 des Grundgesetzes verstoßen hatten: Das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit.44 Als die Alliierten das Ausmaß und die Brutalitäten der medizinischen Verbrechen entdeckt hatten, waren sie sich einig: Was sich zugetragen hatte, war ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit und sollte auch als ein solches geahndet werden.

Als Rechtsgrundlage für den Prozess gegen die angeklagten Mediziner diente der Artikel 2 des „Gesetzes Nr. 10 des Kontrollrates für Deutschland“, aufgestellt von den Alliierten am 20.12.1945.45 Relevant waren vor allem die Absätze 1c) bis d) und 4b). In Absatz 1b) wurden „Kriegsverbrechen“ definiert als „Gewalttaten oder Vergehen gegen Leib, Leben oder Eigentum […] Mord, Mißhandlung der Zivilbevölkerung der besetzten Gebiete“ und „von Kriegsgefangenen“.46 „Verbrechen gegen die Menschlichkeit“ wurden in Absatz 1c) als Gewalttaten und Vergehen […] oder andere an der Zivilbevölkerung begangene unmenschliche Handlungen; Verfolgung aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen“47 beschrieben. Den Anklägern war außerdem Absatz 1d) wichtig, in dem die „Zugehörigkeit zu gewissen Kategorien von Verbrechensvereinigungen“48 als strafbar bestimmt wurde. Um der beliebten Entlastungsstrategie, man habe nur auf Befehl gehandelt, vorzubeugen, gibt Absatz 4b) vor, dass die „Tatsache, daß jemand unter dem Befehl seiner Regierung oder seines Vorgesetzten gehandelt hat […] ihn nicht von der Verantwortlichkeit für ein Verbrechen“49 befreit.

Die Anklageschrift des Nürnberger Ärzteprozesses vom 25.10.1946 enthielt vier Anklagepunkte, die sich an diesem Gesetz orientierten. Im ersten Punkt sollte „Der gemeinsame Plan oder die Verschwörung“ verurteilt werden. Die Angeklagten hätten „[...] im Einklang mit einem gemeinsamen Plan, gesetzwidrig, absichtlich und bewußt sich verschworen [...], Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu begehen.“50 Im zweiten und dritten Punkt wurden „Kriegsverbrechen“ und „Verbrechen gegen die Menschlichkeit“ näher definiert. Den Angeklagten wurde vorgeworfen, dass sie zwischen September 1939 und April 1945 „Haupttäter, Mittäter, Anstifter, Vorschubleistende waren, ihre Zustimmung gaben zu und in Verbindung standen mit Plänen und Unternehmungen, die sich mit medizinischen Experimenten […] ohne Zustimmung der Versuchspersonen befaßten, wobei die Angeklagten im Verlauf dieser Experimente Morde, Brutalitäten, Grausamkeiten, Folterungen, Gewalttaten und andere unmenschliche Taten begingen“51. Anklagepunkt zwei und drei unterschieden sich inhaltlich nur darin, dass es sich bei den „Kriegsverbrechen“ um Verbrechen „an Zivilpersonen und Mitgliedern der bewaffneten Macht von Nationen, die zu dieser Zeit im Kriege mit dem Deutschen Reich waren“52 handelte und bei den „Verbrechen gegen die Menschlichkeit“ um Verbrechen „an deutschen Zivilpersonen und Staatsangehörigen anderer Länder“.53 Im vierten Punkt wurde schließlich noch die „Mitgliedschaft in verbrecherischen Organisationen“54 angeklagt, womit in diesem Prozess speziell die SS gemeint war.

Der Ärzteprozess gab den Anstoß dazu, erneut über Regeln im Umgang mit Menschenversuchen in der Medizin zu diskutieren, um das Geschehene in Zukunft zu verhindern. Die medizinischen Sachverständiger Andrew C. Ivy und Leo Alexander entwickelten so im Zuge des Prozesses den „Nürnberger Code“, der am 20.08.1947 veröffentlicht wurde. Er besteht aus zehn Punkten, die bestimmen sollen, wann ein Versuch am Menschen zulässig sei. Der erste Punkt stellt den wichtigsten dar, er beschreibt den „informed consent“55 (die Einwilligung nach erfolgter Aufklärung) des Patienten:

„Die freiwillige Zustimmung der Versuchsperson ist unbedingt erforderlich […] unbeeinflußt durch Gewalt, Betrug, List […] Diese letzte Bedingung macht es notwendig, daß der Versuchsperson vor der Annahme ihrer bejahenden Entscheidung das Wesen, die Länge und der Zweck des Versuches klargemacht werden; sowie die Methode und die Mittel, welche angewendet werden sollen, alle Unannehmlichkeiten und Gefahren […].“56

Entscheidend bei den Versuchen, die im Prozess aufgearbeitet wurden, war allerdings nicht die fehlende Einwilligung, sondern die Art der brutalen Misshandlung, die die Patienten widerfahren hatten. Jedoch sollte der Kodex in diesem Fall auch nicht zur Bewertung des Vergangenen dienen, sondern als Richtlinie für die Zukunft.57

Die weiteren Punkte legen fest, dass etwaige Versuche „nicht willkürlich und unnötig“58 geschehen dürfen und „daß die vermutlichen Ergebnisse die Ausführung des Versuchs rechtfertigen“59 sollten. Weiterhin müssen „alle unnötigen körperlichen und geistigen Leiden und Verletzungen“60 vermieden werden und ein Experiment dürfe erst gar nicht durchgeführt werden, wenn von Vornherein „ein Grund besteht für die Annahme, daß der Tod oder ein dauernder, körperlicher Schaden eintreten wird“61. Es müssen „angemessene Vorbereitungen [...] und ausreichende Vorkehrungen“62 getroffen werden und „der Versuch darf nur von wissenschaftlich geschulten Personen durchgeführt werden“63. „Während des Versuchs muß der Versuchsperson freigestellt bleiben, den Versuch zu beenden“.64 Ein Zusatz aus diesem Kodex wurde 1976 zum Artikel 7 der „Internationalen Konvention über politische- und Bürgerrechte der Vereinten Nationen“ aufgenommen und von der UN-Vollversammlung verabschiedet:

[...]


1 Vgl. Weindling, Paul Julian: Nazi Medicine and the Nuremberg Trials. From Medical War

Crimes to Informed Consent, Houndmills [u.a.] 2004, S. 6.

2 Vgl. Lifton, Robert Jay: Ärzte im Dritten Reich, Stuttgart 1988, S. XVII.

3 Vgl. Mitscherlich, Alexander/ Mielke, Fred (Hrsg.): Medizin ohne Menschlichkeit. Dokumente des Nürnberger Ärzteprozesses, Frankfurt am Main [u.a.] 1960.

4 Vgl. Fußnote 2.

5 Vgl. Taake, Claudia: Angeklagt: SS-Frauen vor Gericht, Oldenburg 1998.

6 Vgl. Piechowiak, Helmut: Auf dem Weg zu einer medizinischen Ethik, in: Böhme, Wolfgang (Hrsg.): Ethik im Alltag des Arztes (Herrenalber Texte Bd. 38), Karlsruhe 1982, S. 42-57, hier S. 43.

7 Vgl. Katz, Jay: Menschenopfer und Menschenversuche. Nachdenken in Nürnberg, in: Kolb, Stephan/ Seithe, Horst: Medizin und Gewissen. 50 Jahre nach dem Nürnberger Ärzteprozeß – Kongreßdokumentation, Frankfurt am Main 1998, S. 225-243, hier S. 232.

8 Vgl. Winau, Rolf: Versuche mit Menschen. Ärztliche Praxis und rechtliche Regelungen vor 1933, in: Kolb, Stephan/ Seithe, Horst: Medizin und Gewissen. 50 Jahre nach dem Nürnberger Ärzteprozeß – Kongreßdokumentation, Frankfurt am Main 1998, S. 29-38, hier S. 32.

9 Vgl. Ebd., S. 33.

10 Vgl. Ebd., S. 35.

11 Vgl. Ebd., S. 36.

12 Zitiert nach: Ebd.

13 Vgl. Ebd., S. 37.

14 Zitiert nach: Ebd.

15 Vgl. Luther, Ernst/ Thaler, Burchard (Hrsg.): Das hippokratische Ethos. Untersuchungen zu Ethos und Praxis in der deutschen Ärzteschaft, Halle (Saale) 1967, S. 107.

16 Vgl. Winau, Versuche, S. 38.

17 Vgl. Bruns, Florian: Medizinethik im Nationalsozialismus. Entwicklungen und Protagonisten

in Berlin 1939-1945 (Geschichte und Philosophie der Medizin Bd. 7), Stuttgart 2009, S. 27-31.

18 Vgl. Baader, Gerhard: Auf dem Weg zum Menschenversuch im Nationalsozialismus. Historische Vorbedingungen und der Beitrag der Kaiser-Wilhelm-Institute, in: Sachse, Carola (Hrsg.): Die Verbindung nach Auschwitz. Biowissenschaften und Menschenversuche an Kaiser-Wilhelm-Instituten. Dokumentation eines Symposiums, Göttingen 2003, S. 105-157, hier S. 122.

19 Dörner, Klaus: Wenn Ärzte nur das Beste wollen, in: Kolb, Stephan/ Seithe, Horst: Medizin und Gewissen. 50 Jahre nach dem Nürnberger Ärzteprozeß – Kongreßdokumentation, Frankfurt am Main 1998, S. 421-431, hier S. 421.

20 Vgl. Hanauske-Abel, Hartmut: Von Anbeginn an eine tiefe Beziehung: Nationalsozialismus

und Ärzteschaft im Jahre 1933, in: Kolb, Stephan/ Seithe, Horst: Medizin und Gewissen. 50

Jahre nach dem Nürnberger Ärzteprozeß – Kongreßdokumentation, Frankfurt am Main 1998, S.

52-67, hier S. 52f.

21 Vgl. Ebd., S. 54f.

22 Vgl. Ebd., S. 55.

23 Vgl. Ebd., S. 56f.

24 Vgl. Bruns, Medizinethik, S. 45.

25 Vgl. Luther/ Thaler, Das hippokratische Ethos, S. 108.

26 Vgl. Ebd., S. 110.

27 Vgl. Bruns, Medizinethik, S. 55.

28 Vgl. Annas, George J./ Grodin, Michael A.: Medizinische Ethik und Menschenrechte: Das

Vermächtnis von Nürnberg, in: Kolb, Stephan/ Seithe, Horst: Medizin und Gewissen. 50 Jahre

nach dem Nürnberger Ärzteprozeß – Kongreßdokumentation, Frankfurt am Main 1998, S. 244-

259, hier S. 244.

29 Vgl. Baader, Gerhard: Medizinische Menschenversuche im Nationalsozialismus, in: Helm-

chen, Hanfried/ Winau, Ralf (Hrsg.): Versuche mit Menschen in Medizin, Humanwissenschaft

und Politik, Berlin 1986, S. 41-82, hier S. 4.

30 Lifton, Ärzte, S. 307.

31 Ebd., S. 348.

32 Vgl. Ebd.

33 Vgl. Ebd., S. 307.

34 Vgl. Klee, Ernst: Auschwitz, die NS-Medizin und ihre Opfer, Frankfurt am Main ⁴2008, S. 359f.

35 Vgl. Baader, Medizinische Menschenversuche, S. 42f.

36 Vgl. Eckart, Wolfgang U.: Der Nürnberger Ärzteprozeß, in: Ueberschär, Gerd R. (Hrsg.): Der

Nationalsozialismus vor Gericht. Die alliierten Prozesse gegen Kriegsverbrecher und Soldaten

1943-1952, Frankfurt am Main 1999, S. 73-85, hier S. 75f.

37 Vgl. Ebd., S. 74f.

38 Vgl. Klee, Auschwitz, S. 451-491.

39 Vgl. Klee, Ernst: Was sie taten – Was sie wurden. Ärzte, Juristen und andere Beteiligte am

Kranken- oder Judenmord, Frankfurt am Main 1986, S. 84.

40 Vgl. Klee, Auschwitz, S. 20f.

41 Vgl. Ebd., S. 433.

42 Vgl. Bruns, Medizinethik, S. 176.

43 Klee, Auschwitz, S. 491.

44 Vgl. Schreiber, Hans-Ludwig: Rechtliche Regeln für Versuche mit Menschen, in: Helmchen, Hanfried/ Winau, Ralf (Hrsg.): Versuche mit Menschen in Medizin, Humanwissenschaft und Politik, Berlin 1986, S. 15-33, hier S. 16.

45 Vgl. Mitscherlich/ Mielke, Medizin, S. 275.

46 Zitiert nach: Ebd.

47 Zitiert nach: Ebd., S. 276.

48 Zitiert nach: Ebd.

49 Zitiert nach: Ebd.

50 Zitiert nach: Ebd.

51 Zitiert nach: Ebd., S. 277.

52 Zitiert nach: Ebd.

53 Zitiert nach: Ebd.

54 Zitiert nach: Ebd., S. 278.

55 Kolb, Stephan/ Seithe, Horst: Vorwort, in: Kolb, Stephan/ Seithe, Horst: Medizin und Gewissen. 50 Jahre nach dem Nürnberger Ärzteprozeß – Kongreßdokumentation, Frankfurt am Main 1998, S. 9-12, hier S. 9.

56 Die Berliner Konferenz der Drei Mächte. Der Alliierte Kontrollrat in Deutschland. Die Alliierte Kommandantur der Stadt Berlin, Heft 1: 1945. Kommuniqués, Deklarationen, Proklamationen, Gesetzte, Befehle, Berlin 1946, S. 71.

57 Vgl. Katz, Menschenopfer, S. 240.

58 Die Berliner Konferenz der Drei Mächte, Kommuniqués, S. 71.

59 Ebd., S. 72.

60 Ebd.

61 Ebd.

62 Ebd., S. 73.

63 Ebd.

64 Ebd., S. 74.

Ende der Leseprobe aus 43 Seiten

Details

Titel
Ethik oder Gesetz? Menschenversuche im Nationalsozialismus und ihre Aufarbeitung nach 1945
Hochschule
Universität zu Köln
Note
1,7
Jahr
2017
Seiten
43
Katalognummer
V491768
ISBN (eBook)
9783668978805
ISBN (Buch)
9783668978812
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Nationalsozialismus, Juden, Auschwitz, Antisemitismus, Konzentrationslager, Ärzte, Menschenversuche, Prozess, Auschwitz Prozesse, Nürnberger Prozesse, Hitler, Mengele, Forschung, Arzt, Humanexperimente, Ärzteprozess, Nürnberger Ärzteprozess, Herta Oberheuser, Hans-Wilhelm Münch
Arbeit zitieren
Anonym, 2017, Ethik oder Gesetz? Menschenversuche im Nationalsozialismus und ihre Aufarbeitung nach 1945, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/491768

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